Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8624/2010

Urteil vom 19. Juni 2014

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

1.BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,

2.BKW Übertragungsnetz AG, 3000 Bern 25,
Zustelladresse: c/o Swissgrid AG,
Parteien Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer und Rechtsanwalt David Mamane, Schellenberg Wittmer AG
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.

Sachverhalt:

A.
Mit Datum vom 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie die Kosten und Tarife 2011 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 gegenüber dem von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) im Vorjahr verfügten Tarif um 8 %.

B.
Am 19. Mai 2010 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen.

C.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 insbesondere die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-Ziffer 1) neu fest. Mit Ziffer 7 des Dispositivs bestimmte sie, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes desselben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden. Mit Dispositiv-Ziffer 8 verfügte sie, die Swissgrid habe den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt zugeordnet seien, je die von ihnen verursachten Kosten für die Vorhaltung von positiver Tertiärregelleistung in Rechnung zu stellen, wobei die während der Revision der vorgenannten Kraftwerke vorzunehmende Reduktion der Leistungsvorhaltung massgebend sei. Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.

D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erheben die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der Ziffern 1 und 8 in Bezug auf die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt sowie die Anpassung von Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung.

Die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu ermächtigen, die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 von CHF (...) zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Berechnung der Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 CHF (...) betragen würden. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin 2 für die gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 4.25 % zu gewähren sei.

In Zusammenhang mit der Anpassung von Dispositiv-Ziffer 7 seien sämtliche Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes der Jahre 2009, 2010 und 2011 zu verwenden. Zudem sei festzustellen, dass keine Belastung der Beschwerdeführerin 1 mit Mindererlösen aus dem Internationalen Transitkostenausgleich (ITC) erfolgen könne und somit auf eine entsprechende Belastung zu verzichten sei. Weiter sei festzustellen, dass sie durch die Rückabwicklung zu viel geleisteter Akontozahlungen für Systemdienstleistungen (SDL) für das Jahr 2009 nicht mehrfach belastet werden dürften.

Im Übrigen rügen die Beschwerdeführerinnen diverse formelle Rechtsmängel.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 wird das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sistiert.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand und gibt den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten.

G.
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingabe vom 28. September 2012 vollumfänglich an ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2010 fest und stellen den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei ihnen Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen bzw. anzupassen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 sistiert das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-2876/2010 betreffend die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Sistierung mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand und gibt den Beschwerdeführerinnen erneut Gelegenheit, zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten.

J.
Die Beschwerdeführerinnen stellen mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 erneut den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Tarifprüfungsverfahrens für die Periode 2010 bzw. bis zur Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung Nr. 952-013-031 zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde anzupassen bzw. einzelne Anträge zurückzuziehen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 sistiert das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich des Rechtsbegehrens 5 betreffend Mindererlöse aus dem ITC bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung Nr. 212-00062 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Im Übrigen wird das Sistierungsgesuch vom 9. Oktober 2013 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. Den Beschwerdeführerinnen wird erneut Frist angesetzt, zu erklären, in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalten möchten.

L.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 stellen die Beschwerdeführerinnen folgende (teilweise angepassten) Anträge: Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ermächtigen, die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 von CHF (...) zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Berechnung der Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 CHF (...) betragen würden.

Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten zurückzuweisen, wobei Folgendes zu berücksichtigen sei: Bei der synthetischen Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten habe die Ermittlung des Malus auf Basis der Korrektur des systematischen historischen Fehlers bei der Berechnung des Werts von Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie der Anpassung des Indexes auf individueller Basis unter Berücksichtigung der prozentualen Differenz zwischen den mittels Produzenten- und Importpreisindex (PPI) und den mittels Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-Index) rückindexierten synthetischen Werten des Anlagevermögens der Beschwerdeführerin 2 zu erfolgen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV sei zu verzichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Abzug sei für die betroffenen Anlagen auf 0 % festzusetzen. Eventualiter habe bei der synthetischen Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrekturfaktors auf der Basis eines Vergleichs des historischen Werts (inklusive geschätzter Ergänzungen) einer Auswahl der ursprünglichen Leitungen der Beschwerdeführerin 2 mit den synthetisch auf der Basis des Hösple-Indexes berechneten Werten dieser Leitungen auf individueller Basis zu erfolgen, also anhand einer individuellen "Samplekorrektur" für alle synthetisch bewerteten Anlagen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV sei zu verzichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Abzug sei für die betroffenen Anlagen auf 0 % festzusetzen. Subeventualiter habe bei der synthetischen Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrekturfaktors auf der Basis eines Vergleichs des historischen Werts (inklusive geschätzter Ergänzungen) einer Auswahl der ursprünglichen Leitungen der Beschwerdeführerin 2 mit den synthetisch auf der Basis des Hösple-Indexes berechneten Werten dieser Leitungen auf individueller Basis zu erfolgen. Für die vor 1974 errichteten Anlagen habe die Ermittlung des Malus anhand eines individuell berechneten Korrekturfaktors auf der Basis der Anpassung des Indexes zu erfolgen. Auf einen Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV sei in beiden Fällen zu verzichten; der für die Beschwerdeführerin 2 anzuwendende individuelle Abzug sei für die vor 1974 errichteten Anlagen auf 0 % festzusetzen.

In Anpassung des Rechtsbegehrens 7 der Beschwerde vom 15. Dezember 2010 sei sicherzustellen, dass sie durch die Rückabwicklung zu viel bezahlter SDL-Kosten für das Jahr 2009 nicht mehrfach belastet würden und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 die ihr als Kraftwerksbetreiberin geleisteten Akontozahlungen an die SDL-Kosten für das Jahr 2009 vollumfänglich zurückzuerstatten, indem die ihr als Netzbetreiberin nachbelastete Differenz im Umfang von CHF (...) zu den vollen SDL-Kosten zuzüglich Zins seit 21. März 2011 auszubezahlen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, geeignete Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erlassen, um eine Mehrfachbelastung auszuschliessen.

Die Rechtsbegehren 3 betreffend anwendbaren Zinssatz und 4 betreffend Auktionserlöse gemäss Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010 werden zurückgezogen. An den Rechtsbegehren 5 betreffend ITC-Mindererlöse und 6 betreffend Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwert Leibstadts wird unverändert festgehalten.

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen betreffend Rechtsbegehren 7 der Beschwerde vom 15. Dezember 2010 eine Teilsistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorinstanzlichen Verfahren Nr. 231-00030 und 231.00029.

Im Übrigen lassen die Beschwerdeführerinnen sämtliche, mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen fallen.

M.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren 5 betreffend die ITC-Mindererlöse wieder aufgenommen und in diesem Umfang mit Teilabschreibungsentscheid vom 24. Januar 2014 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig wird das Beschwerdeverfahren betreffend den anzuwendenden Zinssatz sowie die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zufolge Rückzugs der Rechtsbegehren 3 und 4 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

N.
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 zu den angepassten Anträgen der Beschwerdeführerinnen Stellung.

Mit gleichentags eingereichter Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, die Anträge der Beschwerdeführerinnen seien teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit sei an sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten zurückzuweisen.

O.
Die Beschwerdeführerinnen ziehen ihren Antrag betreffend die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt mit Eingabe vom 2. April 2014 zurück und stellen den prozessualen Antrag, das Verfahren sei mit Bezug auf die Rückerstattung und Verzinsung der zu viel bezahlten SDL-Akontozahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorinstanzlichen Verfahren 231-0029 und 231-0030 zu sistieren.

P.
Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Teilsistierung wird mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 entsprochen.

Q.
Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 24. April 2014 zum Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 2. April 2014 Stellung.

R.
Das Verfahren wird mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2014 auch in Bezug auf das Rechtsbegehren 8 der Beschwerdeführerinnen betreffend Rückabwicklung der SDL-Kosten für das Jahr 2009 wieder aufgenommen.

S.
Mit abschliessender Stellungnahme vom 19. Mai 2014 ziehen die Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsbegehren betreffend Rückabwicklung der SDL-Kosten 2009 zurück und halten im Übrigen an ihren Anträgen und Begründungen fest.

T.
Die Beschwerdeführerinnen reichen mit Schreiben vom 28. Mai 2014 eine Kostennote ein.

U.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]).

1.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 enthält unterschiedliche Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungs- und Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge abgesenkt; das Bundesgericht hatte eine für das Jahr 2009 verfügte Absenkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Ferner hat die Vorinstanz über die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 7) und über die Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt (Dispositiv-Ziffer 8) verfügt.

1.2.1 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse i.S.v. Art. 82 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeändert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.2 je mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht die Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung der Netzebene 1 in den Jahren 2009 und 2010 insofern als Zwischenentscheide eingestuft, als die Vorinstanz die Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch festgelegt hatte und die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt genehmigen und den entsprechenden definitiven Tarif festlegen wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2).

1.2.2 Im Gegensatz zu den Kosten für Systemdienstleistungen enthält die umstrittene Verfügung - jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern und insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechenbaren Vermögenswerte und Kosten der Beschwerdeführerin 2 - keinen derartigen Vorbehalt und stellt daher einen definitiven Entscheid dar. Die einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif stellen daher keine blossen Akontozahlungen dar. Die Vorinstanz wird demnach auch nicht aus eigenem Antrieb in einem späteren Verfahren auf diesen Teil der Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2011 zurückkommen, weshalb diesbezüglich ein endgültiger Entscheid vorliegt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demzufolge gegen eine Endverfügung und braucht nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenverfügung nach Art. 45 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
. VwVG zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.2.2).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen nahmen als beteiligte Parteien am vor-instanzlichen Verfahren teil. Die Beschwerdeführerin 1 als Konzernobergesellschaft ist als Eigentümerin der strittigen Aktiven besonders betroffen, somit materiell beschwert und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.

1.3.2 Als Eigentümerin von Anlagen des Übertragungsnetzes war die Beschwerdeführerin 2 durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten materiell beschwert.

Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in BKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im Betrag von CHF 154'000 in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG ab; Passiven wurden dabei keine übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die Beschwerdeführerin 2 untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013).

1.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde, wenn zumindest eine Partei legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden gemeinsam auftreten. Es muss daher unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden, ob auch andere Beschwerdeführende alle Voraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, veröffentlicht in ZBl 2000, 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5581/2012 vom 11. November 2013 E. 1.2.2.3 mit Hinweisen, A 2487/2012 vom 7. Oktober 2012 E. 1.3.4 mit Hinweisen, A-2836/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.2 mit Hinweisen, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1). Demnach kann vorliegend offen gelassen werden, wer an Stelle der untergegangenen Aktiengesellschaft zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerinnen passen im Rahmen der Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013 ihre Rechtsbegehren teilweise an. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 je mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.1, A-8638/2010 vom 15. Mai 2010 E. 2.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).

2.2 Mit ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdeführerinnen, insgesamt tiefere Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 anzurechnen als diejenigen gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010. Betreffend die Anwendung der synthetischen Methode nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV präzisieren sie ihr ursprüngliches Begehren mit Bezug auf die Verwendung eines Malus und betreffend Index für die Rückindexierung.

Die Beschwerdeführerinnen reduzieren ihre ursprünglichen Beschwerdeanträge insgesamt betragsmässig und engen sie somit ein, während betreffend die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV und die Rückindexierung eine Präzisierung erfolgt, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende E. 2.1).

3.
Das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Teilabschreibungsentscheid vom 24. Januar 2014 in Bezug auf das Rechtsbegehren 5 betreffend die ITC-Mindererlöse als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damals wurde das Beschwerdeverfahren betreffend den anzuwendenden Zinssatz sowie die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zufolge Rückzugs der Rechtsbegehren 3 und 4 ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Weiter ist das Verfahren infolge Rückzugs des Rechtsbegehrens betreffend die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2010 (Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt) und des Antrags im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der SDL-Kosten gegenstandslos geworden und in diesem Umfang abzuschreiben. Über die Auswirkungen dieser Abschreibungen auf die Kostenverlegung und Parteientschädigung ist in der entsprechenden Erwägung (vgl. hinten E. 9.2 und E. 10.1) zu befinden.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl. Art. 21 f
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 21 Organisation - 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3    Die ElCom kann das BFE40 beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.
4    Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
5    Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2222/2012 vom 10. März 2014 E. 3, A 2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4, A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155).

5.
Gerügt wird vorliegend zunächst die gänzliche Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen synthetisch berechneten Kapitalkosten durch die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass vorliegend das Übertragungsnetz und nicht das Verteilnetz Streitgegenstand bildet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht eingegangen wird.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten insbesondere die Herleitung der Restbuchwerte per 31. Dezember 2009 auf der Basis des eingereichten Anlagespiegels als sachfremd bzw. irreführend, weil dieser auf teilweise unvollständigen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten beruhe. So seien nicht alle Anlagenkomponenten und Projekte aktiviert worden, in gewissen Zeiträumen sei die Aktivierung zu Nettoanschaffungswerten erfolgt, es bestünden unterschiedliche Aktivierungsgrenzen und für Anlagen, die älter als zehn Jahre seien, seien die Dokumentationen nicht vollständig vorhanden. Ihre Netze seien im Verlauf der Zeit gewachsen, u.a. auch durch die Übernahme von Drittfirmen mit buchhalterischen Dokumentationen unterschiedlicher Qualität. Zudem entspreche der buchhalterische Anlagespiegel zwar den Bestimmungen des International Financial Reporting Standards (IFRS), enthalte aber keine unter dem Aspekt von Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG und Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV in kalkulatorischer Hinsicht zweckdienliche Angaben wie die Kosten, welche beim Bau eines Netzes anfielen. So seien bloss die gebuchten Anschaffungs- bzw. Herstellkosten aufgeführt, nicht jedoch die für die Bestimmung der Kapitalkosten relevanten Werte. Es bedürfe einer Unterscheidung zwischen Kosten und Ausgaben bzw. einer Differenzierung zwischen der Finanzbuchhaltung und der vorliegend relevanten Kostenrechnung. Das alleinige Abstellen auf die Werte des IFRS-Anlagespiegels sei gesetzes- und verordnungswidrig, stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten zu ermitteln seien und nicht auf der Basis von Buchwerten und reduziere ihre anrechenbaren Kapitalkosten um mehr als 50 %.

Vielmehr sei mangels ausreichender Angaben zu den historischen Anschaffungs- und Herstellkosten für die vor 1999 erstellten Anlagen in Anwendung der synthetischen Methode nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV von den Anschaffungs- und Restwerten gemäss swissasset-Datenbank auszugehen. Weiter sei sicherzustellen, dass die Berechnungen der Vorinstanz nicht zu einer unzulässigen Mehrfachbelastung führten. Von einer kumulativen Anwendung des pauschalen 20 % Abzugs sowie desjenigen von 20.5 % aufgrund des Vorwurfs der Überbewertung des Netzes sei demnach abzusehen. Die kalkulatorischen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen seien aufgrund der unzulässigen Berechnung und Herleitung der Restbuchwerte sowie der Nichtanerkennung der Werte gemäss swissasset-Datenbank für die vor 1999 erstellten Anlagen ebenfalls nicht korrekt und zu korrigieren. Gestützt auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung hätten sie eine überarbeitete Deklaration ihrer anrechenbaren Kapitalkosten für die Netzebene 1 für das Jahr 2011 eingereicht. Damit sollte es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich möglich sein, die beantragte Neuberechnung der Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 vorzunehmen.

5.2 Die Vorinstanz erklärt, im Tarifprüfungsverfahren 2011 betreffend die Beschwerdeführerinnen nur historische Werte anerkannt und die synthetisch geltend gemachten Werte nicht überprüft zu haben. Unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung hätten die Beschwerdeführerinnen glaubhaft dargelegt, dass in ihrer Anlagebuchhaltung für vor 1999 erstellte Anlagen einzelne Lücken bestünden. Diesbezüglich seien sie berechtigt, die synthetische Bewertung gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV anzuwenden, weshalb das Verfahren bezüglich Überprüfung der synthetischen Werte an sie zurückzuweisen sei.

5.3

5.3.1 Die Kapitalkosten müssen gemäss Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte anrechenbar. Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar (Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV, sog. synthetische Methode).

Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten, dass der nach Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrestwert nicht identisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist:

"Sind die Buchwerte nicht massgebend, kann auch die seinerzeitige Aktivierungspraxis nicht massgebend sein. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
Satz 3 StromVV nichts, wonach 'bereits in Rechnung gestellte' Kapitalkosten in Abzug zu bringen sind, woraus die ElCom ableitet, dass nicht aktivierte Anlagekosten nicht berücksichtigt werden dürften, da sie bereits den Stromkunden in Rechnung gestellt worden seien: Diese Argumentation der ElCom hätte zur Konsequenz, dass Aufwertungen nie zulässig wären, da sie zwangsläufig Werte betreffen, die finanzbuchhalterisch bereits früher über die Betriebsrechnung verbucht und damit durch den Stromkonsumenten bezahlt worden sind. Diese Konsequenz stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Lage, wonach gerade nicht die Buchwerte massgebend und Aufwertungen zulässig sind. Ob zu tiefe Buchwerte daraus resultieren, dass die Anlagen gar nie aktiviert wurden oder ob sie daher rühren, dass die Anlagen zwar aktiviert, aber rascher abgeschrieben wurden, ist unerheblich."

Da somit die buchhalterische Behandlung von Anlagen nicht massgebend ist, erweist sich das diesbezügliche, in ihrer Tarifverfügung 2011 noch vertretene Argument der Vorinstanz als nicht stichhaltig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2010 E. 6.2.1 und A 5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8.2.1 mit Hinweisen bzw. ausführlich zu den unterschiedlichen Zweckrichtungen und zum Verhältnis von [externer] Finanzbuchhaltung und [interner] Kostenrechnung die gesamte E. 8.2 mit Hinweisen sowie E. 7.6.1 und BGE 138 II 465 E. 4.6.2 und E. 6.3.2).

5.3.2 In Fällen, in denen die massgebenden historischen Bauabrechnungen nicht mehr vorliegen, ist einzig die synthetische Methode nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV - mit der letztlich ebenfalls die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ermittelt werden sollen - anzuwenden. Es bleibt kein Raum für eine andere Bewertungsart (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2014 vom 20. Mai 2014 E. 5.3.2 und A 8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 5.3.2).

Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngliche Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind (BGE 138 II 465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 1998 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden die kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV) abgezogen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV ist eine Ausnahmemethode für den Fall, dass sich die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten nicht mehr feststellen lassen. Dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind, hat der Netzeigentümer, welcher sich darauf beruft, zu beweisen, wobei diese negative Tatsache nicht im strengen Sinn bewiesen werden kann. Immerhin kann erwartet werden, dass derjenige, der sich auf die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt, dass und weshalb er die historischen Werte nicht mehr ermitteln kann (BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.1, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.3 und A 5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.7 und 8).

5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen fordern wie bereits im Tarifüberprüfungsverfahren 2010 und mit derselben Begründung die Anwendbarkeit der synthetischen Methode für ihre vor 1999 errichteten Anlagen. Im das Tarifjahr 2010 betreffende Beschwerdeverfahren wurde festgehalten, die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl das Fehlen der Unterlagen als auch die fehlende Aussagekraft des handelsrechtlichen Anlagespiegels glaubhaft dargelegt, daher sei die synthetische Methode zumindest teilweise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht belegt werden könnten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.2 f.).

Die Anwendbarkeit der synthetischen Bewertung bezüglich der vorliegend strittigen Anlagen wurde demnach für das Tarifjahr 2010 bereits bejaht, weshalb auch für das nun strittige Tarifjahr 2011 festzuhalten ist, dass die Werte gemäss Anlagespiegel, welcher bezüglich Anschaffungs- und Herstellkosten unvollständig ist, nicht verwendet werden dürfen. Die Vorinstanz kann sich deshalb nicht alleine auf diese Werte stützen, was sie mittlerweile auch anerkennt. Die vorgenommene Reduktion ist daher nicht gerechtfertigt und die synthetische Methode in der Folge zumindest teilweise ergänzend anzuwenden, soweit die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der strittigen Anlagen nicht belegt werden können.

5.4 Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Bundesverwaltungsgericht solle die neuen Werte anhand der eingereichten Deklaration selbst berechnen. Die Ermittlung der Kapitalkosten erfordert jedoch Fachkenntnisse, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht in gleichem Masse zur Verfügung stehen wie der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2010 zudem wieder eröffnet und wird aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weitere Abklärungen zu treffen haben, die sich auch auf die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2011 auswirken. Sie verfügt im Gegensatz zum Gericht über die Vorjahreswerte und kann entsprechende Kontrollrechnungen durchführen bzw. die Werte für das Tarifjahr 2011 aus den Vorjahreswerten überleiten. Im Übrigen finden sich die vier Anlagen, für welche die Beschwerdeführerinnen über historische Daten verfügt, höchstwahrscheinlich auf der Liste mit den synthetischen Werten (Beilage 12) und nicht auf der Liste mit den historischen Werten (Beilage 10), was ebenfalls überprüft werden muss. Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit zur Neuberechnung der anrechenbaren synthetischen Kapitalkosten wie von dieser selbst verlangt an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG und auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 5.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 5.4).

Die Beschwerdeführerinnen machen grösstenteils zwar bloss Lücken geltend, d.h. ein Teil der ursprünglichen Kosten ist bekannt, doch wurden beispielsweise weder die Eigenleistung noch Vorprojekte, Ersatzinvestitionen, Werterhaltungsinvestitionen etc. aktiviert. Mittels synthetischer Methode können nicht bloss "Lücken" innerhalb einer Anlage geschlossen werden, es wird immer der gesamte Anlagewert ermittelt; einzelne Kostenkomponenten wie z.B. die Projektkosten werden demnach nicht getrennt bewertet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2010 E. 6.2.2.3 mit Hinweis). Es ist daher erforderlich, die Angelegenheit auch zur Klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.5 Nachdem das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen betreffend Anlagerestwerte und Kapitalkosten insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit zu neuer Prüfung und Neuberechnung der anrechenbaren Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist das Nettoumlaufvermögen ebenfalls nochmals auf der Basis der neu festzusetzenden Kapitalkosten zu berechnen. Insofern ist die Angelegenheit auch zur entsprechenden Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung der vor 1999 errichteten Anlagen der Beschwerdeführerinnen stellt sich weiter die Frage nach der Anwendung eines individuellen Korrekturfaktors bzw. ist die Höhe des vorzunehmenden Abzugs umstritten.

Die Beschwerdeführerinnen verlangen, es sei für alle ihre auf der Grundlage der swissasset-Datenbank synthetisch bewerteten Anlagen von der Anwendung eines Malus i.S.v. Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV abzusehen und stattdessen ein individueller Abzug von 0 % bzw. kein Abzug vorzunehmen.

6.1

6.1.1 Hauptsächlich leiten die Beschwerdeführerinnen die Anwendbarkeit eines individuellen Malus anhand einer Indexkorrektur her. Für die Ermittlung eines individuellen Korrekturfaktors sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Vergleich von historischen mit synthetischen Werten erforderlich. Im Übrigen würde auch unter Anwendung eines entsprechenden Vergleichs ein Malus entfallen. Ihre Argumentation basiere entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht auf einer rechnerischen Verknüpfung von prozentualen Werten, sondern auf dem Vergleich des "korrekten" Malus mit dem Ergebnis der Indexkorrektur. Der Hauptantrag beruhe primär auf der Umsetzung der Differenz, welche sich aufgrund des Indexwechsels vom PPI zum Hösple-Index auf den synthetisch bewerteten Anlagen der Beschwerdeführerin 2 ergäben. Unter Anwendung des PPI betrage der Malus korrekterweise nicht 20 %, sondern 12.7 %. Aufgrund des Verlaufs der Indexreihen erfordere die Verwendung des Hösple-Indexes im Vergleich zum PPI ebenfalls eine Reduktion des Malus. Für die Beschwerdeführerin 2 betrage die Differenz der beiden Indexreihen 13.13 %. Der bei Verwendung des PPI korrekte Malus von 12.7 % müsse also um 13.13 % korrigiert werden. Somit resultiere eine individuelle Unterbewertung der Anschaffungs- und Herstellkosten von 0.4 % und daher sei keine Korrektur vorzunehmen bzw. der individuelle Korrekturfaktor auf 0 anzusetzen.

6.1.2 Die Vorinstanz akzeptiert bei Anwendung des Hösple-Indexes, den sie grundsätzlich als sachgerecht erachtet, vorliegend einen Abzug von 1.47 %. Sie hält in Bezug auf das Übertragungsnetz allgemein - explizit jedoch nicht betreffend das Verteilnetz - fest, dass für Unternehmen, die berechtigterweise synthetisch bewerten und dabei gemäss der swissasset-Datenbank vorgehen sowie den Hösple-Index verwenden, in der Regel der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
letzter Satz StromVV entfällt und nur noch ein Abzug von 1.47 % zur Anwendung kommt. Eine weitere Korrektur des Pauschalabzugs aufgrund der konkreten Vergleichsberechnung der Beschwerdeführerinnen dürfe jedoch nicht vorgenommen werden. Sie erachtet einen Vergleich zwischen PPI und Hösple-Index als zur Ermittlung des Malus ungeeignet.

Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, sofern man die swissasset-Methode als auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen zur Ermittlung objektivierter synthetischer Werte gleichermassen anwendbar anerkenne, könnten zwischen den Daten der Beschwerdeführerinnen und denjenigen aller übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen keine systematischen Differenzen vorliegen. Demnach seien für die Berechnung des individuellen Korrekturfaktors die Anlagen aller Übertragungsnetzeigentümerinnen und nicht nur eine Auswahl der Anlagen der Beschwerdeführerinnen heranzuziehen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen hätten die Erarbeitung einer einheitlichen Bewertungsmethode in Auftrag gegeben und damit individuelle Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Im Rahmen der swissasset-Methode seien das Mengengerüst diverser Anlagenkomponenten erfasst, ihre Einheitswerte pro Anlagegruppe definiert und der Anschaffungsneu- und Anschaffungszeitwert ermittelt worden. Die Einheitswerte würden auf historischen Investitionskosten basieren, welche sich aus vorhandenen Ist-Abrechnungen exemplarischer Anlagen des Übertragungsnetzes ergäben. Bei Verwendung des Hösple-Indexes im Rahmen einer berechtigten synthetischen Bewertung mit Werten der swissasset-Datenbank entfalle der pauschale Abzug von 20 % und stattdessen komme ein solcher von 1.47 % zur Anwendung. Ein individueller Abzug für jede Übertragungsnetzeigentümerin wäre nur mit einer Änderung der Einheitswerte bzw. mit einer von der swissasset-Methode abweichenden Bewertungsart zu begründen, was die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machten. Die Berechnung des Korrekturfaktors von 1.47 % basiere auf einer Durchschnittsbetrachtung für alle Übertragungsnetzeigentümerinnen, welche die swissasset-Methode verwenden würden. Sobald ein Unternehmen einen anderen, d.h. individuellen Korrekturfaktor zugesprochen erhalte, werde dieser Durchschnitt für alle anderen Übertragungsnetzeigentümerinnen systematisch unrichtig. Da die Beschwerdeführerinnen im Vergleich einen tieferen individuellen Korrekturfaktor geltend machten, würde der durchschnittliche Korrekturfaktor für die übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen konsequenterweise ansteigen. Folglich müsste der durchschnittliche Korrekturfaktor neu berechnet werden, was jedoch nicht möglich sei, solange unklar sei, welche Übertragungsnetzeigentümerinnen einen vom durchschnittlichen Korrekturfaktor abweichenden individuellen Faktor geltend machten. Somit könnten nur noch individuelle Abzüge verfügt werden und der durchschnittliche Abzug von 1.47 % wäre nicht mehr anzuwenden.

6.1.3 Die Beschwerdeführerinnen erklären diesbezüglich, die swissasset-Methode setze die in Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV erwähnte synthetische Methode um. Die swissasset-Datenbank habe für die gleichen Anlagen des Schweizerischen Übertragungsnetzes dieselben Einheitspreise und dieselbe Indexreihe, nämlich damals den PPI, festgelegt. So würden die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 mittels den für die gesamte Branche zum Bewertungszeitspunkt erhobenen Einheitspreisen bewertet. Der von der Vorinstanz unterstützte Korrekturfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes stelle den korrekten Abzug für die Leitungsstichprobe gemäss swissasset dar, nicht aber für den einzelnen Netzbetreiber, dessen Anlagen eine von dieser Stichprobe abweichende Altersstruktur aufweisen würden. Es sei somit nicht gerechtfertigt, die individuelle Korrektur des Malus an die Verwendung anderer Einheitspreise als der Werte gemäss swissasset-Datenbank zu koppeln. Die Anlagewerte des Übertragungsnetzes unterschieden sich nicht in ihren Wiederbeschaffungspreisen an einem Stichtag, sondern in ihren Anschaffungs- und Herstellkosten. Dies ergebe sich aus der Abbildung des individuellen Mengengerüsts der Anlagen sowie der individuellen Altersstruktur des Netzes. Sie würden ihre vor 1999 errichteten Anlagen gemäss der in Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV vorgeschriebenen Methode synthetisch bewerten, wobei die Anwendung von Einheitspreisen nach Vorgaben der swissasset-Datenbank einer individuellen Korrektur der entsprechenden Werte nicht entgegenstünde. Vielmehr berücksichtige eine solche individuelle Korrektur die spezifische Altersstruktur ihres Netzes, die von derjenigen der Stichprobe gemäss swissasset-Datenbank, für welche eine durchschnittliche Korrektur von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes ermittelt wurde, abweiche. Die Anwendung eines individuell für die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 zu ermittelnden Malus ändere nichts am Durchschnittsmalus von 1.47 % und habe keinerlei Auswirkungen auf allfällige Mali anderer Netzgesellschaften. Die entsprechende Behauptung der Vorinstanz sei weder nachvollziehbar noch relevant.

6.1.4 Weiter argumentiert die Vorinstanz, der unterschiedlichen Altersstruktur der einzelnen Anlagen pro Netzbetreiberin werde über den Index und die Abschreibungen bereits Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerinnen pflichten dem insofern bei, dass die Altersstruktur der Anlagen der einzelnen Netzbetreiber über den Preisindex berücksichtigt würden. Die Anlagen würden mit einem geeigneten Index auf das Zugangsjahr zurückgerechnet. Die Zugangsjahre seien hingegen unterschiedlich, da die Netzbetreiberinnen ihre Anlagen nicht im selben Jahr errichtet hätten. Dies habe Einfluss auf den konkret zur Anwendung gelangenden Indexwert, weshalb die individuellen Differenzen zwischen dem PPI und dem Hösple-Index zu ermitteln seien, um den Malus gemäss Art. 13 Abs. 4
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StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV zu korrigieren. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass der pauschale Korrekturfaktor von 1.47 % hergeleitet wurde, indem synthetische Werte, welche unter Verwendung des Hösple-Indexes rückindexiert worden seien, mit historischen Werten verglichen worden seien. Die Anlagewerte würden über sämtliche Jahre hinweg entweder mit dem PPI rückindexiert - welchen das Bundesgericht als nicht sachgerechten Index betrachte - oder mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Hösple-Index. Eine Vermischung der beiden Indizes sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerinnen würden die Bewertung anhand des PPI und anhand des Hösple-Indexes vergleichen, um so den Korrekturfaktor zu ermitteln. Es fehle dabei zum einen der Bezug zu historischen Werten, d.h. es würde kein Vergleich von historisch belegten Baukosten mit entsprechenden synthetischen Werten vorgenommen. Zum anderen werde nur ein Vergleich mit dem nicht sachgerechten PPI vorgenommen und zwar in Kombination mit dem in Art. 13 Abs. 4
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1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV vorgesehenen pauschalen Abzug von 20 %, welcher lediglich eine gesetzliche Vermutung darstelle.

6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen gar keine synthetischen Werte anerkannt, weshalb sich die Frage der Rechtmässigkeit des Abzugs von 20.5 % von vorneherein nicht stellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesgericht im die Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfahren Kosten und Tarife 2009 diesbezüglich jedoch fest, eine gewisse Reduktion sei begründet, der Abzug von 20.5 % sei aber zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3).

6.3

6.3.1 Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
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StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
letzter Satz StromVV für Anlagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden sind, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 Stellung genommen und erkannt, dass dieser gesetzwidrig sei, soweit er kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde. Der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler Wert, der solange anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne, dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei die Beweislast bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Ausnahmemethode beriefen. Der korrekte Abzug würde in jenem Verfahren bei weniger als 20 % liegen, doch hätten jene Beschwerdeführerinnen mit ihren drei Anlagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der Netzeigentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der in Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzunehmen, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug.

6.3.2 Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
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StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV beruht auf der swissasset-Studie (swissasset, "Prüfung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitungen", 17. Oktober 2008). Diese Studie wurde durchgeführt, um einer Überbewertung der Anlagen durch Anwendung der synthetischen Methode entgegenzuwirken. Eine Delegation der swissasset sicherte 2008 Vertretern des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie Vertretern der Vorinstanz zu, die synthetischen Anschaffungswerte anhand exemplarischer Ist-Kosten für Leitungen zu stützen.Die swissasset setzte dementsprechend eine Arbeitsgruppe ein, deren Ziel es war, Leitungen möglichst unterschiedlicher Art über ein möglichst breites Zeitfenster für die Erstellung aussagekräftiger Ist-Abrechnungen aufzufinden bzw. die entsprechenden Daten aufzubereiten und diese den synthetischen Werten gemäss swissasset-Bewertungsmethodik gegenüberzustellen. Der Wert der untersuchten 14 Anlagen entspricht rund 10 % des Übertragungsnetzes (swissasset-Studie, S. 3 und 5; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.3.1 und A 8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.1).

6.3.3 Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht erachten die synthetische Bewertung gemäss swissasset-Methode als sachgerecht (BGE 138 II 465 E. 6.8.1 und E. 6.9.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2; A 2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.1.3 und A-8581/2010 vom 23. Juni 2013 E. 5.1.2 f. und E. 5.3). Das Bundesgericht hat im Übrigen hierzu festgestellt, dass bei Verwendung des PPI die Ist-Werte gegenüber den synthetischen um 12.7 % tiefer seien und der PPI zur Rückindexierung von Wiederbeschaffungswerten eher ungeeignet sei. Die Verwendung des Hösple-Indexes sei demgegenüber nicht zu beanstanden: Das Gutachten des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB), auf welchem der Hösple-Index beruhe, komme zum Ergebnis, dass der PPI für die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bei Anlagen des Übertragungs- und Verteilnetzes nicht sachgerecht sei, da darin die im Leitungsbau hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. die zur Erstellung von elektrischen Anlagen notwendigen Komponenten nicht (vollständig) abgebildet würden. Der PPI sei zwar bereits in den Vorarbeiten zur StromVV als möglicher Index bezeichnet worden, was aber nicht ausschliesse, dass von den damaligen Annahmen abgewichen werde, wenn sich aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als geeigneter erweise. Die für den Hösple-Index verwendeten Subindices seien offiziell ausgewiesen und erfüllten damit auch die entsprechenden Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 4
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StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV. Der Hösple-Index beziehe sich zwar nur auf Leitungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen. Aus dem IWSB-Gutachten ergebe sich aber, dass der PPI für Schaltanlagen noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Hösple-Index mangels besserer Alternativen nebst der Rückindexierung von Leitungen auch für die anderen Anlagen verwendet werde (BGE 138 II 465 E. 6.8.3 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom 7. November 2012 E. 8.1. A 2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Die Differenz zwischen den synthetisch mit dem Hösple-Index berechneten Werten und den (historischen) Ist-Werten beträgt 1.47 % (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A 2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

6.3.4 Die für die synthetische Bewertung per 31. Dezember 1998 verwendeten Einheitskosten wurden gemäss Pöyry-Studie (Bericht der Pöyry Energy AG, "Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes", erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz SBDK) nochmals auf ihre Plausibilität hin überprüft. In diesen Einheitskosten als Durchschnittskosten sind alle Aufwendungen (Eigen- und Fremdleistungen), die zur Erstellung von üblichen Anlagetypen benötigt werden, enthalten (S. 16; vgl. detailliert zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Die Aussage der Vorinstanz, dass nur eine Änderung der Einheitskosten zu einer Änderung der Korrekturfaktoren führen würde, trifft nicht zu. Auch ein Indexwechsel würde zu einer Anpassung des Korrekturfaktors führen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, von den bereits mehrfach überprüften Einheitskosten gemäss swissasset-Methode abzuweichen, zumal keine bekannten Alternativen existieren. Mit Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung ist folglich für die Rückindexierung von der Anwendung des Hösple-Indexes auszugehen. Der Abzug von 1.47 % bei dessen Verwendung anstelle des PPI entspricht dem ursprünglichen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV, dies unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Er beruht wie erwähnt auf einem Vergleich von 14 Anlagen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.3.4 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.3.4).

6.3.5 Im Rahmen ihres Hauptantrags stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, es sei zu prüfen, wie die Umsetzung des Wechsels vom PPI zum Hösple-Index zu erfolgen habe, damit bei der Reduktion des Pauschalabzugs von ursprünglich gesetzlich vorgesehenen 20 % bzw. unter Verwendung des PPI korrekterweise 12.7 % eine individuelle Korrektur erfolge. Sie versuchen somit, den pauschalen mit einem individuellen Abzug zu kombinieren und übersehen dabei, dass es sich bei der in vorstehenden Erwägungen erwähnten Korrektur nicht um eine individuelle handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.6), sondern um die Anpassung des in Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV festgeschriebenen Pauschalabzugs von 20 % aufgrund des Indexwechsels zum vergleichsweise sachgerechteren Hösple-Index.

Es trifft zu, dass dieser Indexwechsel zu berücksichtigen ist, da der Hösple-Index stets unter dem PPI liegt und somit zu tieferen Werten führt. Der in Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV statuierte Pauschalabzug wurde vom Bundesgericht im Grundsatz als gesetzmässig bestätigt und auf 12.7% korrigiert (vgl. vorne E. 6.3.1 und E. 6.3.3). Der vorgenannte Abzug beruht auf einem Vergleich zwischen historischen Werten und PPI-Werten. Die Beschwerdeführerinnen wählen nun aber einen anderen Ansatz, indem sie die PPI-Werte mit denjenigen unter Anwendung des Hösple-Indexes vergleichen, was so nicht korrekt ist. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des StromVG hatte man als bestmöglichen Index lediglich den PPI zur Verfügung, welcher deshalb auch im Rahmen der swissasset-Studie verwendet wurde. 2010 wurde der Hösple-Index gestützt auf das Gutachten des IWSB veröffentlicht und dessen Verwendung anstelle des PPI vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. vorne E. 6.3.3).

Es macht jedoch keinen Sinn, für die Berechnung eines individuellen Abzugs von einem ungeeigneten Index (PPI) auszugehen, um festzustellen, dass der Hösple-Wert tiefer sei und somit auf Letzterem keinen Abzug vorgenommen werden müsse. Der PPI-Wert weist im Vergleich zum Hösple-Wert verminderte Aussagekraft auf und sollte dementsprechend für die Rückindexierung nicht mehr verwendet werden. Abgesehen davon erscheinen die von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang eingereichten Zahlen widersprüchlich: Der Hösple-Wert hat im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen der Beschwerdeführerinnen aus dem Tarifprüfungsverfahren 2010 zugenommen, was unerklärlich ist, da es bei den strittigen, vor 1999 errichteten Anlagen keine Zugänge gegeben haben kann. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen betreffend Herleitung eines individuellen Abzugs gestützt auf eine Indexkorrektur ist daher abzuweisen. Der einzig mögliche Nachweis für einen individuellen Abzug lässt sich mittels Vergleich von historischen Werten mit Hösple-Werten führen. Für Netzbetreiberinnen, die selber nicht über ausreichend Datenmaterial verfügen, werden die Daten der swissasset-Studie unter Anwendung des Hösple-Indexes als Grundlage für den pauschalen Abzug von 1.47% herangezogen, um einen möglichst realistischen Wert zu erhalten, welcher die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten widerspiegeln soll (vgl. dazu ausführlich nachfolgende E. 6.6).

6.4

6.4.1 Mit ihrem Eventualantrag ermitteln die Beschwerdeführerinnen für den Fall, dass eine individuelle Indexkorrektur abgelehnt würde, den individuellen Malus anhand einer "Samplekorrektur".

Liege eine Stichprobe historischer Werte eines Netzbetreibers vor, so sei es möglich, dessen historische Baukosten mit den synthetischen Baukosten zu vergleichen. Dies entspreche dem vorinstanzlichen und gerichtlichen Vorgehen im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010. Fälschlicherweise sei damals aber der Abzug von 1.47 % nicht basierend auf einer Stichprobe von Anlagen der Beschwerdeführerin 2, sondern als Pauschalabzug mittels der Stichprobe gemäss swissasset-Datenbank vorgenommen worden. Dies ergebe einen Wert, der bei Verwendung des Hösple-Indexes pauschal für alle Netzbetreiber angewendet werden könne. Ihre Samplekorrektur erfolge hingegen anhand konkreter Vergleiche der individuellen Stichprobe von historisch belegten bzw. nachgerechneten Kosten und den synthetisch berechneten Kosten für dieselbe Stichprobe. Auch dadurch käme man zum Ergebnis, dass die synthetisch berechneten Werte der Beschwerdeführerin 2 nicht durch einen Malus verringert werden dürften. Für die individuelle Vergleichskorrektur könne auf bestehende Daten der swissasset-Studie zurückgegriffen werden, für welche sie die historischen Daten für vier ihrer Leitungen partiell ermitteln konnten. Die entsprechenden vollständigen Baukosten hätten nicht ausgewiesen werden können, weil das Bundesgericht bislang eine Ergänzung über Schätzungen nicht anerkannt habe. Die historischen Werte anderer Netzeigentümer seien für die individuelle Situation der Beschwerdeführerin 2 irrelevant und dürften demnach nicht berücksichtigt werden. Ihre Stichprobe zur Herleitung der individuellen Korrektur sei als repräsentativ zu betrachten, da sie rund 13 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten ihres Übertragungsnetzanteils ausmache. Diese Abdeckung sei insbesondere grösser als diejenige der für das gesamte Übertragungsnetz verwendeten Stichprobe von 14 Leitungen (10 %), welche der Berechnung des pauschalen Malus zugrunde gelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010 nicht festgelegt, welche Anzahl Leitungen für eine ausreichende Repräsentanz einer Stichprobe notwendig seien. Weiter habe es damals die Berücksichtigung der geschätzten Kosten mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweigert und dabei übersehen, dass das Bundesgericht seinerzeit das Fehlen hinreichender Belege kritisiert habe. Diese Belege seien im vorliegenden Verfahren beigebracht worden (Beilage 17), so dass eine Schätzung möglich sei. Bezüglich der im Rahmen des Eventualantrags von der Vorinstanz monierten Berücksichtigung von geschätzten Werten halten die Beschwerdeführerinnen fest, sie hätten die Existenz von Lücken glaubhaft dargelegt. Würden die entsprechenden anfallenden Kosten nicht berücksichtigt, werde
bewusst ein Wert angestrebt, welcher tiefer sei als die tatsächlichen Anschaffungskosten. Dies würde das in Art. 15 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
und 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG statuierte Prinzip der Kostendeckung verletzen. Eine mittels nachvollziehbarer Methoden hinreichend belegte konservative Schätzung müsse genügen, um die geschätzten Kosten als nachgewiesen zu betrachten.

6.4.2 Die Vorinstanz erklärt, auch die eventualiter beantragte Ermittlung eines individuellen Malus anhand einer Samplekorrektur sei mangelhaft hergeleitet: Die Beschwerdeführerinnen würden die geltend gemachten Lücken anhand geschätzter Werte auffüllen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Für den vorgenommenen Vergleich könnten daher keine geschätzten Werte anstelle der historischen Werte verwendet werden. Würde dem Antrag auf eine individuelle Korrektur stattgeben, so würde sich der Wert nicht wie beantragt auf minus 1.72 % belaufen, sondern auf plus 4.42 %. Weiter bemängelt sie den Umfang der Stichprobe, welche für den Vergleich verwendet wurde als nicht repräsentativ. Bei einer Stichprobe mit lediglich vier Elementen sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die von den Beschwerdeführerinnen ermittelte durchschnittliche Abweichung sich erheblich von derjenigen bei Verwendung aller Leitungen des Übertragungsnetzes unterscheide; sie sei demnach unzureichend für statistisch gesicherte Hochrechnungen. Zudem seien in der verwendeten Stichprobe nur Leitungen mit Baujahr ab 1976 enthalten, davon je eine mit Baujahr 1981, 1989 und 1991, also vergleichsweise neue Leitungen anstelle einer Mischung verschiedener Altersstrukturen. Demgegenüber stammten von den im ursprünglichen Vergleich verwendeten 14 Leitungen des Übertragungsnetzes vier Leitungen aus den 1950er-Jahren und eine aus den 1960er-Jahren, womit eine angemessene Verteilung über die Altersklassen erreicht worden sei.

6.5

6.5.1 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen die Verwendung einer hybriden Methode zur Festsetzung der individuellen Korrektur. Demnach solle für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen eine individuelle Samplekorrektur erfolgen und für die älteren Anlagen eine individuelle Indexkorrektur.

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden Altersdurchmischung der Leitungen nicht von einer ausreichenden Repr-äsentanz der Stichprobe für das gesamte synthetisch bewertete Anlagevermögen der Beschwerdeführerin 2 ausgehe, könne zumindest für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen anhand einer individuellen Stichprobe nachgewiesen werden, dass kein Malus nach Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV zur Anwendung gelange. Währenddessen könne der synthetische Wert der vor 1974 errichteten Anlagen auf der Basis der individuellen Indexkorrekturmethode gemäss Hauptantrag, also durch die sich aufgrund des Wechsels vom PPI zum Hösple-Index ergebende Differenz, individuell korrigiert werden. Für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen decke die Stichprobe 29 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten ihres Übertragungsnetzanteils ab.

6.5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die subeventualiter beantragte hybride Methode zur Ermittlung eines individuellen Korrekturfaktors sei aus den im Rahmen des Haupt- und Eventualantrags genannten Gründen unzulässig: Betreffend die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen fielen die verwendeten Vergleichswerte aufgrund des ungerechtfertigten Einbezugs geschätzter Kosten zu hoch aus und die Stichprobe sei ebenfalls zu klein, um repräsentativ zu sein. Für die vor 1974 errichteten Anlagen werde der Abzug methodisch gleich hergeleitet wie mit dem Hauptantrag. Die dort verwendeten Werte basierten wie erwähnt auf einer nicht korrekten Vergleichsmethode.

6.6 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrekturfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. auch vorangehende E. 6.3).

Der Nachweis, dass in Bezug auf die synthetischen Anlagen keine Überbewertung vorliegt und demzufolge kein Abzug vorzunehmen ist, muss durch eine repräsentative Auswahl von eigenen Anlagen erbracht werden, deren historische Baukosten belegt und mit den entsprechenden synthetisch ermittelten Werten verglichen werden können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.4 und A 2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2).

6.6.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil, in welchem es festhielt, jene Beschwerdeführerinnen hätten mit ihren drei Anlagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre, insbesondere auf den swissasset-Bericht hingewiesen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.3.3 und E. 7.7). Darin wird eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 % des gesamten schweizerischen Höchstspannungsnetzes abdeckt, als repräsentativ eingestuft. Mengenmässig macht die Auswahl der Beschwerdeführerinnen zwar tatsächlich 13 % bzw. bei isolierter Betrachtung der Anlagen von 1974 bis 1998 29 % ihres Übertragungsnetzes aus. Die Stichprobe setzt sich jedoch nur aus vier Anlagen zusammen. Bei den vorhandenen Werten handelt es sich - wie die Vorinstanz richtig feststellt - um vergleichsweise neue Leitungen (z.B. von 1989 und 1991). Zudem können die Beschwerdeführerinnen die Baukosten nicht für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen; so fehlen insbesondere Anlagewerte aus den 1960er Jahren (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2).

Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen teilweise auf geschätzte, unbelegt gebliebene Ist-Kosten stützen, obschon solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Die diesbezüglich geäusserte Kritik der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2010 die geschätzten Kosten mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Unrecht nicht berücksichtigt, weil das Bundesgericht seinerzeit das Fehlen hinreichender Belege bemängelt habe, welche nun im vorliegenden Verfahren beigebracht worden seien (vgl. vorne E. 6.4.1), ist unberechtigt. Die entsprechenden Belege bildeten entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen bereits Teil der Akten des Tarifprüfungsverfahrens 2009 vor Bundesgericht. Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen entspricht somit nicht der Aktenlage. Die geschätzten Kosten sind demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anzurechnen.

6.6.2 Die Anwendbarkeit eines individuellen Faktors wurde in diesem Sinn mangels hinreichend repräsentativer Stichprobe für das Tarifjahr 2010 verneint, wobei an diesem Ergebnis auch für das hier strittige Folgejahr festzuhalten ist, da es sich um dieselbe Stichprobe handelt. Die teilweise auf Schätzungen beruhende Stichprobe der Beschwerdeführerinnen ist nicht repräsentativ, woran auch die subeventualiter vorgenommene Unterteilung in Anlagen verschiedener Altersstrukturen nichts ändert. Auch aufgrund der fehlenden Durchmischung der Altersstruktur der relativ kleinen Auswahl ist die Stichprobe für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors nicht geeignet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Demnach ist sowohl der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen als auch derjenige Teil des Subeventualantrags, welcher sich für die zwischen 1974 und 1998 errichteten Anlagen auf eine "Samplekorrektur" stützt, abzuweisen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der andere Teil des Subeventualantrags, welcher die vor 1974 errichteten Anlagen betrifft und welchem dieselbe Argumentation betreffend Indexkorrektur wie dem Hauptantrag zugrunde liegt, aus den dort genannten Gründen (vgl. vorne E. 6.3.5) ebenfalls abzuweisen ist.

Als Beispiel für eine repräsentative Stichprobe zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors kann diejenige der bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-2830/2010 und A 8638/2010 erwähnt werden: Die Zahl der von jener Beschwerdeführerin historisch belegten Anlagen bzw. Anlagenbestandteile war erheblich grösser als etwa in dem vom Bundesgericht in BGE 138 II 465 beurteilten Sachverhalt. Die betreffende Beschwerdeführerin konnte die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von 43 % ihres Übertragungsnetzanteils mittels Bauabrechnungen historisch nachweisen. Insgesamt wurde ihre Stichprobe daher mengenmässig als genügend gross für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors eingestuft. Ausserdem konnte sie Baukosten für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen. Wie sich ferner bestätigte, war auch die Verbreitung der Anlagentypen im Anlagenspiegel und im Zusammenzug der historisch belegbaren Anlagen ähnlich (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 6.4 und A 8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 6.4 je mit Hinweisen).

6.7 Somit ist den Beschwerdeführerinnen der Nachweis eines individuellen Abzugs anhand einer mengenmässig repräsentativen Stichprobe, welche u.a. eine ähnliche Altersstruktur wie die Gesamtpopulation der Anlagen aufweisen sollte, nicht gelungen. Damit kommt unter Verwendung des Hösple-Indexes anstelle des in Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV vorgesehenen Abzugs von 20 % der pauschale Korrekturfaktor von 1.47 % zur Anwendung. Dieser Abzug ist geringer als derjenige, welcher bei Anwendung eines individuellen Korrekturfaktors nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zur Anwendung käme und 4.23 % betragen würde, weshalb die Beschwerde betreffend Korrekturfaktor insofern gutzuheissen ist. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerinnen darüber hinausgeht und sie den Verzicht auf jegliche Korrektur verlangen, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.

7.

7.1 Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die historisch bewerteten Anlagen im Bau seien zu verzinsen und die entsprechenden Zinskosten als anrechenbare Netzkosten zu berücksichtigen. Aus den zwischenzeitlich ergangenen Leitentscheiden hätten sich bezüglich deren Anrechenbarkeit Änderungen ergeben. Als anrechenbar gälten Anlagen im Bau nur, soweit sie bis zum relevanten Stichtag (vorliegend bis zum 31. Dezember 2009) aktiviert worden seien. Dies sei zwischenzeitlich umgesetzt worden, wie sich aus Beilage 10, dem vollständigen Spiegel der historisch bewerteten Anlagen, und aus Beilage 11, welche die per 31. Dezember 2009 aktivierten Anlagen im Bau aufführe, ergäbe.

Die Vorinstanz führt aus, das Verfahren zur Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerinnen für das Tarifjahr 2010 wiedereröffnet zu haben. Die jeweils anrechenbaren Kosten für die Folgejahre ergäben sich grundsätzlich aus der Fortschreibung der für das Jahr 2010 definierten Anlagewerte, bereinigt um die Zu- bzw. Abgänge sowie die Abschreibungen dieser Folgejahre. Die Anlagen im Bau würden im Rahmen dieser Fortschreibung ebenfalls berücksichtigt. Die Beschwerdeführerinnen erklären sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

7.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen an ihrem Antrag festhalten und Kosten für Anlagen, die seinerzeit erst in Planung und noch nicht im Bau waren, geltend machen, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG basieren die Kapitalkosten auf den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bestehender Anlagen. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte dürfen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV für die Berechnung der massgeblichen betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellwerte bestehender Anlagen, die sich per Ende des Geschäftsjahres ergeben, verwendet werden. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung gestützt auf Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG nur budgetierte, noch nicht zumindest im Bau befindliche und damit nicht einmal teilweise bestehende Anlagen unberücksichtigt lässt und in der Folge diesbezüglich keine Zinsen zuspricht. Dies, zumal bei geplanten Anlagen im Unterschied zu sich im Bau befindlichen Anlagen unsicher ist, ob sie jemals realisiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.4.3 und auch BGE 138 II 465 E. 6.8.2, wonach die Tarife anhand belegbarer Kosten zu berechnen sind und daher bloss geschätzte Kosten unberücksichtigt bleiben). Da nur verbuchte Anlagen als Netzkosten deklarierbar und Plankosten wie erwähnt nicht anrechenbar sind, ist die Beschwerde demnach insoweit in diesem Punkt abzuweisen. Teilweise handelt es sich bei den betreffenden Anlagen jedoch um solche aus dem Jahr 2001, bezeichnet als Altdatenübernahme. Diesbezüglich wird es Sache der Vorinstanz sein, zu überprüfen, ob und falls ja welche Kosten dieser Anlagen anrechenbar sind.

8.
Zusammenfassend ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die vor 1999 errichteten Anlagen der Beschwerdeführerinnen wie beantragt synthetisch zu bewerten sind, jedoch der Nachweis eines individuell anzuwendenden Korrekturfaktors misslungen ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes sowie in der Folge zur Neufestsetzung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

9.

9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitksache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
sowie Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen, wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage nicht exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber sicher ein Streitwert von über CHF 5 Mio. gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von CHF 15'000 bis CHF 50'000 nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und der Tatsache, dass ein Teilabschreibungsentscheid und diverse Zwischenverfügungen betreffend Sistierung erlassen worden sind, werden die Verfahrenskosten auf CHF 30'000 festgesetzt.

9.2 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43). Dem Hauptstandpunkt der Beschwerdeführerinnen betreffend Anwendung der synthetischen Methode gemäss Art. 13 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV unter Verwendung des Hösple-Indexes für die Rückindexierung ist zu folgen. Die Vorinstanz wird nach Rechtskraft dieses Entscheids die anrechenbaren Werte im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen haben. Hingegen ist den Beschwerdeführerinnen der Nachweis für die Anwendung eines individuellen Korrekturfaktors misslungen. Betreffend die ITC-Mindererlöse wurde das Verfahren zufolge Wiedererwägung gegenstandlos. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie diesbezüglich als unterliegend einzustufen und mit Kosten zu belasten. Von untergeordneter Bedeutung sind die teilweise aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsprechung oder ergangener vorinstanzlicher Verfügungen fallen gelassenen Anträge der Beschwerdeführerinnen. Insgesamt haben die Beschwerdeführerinnen im Ausmass von ca. drei Vierteln obsiegt und sind zu einem knappen Viertel unterlegen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sind ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'500 aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 17'500 ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

9.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, da es nicht gerechtfertigt sei, sie im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei zu qualifizieren. Sie macht geltend, ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet zu haben und verweist mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf, gleichläufige Interessen wie die Beschwerdeführerinnen zu vertreten. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn die Beschwerdegegnerin keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführerinnen keine Systemdienstleistungskosten vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Beschwerdeverfahren, die sich gegen die vorinstanzliche Tarifverfügung vom 6. März 2009 richteten, die Beschwerdegegnerin jeweils als teilweise mitobsiegend bzw. mitunterliegend eingestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser Anordnungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die Systemdienstleistungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und A 2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret geäussert. In BGE 138 II 465 hat das Bundesgericht die Kosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Vorinstanz auferlegt (nicht publ. E. 11). In jenem Verfahren war dieselbe Konstellation zu beurteilen wie im vorliegenden: Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Netznutzungstarife abgesenkt. Dagegen erhoben diverse EVU, welche damals noch Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes waren, Beschwerde mit dem Antrag, es seien höhere anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten zu berücksichtigen als diejenigen, welche die Vorinstanz anerkannt hatte. Die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde hatte zur Folge, dass die Netznutzungstarife und damit auch die Einnahmen der Beschwerdegegnerin anstiegen; diese hatte die gleichläufigen Interessen wie die obsiegenden Beschwerdeführerinnen, weshalb sie nicht als unterliegende Partei betrachtet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Dementsprechend sind der Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, sind die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22'500 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 12.3 in fine und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 12.3 in fine).

10.

10.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
1. Satz VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Beschwerdeführerinnen haben eine Kostennote mit detailliertem Aufwand von rund 140 Stunden, welcher zum Maximalansatz von CHF 400 veranschlagt wurde, eingereicht. Sie machen insgesamt CHF 60'745.87 inkl. Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren und angesichts der Komplexität des Streitgegenstands, jedoch auch unter Hinweis auf das nur teilweise Obsiegen wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen auf CHF 45'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten; sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist. Wie in vorangehender Erwägung 9.3 festgehalten, vertreten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerinnen gleichläufige Interessen, so dass Erstere nicht als (teilweise) unterliegend eingestuft werden kann. Die Vorinstanz hat daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG für die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren betreffend die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2010 (Belastung der Bilanzgruppe des Kernkraftwerks Leibstadt) und bezüglich des Antrags im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der SDL-Kosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung und Neufestsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1.47 % sowie zur Neufestsetzung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'500 auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 17'500 wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22'500 werden auf die Staatskasse genommen.

4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von CHF 45'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-10-017; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-8624/2010
Date : 19. Juni 2014
Published : 27. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen


Legislation register
BGG: 42  82
StromVG: 15  21  23
StromVV: 13
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7  10  14
VwVG: 5  45  48  49  50  52  61  63  64
BGE-register
131-II-13 • 131-II-680 • 132-II-257 • 133-II-30 • 133-II-35 • 138-II-465
Weitere Urteile ab 2000
2C_25/2011 • 2C_412/2012 • 2C_435/2013 • 2C_450/2012 • 2C_572/2012 • 2C_58/2011
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