Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-619/2011

Urteil vom 19. Dezember 2011

Richter David Aschmann (Vorsitz),
Besetzung
Richter Hans Urech, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Sonic Healthcare Limited, 14 Giffnock Avenue,
Macquarie Park, NSW, AU-2113 Sydney,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Robert G. Briner, Rechtsanwalt,
CMS von Erlach Henrici AG, Dreikönigstrasse 7, 8002 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 8. Dezember 2010 betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 54011/2009 [Doppelhelix] (fig.).

Sachverhalt:

A.
Am 9. April 2009 meldete die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit dem Gesuch Nr. 54011/2009 die Bildmarke [Doppelhelix] (fig.) zur Eintragung in das schweizerische Markenregister an. Die Marke sieht wie folgt aus:

Sie wurde für die folgenden Waren und Dienstleistungen hinterlegt:

Klasse 9:Ton-, Musik-, Bild-, Daten- und Videoaufnahmen; Geräte für Telekommunikation; Kinofilme; Fernsehfilme und -programme; Radioprogramme; Datenträger für die Speicherung und Übertragung von digitalen und analogen Daten, Bildern, Tönen und Aufzeichnungen; bespielte Datenträger; Geräte für die Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bild; bespielte Ton- und/oder Videodatenträger, CDs, DVDs, Minidiscs, Schallplatten, Bänder, Kassetten und Disketten; mit Laser lesbare Disketten für das Aufzeichnen und Abspielen von Ton, Bild, Musik, Daten und Video; Computerhardware und Firmware; Computersoftware; vom Internet herunterladbare Software; magnetische Datenträger, Aufnahmedisketten; interaktive Spiele zu Ausbildungszwecken; Videospiele; für die Benutzung mit einem externen Bildschirm oder Monitor geeignetes Zubehör für Computerspiele; Mausmatten; herunterladbare elektronische Testergebnisse, herunterladbare elektronische Publikationen; (herunterladbare) digitale Musikdateien aus dem Internet; auf MP3 Webseiten auf dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare) digitale Musikdateien; (herunterladbare) digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme aus dem Internet; auf MP4 Webseiten auf dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare) digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme; Booklets (Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs; magnetische Datenträger, Geräte für die Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Computerschnittstellen für den klinischen Gebrauch; Laborgeräte; Teile und Ersatzteile für die oben genannten Waren.

Klasse 10:Chirurgische, medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Geräte und Instrumente, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Massagegeräte; Stützverbände; Möbel für den medizinischen Gebrauch.

Klasse 16:Druckerzeugnisse; Publikationen, Newsletter; Bücher; Zeitschriften; Schulungshandbücher; Handbücher; Photographien; Büromaterial; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Waren dieser Klasse einschliesslich Büromaterial, Rundschreiben, Magazine, Zeitschriften, Newsletter und Handzettel, Broschüren, Prospekte betreffend die Interessensgebiete der human- und veterinärmedizinischen klinischen Pathologie und Entwicklungen in der medizinischer Technologie in Bezug auf das Testen und die Analyse von human- und veterinärmedizinischen Pathologieproben, Publikationen für Mediziner und überweisende Ärzte in Bezug auf die Ausübung der Pathologie und verwandte wissenschaftliche Gebiete; Schreibwaren und Dokumente für die Mitteilung von Resultaten von Tests und Analysen von human- und veterinärmedizinischen Pathologieproben.

Klasse 39:Transport von Pathologieproben von mikrobiologischen, serologischen, hämatologischen, zytologischen, immunologischen, histopathologischen und biochemischen Tests und Analysen, Kuriertransport von medizinischen Proben von Arztpraxen, Kliniken und Spitälern an Testlabors, Kuriertransporte von Test- und Analyseresultaten von Proben von Pathologie-Labors an Kliniken, Spitäler und Arztpraxen, Kuriertransporte für die und bei der Sammlung von medizinischen Proben verwendeten Geräte, Kuriertransport von Blut, Blutderivativen und Produkten für chirurgische Operationen an und von Spitälern und Operationssälen, Transport von Patienten zu Pathologiezentren.

Klasse 41:Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien für Mediziner; Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandte Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern; Publikationsdienstleistungen; Bereitstellung von elektronischen online Publikationen; Publikation von Drucksachen und regelmässig erscheinenden online Publikationen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Shows, Konferenzen, Ausstellungen, Seminaren, Preisverleihungen und Wettbewerben.

Klasse 42:Forschungsdienstleistungen; Forschungsdienstleistungen für medizinische Laboratorien und Pathologien; biologische, klinische und medizinische Forschungen; medizinische Labordienstleistungen; Beratung betreffend die Organisation und Durchführung von klinischen Studien; Durchführung von Forschung und Entwicklung im Bereich medizinischer Geräte, Apparate und Instrumente; Design, zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystemen; Bluttransfusionsdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle; Qualitätskontrolle für Dritte; wissenschaftliche Forschung im Bereich der Genetik und der Gentechnik; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen; Designdienstleistungen in Bezug auf das oben genannte.

Klasse 44:Medizinische Dienstleistungen; human- und veterinärmedizinische Pathologiedienstleistungen einschliesslich von klinischen Pathologen zur Verfügung gestellte professionelle Beratungsdienstleistungen, von Pathologielaboratorien erbrachte Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, Veterinär- und Humanmedizinern, Informationen und Labordienstleistungen im Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandter Fachrichtungen einschliesslich Hämatologie, Serologie, Biochemie, Mikrobiologie, Zytologie, Histologie, Histopathologie; Dienstleistungen der Gesundheitsüberprüfung; medizinische Dienstleistungen für die Diagnose von Krankheitszuständen des menschlichen Körpers; Informationsdienstleistungen bezüglich Gesundheit und Medizin, Dienstleistungen für die Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes und der Fitness; Empfehlungs-, Beratungs- und Konsultationsdienstleistungen, alle in Bezug auf Medizin und Pathologie.

B.
In einem Schreiben vom 31. August 2009 beanstandete die Vorinstanz, das Waren und Dienstleistungsverzeichnis, welches die Hinterlegerin für ihre Marken beanspruche, entspreche teilweise nicht den Anforderungen von Art. 11
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111). Die Formulierung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei unklar, gewisse Waren und Dienstleistungen seien in einer falschen Klasse des Nizzaer Klassifikationsabkommens eingeordnet und bestimmte Waren seien fälschlicherweise als Dienstleistungen kategorisiert worden.

C.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 antwortete die Beschwerdeführerin, sie könne das Waren und Dienstleistungsverzeichnis der strittigen Markenhinterlegung nicht anpassen. Sie habe am 9. April 2009 nicht nur die strittige Marke hinterlegt, sondern auch zwei weitere Marken mit demselben Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Es sei aber zu keiner analogen Beanstandung der entsprechenden Verzeichnisse seitens der Vorinstanz gekommen. Die drei Anmeldungen seien am 9. April 2009 innerhalb weniger Minuten eingereicht worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einsehe, dass die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der drei Marken nicht einheitlich formuliert werden könnten.

D.
Mit Antwortschreiben vom 9. März 2010 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrer bisherigen Auffassung fest. Neu führte sie aus, im Rahmen der Markenprüfung seien Sachverhalte, die ohne weiteres vergleichbar seien und sich in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich unterschieden, aufgrund der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV statuierten Gleichbehandlungspflicht gleich zu behandeln. Gemäss der bestätigten Praxis des Bundesgerichts sei jedoch festzuhalten, dass eine Markenhinterlegerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen könne.

E.
Darauf hin ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 6. Mai 2010 schriftlich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

F.
In der Folge ging die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. August 2010 nochmals auf die von Beschwerdeführerin herangezogenen Voreintragungen ein. Sie argumentierte, dass es sich bei den beiden Voreintragungen um Fehleintragungen handle und dass es einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur gebe, sofern das Recht im Präzedenzfall richtig angewendet worden sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Beanstandungen fest.

G.
Am 7. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

H.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch teilweise, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurück: Für die in Klasse 9 beanspruchten Booklets (Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs, für die in Klasse 16 beantragten "Waren dieser Klasse einschliesslich", für die in Klasse 41 beanspruchten Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandten Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern, für die in Klasse 42 beanspruchten medizinischen Labordienstleistungen; zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystemen; Bluttransfusionsdienstleistungen; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen sowie für die in Klasse 44 beanspruchten Informationen und Labordienstleistungen im Bereich verwandter Fachrichtungen einschliesslich Biochemie, Mikrobiologie. Bezüglich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wurde das Markeneintragungsgesuch Nr. 54011/2009 zugelassen.

I.
Mit Datum vom 20. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag:

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Zeichen Bildmarke "Doppelhelix" für folgende Waren und Dienstleistungen ins Schweizer Markenregister einzutragen:

Klasse 9:Ton-, Musik-, Bild-, Daten- und Videoaufnahmen; Geräte für Telekommunikation; Kinofilme; Fernsehfilme und -programme; Radioprogramme; Datenträger für die Speicherung und Übertragung von digitalen und analogen Daten, Bildern, Tönen und Aufzeichnungen; bespielte Datenträger; Geräte für die Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bild; bespielte Ton- und/oder Videodatenträger, CDs, DVDs, Minidiscs, Schallplatten, Bänder, Kassetten und Disketten; mit Laser lesbare Disketten für das Aufzeichnen und Abspielen von Ton, Bild, Musik, Daten und Video; Computerhardware und Firmware; Computersoftware; vom Internet herunterladbare Software; magnetische Datenträger, Aufnahmedisketten; interaktive Spiele zu Ausbildungszwecken; Videospiele; für die Benutzung mit einem externen Bildschirm oder Monitor geeignetes Zubehör für Computerspiele; Mausmatten; herunterladbare elektronische Testergebnisse, herunterladbare elektronische Publikationen; (herunterladbare) digitale Musikdateien aus dem Internet; auf MP3 Webseiten auf dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare) digitale Musikdateien; (herunterladbare) digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme aus dem Internet; auf MP4 Webseiten auf dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare) digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme; Booklets (Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs; magnetische Datenträger, Geräte für die Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Computerschnittstellen für den klinischen Gebrauch; Laborgeräte; Teile und Ersatzteile für die oben genannten Waren.

Klasse 10:Chirurgische, medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Geräte und Instrumente, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Massagegeräte; Stützverbände; Möbel für den medizinischen Gebrauch.

Klasse 16:Druckerzeugnisse; Publikationen, Newsletter; Bücher; Zeitschriften; Schulungshandbücher; Handbücher; Photographien; Büromaterial; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Waren dieser Klasse einschliesslich Büromaterial, Rundschreiben, Magazine, Zeitschriften, Newsletter und Handzettel, Broschüren, Prospekte betreffend die Interessensgebiete der human- und veterinärmedizinischen klinischen Pathologie und Entwicklungen in der medizinischer Technologie in Bezug auf das Testen und die Analyse von human- und veterinärmedizinischen Pathologieproben, Publikationen für Mediziner und überweisende Ärzte in Bezug auf die Ausübung der Pathologie und verwandte wissenschaftliche Gebiete; Schreibwaren und Dokumente für die Mitteilung von Resultaten von Tests und Analysen von human- und veterinärmedizinischen Pathologieproben.

Klasse 39:Transport von Pathologieproben von mikrobiologischen, serologischen, hämatologischen, zytologischen, immunologischen, histopathologischen und biochemischen Tests und Analysen, Kuriertransport von medizinischen Proben von Arztpraxen, Kliniken und Spitälern an Testlabors, Kuriertransporte von Test- und Analyseresultaten von Proben von Pathologie-Labors an Kliniken, Spitäler und Arztpraxen, Kuriertransporte für die und bei der Sammlung von medizinischen Proben verwendeten Geräte, Kuriertransport von Blut, Blutderivativen und Produkten für chirurgische Operationen an und von Spitälern und Operationssälen, Transport von Patienten zu Pathologiezentren.

Klasse 41:Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien für Mediziner; Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandte Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern; Publikationsdienstleistungen; Bereitstellung von elektronischen online Publikationen; Publikation von Drucksachen und regelmässig erscheinenden online Publikationen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Shows, Konferenzen, Ausstellungen, Seminaren, Preisverleihungen und Wettbewerben.

Klasse 42:Forschungsdienstleistungen; Forschungsdienstleistungen für medizinische Laboratorien und Pathologien; biologische, klinische und medizinische Forschungen; medizinische Labordienstleistungen; Beratung betreffend die Organisation und Durchführung von klinischen Studien; Durchführung von Forschung und Entwicklung im Bereich medizinischer Geräte, Apparate und Instrumente; Design, zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystemen; Bluttransfusionsdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle; Qualitätskontrolle für Dritte; wissenschaftliche Forschung im Bereich der Genetik und der Gentechnik; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen; Designdienstleistungen in Bezug auf das oben genannte.

Klasse 44:Medizinische Dienstleistungen; human- und veterinärmedizinische Pathologiedienstleistungen einschliesslich von klinischen Pathologen zur Verfügung gestellte professionelle Beratungsdienstleistungen, von Pathologielaboratorien erbrachte Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, Veterinär- und Humanmedizinern, Informationen und Labordienstleistungen im Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandter Fachrichtungen einschliesslich Hämatologie, Serologie, Biochemie, Mikrobiologie, Zytologie, Histologie, Histopathologie; Dienstleistungen der Gesundheitsüberprüfung; medizinische Dienstleistungen für die Diagnose von Krankheitszuständen des menschlichen Körpers; Informationsdienstleistungen bezüglich Gesundheit und Medizin, Dienstleistungen für die Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes und der Fitness; Empfehlungs-, Beratungs- und Konsultationsdienstleistungen, alle in Bezug auf Medizin und Pathologie.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

"Subeventualiter" [recte: eventualiter] stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

"Sollte die Beschwerdeführerin

(i) mit ihrem Antrag auf Registrierung derselben WDL wie für die Marken "SONIC HEALTHCARE" und "SONIC CLINICAL TRIALS" aus den dargelegten grundsätzlichen und rechtsstaatlichen Überlegungen nicht durchdringen, und

(ii) sollte sie auch mit ihren sachlichen Argumenten betreffend die Beanstandungen (gemäss Beilage 13) nicht durchdringen,

beantragt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Subeventualantrags die Übernahme der WDL der Bildmarke "Doppelhelix" für die bereits registrierten WDLs der Marken "SONIC HEALTHCARE" und "SONIC CLINICAL TRIALS". Dies ohne Verschiebung des Hinterlegungsdatums (9. April 2009), und unter Kostenfolgen zulasten des Staats (Instituts)."

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie verlange eine Gleichbehandlung im Unrecht; tatsächlich verlange sie aber "Gleichbehandlung im Recht". Denn die beiden anderen am selben Tag wie die strittige Markenhinterlegung hinterlegten Marken seien ohne entsprechende Beanstandungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses richtigerweise eingetragen worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin nimmt die Vorinstanz eine Unrechtsposition ein und beruft sich auf eigenes Unrecht mit dem Ziel, dem Bürger die Verfolgung seiner rechtmässigen Ansprüche in einem Akt der Willkür zu verwehren. Ferner seien identische juristische Sachverhalte nach dem Grundsatz der verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlung gleich zu behandeln. Eine Behörde dürfe nicht ohne sachlichen Grund zwei identische Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Dabei sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht erforderlich, dass sämtliche Sachverhaltselemente absolut identisch seien, im vorliegenden Fall gehe es aber um identische Sachverhalte.

Ihr Eventualbegehren begründete die Beschwerdeführerin damit, es liege wohl auf der Hand, dass ihr daran gelegen sei, dass für alle drei genannten Zeichen ein identisches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis registriert sei. Sie habe daran ein rechtlich schützenswertes Interesse.

J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2011

"Die Beschwerde vom 20. Januar 2011 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei."

Zur Begründung gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin beantrage in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Eintragung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im Umfang, in dem das Zeichen in der angefochtenen Verfügung bereits zum Markenschutz zugelassen worden sei, fehle es der Beschwerdeführerin an der notwendigen materiellen Beschwer und es sei insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts könne die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen. Sie könne sich daher einzig auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil das Institut dieselbe Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in zwei anderen Markeneintragungsverfahren akzeptiert habe. Vorausgesetzt sei dafür unter anderem, dass die sich auf Vertrauensschutz berufende Person nachteilige Dispositionen getroffen habe, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen. Durch einen fehlerhaften Einzelfall werde nach der Rechtsprechung kein berechtigtes Vertrauen im Sinne der vorstehenden Ausführungen geschaffen. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht dargetan, inwiefern sie durch die Zurückweisung, bzw. Eintragung von drei gleichzeitig angemeldeten Marken nachteilige Dispositionen getroffen habe, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz seien deshalb nicht erfüllt. Subeventualiter beantrage die Beschwerdeführerin die Übernahme des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des strittigen Zeichens für die bereits eingetragenen schweizerischen Marken Nr. 592'674 SONIC HEALTHCARE und Nr. 592'675 SONIC CLINICAL TRIALS. Der Streitgegenstand werde aber durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Diese betreffe einzig die teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 54011/2009. Zudem sei das Registrierungsverfahren für die beiden anderen Marken gemäss Art. 28 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung - 1 Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) mit der Eintragung abgeschlossen worden. Auf den Subeventualantrag sei deshalb nicht einzutreten.

K.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.

L.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin oder der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ein Ausnahmefall nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Auf die Beschwerde ist einzutreten, sofern die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Bst. c VwVG). Dabei handelt es sich um Verfahrensvoraussetzungen, ohne die die Beschwerdeinstanz auf ein Rechtsbegehren nicht eintritt (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1035 f., 1097).

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 hat die Vorinstanz das Markenhinterlegungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. April 2009 lediglich teilweise zurückgewiesen. In ihrer Beschwerde vom 20. Januar 2011 hat die Beschwerdeführerin erneut die Eintragung des strittigen Zeichens für alle im Hinterlegungsgesuch vom 9. April 2009 aufgeführten Waren und Dienstleistungen begehrt. Soweit die Vorinstanz der strittigen Markenhinterlegung bereits in der angefochtenen Verfügung Schutz gewährt hat, ist die Beschwerdeführerin weder beschwert, noch hat sie in diesem Umfang ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf das Hauptbegehren ist demnach nur einzutreten, soweit es auf die Erteilung des Markenschutzes für Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses abzielt, für die die Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund der angefochtenen Verfügung Markenschutz geniesst.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat den "Subeventualantrag" gestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der vorliegend zu beurteilenden Bildmarke [Doppelhelix] (fig.) für ihre bereits registrierten Marken "SONIC HEALTHCARE" (CH Nr. 592'674) und "SONIC CLINICAL TRIALS" (CH Nr. 592'675) auch übernommen werde, ohne dass es deshalb zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums komme. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der beiden letztgenannten Marken sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und über jene Markenhinterlegungen sei bereits rechtskräftig entschieden worden.

Die angefochtene Verfügung oder das sogenannte Anfechtungsobjekt begrenzt als Rahmen den möglichen Umfang des Streitgegenstandes (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig. Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen jedoch zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3; AndréMoser/MichaelBeusch/LorenzKneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208 ff.).

Vorliegend ergibt sich schon aus dem unbenutzten Ablauf der Beschwerdefristen in den beiden anderen Verfahren, dass das vorliegende Anfechtungsobjekt die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses jener Marken, welche die Beschwerdeführerin gleichentags wie das strittige Eintragungsgesuch hinterlegt hat und die bereits mit den Veröffentlichungen vom 28. Oktober 2010 erledigt worden sind, nicht mit umfasst. Ebenso wenig liegt hier ein Ausnahmefall vor, aufgrund dessen auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin dennoch einzutreten wäre.

Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin kann zwar auch als bedingter Verzicht der Beschwerdeführerin auf einen Teil der von den Marken "SONIC HEALTHCARE" (CH Nr. 592'674) und "SONIC CLINICAL TRIALS" (CH Nr. 592'675) beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden, falls sie für die strittige Markenhinterlegung im beantragten Umfang bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Markenschutz erlangt. Zuständig für die Eintragung eines Teilverzichts ist jedoch die Vorinstanz.

Auf das Eventualbegehren ist darum vorliegend nicht einzutreten. Dessen Beurteilung ist aber gegebenenfalls von der Vorinstanz an die Hand zu nehmen (vgl. Art 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

1.4. Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Demnach ist auf das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im vorstehend (E. 1.2) gennannten Umfang einzutreten und das "Subeventualbegehren im Fall der Abweisung des Hauptbegehrens als Teilverzicht an die Vorinstanz zu überweisen.

2.
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG). Rechtlich betrachtet dienen Marken also der Individualisierung von Waren und Dienstleistungen (BGE 129 III 514 E.2 LEGO [3D]). Zum Schutz einer Marke bedarf es grundsätzlich einer Registrierung (Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
MSchG; vgl. Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2. Aufl., Basel 2005, S. 62). Die Vorinstanz weist ein Eintragungsgesuch unter anderem zurück, wenn es den formalen Erfordernissen des MSchG oder der MSchV nicht entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung - 1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG). Für eine Markenhinterlegung ist beim Institut unter anderem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzureichen, für die die Marke beansprucht wird (Art. 28 Abs. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung - 1 Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
MSchG). Die Waren und Dienstleistungen, sind präzise zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV). Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (SR 0.232.112.7) entsprechen (Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV). Den Gruppen ist die Nummer der jeweiligen Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Markenrechtsvertrags von Singapur vom 27. März 2006 [SR 0.232.112.11]).

3.
Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren die schweizerische Markenhinterlegung Nr. 54011/2009 [Doppelhelix] (fig.) sei auch in Klasse 9 für Booklets (Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs, in Klasse 16 für "Waren dieser Klasse einschliesslich", in Klasse 41 für Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandten Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern, in Klasse 42 für medizinischen Labordienstleistungen; zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystemen; Bluttransfusionsdienstleistungen; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen sowie in Klasse 44 für Informationen und Labordienstleistungen im Bereich verwandter Fachrichtungen einschliesslich Biochemie, Mikrobiologie zu registrieren. Vor diesem Hintergrund ist als Erstes zu prüfen, ob die Zurückweisung der vorliegend strittigen Markenhinterlegung im genannten Umfang durch die Vorinstanz einer korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen (vgl. oben unter E. 2) entspricht.

3.1. Verweigert hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Markenschutz u.a. für Booklets (Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs in Klasse 9. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, Booklets seien Broschüren zu Informations- und Werbezwecken, während es sich bei Einlageblättern um ein Stück Papier handle, das u.a. einer CD beigelegt werde. Bei beiden Waren handle es sich demzufolge um Waren aus Papier, welche in Klasse 16 des Nizzaer Klassifikationsabkommens gehörten. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, diese Waren seien als Bestandteil der Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs zu sehen und deshalb der Klasse 9 zuzuordnen.

Dazu kann festgestellt werden, dass "Booklets" gemäss dem amtlichen Dokument des Deutschen Patent- und Markenamts, München "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge, Neunte Ausgabe, gültig ab 1. Januar 2007, S. 54 in Klasse 16 einzuordnen sind. Die Begriffe "Einlageblätter" oder "Inlays" sind in diesem Dokument nicht zu finden, soweit sie aber für bespielte Schallplatten, Tonbänder, CD, etc. beansprucht werden, ist es sinnvoll, sie gleich wie die Booklets zu klassieren. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht unrichtig.

3.2. Ferner hat die Vorinstanz den Schutz der Marke [Doppelhelix] (fig.) für die Formulierung "Waren dieser Klasse einschliesslich" verweigert, weil diese Angabe zu breit gefasst sei und nicht der in Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV geforderten präzisen Bezeichnung der beanspruchten Waren entspreche. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, mit der an die umstrittene Formulierung in Klasse 16 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses anschliessenden Aufzählung sei hinreichend klar, welche Waren gemeint seien.

Gemäss der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge, S. 6 gehören zur Klasse 16 die Folgen Waren (Klassentitel): Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke. Dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV verlangt hat, die Bezeichnung "Waren dieser Klasse einschliesslich" durch eine präzisere Angabe von Waren zu ersetzen, für welche die streitgegenständliche Marke Schutz geniessen soll, ist nicht als unrichtige Auslegung von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV einzustufen. Ebenso wenig kann es rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, dass die Vorinstanz diese Formulierung angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, allfällige ebenfalls beanspruchte Waren präziser zu bezeichnen, nicht in das Markenregister aufgenommen hat.

3.3. Auch fürHandbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandte Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern hat die Vorinstanz in Klasse 41 den Markenschutz verweigert, da es sich um (zur Klasse 16 gehörende) Waren und nicht um Dienstleistungen (der Klasse 41) handle. Die durch die Hinterlegerin vorgenommene Klassierung entspreche nicht den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich nicht um Waren, welche beansprucht würden, sondern um den Informationsgehalt, der mit diesen Waren vermittelt werde, weshalb sie auch nicht in der Klasse 16 eingereiht worden seien.

Eine Ware ist ein Handelsgut, in der politischen Ökonomie versteht man darunter auch ein für den Tausch bestimmtes Produkt (vgl. Bibliographisches Institut Mannheim/Wien/Zürich: Meyers Grosses Universal Lexikon, Band 15: Ve-Zz, S. 253, Stichwort: "Ware"). Demgegenüber sind Dienstleistungen zwar ebenfalls ökonomische Güter, die wie Waren oder "Sachgüter" der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen, im Unterschied zu diesen aber nicht lagerfähig sind. Produktion und Verbrauch von Dienstleistungen fallen demnach zeitlich zusammen (vgl. Bibliographisches Institut Mannheim/Wien/Zürich: Meyers Grosses Universal Lexikon, Band 3: Bu-Dn, S. 610, Stichwort: Dienstleistungen). In der realen Wirtschaft existieren auch Mischformen. Beispielswiese geht es in der Gastronomiebranche für den Kunden einerseits um den Erwerb von Sachgütern, andererseits und wohl vorrangig auch um die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5456/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.4 "Kugelschreiber" [3D]). Eine andere Unterscheidung betrifft diejenige zwischen inhaltsbezogenen und anderen Waren. Bei den Gütern "Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter" handelt es sich um lagerfähige Güter, somit um Waren und nicht um Dienstleistungen. Daran ändert nichts, dass diese Waren als inhaltsbezogene Waren einzuordnen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5 Pirates of the Caribbean). Gemäss dem Nizza-Abkommen sind die real existierenden ökonomischen Güter in 45 Klassen eingeteilt, wovon die Klassen 1 bis 34 Waren umfassen und Dienstleistungen in den Klassen 35 bis 45 figurieren (vgl. "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge", S. 6 f.). Dass die Vorinstanz, von der Beschwerdeführerin verlangt hat, die beanspruchten Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter in Klasse 16, das heisst in einer Warenklasse des Nizzaer Abkommens aufzuführen anstatt in Klasse 41 als einer Dienstleistungsklasse, erscheint damit weder im Ergebnis noch hinsichtlich der hierfür angeführten Gründe als unzutreffende Auslegung von Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV. Nicht nachvollziehbar ist es, wie die Beschwerdeführerin Markenschutz für den Informationsgehalt dieser Waren beanspruchen will, da dies nicht der gesetzlichen Definition des Markenschutzes entspricht (vgl. E.2). Der Inhalt besagter Güter ist allenfalls durch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) geschützt. Darüber ist an dieser Stelle aber nicht zu entscheiden.

3.4. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der in Klasse 42 beanspruchte Begriff "medizinische Labordienstleistungen" aufgrund der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV wie alle "medizinischen Dienstleistungen" korrekter Weise in Klasse 44 einzuordnen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es handle sich nicht um medizinische Dienstleistungen, sondern um Labordienstleistungen an und für sich und diese gehörten in Klasse 42 des Nizzaer Abkommens.

Darin, dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als "medizinische" Labordienstleistungen angegebene Dienstleistungen als "medizinische Dienstleistungen" kategorisiert, kann fehlerhafte Anwendung von Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV gesehen werden.

3.5. Des Weiteren hat die Vorinstanz für die Formulierung "zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen" in Klasse 42 den Markenschutz verweigert. Ihrer Auffassung nach ist "zur Verfügung stellen von Waren" analog zu Vermietungsdienstleistungen zu klassieren. Diese Dienstleistungen würden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, die mit Hilfe der vermieteten beziehungsweise zur Verfügung gestellten Gegenständen erbracht werden (vgl. "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge", S. 4). Der Begriff "Systeme" sei ein allzu offener Begriff, als dass entschieden werden könnte, welche Waren vorliegend zur Verfügung gestellt würden. Ohne eine entsprechende Präzisierung könnte die aufgrund von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV erforderliche eindeutige Zuordnung zu einer Klasse des Nizzaer Abkommens nicht vorgenommen werden. Seien beispielsweise mit "Systemen" medizinische Laborgeräte gemeint, so sei deren "Zur-Verfügung-Stellung" der Klasse 44 zuzuordnen. Ebenso verhält es sich nach Auffassung der Vorinstanz mit der von der Beschwerdeführerin in Klasse 42 beanspruchten "Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen". Implementieren bedeute Software, Hardware oder Ähnliches in ein bestehendes Computersystem einzusetzen oder einzubauen. Die Dienstleistung sei daher gleich zu klassieren wie die Dienstleistung "Installationsarbeiten". Installationsarbeiten würden generell in Klasse 37 eingeteilt (vgl. "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge", S. 7). Einzig das Installieren von Computersoftware sei gemäss der Nizza Klassifikation in Klasse 42 eingereiht (vgl. "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge", S. 227). Weil die Formulierung aufgrund der fehlenden Präzisierung des Begriffs "-systeme" Dienstleistungen verschiedener Klassen umfassen könne, entspreche sie nicht der in Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV geforderten präzisen Bezeichnung beanspruchter Waren und Dienstleistungen. Aus analogen Gründen sei auch die Formulierung "Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystem" unter dem Blickwinkel von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV nicht schutzfähig. Inbesondere müsse angegeben werden, ob es sich um Software oder Hardware handle.

Die Beschwerdeführerin argumentiert bezüglich der Formulierung "zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen" sowohl Labordienstleistungen als auch Computerdienstleistungen fielen in Klasse 42, weshalb die Formulierung in jedem Fall unproblematisch sei. Bezüglich des beantragten Markenschutzes für "Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystemen, macht sie in ähnlicher Weise geltend, Dienstleistungen in Bezug auf Computerhardware und Software gehörten in die Klasse 42.

Im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses ist auch hinsichtlich der hier unter E. 5.2.5 thematisierten Beanstandungen der Vorinstanz festzuhalten, dass sie eine nicht zu beanstandende Auslegung von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV durch die Vorinstanz darstellen.

3.6. Die Formulierung "Bluttransfusionsdienstleistungen" hat die Vorinstanz in der Klasse 42 zurückgewiesen, weil sie in der Regel nur im Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen durchgeführt würden. Dieser Begriff lasse sich unter den Oberbegriff der "medizinischen Dienstleistungen" subsumieren und sei daher in Klasse 44 aufzuführen. Die in der Klasse 42 aufgeführte Formulierung entspreche nicht den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV. Hier entgegnet die Beschwerdeführerin, es könne sich ebenso gut um Forschungs- oder Analysedienstleistungen handeln, welche zweifelsohne in die Klasse 42 gehörten.

Die Sicht der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt zwar nicht als unrichtig im eigentlichen Sinne bezeichnet werden, da Forschungs- und Analysedienstleistungen in der Klasse 42 des Nizzaer Klassifikationsabkommens figurieren (vgl. "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge", S. 7) und es nicht ausgeschlossen ist, dass Bluttransfusionen auch für Forschungszwecke vorgenommen werden. Dass die Vorinstanz die Nachfrage von Bluttransfusionsdienstleistungen mehrheitlich den medizinischen Dienstleistungen zuordnet und daher von der Beschwerdeführerin die Umklassierung in Klasse 44 verlangt hat, erscheint umgekehrt aber weder im Ergebnis noch in der Begründung als unkorrekte Auslegung von Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV (vgl. "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil I - Klassifikation von Nizza, Listen von Waren und Dienstleistungen in alphabetischer Reihenfolge", S. 7).

3.7. Weiter hat die Vorinstanz den Schutz für "Web-basierte Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen" in Klasse 42 verweigert, weil die Formulierung insgesamt unpräzis sei. Angesichts ihrer Vagheit könne die Formulierung nicht einer der Klassen des Nizzaer Klassifikationsabkommens zugeordnet werden und entspreche nicht den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV, solange sie von der Beschwerdeführerin nicht präzisiert werde. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mögliche akzeptable Formulierungen aufgezeigt, die je nach dem der Klasse 42 oder der Klasse 44 zuzuordnen wären.

Die Beschwerdeführerin hat eine entsprechende Präzisierung nicht vorgenommen, und argumentiert, da die Dienstleistungen von ihr in Klasse 42 aufgeführt worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass Dienstleistungen beansprucht würden, welche eindeutig der Klasse 42 zuzuordnen seien.

Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass unpräzis formulierte Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis einer Marke nicht allein dadurch präzisiert werden, dass sie von der Hinterlegerin in einer bestimmten Klasse eingeordnet worden sind. Ebenso gut kann es sich um eine Fehlklassierung handeln. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen, kann nicht entschieden werden, welcher Klasse die beanspruchten Dienstleistungen korrekter Weise zugeordnet werden müssen. Dass die Vorinstanz, den Markenschutz im entsprechenden Umfang verweigert hat, kann daher weder im Ergebnis noch angesichts der Begründung als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.

3.8. Schliesslich hat die Vorinstanz für die Formulierung "Informationen und Labordienstleistungen im Bereich verwandter Fachrichtungen, einschliesslich Biochemie, Mikrobiologie" in Klasse 44 verweigert, weil sie ebenfalls einer Präzisierung bedürfe, bevor sie einer Klasse des Nizzaer Abkommens zugeordnet werden könne. Je nachdem, ob es sich um wissenschaftliche oder medizinische Dienstleistungen handle, gehörten sie in Klasse 42 oder Klasse 44 des Nizzaer Abkommens. Auch hier stehe die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV einem entsprechenden Eintrag im Markenregister entgegen.

Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin, da die Dienstleistungen von ihr in Klasse 44 aufgeführt seien, seien medizinische Dienstleistungen in diesen Bereichen beansprucht.

Dieses Argument der Beschwerdeführerin ist analog zu dem oben (unter Ziff. 3.7) geprüften zu beurteilen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin stütz ihr Hauptbegehren u.a. auf die in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Bestimmung zur Rechtsgleichheit, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Aus dieser Verfassungsnorm bzw. aus dem Umstand, dass die Vorinstanz ihre gleichentags hinterlegten schweizerischen Marken Nr. 592'674 SONIC HEALTHCARE und Nr. 592'675 SONIC CLINICAL TRIALS mit einem entsprechend formulierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Markenschutz zugelassen hat, leitet die Beschwerdeführerin ab, sie habe einen Rechtsanspruch auch auf die Registrierung der vorliegend strittigen Markenhinterlegung mit einem entsprechenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

4.2. In der schweizerischen Rechtsordnung ist die allgemeine Rechtsgleichheit aufgrund von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV garantiert und bildet damit einen Bestandteil des Grundrechtskatalogs der BV. Nebst dieser staatsrechtlichen Bedeutung fliesst aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV das für das Verwaltungsrecht bedeutsame allgemeine Gleichbehandlungsgebot oder auch die "Rechtsgleichheit im engeren Sinne" (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 2). Das Gebot ist eines der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verwaltungsrechts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 363) und gilt darüber hinaus in allen Rechtsgebieten (BGE 115 Ia 81 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Es ist deshalb anwendbar, auch im Bereich des Markenregistrierungsverfahrens, in dessen Verlauf es bei Markenhinterlegungen oft im Hinblick auf absolute Ausschlussgründe nach Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG geltend gemacht wird (vgl. David Rüetschi, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Beweisrecht N. 63). Im Bereich des Markenrechts ist das Gleichbehandlungsgebot allerdings nur mit Zurückhaltung anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, E. 5c veröffentlicht in sic! 1997 S. 159 Elle). Denn selbst geringe Unterschiede der Zeichen oder der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen können von erheblicher Bedeutung sein (vgl. Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 V [fig.]).

Das Bundesgericht hat festgehalten, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV beziehe sich grundsätzlich nur auf die Gleichbehandlung verschiedener Personen. Für Fälle der "Gleichbehandlung gegenüber sich selbst" hat es ersatzweise auf das Willkürverbot verwiesen (BGE 129 I 161 E. 3.1). Mit anderen Worten schützt Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV keine Sachverhalte, sondern Personen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 651). Die vielfach anzutreffende Formel "nach dem Gleichbehandlungsgebot, seien vergleichbare Sachverhalte gleich zu beurteilen" (vgl. Urteile des BVGer B-3377/2010 vom 28. Juli 2010 E. 6.2 RADIANT APRICOT; B-2937/2010 vom 14. Juli 2010 E. 6.2 GRAN MAESTRO; B 6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 CAPRI (fig.); B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 6 TRENDLINE; B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 6.1 G (fig.); B-2419/2008 vom 12. April 2010 E. 10.1 MADONNA (fig.); B 127/2010 vom 29. März 2010 E. 6.3 V (fig.); B-8186/2008 vom 23. Februar 2010 E. 5.1 BABYRUB; B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 8 terroir (fig.); Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Richtlinien in Markensachen vom 1. Januar 2011 abrufbar unter: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/rlma/rlma_d.pdf, S. 62, siehe demgegenüber S. 63, Fn. 42) entspricht insofern bloss einer unvollständigen Darstellung der Rechtslage und ist dahingehend eingeschränkt zu verstehen, als diese vergleichbaren Sachverhalte unterschiedliche Rechtssubjekte betreffen müssen.

Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen sodann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (vgl. Urteil des BGer P.124/1962 vom 12. Dezember 1962 E. 4 veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1963 S. 435; BVGE 2007/16 E. 6.4 S. 198, mit weiteren Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ZBl 2004, S. 16). Trotz des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt das Rügeprinzip insofern zur Anwendung, als rechtliche Grundlagen und Einwendungen, die nicht ins Auge springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen und Vorbringen der Parteien nicht nahe liegen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Basel 2008, Rz. 1.55).

4.3. Aufgrund des oben unter E. 4.2 Gesagten kann die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV aus dem Umstand, dass die Vorinstanz weitere von ihr hinterlegte Marken mit dem von ihr vorliegend angestrebten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis akzeptiert hat, nichts zur Stützung ihres Hauptantrags ableiten. Auch macht die Beschwerdeführerin keine Vergleichsfälle geltend, in denen die Vorinstanz vergleichbar formulierte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zu Gunsten Dritter akzeptiert hat. Die Beschwerdeführerin dringt daher mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Gleichbehandlungsgebot verletzt, von vornherein nicht durch.

5.
Mit dem Verweis auf die Eintragung ihrer eigenen schweizerischen Marken Nr. 592'674 SONIC HEALTHCARE und Nr. 592'675 SONIC CLINICAL TRIALS mit einem jedenfalls in den entscheidenden Punkten gleich formulierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch die Vorinstanz beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.

5.1. Dieser Grundsatz verleiht einer Person einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer Behörde. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 170 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 622 ff.).

Auf Vertrauensschutz kann sich demnach nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 655). Eine nachteilige Disposition im Sinne einer Vertrauensbetätigung liegt u.a. vor, wenn der Rechtsuchende aufgrund einer behördlichen Zusage Investitionen vorgenommen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 660).

5.2. Als mögliche Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte, kommt soweit ersichtlich einzig die Gewährung des Markenschutzes für die beiden schweizerischen Marken Nr. 592'674 SONIC HEALTHCARE und Nr. 592'675 SONIC CLINICAL TRIALS mit einem entsprechenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Frage. Laut der Online-Datenbank www.swissreg.ch und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wurden beide Markeneintragungen am 28. Oktober 2009 veröffentlicht. Ob dieses Verhalten der Vorinstanz eine genügende Vertrauensgrundlage bildet, damit sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf den Schutz ihres berechtigten Vertrauens berufen kann, steht angesichts der einschlägigen Rechtsprechung nicht eindeutig fest. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem seiner Urteile festgehalten, bereits die von der Vorinstanz während eines Prüfungsverfahrens beiläufig getroffene schriftliche Aussage, wonach ein bestimmtes Zeichen im Zusammenhang mit in jenem konkreten Fall nicht beanspruchten Dienstleistungen schutzfähig sei, bilde eine genügende Vertrauensgrundlage (vgl. Urteil des BVGer B-5456/2009 vom 8. Juni 2010 E. 7 Kugelschreiber [3D]). In anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hat dieses hingegen befunden, die Eintragung eines Zeichens durch die Vorinstanz bloss in einem Einzelfall vermöge keinen Vertrauensschutz zu begründen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 848/2010 vom 4. August 2010 E. 6.2 Wild Bean Café, mit weiteren Hinweisen; B-1611/2001 vom 7. Oktober 2008 E. 7.2 Laura Biagiotti Acqua di Roma [fig.]). Die Frage braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn allein schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Geschehens im vorliegenden Fall kann die Akzeptanz des vorliegend umstrittenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Vorinstanz für gleichentags wie die streitgegenständliche Marke hinterlegte Eintragungsgesuche am 28. Oktober 2009 nicht als Vertrauensgrundlage angesehen werden, aufgrund der die Beschwerdeführerin die Marke [Doppelhelix] (fig.) mit entsprechendem Verzeichnis am 9. April 2009 hinterlegt hat. Ferner macht die Beschwerdeführerin nebst der vorliegend zu beurteilenden Markenhinterlegung auch keine darüber hinausgehende Vertrauensbetätigung geltend, die im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens eine Rolle spielen würde und die sich nun nicht mehr rückgängig machen liesse. Die Beschwerdeführerin kann das Vertrauensschutzprinzip daher zur Begründung ihrer Beschwerden nicht erfolgreich heranziehen.

6. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das vorinstanzliche Vorgehen sei willkürlich, weshalb im Folgenden auch eine Verletzung des Willkürverbots durch die Vorinstanz zu prüfen ist.

6.1. Das Willkürverbot ist in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankert. Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3, 134 I 140 E. 5.4). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Willkürverbot werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Verhältnis eines einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten Rechtssatz untersucht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 527; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 355). Angesichts der fehlenden Möglichkeit, unter Berufung auf die Rechtsgleichheit des Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV "Gleichbehandlung gegenüber sich selbst" zu verlangen (vgl. dazu oben unter E. 3.2), hat das Bundesgericht allerdings ausdrücklich auf das Willkürverbot verwiesen (BGE 129 I 161 E. 3.1).

6.2. Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob die Zurückweisung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Marke [Doppelhelix] (fig.) durch die Vorinstanz im oben genannten Umfang (vgl. oben unter E. H), im Ergebnis wie auch angesichts der gegebenen Begründung gegen das Willkürverbot verstösst. Aus den oben stehenden Erwägungen zu den einzelnen Beanstandungen durch die Vorinstanz (vgl. oben unter E. 3.1 bis E. 3.8) erhellt ohne Weiteres, dass der Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung unhaltbar ist, somit keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV durch die Vorinstanz stattgefunden hat.

7.
Obwohl die angefochtene Verfügung aufgrund der obenstehenden Erwägungen insgesamt nicht als eigentlich rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann, ist es nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin unbefriedigend erscheint, wenn die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse dreier praktisch zeitgleich von ihr hinterlegter Marken von der Vorinstanz uneinheitlich beurteilt worden sind. Es handelt sich vorliegend insofern um eine nicht alltägliche Fallkonstellation. Grundsätzlich hätte die Vorinstanz Vorkehrungen im Verfahrensablauf zu treffen, die einen solchen Verfahrensausgang vermeiden.

In der deutschen Registrierungspraxis können Markenhinterleger entsprechend uneinheitliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse wohl etwas leichter vermeiden, da das Anmeldeformular des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Eintragung einer Marke in das deutsche Markenregister unter Ziffer 11 dem Hinterleger explizit die Angabe ermöglicht, dass es sich bei einer Markenhinterlegung um den Bestandteil einer Markenserie handelt (vgl. http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7005.pdf, s. auch http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7002.pdf).

Gleichzeitig ist aber in Erinnerung zu rufen, dass einen Markenhinterleger im Verfahren zur Hinterlegung einer Marke eine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG trifft (vgl. Urteil des BVGer B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.2 Afri-Cola; s. dazu Urteil des BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 Afri-Cola). Vor diesem Hintergrund ist es in erster Linie Sache des Markenhinterlegers, ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auszuarbeiten. Die drohenden Unterschiede zwischen den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sind insofern nicht primär auf die uneinheitliche Prüfung der drei hier thematisierten Markenhinterlegungen durch die Vorinstanz, sondern auf die Hinterlegung teilweise mit ebenso schwerwiegenden wie offensichtlichen Mängeln behafteter Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zurückzuführen. Wenn die entsprechenden Formulierungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch im Fall der vorliegenden Markenhinterlegung [Doppelhelix] (fig.) zu Gunsten der Einheitlichkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen der drei Marken der Hinterlegerin zugelassen würden, würde dies mit gewichtigen Interessen Dritter kollidieren. Insbesondere (potentielle) Konkurrentinnen der Beschwerdeführerin haben ein legitimes Interesse daran, sich durch einen Blick in das Markenregister rasch vergewissern zu können, für welche Waren und Dienstleistungen eine Vielzahl von Marken, darunter auch die streitgegenständliche Marke, geschützt ist. Angesichts der teilweise sehr unpräzisen Formulierungen wie auch insbesondere der Fehlklassierungen, wäre dies für die vorliegende Marke nicht mehr hinreichend gewährleistet.

Schliesslich hätten die Mängel im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im vorliegenden Fall nicht zur Folge haben müssen, dass der Marke [Doppelhelix] (fig.) der Schutz für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gänzlich versagt bleibt, hätte sich die Beschwerdeführerin nur bereit gezeigt, eine Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorzunehmen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 [Turbinenfuss] [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.

8.2. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin auf die Eintragung ihrer Marken CH 592'674 SONIC HEALTHCARE und CH 592'675 SONIC CLINICAL TRIALS betreffend nachstehend genannte Waren und Dienstleistungen wird an die Vorinstanz überwiesen. In Klasse 9: Booklets (Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs; in Klasse 16: "Waren dieser Klasse einschliesslich"; in Klasse 41: Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandten Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern; in Klasse 42: medizinische Labordienstleistungen; zur Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und Implementierung von Informationsgewinnungssystemen; Bluttransfusionsdienstleistungen; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen; in Klasse 44: Informationen und Labordienstleistungen im Bereich verwandter Fachrichtungen einschliesslich Biochemie, Mikrobiologie.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.: fs; Gerichtsurkunde)

- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hält, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 20. Dezember 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-619/2011
Date : 19. Dezember 2011
Published : 13. April 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Verfügung vom 8. Dezember 2010 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. 54011/2009 [Doppelhelix] (fig.)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 8  9
MSchG: 1  2  5  28  30
MSchV: 11
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 13  21  48  50  63  64
BGE-register
115-IA-81 • 129-I-161 • 129-III-514 • 133-III-490 • 134-I-140 • 135-V-2
Weitere Urteile ab 2000
4A.13/1995 • 4A_261/2010 • 4A_508/2008
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sic!
1997 S.159