Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Urteil vom 06.05.2020 (2C_909/2019)


Abteilung VI

F-3448/2018

Urteil vom 19. September 2019

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______,

vertreten durch RechtsanwaltMLaw Armend Maleta,
Parteien
Maleta Advokatur, Neufeldstrasse 21, 3012 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, geboren am 25. April 2004, lebt seit ihrer Geburt in der Gemeinde B._______ im Südwesten Kosovos. Ihr Vater verstarb, als sie neun Monate alt war. Das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin wurde am 17. Mai 2005 C._______, einem Bruder ihres verstorbenen Vaters, erteilt. Mit Beschluss des Zentrums für soziale Angelegenheiten in B._______ vom 10. Mai 2017 wurde dieses auf die Mutter übertragen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] SEM-act. 5 pag. 156 - 158).

Die Mutter der Beschwerdeführerin (geb. 1981) heiratete im Jahr 2008 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann und reiste am 16. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 15. November 2009 gebar sie ihr zweites Kind. Seit dem 24. Juni 2014 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (SEM-act. 3 pag. 134).

B.
Am 24. März 2017 reichte die Mutter bei der Schweizer Vertretung in Pristina für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein (SEM-act. 1 pag. 1 - 3).

C.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 forderten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, das Formular "Familiennachzugsgesuch Angehörige/r Drittstaat" auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen einzureichen (SEM-act. 3 pag. 109). Am 15. Dezember 2017 kam der Rechtsvertreter dieser Aufforderung nach (SEM-act. 3 pag. 108 - 141).

D.
Am 22. Dezember 2017 unterbreiteten die EMF dem SEM einen Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zugunsten der Beschwerdeführerin (SEM-act. 2 pag. 4).

E.
Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu verweigern (SEM-act. 4 pag. 148 f.). Die Beschwerdeführerin nahm dieses mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wahr (SEM-act. 5 pag. 150 - 162).

F.
Am 13. Februar 2018 liess das SEM durch die schweizerische Botschaft in Pristina Abklärungen vor Ort vornehmen. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Am 27. März 2018 ging ihre Stellungnahme ein (SEM-act. 8 pag. 170 - 175 und act. 9 pag. 176 f.).

G.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz (SEM-act. 11 pag. 179 - 188).

H.
Am 12. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es seien den EMF der Stadt Bern die Zustimmung zur Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs der Beschwerdeführerin zu erteilen. Es wurde eine Erklärung der Grossmutter und des ehemals sorgeberechtigten Onkels der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018 sowie ein Facharztbericht der Poliklinik D._______ in E._______ vom 7. Juni 2018, je mit einer beglaubigten Übersetzung, eingereicht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

I.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Beschwerdeführerin zu den Akten (BVGer-act. 6)

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

K.
Mit Replik vom 24. August 2018 hielt der Rechtsvertreter an seinen Anträgen fest und teilte mit, dass ein Antrag für ein Besuchervisum bei der schweizerischen Vertretung in Pristina eingereicht worden sei. Des Weiteren reichte er einen medizinischen Rapport vom 17. August 2018 betreffend die Beschwerdeführerin ein (BVGer-act. 9). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid betreffend Besuchsaufenthalt ab (BVGer-act. 11).

L.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zustim-mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesver-waltungsgericht entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG). In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ent-scheidet das BVGer endgültig, soweit weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2018 3173) in Kraft getreten.

2.2 Fehlt - wie vorliegend - eine gesetzliche Übergangsregelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtsprechung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 und F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 je m.H.).

2.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe
Urteil des BVGer F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches gilt für die Bezeichnung des Gesetzes. Es wird, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version zitiert.

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4.
4.1 Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. (Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG). Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt (Art. 74 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)173
1    Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
2    Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
3    Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.174
4    Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
5    Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999175 sinngemäss.
6    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
VZAE). Diese Regelung entspricht Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen ein Kind die gleichen Interessen wie seine Eltern hat, durch diese vertreten wird und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Kindes durch seine Eltern eingebracht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. zu Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK: BGE 124 II 361 E. 3c).

4.2 Der Rechtsvertreter beantragte auf Beschwerdeebene eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Botschaft.Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten. Am 13. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft zu Hause besucht. Zwar wurde sie im Beisein der ganzen Familie in englischer Sprache befragt (vgl. unten E. 6.1 S. 9), sie hat zudem am 12. Juni 2018 und 24. August 2018 Stellungnahmen eingereicht und ihre Interessen dargelegt. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht am 16. Juli 2018 des Weiteren einen persönlichen Brief der Beschwerdeführerin zukommen. Sie hat sich somit im vorliegenden Verfahren in rechtsgenüglicher Weise einbringen können.

5.
5.1 Gestützt auf Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, wobei in casu ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch gestützt auf Artikel 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinne von Artikel 47 Absatz 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG geltend gemacht werden. Solche liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG)
VZAE).

5.2 Entgegen dem Wortlaut von Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG)
VZAE ist dabei nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Gemäss Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_998/2018 vom 24. Mai 2019 E. 5.1.1 m.H.). Die Regeln der KRK verschaffen jedoch keine über die Garantien von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (vgl. Urteil des BGer 2C_499/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.5 m.w.H; Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff.; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.w.H.). Eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringt praxisgemäss ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG zu Grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (Urteil des BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2).

Die nachträgliche Bewilligung hat entsprechend dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Es soll gleichzeitig verhindert werden, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). Dabei ist Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 73 - 1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
1    Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2    Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
3    Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
4    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV nicht verletzt wird. Ein wichtiger familiärer Grund für einen Nachzug liegt gemäss der Rechtsprechung vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 m.w.H.). Insbesondere Kinder, die mehr als 10 Jahre in ihrem Heimatland verbracht haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. Urteil des BGer 2C_998/2018 vom 24. Mai 2019 E. 5.1.4 m.w.H.; BGE 137 I 284 E. 2.2 m.w.H.). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beziehung zum einzigen Elternteil immer bestanden hat. Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist jeder solchen familiären Veränderung immanent und kann nicht a priori gegen einen Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 m.H.).

6.
6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass vorliegend unbestritten sei, dass die zwölfmonatige (recte: fünfjährige) Frist für den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch vom 24. März 2017 versäumt worden sei. Die Vorinstanz ist zudem der Auffassung, dass keine wichtigen familiären Gründe vorlägen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Die Notwendigkeit eines Familiennachzugs sei insbesondere dann nicht gegeben, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die dem Kindswohl besser entsprächen; beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden könne, dass sie aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsfeld herausgerissen würden. Dies sei hier der Fall. Aus dem Abklärungsergebnis vom 6. März 2018 der Schweizer Botschaft in Pristina gehe folgendes hervor:

Im Haushalt der Grossmutter würden neben der Beschwerdeführerin zwei Onkel väterlicherseits mit ihren Ehefrauen und drei bzw. einem Kind leben. Der Haushalt werde praktisch abwechslungsweise von den zwei Ehefrauen geführt. Die Grossmutter gehe aktuell an Krücken, da sie ihr Knie "gebrochen" habe. Zudem leide sie an Herzproblemen. Die beiden Onkel hätten gegenwärtig keine Arbeit. Die Beschwerdeführerin besuche im Nachbardorf die achte Klasse der Grundschule und möchte nach Abschluss der neunten Klasse, wie ihre Mutter, die Highschool für Krankenschwestern absolvieren und später einmal Kinderärztin werden. Die Grossmutter möchte, dass die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Wunsch entsprechend zu ihrer Mutter und deren Ehemann ziehen könnte. In Ferienzeiten verbringe die Beschwerdeführerin, wenn sich ihre Mutter bei Verwandten im Kosovo aufhalte, jeweils Zeit mit ihrer Mutter. Sollte die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Mutter ziehen können, dann werde selbstverständlich weiterhin gut für sie gesorgt. Was die Vergangenheit betreffe, so hätte sich die Familie innerhalb kosovarischer Traditionen bewegt. Da die Mutter der Beschwerdeführerin beim Tod ihres Ehemannes noch sehr jung gewesen sei, habe sie die Familie verlassen müssen bzw. habe man ihr den Weg zu einer neuen Ehe nicht verbauen wollen. Hätte es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Sohn gehandelt, dann hätte die Mutter in der Familie verbleiben müssen, wie es im Kosovo Tradition sei. Natürlich bereue man jetzt, dass man nicht früher die Beschwerdeführerin zur Mutter habe ziehen lassen. Aber damals hätten der frühe Tode des Sohnes und die Tradition zur gelebten Situation geführt.

Gemäss der Beurteilung der Schweizer Vertretung würden alle Familienmitglieder einen integren, glaubwürdigen sowie freundlichen Eindruck vermitteln. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt am Reden gehindert worden, obwohl die meisten Anwesenden der englischen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Sie sei ein vifes und besonnenes Kind und spreche fliessend Englisch; ihre Deutschkenntnisse seien passabel. Beide Sprachen lerne sie in der Schule, Englisch zusätzlich mit einer Cousine im Dorf. In der Familie sei sie offensichtlich gut aufgehoben. Die Beschreibung der Umstände nach dem Tod des Vaters entspreche der Realität in kosovarischen Dörfern, welche aus Erfahrungen bekannt sei. Die Grossmutter sei eine Persönlichkeit von geistiger Präsenz, die immer noch rüstig wirke. Inwiefern sich ihre angeblichen Herzprobleme auswirken würden, lasse sich nur aufgrund des Besuches der Vertretung nicht evaluieren. Dass sie, zumindest temporär, behindert sei und an Krücken gehe, sei offensichtlich.

Die Beschwerdeführerin sei im Verbund der Familie ihres verstorbenen Vaters gut aufgehoben, und eine altersadäquate Betreuung in ihrer Heimat scheine weiterhin gewährleistet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich niemand mehr um sie kümmere, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den vor Ort festgestellten Umständen und Aussagen der Familienangehörigen. Gemäss Einschätzung der Schweizer Vertretung würde eine Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Erfahrungsgemäss könne die Umsiedlung von Jugendlichen bzw. über 13-jährigen Kindern zu einer Entwurzelung führen und mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden sein. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die heute 14-jährige Gesuchstellerin im Kosovo geboren und aufgewachsen sei und ihre Schulbildung absolviere. Sie habe Pläne für ihre weitere schulische und berufliche Ausbildung. In der Schweiz sei sie noch nie gewesen. Eine Eingliederung ins schweizerische Schul- bzw. Berufsleben und die lokalen Verhältnisse wäre dagegen mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden. Auch wäre es nicht in ihrem Interesse, die Schule, die ihr eine (Berufs-)Ausbildung bzw. gegebenenfalls ein Studium im Kosovo ermögliche, vor deren Abschluss abzubrechen. Die Beschwerdeführerin aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureissen, erscheine aufgrund der konkreten Umstände nicht sinnvoll, zumal altersadäquate Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland weiterhin gegeben seien. Sinn und Zweck der Fristenregelung sei, Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Angesichts der bestehenden Umstände werde von erheblichen Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgegangen. Das Kindesinteresse spräche nicht für einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug. Vielmehr sollten alle vorhandenen Mittel ausgeschöpft werden, um der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland weitere Schulbildung und einen später optimalen Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Hierzu könne die Mutter auch von der Schweiz aus eine stützende und begleitende Hilfe sein. Diese halte sich seit 2008 in der Schweiz auf und hätte sich bereits während einigen Jahren um einen Nachzug ihrer Tochter bemühen können. Stattdessen habe sie das Familiennachzugsgesuch erst nach neun Jahren in der Schweiz - lange nach Ablauf der Nachzugsfristen - eingereicht, als sich ihre Tochter bereits im fortgeschrittenen Alter von 13 Jahren befunden habe. Diesbezüglich könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen, zumal es der Mutter nicht verunmöglicht werde, ihr Familienleben wie bisher zu leben.

6.2 Der Rechtsvertreter machte in seiner Beschwerde wiederholende Ausführungen zum Sachverhalt und hielt fest, der Mutter der Beschwerdeführerin sei das Sorgerecht gegen ihren Willen entzogen worden. Seit sie in der Schweiz lebe, habe sich der Kontakt zur Beschwerdeführerin von Jahr zu Jahr intensiviert. Sie habe immer mehr Zeit mit ihrer Tochter eingefordert und sei für diese zur wichtigsten Bezugsperson geworden. Mehrmals jährlich reise sie in den Kosovo, um mit ihr Ferien zu verbringen. Während dieser Zeit würden sie zusammenwohnen und ansonsten stünden sie täglich miteinander in Kontakt.

Bezüglich einem Verbleib der Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten sei bereits in der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 27. März 2018 darauf hingewiesen worden, dass die Grossmutter und die beiden Onkel angesichts der veränderten Situation nicht mehr gewillt seien, die Betreuung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Sie hätten in einem Schreiben erneut bestätigt, dass sie nicht mehr für sie sorgen wollten. Dafür gäbe es verschiedene Gründe. Der Grossvater sei mittlerweile verstorben und die Grossmutter aufgrund ihres Alters in einem schlechteren gesundheitlichen Zustand. Bisher sei vor allem sie für die Betreuung der Beschwerdeführerin zuständig gewesen.

Dazu käme das verschlechterte Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Vaters. Sie wisse, dass ihre Grossmutter und die beiden Onkel für ihre Trennung von der Mutter verantwortlich seien und mache der Familie ihres Vaters grosse Vorwürfe. Sie könne nicht nachvollziehen, wie man ihr dieses Leid habe antun können. Dem beiliegenden Arztbericht könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin kinderpsychologische Betreuung benötige. Sie leide aufgrund der Situation an Schlafstörungen, an Angst und Verzweiflung, Apathie, Konzentrationsstörungen und allgemein an einer depressiven Stimmung. Eine Übersiedlung zur Mutter würde sich positiv auf ihre Gesundheit auswirken. Das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales habe mit Sorgerechtsentscheid vom 10. Mai 2017 die bisherige Obhutsregelung abgeändert. In der Bestätigung des Ministeriums werde empfohlen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter ziehen soll.

Die Beschwerdeführerin habe sich bereits auf die Schweiz vorbereitet, indem sie Deutschkurse besucht und mit ihrem Bruder in der Schweiz regelmässig Deutsch spreche. Die Mutter habe ausreichende Mittel, um für sie zu sorgen und ihr bei allfälligen Schwierigkeiten mit privatem Zusatzunterricht unter die Arme zu greifen. Auch die erwachsenen Kinder des jetzigen Ehemannes der Mutter aus erster Ehe hätten alle in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen und wären bereit, sie zu unterstützen.

Als Grund für das verspätete Gesuch wurde angegeben, die Mutter habe lange geglaubt, nichts an der Situation ändern zu können. Je älter die Beschwerdeführerin geworden sei, desto stärker sei die Beziehung zu ihr geworden. Als die Beschwerdeführerin ihren Familienangehörigen mitgeteilt habe, dass sie bei ihrer Mutter leben wolle, habe diese begonnen, sich um das Familiennachzugsgesuch zu kümmern. Früher habe sie dies nicht tun können, da sie ansonsten ein Kontaktverbot riskiert hätte. Es bestehe zudem ein Anspruch auf Familienleben gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, da die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt werde und intakt sei.

Aufgrund der psychisch schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin würde eine Verweigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit gemäss Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK darstellen.

In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2018 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie sei mit ihrer Mutter und ihrem kleinen Halbbruder emotional sehr verbunden. Ihre Grossmutter sei 74 Jahre alt und könne sich nicht mehr um sie kümmern.

6.3 Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, die Aussage, die Grossmutter und der ehemals sorgeberechtigte Onkel würden sich nun weigern, sich weiterhin um die Beschwerdeführerin zu kümmern, sei mit Sicht auf das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Pristina als wenig glaubhaft zu erachten. Vielmehr erscheine diese Aussage als zweckgerichtete Behauptung im Hinblick auf das Nachzugsgesuch. Damit sei auch nicht dargetan, dass keine Betreuungsmöglichkeiten im Kreis der Verwandten bestehen würden.

6.4 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Replik an seinen Anträgen fest und brachte zusätzlich vor, die Vorinstanz habe sich weder mit der kinderpsychologischen Situation noch mit dem eingereichten Facharztbericht auseinandergesetzt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich zunehmend. Ihre Mutter versuche, alles ihr Mögliche zu unternehmen. So habe sie mehrwöchige Ferien mit ihrer Tochter am Meer verbracht, um sie ein wenig abzulenken. Der Schmerz nach der Trennung sei aber nur noch grösser geworden. Aus dem neuen ärztlichen Bericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin das Medikament G._______ gegen Depressionen verschrieben erhalten habe, und in vier Woche eine weitere Untersuchung stattfinde.

7.
7.1 Insoweit eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf körperliche und geistige Unversehrtheit gemäss Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rechtnormen in casu keine Anwendung finden.

7.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, das Vorliegen wichtiger Gründe zu rechtfertigen. Dabei kann auf die einlässlichen und korrekten Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 6.1).

7.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt seit 2008, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug ihrer Tochter im März 2017 somit neun Jahre in der Schweiz. Obwohl sie nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes im Kosovo das Sorgerecht für ihre Tochter verloren hatte und diese bei seiner Familie zurücklassen musste, wäre es ihr zumutbar gewesen, ein Familiennachzugsgesuch fristgerecht - oder zumindest vor dem 10. Altersjahr der Tochter - einzureichen. Sofern nötig, hätte sie entsprechende Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach Einreichung des Gesuchs um nachträglichen Familiennachzug 13 Jahre alt und ist mittlerweile gut 15-jährig. Aus den Akten ergibt sich, dass sie ihre prägenden Kindheits- sowie ersten Jugendjahre in ihrem Heimatstaat verbracht hat und dort zur Schule gegangen ist. Im Weiteren verfügt sie offensichtlich über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat. Gemäss dem Abklärungsbericht der Schweizer Botschaft vom 6. März 2018 wird die Familie des verstorbenen Vaters die Beschwerdeführerin weiterhin gut betreuen (vgl. E. 6.1). Die gegenteilige Argumentation auf Beschwerdeebene, die Grossmutter sowie der vormals sorgeberechtigte Onkel würden nicht mehr für sie sorgen wollen, ist als nachgeschoben zu beurteilen. Der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Grossmutter ist nicht hinreichend belegt. Zum Zeitpunkt der Botschaftsabklärung ging sie aufgrund eines "gebrochenen Knies" an Krücken. Die Ursache dieses Umstandes sowie die angegebenen Herzprobleme werden auch auf Beschwerdeebene nicht näher ausgeführt.

7.4 Für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist, dass die angeblich intensive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter weder in den Vor- noch in den Beschwerdeakten nachgewiesen oder hinreichend substantiiert und detailliert vorgebracht wird. So wurde lediglich relativ summarisch ausgeführt, seit die Mutter in der Schweiz lebe, habe sich der Kontakt von Jahr zu Jahr intensiviert. Sie hätten täglich Kontakt und die Mutter würde mehrmals jährlich in den Kosovo reisen, um Ferien mit der Beschwerdeführerin zu verbringen. Während dieser Zeit würden sie zusammenwohnen. Im Einspracheverfahren gegen den ablehnenden Visumsentscheid des SEM gab die Mutter im Fragenkatalog der Stadt Bern an, sie würde die Beschwerdeführerin mindestens zwei- bis dreimal im Jahr treffen (Akten des Visums-Verfahrens act. 11 pag. 68). Aus den Akten ist überdies nicht ersichtlich, wie sich die Beziehung gestaltete, als sich die Mutter noch im Kosovo aufhielt. Eine ununterbrochene Beziehung zur Mutter ist somit nicht nachgewiesen (vgl. oben E. 5.2 in fine).

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr ein getrenntes Leben von ihrer Mutter nicht zugemutet werden könne, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Folgen eines allfälligen Umzuges - trotz Kenntnis der deutschen Sprache - für die Beschwerdeführerin angesichts ihres jugendlichen Alters, einen gravierenderen Einschnitt in ihre Entwicklung bedeuten würden, als der Verbleib in ihrem bisherigen Umfeld, an welchem sich eine Jugendliche regelmässig orientiert. Sie hat oder wird in diesem Jahr die obligatorische Schule beenden, und eine Berufsausbildung bzw. eine weiterführende Schule steht ihr bevor. Die Pläne der Beschwerdeführerin diesbezüglich (Highschool für Krankenschwestern/Kinderärztin) wären bei einem Umzug in die Schweiz kaum umsetzbar.

7.5 Bezüglich der vorgebrachten psychischen Belastung der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten. Gemäss einem Facharztbericht der Poliklinik D._______ vom 7. Juni 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Depressionen das Medikament G._______ (Antidepressivum) verschrieben erhielt. Die Leiden seien auf die Trennung von der Mutter zurückzuführen. Im Einspracheverfahren gegen den ablehnenden Visumsentscheid des SEM gab die Mutter im Fragenkatalog der Stadt Bern am 15. November 2018 dagegen an, der Beschwerdeführerin gehe es momentan gut (Akten des Visums-Verfahrens act. 11 pag. 67). Diese Aussage relativiert die geltend gemachte Depression. Zudem ist auf dem ärztlichen Formular, welches mit Replik vom 24. August 2018 eingereicht wurde, das Datum mit einem anderen Kugelschreiber und einer anderen Handschrift ausgefüllt worden, als die übrigen Angaben. Es ist deshalb anzunehmen, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Schreiben handeln könnte, welches lediglich die Angaben wiedergibt, welche bereits im Facharztbericht vom 7. Juni 2018 enthalten sind.

7.6 Ob die Mutter tatsächlich in der Lage wäre, die Betreuung, Aufsicht und Erziehung der Beschwerdeführerin zu übernehmen, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Der Wunsch, gemeinsam zu leben, ist zwar verständlich, trotzdem sind aber insgesamt keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Es ist der Mutter zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei Bedarf finanziell zu unterstützen, um ihr im Kosovo eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu ermöglichen.

8.

8.1 Zu prüfen bleibt, ob sich obige Argumentation mit dem Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vereinbaren lässt.

8.2 Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beziehungsweise Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen(BGE 144 II 1 E. 6.1.).

8.3 Die Mutter, ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Beschwerdeführerin wurde in casu jedoch nicht nachgewiesen (vgl. E. 7.3). Da sich die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter intensivieren könnte, werden nachfolgend dennoch Ausführungen zum öffentlichen und privaten Interesse des Familiennachzugs gemacht.

8.4 Die EMRK beinhaltet keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort frei zu wählen, oder auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.).

8.5 In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden. Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massgeblich sind (vgl. Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
und Art. 8 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 8 - (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
KRK). Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f.; die in BVGE 2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli 2017, insb. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Urteil des BGer 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.4 unter Bezugnahme auf das EGMR-Urteil El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]).

8.6 Vorliegend besteht im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung ein öffentliches Interesse, den Familiennachzug an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen und diesen zu verweigern, da bezüglich der Beschwerdeführerin keine positive Integrationsprognose gestellt werden kann (vgl. oben E. 6.1 und 7.3; Urteil des BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2; BGE 133 II 6 E. 5.3 ff. unter Bezugnahme auf die EGMR-Urteile Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001 [Nr. 31465/96] und Tuquabo-Tekle u. Mitb. gegen die Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, N. 40 zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK S. 309; MARTINA CARONI, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, 1999, S. 96 f. und 171 ff.).

8.7
8.7.1 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse der Beschwerdeführerin, die familiären Beziehungen zu ihrer Mutter in der Schweiz leben zu können, gegenüber zu stellen.

8.7.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht ohne weiteres möglich wäre, die familiäre Beziehung im Ausland zu leben, zumal sich die Mutter zusammen mit ihrem Ehemann seit Mai 2008 in der Schweiz aufhält. Das eheliche Leben findet seit vielen Jahren in der Schweiz statt. Hier ist auch 2009 der gemeinsame Sohn geboren worden, der mittlerweile die Schule besucht. Im Rahmen der privaten Interessen ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Mutter 2008 freiwillig aus dem Kosovo ausgereist ist, um sich in der Schweiz niederzulassen. Mit dieser Entscheidung nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrer Tochter in Kauf. Sie konnte damals wie auch heute nicht mit einem uneingeschränkten Familiennachzug rechnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der zeitlichen Vorgaben und das Erfüllen wichtiger familiärer Gründe nicht als unverhältnismässig.

8.7.3 Wie bereits mehrfach erwähnt, lebt die Beschwerdeführerin bei der Familie ihres verstorbenen Vaters im Kosovo und ist dort gut aufgehoben. Der Kontakt zur Mutter kann wie bis anhin im Rahmen von gemeinsamen Ferien und über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Angesichts der prognostizierten Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz besteht im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG auch unter Berücksichtigung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und der KRK als rechtmässig. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-3448/2018
Date : 19. September 2019
Published : 15. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Familienzusammenführung. Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
AuG: 43  47
BGG: 42  48  82  83
BV: 10  13
EMRK: 2  8
SR 0.107: 3  8  12
VGG: 1  31  32  33  37
VGKE: 1
VZAE: 73  74  75
VwVG: 5  48  49  50  62  63
BGE-register
124-II-361 • 133-II-6 • 137-I-284 • 139-I-330 • 143-I-21 • 144-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2C_1062/2018 • 2C_147/2015 • 2C_176/2015 • 2C_303/2014 • 2C_323/2018 • 2C_499/2018 • 2C_909/2019 • 2C_998/2018
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AS 2018/3173 • AS 2018/3171
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1994/V/1 • 2002/3709