Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4868/2015

Urteil vom 19. November 2015

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien S._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum für T._______

Sachverhalt:

A.
T._______ (geb. 1986, thailändische Staatsangehörige, nf. Gast bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 25. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen 43-tägigen Besuchsaufenthalt bei S._______ (geb. 1946, Schweizer Bürger, nf.: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2015 ab, dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. SEM act. 4 S.19 - 33).

B.

Der Gastgeber erhob am 9. Juni 2015 Einsprache und machte geltend, er bürge für die Einhaltung der Fristen und werde für alle Kosten aufkommen. Frau T._______ lebe mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrer Schwester und deren Kind zusammen. Sie würde ihren fünfjährigen Sohn, der an Autismus leide, auf keinen Fall im Stich lassen. Er sei mit Frau T._______ sehr gut befreundet, und es sei ihm ein Anliegen, für ihr Wohlergeben zu sorgen. Er sei 69 Jahre alt, alleinstehend und gerne mit netten Leuten zusammen. Mit Frau T._______ sei er bisher durch Laos und Singapur gereist. Er würde ihr gerne ermöglichen, noch mehr über den Tellerrand zu schauen (vgl. SEM act. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 brachte er vor, er habe seit 1992 jeden Sommer Besuch aus Thailand gehabt, ohne dass es jemals ein Problem gegeben hätte. Die Praxisänderung erstaune ihn (vgl. SEM act. 1 S. 8).

C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Bestehe in Europa bereits ein familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Gast besondere Verpflichtungen in der Heimat oblägen. Die Gesuchstellerin sei eine junge, ledige Frau und Mutter, die mit ihrer fünfjährigen Tochter bei ihrer Mutter wohne. Sie gehe keiner Arbeit nach. Den Gastgeber habe sie erst im Januar 2015 kennengelernt. Es bestünden keine beruflichen Verpflichtungen, und es seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche eine Visumserteilung als notwendig erscheinen lassen könnten. Der Gastgeber könne für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. SEM act. 10 S. 52 - 54).

D.
Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 Beschwerde und beantragt, das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Die Vorinstanz habe diverse Punkte aktenwidrig dargestellt oder ungenügend gewürdigt. T._______ sei in der Provinz Chonburi in der Nähe der Hauptstadt geboren und aufgewachsen, die im Gegensatz zum ihr fälschlicherweise zugeordneten Nordosten prosperierende Verhältnisse aufweise. Ihr Sohn sei Autist und bedürfe besonderer Fürsorge. Da sich dafür in Pattaya bessere Optionen anböten, sei die Familie dorthin gezogen. Sie habe eine innige Beziehung zu ihrem Sohn und würde diesen nicht im Stich lassen. Er unterstütze sie mit dreitausend Franken pro Monat. Er könne sich erlauben, Hilfsbedürftige zu unterstützen, ohne mit einer Gegenleistung zu rechnen. So habe er z.B. schon mehreren thailändischen Kindern eine Ausbildung ermöglicht. Zudem habe er seit 1992 jeden Sommer thailändische Gäste gehabt, die nie auffällig geworden seien. T._______ sei eine gute Freundin, die ihm angenehme Gesellschaft leiste und ihn bisher in Thailand, Laos und Singapur begleitet habe. Er hoffe, dass er ihr auch die Schweiz und Umgebung zeigen dürfe.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 die Abweisung der Beschwerde.

F.
Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 5. September 2015 geltend, drei erhebliche Tatsachen seien nicht berücksichtigt worden. T._______ stamme nicht aus dem unterprivilegierten Nordosten Thailands, sondern aus einer prosperierenden Provinz südlich von Bangkok. Sie erhalte von ihm seit Februar monatlich dreitausend Franken und sei nicht darauf angewiesen, in einem fremden Land einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Und sie verfüge über keine familiären Verbindungen in Europa.

G.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 19. September 2015 mit, dass er bis Ende Oktober 2015 landesabwesend sei, weil er mit T._______ eine Reise unternehme.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen, die für 43 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
- 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG).

4.

4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Thailand stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex [VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).

4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Einwände ungenügend gewürdigt und Tatsachen aktenwidrig dargestellt habe.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 u
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff.; Lorenz Kneubühler,Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

5.3 Zutreffend sind die Einwände des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz Vor- und Nachname der Gesuchstellerin verwechselte und aus dem Sohn eine Tochter machte. Diese Verwechslungen lassen darauf schliessen, dass der Sachverhalt nicht mit dem grundsätzlich stets anzustrebenden Höchstmass an Sorgfalt abgeklärt wurde. Den Verwechslungen kommt hier allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich nicht um Tatsachen, welche den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. C) geht hervor, dass sich die Vorinstanz in hinreichender Weise mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Ebenfalls werden die wesentlichen Überlegungen, von denen die Vorinstanz sich leiten liess, genannt (vgl. demgegenüber etwa das Urteil des BVGer C-3988/2012 vom 26. August 2013 E. 3.3).

5.4 Dass die Vorinstanz von einer falschen geographischen Herkunft des Gastes ausgegangen sein soll, ist aus der Begründung nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweist nicht auf eine bestimmte Region in Thailand. Ob sie zu Recht davon ausging, es herrschten in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären (vgl. E. 6.4). Mit Bezug auf die finanzielle Situation der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend mangelnde berufliche Verpflichtungen in der Heimat unbestritten blieben (vgl. auch SEM act. 4 S. 29). Dass der Beschwerdeführer sie mit dreitausend Franken pro Monat unterstützt, brachte er erst auf Beschwerdeebene vor (vgl. SEM act. 1 S. 7; act. 9 S. 49 f.).

5.5 Der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Verweis der Vorinstanz auf ein familiäres Beziehungsnetz in Europa ist Teil eines «Textbausteins», der nicht hinreichend auf den konkreten Fall angepasst wurde. Dies wäre wünschenswert gewesen und hätte die Verständlichkeit der Begründung erhöht. Indes ist es im Visumverfahren aus Effizienzgründen nötig, Textbausteine zu verwenden. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz den konkreten Fall anschliessend hinreichend würdigte (vgl. E. 5.2 f.; Walter Kälin, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I S. 452 ff.).

5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihren Entscheid zwar nicht in der wünschbaren hohen Qualität begründet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aber nicht verletzt.

6.

6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

6.2 In Thailand haben Nachwirkungen sowohl der politischen Krise wie auch des Bombenanschlags in Bangkok im August 2015 einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung. Nachdem Thailand bereits im Jahr 2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent verzeichnen konnte, wird für das Jahr 2015 ein ebenfalls vergleichsweise geringes Wachstum erwartet. Die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark unter politischen Unruhen und Anschlägen. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angekündigten bzw. z.T. eingeleiteten Massnahmen haben - jedenfalls kurzfristig - nicht zur erhofften wirtschaftlichen Erholung geführt. Insgesamt sind in Thailand über fünf Millionen Menschen von Armut betroffen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2015; United Nations Development Programme in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; Websites besucht im November 2015).

6.3 Die Frauen sind in Thailand vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung besonders betroffen. Oft müssen sie für das Auskommen ihrer Haushalte oder grösserer sozialer Einheiten sorgen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind ihre Arbeitsplätze besonders gefährdet (vgl. Urteil des BVGer C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.2 m.H.).

6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin wohne in Pattaya, d.h. in der nahe der Hauptstadt Bangkok gelegenen Region Chonburi, die im Gegensatz zum Nordosten Thailands wirtschaftlich prosperiere (vgl. SEM act. 4 S. 28). Es trifft zu, dass die ländlichen Gebiete Thailands, vor allem im Nordosten, von verbreiteter Armut betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer C 2891/2014 vom 26. November 2014 E. 7.2.1 m.H.). Die wirtschaftliche Situation in Pattaya ist im Vergleich dazu besser. Allerdings betrifft das Problem der wirtschaftlichen Ungleichheit - wie jenes der mangelnden Sicherheit - das ganze Land. Die Touristenstadt Pattaya ist diesbezüglich keine Ausnahme; darauf weist nicht zuletzt die Tatsache hin, dass es sich um ein bekanntes Zentrum des Sexgewerbes handelt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich die Arbeitslosenzahl in Pattaya in jüngster Vergangenheit vergrössert hat (vgl. Jetsada Homklin, Arbeitsamt Chonburi veranstaltet Arbeitsmarkt, 13. November 2015, im Internet: www.pattayablatt.com, besucht am 16. November 2015).

6.5 Als Folge dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen der thailändischen Herkunft der Gesuchstellerin von einem erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging (vgl. Urteile des BVGer C 3393/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4 f.; C 5548/2014 vom 16. März 2015 E. 6.2; C-3129/2013 vom 26. Juni 2014 E. 6.1; C 1710/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 5.2; C-3891/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 7.2 f.; C 3125/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; C-329/2010 vom 12. August 2010 E. 6.2 f.; C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.2 je m.H.).

7.

7.1 Im Rahmen der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen, welche im vorliegenden Fall einen strengen Massstab rechtfertigen, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).

7.2 Die Gesuchstellerin ist 29 Jahre alt, ledig und seit Januar 2015 nicht mehr erwerbstätig. Sie hat mithin in ihrer Heimat keine besonderen beruflichen Verpflichtungen. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem fünfjährigen Sohn, ihrer Mutter, ihrer Schwester und deren Kind in einem Haushalt in Pattaya. Der Beschwerdeführer unterstützt sie seit Februar 2015 monatlich mit dreitausend Franken und macht geltend, die Gesuchstellerin würde ihren Sohn, der Autist sei und besonderer Betreuung bedürfe, nicht im Stich lassen (vgl. SEM act. 4 S. 27 ff.; Sachverhalt Bst. B und D; Beilage 1 zur Beschwerdeschrift). Dies ist ohne weiteres glaubhaft. Es wäre aber ein verkürzter Schluss, würde deshalb auf ein geringes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erkannt. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin kennen sich erst seit Januar 2015, mithin seit relativ kurzer Zeit (vgl. SEM act. 4 S. 13). Die Gesuchstellerin und ihr Sohn, sowie allenfalls auch ihre erweiterte Familie, leben seither von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers. Diese Unterstützung erfolgt - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht ohne Gegenleistung, leistet ihm die Gesuchstellerin doch angenehme Gesellschaft in Thailand und auf Reisen in Südostasien. Die finanzielle Abhängigkeit der Gesuchstellerin und ihrer Familie vom Beschwerdeführer relativiert das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise, allerdings nicht entscheidend. Die Beziehung erscheint dafür zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als hinreichend gefestigt. Dass die Gesuchstellerin den Beschwerdeführer auf Reisen begleitet, zeigt auf, dass die Betreuung ihres Sohnes auch durch die im selben Haushalt lebenden weiteren Familienangehörigen erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gesuchstellerin eine schwierige Entscheidung zu treffen hätte, wenn - aus irgendeinem Grund - während dem Aufenthalt im Schengen-Raum eine Trennung erfolgte. Sie könnte zu ihrer Familie nach Thailand zurückkehren und die damit verbundenen Risiken - wie Armut, Unsicherheit, etc. - auf sich nehmen. Oder sie könnte sich dafür entscheiden, ohne Bewilligung im Schengen-Raum zu bleiben und ihre Familie mittels Schwarzarbeit von Europa aus finanziell zu unterstützen (vgl. dazu etwa: Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen [EKM], Leben als Sans-Papiers in der Schweiz, Bern 2010). Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise zum jetzigen Zeitpunkt begründet. Dass die Gesuchstellerin in Europa keine familiären Verbindungen hat, vermag daran nichts zu ändern.

7.3 Beider Risikoabwägung sind die Absichten des Gastes massgeblich. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). Deshalb vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Bonität sowie darauf, dass er schon mehrfach Personen aus Thailand eingeladen habe, die jeweils anstandslos wieder ausgereist seien (vgl. SEM act. 4 S. 18; act. 9 S. 45 u. 49), das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht erheblich zu relativieren. Betreffend den Einwand, er verstehe die «Praxisänderung» nicht, seien bisher doch alle Gesuche seiner Gäste bewilligt worden, ist auf die konstante Gerichtspraxis zu verweisen (vgl. E. 6.5), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 stets dieselbe Person eingeladen hatte, es sich also offenbar um eine gefestigte Beziehung und somit um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt handelte (vgl. nachfolgend E. 7.4; SEM act. 9 S. 49).

7.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin die Schweiz zu zeigen, ist verständlich. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre noch junge Beziehung in Zukunft weiter zu vertiefen, wie sie dies bisher in Thailand und anlässlich gemeinsamer Reisen in Südostasien getan haben (vgl. Sachverhalt Bst. D und G). Es steht ihnen frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch für ein Schengen-Visum zu stellen (vgl. für ein Beispiel, welches aufzeigt, dass bei der Risikoanalyse sowohl die Dauer als auch die Intensität einer Beziehung zu berücksichtigen sind, etwa das Urteil des BVGer C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 7.3).

7.5 Somit darf aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise kein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitäre - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.2).

8.

Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (Ref Nr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4868/2015
Date : 19. November 2015
Published : 15. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Schengen-Visum zu Besuchszwecken


Legislation register
AuG: 2  5
BGG: 83
BV: 29
VEV: 2  4
VGG: 31  37
VGKE: 1
VwVG: 5  29  30u  32  35  48  49  50  52  62  63
BGE-register
136-I-229 • 137-II-266 • 139-V-496
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
thailand • lower instance • federal administrational court • host • statement of affairs • rice • family • region • day • mother • month • member state • life • household • entry • right to be heard • risk assessment • effect • behavior • director • counter-performance • laos • clerk • doubt • decision • swiss citizenship • position • duration • knowledge • pressure • enclosure • visa • [noenglish] • internet • child • letter of complaint • counterplea • use • decree • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • costs of the proceedings • complaint to the federal administrative court • room • condition • court and administration exercise • partition • request to an authority • danger of confusion • recreation • meadow • question • advance on costs • individual circumstances • discretion • hamlet • crisis • meeting • drawee • ex officio • autism • labor office • nation • time limit • prediction • within
... Don't show all
BVGE
2014/1 • 2012/24
BVGer
C-1710/2013 • C-2785/2012 • C-2891/2014 • C-3125/2011 • C-3129/2013 • C-3174/2008 • C-329/2010 • C-3393/2015 • C-3891/2013 • C-3988/2012 • C-4868/2015 • C-5548/2014