Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4340/2011

Urteil vom 19. April 2012

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani,
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

B._______,

C._______,

alle wohnhaft [...],
Parteien
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Karl Kümin,

[...],

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einbürgerungsbewilligung
(Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung).

Sachverhalt:

A.
A._______, seine Ehefrau B._______ sowie die 1997 geborene gemeinsame Tochter C._______ stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Ihnen wurde mit Verfügung vom 23. April 2008 das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das BFM. Am 28. April 2008 beantragte das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich beim BFM die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

B.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchte A._______ das BFM erstmals um Auskunft über den Stand des Bewilligungsverfahrens. Hierauf reagierte das BFM nicht, so dass die Gesuchstellenden ihre Anfrage am 18. Juni 2009 mittels Rechtsvertreter erneuerten. Das Bundesamt teilte ihnen daraufhin am 23. Juni 2009 mit, die zuständige Sachbearbeiterin werde nach ihrer Rückkehr aus den Ferien so bald als möglich auf die Anfrage zurückkommen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 sicherte es nochmals eine raschestmögliche Antwort zu. Am 3. Juni 2010 erkundigten sich die Gesuchstellenden erneut nach dem Verfahrensstand, ohne hierauf eine Antwort zu erhalten. Mit einer weiteren Anfrage vom 22. November 2010 verlangten sie vom BFM eine Antwort bis zum 20. Dezember 2010 und stellten andernfalls eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Aussicht. Aufgrund von Abklärungen beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP; neu: Nachrichtendienst des Bundes, NDB) teilte das BFM in seiner Antwort vom 11. April 2011 mit, der Gesuchsteller und seine Ehefrau seien langjährige Aktivisten und finanzielle Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Es legte ihnen gleichzeitig nahe, das Gesuch zurückzuziehen, und kündigte für den Fall eines fehlenden Gegenberichts die Abschreibung des Verfahrens an.

C.
Die Gesuchstellenden erklärten mit Schreiben vom 28. April 2011, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen, und beantragten die Offenlegung der Akten. Am 6. Mai 2011 sicherte ihnen das BFM wiederum zu, auf das Gesuch so bald als möglich zurückzukommen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 bestritten die Gesuchstellenden jedwede Verbindung zu den LTTE, verlangten bis anfangs Juli 2011 nochmals die Offenlegung der Akten und kündigten an, andernfalls Aufsichtsbeschwerde wegen Verschleppung des Verfahrens zu erheben. Hierauf reagierte das BFM nicht.

D.
Mit Eingabe vom 4. August 2011 erhoben die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. Unter Hinweis auf den geführten Schriftwechsel machen sie geltend, die Vorinstanz habe die Erteilung der beantragten Einbürgerungsbewilligung unrechtmässig verweigert bzw. verzögert. Seit der Einbürgerungsverfügung des Kantons Zürich vom 23. April 2008 befänden sich dessen Verfahrensakten beim BFM. Dieses habe nie substanziell auf Nachfragen geantwortet; statt dessen habe es den beschwerdeführenden Ehegatten pauschal und zu Unrecht vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen. Das gesamte Verhalten der Vorinstanz lasse darauf schliessen, dass sie keine materielle Verfügung erlassen wolle, und liesse sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die gegen die Eheleute erhobenen Vorwürfe tatsächlich zuträfen. Selbst in einem solchen Fall wäre die innere oder äussere Sicherheit in der Schweiz nicht gefährdet, zumal der Bürgerkrieg in Sri Lanka im Frühjahr 2009 beendet worden sei. Das Vorliegen der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen werde anscheinend nicht bezweifelt. Eine Rechtsverweigerung sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden trotz entsprechender Nachfragen bisher keine Akteneinsicht gewährt habe und offenbar auch in Zukunft keine Einsichtnahme einräumen wolle.

E.
In ihrer darauffolgenden Vernehmlassung vom 22. September 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, sie habe den Beschwerdeführenden zwar mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zugesichert, nach Rückkehr der zuständigen Sachbearbeiterin auf die Sachstandsanfrage zurückkommen zu wollen; tatsächlich habe sich das Verfahrensdossier in diesem Zeitpunkt wegen notwendig gewordener Zusatzabklärungen beim (damals zuständigen) DAP befunden. Informell habe der DAP am 20. August 2009 eine Stellungnahme innerhalb von zwei bis drei Monaten in Aussicht gestellt; eingegangen sei die Stellungnahme des (neu zuständigen) NDB schliesslich am 6. Dezember 2010. Aufgrund der dortigen Informationen habe man den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. April 2011 den Rückzug ihres Einbürgerungsgesuches empfohlen. Nach deren Rechtsmitteleingabe und nach einer weiteren Rücksprache mit dem NDB habe man ihnen am 18. August 2011 die Einbürgerungsakten zur Einsichtnahme zugestellt.

Aus den vorgenommenen Handlungsschritten und den Zeitabständen zwischen den Eingaben der Beschwerdeführenden und der Beantwortung ihrer Schreiben sei ersichtlich, dass das Bundesamt weder die Aufnahme des Verfahrens bzw. den Erlass einer Verfügung teilweise oder ganz verweigert noch das Verfahren über Gebühr verzögert habe. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, das Einbürgerungsverfahren nicht durchführen zu wollen. Nach Eingang der Abklärungsergebnisse des NDB habe es sich einzig vier Monate Zeit genommen, um nach der internen Meinungsbildung den Beschwerdeführenden den Rückzugs des Gesuchs zu empfehlen. Es seien bloss anderthalb Monate von der Fristansetzung der Beschwerdeführenden bis zur Zusendung der Verfahrensakten verstrichen, was sich durch die internen organisatorischen Umbildungen und Zuständigkeitswechsel erklären lasse. Da die Beschwerdeführenden die der Rückzugsempfehlung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen bestritten hätten, sei die Sache immer noch nicht entscheidungsreif. Vielmehr seien weitere Abklärungen zur Frage der Unterstützung der LTTE notwendig. Das vorliegende Verfahren sei eine Ausnahme vom Massengeschäft, was sich in einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer niederschlage.

F.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das BFM aufgefordert, den Beschwerdeführenden die - entgegen dessen Behauptungen bisher nicht ermöglichte - Akteneinsicht zu gewähren.

G.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2011 nehmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Inhalt der vorinstanzlichen Akten. Ihm lasse sich entnehmen, dass das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung am 2. Mai 2008 bei der Vorinstanz eingegangen sei. Seitdem seien rund 42 Monate vergangen, in denen die Vorinstanz die Akten ein- bis zweimal dem NDB übergeben habe. Abgesehen vom Versuch, die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. April 2011 zum Rückzug ihres Gesuchs zu bewegen, sei das Verfahren nicht vorangetrieben worden. Ein zureichender Grund hierfür sei nicht ersichtlich.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden erlassen wurden.

1.2. Eine Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn die Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG). Voraussetzung ist, dass der Rechtssuchende vorgängig bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt bzw. dieses Begehren bei Verzögerung wiederholt hat. Zudem muss ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 241 Rz. 5.20).

1.3. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsbemäss ergangen wäre (BVGE 2008/15 E. 3.1.1; Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 1.1).

1.4. Im Verfahren betreffend ordentliche Einbürgerung haben Bund, Kantone und Gemeinden zusammenzuwirken (vgl. das bereits zitierte Urteil C-2946/2008 E. 4 mit Hinweisen). Nachdem der Kanton Zürich am 23. April 2008 die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verfügt hatte, wurden die Akten am 28. April 2008 mit dem Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung dem hierfür zuständigen BFM übermittelt, wo sie am 2. Mai 2008 eintrafen. In der folgenden Zeit haben die Beschwerdeführenden das BFM wiederholt um Antwort gebeten und schliesslich für den Fall der Untätigkeit eine entsprechende Beschwerde in Aussicht gestellt. Damit sind sie ihrer vorprozessualen Obliegenheit nachgekommen, bei der Behörde wiederholt den Erlass einer Verfügung zu beantragen. Die Untätigkeit des in dieser Sache zuständigen BFM führt dazu, dass das - im Falle einer ordnungsgemässen Verfügung zuständige - Bundesverwaltungsgericht auch über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden hat.

1.5. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Das mit einer solchen Beschwerde verfolgte rechtliche Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. In diesem Sinne sind die Beschwerdeführenden zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG analog).

2.
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O. S. 242 Rz. 5.24). Von Rechtsverzögerung spricht man, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, allerdings keine Beurteilung innert angemessener Frist - so der Wortlaut gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - vornimmt. Demzufolge liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist; zu berücksichtigen sind dabei u. a. die Komplexität der Rechtsstreitigkeit und deren Bedeutung für die betroffene Person (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Behörde die überlange Verfahrensdauer, beispielsweise wegen Überlastung oder Personalmangels, selbst verschuldet hat (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20; BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332).

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung liegt dem BFM seit dem 2. Mai 2008 zur Beurteilung vor. Unbestritten sind Art und Anzahl der von den Beschwerdeführenden seitdem deponierten Anfragen zum Verfahrensstand sowie entsprechende schriftliche Antworten der Vorinstanz, hierauf zurückkommen zu wollen. Die Beteiligten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen auch übereinstimmend davon aus, dass sich die Vorinstanz lediglich ein einziges Mal, am 11. April 2011, inhaltlich zur Sache äusserte.

4.

4.1. Abgesehen vom zuletzt erwähnten Schreiben sind keine Bemühungen der Vorinstanz, zu einem abschliessenden Entscheid zu gelangen, ersichtlich. Zu welchem Zeitpunkt sie den DAP bzw. NDB um Abklärungen bat, ergibt sich weder aus den Akten noch aus ihrer Vernehmlassung. Einer Telefonnotiz vom 12. August 2011 ist zu entnehmen, dass Herr [...] (DAP) "das Dossier im 2008 mal gehabt" habe. Belegt ist indessen, dass der DAP dem BFM mit handschriftlicher Mitteilung vom 20. August 2009 eine Stellungnahme in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten in Aussicht stellte. Tatsächlich erfolgte die angekündigte Stellungnahme erst mehr als 15 Monate später am 6. Dezember 2010. Ihren als vertraulich bezeichneten Inhalt hat das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. April 2011, rund vier Monate danach, in verknappter Form bekannt gegeben.

4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung behauptet, sie habe sich vier Monate Zeit genommen, um den Beschwerdeführenden nach interner Meinungsbildung den Rückzug ihres Gesuchs nahezulegen. Diese Zeitspanne erscheint jedoch kaum gerechtfertigt, beschränkt sich das Schreiben vom 11. April 2011 doch abgesehen von der Rückzugsempfehlung darauf, den Gesetzestext von Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) wiederzugeben und den Inhalt der nachrichtendienstlichen Abklärungen in zwei Sätzen zusammenzufassen. Andere bzw. eigenständige Überlegungen der Vorinstanz spielten dabei ganz offensichtlich kein Rolle.

4.3. Fehlendes Bemühen um ein zügiges Verfahren wird auch daraus ersichtlich, dass die Vorinstanz die beiden Gesuche der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2011 und 10. Juni 2011 um Offenlegung der Akten nicht behandelte. Das erste Gesuch hat die Vorinstanz ignoriert bzw. ein baldestmögliches Zurückkommen auf die Sache versichert; bezüglich des zweiten Gesuchs hat die Vorinstanz - zu Unrecht - behauptet, den Beschwerdeführenden bloss eineinhalb Monate später, am 18. August 2011, die Akteneinsichtnahme gewährt zu haben. Abgesehen davon, dass hierfür eine sechswöchige Zeitspanne zu lang erscheint, erfolgte die Offenlegung der Akten tatsächlich erst, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz hierzu mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 aufgefordert hatte.

4.4. In Frage zu stellen ist auch die Behauptung der Vorinstanz, die Sache sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht behandlungs- bzw. entscheidungsreif. Diesbezüglich wird in der Vernehmlassung geäussert, die von den Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 10. Juni 2011 bestrittene LTTE-Mitgliedschaft und deren Festhalten am Einbürgerungsgesuch erforderten noch weitere Abklärungen, die in der Regel zeitintensiv und komplex seien. Dieser Ankündigung hat das BFM jedoch bisher offenbar keine Taten folgen lassen. Aus seinen Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass der NDB zur Ergänzung seines vertraulichen Berichts vom 6. Dezember 2010 um weitere Auskunftserteilung ersucht wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Einholen diesbezüglicher Stellungnahmen zum ordentlichen Verfahrensgang im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gehört. Art. 4 Abs. 2 Bst. d
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit - Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.
der Verordnung vom 4. Dezember 2009 (V-NDB, SR 121.1, in Kraft seit 1. Januar 2010) i.V.m. Ziff. 4.2.1 von deren Anhang I sieht nämlich vor, dass das BFM sämtliche Einbürgerungsgesuche dem NDB zur Stellungnahme nach Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu unterbreiten hat (zur analogen Rechtslage vor Inkraftsetzung der V-NDB vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
der per 1. Januar 2010 aufgehobenen Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, AS 2001 1829] i.V.m. deren Anhang I, Ziff. 4 Bst. b erstes Lemma). Entsprechend ist der NDB auch verpflichtet, sachdienliche Hinweise bezüglich Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten. Wohl mag es im Zuge der Reorganisation der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes (z.B. Überführung des nachrichtendienstlichen Teils des Dienstes für Analyse und Prävention per 1. Januar 2009 zum VBS [AS 2008 6261] bzw. Schaffung des NDB) zu Verzögerungen gekommen sein. Gerade deshalb - und weil der vertrauliche Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010 als Entscheidgrundlage offenbar nicht genügte - wäre das BFM gehalten gewesen, das Verfahren zügig voranzutreiben, weitere Abklärungen zu veranlassen, für deren Vornahme Fristen zu setzen und diese auch zu überwachen. Dies ist, soweit ersichtlich, nicht geschehen.

5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung seit nahezu 48 Monaten beim BFM befindet und dass der DAP bzw. NDB für sicherheitsrelevante Abklärungen hiervon nachweislich rund 15 Monate benötigte, eine Zeitspanne, in der das BFM tatsächlich keinen Sachentscheid treffen konnte. Nicht erkennbar ist, dass sich das BFM in der übrigen Zeit darum bemüht hätte, das Verfahren voran zu treiben bzw. eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Angesichts dessen ist der Verweis darauf, dass es sich vorliegend um eine Ausnahme vom Massengeschäft mit einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer handle, nicht massgeblich. Unbeachtlich wäre es auch, wenn die von der Vorinstanz behaupteten organisatorischen Hindernisse zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen hätten (vgl. BGE 130 I 312 E. 5. 2 S. 332 mit Hinweisen).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nicht nur der jeweilige Gesuchsteller ein erhebliches Interesse an einem baldigen Entscheid hat. Die (im positiven Fall) auf drei Jahre befristete Einbürgerungsbewilligung bildet auch die Voraussetzung für die Einbürgerung auf Kantons- und Gemeindeebene, deren Behörden ebenfalls das aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV resultierende Beschleunigungsgebot zu beachten haben (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit Hinweisen). Diese sind, um die ihnen vorliegenden Gesuche vor einem möglichst aktuellen Hintergrund behandeln zu können, ebenfalls darauf angewiesen, dass die Bundesbehörde innert angemessener Frist einen Entscheid trifft.

6.
Das BFM hat, auch wenn es den Vorwurf der Rechtsverweigerung von sich weist, bisher keine Bereitschaft zu einem baldigen Entscheid oder zu einer zügigen Verfahrensführung erkennen lassen. Insofern ist festzustellen, dass das Verfahren bisher unangemessen verzögert worden ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7.
Der unterlegenen Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie hat den Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine auf Fr. 1'800.- festzusetzende Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE ).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden ein Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz [...]

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4340/2011
Date : 19. April 2012
Published : 02. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Einbürgerungsbewilligung (Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung)


Legislation register
BV: 29
BüG: 14
NDV: 4
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VWIS: 8
VwVG: 5  46a  48  50  63  64
BGE-register
130-I-312 • 135-I-265
Weitere Urteile ab 2000
1C_540/2011
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