Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5362/2018
Urteil vom 19.Februar 2019
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. August 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau, B._______, und seinem Sohn C._______ am 8. Februar 2014 gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein.
A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wies das SEM den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung indessen zufolge damaliger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2015 ein Asylgesuch und das SEM führte mit ihm am 27. August 2015 die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte aus, er habe seit September 2007 als (...) für das (...) in D._______ gearbeitet und sei im Mai 2011 nach E._______ versetzt worden. Zusammen mit einem Kollegen hätte er eine grosse Anzahl von (...) abholen sollen, wozu sie nach D._______ gefahren seien, wo sie nur eine geringe Anzahl (...) erhalten hätten. Von D._______ aus seien sie mit einem Minibus zurück gefahren, in dem mindestens vier grüne Kisten gewesen seien. Sie seien von einem gewissen F._______begleitet worden. Sie hätten diese "Aktion" viermal durchgeführt, letztmals am 17. November 2013. Er habe sich an den Vorsteher des Amtes gewandt, der ihm gesagt habe, er sei auch nur ein Angestellter. Am (...) 2013 sei in der Nähe seines Hauses ein Anschlag auf G._______ verübt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich deprimiert gefühlt und beschlossen, in die Türkei zu gehen. Er habe in E._______ an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von den Sicherheitsbehörden jederzeit hätte festgenommen werden können. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung bezüglich der erwähnten Transportaktion vom 17. November 2013, einen Entlassungsbeschluss von seiner Arbeitsstelle und Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in E._______ und in H._______ zeigten, ab.
B.b Am (...) kam die Tochter I._______ des Beschwerdeführers zur Welt. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 1. Februar 2017 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für ihre Tochter.
B.c Am 15. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von seiner Dienststelle beauftragt worden, in D._______ (...) zu holen. Begleitet worden sei er von einem Fahrer und einem Mann vom Sicherheitsdienst (F._______). Für die Rückfahrt hätten sie einen Van erhalten, in dem sich grüne Kisten befunden hätten. An den behördlichen Strassensperren habe der Mann vom Sicherheitsdienst mit den Leuten gesprochen. Nachdem sie bei der Dienststelle angekommen seien, sei der Wagen in die Garage gefahren worden. Er habe sich an den Leiter der Dienststelle gewandt und diesen gebeten, von dieser Aufgabe entbunden zu werden, da er sie als gefährlich eingestuft habe. Der Leiter habe ihn an den Direktor verwiesen, der ihm gesagt habe, er befolge nur die erhaltenen Anweisungen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich gefürchtet und sich psychisch erschöpft gefühlt. Sein Vater habe ihm empfohlen, er solle in die Türkei gehen, was ihm am 11. Januar 2014 gelungen sei. Sein Vater sei mehrmals zu den Sicherheitsbehörden gerufen worden, die ihm gesagt hätten, sein Sohn sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. Man habe ihn mehrere Stunden lang festgehalten, aber wieder gehen lassen. Er - der Beschwerdeführer - habe Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden Schwager aufgenommen und einen Termin bei der Schweizer Botschaft in Istanbul erhalten. In E._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen, bei denen Aufnahmen gemacht worden seien, die im Internet veröffentlicht worden seien. Er gehe davon aus, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis hätten.
B.d Am (...) kam die Tochter J._______ des Beschwerdeführers zur Welt. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 4. Oktober 2017 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für ihre Tochter.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. August 2018 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2018, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/2, A14/6, A17/5, A19/2, A20/2, A21/3, A23/7, A24/3 und in die Rückseite des Beweismittels 3 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen sei, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akten A2/2, A14/6, A17/5, A19/2, A20/2, A21/3, A23/7 und A24/3 zu gewähren. Den Antrag auf Einsicht in die Rückseite des Beweismittels 3 wies er ab, da sich auf dieser entgegen der Darstellung in der Beschwerde keine Einträge befinden. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies er unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass im Rahmen des Schriftenwechsels ergänzende Ausführungen gemacht werden könnten, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 ergänzende Akteneinsicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2018, der eine Fotografie beilag, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in E._______ zeige, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es stelle nicht in Abrede, dass bei den Transporten von (...) ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und verschlossene Kisten im Fahrzeug gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich davor gefürchtet, ein anderer Staatsangestellter könnte einen Bericht über ihn verfassen und an die Sicherheitsbehörden weiterleiten, was zu seiner Entlassung führen könne. Seinen Aussagen sei aber kein Hinweis darauf zu entnehmen, da er seine Arbeit bis zur Ausreise habe verrichten können. Nach der Durchführung des letzten Transports habe er noch rund eineinhalb Monate (...) gearbeitet, ohne dass etwas geschehen sei. Seinen Antworten liessen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass sich eine Verfolgungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hätte verwirklichen sollen. Es sei verständlich, dass ihn ein Anschlag auf einen Nachbarn und Freund beunruhigt habe. Aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt in Syrien lasse sich nicht ausschliessen, dass er auch Opfer eines Anschlags hätte werden können, es bestünden indessen keine Hinweise darauf, dass er Opfer eines gezielt gegen ihn gerichteten Anschlags hätte werden können. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen sei bekannt, dass der Einfluss des syrischen Regimes in den kurdischen Gebieten des Landes gering sei. Demnach sei die Möglichkeit einer Identifizierung durch die Behörden gering. Der Beschwerdeführer habe politische Aktivitäten verneint, weshalb davon ausgegangen werden könne, er verfüge nicht über ein heikles politisches Profil. Zudem habe er gesagt, er glaube nicht, dass er identifiziert worden sei. Der Hinweis, die Fotografie einer Demonstration sei im Internet veröffentlicht worden, lasse nicht den Schluss zu, er sei als Teilnehmer an derselben identifiziert worden. Es erstaune, dass er nicht wisse, in welchem Jahr die Fotografie aufgenommen worden sei. Exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen würden erst dann wahrgenommen und bei einer Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert einzustufen seien, was vorliegend nicht der Fall sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung müssten aufgehoben werden, da das Dispositiv falsch sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 25. Februar 2014 vorläufig aufgenommen worden, weshalb kein Raum bestehe, erneut die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
Gemäss Praxis des SEM erfüllten Personen aus Syrien, aufgrund der illegalen Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils die Flüchtlingseigenschaft, wenn es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde - sie würden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Diese Praxis sei für Militärdienstflüchtige entwickelt worden, müsse aber auch für Staatsangestellte gelten, die Syrien ohne ausdrückliche Bewilligung nicht hätten verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich über ein spezifisches Profil, weshalb davon auszugehen sei, er erleide im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
zum Entscheid drei Jahre gedauert habe. Das SEM habe den Beschwerdeführer am 15. September 2016 zu wesentlichen Vorbringen nicht vollständig befragt. Es habe sich in erster Linie darauf konzentriert, Fragen zur subjektiven Furcht zu stellen, obwohl die objektive Gefährdung aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens wichtiger gewesen wäre.
Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht in Frage gestellt, es habe aber implizit Vorbehalte betreffend die Teilnahme an Demonstrationen geäussert, womit es Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein ältester Sohn seien mit Verfügung vom 25. Februar 2014 vorläufig aufgenommen worden. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei nicht falsch, die vorläufige Aufnahme beginne mit dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2018 zu laufen. Hintergrund der falschen Einschätzung dürfte sein, dass die Frist für die mögliche Ausstellung eines B-Ausweises ab dem 15. August 2018 laufe, was falsch sei. Massgebend dafür sei die Gesamtdauer des Aufenthalts, weshalb dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstehe. Da die nicht zugestellten Akten für das Asylverfahren nicht relevant seien, verletze die zunächst verweigerte Akteneinsicht in keiner Weise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Verlust einer Anstellung stelle kein asylrechtlich relevantes Vorbringen dar. Eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz sei nicht asylbeachtlich, da es dem legitimen Recht des Staats entspreche, deshalb Sanktionen zu ergreifen. Gemäss Erkenntnissen des SEM regle Art. 135 des syrischen Grundreglements für Staatsangestellte die Bedingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit die Stelle verlieren könne. Dies sei unter anderem dann möglich, wenn er seinen Posten verlasse und nicht innerhalb von 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine. Der syrische Staat eröffne gegen Personen, die den Arbeitsplatz ohne Bewilligung verliessen und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien, ein Strafverfahren. Bei einem Schuldspruch drohten eine Gefängnisstrafe und/oder eine Busse. In der Regel werde eine Busse verhängt; im Falle eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. Aus diesem Grund habe an der Anhörung darauf verzichtet werden können, auf die beiden eingereichten Dokumente genauer einzugehen. Der Umstand, dass die Sicherheitsbehörden sich beim Vater des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib erkundigt hätten, entfalte keine asylrechtliche Relevanz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sagen können, wann die Fotografie (Beweismittel 3) aufgenommen worden sei, treffe nicht zu. Die Wahrscheinlichkeit, dass er identifiziert worden sei, sei gering, zumal er keine Nachteile geltend mache, die ihm aufgrund der Teilnahme an der Demonstration entstanden seien.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM räume ein, dass der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen worden sei, weshalb kein Raum für das in der angefochtenen Verfügung verfasste Dispositiv bestanden habe. Das SEM verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör anhaltend. Das SEM behaupte implizit, es dürfe selbst entscheiden, welche Akten für die Behandlung des Asylgesuchs massgebend seien; eine Auffassung, die rechtswidrig sei. Grundsätzlich seien alle im Asyldossier erfassten Akten für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant. Hinsichtlich der nachträglich gewährten Akteneinsicht sei festzustellen, dass die eingereichten Ausweise einer Prüfung unterzogen worden seien, aus der hervorgehe, dass die Reisepässe keine objektiven Fälschungsmerkmale enthielten. Die Pässe bestätigten nebst der Identität auch die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hinsichtlich des Verlusts des Arbeitsplatzes versuche das SEM, in der Vernehmlassung eine Begründung nachzuschieben, obwohl es in der Verfügung unterlassen habe, dieses Vorbringen zu erwähnen und zu würdigen. Die relativ ausführlichen Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung illustrierten, dass es die Abklärungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die mit der Stellungnahme eingereichte Fotografie stamme von einer Demonstration in E._______, an der hunderttausende Personen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei auf der Fotografie abgebildet, womit sein politisches Profil belegt sei.
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2014 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 98 Aufgabenverteilung - 1 Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind. |
5.2 Gegenstand des am 19. August 2015 eingeleiteten Asylverfahrens konnte somit nur die Frage sein, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und, ob ihm in diesem Fall die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder Asyl zu gewähren ist. Die am 25. Februar 2014 verfügte Wegweisung und die angeordnete vorläufige Aufnahme wären vom eingeleiteten Asylverfahren nur dann berührt worden, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht worden wäre. Da das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneinte, bestand klarerweise kein Raum für die nochmalige Verfügung der Wegweisung und die nochmalige Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Antrag, die Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ist demnach gutzuheissen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die mit Verfügung vom 25. Februar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers während der Dauer des gesamten Asylverfahrens Bestand hatte und weiterhin Bestand hat.
6.
6.1
6.1.1 Hinsichtlich der erhobenen formellen Rügen ist bezüglich der vom SEM teilweise verweigerten Akteneinsicht einleitend vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 zu verweisen. Das SEM musste vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen werden, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, da es trotz ausdrücklicher Beantragung der Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Asylakten, die Einsicht in mehrere Aktenstücke zu Unrecht verweigerte.
6.1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2018 wurden zur Gewährung der Akteneinsicht keinerlei Dispositionen getroffen, weshalb die Rüge, das SEM habe keine Einsicht in die Akten A2/2, A14/6, A17/5, A19/2, A20/2, A21/3, A23/7, A24/3 und in die Rückseite des Beweismittels 3 gewährt, primär die Verfügung vom 28. August 2018 beschlägt, in der Dispositionen über die Gewährung der am 23. August 2018 beantragten Akteneinsicht getroffen wurden.
6.1.3 Die Akte A2/2 beinhaltet eine Mitteilung eines kantonalen Strassenverkehrsamtes, dass der Führerschein des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden sei. Bei Akte A14/6 und A17/5 handelt es sich um Ersuchen eines Zivilstandsamtes um Einsichtnahme in die Asylakten. Akten A20/2 und A21/3 sowie A24/3 betreffen Meldungen der Geburt der Töchter I._______ und J._______ des Beschwerdeführers. In Akte A23/7 wird seitens eines Zivilstandsamtes mitgeteilt, dass mehrere Dokumente beschlagnahmt und an das SEM übermittelt worden seien. Akte A19/2 weist das Ergebnis einer Prüfung der Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus.
6.1.4 Bei der Nichtgewährung der Einsicht in eine Akte, die keinen Einfluss auf die mit der Verfügung vom 15. August 2018 zu klärenden Fragen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung hat, handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung dieser Verfügung führen müsste. Die Nichtgewährung der Einsicht in die oben erwähnten Akten führt vielmehr zu einer Aufhebung einer mit der Verfügung vom 28. August 2018 getroffenen Disposition, die nur dann die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2018 rechtfertigen könnte, wenn durch die Nichtzustellung einer Akte die Beschwerdeerhebung beziehungsweise die Begründung der Beschwerde wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre, was vorliegend klarerweise nicht der Fall war. In der Beschwerdeergänzung äusserte sich der Beschwerdeführer einzig zur Analyse des von ihm eingereichten Reisepasses; er leitete aus der Echtheit des Dokuments ab, dass er persönlich glaubwürdig und seine Asylvorbringen glaubhaft seien. Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die Identität, die persönliche Glaubwürdigkeit und grundsätzlich auch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel zog, entstand dem Beschwerdeführer durch die Nichtzustellung des Ergebnisses der Dokumentenanalyse im Rahmen der erstmaligen Akteneinsicht kein Rechtsnachteil. Die Nichtgewährung der Einsicht in die erwähnten Akten kann somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2018 führen.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht zum gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen des Fernbleibens von seiner Arbeit geäussert. Der beim SEM eingereichten Entlassungsbestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeit entlassen und gerichtlich verfolgt werde. Auch wenn eine gerichtliche Verfolgung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz im syrischen Kontext gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht als asylrechtlich relevant gewertet wird, hätte das SEM prüfen müssen, ob bezüglich des Beschwerdeführers Anhaltspunkte bestehen, die auf einen Politmalus hindeuten könnten.
6.2.2 Da das SEM ein wesentliches, durch ein Beweismittel belegtes Sachverhaltselement nicht berücksichtigte und prüfte, liegt in diesem Punkt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
6.2.3 Da das SEM sich in der Vernehmlassung ausführlich zur Frage der asylrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens äusserte und dieser sich in seiner Stellungnahme zur Auffassung des SEM äussern konnte sowie die Argumentation des SEM der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, ist auf eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu verzichten, da dies einem verfahrensrechtlichen Leerlauf gleichkäme.
6.3 Hinsichtlich der Rüge, das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen, insbesondere weitere Dokumentenanalysen und eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchführen müssen, ist festzustellen, dass das SEM keine Zweifel an der Echtheit der beiden das (aufgelöste) Arbeitsverhältnis betreffenden Dokumente äusserte, weshalb es diese keiner weiteren Analyse zu unterziehen brauchte. Da der Reisepass des Beschwerdeführers als echt befunden wurde und das SEM keine Zweifel an der Identität und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers hegte, erübrigte sich eine Prüfung der eingereichten beziehungsweise vom Zivilstandsamt sichergestellten Dokumente (vgl. act. A8 Ziff. 9 - 16). Das SEM hätte den Beschwerdeführer bei der Anhörung zwar fragen müssen, ob er über zusätzliche Informationen zum gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren verfüge, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dies indessen auch von sich aus geltend machen müssen, zumal ihm die Gelegenheit dazu gegeben wurde (act. A15/13 S. 10 f. F 68 und F70). Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Strafverfahren nichts Neues mitteilte, besteht keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, ihn nochmals dazu zu befragen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in mehrere Dokumente zu Unrecht verweigerte, weshalb die Verfügung über die Akteneinsicht vom 28. August 2018 zu korrigieren war. Des Weiteren hat es den Sachverhalt bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens nicht rechtsgenüglich erstellt und das vom ihm geltend gemachte Vorbringen, er habe seine Arbeitsstelle unerlaubterweise verlassen, nicht gewürdigt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die Gehörsverletzung ist indessen als geheilt zu erachten, wobei diesem Aspekt bei der Kostenfestlegung Rechnung zu tragen ist.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Buchhalter für (...) von E._______ gearbeitet und sei mit der Begleitung von Transporten von (...) beauftragt worden, die in D._______ hätten abgeholt werden müssen. Auf der Rückfahrt seien mehrmals grüne Kisten geladen gewesen, von deren Inhalt er keine Kenntnis (gehabt) habe. Die Transporte seien von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes begleitet gewesen. Als er diesen nach seinem Namen gefragt habe, habe er ihm in unfreundlicher Art gesagt, er solle still sein (act. A15/13 S. 3 und A7/13 S. 8). Der Beschwerdeführer, der sich wegen der ihm aufgetragenen Aufgabe gefürchtet habe, habe sich an zwei Vorgesetzte gewandt, die ihm gesagt hätten, sie könnten ihn von dieser Aufgabe nicht befreien (act. A15/13 S. 3 f.). Das SEM erachtete dieses Vorbringen angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel als glaubhaft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang keine begründete Frucht zuerkannt werden, da nichts darauf hindeutet, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seinem staatlichen Arbeitgeber in Ungnade gefallen wäre und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder ihm ein solches in absehbarer Zeit gedroht hätte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, der Geheimdienstmitarbeiter könnte einen Bericht gegen ihn verfassen und seine Entlassung bewirken, war objektiv gesehen nicht begründet. Dies wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer, der Syrien am 11. Januar 2014 verliess, erst nach seiner Ausreise aus Syrien entlassen wurde (vgl. Verfügung vom 23. April 2014; act. A15/13 S. 7), weil er unerlaubt nicht mehr zum Dienst erschienen war.
7.5 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe in E._______ an einer Demonstration teilgenommen, bei der er fotografiert worden sei. Zum Beleg reichte er eine Fotografie einer Kundgebung ein, auf der er abgebildet sei. Auf Nachfrage räumte er ein, er habe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen nie Probleme gehabt, befürchte aber, die Sicherheitsbehörden könnten sich nach Beendigung des Bürgerkriegs dafür interessieren (act. A7/13 S. 10). Zudem gab er an, er glaube nicht, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden identifiziert worden sei, als er noch im Heimatland gewesen sei. Da die Fotografie im Internet veröffentlicht worden sei, gehe er davon aus, dass die Behörden es mittlerweile wüssten. Die Fotografie sei an einer Kundgebung aufgenommen worden, die am 12. März durchgeführt worden sei, er wisse aber nicht, in welchem Jahr (act. A15/13). Da der Beschwerdeführer bis im Januar 2014 an seiner staatlichen Arbeitsstelle tätig war und seitens seiner Vorgesetzten beziehungsweise von Vertretern des Sicherheitsdienstes nicht wegen der Teilnahme an Demonstrationen verwarnt und auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden anhand der vorgelegten Fotografie identifiziert wurde. Somit kann ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen zuerkannt werden.
7.6 Der Beschwerdeführer schilderte des Weiteren, dass am 28. Dezember 2013 auf einen Freund, der in seiner Nachbarschaft gelebt habe, ein Anschlag verübt worden sei; der Freund sei knapp dem Tod entronnen (act. A15/13 S. 4 und A7/13 S. 8). Der Beschwerdeführer räumte auf Nachfrage ein, dieser Anschlag weise keinen Bezug zu seiner Person auf, er befürchtete indessen, zufälligerweise Opfer eines solchen zu werden (act. A15/13 S. 8). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dem Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in absehbarer Zeit Gefahr gedroht, Opfer eines gezielt gegen ihn gerichteten Terroranschlags zu werden. Die Möglichkeit, dass er wie jede Person, die sich in einem von Bürgerkrieg gezeichneten Land aufhält, Opfer eines Anschlags hätte werden können, wurde vom SEM praxisgemäss zu Recht als asylrechtlich nicht relevant gewertet.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder Verfolgung erlitten hatte noch sich - objektiv gesehen - vor einer ihm in absehbarer Zeit drohenden, asylrechtlich relevanten Verfolgung fürchten musste. Somit erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht.
8.
8.1 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
8.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.3 Hinsichtlich des nach der Ausreise des Beschwerdeführers gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen des unerlaubten Fernbleibens von seiner Arbeit ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welcher derartige Verfahren in der Regel nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
D-5512/2014 vom 7. Juli 2016 E. 6.3 und D-4493/2015 vom 19. April 2016 E. 7.3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise nicht mehr zur Arbeit erschien und sich ins Ausland absetzte, begründet nicht per se seine Flüchtlingseigenschaft, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen (vgl. E. 6.7). Zwar verhielt sich ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, der ihn beim Abholen von (...)begleitet habe, unfreundlich, als er ihn nach dessen Namen fragte, aber Folgen zeitigte dies nicht, habe man ihm doch nach der Rückkehr nach D._______ für den Einsatz gedankt und ihm gesagt, er habe seinen Auftrag erfüllt (act. A15/13 S. 3). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass gegen ihn während seiner mehrjährigen Tätigkeit für eine staatliche Behörde je ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, oder er anderweitig Probleme mit Vorgesetzten oder dem Sicherheitsdienst hatte.
8.4 Angesichts der gesamten Aktenlage sieht das Bundesverwaltungsgericht keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nach seiner Ausreise aus der Heimat als Demonstrationsteilnehmer identifiziert wurde. Bei der Vorinstanz reichte er eine Fotografie einer Demonstration vom 12. März ein - er konnte nicht sagen, in welchem Jahr diese stattgefunden habe (act. A15/13 S.9), auf welcher er in einer beigen Jacke abgebildet sei (act. A15/13 S. 9 oben). Mit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 reichte er dieselbe Fotografie ein und gab an, diese Demonstration habe am 12. März 2018 in E._______ stattgefunden; diese Datumsangabe kann nicht zutreffen, da die selbe Fotografie von ihm bei der Vorinstanz bereits im August 2015 eingereicht worden war. Zudem wird angeführt, er sei der Mann, der einen schwarzen Mantel trage. Die Fotografie ist insgesamt gesehen nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
8.5
8.5.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.5.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.7), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit den eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an einer Kundgebung in H._______ zeigen, gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Seine Teilnahme an Demonstrationen übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 E. 6.4.2).
8.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass keine dem Beschwerdeführer drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10.
Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, insofern die Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 15. August 2018 beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
12.
Dem (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Ziffern 3 - 6 des Dispositivs der Verfügung vom 15. August 2018 gutgeheissen, soweit weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die am 25. Februar 2014 durch das SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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