Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2451/2020
Urteil vom 19. Februar 2021
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien(eigenen Angaben gemäss staatenlos),
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Parteien
(...),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 zu seiner Person und dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 29. August 2016. Am 31. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zu seiner Staatsangehörigkeit gewährt und am 12. April 2018 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz statt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Region C._______), Äthiopien geboren, jedoch eritreischer Herkunft. Seine Mutter sei Tigrinya, sein Vater Tigre. Früher hätten seine Eltern äthiopische Papiere besessen, aber nach der Unabhängigkeit Eritreas habe der äthiopische Staat ihnen die Papiere weggenommen. Er besitze weder die äthiopische noch die eritreische Staatsbürgerschaft. Bis zum Jahr 2002 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in Äthiopien gelebt. Dort seien sie wegen ihrer eritreischen Herkunft benachteiligt worden. Sein Vater sei mehrmals festgenommen und misshandelt worden. Als ältester Sohn sei auch er durch die äthiopischen Behörden malträtiert worden, indem sie ihm Brandwunden und eine Verletzung am Knie zugefügt hätten. Die Spuren der Brandwunden seien überall am Körper sichtbar und er habe heute noch Knieprobleme. Im Jahr 2002 sei er mit seinen Eltern und Geschwistern von Äthiopien in den Sudan geflohen. Im Jahr 2008 habe man seine Familie jedoch nach Äthiopien zurückgeschafft. Er sei zunächst im Sudan geblieben und im Jahr 2009 respektive 2010 in den Tschad gereist, wo er sich bis zum Jahr 2015 aufgehalten und gearbeitet habe. Via Libyen und Italien sei er im Juni 2016 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, in Haft genommen und getötet zu werden.
C.
Am 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis datierend vom 17. April 2018 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2020. Darin beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich sei. Subeventualiter wurde beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Ausserdem wurde um Einsicht in das vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in das von ihm bei der Vorinstanz am 20. April 2018 eingereichte Arztzeugnis, ausgestellt am 17. April 2018 (act. A24) und räumte ihm Frist bis zum 4. Juni 2020 zur Beschwerdeergänzung ein.
G.
Am 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, eine Rechtsvertretung zu benennen.
I.
Mit Schreiben vom 25. September 2020 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung rubrizierter Rechtsvertretung bekannt.
J.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) reichte rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten, wies auf einen befristeten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers und auf dessen nach wie vor vorhandene Bedürftigkeit hin und ersuchte um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurde die Rechtsvertreterin antragsgemäss amtlich beigeordnet, antragsgemäss Einsicht in die Beschwerdeakten gewährt und Frist zwecks Beschwerdeergänzung bis zum 29. Oktober 2020 angesetzt.
L.
Am 5. November 2020 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde gemacht und dabei beantragt, die Sache sei zur Klärung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
M.
Das SEM wurde am 12. November 2020 zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Dezember 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde respektive deren Ergänzungen werden verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich die Einschränkung des Rechts auf effektive Beschwerde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2
5.2.1 Die in Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
5.2.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
5.2.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
5.3 In der Beschwerde vom 11. Mai 2020 wird zunächst moniert, das Recht auf eine wirksame Beschwerde sei eingeschränkt worden, da die Vorinstanz trotz Corona-Pandemie einen negativen Entscheid erlassen und der Beschwerdeführer an einer (...) gelitten habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Rechtsvertretung zu finden (vgl. a.a.O. S. 14).
Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig. Es besteht kein Grund für das SEM, aufgrund der Pandemie keine negativen Asylentscheide zu erlassen. Eine wie vom Beschwerdeführer erwähnte (...) ist zwar in den Akten dokumentiert, diese datiert jedoch vom 8. August 2016 (vgl. A14/1). Eine im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhandene Erkrankung ist damit nicht belegt und wird auch nicht konkretisiert. Wie aus der Beschwerde und deren Begründung folgt, war es dem Beschwerdeführer ohnehin aber möglich, sich auch ohne Zuhilfenahme einer (gewillkürten) Rechtsvertretung innert der vorgegebenen Beschwerdefrist und unter Wahrung der Formerfordernisse mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen. Ausserdem wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 antragsgemäss Einsicht in den von ihm genannten Arztbericht (vgl. dazu nachfolgend) gewährt und die Gelegenheit erteilt, seine Beschwerde zu ergänzen. Eine Einschränkung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde liegt demnach nicht vor.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittelschrift vom 11. Mai 2020 im Weiteren, er habe sich zu dem vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten Arztbericht vor deren Erlass nicht äussern können. Die Ausführungen im ärztlichen Bericht könnten nicht mit einer Anhörung gleichgesetzt werden und deren richtige Übersetzung sei nicht gewährleistet. Nachweislich habe er aber starke Merkmale am Körper, die auf Folter hinweisen würden. Das Arztzeugnis sei ihm nicht ediert worden (vgl. a.a.O. S. 7 f.). Damit habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt. In seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Juni 2020 betont er, er habe der Ärztin nie erzählt, dass die Verletzungen von Folter in einem Gefängnis in Äthiopien herrühren würden. Der Inhalt des Arztzeugnisses könne daher nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beigezogen werden. Es sei auf die Anhörungen abzustellen, in denen er seine Fluchtgründe einheitlich geschildert habe (vgl. a.a.O. S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch das SEM vom 12. April 2018 ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den von ihm erwähnten Misshandlungen respektive den Narben und deren Ursache zu äussern (vgl. act. A22/12 D34, D37 ff., D41 ff., D55 ff.). Das SEM war indes nicht gehalten, den Beschwerdeführer nach Durchführung der Anhörungen respektive noch vor Erlass seiner Verfügung auf seine anderslautenden Aussagen, wie sie im Arztzeugnis vom 17. April 2018 vermerkt sind, aufmerksam zu machen. Denn es lässt sich feststellen, dass im äusserst kurz gehaltenen Arztzeugnis die vom SEM nicht in Frage gestellten Brandnarben ebenso wie die von ihm erwähnte Knieverletzung bestätigt werden (vgl. act. A24). Andererseits wird darin die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Ärztin wiedergegeben, wonach die Brandwunden aufgrund von Folter entstanden seien, als er in Äthiopien im Gefängnis gewesen sei. Das SEM hielt demzufolge zu Recht fest, damit werde eine andere Version der Asylvorbringen dargelegt, da der Beschwerdeführer zuvor nie erwähnte habe, im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. act. A25/12 S. 5). Das SEM hat dem ärztlichen Zeugnis indes keine massgebliche Bedeutung zukommen lassen, sah es darin doch lediglich eine zusätzliche Bestätigung für seine bereits zuvor getroffene - und nachstehend zu bestätigende - Einschätzung, wonach es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft erachtete (vgl. act. A25/12 S. 5).
In Bezug auf das erwähnte Arztzeugnis ist jedoch festzustellen, dass das SEM seiner Offenlegungspflicht im Rahmen von Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
5.5 Im Weiteren wird in der Beschwerde vom 11. Mai 2020 geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer in wichtigen Aspekten keine weiteren Fragen gestellt. So beispielsweise in der ersten Bundesanhörung bei der Frage 105. Gleich verhalte es sich mit der Frage 117, im Rahmen welcher er die Folter erwähnt habe. Dazu sei er nur beschränkt befragt worden und in diesem Zusammenhang seien keine weiteren Abklärungen, wie etwa ein Gutachten eingeholt worden (vgl. a.a.O. S. 13 f.).
Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. So betraf die in der Anhörung vom 29. August 2016 gestellte Frage 105 jene nach dem Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschlagnahmung der Geschäfte seines Vaters, wozu sich der Beschwerdeführer äusserte (vgl. act. A15/16 F105). Bei Frage 116 nahm das SEM erneut darauf Bezug, indem es sich danach erkundigte, ob sich die Eltern an die Behörden gewandt hätten, um den Besitz wieder zu erlangen (vgl. act. A15/16 F116). Inwiefern sich hierzu weitergehende Fragen oder Abklärungen aufgedrängt hätten, ist weder ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde näher dargelegt. Die Antwort auf die Frage 117 beschlägt sodann die nach Angaben des Beschwerdeführers erlittene Folter. Dort nennt er auf Frage hin als Ausreisegrund aus Äthiopien erstmals, dass er gefoltert worden sei (vgl. act. A15/16 F117). Das SEM hat anlässlich dieser Anhörung in der Tat keine weiteren Fragen hierzu getätigt. Es hat jedoch zwecks Abklärung des weiteren Sachverhalts am 12. April 2018 eine ergänzende Anhörung vorgenommen, in der es auf dieses Thema zurückkam und der Beschwerdeführer einlässlich berichten konnte. Die Vorinstanz hat ihm im Übrigen in dieser Anhörung auch vorgehalten, dass er in den vorhergehenden Befragungen die Narben nicht erwähnt habe und ihn zu diesem Punkt hinreichend befragt (vgl. act. A22/12 D37 ff.). Weitergehende Fragestellungen oder Abklärungen waren durch das SEM nicht angezeigt.
5.6 Sofern in der Rechtsmittelschrift vom 11. Mai 2020 auf eine nicht hinreichende Würdigung von Sachvorbringen (vgl. a.a.O. S. 6 und S. 9 ff.) durch das SEM und auf eine mangelhafte Würdigung von Quellen hinsichtlich der angeblichen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Gleich verhält es sich mit dem Einwand in der ergänzenden Eingabe vom 5. November 2020. Darin wird erwähnt, die Vorinstanz habe es unterlassen zu würdigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers schlüssig gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 2 f.). Damit wird eine andere materielle Würdigung des Sachverhalts begehrt und nicht eine mangelhafte Erhebung von Sachvorbringen geltend gemacht.
5.7 Soweit die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 5. November 2020 zudem die Ansicht vertritt, dass sämtliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch und ohne dolmetschende Person stattgefunden hätten (vgl. a.a.O. S. 1), trifft dies gemäss den vorinstanzlichen Protokollen nicht zu. Sowohl die BzP als auch die Anhörungen und das dem Beschwerdeführer gewährte rechtliche Gehör zur Staatsangehörigkeit wurden in der von ihm bevorzugten Sprache Arabisch unter Beizug einer dolmetschenden Person durchgeführt (vgl. act. A6/13 S. 1 f. und S. 10, A15/16 S. 1 und S. 15, A16/3 S. 1 und S. 3; A22/12 S. 1 und S. 11).
5.8 Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich mit Bezug auf die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit zu einem über fünfzehn Jahre zurückliegenden Sachverhalt äussern müssen, weshalb die Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz an, seine Eltern seien eritreischer Herkunft, hätten jedoch in Äthiopien gelebt. Er schliesst daraus auf Beschwerdeebene auf seine Staatenlosigkeit respektive auf eine eritreische Staatszugehörigkeit und erblickt in seiner Herkunft ein Kriterium für die Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Unzumutbarkeit des Vollzuges seiner Wegweisung, zumal seine Eltern und er deswegen in Äthiopien misshandelt worden seien (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2020 S. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass das SEM gehalten war, zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft und seinen in diesem Zusammenhang geschilderten Erlebnissen in Äthiopien - auch wenn diese im Zeitpunkt der Befragung lange zurücklagen - Fragen zu stellen, ansonsten hätte es den Sachverhalt nicht genügend eruieren können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in jedem Asylverfahren zwingend die Staatsangehörigkeit einer Person respektive deren Herkunft durch die Asylbehörden zu prüfen ist, zumal dabei die Frage, ob eine um asylnachsuchende Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.9 Insoweit gerügt wird, die Vorinstanz hätte seitens der äthiopischen Behörden Erkundigungen einholen müssen (vgl. Eingabe vom 5. November 2020 S. 2 und S. 7), erweist sich diese Rüge - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - als unbegründet. Der Sachverhalt erscheint auch in dieser Hinsicht durch die Vorinstanz genügend erstellt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - gemäss den vorinstanzlichen Akten einmal im Jahre 2016 wegen einer (...) in der Schweiz in Behandlung war (vgl. act. A14). Bei der Vorinstanz erwähnte er zudem Knieprobleme, die auf Ereignisse in Äthiopien zurückzuführen seien und weiterhin bestehen würden (vgl. act. A6/13 S. 8, A15/16 F93, A22/12 D27, D34). Auch wies er auf verheilte Narben sowie einen (...) hin (vgl. act. A22/12 D28 f.). Hinsichtlich möglicher psychischer Beschwerden machte er indes einzig geltend, er fühle im Herzen eine gewisse Angst, welche darauf zurückzuführen sei, dass er nicht wisse, wo seine Familie sei (vgl. act. A22/12 D6). Mit dem ärztlichen Zeugnis vom 17. April 2018 wurden lediglich seine Knieprobleme und zugleich bestätigt, dass er Brandwunden habe (vgl. act. A24). Diese Bestätigung erfolgte offenbar infolge der Bemerkung des Befragers während der vorangegangenen Anhörung, wonach der Beschwerdeführer ihm seine Narben nicht zeigen müsse, diese aber ärztlich bestätigen lassen könne (vgl. act. A22/12 D68 f.). Weitere ärztliche Unterlagen oder Behandlungen sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden bis dato auch nicht eingereicht. Von offenkundigen medizinischen Problemen, die abzuklären gewesen wären, da sie einen Wegweisungsvollzug als unzulässig oder aber unzumutbar erscheinen liessen, wie dies mit der Eingabe vom 5. November 2020 (S. 7) geltend gemacht wird, kann demnach nicht gesprochen werden.
5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.
6.
6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Herkunft sei er als äthiopischer Staatsangehöriger zu erachten.
Es führte dazu aus, der Staat Eritrea sei im Jahr 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert worden. Mit der Aufhebung der Föderation im Jahr 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz sei die eritreische Nationalität jedoch nichtig geworden. Entsprechend hätten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer respektive Angehörigen der Ethnie der Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Wer nach dem Jahr 1993 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 sei den Teilnehmenden des Referendums die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden. Diese seien fortan als Eritreer erachtet worden. Tigriner, welche am Referendum nicht teilgenommen hätten, seien vom äthiopischen Staat indes nach wie vor als Äthiopier angesehen und in den Kebeles registriert worden. Diese hätten in aller Regel auch äthiopische Dokumente erhalten. Angesichts der Tatsache, dass Eritrea im Zeitraum zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz gewesen sei, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis zum Jahr 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten, seien auch die Eltern des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer eritreischen Herkunft als äthiopische Staatsangehörige erachtet worden. Eine natürliche Folge davon sei, dass der Beschwerdeführer durch Abstammung ebenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Ohnehin sei er aber nach der Geburt als äthiopischer Staatsangehöriger registriert worden, da er im Jahr (...) und damit noch vor der offiziellen Staatsgründung von Eritrea geboren worden sei. Die Eltern hätten zudem äthiopische Ausweise besessen und die Familie sei somit in der Kebele registriert gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass die Eltern nicht am Referendum teilgenommen hätten, da der Beschwerdeführer über eine solche Teilnahme sicherlich Kenntnis gehabt hätte. Gegen die Teilnahme der Eltern an genannter Abstimmung spreche zudem die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Familie in Äthiopien habe bleiben wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten hätten und dies auch für ihn gelte. Seinen Angaben zufolge habe er sich auch nicht etwa aktiv um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht, sondern vielmehr in der Anhörung vom 29. August 2016 erklärt, nicht versucht zu haben, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Daher könne auch nicht etwa geschlossen werden, er habe aus äthiopischer Sicht die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren.
6.2 Dem wurde auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer stamme aus Eritrea, sei in Äthiopien geboren, verfüge über keine Papiere und könne auch keine beschaffen. Er sei als Staatenloser zu erachten. Seine Mutter gehöre der Ethnie der Tigrinya an und sein Vater der der Tigre. Den Eltern seien die Ausweispapiere entzogen worden. Er selbst habe nie welche besessen. Im Zeitpunkt des Referendums und als er mit der Familie aus Äthiopien habe ausreisen müssen, sei er noch sehr jung gewesen.
Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 wurde im Weiteren geltend gemacht, gemäss einer Studie aus dem Jahr 2006 zu äthiopisch-eritreischen Flüchtlingsfamilien seien Personen aufgrund ihrer gemischt ethnischen Herkunft de facto staatenlos. Das UNHCR habe im Jahr 2011 darauf hingewiesen, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft mit administrativen Bürden konfrontiert seien. Mit dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges sei Personen eritreischer Herkunft die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden. Es sei daher anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer über keine Staatsangehörigkeit verfüge und auch keine Möglichkeit habe, Papiere zu erhalten. Zudem wurde auf einen weiteren Bericht der SFH vom 22. Januar 2014 verwiesen, wonach äthiopische Botschaften keine Dokumente für Personen eritreischer Herkunft ausstellen würden. Die äthiopischen Behörden würden ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft nicht wieder einreisen lassen, wenn sie in einem Drittland lebten und ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Dies werde nicht als offizielle Praxis deklariert, aber dennoch entsprechend umgesetzt. In Einzelfällen würden die betroffenen Personen Reisedokumente erhalten, allerdings nur, um die Behörden westlicher Staaten zu beruhigen. Die Betroffenen würden jedoch nicht als äthiopische Staatsbürger anerkannt, sondern im besten Fall eine Aufenthaltsbewilligung für Ausländer erhalten oder in ein Flüchtlingslager geschickt.
6.3 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft ist Folgendes festzuhalten:
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, er sei in B._______, Region Benishangul Äthiopien, geboren und aufgewachsen. Er spreche Barta und bestens Arabisch, ein wenig Tigrinya, Amharisch und Oromo. Seine Eltern stammten jedoch aus E._______(Eritrea). Sie hätten untereinander kein Tigrinisch, sondern nur Barta beziehungsweise stets die Sprache des Ortes, in dem sie gelebt hätten, gesprochen (vgl. act. A6/13 S. 3 f., A15/16 F36 f, F55 und F57).
Nach Kenntnis des Gerichts ist Barta (auch Bezeichnung Berta) eine Sprache, die in Äthiopien in der vom Beschwerdeführer genannten Benishangul-Gumuz-Region vom gleichnamigen Volk gesprochen wird. Ausserdem wird diese Nilo-Saharische-Sprache auch im Sudan gesprochen. Die Berta sind ein indigenes Volk, das entlang der Grenze zwischen Sudan und Äthiopien lebt und das wohl seinen Ursprung im Sudan hat. Die Berta der Region Benishangul wurden Ende des 19. Jahrhunderts in Äthiopien eingegliedert. Das Volk der Berta spricht aufgrund des arabisch-sudanesischen Einflusses, so wie der Beschwerdeführer, fliessend Arabisch und die meisten von ihnen sind, ebenso wie er, Muslime; einige sind Christen (vgl. Ethiopia: History, Culture and Challenges, 2017, S. 40, S. 61 [https://books. google.ch/books?id=h- g7DwAAQBAJ&printsec=frontcover&dq=%22cultu -re%22+%2B%22lit%22+%2B%22ethiopia%22&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwiZqYfHhc_rAhXGrIsKHTyBBCIQ6wEwAHoECAUQAQ#v=onepage &q&f=false], Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, S. 77 f. [https://books.google.ch/books?id=WU92d6sB8JAC&printsec=frontcover&dq=historical+dictionary+ethiopia&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEw jU9sm3gM_rAhXCs4sKHfZkCSkQ6wEwAHoECAAQAQ#v=onepage &q&f=false); Ethiopia: The Last two Frontiers, 2011, S. 84 [https://books.google.ch/books?id=yckMyLVh3oYC&pg=PA377&dq=%22 ethiopia%22+%2B%22berta%22&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwio65XAis _rAhVvk4sKHYPkCyIQ6wEwAXoECAUQAQ#v=onepage&q=berta &f= false]).
Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass der nebst Berta auch Arabisch sprechende Beschwerdeführer und Muslim aus der von ihm erwähnten Region in Äthiopien stammt.
6.3.2 Zweifel bestehen hingegen, dass seine Eltern ursprünglich eritreischen Ursprungs sein sollen, zumal - wie erwähnt - das indigene Volk der Berta bereits Ende des 19. Jahrhunderts in Äthiopien eingegliedert worden ist und dessen Sprache lediglich in Äthiopien und im Sudan, nicht aber etwa in Eritrea gesprochen wird. Hinzukommt, dass die Eltern nach Angaben des Beschwerdeführers nicht etwa die in Eritrea unter anderem gesprochene Sprache Tigrinya sprachen (vgl. act. A6/13 S. 4). Dieser Umstand erstaunt, sollen die Eltern doch ursprünglich aus Eritrea stammen und den Tigrinya (Mutter) respektive Tigre (Vater) angehören (vgl. act. A6/13 S. 3, A15/16 F18). Demnach wäre zu erwarten, dass die Eltern Kenntnisse der entsprechenden Sprache hätten und diese ihrem Sohn auch vermittelt hätten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Dokumente eingereicht, und die seine eritreische Herkunft bestätigen oder glaubhaft machen würden.
6.3.3 Selbst wenn aber - wie vorliegend vom SEM angenommen - von einer eritreischen Herkunft der Eltern und damit auch des Beschwerdeführers auszugehen wäre, ist die Schussfolgerung des SEM zu bestätigen, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien die äthiopische Staatsbürgerschaft innegehabt habe. Es kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (act. A25/12 S. 3 ff.).
Dabei ist hervorzuheben, dass bis zum Jahr 1993 Personen in Äthiopien, die aus Eritrea, einer damaligen Provinz Äthiopiens stammten, die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen (vgl. auch Urteil des BVGer D- 6690/2015 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3 m.w.H.). Gemäss Darlegung des Beschwerdeführers sind seine eritreisch-stämmigen Eltern von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, als er noch nicht geboren war (vgl. act. A6/13 S. 3, 5, 7 und S. 9, A15/16 F20 und F36). Spätestens seit seiner Geburt im Jahre (...) haben sie sich in Äthiopien aufgehalten. Demnach wären sie in jenem Zeitpunkt als äthiopische Staatsangehörige zu erachten gewesen. Auch besassen sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ursprünglich äthiopische Papiere (vgl. act. A6/13 S. 4, A15/16 F9, F14), was ebenfalls für eine äthiopische Staatsangehörigkeit der Eltern spricht. Es ist sodann in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM nicht davon auszugehen, dass die Eltern am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, zumal der Beschwerdeführer nie darlegte, sie hätten eritreische Identitätspapiere besessen, was als Voraussetzung zur Referendumsteilnahme galt (vgl. Urteil des BVGer D- 6690/2015 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4). Anhaltspunkte dafür, dass sie für sich und die Kinder die eritreische Staatsbürgerschaft beantragt und damit die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten (vgl. a.a.O. E. 7.4,) liegen ebenfalls nicht vor. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die Familie etwa nach Eritrea hätte deportiert werden sollen, was im Zuge der insbesondere zwischen 1998 und 2002 erfolgten Deportationen von ungefähr 75'000 eritreisch-stämmigen Personen aus Äthiopien nachvollziehbar gewesen wäre (vgl. a.a.O. E. 8.1). Vielmehr betonte der Beschwerdeführer stets, seine Eltern und Geschwister seien im Jahr 2002 in den Sudan geflohen respektive sie seien nach F._______, Sudan, gebracht worden (vgl. act. A6/13 S. 4, S. 7).
Für eine äthiopische Staatsangehörigkeit spricht aber auch der Umstand, dass sich die Eltern im Jahr 2008 vom Sudan aus nach Äthiopien zurückbegeben konnten respektive angeblich vom sudanesischen Staat dorthin zurückgeführt worden seien (vgl. act. A6/13 S. 4 f., S. 7, und S. 9, A15/16 F42, F114). Wären sie tatsächlich eritreischer Herkunft oder eritreischer Staatsangehörigkeit gewesen und deswegen angeblich im Sudan malträtiert und zur Ausreise aufgefordert respektive gezwungen worden, den Sudan zu verlassen (vgl. A6/13 S. 4, A15/16 F114, A22/12 D60) und hätten sie zudem in jenem Zeitpunkt die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) innegehabt oder über keine äthiopischen Papiere (mehr) verfügt, so erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Ausschaffung respektive die Rückkehr der Familie ausgerechnet in den Staat Äthiopien erfolgte respektive dorthin erfolgen konnte.
Die Einwände auf Beschwerdeebene ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal darin hauptsächlich bisherige Sachvorbringen wiederholt werden, ohne indes - wie vom SEM in der Vernehmlassung zu Recht erwähnt - Belege für eine eritreische Herkunft oder aber einen Nachweis dafür beizubringen, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) innehätte. Der Verweis auf verschiedene Berichte, gemäss denen eine Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich sei (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2020 S. 11, Eingabe vom 5. November 2020 S. 3), ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen eritreischen Herkunft und Ausreise der Eltern im Jahr 2002 nicht (mehr) als Äthiopier zu erachten ist, nicht relevant.
7.
7.1 Das SEM hielt sodann fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegründe einerseits als unglaubhaft zu qualifizieren seien und diesen andererseits keine Asylrelevanz zukomme.
So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung dargelegt, ein Polizist habe ihm die Kniescheibe mit dem Gewehrkolben gebrochen. Er sei mit Feuer am Gesicht verbrannt worden respektive er sei von Polizisten geschlagen und gestossen worden und dabei ins Feuer gefallen. Er habe sich so Brandwunden am ganzen Körper zugezogen. Danach sei er mit seinem Vater zum Polizeiposten gebracht worden, wo er malträtiert worden und sein Vater verhaftet worden sei. Ausserdem sei er viele Male von der Polizei mitgenommen worden und gelegentlich bis zu drei Tage in Haft gewesen. Er sei zu Schwerstarbeit gezwungen worden. In der BzP und in der Anhörung habe er jedoch einzig erklärt, bei einem Vorfall sei ihm von den Behörden die Kniescheibe gebrochen worden. Auf entsprechende Fragen hin habe er zudem bejaht, dies seien alle seine Asylgründe. In der BzP habe er sogar erwähnt, in Äthiopien nie verhaftet worden zu sein. In dem von ihm eingereichten Arztbericht werde zudem eine weitere Version der angeblichen Fluchtgründe geschildert, da darin ausgeführt werde, die Brandwunden am Gesicht und am Rücken des Beschwerdeführers seien ihm durch Folter mittels Feuer bei Befragungen im Gefängnis zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie zuvor von einem Gefängnisaufenthalt mit Folter berichtet. In der ergänzenden Anhörung sei er zudem danach gefragt worden, weshalb er die Brandwunden in den früheren Befragungen nicht erwähnt habe. Er habe geantwortet, dass er Angst gehabt habe, weil man ihm wiederholt deutlich gemacht habe, dass er nicht mehr hätte in der Schweiz bleiben können. Die angebliche Verfolgung und Folter vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Jahre 2002 sei somit offensichtlich nachgeschoben.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, sein Vater sei von den äthiopischen Behörden verfolgt worden, weil er eritreischer Herkunft gewesen sei und sich weiterhin in Äthiopien aufgehalten habe. In der Anhörung habe er jedoch vorgebracht, die Behörden hätten dem Vater vorgeworfen, eritreischer Agent zu sein. In der ergänzenden Anhörung habe er wiederum angegeben, seine Familie habe den Grund, warum sie verfolgt worden sei, nie richtig gewusst. Widersprüchliche Angaben habe er auch zu seiner Familie gemacht, indem er anlässlich der BzP erklärt habe, seine Eltern und Geschwister seien alle zu Hause in Äthiopien, in der Anhörung - und damit ungefähr eineinhalb Monate nach der BzP - habe er jedoch geltend gemacht, dass seine Familie in G._______ in Äthiopien sei respektive sie sich im Süd-Sudan befinde respektive die Absicht gehabt habe, in den Süd-Sudan zu gehen und es bestehe die Möglichkeit, dass sie Äthiopien bereits verlassen habe. In der ergänzenden Anhörung, damit eineinhalb Jahre nach der Anhörung, habe er schliesslich angegeben, seine Familie habe seit einem Jahr Äthiopien verlassen. Sofern die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich Schwierigkeiten in Form von Beschimpfungen und Schlägen innerhalb der äthiopischen Gesellschaft hätten erdulden müssen, seien diese Nachteile zudem als nicht genügend intensiv zu erachten. Seine Eltern und Geschwister seien seinen Angaben zufolge im Jahr 2008 vom Sudan nach Äthiopien zurückgekehrt und hätten angeblich bis vor kurzem dort gelebt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern ihm und seiner Familie ein Leben in H._______ verunmöglicht worden sei. Die behaupteten Nachteile seien ferner lokal oder regional beschränkt gewesen. Durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, wo es mehr Einwohner eritreischer Herkunft gebe, hätte sich der Beschwerdeführer diesen entziehen können. Seine Befürchtung, die äthiopischen Behörden würden ihn zu seinem Aufenthalt im Ausland befragen und zu lebenslanger Haft verurteilen, sei ausserdem nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der behaupteten eritreischen Abstammung des Beschwerdeführers, derentwegen er allfällige Nachteile bei seiner Rückkehr befürchte, gelangte das SEM zum Schluss, die Bevölkerung Äthiopiens bestehe aus rund achtzig verschiedenen Ethnien. Keine stelle die absolute Mehrheit. Die grösste Gruppe sei, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, die Ethnie der Oromo. Weitere grosse Ethnien seien die Amhara, die Somali und die Tigray. Die regionalen staatlichen Institutionen würden von Angehörigen der dortigen Ethnien verwaltet. Im letzten Vierteljahrhundert hätten Angehörige der Tigray die Institutionen auf nationaler Ebene (Politik, Armee, Bundespolizei) dominiert, womit sie den teils gewalttätigen Unmut anderer Ethnien auf sich gezogen hätten. Seit Anfang 2018 würden jedoch vermehrt Angehörige anderer Ethnien, insbesondere der Oromo, Schlüsselpositionen im Staat innehaben. In verschiedenen Regionen des Landes gebe es ethnische oder vermeintlich ethnische Konflikte, bei denen zum Teil regionale Sicherheitskräfte selbst Partei seien. An der Grenze zwischen den Regionalstaaten Somali und Oromia habe ein solcher Konflikt seit dem Jahr 2016 mehrere hundert Todesopfer gefordert und einige Hunderttausend Menschen vertrieben. Ethnisch motivierte Gewalt gebe es in zahlreichen Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung; die Vorfälle seien aber meist lokal begrenzt. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne demnach in Äthiopien nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, der angeblich eritreischer Herkunft sei. Zwischen den einst verfeindeten Ländern Äthiopien und Eritrea sei überdies in jüngster Zeit eine politische Entspannung zu beobachten, die unter anderem zu einem stark angestiegenen freien Waren- und Personenverkehr zwischen den beiden Staaten geführt habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei es umso unwahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer als äthiopischer Staatsangehöriger mit eritreischer Abstammung künftig mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe.
7.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen hauptsächlich entgegen, der vom SEM zuerst erwähnte Widerspruch beruhe auf einer unterschiedlichen Übersetzung und seiner Wahrnehmung im damaligen Zeitpunkt. Er habe seine Erlebnisse ausführlich geschildert. Bei der BzP habe er sich unter Druck gefühlt, jedoch erklärt, dass er jeden Tag Probleme gehabt habe. Er habe auch den Vorfall mit dem Knie erwähnt und auch, dass er und seine Geschwister für seine Eltern bestraft worden seien. Er habe erzählt, dass sie immer wieder gefoltert worden seien. Zu den Verbrennungen sei er erst sehr spät befragt worden. Seine Erzählungen seien jedoch detailliert gewesen. Er habe damals nicht genau gewusst, weshalb sein Vater Probleme gehabt habe. Seine Angabe, dass sein Vater als eritreischer Agent angesehen worden sei, sei eine Mutmassung und vielleicht auch ein Erklärungsversuch gewesen. Bezüglich des Aufenthaltsorts seiner Familie habe er sich nicht widersprochen. Soweit er heute informiert sei, habe die Familie über Jahre hinweg versucht, in den Sudan zu gelangen. Die Ereignisse würden knapp zwanzig Jahre zurückliegen und er sei damals noch sehr jung gewesen. Er wisse heute, dass seine Familie Äthiopien zwischenzeitlich wieder habe verlassen müssen und im Tschad und in Libyen lebe.
8.
8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, weshalb an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese zu verweisen ist.
8.2 Als wesentlich erachtet das Gericht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch der Anhörung erwähnte, er sei in Äthiopien inhaftiert worden. Lediglich mit Bezug auf einen Aufenthalt in Libyen gab er während der BzP an, verhaftet worden zu sein (vgl. act. A6/13 S. 9). Es erscheint daher nicht verständlich, weshalb er die angeblich in Äthiopien erfolgten Festnahmen erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung und nicht schon früher vorbrachte. Weder während der BzP noch während der ersten Anhörung sprach er ausserdem davon, dass er sich Brandwunden zugezogen habe, weil er ins Feuer gefallen sei, während ihn Polizisten geschlagen hätten. Auch wenn die erwähnten Ereignisse lange zurückliegen mögen und der Beschwerdeführer im Ereigniszeitpunkt noch jung gewesen sein mag, handelt es sich dabei doch um prägende Vorkommnisse. Es erscheint daher nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht schon früher erwähnte. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7 f.) lassen sich den jeweiligen Protokollen auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen unter Druck gesetzt wurde oder Fehler in der Übersetzung begangen worden sind.
8.3 Mit dem kurz gehaltenen ärztlichen Zeugnis vom 17. April 2018 lässt sich im Übrigen weder ein Nachweis für eine in Äthiopien erlittene Folter noch für die vom Beschwerdeführer behaupteten Inhaftierungen erbringen, zumal darin lediglich eine Aussage des Beschwerdeführers, die er gegenüber der behandelnden Ärztin gemacht haben soll, wiedergegeben wird, welche er auf Beschwerdeebene zudem bestreitet. Der im ärztlichen Bericht erwähnte Gefängnisaufenthalt lässt sich - wie vom SEM zu Recht konstatiert - denn auch nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen nie einen Gefängnisaufenthalt erwähnt hatte. Im Arztzeugnis bestätigt wird - wie bereits erwähnt - jedoch, dass der Beschwerdeführer über Brandwunden (an [...]) verfügt. Deren Ursache bleibt nach dem Gesagten unklar. Zu bedenken wäre aber auch, dass nach Kenntnis des Gerichts eine Eigenheit des in der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsregion lebenden Volkes der Berta ist, dass deren Angehörige an zahlreichen Stellen ihres Körpers (u.a. in Gesicht und an den Armen) über Narbengewebe verfügen (vgl. Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, S. 77; https://books. google. ch/books?id=WU92d6sB8JAC&printsec=frontcover&dq=historical+dictionary+ethiopia&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjU9sm3gM_rAhXCs4sK HfZkCSkQ6wEwAHoECAAQAQ#v=onepage &q&f=false).
8.4 Was den Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers anbelangt fällt auf, dass er mehrmals betonte, seine Familie habe im Jahre 2002 nicht aus Äthiopien ausreisen wollen und sei schliesslich im Jahr 2008 dorthin zurückgekehrt. Hätten er und seine Eltern schon vor ihrer Ausreise im Jahr 2002 tatsächlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.5 Auf eine in Äthiopien erlittene Vorverfolgung lässt sich demzufolge nicht schliessen, weshalb auch keine - wie auf Beschwerdeebene gefordert wird (vgl. Beschwerde S. 10, Eingabe vom 5. November 2020 S. 4) - Prüfung "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen ist (vgl. BVGer E- 6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.9).
8.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es dem Beschwerdeführer, der als äthiopischer Staatsagenhöriger zu erachten ist, nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage im Heimatstaat glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
|
1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht per se als unzulässig erscheinen. Daran ändert auch der Hinweis auf die Schnellrecherche vom 12. Dezember 2019 der SFH nichts, zumal sich daraus ebenfalls auf keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Da die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor als prekär zu bezeichnen sind, ist im konkreten Fall jeweils zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, ebenso wie berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
10.3.3 Diese Praxis gilt nach wie vor. Aber auch unter der neuen Regierung sind herrschende ethnischen Spannungen und Protestbewegungen zu verzeichnen. Aktuell finden vor allem in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, weshalb die Entwicklungen in dieser Region genau zu beobachten sind.
10.3.4 Was die Region Benishangul-Gumuz anbelangt, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, lässt sich feststellen, dass diese Region zwar nicht unmittelbar von dem Konflikt in der Region Tigray betroffen scheint. Infolge des Konflikts in Tigray dürfte aber der vorhandene Mangel an Sicherheitskräften, die zum grossen Teil im Tigray gebunden sind, in anderen Regionen auch die ethnischen Spannungen in der Region Benishangul-Gumuz begünstigt haben. So kam es dort in den letzten Monaten zu mehreren Massakern an Zivilpersonen. Der Konflikt wurde respektive wird zwischen einheimischen Ethnien und den in den letzten Jahrzehnten angesiedelten Gruppen aus dem Hochland ausgetragen. Das äthiopische Militär tötete nach einem Massaker im Dezember 2020 40 Männer, die im Verdacht standen, an einem Massaker teilgenommen zu haben (vgl. The New York Times: Dozens Die in Ethnic Massacre in Troubled Ethiopian Region, Jan. 13, 2021 [www.nytimes.com/2021/01/13/world/africa/ethiopia-ethnic-killings.html; zuletzt abgerufen am 1. Februar 2021; BBC-News, 24 December 2020: Ethiopia military kills 40 after Benishangul-Gumuz massacre, [www.bbc.com/news/world-africa-55428322; zuletzt abgerufen am 1. Februar 2021]; Aljazeera, Nov. 15 2020: Dozens killed in "gruesome" bus attack in western Ethiopia [www.aljazeera.com/news/2020/11/15/attack-on-bus-in-western-ethiopia-leaves-more-than-30-people-dead, zuletzt abgerufen am 1. Februar 2021; RFI, Ethiopie: de nouvelles violences ensanglantent la région de Benishangul-Gumuz, 14/10/2020 [www.rfi.fr/fr/afrique/20201013-ethiopie-violences-12-morts-region-benishangul-gumuz, zuletzt abgerufen am 1. Februar 2021]).
10.3.5 Die abschliessende Prüfung der Frage danach, ob infolge erwähnter Ereignisse respektive der dort aktuell herrschenden Lage mit Bezug auf erwähnte Region von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lassen würde, kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich - wie nachstehend aufgezeigt - zuzumuten, sich in eine andere Region Äthiopiens, welche nicht wie jene von Tigray oder von Benishangul-Gumuz derzeit von gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen ist, zu begeben. So scheint der restliche und grösste Teil des Landes bisher von der in Tigray herrschenden Konfliktsituation und deren Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in vom Konflikt nicht berührte Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt, zumal die Zivilbevölkerung dort nicht allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2 m.w.H.).
10.3.6 Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in einen anderen Landesteil schliessen. Er ist noch relativ jung und verfügt eigenen Angaben zufolge über eine verhältnismässig gute Schulbildung (teils in einer Privatschule). Auch war er in der Vergangenheit in verschiedenen Ländern und dabei in verschiedenen Berufssparten tätig und spricht nebst Berta, fliessend Arabisch und verfügt teils auch über Kenntnisse in Amharisch, Oromo, Englisch, Französisch und Tigrinya (vgl. act. A6/13 S. 2 und S. 4; A15/16 F52 ff., F80 ff., A22/12 D17 ff., D72). Auch wenn er sich seinen Aussagen zufolge über lange Zeit nicht in seinem Herkunftsstaat aufgehalten haben soll, so ist es ihm dennoch zuzumuten, nach seiner Rückkehr einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit für sich zu sorgen. Die vielen beruflichen Tätigkeiten, die er im Verlaufe der Zeit ausgeübt hat sowie genannte Sprachkenntnisse dürften ihm dabei behilflich sein. Zudem ist es - einhergehend mit dem SEM - durchaus wahrscheinlich, dass er in Äthiopien (so etwa in G._______ vgl. act. A15/16 F26) weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz (seine Eltern und Geschwister) verfügt. Seine diesbezüglichen Angaben waren - wie bereits festgestellt - in sich nicht stimmig und es obliegt nicht den Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen.
10.3.7 Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Die dem Beschwerdeführer im ärztlichen Zeugnis vom 17. April 2018 attestierten Brandwunden und Knieprobleme bestehen schon seit vielen Jahren und lassen aktuell eine medizinische Behandlung weder als notwendig erscheinen noch darauf schliessen, er würde deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische Notlage geraten.
10.3.8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demzufolge als zumutbar zu erachten.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
12.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
12.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung - mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Rechtsanwältin Eliane Schmid wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1710.- ausgerichtet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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