Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4848/2009
{T 1/2}
Urteil vom 14. April 2010
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
B-4848/2009 und B-4851/2009
Parteien
Volkswagen AG, DE-38436 Wolfsburg,
vertreten durch Frédéric Brand, Isler & Pedrazzini AG, Patent- & Markenanwälte, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die Markeneintragungsgesuche Nr. 56773/2008 TRENDLINE und Nr. 56774/2008 COMFORTLINE.
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen Nr. 56773/2008 und Nr. 56774/2008 vom 29. Mai 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) die Eintragung der Wortmarken TRENDLINE und COMFORTLINE für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 12:
Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Anhänger und Sattelauflieger für Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Motoren für Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge, Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Kraftfahrzeuge.
B.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 beanstandete die Vorinstanz die Anmeldung mit der Begründung, die angemeldeten Zeichen gehörten zum Gemeingut und könnten deshalb nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
C.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 widersprach die Beschwerdeführerin dieser Beanstandung. Sie führte aus, dass die erwähnten englischen Begriffe eine Vielzahl von verschiedenen Bedeutungen hätten, so dass die zu prüfenden Marken von den Markenadressaten im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf vielfältige Weise interpretiert werden könnten. Deshalb beschreibe keiner der vielen möglichen Sinngehalte der Marken TRENDLINE und COMFORTLINE die Waren in direkter Weise oder preise deren Qualität direkt an. Der Markenadressat müsse Gedankenarbeit leisten und seine Fantasie walten lassen, um diese Zeichen in einen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren zu setzen. Folglich seien die Marken TRENDLINE und COMFORTLINE weder direkt beschreibend noch unmittelbar anpreisend. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin auf eine Reihe bereits bestehender Registrierungen hin, die das Wortelement "line" enthalten und aufgrund ihrer Struktur mit den vorliegend zu prüfenden Marken vergleichbar seien (Swissline, Bio-Line, Job-Line, Color Line etc.).
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 5. Februar 2009 an ihrer Einschätzung der Rechtslage fest.
E.
Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit zwei Schreiben vom 23. März 2009 mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und der Erlass von beschwerdefähigen Verfügungen erbeten werde.
F.
Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 wies die Vorinstanz die Markeneintragungsgesuche Nr. 56773/2008 TRENDLINE und Nr. 56774/2008 COMFORTLINE für sämtliche beanspruchten Waren ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Kennzeichen einen direkt beschreibenden Sinngehalt bezüglich der Qualität der beanspruchten Waren aufwiesen und es sich dabei auch um werbemässige Anpreisungen handle.
G.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2009 Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. Juni 2009 aufzuheben seien, den Schweizer Markeneintragungsgesuchen Nr. 56773/2008 und Nr. 56774/2008 stattzugeben sei und die Marken für die beantragten Waren der Klasse 12 einzutragen seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 wurden die Verfahren unter der Nummer B-4848/2009 vereinigt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2009 beantragte die Vorinstanz die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren.
J.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
2.2 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 495 E. 2 Royal Comfort; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247). Zu den Zeichen mit fehlender Unterscheidungskraft zählen u.a. Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde (BGE 128 III 447 E. 1.5 Prèmiere; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; RKGE in: sic! 2003 S. 495 E. 2 Royal Comfort, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1998 Avantgarde, in: sic! 1998 S. 397; vgl. auch Art. 6quinquies lit. b Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 [PVÜ, SR 0.232.04]). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work; BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece).
2.3 Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber nicht schon zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen wesentlichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne Zuhilfenahme der Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 American Beauty).
2.4 Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexe Aussagen verstanden werden (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem wesentlichen Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours; B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 Leader).
2.5 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours; B-5518/ 2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). Dabei ist darauf zu achten, ob sich die Sinngehalte der Einzelwörter zunächst zu einem Gesamtsinn kombinieren und semantisch verbinden oder aber je einzeln auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beziehen.
2.6 Auf jeder Stufe dieser Sinnermittlung, sei es der Einzelwörter oder des Zeichens als Ganzem, können mehrere Sinngehalte zur Auswahl stehen. Diese Mehrdeutigkeit der Zeichen kann unter Umständen zur Schutzfähigkeit als Marke führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 Post; B- 2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 Total Trader; RKGE in: sic! 2007 S. 269 E. 4 Royal). Vorausgesetzt wird, dass im konkreten Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entweder ein nicht beschreibender Sinngehalt im Vordergrund steht und den beschreibenden Sinngehalt verdrängt (BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere; Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005, in: sic! 2005 S. 650 f. E. 2.3 Globale Post) oder keine der möglichen Bedeutungen dominiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 7 Projob; vgl. WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 90). An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann andererseits auch ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, wenn das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in: sic! 2005 S. 279 E. 3.3 Firemaster).
3.
Die strittigen Zeichen sind hinterlegt für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 und richten sich sowohl an Fachleute als auch an Durchschnittskonsumenten. Dies sind vorliegend vor allem fahrfähige Erwachsene, die ein Fahrzeug für private oder berufliche Zwecke erwerben wollen und bei welchen somit auch eine entsprechende Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Zeichen ist darum vom Verständnis dieser Durchschnittskonsumenten auszugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin gibt zu bedenken, die Zeichen TRENDLINE bzw. COMFORTLINE liessen sich nicht ohne Weiteres in die Wortbestandteile TREND und LINE bzw. COMFORT und LINE zerlegen. Diese Annahme der Vorinstanz sei falsch, weil die Marken aus je einem einzigen Begriff bestünden.
Soweit sich ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise naheliegenderweise in zwei oder mehr verständliche Wortteile zerlegt, erfordert diese Aufgliederung keinen speziellen Gedankenaufwand, der der Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7395/ 2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 Projob). Vorliegend wird die Gliederung durch das in einem Begriff unübliche Zusammenstossen von drei Konsonanten, nämlich ND-L bzw. RT-L nahegelegt. Die strittigen Zeichen TRENDLINE und COMFORTLINE gliedern sich dadurch für aufmerksame Betrachter mit elementaren Englischkenntnissen ohne Weiteres in TREND, COMFORT und LINE. Diese haben ihren Ursprung in der englischen Sprache, existieren aber in fast gleicher Schreibweise auch auf Deutsch als "Trend", "Komfort" und "Linie", auf Französisch als "trend", "confort" und "ligne" und auf Italienisch als "trend", "conforto" und "linea". Der Abnehmer spaltet die Zeichen automatisch in Begriffe, die er kennt; übersetzt also TREND bzw. COMFORT und LINE je einzeln.
5.
5.1 Bei den Zeichenkombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE handelt es sich damit um Wortneuschöpfungen, die je aus zwei Wörtern zusammengesetzt sind. Die englischen Zeichenelemente TREND bzw. COMFORT bedeuten "Bestrebung, Entwicklung, Entwicklungstendenz, Lauf, Neigung" bzw. "Behaglichkeit, Bequemlichkeit, Komfort, Liebesgabe, Trost". LINE wird ins Deutsche übersetzt mit "Linie (für Richtung oder für Strich), Falte, Gesichtszug, Zeile, Richtlinien, Art und Weise, Grenze" (Langescheidts e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). TREND, COMFORT und LINE sind aufgrund der Verbreitung der englischen Sprache und der Ähnlichkeiten der verwendeten Wörter mit ihren Entsprechungen in den schweizerischen Landessprachen für die massgeblichen Abnehmerkreise verständlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie zum englischen Grundwortschatz des durchschnittlichen Fahrzeugkäufers gehören. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sinngehalte TREND bzw. COMFORT und LINE sich zu einem Gesamtsinn kombinieren. LINE bezieht sich als Wortgruppe semantisch auf TREND bzw. COMFORT. Erst die Kombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE ergeben einen Gesamtsinn in Bezug auf die Ware. Dieser ist im Folgenden zu erörtern.
5.2 Mit dem Begriff "Komfort" wird allgemein eine gewisse besondere Annehmlichkeit einer Ware (z.B. Sitzkomfort) oder ihre Handhabung (z.B. Bedienungskomfort) ausgedrückt. Es handelt sich um eine direkte und auf zahlreiche Waren anwendbare Qualitätsangabe (RKGE in: sic! 1998 S. 476, Finn comfort). Diese Bedeutung liegt im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren näher als die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen weiteren Übersetzungen wie "Trost", "Tröstung" oder "Liebesgabe". So steht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und deren Teilen die Bedeutung "Bequemlichkeit oder Behaglichkeit" im Vordergrund. Auch im Zeichen "Trend" ist ein Beschaffenheitshinweis zu erkennen. Produkte, die mit diesem Zeichen versehen sind, sollen einer neuen Moderichtung oder Entwicklung entsprechen (Urteil des Bundesgerichts in: PMMBI 1984 S. 80 Trend). Es ist darum naheliegend, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 12 an "die Richtung einer neuen modischen Entwicklung" gedacht wird und die anderen Bedeutungen wie "Bestrebung", "Lauf" oder "Neigung" in den Hintergrund rücken. Setzt man TRENDLINE bzw. COMFORTLINE in Bezug zu den angemeldeten Waren der Klasse 12, steht schliesslich auch der Bestandteil LINE naheliegenderweise für eine Produktlinie der angesprochenen Waren. Die weiteren Bedeutungen wie "Telefonlinie", "linienmässig verkehrende Transportmittel" oder "Linienführung" rücken in diesem Sachzusammenhang in den Hintergrund. Der Bundesgerichtsentscheid "Swissline", nach welchem das Zeichenelement LINE nicht nur die Vorstellung eines Angebotssortiments weckt, sondern auch die oben genannten Assoziationen wie "Telefonlinie", "linienmässig verkehrende Transportmittel" etc. aufruft, lässt sich darum nicht analog auf den vorliegenden Fall übertragen (Urteil des Bundesgerichts in: sic! 1999 S. 30 E. 4 Swissline). Denn wie die Vorinstanz richtig annahm, weist SWISS nicht so direkt auf eine Produktelinie hin, wie dies bei TREND und COMFORT der Fall ist. Diese sind aus diesem Grund auch mehrdeutiger. Vorliegend kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Markenadressaten die Zeichen TRENDLINE bzw. COMFORTLINE ohne Zuhilfenahme der Fantasie im Sinne von "trendiger Produktlinie" bzw. "komfortabler Produktlinie" verstehen.
5.3 Die Marken erweisen sich damit als nicht unterscheidungskräftig.
6.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandlen (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Für die Vergleichbarkeit der angeführten Zeichen ist allerdings nicht ausreichend, dass die genannten Marken gleich wie die Zeichen TRENDLINE bzw. COMFORTLINE aufgebaut sind, d.h. aus englischen Wörtern bestehen, zum Teil das Zeichen LINE als Endung haben und mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden. Die von der Beschwerdeführerin genannten Marken ergeben im Gesamteindruck nämlich in der Regel keinen direkt beschreibenden Sinngehalt für die beanspruchten Waren. Die zusätzlichen Wortelemente verleihen den meisten Zeichen Kennzeichnungskraft, so dass dadurch entweder eine unübliche oder eine unbestimmte Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entsteht. Mehrere Markeneintragungen datieren aus den Jahren vor 2000, widerspiegeln so aufgrund ihres Alters nicht die aktuelle Praxis der Vorinstanz und müssen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtet bleiben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der Marken TRENDLINE und COMFORTLINE zu Recht zurückgewiesen hat, weshalb die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeiten der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtenen Entscheide werden bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage; Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref; ghc; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Sibylle Wenger Berger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 20. April 2010