Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1663/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz); Richterin Salome Zimmermann; Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot; Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
U._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (Sicherstellung; Geschäftsbücher; Schätzung; Zustellung).
Sachverhalt:
A. Anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle bei zwei Unternehmen im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen (X. AG bzw. Y. AG) hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) festgestellt, dass U._______ Erotik-Telefonnummern betreibt und dafür Gebührengutschriften erhält, die die Umsatzlimite für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21


Im Rahmen der Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht ersuchte die ESTV am 6. April 2005 das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) um Auskunft über die Zustelladresse von U._______. Er hatte gegenüber dem BAKOM für seine Tätigkeit - neben seiner angeblichen (weiteren) Adresse in der Türkei - auch eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt gegeben ("c/o ...). Gestützt auf diese Angaben liess die ESTV die EA mit der Mehrwertsteuerforderung an diese Adresse in der Schweiz zustellen. Die im 3. und 4. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005) von U._______ erzielten Umsätze musste die ESTV wegen Verletzung der Abrechnungspflicht durch den Mehrwertsteuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Die Verwaltung stellte ihm für diese Steuerperioden die EA Nr. ... vom 22. Mai 2006 über den Betrag von Fr. 19'000.-- (nebst Verzugszins) zu.
B. Gestützt auf Art. 70


Die Höhe des sichergestellten Betrages setze sich aus den genannten Ergänzungsabrechnungen (Fr. 81'009,-- und Fr. 19'000,--) zuzüglich dem Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 bzw. seit dem 15. Januar 2006 (mittlerer Verfall) sowie aus voraussichtlich rund Fr. 30'000.-- zukünftig anfallenden Mehrwertsteuern zusammen. Der Betrag von Fr. 30'000.-- basiere auf der durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerschuld des Unternehmers. U._______ habe bisher noch keine Zahlungen geleistet.
Die Sicherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2006 ist von U._______ am 21. Oktober 2006 an seiner Wohnadresse in der Schweiz in Empfang genommen worden.
C. Mit Eingabe vom 16. November 2006 (Postaufgabe 17. November 2006) lässt U._______ (Beschwerdeführer) gegen die Sicherstellungsverfügung der ESTV vom 16. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben und stellt folgende Anträge:
"1. Die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben;
2. Eventualiter sei die Sicherstellung auf die fälligen Mehrwertsteuerforderungen, inkl. laufende Verzugszinsen, Verfahrenskosten und weitere Kosten zu begrenzen und der sicherzustellende Betrag von CHF 145 000 auf CHF 80 000 zu reduzieren;
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
Zur Begründung bringt er insbesondere vor, bei diesem Rechtsstreit gehe es im Wesentlichen um Forderungen für Mehrwertsteuern, die er auf Umsätzen mit 0900er (Business), 0901er (Unterhaltung) und 0906er (Erotik)-Nummern erzielt und nicht abgerechnet haben soll. Er bestreite, dass er - mit Ausnahme der angefochtenen Sicherstellungsverfügung - Korrespondenz bzw. Ergänzungsabrechnungen von der ESTV zugestellt erhalten habe. Die Verwaltung könne nicht davon ausgehen, die von ihm beim BAKOM angegebene Adresse sei seine Zustelladresse, insbesondere für Verfügungen. Das gewählte Vorgehen sei befremdlich, da das BAKOM die den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide diesem in die Türkei zugestellt habe. Die ESTV hätte den Weg der internationalen Zustellung in die Türkei beschreiten müssen. Mangels rechtsgültiger Zustellung der beiden EA, auf welche die Verwaltung die Sicherstellungsverfügung stütze, falle diese dahin.
Dazu komme, dass kein Sicherstellungsgrund mehr gegeben sei. Die Bezahlung der Mehrwertsteuerbeträge sei nicht gefährdet; per 30. Juni 2004 habe der Sohn des Beschwerdeführers (F._______; Mehrwertsteuer-Nr. ...) die 0900er-Nummern von seinem Vater übernommen und jeweils ordnungsgemäss gegenüber der ESTV abgerechnet. Der Beschwerdeführer treffe auch keine Anstalten, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Er sei als türkischer Rentner erst im Sommer 2006 in die Schweiz zugezogen, um näher bei seinem Sohn F._______ zu leben. Dazu komme, dass seine Adresse in der Türkei der Verwaltung immer bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2004 Telefondienste über diverse 0900er-Nummern angeboten. Mit der Nummernwahl der Leistungsempfänger in der Schweiz (Privatkunden) sei automatisch eine Verbindung mit einem Callcenter in Österreich hergestellt worden, die notwendigen Telefonleitungen habe die X. AG zur Verfügung gestellt. Gestützt auf Art 14 Abs. 3 Bst. e


D. Mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte die SRK den Parteien mit, dass das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2

E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 beantragt die ESTV die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Die Verwaltung führt insbesondere aus, die Sicherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2006 sei dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2006 an seiner Wohnadresse in der Schweiz korrekt zugestellt worden. Dass diese Mehrwertsteuerforderung bereits fällig oder gar rechtskräftig festgestellt sein müsse, sei für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung nicht vorausgesetzt. Die Ausführungen über die angebliche Nichtzustellung der beiden EA seien daher irrelevant, eine Zustellung in die Türkei sei wegen des hoheitlichen Handelns der ESTV bzw. mangels internationaler Rechtshilfe in Steuersachen ohnehin von vornherein ausgeschlossen gewesen. Eine objektive Gefährdung des Steuerbezugs durch den Beschwerdeführer sei gegeben, da er sich bei der Verwaltung nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger angemeldet habe, obwohl seine Umsätze die massgeblichen Limiten beträchtlich überschritten hätten; dies sei auch bei dem vom ihm selbst anerkannten Umsatz von Fr. 911'193.55 der Fall. Die Mehrwertsteuerkontrolle habe aufgezeigt, dass der Unternehmer überhaupt nicht Buch geführt und die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge nicht bezahlt habe. Erst durch Nachforschungen der ESTV bei seinen Geschäftspartnern (X. AG bzw. Y. AG) habe der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger und Rentner sei, könne er jederzeit in die Türkei zurückkehren.
Vor dem 1. April 1985 habe er seinen Wohnsitz in B. gehabt; seitdem sei er bis zu seinem Wegzug nach Istanbul am 30. September 1997 in C. angemeldet gewesen. Am 20. Januar 1999 sei er wieder nach C. gezogen, bevor er sich am 15. Februar 2005 abgemeldet habe und nach B. gezogen sei; seitdem habe er seinen Wohnsitz in B. gehabt. Es treffe daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer erst im Sommer 2006 in die Schweiz gezogen sei. Damit seien die von ihm erzielte Umsätze seit 2002 mehrwertsteuerrechtlich ohnehin als Inlandumsätze zu betrachten und Art. 25 Abs. 1 Bst. c

Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwendungen sei nicht einzugehen, da diese im Sicherstellungsverfahren nicht zu prüfen seien. Der Mehrwertsteuerpflichtige anerkenne, dass er zumindest im Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 30. Juni 2004 mehrwertsteuerpflichtige Umsätze in der Schweiz erzielt habe. Ob die Umsätze ab diesem Zeitpunkt von seinem Sohn effektiv deklariert worden seien und wann die Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers ende, sei ebenfalls im materiellen Steuerjustizverfahren abzuklären. Geschuldete Mehrwertsteuerbeträge habe er bisher noch nicht bezahlt, Anzahlungen seien keine geleistet worden.
F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31








1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Sicherstellungsverfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a



2.
2.1. Nach Art. 70 Abs. 1

2.2. Gemäss konstanter Praxis müssen - neben dem Vorhandensein einer wahrscheinlichen Mehrwertsteuerforderung - die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich eine Sicherstellungsverfügung als rechtmässig erweist (vgl. Entscheide der SRK vom 17. Dezember 2003, a.a.O. und vom 12. Oktober 1998, a.a.O.; vgl. auch Entscheid der SRK vom 21. Juli 2004 i.S. G. [SRK 2004-087] E. 2c).
2.2.1. Es muss eine Gefährdung bzw. mögliche Gefährdung der Mehrwertsteuerforderung bestehen. Eine solche Gefährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen werden könnte - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Vielmehr kann es im Einzelfall bereits ausreichen, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger die Abrechnungen nicht korrekt ausfüllt bzw. nicht fristgerecht einreicht. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. Entscheid der SRK vom 21. Februar 2000, a.a.O. E. 2a/cc; Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht, Bern 1997, S. 251 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 332 f.; Thomas Jörg Kaufmann, Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 617 ff.). Das gefährdende Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen muss bewiesen werden. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und der Gefährdung des Steuerbezuges muss hingegen nur glaubhaft gemacht werden (Jürg Wernli, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 24 zu Art. 70).
Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die vollständige und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten bloss stichprobenweise. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt verhält, müssen der Verwaltung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und vollständige Steuererhebung sichergestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die Gefährdung einer Mehrwertsteuerforderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen selbst ausgeht. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es nicht in erster Linie an, er kann mithin auch bei Dritten liegen (Entscheid der SRK vom 11. April 2001 i.S. M. [SRK 2000-150] E. 3b/aa). Juristische Personen müssen sich das Verhalten ihrer Organe anrechnen lassen, das frühere Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person ist für die Beurteilung, ob eine Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu tun haben. Dies unter der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Eine Gefährdung im fraglichen Sinne wurde zum Beispiel bei einer Mehrwertsteuerpflichtigen bejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen - nunmehr konkursiten - Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten nie korrekt wahrgenommen wurden, sodass dem Fiskus schliesslich ein beträchtlicher Schaden entstand (Entscheid der SRK vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc).
Als Beispiele für bestimmte gefährdende Handlungen werden weiter genannt die Wegschaffung von Vermögenswerten ins Ausland, ausserordentliche unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, grobe Verstösse gegen die Mitwirkungspflicht, frühere Machenschaften eines Aktionärs im Zusammenhang mit früheren Steuerhinterziehungen einer Aktiengesellschaft oder Vorkehren einer Aktiengesellschaft, um ihr wertvollstes Aktivum zugunsten ihres Aktionärs beiseite zu schaffen (Kaufmann, a.a.O., S. 617; Wernli, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 70

2.2.2. Art. 70 Abs. 1

2.2.3. Sodann muss die gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (vgl. BGE 124 I 44 f. E. 3e; 123 I 121 E. 4e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 140 Rz. 391). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen Schulden Rechnung tragen. Unzulässig wäre beispielsweise eine Sicherstellung im Betrag der gesamten voraussichtlichen Mehrwertsteuern bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Grenze rechtfertigt sich umso mehr, als die Behörde jederzeit eine (weitere) Sicherstellungsverfügung erlassen kann (vgl. Entscheid der SRK vom 11. Januar 1999, veröffentlicht in VPB 63.77 E. 3a/cc; siehe auch Entscheid der SRK vom 21. Februar 2000, a.a.O. E. 2a/cc). Betreffend die Höhe der geforderten Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist. Hält sich die Sicherstellungsverfügung an die festgestellte Mehrwertsteuerforderung, hat eine weitergehende Prüfung des Umfanges der geforderten Sicherheiten zu unterbleiben (Kaufmann, a.a.O., S. 625).
2.2.4. Auch Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, sind gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen; dies ist eine Konsequenz des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3b/dd; Entscheid der SRK vom 10. November 2006 i.S. G. [SRK 2004-217] E. 2b).
Kann im Falle der Neuaufnahme oder Erweiterung einer grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeit nicht zum Voraus angenommen werden, dass die massgebenden Grenzen überschritten werden, so hat der Leistungserbringer gemäss der Praxis der ESTV nach Ablauf der ersten drei Monate seiner Geschäftstätigkeit den seit Beginn derselben erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen, ebenso den Betrag der abziehbaren Vorsteuer. Wurden die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz oder Steuerzahllast überschritten, so hat sich der Betroffene umgehend bei der ESTV zu melden (vgl. Entscheid der SRK vom 10. November 2006 a.a.O., E. 2b).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Ermessenseinschätzung der Verwaltung sei willkürlich vorgenommen worden, die ESTV habe das ihr zustehende Ermessen missbraucht. Dies betreffe insbesondere auf den Umstand zu, dass er nur für einen Teil des zu beurteilenden Zeitraumes überhaupt unternehmerisch tätig gewesen sei, per 1. Juli 2004 habe sein Sohn das fragliche Geschäft übernommen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die materielle Begründetheit der Mehrwertsteuerforderung nicht in diesem Verfahren abschliessend zu überprüfen ist; dies betrifft auch den allfälligen Termin des Endes seiner Mehrwertsteuerpflicht. Ob die für die zu beurteilenden Steuerperioden geltend gemachten Mehrwertsteuerforderungen tatsächlich in dieser Höhe Bestand haben, bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Ohne eine abschliessende rechtliche Würdigung vorzunehmen, ist jedoch im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die von der ESTV anlässlich einer Kontrolle festgestellten Umsätze zutreffen. Die Begründetheit des Bestandes einer Mehrwertsteuerforderung seitens der Verwaltung ist demnach wahrscheinlich.
3.2. Da sich der Beschwerdeführer bei den von ihm offensichtlich erzielten Umsätzen nicht von sich aus als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der ESTV angemeldet hat, hat er gegen die ihm als Unternehmer obliegende Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Voraussetzungen seiner Mehrwertsteuerpflicht verstossen, die aus dem Selbstveranlagungsprinzip erwächst. Der Umstand, dass der zu beurteilende Geschäftsumfang bedeutend gewesen sein muss, wird auch durch die Behauptung des Unternehmers erhärtet, er habe im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2004 Fr. 911'193.55 an Umsatz zu verzeichnen gehabt. Dazu kommt, dass er überhaupt keine Geschäftsbücher geführt hat, sodass er ebenfalls gegen die ihm obliegenden Buchführungsvorschriften verstossen hat. Allein aus diesem Grund erscheint der Gefährdungstatbestand als gegeben.
Auch weitere Gesichtspunkte geben Anlass, die Mehrwertsteuerforderung als gefährdet einzustufen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber einer Behörde (BAKOM) seine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Adresse in der Schweiz (in C.) nicht angegeben, sondern vielmehr eine andere Adresse im Ausland (in der Türkei). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er aus der Tatsache, dass er gegenüber der Verwaltung zusätzlich eine Korrespondenzadresse (c/o ...) angegeben hat. Das BAKOM - und in weiterer Folge auch die ESTV - mussten davon ausgehen, dass der Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine korrekten und vollständigen Angaben über seinen Wohnsitz gemacht, er hat versucht, einen ausländischen Wohnsitz vorzutäuschen. Bei den Nachforschungen bei einer Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers (Y. AG) musste die ESTV ausserdem feststellen, dass ein durch den Unternehmer eingerichtetes Konto bei der Z-Bank, das in der Korrespondenz mehrfach erwähnt wurde, in den Steuererklärungen zu den direkten Steuern nicht deklariert worden ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben eine Rente bezieht, als türkischer Staatsbürger jederzeit in die Türkei zurückkehren kann. Mangels internationaler Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei in Steuersachen können durch die ESTV nicht einmal Zustellungen in der Türkei vorgenommen werden, andere Einforderungshandlungen in der Türkei scheiden aus demselben Grund ebenfalls aus. Diese Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers stellen als Ganzes betrachtet eine ernsthafte Gefährdung für den Bezug der Mehrwertsteuer dar, die den Erlass einer Sicherstellungsverfügung durch die ESTV rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer ist ebenfalls unbestrittenermassen mit der Zahlung des von ihm geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages im Rückstand. Er behauptet nicht einmal selbst, eine Teilzahlung geleistet zu haben.
3.3. Es bleibt zu prüfen, ob die festgesetzte Sicherheitsleistung angemessen ist. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er zum 1. Juli 2004 das Unternehmen an seinen Sohn übergeben habe.
Es wurde bereits erwähnt, dass die materielle Begründetheit der Mehrwertsteuerforderung nicht in diesem Beschwerdeverfahren abzuklären ist. Eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit des Sicherstellungsbetrages hat sich deshalb an der von der ESTV geltend gemachten Forderung zu orientieren. Die beiden EA umfassen einen Betrag von total ca. Fr. 100'000.--, wobei die Mehrwertsteuerschuld des Beschwerdeführers mangels Führung von Geschäftsbüchern durch Schätzung ermittelt werden musste. Dazu kommen 5% Verzugszinsen während mehrere Jahre und Kosten. Zusätzlich führt die ESTV aus, dass ein (weiterer) Teilbetrag von Fr. 30'000.-- für zukünftig anfallende Mehrwertsteuer berücksichtigt worden ist; dieser Betrag basiert auf der durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerschuld des Unternehmers. Die Annahme der Verwaltung ist realistisch, wonach es mindestens ein Jahr dauert, bis mittels Zwangsvollstreckung festgestellt wird, ob die Mehrwertsteuerforderung einbringlich ist. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der ESTV abgemeldet hat, das heisst er hat seine Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bisher noch nicht verlangt. Zwar behauptet er die (faktische) Übergabe des von ihm betriebenen Geschäftes an seinen Sohn per 1. Juli 2004, einen Löschungsantrag bei der Verwaltung hat er offensichtlich nicht gestellt. Diesbezüglich lässt sich den Akten nichts entnehmen, der Beschwerdeführer hat dies denn auch nicht behauptet. Daher geht die ESTV zutreffend davon aus, dass von einem Andauern der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Verwaltung festgesetzte Betrag von Fr. 145'000.-- an Sicherheitsleistung als angemessen.
3.4. Als unerheblich erweist sich schliesslich der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die beiden EA seien nicht rechtsgültig an ihn zugestellt worden und daher falle auch die angefochtene Sicherstellungsverfügung dahin, die sich darauf stütze. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer keine geschäftlichen Aufzeichnungen geführt, sodass die von ihm erzielten Umsätze durch Schätzungen der Verwaltung ermittelt werden mussten. Diese bilden die zahlenmässige Grundlage für die Ermittlung des geforderten Sicherstellungsbetrages. Die ESTV kann in jedem Stadium des Verfahrens - mithin auch noch vor dem Erlass einer EA - eine Sicherstellungsverfügung gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassen. Der gefährdete Anspruch braucht weder fällig noch rechtskräftig zu sein, auch künftige Forderungen können sichergestellt werden. Massgebend für dieses Beschwerdeverfahren ist der Umstand, dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2006 durch die ESTV erlassen wurde und am 21. Oktober 2006 an den Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz in der Schweiz ordnungsgemäss zugestellt worden ist.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von U._______ vom 16. / 17. November 2006 gegen die Sicherstellungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Oktober 2006 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 4'000.-- werden U._______ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42





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