Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2397/2014

Urteil vom 19. Februar 2015

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer,

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Y._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Claude Hentz, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin (geb. 1995, serbische Staatsangehörige) wurde von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Strafbefehl vom 4. April 2014 des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 900.- bestraft. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter X._______ (vgl. Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015) am 27. März 2014 in A._______ den sowohl in Finanzsachen als auch im Umgang mit Frauen unbeholfenen Z._______ angesprochen, dies in der Absicht, ihn um einen möglichst hohen Geldbetrag zu erleichtern. Sie seien sich stets darüber im Klaren gewesen, dass ihr Opfer ihre Absichten nicht erkennen und ihre Behauptung, sie seien in einer Notsituation, nicht überprüfen könne. Nachdem sie Z._______ bereits um Fr. 30'700.- «erleichtert» hätten, sei am 2. April 2014 eine Bankangestellte misstrauisch geworden, weil Z._______ einen weiteren hohen Betrag habe abheben wollen. Kurz darauf habe eine erste Befragung durch die Polizei ergeben, dass Z._______ das Bargeld (insgesamt weitere Fr. 35'500.-) gleichentags um 13 Uhr zwei Frauen bei einer Bushaltestelle in B._______ habe übergeben wollen. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegermutter, welche bereits bei der besagten Bushaltestelle gewartet hätten, gleichsam in flagranti verhaftet worden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen [StA act.] 1 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen und verliess in der Folge gemäss eigenen Angaben die Schweiz. Ob eine Wegweisungsverfügung erlassen wurde, ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

B.
Das Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) verfügte am 4. April 2014 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt werden müssen. Sie werde beschuldigt, einen Trickdiebstahl im Deliktsbetrag von Fr. 30'000.- begangen zu haben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2014 eröffnet (vgl. SEM act. 5 f. S. 27 ff.).

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014, das Einreiseverbot sei unverzüglich aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils aufzuheben und dannzumal neu zu entscheiden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA Claude Hentz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe gegen den von der Staatsanwaltschaft ohne Abklärungen ausgestellten Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben und einen Freispruch beantragt. Der ihr zur Last gelegte Sachverhalt sei bestritten. Es gelte auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie habe eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich, weshalb die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II unzulässig sei. Ihr Lebenspartner und ihr Sohn seien im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit. Das Einreiseverbot reihe sich historisch betrachtet nahtlos ein in die Reihe der behördlichen Erlasse, welche der Ethnie der Roma über Jahrhunderte auferlegt worden seien und zu einer Unzahl von Wegweisungen, Niederlassungs-, Rayon- und Berufsverboten geführt hätten.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 auf, in geeigneter Weise darüber Beweis zu führen, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfüge und dass ihr Lebenspartner und ihr Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft besässen. Innert derselben Frist habe sie das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.

E.
Die Beschwerdeführerin reichte mit innert erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 30. Juni 2014 diverse Unterlagen ein und beantragte, die Frist zur Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sei ihr nochmals bis zum 14. Juli 2014 zu erstrecken. Das Gericht hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 gut.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 auf, eine Vernehmlassung einzureichen und dabei auch zur Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 mit, die Beschwerdeführerin habe belegt, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich sei, weshalb die Ausschreibung im SIS II mit heutigem Datum aufgehoben werde. Die Beschwerdeschrift enthalte aber ansonsten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten, weshalb man am Einreiseverbot für die Schweiz festhalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage.

G.
Die Beschwerdeführerin reichte das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» am 14. Juli 2014 innert erstreckter Frist ein.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, forderte die Beschwerdeführerin auf, im Rahmen der zu erstattenden Replik zu einer allfälligen Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten (längere Dauer des Einreiseverbots) Stellung zu nehmen, und wies sie auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde zurückzuziehen. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Endentscheid zu befinden. Die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist zur Erstattung einer Replik lief unbenutzt ab.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 5 VwVG; Art. 31 ff . VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter vorgängig in korrekter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Zudem sei die Verfügung nicht hinreichend begründet. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff . VwVG). Beanstandet wird sodann eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).

3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/ Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). In engem Konnex damit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid entweder akzeptieren oder sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi,a.a.O., N. 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Rechtsvertreter sei nicht vorgängig angehört und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-987/2012 vom 19. September 2013 E. 3 f. m.H.). Die Beschwerdeführerin war anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2014 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Rechtsanwalt beizuziehen (vgl. SEM act. 2 S. 4). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass den Behörden weder zum Zeitpunkt der vorgängigen Anhörung noch zum Verfügungszeitpunkt eine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekannt war; der Rechtsvertreter meldete sich erstmals, als er am 7. April 2014 per Fax-Schreiben um Akteneinsicht ersuchte (vgl. SEM act. 7 S. 30 ff.). Die entsprechende Rüge ist folglich unbegründet.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das für die vorgängige Anhörung verwendete Formular genüge den minimalen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Sie habe nicht verstanden, was ihr unterbreitet worden sei. Die Kreuze habe nicht sie angebracht, ihre Einwendungen seien nicht protokolliert worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erwachsene Beschwerdeführerin in Österreich wohnhaft ist und die deutsche Sprache gemäss eigenen Angaben versteht (vgl. SEM act. 2 S. 4). Die Behauptung, das Unterschriebene nicht verstanden zu haben, ist daher nicht glaubhaft. Das Vorgehen des SEM entsprach der gängigen Praxis. Dass die Anhörung in Vertretung der entscheidenden Behörde durchgeführt wurde, ist zulässig, wurde das Einvernahmeprotokoll doch an das SEM weitergeleitet, dessen Vorgehen im Fall der eigenen schriftlichen Gehörsgewährung im Ergebnis gleich gewesen wäre (vgl. SEM act. 3 S. 22 ff.; Urteil des BVGer C 4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3 m.H.). Die Begründung des Einreiseverbots ist sehr kurz und zeugt überdies von einer nicht besonders sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. E. 4.4; E. 5.3; SEM act. 4 S. 25 sowie act. 6 S. 29). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, sich vorgängig zu äussern, es sich nicht um eine langfristige Fernhaltemassnahme handelt und dass das SEM als erstinstanzliche Behörde eine grosse Zahl von Verfahren zu bewältigen hat sowie gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv entscheiden muss. Die Vorinstanz hat die zentralen Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid gestützt hat, und der Beschwerdeführerin war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt worden, ist nach dem Gesagten unbegründet (vgl. E. 3.2 sowie Urteil des BVGer C 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.).

3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet sämtliche gegen sie gerichteten Vorwürfe und macht geltend, es liege kein rechtskräftiges Strafurteil vor und es gelte folglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind unbehelflich, weil es sich beim Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG um eine präventivpolizeiliche Massnahme handelt, die nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft. Die Behörde hat diese Prüfung und Gewichtung in eigener Kompetenz vorzunehmen und ist entsprechend nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten; sie kann ihren Entscheid namentlich auch auf polizeiliche Protokolle und Berichte abstützen (vgl. Urteil des BVGer C 3576/2012 vom 9. August 2013 E. 4.1 m.H.).

3.6 Zusammengefasst sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet, zumal letztere in korrekter Weise vorgängig angehört und weder die Begründungspflicht noch die Unschuldsvermutung verletzt wurde.

4.

4.1 Die Vorinstanz stützt das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt werden müssen. Sie werde beschuldigt, einen «Trickdiebstahl» von Fr. 30'000.- begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet sämtliche gegen sie gerichteten Vorwürfe, macht diverse Einwände (vgl. Sachverhalt Bst. C) und betrachtet die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots als nicht erfüllt.

4.2 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-7239/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.).

4.3 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten (vgl. insb. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2014 [SEM act. 2 S. 4 ff.]; Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 2. April 2014 [SEM act. 1 S. 1 ff.]; Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2014 [StA act. 9 ff.]) geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Zeitraum vom 27. März 2014 bis am 2. April 2014 gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen betreffend eine angebliche Notsituation und einen vermeintlichen Rückzahlungswillen von einem 64-jährigen, ausgeprägt vertrauensseligen Mann, der eine IV-Rente bezieht und von einem psychiatrischen Dienst betreut wird, einen Totalbetrag von Fr. 30'700.- erlangte und nur aufgrund der Festnahme am 2. April 2014 beim Versuch scheiterte, von ihm weitere Fr. 25'000.- zu erlangen. Der Geschädigte identifizierte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Fotowahlkonfrontation klar und eindeutig (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2014; StA act. 14; 49 ff.; 67 ff.). Sodann bestehen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weiteren ähnlichen Aktivitäten nachgegangen ist (vgl. StA act. 15 ff.). Die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin betreffend Grund und Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz machte, sind offensichtlich nicht glaubhaft (vgl. SEM act. 2 S. 4 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft den erläuterten Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 146 - 1 Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, inganna con astuzia una persona affermando cose false o dissimulando cose vere, oppure ne conferma subdolamente l'errore inducendola in tal modo ad atti pregiudizievoli al patrimonio proprio o altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
1    Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, inganna con astuzia una persona affermando cose false o dissimulando cose vere, oppure ne conferma subdolamente l'errore inducendola in tal modo ad atti pregiudizievoli al patrimonio proprio o altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
2    La pena è una pena detentiva da sei mesi a dieci anni se il colpevole fa mestiere della truffa.202
3    La truffa a danno di un congiunto o di un membro della comunione domestica è punita soltanto a querela di parte.
StGB subsumierte (vgl. Sachverhalt Bst. A), ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin handelte zweifellos in Bereicherungsabsicht, führte das Opfer in die Irre und bestimmte dieses so zu Handlungen, mit denen es sich am Vermögen schädigte. Mit Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die «Opfermitverantwortung» ist festzuhalten, dass dem damit angesprochenen Kriterium der Arglist - nur «arglistige Irreführung» ist strafbar - der rechtspolitische Gedanke zu Grund liegt, dass der Gesetzgeber «Leichtsinnige und Faule» nicht schützen solle. Ganz im Gegensatz dazu sind aber geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund des Alters oder einer - körperlichen oder geistigen - Krankheit beeinträchtigte Opfer besonders schutzbedürftig; das Ausnützen einer derartigen Lage ist gerade eine der Erscheinungsformen der Arglist (vgl. BGE 120 IV 186 E. 1a; Gunter Arzt, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N. 59 u. 81 m.H.). Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab, d.h. es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Im vorliegenden Fall erleichterte die ausgeprägte Unbeholfenheit und
Vertrauensseligkeit des Opfers (vgl. dazu StA act. 49 ff.) der Beschwerdeführerin die Täuschung. Gerade der Missbrauch dieses Vertrauens erscheint als besonders verwerflich (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Übrigen vermöchte es am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern, wenn das zuständige Strafgericht das Kriterium der Arglist - entgegen der Qualifikation der Staatsanwaltschaft, welche nach Einschätzung dieses Gerichts im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts steht - verneinen oder aus sonstigen Gründen auf Freispruch erkennen würde. Eine Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit setzt nicht zwingend einen Gesetzesverstoss voraus; die Aufzählung von Art. 80 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE ist nicht abschliessend. Selbst wenn man im Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Betrug erblicken möchte, so wäre dieses zumindest als krasse Missachtung zentraler gesellschaftlicher Werte - wie etwa: gegenseitige Rücksichtnahme, Handeln nach Treu und Glauben, Achtung des Eigentums Dritter (vgl. Präambel BV, Art. 5 Abs. 3
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
BV, Art. 26
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
BV) - zu werten und aus diesem Grund als erhebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung einzustufen (vgl. BGE 134 II 1 E. 4.3 m.H.; Silvia Hunziker, in: Handkommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 38). Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit ihres Verhaltens geht von der Beschwerdeführerin sodann eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter Dritter aus. Namentlich ist das Vermögen besonders schutzbedürftiger Personen gefährdet. Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ist aus diesen Gründen klarerweise gegeben (vgl. auch Urteil des BVGer C 3401/2012 vom 2. Juli 2014).

4.4 Ob zusätzlich auch der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG erfüllt ist, muss offen bleiben, da den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Wegweisungsverfügung zu entnehmen ist. Ob der Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine sofort vollstreckte Wegweisung zutreffend ist, kann folglich nicht überprüft werden. Dies ist in casu jedoch irrelevant, da wie dargetan der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu bejahen ist (vgl. E. 2).

4.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen den angeblich nicht korrekten Ablauf des Strafverfahrens und sind hier nicht zu prüfen, zumal - wie bereits festgehalten - die dem Gericht vorliegenden Akten ein klares Bild der Sachlage vermitteln (vgl. E. 4.3). Im Übrigen wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Nach Eingang der Einsprache setzte diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederholt Frist zur Begründung der Einsprache, zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Bekanntgabe von Terminvorschlägen für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme (vgl. StA act. 111 f.), worauf jedoch keine Reaktion erfolgte. Es rechtfertigt sich daher in casu um so weniger (vgl. bereits E. 3.5), den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils über die Rechtsmässigkeit des Einreiseverbots zu entscheiden, ist mithin nicht stattzugeben.

4.6 Nach dem vorher Gesagten ist einzig der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, das Einreiseverbot sei willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
sowie Art. 9
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
BV; Sachverhalt Bst. C), offensichtlich unbegründet ist.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bilden den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. z.B. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

5.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall beträchtlich, zumal wie dargetan von einer erheblichen Gefahr für Rechtsgüter Dritter auszugehen ist und das Vermögen besonders schutzbedürftiger Personen gefährdet wird (vgl. E. 4.3; BGE 135 IV 76). Diesem eminenten öffentlichen Interesse werden keine relevanten privaten Interessen entgegengehalten. Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar, welches Interesse sie daran hat, in die Schweiz einreisen zu können. Dem dargelegten privaten Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich wurde seitens der Vorinstanz bereits mittels Aufhebung der SIS-Ausschreibung Rechnung getragen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Im Übrigen verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei der Vorinstanz aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 nach Vornahme einer summarischen Prüfung angedroht, es könnte die Verfügung in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots zu ihren Ungunsten abändern (vgl. Sachverhalt Bst. H). Die zweijährige Verbotsdauer erscheint denn auch angesichts des ausgeprägten öffentlichen Fernhalteinteresses als unangemessen kurz. Dies alleine rechtfertigt jedoch eine reformatio in peius noch nicht. Zuungunsten einer Partei kann das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nur ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt - inkl. rechtsfehlerhafte Ermessensausübung - oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht (Art. 62 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VwVG). Eine solche Berichtigung wird nach der Praxis freilich nur vorgenommen, wenn ein Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer A-4728/2011 vom 20. August 2012 E. 1.3 sowie Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.200a je m.w.H.). Wiewohl ein erhebliches öffentliches Interesse an einer längeren Fernhaltung bestünde, kann nicht von einer geradezu offensichtlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids gesprochen werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich in einem vergleichbaren Fall eine von der Vorinstanz ausgesprochene dreijährige - und somit nicht beträchtlich längere - Verbotsdauer noch als angemessen eingestuft hat (vgl. Urteil C 3401/2012). Folglich ist keine reformatio in peius vorzunehmen.

5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist (vgl. Sachverhalt Bst. F). Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG).

6.

6.1 Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist (SIS-Ausschreibung bzw. räumlicher Geltungsbereich des Einreiseverbots, vgl. Sachverhalt Bst. F), hat die in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwerdeführerin die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu tragen. Ihre Beschwerde war betreffend den nicht gegenstandslos gewordenen Teil des Rechtsstreits von Beginn weg aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (vgl. insb. E. 5.3; Art. 58 Abs. 3
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OASA Art. 80
i.V.m. Art. 63
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
und Art. 65 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Pfleiderer, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 54; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 4.55 ff. u. N. 4.111 ff.).

6.2 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
. VGKE sowie Art. 15
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 15 Spese ripetibili nelle cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, il Tribunale esamina se devono essere accordate alla parte delle spese ripetibili. L'articolo 5 si applica per analogia alla fissazione delle ripetibili.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
VGKE). Entschädigungspflichtig ist freilich nur der notwendige und verhältnismässigeAufwand, der sich betreffend jenen Teilaspekt des Rechtsbegehrens, der von der Vorinstanz sinngemäss als Mangel der angefochtenen Verfügung anerkannt wurde (SIS-Ausschreibung bzw. räumlicher Geltungsbereich des Einreiseverbots), in engen Grenzen hielt; so bezog sich denn auch der überwiegende Teil der Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die behauptete Unrechtmässigkeit des Einreiseverbots an sich. In Würdigung aller Bemessungsfaktoren ist es angemessen, die gekürzte Parteientschädigung auf Fr. 400.-(inkl. Barauslagen) festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer C-5458/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 9).

Dispositiv S. 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

3.

Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau
(Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
(Ref-Nr. [...]; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-2397/2014
Data : 19. febbraio 2015
Pubblicato : 06. marzo 2015
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
CP: 146
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 146 - 1 Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, inganna con astuzia una persona affermando cose false o dissimulando cose vere, oppure ne conferma subdolamente l'errore inducendola in tal modo ad atti pregiudizievoli al patrimonio proprio o altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
1    Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, inganna con astuzia una persona affermando cose false o dissimulando cose vere, oppure ne conferma subdolamente l'errore inducendola in tal modo ad atti pregiudizievoli al patrimonio proprio o altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
2    La pena è una pena detentiva da sei mesi a dieci anni se il colpevole fa mestiere della truffa.202
3    La truffa a danno di un congiunto o di un membro della comunione domestica è punita soltanto a querela di parte.
CPP: 10
Cost: 5  8  9  26  29  32
LStr: 67
LTAF: 31  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  29  30  32  35  48  49  50  52  58  62  63  64  65
TS-TAF: 1 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
5 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
7 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
15
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 15 Spese ripetibili nelle cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, il Tribunale esamina se devono essere accordate alla parte delle spese ripetibili. L'articolo 5 si applica per analogia alla fissazione delle ripetibili.
Registro DTF
120-IV-186 • 134-II-1 • 135-IV-76 • 137-II-266
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • fattispecie • assistenza giudiziaria gratuita • termine • diritto di essere sentito • vittima • presunzione d'innocenza • truffa • comportamento • turgovia • durata • interesse privato • permesso di dimora • potere d'apprezzamento • entrata nel paese • assoluzione • replica • atto di ricorso • spese di procedura
... Tutti
BVGE
2014/1 • 2012/24
BVGer
A-4728/2011 • C-2397/2014 • C-2406/2014 • C-3401/2012 • C-3576/2012 • C-4489/2013 • C-4898/2012 • C-5458/2012 • C-7239/2013 • C-987/2012