Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2864/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard,
Richter Stephan Breitenmoser;

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement Bau- und Volkswirtschaft

des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Vorinstanz,

Amt für Landwirtschaft

des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Erstinstanz,

Gegenstand Verweigerung der Direktzahlungen 2017.

Sachverhalt:

A.a Mit der Strukturdatenerhebung vom 7. Februar 2017 beantragte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Kulturlandschafts-, Landschaftsqualitäts- und Biodiversitätsbeiträge für das Beitragsjahr 2017. (Angaben zum Betrieb).

A.b Mit der Beitragsverfügung über die Direktzahlungen 2017 vom 26. April 2018 entschied die Erstinstanz, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 nicht beitragsberechtigt sei. Zum einen erfülle die Beschwerdeführerin die Ausbildungsanforderungen nicht. Zum anderen sei eine Weidefläche im Umfang von 2.26 ha durch Rinder von B._______, einem Nachbarn der Beschwerdeführerin, beweidet worden. Dies sei im Rahmen einer Begehung des Betriebs am 20. Juli 2017 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters festgestellt worden. Die Weidefläche im Umfang von 2.26 ha habe somit keinen Ertrag für den Betrieb der Beschwerdeführerin generiert und sei diesem nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden. Ohne die 2.26 ha grosse Weidefläche weise der Betrieb der Beschwerdeführerin noch (...) SAK auf. Damit würde der Betrieb der Beschwerdeführerin das Mindestarbeitsaufkommen von 0.2 SAK für die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht erreichen.

A.c Gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 26. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 bei der Vorinstanz Rekurs. Sie machte geltend, die besagte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha habe ihrem Betrieb ganzjährig zur Verfügung gestanden, sei ausschliesslich von ihrem Betrieb aus bewirtschaftet worden und müsse deshalb für die Berechnung der SAK berücksichtigt werden. Die Rinder von B._______ seien während rund fünf Wochen auf der Weide gewesen. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin die Tiere überwacht und versorgt, was B._______ mit Schreiben vom 15. November 2017 schriftlich bestätigt habe. Er habe zudem bestätigt, dass die Tiere auch rückwirkend auf die Tierverkehrsdatenbank-Nummer (TVD-Nummer) der Beschwerdeführerin eingetragen werden könnten. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin die Tiere jederzeit vom Land nehmen können, was ebenfalls bestätige, dass die Weide jederzeit dem Betrieb der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden habe.

A.d Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 wies die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin ab, soweit darauf eingetreten werden könne. In Bezug auf die Ausbildungsanforderung korrigierte die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 28. April 2018 mit der Begründung, dass im Berggebiet die Bewirtschafter von den Anforderungen an die Ausbildung ausgenommen seien, sofern der Betrieb - wie bei der Beschwerdeführerin - weniger als 0.5 SAK erfordere. Hingegen bestätigte die Vorinstanz, dass der Betrieb das Mindestarbeitsaufkommen von 0.2 SAK nicht erreiche. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, es liege nahe, dass die besagte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha, welche durch die Rinder von B._______ für fünf Wochen beweidet worden sei, der Beschwerdeführerin nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden habe und die Rinder nicht von ihrem Betrieb betreut worden seien.

Daneben verwies die Vorinstanz auf einen im Rahmen der Begehung vom 20. Juli 2017 erstellten Situationsplan bzw. die dort blau schraffierte Fläche. Neben der fünfwöchigen Beweidung durch die Rinder von B._______ auf der im Situationsplan rot schraffierten Weidefläche im Umfang von 2.26 ha hätten zudem auf der blau schraffierten Fläche anerkanntermassen zwei Wochen lang Rinder eines anderen Nachbarn geweidet. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend und liefere keine Belege dafür, dass die Rinder auf der blau schraffierten Fläche während diesen zwei Wochen unter ihrer Aufsicht gestanden hätten. Selbst wenn also die rot schraffierte Fläche bzw. die durch die Rinder von B._______ beweidete Weidefläche im Umfang von 2.26 ha für die Berechnung der SAK zu berücksichtigen wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass ihr die blau schraffierte Fläche ebenfalls zur Verfügung gestanden habe.

B.
Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Beitragszahlungen für das Jahr 2017 auszurichten.

3.Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung und Berechnung der Beitragszahlung für das Jahr 2017 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für beide Verfahren)."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die besagte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha, auf welcher die Tiere von B._______ für fünf Wochen weideten, sei bei der Berechnung der Direktzahlungen zu berücksichtigen. B._______ habe bestätigt, dass die Tiere während dieser Zeit durch die Beschwerdeführerin betreut worden seien und sie für die Rinder verantwortlich gewesen sei. Das Landwirtschaftsamt habe ausserdem in einer E-Mail vom 25. April 2018 bestätigt, dass fremde Tiere auf dem eigenen Betrieb gehalten und betreut werden könnten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Direktzahlungen habe.

Die blau schraffierte Fläche auf dem im Rahmen der Begehung vom 20. Juli 2017 erstellten Situationsplan, auf welcher knapp zwei Wochen Tiere eines anderen Nachbars geweidet hätten, sei von der Erstinstanz nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Eine Dauer von zwei Wochen führe praxisgemäss nicht dazu, dass die Fläche für die Berechnung der Direktzahlungen wegfalle. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass die blau schraffierte Fläche ebenfalls Gegenstand der Kürzung sein könnte. Da sie dies nicht getan habe, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

C.

In der Vernehmlassung vom 12. August 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

D.

Die Erstinstanz reichte keine Vernehmlassung ein.

E.

Mit Eingabe vom 30. September 2019 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) aufforderungsgemäss als Fachbehörde Stellung.

Das BLW teilte mit, dass die fragliche Weidefläche im Umfang von 2.26 ha ihrer Ansicht nach mangels Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin nicht bei der Berechnung der SAK berücksichtigt werden könne. Als Bewirtschafter gelte, wer einen Betrieb auf eigene Rechnung führe und damit das Geschäftsrisiko trage. In Bezug auf das geschäftliche Risiko stelle sich insbesondere die Frage, ob Nutzen und Gefahr auf die Beschwerdeführerin übergangen seien. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass Nutzen und Gefahr der Rinderhaltung während der Weidezeit auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein sollten.

F.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des BLW Stellung. Die Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, Nutzen und Gefahr der Tierhaltung seien in den besagten fünf Wochen auf sie übergegangen. Dies habe B._______ im Schreiben vom 15. November 2017 sinngemäss bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i . V. m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

Nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2019 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 des Kantons Appenzell Ausserrhoden, [VRPG bGS 143.1]). Eine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Zudem hat sie ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Den Streitgegenstand bilden vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig noch die folgenden zwei Fragen: Erstens, ob die Weidefläche im Umfang von 2.26 ha, auf welcher die Tiere von B._______ für fünf Wochen weideten und welche auf dem Situationsplan rot schraffiert ist, für die Berechnung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Zweitens, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf die im Situationsplan blau schraffierte Fläche, welche knapp zwei Wochen von Tieren eines anderen Nachbars beweidet wurde, abgestützt hat bzw. ob und inwiefern diese blau schraffierte Fläche für die Berechnung der Direktzahlungen einzubeziehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie hinsichtlich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Die Unangemessenheit des Entscheids prüft es hingegen nicht, da eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2017. Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten. Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3405/2007 vom 3. Juli 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Da sich aus dieser Konstellation - soweit ersichtlich - keine intertemporalrechtlichen Probleme ergeben, mithin die hier interessierenden Bestimmungen von keinen entscheidrelevanten Rechtsänderungen betroffen sind, kann im Folgenden auf die heute gültige Fassung der anwendbaren Normen abgestellt werden.

3.2 Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Nach Art. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0.2 SAK besteht (Mindestarbeitsaufkommen). Die SAK ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse. Berechnet wird dies anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]). Für landwirtschaftliche Nutzflächen gilt für die Berechnung des Umfangs an SAK ein Faktor von 0.022 SAK pro ha (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
1    Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
2    Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
1  Hanglagen mit 18-35 % Neigung
2  Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung
3  Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung
4  den biologischen Landbau
5  Hochstamm-Feldobstbäume
a  Flächen
b  Nutztiere (Art. 27)
c  Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für:
3    Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8
LBV). Damit die in Frage stehenden Weideflächen, d.h. die im Situationsplan rot schraffierte Fläche im Umfang von 2.26 ha und die dort blau schraffierte Fläche, dem Betrieb der Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Nutzfläche angerechnet werden können, müssen sie die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV erfüllen. Als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten demnach die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird.

4.

Zunächst ist die auf dem Situationsplan rot schraffierte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha, auf welcher die Tiere von B._______ für fünf Wochen weideten, genauer zu betrachten. Es ist zu prüfen, ob die besagte Fläche trotz der fünfwöchigen Beweidung durch die Rinder von B._______ dem Betrieb der Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Nutzfläche angerechnet werden kann. Dies setzt gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV - wie bereits erwähnt - voraus, dass die Weidefläche im Umfang von 2.26 ha auch während der fünfwöchigen Weidezeit der Rinder ausschliesslich vom Betrieb der Beschwerdeführerin aus bewirtschaftet worden ist und ihr ganzjährig zur Verfügung gestanden hat.

4.1 Die Erstinstanz stellte sich in der Verfügung vom 26. April 2018 auf den Standpunkt, die fragliche Weidefläche im Umfang von 2.26 ha habe im Jahr 2017 für den Betrieb der Beschwerdeführerin keinen Ertrag generiert und sei diesem somit nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden. Die Weidefläche im Umfang von 2.26 ha sei daher nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beitragsberechtigt.

Die Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 9. Mai 2019, dass die besagte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha, welche durch die Rinder von B._______ für fünf Wochen beweidet worden sei, der Beschwerdeführerin nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden habe und die Rinder nicht von ihrem Betrieb betreut worden seien.

Das BLW vertritt in der Stellungnahme vom 30. September 2019 die Ansicht, die Beschwerdeführerin könne für die Nutzung der besagten Weidefläche im Umfang von 2.26 ha und für die Haltung der Rinder während den fünf Wochen weder Ertrag noch Kosten nachweisen, beispielsweise Kosten für eine Viehversicherung. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar gewisse Arbeiten erledigt habe, sei sie nicht verantwortliche Tierhalterin geworden. Sie habe die Rinder auch weder auf eigene Rechnung und Gefahr auf ihrem Betrieb gehalten noch ein Geschäftsrisiko übernommen. Ein administratives Ummelden der Tiere auf der Tierverkehrsdatenbank würde daran nichts ändern. Es sei nicht ersichtlich, dass Nutzen und Gefahr der Rinderhaltung während der Weidezeit auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien.

Die Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, Nutzen und Gefahr der Tierhaltung sei in den besagten fünf Wochen auf sie übergegangen, was B._______ im Schreiben vom 15. November 2017 sinngemäss bestätigt habe. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin während der fraglichen Weidezeit für den Schaden eines der Tiere aufkommen müssen, unabhängig davon, ob sie eine Versicherung habe oder nicht bzw. ob die "normale" Betriebshaftpflichtversicherung solche Schäden abdecken würde. Die Beschwerdeführerin habe die Hauptverantwortung für die Tiere innegehabt, weil sie die Betreuung der Tiere mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe. Die im Schreiben von B._______ aufgeführten einzelnen Aufgaben (Wasser für die Tiere bereitzustellen, den Zaun mit Strom zu versorgen und die Verantwortung, dass die Tiere die Weide nicht verlassen) seien beispielhaft und nicht abschliessend. Somit habe sie alleine das Geschäftsrisiko getragen. Die Beschwerdeführerin habe auch jederzeit das Recht gehabt, den Eigentümer der Tiere dazu anzuhalten, die Tiere von der Weide zu nehmen. Das Landwirtschaftsamt habe in der E-Mail vom 25. April 2018 ausserdem bestätigt, dass fremde Tiere auf dem eigenen Betrieb gehalten und betreut werden könnten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Direktzahlungen habe.

4.2 Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG geht - wie bereits erwähnt - davon aus, dass die Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausbezahlt werden. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt gemäss der Begriffsdefinition von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. Die Worte "und damit das Geschäftsrisiko trägt" wurden dem ansonsten unveränderten Wortlaut erst per 1. Januar 2014 hinzugefügt (AS 2013 3901).

Gemäss Bundesgericht ist diejenige Person als Bewirtschafterin zu betrachten, welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt, sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a). Durch Direktzahlungen zu entschädigen ist also derjenige, der die Hauptarbeit leistet und dabei auch das Geschäftsrisiko trägt. Für die Bestimmung des Bewirtschafters ist dabei eine wirtschaftliche Sichtweise massgeblich. Zu fragen ist etwa: "Wer trägt das unternehmerische Risiko?" und "Wessen Arbeitskraft und Investitionen sind für die Produktion entscheidend?". Wer durch anderweitige Verpflichtungen oder rechtliche Bindungen das Geschäftsrisiko nicht selber trägt, gilt nicht als eigentlicher Bewirtschafter (vgl. Urteile des BVGer B-2235/2006 vom 27. November 2007 E. 2.9 und B-6795/2015 vom 3. Oktober 2018 E. 4.4.2). Den Eigentums- oder Besitzverhältnissen kommt bei der Frage, wer Bewirtschafter eines Betriebs ist, keine selbständige Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer B-2231/2006 vom 13. Juli 2007 E. 3.1).

Neben der aktiven Rolle im täglichen Geschehen und dem Selber-Hand-Anlegen im Sinne der tatsächlichen Bewirtschaftung setzt die Rechtsprechung also insbesondere voraus, dass als Bewirtschafter eines Betriebs nur gelten kann, wer auch das Geschäftsrisiko trägt. Diese Voraussetzung ist seit 1. Januar 2014 explizit in Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV verankert. Die Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr muss mit dem Tragen des Geschäftsrisikos einhergehen, damit die betreffende Person als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Betriebes im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gelten kann.

4.3 Unbestritten ist, dass die Bewirtschaftung der Weidefläche im Umfang von 2.26 ha während fünf Wochen durch das Weidenlassen der Rinder von B._______ erfolgte. Unklar und zu prüfen ist (vgl. E. 4.4), welche Rolle die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tierhaltung während den fünf Wochen innehatte, konkret ob sie lediglich die Betreuung und die Verantwortung für die Tiere in der fraglichen Zeit hatte oder ob sie in Bezug auf die Tierhaltung sogar als Bewirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV zu betrachten war. Für die Beantwortung dieser Frage ist nach dem zuvor Gesagten massgeblich, ob die Beschwerdeführerin die Rinder auf eigene Rechnung und Gefahr gehalten und damit das Geschäftsrisiko der Tierhaltung getragen hat. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen, namentlich das Schreiben von B._______ vom 15. November 2017, die angeblich bestehende Möglichkeit, die Rinder jederzeit von der Weide nehmen zu lassen, und die E-Mail des Landwirtschaftsamts vom 25. April 2018. Die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tierhaltung als Bewirtschafterin zu betrachten war, ist schliesslich für die Beurteilung mit relevant, ob die besagte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha ausschliesslich vom Betrieb der Beschwerdeführerin aus bewirtschaftet wurde, was die Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV ist (vgl. E. 4.5).

4.4 Das bereits erwähnte Schreiben vom 15. November 2017 von B._______ an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt:

"Bestätigung

Hallo A._______

Gerne bestätige ich dir, dass in den letzten beiden Jahren (2016 und 2017) jeweils rund 10 Rinder während je vier bis sechs Wochen auf eurer Weide waren. Die Rinder wurden während dieser Zeit von dir betreut. Insbesondere hast du dafür gesorgt, dass genügend Wasser vorhanden und der Zaun mit Strom versorgt war. Du warst während dieser Zeit auch dafür verantwortlich, dass die Tiere die Weide nicht verliessen.

Ich habe dir bereits bestätigt, dass die Tiere auch auf deine TVD-Nummer eingetragen werden können, zumal du auch die Verantwortung für die Tiere getragen hast bzw. trägst.

Ich hoffe, dir mit diesen Angaben gedient zu haben."

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während den fraglichen fünf Wochen die Verantwortung für die Rinder von B._______ inne und die Tiere betreut hatte. Es wird durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" zudem ersichtlich, dass die aufgezählten Tätigkeiten (Wasser für die Tiere bereitzustellen, den Zaun mit Strom zu versorgen und die Verantwortung, dass die Tiere die Weide nicht verlassen) nicht abschliessend sind und möglicherweise noch andere Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin verrichtet wurden.

Darüber hinaus spricht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem oben zitierten Schreiben davon, dass Nutzen und Gefahr der Tierhaltung auf sie übergegangen seien. Sie nähert sich terminologisch mit "Nutzen und Gefahr" dem gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV massgeblichen Kriterium der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr und dem damit einhergehenden Tragen des Geschäftsrisikos, um als Bewirtschafter im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gelten zu können (vgl. E. 4.2). Jedoch kann der von der Beschwerdeführerin geäusserten Ansicht, wonach sich aus dem Schreiben vom 15. November 2017 sinngemäss ergebe, dass Nutzen und Gefahr der Tierhaltung auf sie übergegangen seien, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch nicht genauer, aus welchen Passagen des Schreibens sie ihren Schluss des angeblichen Übergangs von Nutzen und Gefahr zieht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine Hinweise im Schreiben ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin das mit den Rindern zusammenhängende Geschäftsrisiko getragen hat, gleich wie in Bezug auf die Tierhaltung keine Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung und Gefahr erkennbar ist. So bestätigt das Schreiben vom 15. November 2017 nur, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit die Verantwortung für die Rinder gehabt bzw. hinsichtlich der Betreuung der Rinder eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausgeübt und selber Hand angelegt habe. Eine weitergehende Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Rinderhaltung, insbesondere das Tragen des Geschäftsrisikos, wird aus dem Schreiben nicht erkennbar, beispielsweise wie mit den Rindern ein Ertrag erzielt oder der Ertrag gesteigert werden könnte. Mit anderen Worten ist keinerlei Anhaltspunkt erkennbar, ob und wie die zur Verfügungstellung der fraglichen Weidefläche für das Vieh von B._______ einen betriebswirtschaftlichen Nutzen für die Beschwerdeführerin mit sich brachte. Vielmehr vermittelt das Schreiben den Eindruck, dass B._______ die Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt und dass er das mit der Rinderhaltung zusammenhängende Geschäftsrisiko bzw. die damit zusammenhängenden Ertragschancen nicht aus der Hand geben, sondern nur die Betreuung für eine gewisse Zeit regeln wollte. Insbesondere ist auch die im Schreiben erwähnte Ummeldung der TVD-Nummer auf die Beschwerdeführerin keine Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen und hat gemäss BLW nur administrativen Charakter (vgl. https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/ nachhaltige-produktion/tierische-produktion/tvd.html).

Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin ohne weiteren Beleg, wie beispielweise einer vertraglichen Vereinbarung mit B._______, aus, sie bzw. möglicherweise ihre "normale" Betriebshaftpflichtversicherung hätte für den Schaden eines der Tiere während der Weidezeit aufkommen müssen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich für gewisse Schäden hätte aufkommen müssen, beispielsweise solche infolge mangelnder alltäglicher Betreuung (Zaun, Wasserversorgung, Verlassen der Weide, etc.), kann daraus nicht die Übernahme des mit den Rindern zusammenhängenden Geschäftsrisikos konstruiert werden. So ist nicht anzunehmen und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret geltend gemacht, dass sie das Geschäftsrisiko getragen habe, beispielsweise, dass sie bei einem plötzlichen Todesfall von einem der Rinder während der fünfwöchigen Weidezeit, ohne ihr Mitverschulden, einen Schaden zu tragen bzw. B._______ zu entschädigen gehabt hätte. Eine solche Vertragsgestaltung, bei welcher die Beschwerdeführerin - offenbar unentgeltlich - den Unterhalt der Tiere zu besorgen habe, insbesondere die Fütterung übernimmt und die Tiere nach einer gewissen Zeit wieder aus ihrer Obhut zurückgibt, entspräche der Leihe gemäss Art. 305 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; vgl. insbesondere Art. 307
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 307 - 1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
1    Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
2    Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.
OR). Nach Ende der Leihdauer muss der Entlehner die ursprünglich erhaltene Sache vielmehr wieder zurückgeben (Art. 305
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
OR). Er trägt unter der Voraussetzung des vertragsgemässen Gebrauchs aber kein wirtschaftliches Risiko, insbesondere haftet der Entlehner nur bei vertragswidrigem Gebrauch auch für Zufall (Art. 306
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 306 - 1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
1    Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
2    Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
3    Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
OR). Ob B._______ selber eine Versicherung für die Rinder hatte oder nicht, spielt bei diesen Überlegungen im Übrigen keine Rolle, weshalb auf die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung von ihm bzw. das Einholen einer schriftlichen Auskunft verzichtet werden kann. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin wohl höchstens für eine mangelhafte Betreuung während der Weidezeit der Rinder hätte einstehen müssen, mit Blick auf die Rinder aber keine darüber hinaus gehende Übernahme des Geschäftsrisikos bzw. keine generelle Haftung für Zufall ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret geltend gemacht und belegt worden ist.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner den Hinweis an, sie hätte den Eigentümer der Tiere jederzeit dazu anhalten können, die Tiere von der Weide zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss ihrer eigenen Einschätzung also jederzeit veranlassen können, dass die Tiere die besagte Fläche im Umfang von 2.26 ha nicht weiter beweideten. Damit stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nicht die Pflicht gehabt habe, die Rinder auf der besagten Fläche für eine gewisse Zeit weiden zu lassen. Diese Ausgangslage, bei der nicht einmal eine Verpflichtung zum Weidenlassen der Rinder für eine gewisse Zeit bestanden hat, bestätigt eher, dass die Beschwerdeführerin kaum ein mit der Tierhaltung zusammenhängendes Geschäftsrisiko zu tragen hatte.

Die Beschwerdeführerin wendet ausserdem ein, das Landwirtschaftsamt habe in der E-Mail vom 25. April 2018 bestätigt, dass fremde Tiere auf dem eigenen Betrieb gehalten und betreut werden könnten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Direktzahlungen habe. Im betreffenden Schreiben heisst es:

"Die Entscheide Direktzahlungen und Betriebsanerkennung folgen demnächst.

Die Haltung von fremden Tieren, die unter der TVD des eigenen Betriebes (Betrieb A._______) laufen, ist möglich. Die Betreuung kann durch A._______ übernommen werden. Tiere von B._______ können Sie in dieser Form und für die Dauer von 6-8 Wochen oder auch länger halten. Wir empfehlen Ihnen, die Verantwortlichkeiten in der Haltung der fremden Tiere klar zu regeln."

Die Ausführungen des Landwirtschaftsamts betreffend die Haltung von fremden Tieren stehen im Zusammenhang mit der TVD-Nummer. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erwähnt das Landwirtschaftsamt jedoch nicht direkt, ob bzw. welche Auswirkungen das Halten von fremden Tieren auf Direktzahlungen hat. Die E-Mail vom 25. April 2018 vermag nach Treu und Glauben jedenfalls kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin zu begründen, wonach sie entgegen der gesetzlichen Regelung trotz Beweidung einer Weidefläche ihres Betriebs durch die Rinder von B._______ in jedem Fall Anspruch auf Direktzahlungen habe (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies bestätigt sich insbesondere auch deshalb, weil die E-Mail aus dem Jahr 2018 stammt und somit nicht ursächlich für die Beweidung der Weidefläche im Umfang von 2.26 ha durch die Rinder von B._______ in dem für das vorliegende Verfahren relevanten Jahr 2017 sein kann.

Über das bereits Erwähnte hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das in Bezug auf die Beweidung der 2.26 ha Weidefläche durch die Rinder von B._______ eine gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV vorausgesetzte Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr und das damit einhergehende Tragen des Geschäftsrisikos bestätigen könnte. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und B._______, welche die Beweidung durch die Rinder, möglicherweise gegen Entgelt, regelt und sie führt zu den Rahmenbedingungen der fünfwöchigen Beweidung nichts Weiteres aus.

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die Rinder während den fraglichen fünf Wochen betreut und sie war in diesem Zeitraum für die Betreuung der Rinder verantwortlich. Sie gilt nach dem Gesagten jedoch in Bezug auf die Tierhaltung mangels Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr sowie mangels Übernahme des Geschäftsrisikos nicht als Bewirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV.

4.5 Die Bewirtschaftung der Weidefläche im Umfang von 2.26 ha erfolgte in den besagten fünf Wochen - wie bereits erwähnt - unbestrittenermassen lediglich durch das Weidenlassen der Rinder von B._______. Bei einer fünfwöchigen Beweidung während den Sommermonaten handelt es sich nicht um einen unerheblichen Weidezeitraum, was die Beschwerdeführerin im Übrigen und im Gegensatz zur ebenfalls in Frage stehenden Beweidung der auf dem Situationsplan blau schraffierten Fläche, welche nur zwei Wochen dauerte, auch gar nicht geltend macht. Die Ausführungen in E. 4.4 zeigen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tierhaltung während der fünfwöchigen Weidezeit im Jahr 2017 nicht als Bewirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gilt. Diese Konstellation, dass die Bewirtschaftung der Weidefläche im Umfang von 2.26 ha während fünf Wochen durch das Weidenlassen der Rinder erfolgte, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin standen und sie in Bezug auf diese Tierhaltung nicht als Bewirtschafterin zu betrachten ist, hat Auswirkungen auf die dem Betrieb der Beschwerdeführerin anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV (vgl. E. 3.2). Das Weidenlassen von Rindern, ohne dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tierhaltung Bewirtschafterin war, führte im Ergebnis im Jahr 2017 nämlich dazu, dass die fragliche Weidefläche im Umfang von 2.26 ha während fünf Wochen von einem anderen Betrieb aus als demjenigen der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurde, nämlich vom Betrieb des Bewirtschafters der Rinder. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Weidefläche im Umfang von 2.26 ha die in Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV statuierte Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als landwirtschaftliche Nutzfläche, wonach die fragliche Fläche ausschliesslich von ihrem Betreib aus zu bewirtschaften war, im Jahr 2017 nicht. Daher kann die Weidefläche im Umfang von 2.26 ha dem Betrieb der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV angerechnet werden.

5.

Ohne die im Situationsplan rot schraffierte Weidefläche im Umfang von 2.26 ha, welche nach dem zuvor Gesagten für das Jahr 2017 nicht dem Betrieb der Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV angerechnet werden kann, erreicht der Betrieb der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Auffassung der Parteien das Mindestarbeitsaufkommen gemäss Art. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
DZV von 0.2 SAK für die Ausrichtung von Direktzahlungen (vgl. E. 3.2) nicht (...). Der Beschwerdeführerin sind für das Jahr 2017 somit keine Direktzahlungen auszurichten, weshalb sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur neuen Berechnung erübrigt.

Weil bereits feststeht, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 keine Direktzahlungen auszurichten sind, kann ausserdem offen bleiben, ob und inwiefern die im Situationsplan blau schraffierten Fläche, welche knapp zwei Wochen von Tieren eines anderen Nachbars beweidet wurde, für die Berechnung der Direktzahlungen einzubeziehen wäre.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. Januar 2020
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2864/2019
Date : 19. Dezember 2019
Published : 14. Januar 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Verweigerung der Direktzahlungen 2017


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 104
DZV: 5
LBV: 2  3  14
LwG: 70  166
OR: 305  306  307
VGG: 31i  33
VGKE: 1
VwVG: 5  11  48  49  50  52  63  64
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AS
AS 2013/3901