Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-8448/2015

Urteil vom19. Juli 2016

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Weingut Schloss Halbturn GmbH & Co KG,

Parkstrasse 4, AT-7131 Halbturn,

vertreten durch Vera Noss, Rechtsanwältin,

Parteien Reichsratsstrasse 17/11, AT-1010 Wien,

c/o Frau Beatrice Dinger, PD Services AG,

Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Compania vinicola del Norte de Espana S.A.,

Ca Logrono-Laguardia Km. 4,8, ES-01300 Laguardia,

vertreten durch Rechtsanwältin

lic. iur. Fabienne Liliane Schlup,

BOHEST AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zwischenverfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13663 - Verfahrensausschluss.

Sachverhalt:

A.
Die internationale Registrierung IR 1 039 341 Impérial (fig.) wurde am 13. März 2014 gestützt auf eine österreichische Basismarke für folgende Waren der Klasse 33 veröffentlicht und gleichentags der Vorinstanz notifiziert:

Klasse 33: Alcoholic beverages (except beers).

Die Wortbildmarke sieht wie folgt aus:

B.
Gegen die Zulassung des Schweizer Anteils dieser Marke zum Markenschutz erhob die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014 Widerspruch. Sie stützte sich dabei auf ihre internationale Registrierung IR 191 596 mit spanischer Priorität, die am 21. März 1956 für folgende Waren der Klasse 33 registriert wurde:

Klasse 33: Vins.

Die Widerspruchsmarke sieht wie folgt aus:

Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Vergleichsmarken seien für gleiche Waren registriert und in ihrem kennzeichnenden Bestandteil "Imperial" identisch. Fehlzurechnungen seien daher unvermeidbar.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung aufgrund absoluter und relativer Ausschlussgründe. Darin setzte es der Beschwerdeführerin eine fünfmonatige Frist bis 13. November 2014, um für das Eintragungs- und das Widerspruchsverfahren ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, und drohte für den Säumnisfall deren Ausschluss vom Verfahren an.

D.
Am 23. Februar 2015 verfügte die Vorinstanz die definitive vollumfängliche Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschlussgründe. Sie hielt darin fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil noch einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet habe.

E.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-1939/2015), in der sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angab. Mit Teilverzichtserklärungen vom 25. März und 12. April 2015 schränkte sie den Schutzumfang ihrer Marke für das Gebiet der Schweiz auf "Wein aus Halbturn/Österreich" in der Klasse 33 ein.

E.a Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Sie erklärte sich bereit, ihre Verfügung vom 23. Februar 2015 aufgrund der Heilung der absoluten Ausschlussgründe durch die Einschränkung des Warenverzeichnisses aufzuheben, und wies darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren damit nicht abgeschlossen sei. Am 11. Juni 2015 erklärte die
Vorinstanz wiedererwägungsweise die Nichtigkeit der definitiven Schutzverweigerung vom 23. Februar 2015.

E.b Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 25. März 2015 aufgrund der Nichtigerklärung der definitiven Schutzverweigerung durch die Vorinstanz zurück.

E.c Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab.

F.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 konstituierte sich die österreichische Vertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz und benannte ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.

G.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vom Widerspruchsverfahren aus, da die Bezeichnung des Zustellungsdomizils durch die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht erfolgt sei.

H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Ausschluss stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie dar und verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen; diese habe sie weder zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils aufgefordert oder hierfür eine Frist angesetzt noch auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Im Übrigen müsse die Legitimation der Vertreterin in der Beschwerde vom 25. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für das erstinstanzliche Verfahren gelten.

I.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Ausschluss bewirke keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung behalte und den Endentscheid im Fall des Unterliegens anfechten könne. Diese habe es versäumt, innert der Frist bis 13. November 2014 ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. In der vorläufigen Schutzverweigerung vom 13. Juni 2014 sei sie auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden.

J.
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

K.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

L.
Auf weitere Vorbringen wird im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-gegangen, soweit sie rechtserheblich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn die Vor-aussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG kumulativ erfüllt sind (Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 48
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 48 Prüfung durch das IGE - 1 Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996103 zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.104
1    Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996103 zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.104
2    Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
, Rz. 3). Der Ausschluss der Widerspruchsgegnerin nach Art. 21 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz - 1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
1    Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2    Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) ist nicht mit einem Verlust der Parteistellung gleichzusetzen. Nennt die Beschwerdeführerin innert der dafür angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz, ist sie säumig und infolgedessen in der Ausübung ihrer Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt. Als formelle Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung nahm sie gleichwohl am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist daher nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie zudem materiell besonders beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG), weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Schliesslich hat sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil gemäss Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) benannt (Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-4841/2007 vom 28. August 2008 E. 1 "Herz [fig.]/Herz [fig.]"; B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 2 "Seven [fig.]/Room Seven").

1.3 Die Beschwerde ist gegen eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und Aufwand ersparen würde (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit der hier zu beurteilenden Zwischenverfügung begründet, liegt im möglichen Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (Urteil des BVGer B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E.2.2.1). Dabei reicht schon ein schutzwürdiges Interesse aus. Der in Aussicht stehende Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Das schutzwürdige Interesse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Prozessökonomie oder der Rechtssicherheit entspringen (VPB 1997 Nr. 60 E. 2a und VPB 1995 Nr. 13 E. 6). Hingegen genügt es nach der Rechtsprechung nicht, wenn die beschwerdeführende Person nur eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens verhindern will (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1c). Von einem Nachteil rechtlicher Natur ist dann auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung auch durch einen das Verfahren abschliessenden Entscheid nicht oder nicht vollständig entlastet werden könnte (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N. 7; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.).

1.4 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung bildet der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom weiteren Widerspruchsverfahren, mithin eine wesentliche Beschränkung ihrer Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Es handelt sich folglich um einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung. Ihre Parteistellung sowie ihre unbestrittene Berechtigung zur Anfechtung eines verfahrensabschliessenden Entscheids vermögen diesen Nachteil nicht vollständig zu beheben. Zwar steht es ihr damit offen, ihre Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte in einem zweitinstanzlichen Verfahren auszuüben, doch könnten diese nicht mehr in das Widerspruchsverfahren vor der Vorinstanz einfliessen. Insbesondere könnte die Beschwerdeführerin die Einrede des mangelnden rechtserhaltenden Gebrauchs der 1956 registrierten Widerspruchsmarke nicht mehr geltend machen. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG sind damit erfüllt.

1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Mit Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes (SR 935.62) am 1. Juli 2011 wurde der in Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
MSchG festgehaltene Vertreterzwang aufgehoben. In Angleichung an die Rechtslage insbesondere im Verwaltungsverfahren (Art. 11b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11b - 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
1    Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
2    Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
VwVG) haben die an einem Verwaltungsverfahren nach dem MSchG beteiligten ausländischen Parteien nach Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
MSchG seither lediglich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentanwaltsgesetz, BBl 2008 407, 434, Ziff. 2.6).

2.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf das Verfahren betreffend die absoluten Ausschlussgründe als auch in Bezug auf das Widerspruchsverfahren Frist bis zum 13. November 2014 an, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung erhalten und zur Kenntnis genommen hat, stellt sie nicht in Abrede. Die Vorinstanz war somit nach Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
MSchG zur Fristansetzung berechtigt und veranlasst. Die Frist von fünf Monaten ist - auch in Relation zu der dreimonatigen Widerspruchsfrist - nicht unangemessen kurz. Betreffend die relativen Ausschlussgründe machte die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
MSchG und Art. 21 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz - 1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
1    Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2    Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
MSchV darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin ohne fristgerechte Bezeichnung des Zustellungsdomizils vom Verfahren ausgeschlossen würde. Nicht zu überzeugen vermögen daher die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem diese sie weder zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils aufgefordert oder hierfür eine Frist angesetzt noch auf die Rechtsfolgen gemäss Art 1 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 1 Zuständigkeit - 1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)5.6
1    Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)5.6
2    Ausgenommen sind die Artikel 70-72 MSchG und die Artikel 54-57 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)7 obliegt.
MSchV hingewiesen habe.

2.3 Die mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angesetzte Frist zur Bezeichnung einer Zustellungsadresse in der Schweiz lief am 13. November 2014 ab. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Zustellungsbevollmächtigte in der Schweiz am 25. November 2015 oder bereits am 12. April 2015 mit Geltung für das Verfahren vor der Vorinstanz benannt hat. In beiden Fällen war die von der Vorinstanz angesetzte Frist bereits abgelaufen. In der mit Beschwerde B-1939/2015 angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2015 betreffend die definitive Schutzverweigerung aus absoluten Ausschlussgründen stellte die Vorinstanz fest, dass die in der provisorischen Schutzverweigerung gesetzte Frist betreffend die absoluten und relativen Ausschlussgründe ungenutzt verstrichen und der Marke deshalb der Schutz, wie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angedroht, definitiv zu verweigern sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin einerseits auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, andererseits auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Weiterbehandlung bei Fristversäumnis gemäss Art. 41
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 41 - 1 Versäumt der Hinterleger oder der Rechtsinhaber eine Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, so kann er bei diesem die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren.39
1    Versäumt der Hinterleger oder der Rechtsinhaber eine Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, so kann er bei diesem die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren.39
2    Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.40
3    Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:
a  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
b  der Fristen für die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8;
c  der Frist für die Einreichung des Widerspruchs nach Artikel 31 Absatz 2;
d  der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Artikel 10 Absatz 3;
e  der Fristen im Löschungsverfahren nach den Artikeln 35a-35c.
MSchG zu verlangen. Der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste klar sein, dass sie - um die unterbliebenen Prozesshandlungen betreffend die relativen sowie die absoluten Ausschlussgründe nachzuholen und den Ausschluss vom Verfahren zu verhindern - gegenüber der Vor-instanz eine Weiterbehandlung hätte verlangen müssen und dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht den Fristenlauf eines allfälligen Weiterbehandlungsgesuchs weder unterbrach noch dieses ersetzte. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein; zudem obliegt es ihr nicht, Rechtsinhaber im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte prozessual zu beraten. Vielmehr trifft die Rechtsvertretung die Sorgfaltspflicht, sich über sämtliche prozessualen Möglichkeiten zu informieren und den strategisch vorteilhaftesten Weg zu wählen, zumal die entsprechenden Gesetzesbestimmungen und Voraussetzungen der Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags in den Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Juni 2014 sowie vom 23. Februar 2015 aufgeführt waren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder ein ausdrückliches noch ein sinngemässes Weiterbehandlungsgesuch gestellt, dies selbst dann nicht, als die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-1939/2015 mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 darauf hinwies, das Verfahren in Bezug auf die relativen Ausschlussgründe werde unter Ausschluss der Beschwerdeführerin weitergeführt. Auch aus der - ungenutzt gebliebenen - Möglichkeit einer Weiterbehandlung im Sinne von Art. 41 MschG lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

3.

3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren. Die daraus fliessenden Garantien umfassen namentlich den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien resp. den Grundsatz der Waffengleichheit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1.1 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), auch als Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) bezeichnet, stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleichen Rechten am Verfahren beteiligen und einbringen können, insbesondere im gleichen Umfang über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden und gleichen Zugang zu den Akten haben (BGE 133 I 1 E. 5.3.1; Urteil des BVGer B 6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.3; Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 306; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 208 ff.).

3.1.2 Der völker- und verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst u.a. das Recht des Einzelnen, sich zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern und seinen Standpunkt zu allen relevanten Fragen des Falles vorgängig des Entscheides wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b). Dieser wesentliche Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen) und steht den Parteien eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Vorinstanz darüber hinaus, die Vorbringen der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Je einschneidender der Verfahrensausgang sich auf die Beteiligten auswirkt, desto intensiver ist dem Gehörsanspruch Rechnung zu tragen (Urteil des BVGer B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.4; Kiener/Kälin, a.a.O., S. 498 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84; Müller/Schefer, a.a.O., S. 852).

3.2 Die oben genannten Rechtsansprüche sind nicht absolut geschützt, Einschränkungen sind vor allem zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass prozessuale Massnahmen vereitelt werden, bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen geschützt werden müssen (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 132 V 368 E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 839; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV N. 47; Mayer, in: Karpernstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 2015, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Rz. 119). So besteht neben diesen Individual-
ansprüchen die Pflicht des Staates, die Verfahren der Rechtsanwendung insgesamt fair und geordnet auszugestalten und durchzuführen. Zur Wahrung der Integrität des Verfahrens kann es daher geboten sein, die einer Partei zustehenden Verfahrensrechte in ihrem Umfang zu beschränken (Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 858 f.). In diesem Sinne werden die aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, resp. dem Grundsatz der Waffengleichheit und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche durch die Bestimmungen des Prozess- und Verfahrensrechts einerseits konkretisiert, andererseits aber - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips - zugleich eingeschränkt (Waldmann, a.a.O., Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV N. 42). Art. 42
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 42 - 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
1    Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2    Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
MSchG stellt eine solche spezialgesetzliche Regelung zur Verwirklichung einer fairen und geordneten Rechtspflege dar.

3.2.1 In diesem Sinne können die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren fliessenden, persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren mit den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensganges oder der Prozessökonomie kollidieren. Verfahrensstrenge und Verfahrensökonomie führen namentlich dann zu einer Vereitelung des im Gehörsanspruch enthaltenen Äusserungs- und Mitwirkungsrechts, wenn die entsprechenden Verfahrensvorschriften überspitzt formalistisch gehandhabt werden. Mit dem Gehörsanspruch ist aber ohne weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese muss lediglich angemessen, d.h. so bemessen sein, dass dem Betroffenen eine gehörige Wahrung seines Äusserungsrechts - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters - effektiv möglich ist (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 86 I 1 E. 2 ff.). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 der Beschwerdeführerin eine in diesem Sinne angemessene, fünfmonatige Frist zur Benennung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Sie gab ihr damit die Gelegenheit, ihr Äusserungsrecht auszuüben und ihre Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte zu wahren, zudem wies sie auf die Säumnisfolgen nach Art. 21 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz - 1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
1    Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
2    Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
MSchV hin. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach. Sie ist damit säumig. Die Nichtbeteiligung am vorinstanzlichen Verfahren gilt als Verzicht, vom Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen, und stellt keine Verletzung desselben dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.6.5; A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.3).

3.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vereinbar, die aus diesem fliessenden Rechte durch verfahrensrechtliche Form- und Fristvorschriften einzuschränken. Insbesondere kann auf diese Rechte ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 104 Ia 314 E. 4.c.c). Im Eintritt der für den Fall der Nichtbeteiligung am vorinstanzlichen Verfahren angekündigten, gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge ist daher vorliegend weder die Verletzung des Grundsatzes auf Gleichbehandlung noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Nachteile ihrer Untätigkeit zu tragen. Säumnisfolgen werden ihr auch im Interesse der anderen Prozesspartei auferlegt, die ein Recht auf ein zügig durchgeführtes Verfahren hat. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren ist somit im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden und wird daher mit Eröffnung rechtskräftig (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beweisakten zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 13663; Einschreiben; Beweisakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Versand: 21. Juli 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-8448/2015
Date : 19. Juli 2016
Published : 25. August 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Zwischenverfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13663 - Verfahrensausschluss


Legislation register
BGG: 73
BV: 29
EMRK: 6
MSchG: 41  42
MSchV: 1  21  48
VGG: 31  32  33
VwVG: 11b  46  48  50  52  63
BGE-register
104-IA-314 • 117-IA-262 • 120-IB-97 • 126-V-130 • 127-I-54 • 132-V-368 • 133-I-1 • 133-V-196 • 86-I-1
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BVGer
A-5540/2013 • A-737/2012 • B-1100/2007 • B-1939/2015 • B-3050/2011 • B-4841/2007 • B-6540/2012 • B-8448/2015
BBl
2008/407