Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1275/2021

Urteil vom 19. Mai 2021

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______,

geboren am (...),

alias B._______,

geboren am (...),

alias C._______,

Parteien geboren am (...),

alias D._______,

geboren am (...),

Afghanistan,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 12. März 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - reichte am 23. Dezember 2020 in der Schweiz unter der Identität D._______, geboren (...), ein Asylgesuch ein.

B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 in E._______ um Asyl ersucht hatte. Ausserdem ergab der Abgleich, dass er am 4. November 2020 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte.

C.

Am 4. Januar 2021 beziehungsweise am 8. Januar 2021 ersuchte das SEM die kroatischen respektive (...) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers.

Die (...) Behörden teilten am 12. Januar 2021 mit, dass der Beschwerdeführer in E._______ - basierend auf seinen Angaben - mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Die (...) Behörden hätten ihm keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Die kroatischen Behörden informierten am 19. Januar 2021 dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Kroatien lediglich die Absicht zur Einreichung eines Asylgesuchs geäussert habe. Er habe aber kein formelles Asylgesuch gestellt und sei vor einem Interview verschwunden. Die kroatischen Behörden befänden sich noch in einem Verfahren mit E._______.

D.

D.a. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei der Erstregistrierung angegebenen Alter zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war, mittlerweile aber volljährig wurde, führte das SEM mit ihm am 13. Januar 2021 keine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, sondern ein erweitertes Dublin-Gespräch, wobei er vertieft zu seinen Personalien, der Schulbildung und seinen Aufenthalten in anderen europäischen Ländern befragt wurde. Am Ende des Gesprächs teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe nicht abschliessend beurteilt werden können, wie alt er sei. Insbesondere bestünden Zweifel an der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltend gemachten Minderjährigkeit, weil er selber angegeben habe, er wisse nicht genau, ob er über oder unter 18 Jahre alt sei. Zudem habe er bis jetzt keine Identitätspapiere vorlegen können. Er sei in E._______ mit einem viel höheren Alter registriert worden und habe selbst zugegeben, dort mit einem anderen Alter registriert worden zu sein, als in der Schweiz. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes werde deshalb mit ihm im Institut für Rechtsmedizin F._______ eine medizinische Altersabklärung durchgeführt. Dies bedeute, dass ein Arzt seinen Körper anschaue. Ausserdem würden Röntgenbilder seiner Handgelenke, Zähne und eventuell auch der Schlüsselbeine angefertigt.

D.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht freiwillig, sondern unter Zwang die Fingerabdrücke abgegeben. Man habe ihm gesagt, wenn er keine Fingerabdrücke abgebe, werde er abgeschoben. Er habe nicht dort bleiben wollen, sein Zielland sei die Schweiz gewesen. Hätte er in Kroatien bleiben wollen, wäre er dortgeblieben. Dort würden Flüchtlinge sehr schlecht behandelt. Man werde geschlagen und es gebe auch keine Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten. Das Essen sei sehr schlecht gewesen, weshalb er Magenschmerzen bekommen habe. Er habe das zwar erwähnt, es habe aber niemand reagiert. Danach sei er gezwungen gewesen, mit seinem eigenen Geld Essen zu kaufen. Bei sechs Rückweisungen an der kroatischen Grenze sei er sehr stark geschlagen worden. Sie hätten ihn mit einem Schlagstock auf das Knie geschlagen. Er habe immer noch starke Schmerzen und könne nicht gut laufen.

D.c. Nach dem medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er mache sich sehr viele Sorgen und habe deshalb Schlafstörungen. Sein Kopf sei durcheinander und er sei sehr vergesslich geworden. Er habe auch starke Nierenschmerzen. In G._______ habe ihm der Arzt gesagt, er müsste operiert werden. Er habe auch einen Termin gehabt, sei aber vor diesem weitergereist. Er wisse nicht, ob er Nierensteine habe oder etwas anderes. Deswegen habe er hier Tabletten bekommen. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, er solle diese Medikamente nehmen, bis ein Termin organisiert worden sei. Abgesehen davon habe er starke Knieschmerzen.
Auf weitere medizinische Zusatzfragen hin erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine chronische Erkrankung. Ausser den erwähnten Tabletten nehme er keine Medikamente ein. An eine früher bestandene längere, schwere Erkrankung erinnere er sich nicht. In seiner Kindheit/Jugend habe es keine Hungerphasen gegeben. Einzig auf dem Reiseweg habe er während circa einer Woche kein Essen gehabt. Auf allfällige Knochenbrüche angesprochen, erklärte er, seitdem ihn die kroatische Polizei geschlagen habe, sei seine rechte Hand beschädigt. Er könne nicht mehr gut Sachen hochheben.

E.

E.a. Am 29. Januar 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer am Institut für Rechtsmedizin F._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung durchgeführt. Das darauf basierende Gutachten vom 2. Februar 2021 hält in der zusammenfassenden Beurteilung fest, dass sich in der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers ergäben. Lege man die erhobenen Befunde zugrunde, so ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren) sei somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht plausibel.

E.b. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

E.c. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2021 führte die damalige Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Alters und Geburtsdatums nicht einverstanden. Er sei zum Zeitpunkt des Altersgutachtens gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum bereits volljährig gewesen, weshalb zur Veranlassung eines solchen Gutachtens keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Im Weiteren sei ein Altersgutachten vorliegend ungeeignet, da dieses nur Indizien zur Feststellung der Voll- oder Minderjährigkeit gebe, nicht aber dafür, wie alt eine sich als volljährig ausgebende Person genau sei. Aus Sicht der Rechtsvertretung könne sich das SEM nicht auf ein ungeeignetes Mittel ohne gesetzliche Grundlage stützen, um rückwirkend die Voll- oder Minderjährigkeit einer Person zu analysieren, welche aktuell gemäss ihrem registrierten Alter bereits volljährig sei. Das Altersgutachten könne mithin nicht verwertet und nicht als Indiz für die geplante Anpassung des Geburtsdatums verwendet werden. Der Vollständigkeit halber solle weiter festgehalten werden, dass einzig das Mindestalter des Schlüsselbeines respektive der Skelettaltersanalyse ein Alter über 18 Jahre ergebe, während die zahnärztliche Untersuchung auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliesse. Die angegebenen Durchschnittsalter dieser beiden Untersuchungen überlappten sich dabei nur gerade um (...) Jahre. Das Altersgutachten wäre sodann auch für die Feststellung einer Minder- oder Volljährigkeit kein starkes Indiz (vgl. BVGer Urteil E-891/2017 vom 8. August 2018, S. 21 E. 4.2.2).

Angesichts der anhaltenden anerkannten systemischen Mängel im (...) Asylsystem könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das in E._______ registrierte Geburtsdatum falsch erfasst worden sei. Auch die Altersangaben in E._______ dienten somit nicht als Indiz für das Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

Im Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Anzahl Schuljahren und dem Reiseweg konsistent gewesen seien und keine Widersprüche zum von ihm angegebenen Alter zum Zeitpunkt des Asylgesuchs aufwiesen und für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen würden. Er kenne zwar sein genaues Geburtsdatum nicht, sein Vater habe ihm aber - als er vor circa drei Jahren in der Türkei gewesen sei - mitgeteilt, dass er in circa drei Monaten (...) Jahre alt werde. Er könne somit nicht bereits über (...) Jahre alt sein. Dass er während der Erstbefragung nur sein ungefähres Alter, nicht aber sein genaues Geburtsdatum habe angeben können, sei angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich und spreche eher für als gegen ihn. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zugegeben, dass er sich in E._______ vor drei Jahren als knapp volljährig ausgegeben habe, auch wenn er das genau angegebene Datum nicht mehr gewusst habe. Er habe auch erklärt, dass er dies auf Rat der Schlepper gemacht habe, um möglichst rasch von E._______ weiterreisen zu können. Auch dies spreche für seine Glaubhaftigkeit. In Kroatien habe er hingegen angegeben, dass er minderjährig sei. Schliesslich werde er versuchen, seine Tazkira nachzureichen, um dem SEM sein genaues Geburtsdatum darzulegen und seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs zu belegen.

Zusammenfassend gelte das vom Beschwerdeführer angegebene Alter als wahrscheinlicher, weshalb von einer Altersanpassung abzusehen sei. Sollte das SEM dennoch die angekündigte Änderung des Geburtsdatums vornehmen, sei im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Ausserdem werde der Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids beantragt.

F.
Am 16. Februar 2021 mutierte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und setzte einen entsprechenden Bestreitungsvermerk im ZEMIS.

G.

Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 23. Februar 2021 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 8. März 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.

H.
Mit Verfügung vom 12. März 2021 - eröffnet am 15. März 2021 (vgl. Empfangsbestätigung in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 42/17]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS wie folgt lauten: A._______, geb. (...), Afghanistan, mit Bestreitungsvermerk.

I.
Am 15. März 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. 44/1).

J.
Mit Eingabe vom 22. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerde sei keine (recte: die) aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

K.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 23. März 2021 gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

L.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG).

M.
Mit Eingabe vom 27. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht folgende medizinische Unterlagen des I._______ nach: Einen ambulanten Bericht vom 14. März 2021, eine Bestätigung vom 17. März 2021 und einen Austrittsbericht vom 20. März 2021.

N.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen ärztlichen Kurzbericht der J._______ vom 29. April 2021 zukommen.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts für die vorliegende Beschwerde lediglich hinsichtlich der Anfechtung des Nichteintretensentscheids des SEM vom 12. März 2021 zuständig sei. Die Behandlung der Beschwerde betreffend die Datenanpassung im ZEMIS falle in die Zuständigkeit der Abteilung I des Gerichts.

P.
Mit an das Gericht adressiertem Schreiben vom 7. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, den ambulanten Bericht des I._______ vom 14. März 2021, die Bestätigung desselben Spitals vom 17. März 2021 sowie den Arztbericht des K._______ vom 29. April 2021 eingereicht zu haben.

Q.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Poststempel vom 14. Mai 2021) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren ärztlichen Kurzbericht der J._______ vom 11. Mai 2021 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

2.3. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

3.4. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

4.

4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2021 angegeben, sein genaues Geburtsdatum vergessen zu haben. Er habe eine Tazkira besessen, die ihm auf dem Reiseweg abhandengekommen sei und welche er nur einmal angeschaut habe. Weiter habe er angegeben, dass er denken würde, ungefähr (...) Jahre alt zu sein. Danach befragt, ob er denke, unter oder über 18 Jahre alt zu sein, habe er erklärt, dass er dies nicht wisse und beides möglich sei. Am Ende der Befragung habe er dann schliesslich angemerkt, er sei noch nicht (...) Jahre alt. Im Weiteren habe er zu Beginn der Befragung erwähnt, bei der Ausreise aus Afghanistan, welche ungefähr zweieinhalb bis drei Jahre zurückliege, sei er ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Er habe angefügt, dass er vergessen habe, wie alt er genau gewesen sei. Als er zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung - im Rahmen der Erfassung des Reisewegs - gefragt worden sei, wann er aus Afghanistan ausgereist sei und wie alt er damals gewesen sei, habe er angegeben, er könne sich daran nicht mehr erinnern. Zu seiner Schulbildung befragt, habe er erklärt, die Schule sechs bis sieben Jahre lang besucht zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wie alt er zu Beginn und am Ende der Schule gewesen sei. Befragt nach seiner Registrierung in E._______ habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort dem Dolmetscher gesagt, er kenne sein Alter nicht und dieser solle für ihn entscheiden, welches Alter registriert werde. Er selber wisse nicht, mit welchem Alter er in E._______ erfasst worden sei. Konfrontiert mit der Tatsache, dass er in E._______ gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen als volljährige Person registriert worden sei, habe er erklärt, dies sei korrekt. Er habe sich dort als volljährige Person ausgegeben, jedoch stimme es, dass er dem Dolmetscher gesagt habe, dieser könne für ihn das genaue Alter festlegen. Er habe sich damals auf Anraten des Schleppers als volljährig ausgegeben. Auf Nachfrage, weshalb er nicht von Anfang an offengelegt habe, dass er sich in E._______ als volljährige Person habe registrieren lassen, habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei viel Zeit vergangen, er habe viele Schwierigkeiten gehabt und alles vergessen. Er habe dem Dolmetscher in E._______ gesagt, er sei volljährig und es sei egal, ob man ihn als (...)- oder (...)-jährig registriere. Zu Kroatien habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dort als (...)-Jähriger registriert worden sei.

Das SEM halte fest, dass für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens das Alter zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich sei. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2021 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem er in der Schweiz bereits als volljährig gegolten habe - selber angegeben habe, nicht zu wissen, ob er schon volljährig sei oder nicht. Da an seiner zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltend gemachten Minderjährigkeit Zweifel bestanden hätten und er selber zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, wie alt er genau sei, sei es angemessen gewesen, im Sinne der Feststellung des Sachverhalts ein Altersgutachten gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG in Auftrag zu geben. Der Argumentation der Rechtsvertretung, wonach das vorliegende Altersgutachten lediglich ein schwaches Indiz sei, könne das SEM nicht folgen. Gemäss dem Urteil E-891/2017 vom 8. August 2018 des BVGer (S. 21 E. 4.2.2) sei das Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Es erschliesse sich dem SEM nicht, inwiefern dies nicht der Fall sein sollte, nur weil die angegebenen Durchschnittsalter von Skelett- und Zahnanalyse sich lediglich um (...) Jahre überlappten.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2021 selbst angegeben habe, sein Alter nicht genau zu kennen. Er habe dem SEM zudem bis heute keine Identitätsdokumente vorlegen können. Auf viele Fragen in Bezug auf sein Alter und seine Schulbildung habe er keine oder nur ungenaue Antworten gegeben. Zudem sei es auch zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, insbesondere in Bezug auf seine Registrierung in E._______. Wie aus den Informationen aus diesem Land sowie den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, habe er in E._______ ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen, habe ein Interview gehabt und es seien ihm während des laufenden Verfahrens mehrere Ausweise ausgestellt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bis heute nicht zu wissen, mit welchem Geburtsdatum er in E._______ registriert worden sei. Diese Aussage scheine unter Berücksichtigung der über zweijährigen Aufenthaltsdauer in E._______ und den diversen Behördenkontakten nicht plausibel. Weiter habe er sich in E._______ im Jahr (...) als volljährige Person registrieren lassen und gelte dort als heute (...)-jährig. Zugunsten seiner Minderjährigkeit spreche einzig die Tatsache, dass er in Kroatien als minderjährig erfasst worden sei, was jedoch nur als sehr schwaches Indiz zu werten sei. Sodann hätten bereits nach dem erweiterten Dublin-Gespräch erhebliche Zweifel an der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden und die Indizien hätten überwiegend für ein höheres Alter gesprochen. Das insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Dublin-Verfahren veranlasste Altersgutachten habe ein Mindestalter von (...) Jahren belegt und sodann die Zweifel des SEM an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter gestützt. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte habe die von ihm zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltend gemachte Minderjährigkeit weder glaubhaft gemacht noch belegt werden können. Die kroatischen Behörden hätten das nach der Altersanpassung gestellte Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

Durch den Abgleich seiner Fingerabdrücke mit Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Kroatien registriert worden sei, zumal die kroatischen Behörden dies auch explizit bestätigt hätten, indem das Ersuchen des SEM um seine Wiederaufnahme unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen.

Was die Wegweisung nach Kroatien anbelangt, führte das SEM insbesondere aus, die kroatischen Behörden würden seit einiger Zeit von zahlreichen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Push-backs). Den vorliegenden Hinweisen zufolge seien von dieser Problematik mehrheitlich Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, zumal sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden.

Die Schweizerische Botschaft in Kroatien habe unter anderem abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit der International Organization for Migration (IOM) und mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft hätten keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können.

Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Nach Erkenntnissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Zudem gebe es keine Hinweise, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe.

Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gehabt habe und dort ein Asylgesuch registriert worden sei. Auch in individueller Hinsicht sei in seinem Fall somit nicht davon auszugehen, dass ihm in Kroatien der Zugang zum Asylverfahren verweigert worden wäre. Sodann habe er Kroatien aus freiem Willen und ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten verlassen, um in die Schweiz weiterzureisen und hier um Asyl zu ersuchen. Damit habe er sich selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzogen.
Kroatien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass sein Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werde oder sollte er sich durch die kroatischen Behörden
oder durch Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde beziehungsweise Beschwerdeinstanz wenden. Kroatien verfüge zudem über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte der Beschwerdeführer sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

Das SEM bestreite nicht, dass die Lebensbedingungen in Aufnahmezentren anderer Dublin-Mitgliedstaaten teilweise herausfordernd sein könnten. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht explizit geltend gemacht, dass Kroatien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten hätte oder dies künftig tun würde.

Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es bestünden ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen.

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hielt das SEM namentlich fest, es halte diesen anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Arztberichte als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der ausstehenden Harnleiterspiegelung eine Diagnose gestellt würde, welche an seiner Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere, da es sich um eine Kontrolle im Nachgang an die erfolgte Operation handle. Das SEM gehe davon aus, dass die vorliegenden Beschwerden auch in Kroatien weiter behandelt werden könnten. Im Hinblick auf die geschilderten Schlafprobleme, welche auch diagnostisch festgehalten seien, seien nach aktuellem Kenntnisstand keine weiteren Abklärungen oder Behandlungen geplant. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme und dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz veranlassten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sechs Mal vergeblich versucht, über Kroatien weiter nach Mitteleuropa zu reisen. Dabei sei er jeweils von den kroatischen Sicherheitsbehörden aufgegriffen, geschlagen, ausgeraubt, ausgezogen, gedemütigt und ausgeschafft worden. Insbesondere beim Gedanken an eine Überstellung nach Kroatien gehe es ihm psychisch sehr schlecht.

Bezüglich seines Gesundheitszustands sei der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass er aufgrund grosser Schmerzen am 13. März 2012 (recte: 2021) notfallmässig ins I._______ habe gefahren werden müssen, was dem SEM bekannt gewesen sei (vgl. E-Mail der Medic-Help vom 13. März 2021 in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 3]). Des Weiteren leide er an tiefergreifenden psychischen Beschwerden als den geschilderten Schlafproblemen. Er sei jedoch bisher psychiatrisch nicht weiter untersucht worden, da ihm gesagt worden sei, er müsse zuerst seine Nierensteine behandeln lassen; dies sei akut. Seitdem er seine psychischen Beschwerden dem Gesundheitsdienst erstmals gemeldet habe, hätten sich diese verschlimmert, sodass unter anderem auch schon Suizidgedanken aufgetreten seien. Der Sachverhalt sei ausserdem dahingehend zu berichtigen, dass in Kroatien noch kein Asylverfahren eröffnet worden sei, was der Antwort der kroatischen Behörden auf das Informationsersuchen des SEM vom 21. Januar 2021 (recte: 19. Januar 2021) zu entnehmen sei.
Der Beschwerdeführer sei in Kroatien mit seinem richtigen Geburtsdatum, dem (...), registriert worden, weshalb er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz noch minderjährig gewesen sei. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei daher die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Die in der Schweiz durchgeführte Altersabklärung entbehre gemäss Art. 17 Abs. 3bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1 einer gesetzlichen Grundlage, zumal er im Zeitpunkt der Altersabklärung bereits volljährig gewesen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum, welches sich in der Schweiz und Kroatien decke und auch in Bezug auf seinen Lebenslauf schlüssig sei, sei als das wahrscheinlichste zu werten.

Weiter wird geltend gemacht, die kroatischen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2021 (recte: 19. Januar 2021) ausgeführt, sie seien noch in Gesprächen mit E._______ und der Beschwerdeführer habe noch kein formelles Asylgesuch gestellt. Mithin könne Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen. Es kämen auch keine anderen Kriterien in Betracht, denen zufolge Kroatien für das Asylverfahren zuständig wäre. Gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO wäre E._______ für das Asylgesuch zuständig. Eine Wegweisung dorthin sei jedoch aufgrund der gerichtsnotorischen systemischen Mängel im Asylsystem nicht zumutbar.

Auch im kroatischen Asylwesen müsse von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Unter Berufung auf verschiedene Quellen betont der Beschwerdeführer, die generelle Situation für Asylsuchende in Kroatien sei prekär und der Zugang zur medizinischen Versorgung schwierig. In der Praxis seien psychologische Behandlungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund erlebter Gewalt nicht auf einer regulären Basis zugänglich. Médecins du Monde halte auch fest, dass eine Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroatien gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen haben könne.

Dass der Beschwerdeführer in Kroatien trotz seiner Bauchschmerzen, welche sich in der Schweiz als Nierenprobleme herausgestellt hätten, keine medizinische Behandlung erhalten habe, decke sich mit den Erkenntnissen der in der Beschwerde erwähnten Berichte. Da eine Wegweisung nach Kroatien zu einer unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, ja sogar zum Suizid, führen könnte, mithin eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bedeuten würde, müsse das SEM auch aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch eintreten.

Die Vorinstanz habe ihren Entscheid eröffnet, ohne einen Bericht hinsichtlich des Notfalls des Beschwerdeführers einzuholen. Zudem seien weder seine psychosozialen Beschwerden weitergehend abgeklärt noch der Folgetermin für die Harnleiterspiegelung bei der Urologie abgewartet worden. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Abgesehen davon seien die Akten der Grenzpolizei nie ausgehändigt und die Botschaftsabklärungen in keiner Weise offengelegt worden. Auch dies bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Entscheid sei infolgedessen eventualiter an die Vorin-stanz zurückzuweisen.

4.3. Mit Eingabe vom 27. März 2021 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er vom 18. bis zum 20. März 2021 erneut hospitalisiert gewesen sei. Zudem sei er am 13. März 2021 auf der Notfallchirurgie des I._______ gewesen, was die Vorinstanz im Sachverhalt ihres Entscheids nicht erwähnt habe. Sein behandelnder Arzt habe bestätigt, dass er sich in Behandlung befinde, und empfohlen, von einer Ausschaffung während der Behandlung abzusehen. Er habe bei der Pflege in der Unterkunft erneut um einen psychiatrischen Termin ersucht. Da der zuständige Psychiater aber bis Mitte April ferienabwesend sei, müsse er bis zu einer entsprechenden Abklärung weiter abwarten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sein Knie nach wie vor schmerze und diesbezüglich eine radiologische Abklärung geplant gewesen sei (vgl. Arztbericht vom 26. Februar 2021). Der medizinische Sachverhalt sei auch in dieser Hinsicht nicht abgeklärt.

4.4. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass bei ihm auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Er möchte daher seine psychischen Beschwerden nach wie vor abklären und behandeln lassen, habe aber noch immer keinen Termin bei einem Psychiater erhalten. Ausserdem sei er wegen seiner Hand und der Kniebeschwerden genauer untersucht worden. Zur vollständigen Abklärung seien noch Röntgenbilder des Handgelenks nötig (vgl. Arztbericht vom 29. April 2021). An diesen Beschwerden leide er aufgrund der ihm von den kroatischen Behörden zugefügten Schläge. Auch deshalb möchte er nicht nach Kroatien zurück. Er habe ein Recht auf vollständige Rehabilitation nach der erlittenen Gewalt in seinem Heimatstaat und in Kroatien. In Kroatien werde er nur erneut an die traumatisierenden Ereignisse erinnert und könne nicht genesen.

4.5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Arzt im Kurzbericht vom 11. Mai 2021 eine PTBS bestätigt habe, bei der eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung theoretisch indiziert wäre.

5.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2020 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 8. März 2021 gut. Damit haben sie ihre Annahme zum Ausdruck gebracht, die Zuständigkeit E._______ sei erloschen, nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (wahrscheinlich um sich nach G._______ oder Bosnien und Herzegowina zu begeben) und nicht im Besitz eines von E._______ ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben und es besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, von Kroatien nach E._______ weggewiesen zu werden.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit Kroatiens etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1).

6.

6.1.

6.1.1. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 2. Februar 2021 geht basierend auf der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse von einem Mindestalter von (...) Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren aus. Gestützt auf die zahnärztliche Untersuchung wurde auf ein Mindestalter von (...) Jahren und ein Durchschnittsalter von (...) Jahren geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3, welches unter anderem die Beweiskraft von medizinischen Altersabklärungen für die Bestimmung der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person thematisierte, aus, dass, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liege und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich überlappen, die Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstelle (vgl. a.a.O., E. 4.2.2).

Angesichts dessen, dass vorliegend das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren liegt und die sich aus der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen sich überlappen, stellt die durchgeführte Altersschätzung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Einen strikten Beweis vermag sie aber nicht zu liefern, da die Bestimmung eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich ist; die Untersuchung bleibt in jedem Fall eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.4).

6.1.2. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer beim erweiterten Dublin-Gespräch vom 13. Januar 2021 nicht anzugeben wusste, ob er schon volljährig oder noch minderjährig sei (vgl. SEM-act. 19/12, Ziff. 1.06 S. 3), bestanden für das SEM berechtigte Zweifel an der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltend gemachten Minderjährigkeit. Dass unter diesen Umständen ein Altersgutachten gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG veranlasst wurde, ist nicht zu beanstanden.

6.2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) bestehen keine gewichtigen Hinweise auf eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz. So lässt das Protokoll des erweiterten Dublin-Gesprächs erkennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung zu seinem Geburtsdatum, seinem Alter und seiner Schulbildung nur vage und unplausible Aussagen gemacht hat (vgl. SEM-act. 19/12, Ziff. 1.06 S. 3, Ziff. 1.17.04 S. 5). Auch hinsichtlich seiner Registrierung in E._______ vermochte er keine schlüssigen Angaben zu machen (vgl. a.a.O., Ziff. 2.06 S. 6/7). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 1, S. 3-5). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch beim Bundesverwaltungsgericht rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, welche über seine behauptete Minderjährigkeit Aufschluss geben würden. Es darf davon ausgegangen werden, dass er den Schweizer Behörden entsprechende Dokumente beigebracht hätte, hätte er jene von seiner angeblichen Minderjährigkeit überzeugen wollen.

6.3. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da er aus dieser Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3b, S. 182 m. H.). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es ihm insgesamt nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb von seiner Volljährigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist. Er kann sich somit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen.

Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

7.

7.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

7.1.1. Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

7.1.2. Die Vermutung, Kroatien beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf seine Erlebnisse an der kroatischen Grenze und verschiedene Quellen Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indessen im heutigen Zeitpunkt, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2;
E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2).

7.1.3. Für den vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass das SEM in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 1, S. 7). Das SEM hat in der Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.H.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Rechtsmitteleingabe zeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit entgegen der Beschwerde nicht vor.

Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 4. November 2020 in Kroatien bereits ein Asylgesuch eingereicht. Aufgrund der Angaben der kroatischen Behörden ist er am 17. Dezember 2021 (recte: 2020) verschwunden, bevor eine formelle Befragung stattfinden konnte. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren noch hängig ist (vgl. Zustimmungsschreiben [SEM-act. 37/1]: "The procedure is still ongoing"), darf davon ausgegangen werden, dieses werde bei der Rückkehr weitergeführt. Der Beschwerdeführer hat sodann auch nicht konkret dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

7.1.4. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

7.2.

7.2.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt:

Anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Nierenprobleme, Knieschmerzen und eine Beeinträchtigung seiner rechten Hand geltend.

Gemäss den von der Rechtsvertretung der Vorinstanz eingereichten Arztberichten des K._______ (Bericht vom 15. Januar 2021 [SEM-act. 25/3], Bericht vom 29. Januar 2021 [SEM-act. 27/4] und Bericht vom 26. Februar 2021 [SEM-act. 36/4]), wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Nierenstein (CT Abdomen vom 11. Februar 2021), Ein- und Durchschlafstörungen - am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung / psychosozialen Belastungssituation, Vitamin-D-Mangel, abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik sonstiger Teile des Verdauungstraktes (CT Abdomen vom 21. Februar 2021), sonstige Bandscheibenschäden (CT Abdomen vom 21. Februar 2021) und Knieschmerzen links (anamnestisch Status nach Trauma durch Schlag). Den Arztberichten zufolge wurden dem Beschwerdeführer diverse Medikamente verschrieben und es wurde ihm Vitamin D intramuskulär verabreicht.

Dem Austrittsbericht des I._______ vom 11. März 2021 (SEM-act. 41/4) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. März 2021 einer (minimalinvasiven) Perkutanen Nephrolitholapaxie unterzogen hat. Der intra- und postoperative Verlauf war komplikationslos. Dem Beschwerdeführer wurden zusätzliche Medikamente verschrieben und er konnte am 11. März 2021 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden.

Gemäss dem ambulanten Bericht des I._______ vom 14. März 2021 musste der Beschwerdeführer am 13. März 2021 wegen linksseitiger Unterbauchschmerzen notfallmässig ins Spital gebracht werden (vgl. diesbzgl. auch BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 3). Die Schmerzen wurden am ehesten auf die Reizung durch den Pigtail zurückgeführt. Nach Rücksprache mit dem Urologen wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzliches schmerzstillendes Medikament verschrieben.

Wie sich aus dem Austrittsbericht des I._______ vom 20. März 2021 ergibt, war der Beschwerdeführer vom 18. bis zum 20. März 2021 erneut hospitalisiert. Aufgrund des CT-graphischen Verdachts von Rest-Konkrementen nach dem operativen Eingriff vom 8. März 2021 wurde die Indikation zur Ureteroskopie gestellt. Auch hier war der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos. Es konnte kein verbleibendes freies Konkrement nachgewiesen werden und der CT-graphische Befund musste als Parenchymverkalkung interpretiert werden. Nach Entfernung des Single-J-Katheters blieb der Beschwerdeführer beschwerdefrei, sodass er in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte.

Den ärztlichen Kurzberichten der J._______ vom 29. April 2021 und 11. Mai 2021 zufolge wurden folgende Diagnosen gestellt: Nierenstein (CT Abdomen vom 11. Februar 2021), Ein- und Durchschlafstörungen - am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung / psychosozialen Belastungssituation DD iR PTBS, Vitamin-D-Mangel, abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik sonstiger Teile des Verdauungstraktes (CT Abdomen vom 21. Februar 2021), sonstige Bandscheibenschäden (CT Abdomen vom 21. Februar 2021), sonstige und nicht näher bezeichnete Verletzungen des Handgelenks und der Hand (anamnestisch seit Schlag auf das Handgelenk Belastungsabhängige Schmerzen) sowie eine PTBS. Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente verschrieben und er wurde gemäss dem Bericht vom 29. April 2021 für eine Untersuchung des rechten Handgelenks angemeldet. Zudem ist laut dem Bericht vom 11. Mai 2021 eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung theoretisch indiziert.

Im Beschwerdeverfahren weist der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass er auch schon an Suizid gedacht habe.

7.2.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als in der ärztlichen Bestätigung vom 17. März 2021 darauf hingewiesen wurde, im Anschluss an die anstehende Operation - welche mittlerweile durchgeführt wurde - sei das urologische Problem gelöst. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht vom 20. März 2021 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden. Ausserdem ist festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Das SEM war demzufolge - entgegen anderslautender Einschätzung - weder gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen noch den Folgetermin für die Harnleiterspiegelung abzuwarten. Für die in den Eingaben vom 27. März 2021 und 3. Mai 2021 erwähnten Abklärungen, die im Arztbericht vom 11. Mai 2021 empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie allfällige weitere Untersuchungen steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an das hierfür zuständige Fachpersonal in Kroatien zu wenden. Inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Für eine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs bestehen keine Anhaltspunkte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten suizidalen Tendenzen gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die notfallmässige Einlieferung des Beschwerdeführers vom 13. März 2021 in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt werden konnte, zumal diese vom 12. März 2021 datiert. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ist zusammenfassend als zulässig zu erachten.

7.3. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 1, S. 9-10).

7.4. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 hätten verpflichten können.

8.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

9.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 23. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

10.

10.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102mAbs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ebenfalls abzuweisen.

10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

11.
Der Beschwerdeführer moniert in der Rechtsmitteleingabe, dass ihm die Akten der Grenzpolizei nicht ausgehändigt worden seien. Gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz handelt es sich hierbei um die als "GWK-Akten (Asyl)" bezeichneten Unterlagen (SEM-act. 9/21). Zwecks Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör werden dem Beschwerdeführer Kopien dieser Akten, deren zu anonymisierende Textpassagen geschwärzt wurden, zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-1275/2021
Date : 19. Mai 2021
Published : 02. Juni 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2021


Legislation register
AsylG: 6  17  31a  44  105  106  108  109  111a
AsylV 1: 7  29a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  6
VwVG: 5  48  52  56  63  65
ZGB: 8
Weitere Urteile ab 2000
2C_221/2020 • C_326/02 • L_180/31
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D-5691/2020 • D-644/2021 • E-3078/2019 • E-5910/2020 • E-891/2017 • F-1182/2021 • F-1275/2021 • F-27/2021 • F-3496/2020 • F-4514/2018 • F-5436/2020 • F-693/2018
EMARK
2001/22 • 2004/30
EU Verordnung
604/2013