Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-2426/2007
{T 0/2}

Urteil vom 19. Juli 2007

Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Weber, Richterin Kojic
Gerichtsschreiber Felder

T._______, China (Volksrepublik),
derzeit wohnhaft U._______,

vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung des BFM vom 28. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N (...)
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, stellte am 21. August 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Auf Vorhalt hin gab er während des Verfahrens an, er habe in Belgien am 26. April 2006 schon ein Asylgesuch gestellt, welches nach circa einem Monat jedoch negativ entschieden worden sei. Daraufhin habe er sich per Zug nach Frankreich begeben, von wo aus er am 14. August 2006 ein erstes Mal in die Schweiz habe gelangen wollen. Dabei sei er vom Schweizer Grenzwachtkorps aufgegriffen und nach Frankreich zurückgewiesen worden. Später sei es ihm gelungen, mit dem Zug illegal in die Schweiz einzureisen (A8).
B. Mit Verfügung vom 18. September 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich an (A11).
C. Am 19. September 2006 wurde der Beschwerdeführer in Basel anlässlich einer grenzpolizeilichen Personenkontrolle bei der Einreise von Frankreich herkommend in die Schweiz angehalten. Nachdem gegen den Beschwerdeführer vom Grenzwachtkorps eine bis am 17. September 2009 gültige Einreisesperre verfügt worden war, wurde er gleichentags nach Frankreich zurückgewiesen.
D. Am 24. Oktober 2006 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM als gegenstandslos abgeschrieben.
E. Am 24. November 2006 reiste der Beschwerdeführer abermals in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Er wurde am 21. Dezember 2006 vom BFM summarisch (B1 und B2) und am 15. Februar 2007 durch den Migrationsdienst des Kantons Bern ausführlich (B12) zu seiner Person und den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Dabei machte er geltend, nach seiner Rückweisung nach Frankreich durch die schweizerischen Behörden habe er sich wiederum nach Belgien begeben, um dort ein zweites Asylgesuch zu stellen. Da er jedoch keine Papiere habe abgeben können, sei dieses negativ entschieden worden. Er habe Belgien innert fünf Tagen verlassen müssen und sei dann wieder in die Schweiz gekommen.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten, reichte jedoch Dokumente aus den beiden belgischen Asylverfahren ein (B8).
F. Am 6. März 2007 stimmten die belgischen Behörden auf Anfrage des BFM einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu (B14).
G. Mit Schreiben vom 22. März 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters aufforderungsgemäss Stellung zur beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung nach Belgien (B16). Dabei machte er insbesondere geltend, ihm sei in Belgien die Anerkennung als Flüchtling untersagt und auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Es drohe ihm von dort die Rückschaffung nach China.
H. Mit Verfügung vom 28. März 2007 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien an und forderte den Beschwerdeführer auf, sofort die Schweiz zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Wegweisung nach Belgien sei möglich, zulässig und insbesondere zumutbar, da der Beschwerdeführer sich einige Zeit in Belgien aufgehalten habe, Belgien sich an die einschlägigen internationalen Abkommen halte und er folglich keine Abschiebung befürchten müsse, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache. Schliesslich könne er sich in Belgien um die neu in Kraft getretene "protection subsidiaire" bemühen.
I. Mit Beschwerde vom 3. April 2007 (per Fax und Post) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung: Es sei ihm das Recht zu gewähren, den Entscheid über sein Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Schreiben (chinesisch und tibetisch) seiner Eltern ein, die erklärten, warum sie ihm seine Geburtsurkunde nicht zustellen könnten.
J. Mit Fax vom 3. April 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörden des zuständigen Kantons, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen.
K. Mit Verfügung vom 10. April 2007 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Mit Eingabe vom 25. April 2007 reichte der Beschwerdeführer die Originalschreiben seiner Eltern sowie das Zustellkuvert aus China ein.
M. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein.
N. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Stellung zu nehmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, zu einer Aktennotiz des Bundesamts sowie zu den von Amtes wegen übersetzten Akten aus den belgischen Asylverfahren.
O. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung.
P. Am 26. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG360 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.361
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG360 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.361
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...362
AsylG, somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung kann der Gesuchsteller jedoch vom BFM vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Betroffene nicht in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Betroffenen in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). Zumutbar ist die Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG namentlich, wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Bst. c) (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 40 E. 3.3 und EMARK 1998 Nr. 24 E. 5a S. 210 f., wobei sich Letzterer auf den altrechtlichen Art. 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
aAsylG bezieht, welcher jedoch in Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG keine inhaltliche Änderung erfahren hat).

4.
4.1. Die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (sog. séjour durable, vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f. und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2.).
Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und falls dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/cc S. 217 ff.; ausführlicher dazu s.u. E. 5).
4.2. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei in Belgien nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet. Belgien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und der Beschwerdeführer müsse nicht damit rechnen, dass er von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt werde, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache.
Das belgische Asylverfahren zeichne sich durch einen dreistufigen Instanzenweg aus. Zudem sei seit dem 10. Oktober 2006 eine neue gesetzliche Bestimmung bezüglich einer "protection subsidiaire" in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer könne sich auf diese neue Bestimmung berufen und entsprechende Wegweisungshindernisse geltend machen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach ihm diese "protection subsidiaire" nicht gewährt worden sei, stelle eine reine Parteibehauptung dar und werde durch keinerlei Beweismittel untermauert.
4.3. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe seinen Aufenthalt in Belgien den Schweizer Asylbehörden nie verheimlicht und hier alle in seinem Besitz befindlichen Verfahrensakten aus Belgien eingereicht. In Belgien sei ihm die Anerkennung als Flüchtling versagt und auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Jeglicher weitere Aufenthalt in Belgien sei ihm untersagt worden, daher drohe ihm von dort die Rückschaffung nach China. Ausserdem sei ihm in Belgien eine Liste von Ländern genannt worden, in welche er nicht weiterreisen dürfe; die Schweiz sei dabei nicht erwähnt worden.
Es lägen gewichtige Gründe vor, die gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden auf das Erfüllen seiner Flüchtlingseigenschaft hindeuteten (EMARK 2006 Nr. 1). In Belgien müsse er aber mit dem Wegweisungsvollzug nach China rechnen, weil ihm in Belgien offenbar auch kein subsidiärer Schutz ("statut de protection subsidiaire", bis 9. Oktober 2006 "clause de non-reconduite") gewährt worden sei. Damit drohe bei einer vorsorglichen Wegweisung unmittelbar die Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung von Flüchtlingen (Kettenabschiebung).
In seiner letzten Eingabe wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass aus den belgischen Verfahrensdokumenten hervorgehe, dass ihm dort wiederholt die Ausschaffung angedroht worden sei und dass zuletzt eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr gehabt hätte. Das belgische Asylverfahren müsse als abgeschlossen betrachtet werden.
4.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass Belgien ein europäischer Rechtsstaat ist und dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Dennoch bleibt für das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten im vorliegenden Fall fraglich, ob von einem gesicherten "séjour durable" für den Beschwerdeführer in Belgien ausgegangen werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich in Belgien auf das angeblich neue Institut der "protection subsidiaire" berufen könne und dieses ihm gewährt werden würde, sind bloss hypothetischer Natur und geben die aktuelle Rechtslage im belgischen Asylrecht nicht vollständig wieder.
Zwar trifft zu, dass Belgien seit dem 10. Oktober 2006 im Rahmen der Implementierung der sog. Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. 2004 L 304 S. 12 ff.) eine neue Bestimmung zur "protection subsidiaire" kennt. Anspruch auf subsidiären Schutz hat demgemäss eine Person, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Schon vorher existierte im belgischen Asylrecht jedoch ein vergleichbarer subsidiärer Schutztitel (sog. clause de non-reconduite), unter welchem nach erfolglosem Asylverfahren die Wegweisung des Ausländers nicht vollzogen wurde. Für jene Ausländer, die unter altem Recht subsidiären Schutz in Belgien erhielten, sieht die Gesetzesrevision ein spezifisches Verfahren zur Umwandlung in einen neurechtlichen Titel vor. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die betroffene Person seit Abschluss des Asylverfahrens das belgische Staatsgebiet nicht verlassen hat. Personen, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und deren Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt wurde und die sich um subsidiären Schutz bemühen wollen, bleibt einzig die Möglichkeit, ein weiteres Asylgesuch zu stellen (vgl. Service Public Fédéral Intérieur, Circulaire relative au statut de protection subsidiaire, 5. Oktober 2006, Staatsblad/Moniteur; Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides, CGRA, Premiers effets de la réforme de la procédure d'asile, Oktober 2006; Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Étrangers, CIRE, 1ère étape des réformes en droit des étrangers: la mise en oeuvre de la protection subsidiaire, undatiert).
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - die, soweit ersichtlich, von den eingereichten belgischen Verfahrensakten bestätigt werden - hat er in Belgien zweimal ein Asylgesuch gestellt, welches beide Male abgelehnt wurde. Auf den Vollzug der Wegweisung wurde weder durch eine altrechtliche "clause de non-reconduite" noch durch die Gewährung des seit dem 10. Oktober 2006 erhältlichen subsidiären Schutzes verzichtet. In Anbetracht der vergangenen Zeit seit seiner Ausreise aus Belgien ist davon auszugehen, dass die beiden Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und dem Beschwerdeführer keine ordentlichen Rekursmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Dem Beschwerdeführer verbleibt offensichtlich als letzte Möglichkeit, um sich in Belgien um subsidiären Schutz und somit um einen "séjour durable" zu bemühen, lediglich die Einreichung eines dritten Asylgesuches. Es steht jedoch nicht fest, dass dieses positiv - zumindest im Wegweisungspunkt - entschieden würde, haben die belgischen Asylbehörden doch schon zweimal ein selbiges Gesuch negativ beantwortet und die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet sowie ihm die Ausschaffung angedroht. Daher ist fraglich, ob der Beschwerdeführer über hinreichende Garantien, dass er sich in Belgien für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann, verfügt.

5.
5.1. Gemäss erwähnter Praxis (siehe oben E. 4.1.) kann von dem Erfordernis des "séjour durable" abgewichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und falls dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. dazu und zum Folgenden EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/cc S. 217 ff., insbesondere S. 220 f.).
Bei Staaten, in denen das Asylverfahren hinlängliche Gewähr für rechtsstaatliche Korrektheit und Respektierung des Prinzips des Non-Refoulement bietet, besteht die Vermutung, dass ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellt. Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliegt dem Gesuchsteller. Er kann sie nur umstossen, wenn er
a) Vorbingen geltend macht, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein dürfte - denn ohne Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft droht von vornherein keine Verletzung des Non-Refoulement;
b) glaubhaft macht, dass diese Vorbringen im Asylverfahren des Drittstaates ungenügend geprüft wurden, und
c) nachweist, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur des Mangels auf dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur "Abhilfe" durch Vollzugsverzicht) ausgeschöpft sind.
Kann der Gesuchsteller diese drei Elemente kumulativ belegen, ist eine Verletzung des Non-Refoulement durch den Drittstaat zu befürchten; damit wäre der Vollzug der (vorsorglichen) Wegweisung nicht zulässig.
Es ist zu präzisieren, dass es hierbei nicht darum geht, ausländische Verfahren und Asylentscheide zu qualifizieren. Vielmehr ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob den Schweizer Behörden das ausländische Verfahren - generell und im Einzelfall - Gewähr dafür bietet, dass eine (indirekte) Verletzung des Non-Refoulements mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Erst wenn diese Sicherheit besteht, ist die Schweiz von der völkerrechtlichen Verantwortung entlastet, d.h. kann eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG auch als zulässig erscheinen.
5.2. Im vorliegenden Fall soll die vorsorgliche Wegweisung nach Belgien erfolgen, wo der Beschwerdeführer schon zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Die Wegweisung nach Belgien ist zulässig, sofern Belgien einer Rückübernahme zustimmt und das belgische Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet.
Am 6. März 2007 stimmten die belgischen Behörden auf Anfrage des BFM einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Daher kann der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG und Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
ANAG qualifiziert werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.1.). Ausserdem hat Belgien alle relevanten internationalen Menschenrechtsinstrumente (EMRK, UNO-Pakte) als auch die Flüchtlingskonvention ratifiziert und ist somit an das Refoulement-Verbot gebunden. Belgien ist - wie schon erwähnt - ein europäischer Rechtsstaat, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien trotz fehlendem "séjour durable" auf den ersten Blick zulässig. Es gilt die Vermutung, dass die belgischen rechtskräftigen Asylentscheide ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellen. Dagegen steht dem Beschwerdeführer jedoch der Gegenbeweis offen und es bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement durch Belgien vorliegen, welche ein Abweichen von der Regel verbieten würden.
5.3. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zur Beantwortung der relevanten, in EMARK 1998 Nr. 24 entwickelten Fragen (s.o. E. 5.1 [a)-c)]) nicht alle benötigten Informationen vorliegen.
Die belgischen Entscheide lassen die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers offen: Einerseits wird seine chinesische Staatsangehörigkeit in Frage gestellt und die Vermutung geäussert, er stamme aus einer tibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, andererseits wird er dennoch im Rubrum der Entscheidungen als chinesischer Staatsbürger bezeichnet (wie auch in der angefochtenen Verfügung des BFM). Gemäss Praxis der ARK ist bei exiltibetischen Gesuchstellern jedoch davon auszugehen, dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit sind, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen (EMARK 2005 Nr. 1). Ausserdem lassen die belgischen Behörden auch - soweit ersichtlich - offen, wohin der Beschwerdeführer weggewiesen werden soll ("an die Grenzen des Landes zurückgebracht werden [...], aus dem Sie geflüchtet sind", BVGer act. 10, Bestätigung des Beschlusses über die Aufenthaltsverweigerung vom 15. Juni 2006). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist des Weiteren auch entscheidend zur Prüfung der Frage, ob vorliegend allenfalls subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. In EMARK 2006 Nr. 1 (E. 6 S. 10 ff.) hat die ARK festgestellt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG auszugehen ist. Könnten die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Aufenthalt in der Volksrepublik vor der Flucht tatsächlich bejaht werden - allenfalls mittels eines Lingua-Gutachtens -, so lägen prima vista (gemäss schweizerischer Rechtsprechung) ernsthafte Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft vor (vgl. die Hinweise in der Beschwerde S. 3 f.).
Diese hier relevanten und interessierenden Fragen wurden im belgischen Asylverfahren - soweit aufgrund der unvollständigen Verfahrensakten feststellbar - nicht geklärt. Der Beschwerdeführer hat die Akten, soweit sie ihm vorlagen, eingereicht. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, von den belgischen Behörden in Erfahrung zu bringen, ob und allenfalls wohin tibetische Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde, weggewiesen werden und ob diese Wegweisungen vollzogen werden. Von Bedeutung ist auch die Frage, ob die belgischen Behörden - wie die schweizerischen - zwischen aus der Volksrepublik China (illegal) geflüchteten Tibetern und solchen aus der Diaspora in Nepal, Indien oder andernorts, die in Europa ein Asylgesuch stellen, unterscheiden. Stammte der Beschwerdeführer tatsächlich aus Indien, so wäre insbesondere die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr zu klären. Sollte eine Wegweisung nach Nepal in Betracht gezogen werden, so wäre vorab der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besondere Beachtung zu schenken, nachdem aus diesem Staat Rückschaffungen von Tibetern in die Volksrepublik China bekannt geworden sind - was letztlich zum Risiko einer Kettenabschiebung durch eine (indirekte) Verletzung des Non-Refoulement führen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 5 S. 11 f.).
Es wäre der Vorinstanz oblegen, das Asyldossier des Beschwerdeführers bei den belgischen Behörden anzufordern und weitere Informationen einzuholen. Neben den schon erwähnten fehlenden Sachverhaltselementen wäre auch abzuklären gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall - obwohl die Rechtslage dagegen zu sprechen scheint (s.o. E. 4.4) - tatsächlich einen "séjour durable" in Belgien mittels einer "protection subsidiaire" hätte erlangen können, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angenommen hat.

5.4. Zusammenfassend und abschliessend kann festgehalten werden, dass zur Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Vermutung, ein ausländischer rechtskräftiger negativer Asylentscheid stelle ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft dar, durch einen Gegenbeweis umgestossen werden könne, der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist.
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde und der Akten (namentlich auch der Auszüge aus den belgischen Verfahrensakten, die der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht hat) bleiben wesentliche Fragen betreffend das allfällige Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft offen, die von der Vorinstanz zu klären gewesen wären.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.5. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit Verweis auf eine Aktennotiz (B23) behauptet, in konstanter Praxis die vorsorgliche Wegweisung von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie nach Belgien gestützt hat. Bei den von der Vorinstanz in fraglicher Aktennotiz erwähnten Verfahren handelt es sich allesamt um Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses. Diese Urteile können mithin nicht als materielle Gutheissungen der diesbezüglichen Praxis der Vorinstanz herangezogen werden.

6. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass offen ist, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 28. März 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen vollständig zu erstellen, bevor es in der Sache neu entscheidet.

7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
3 VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren (die Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren ist für die Festsetzung der Parteientschädigung vorliegend nicht zu berücksichtigen) einen Aufwand von insgesamt 4 1/4 Stunden aus, der angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatzes und der aufgeführten Spesen demnach auf Fr. 865.- festgesetzt (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des BFM vom 28. März 2007 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen vollständig zu erstellen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 865.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2 Expl., eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) und Kopien der Aktenstücke 3 (Beschwerdeschrift inkl. Beilagen), 6 (Eingabe Rechtsvertreter inkl. Beilagen), 9 (Übersetzungsauftrag), 10 (Übersetzung der belgischen Verfahrensakten) und 12 (Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung BFM) des Beschwerdeverfahrens
- (...)

Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Andreas Felder

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2426/2007
Date : 19. Juli 2007
Published : 30. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung des BFM vom 28. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 6  19  42  54  105  106  107
BGG: 83
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 7  14
VwVG: 5  48  50  63  64
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