Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3893/2008
Urteil vom 19. Januar 2012
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
(angeblich) A._______,
Bangladesch (angeblich ohne Staatsangehörigkeit),
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. April 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich als ein in Dakka geborener, papierloser Bihari ohne Staatsangehörigkeit. Das Gesuch begründete er mit einer ethnisch motivierten Verfolgung seitens Angehöriger der Awami League (AL), Schutzgelderpressungen durch Leute der AL und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) sowie einer behördlichen Suche nach ihm im Zusammenhang mit einem ihm unberechtigterweise zur Last gelegten Mord an einem AL-Anhänger in seinem Restaurant; er selber sei nicht politisch tätig gewesen und habe im Übrigen keine Probleme mit den bangladeschischen Behörden gehabt.
Mit Verfügung vom 14. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 BFM) das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Auf eine durch den damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 trat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. November 2000 nicht ein, nachdem der für die materielle Behandlung der als aussichtslos eingestuften Beschwerde eingeforderte Kostenvorschuss nicht vollständig geleistet worden war.
Die in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist verstrich unbenützt und verschiedene Anstrengungen, insbesondere der kantonalen Migrationsbehörde, im Hinblick auf die Durchsetzung und Durchführung des angeordneten Wegweisungsvollzuges (Papierbeschaffungen, Konsulatsvorführungen, Anordnungen von Ausschaffungshaft usw.) blieben in den folgenden Jahren erfolglos.
B.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 an das BFM zeigte der Beschwerdeführer die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in seine beim BFM befindlichen Akten, insbesondere auch in die Vollzugsakten.
Mit Begleitschreiben vom "13. März 2008" (recte: 13. Mai 2008) erhielt der Beschwerdeführer in eingeschränkter Form Akteneinsicht.
C.
Mit (vorab per Telefax eingereichter) Eingabe vom 23. Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz und der kantonalen Migrationsbehörde über Jahre hinweg erfolglos unternommenen und nach wie vor aktuellen Vollzugsmassnahmen eine freiheits-, integritäts- und gar lebensbedrohliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Auf den weiteren Inhalt des zweiten Asylgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2008 den Eingang eines zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug der Wegweisung aus, in welche Anordnung es insbesondere auch Vorbereitungshandlungen wie die Papierbeschaffung einschloss.
In der Folge wurde eine zum Zwecke der Papierbeschaffung für den (...) 2008 vorgesehene (...) annulliert.
E.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17b |
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne eines materiellen Eintretens sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm ferner vollständige Einsicht in die Akten des zweiten Asylgesuchs, insbesondere in die Akten B3-5, mit nachfolgender Einräumung des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2008 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2008 eingeladen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 lehnte die Instruktionsrichterin ein zwischenzeitlich gestelltes und mit "Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich Bangladesh" begründetes Gesuch des BFM vom 24. Juni 2008 um Fristerstreckung bis zum 24. Juli 2008 ab.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom "1. Juli 2008" (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008) die Abweisung der Beschwerde, spricht sich aber gleichzeitig für die anbegehrte Einsichtsgewährung in die Akten B3-5 aus.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Vernehmlassung das Replikrecht bis zum 21. Juli 2008, unter gleichzeitiger Offenlegung der Aktenstücke B3-5 und des aktualisierten vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses.
Mit Replik vom 21. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und ergänzt diese mit dem prozessualen Antrag um gerichtliche Identitätsabklärung via das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR).
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 6. November 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten.
Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013106 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
4.
Gelangt eine ausländische Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis (siehe EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Befindet sich eine ausländische Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. Mai 2008 zutreffend als "neues Asylgesuch" bezeichnet: Zwar beschlägt sie scheinbar bloss den technischen und praktischen Bereich und somit die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Indessen wird unmissverständlich eine neue Furcht vor Verfolgung geltend gemacht, deren Grund die Asylbehörden durch ihre Vorgehensweise im Rahmen der Vollzugsdurchführung gesetzt hätten. Entsprechend hat das BFM das Asylgesuch ebenso zutreffend als solches (statt als Wiedererwägungsgesuch) anhand genommen, zumal für das Bundesamt auch kein Anlass bestand, die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch zu überwiesen.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.
6.1. Den mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
6.2. In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2008 rügt der Beschwerdeführer ein "eigenwilliges" und aktenkundigerweise rechtswidriges Vorgehen der verschiedenen vollzugsinvolvierten Behörden und Stellen im Hinblick auf seine Ausschaffung und bei der Behandlung seines zweiten Asylgesuchs. Vorab kritisiert er die unvollständige und unleserliche Führung des Aktenverzeichnisses und die unberechtigte Verweigerung der Einsicht in die Akten B3, B4 und B5; ebenso bestünden Zweifel, ob die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel vom BFM zu den Akten genommen worden seien, weshalb er diese mit der Beschwerde nochmals einreiche, damit sie im Rahmen der Vernehmlassung dem BFM zwingend unterbreitet werden könnten. Überhaupt bestünden Zweifel, ob die Vorinstanz die Vollzugsakten bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs beigezogen habe. Die Mängel seien somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beheben und insbesondere sei ihm ein berichtigtes und vollständiges Aktenverzeichnis zuzustellen. Ohne Mängelbehebung müsse die Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Bundesamt zurückgewiesen werden. Sodann rügt der Beschwerdeführer das "aussergewöhnlich summarische Vorgehen des BFM" bei der Behandlung und Würdigung des zweiten Asylgesuchs, zumal er hieb- und stichfeste Beweismittel (Vollzugsakten) vorgelegt habe, welche über den gesetzlich als Minimum vorgeschriebenen "Hinweisen" stünden. Das Bundesamt habe sich auf die pauschale und unbegründete Feststellung beschränkt, dass die Vollzugsakten an den fehlenden Verfolgungshinweisen nichts zu ändern vermöchten. Die gemäss BFM fehlende Eignung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft basiere auf der ungeprüft (...) übernommenen Feststellung, wonach er kein Bihari, sondern bangladeschischer Staatsangehöriger sei, obwohl er seit seiner Einreise stets und widerspruchslos das Gegenteil bekräftigt habe. Die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung sei somit objektiv und gründe nicht in irgendwelchen Falschangaben oder Mitwirkungsverletzungen. Bei den zuständigen Vollzugsstellen habe sich einfach eine Verzweiflung und ein gewisser Überdruss an der Unmöglichkeit seiner Rückschaffung eingestellt. Dies erhelle insbesondere aus der aktenkundigen Tatsache, dass er als "Bihari-Fall" bezeichnet werde und an ihm ein "Versuchsballon" mittels Ausstellung (...) hätte statuiert werden sollen, mit dem Ziel zu testen, ob er dann vor der (...) seine wahre Identität preisgeben würde und ob das Vorgehen auch für weitere "Bihari-Fälle" zweckmässig wäre. Rechtswidriger Druck auf ihn sei seitens der Vollzugsbehörden auch dadurch ausgeübt worden, dass das Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft
nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung nach sieben Tagen ins Auge gefasst worden sei. Solche Vorgehensweisen und Druckausübungen seien unmenschlich, gesetzeswidrig und seien geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal sich die (...) bedienen würde. Auf das Asylgesuch hätte somit - zumal nach den negativen Erfahrungen im Falle (...) im Jahre 2004 - eingetreten und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen, da die geschilderten Ereignisse und die erdrückende Beweislast durchaus zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Im Weiteren stosse die vorinstanzliche Anrufung von Art. 106

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.3. In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht ein zwischenzeitlich gestelltes und mit "Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich Bangladesh" begründetes Gesuch des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ablehnte, erwog die Instruktionsrichterin insbesondere, "dass vorliegend zudem die Begründung des Fristerstreckungsgesuchs und die beantragte Erstreckungsdauer prima vista darauf hindeuten, dass weitere Abklärungen beabsichtigt sind, deren Vereinbarkeit mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.4. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM zur Problematik der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von bengalischen Beschwerdeführenden sowie der behaupteten Zugehörigkeit zu den Biharis zunächst auf allgemeine Informationen des Bundesamtes. Insbesondere hebt es den geringen Anteil der angeblich bengalischen Gesuchsteller mit dokumentiertem Identitätsnachweis und die diesbezüglich regelmässige Kooperationsverweigerung im Vollzugsstadium hervor. Bei angeblichen Bihari sei die Angabe falscher Identitäts- und Herkunftsdaten erfahrungsgemäss besonders häufig und deren Überprüfbarkeit für die schweizerischen Behörden nur begrenzt möglich. Hingegen sei es den Betroffenen möglich und zumutbar, bei bestimmten bangladeschischen Behördenstellen und Institutionen beglaubigte Beweismittel für die biharische Herkunft zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahre 1998 keinerlei Identitätsdokumente eingereicht und sich auch nie darum bemüht, sondern, wie bereits im Asylentscheid vom 28. Mai 2008 erkannt, seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht nach Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
abzuweichen und es sei aufgrund der aufgezeigten Umstände beim Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.5. Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und kritisiert, die Vorinstanz weiche den rechtserheblichen Fragestellungen wortreich aus. Die Gesprächsnotiz vom (...) November 2007 habe sodann keine Beweiskraft, da sie ein Gespräch zwischen dem (...) in Anwesenheit des Beschwerdeführers festhalte, ohne dass darüber ein Protokoll geführt, Angaben zum Übersetzer gemacht und das rechtliche Gehör eingeräumt worden wären. Das BFM zweifle zu Unrecht und in "holpriger Logik" am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein staatenloser Bihari sei, (...) und er (...) in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und registriert worden sei, ohne dass ihm jemals Identitätsdokumente ausgestellt worden seien. Das Bundesamt hätte die Registrierung als Bihari-Flüchtling beim UNHCR in Genf respektive bei der Zweigstelle Bangladesch abklären können und müssen. Das Abklärungsversäumnis sei daher nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen, und er sei darüber zu informieren. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die im geschilderten "Versuchsballon" begründete Furcht eines Bihari vor unmenschlicher Behandlung vom BFM einfach wegdiskutiert werden könne. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, welche Elemente konkret für die Nicht-Biharizugehörigkeit sprächen. Hinsichtlich seiner Adressangaben, welche sich behauptungsgemäss als unkorrekt herausgestellt hätten, sei zu bedenken, dass er vor Jahren ausgereist sei, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sich noch Personen in der Gegend an ihn erinnerten, falls überhaupt noch ihm bekannte Personen dort lebten.
6.6. In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. November 2008 beruft sich der Beschwerdeführer auf einen analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin durch eine Zusammenarbeit mit (...) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" eine asylrelevante Bedrohungslage für eine (...) Person geschaffen habe. Die betreffenden Akten seien in der vorliegenden Sache beizuziehen. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer die Kopie des neuen Asylgesuchs besagter Person zu den Akten.
7.
Unter Bezugnahme auf die formellen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbesondere durch unvollständige Gewährung der Akteneinsicht, unzulängliche Führung des Aktenverzichnisses, Zweifel am Beizug der Vollzugsakten bei der Entscheidfindung) ist zunächst Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer erhielt im Laufe des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die von ihm speziell beantragten Aktenstücke B3-5. Wie das Bundesamt zutreffend bemerkte, handelt es sich dabei um die in Bst. D oben erwähnte Vollzugsaussetzung und eine Kopie derselben - der Vertreter wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt mit einer Kopie bedient - sowie um eine Aktennotiz betreffend die ebenfalls in Bst. D oben erwähnte Annullierung des Vorsprachetermins auf dem Konsulat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Eine solche wäre zudem durch die nachträgliche Offenlegung ohnehin als geheilt zu betrachten, was gleichsam für das Aktenverzeichnis gilt, zumal dieses in ordentlich nachgeführter Form offengelegt wurde, der Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und er für den Fall der Mängelbehebung auf Beschwerdestufe ausdrücklich keine Kassationsansprüche geltend macht (vgl. Beschwerde S. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel, ob die Vorinstanz die Vollzugsakten überhaupt für die Entscheidfindung beigezogen habe, entbehren jeder Grundlage, zumal sich die gesamten Vollzugsakten im Verfahrensdossier befinden und die im zweiten Asylgesuch besonders hervorgehobenen Aktenstücke dem Gesuch beigelegt und vom BFM ordentlich paginiert und ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden. Zusammenfassend sind für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. insb. Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
8.
Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.1. Das am 6. April 1998 gestellte erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFF vom 14. September 2000 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die ARK auf die dagegen erhobene und mittels Zwischenverfügung als aussichtslos qualifizierte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 mit Urteil vom 20. November 2000 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat. Somit steht fest und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2. Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
8.2.1. Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.2.2. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts erkannte in der Begründung des Gesuchs des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist einen möglichen Abklärungsbedarf im Hinblick auf die behauptete Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers. Ein solcher Abklärungsbedarf wäre gemäss Praxis (vgl. zuvor) untrennbar mit dem Bestehen von Hinweisen auf eine relevante Verfolgung, welche nicht von vornherein haltlos sind, verbunden und müssten daher einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2.3. Dreh- und Angelpunkt des zweiten Asylverfahrens ist die Identität, insbesondere die angebliche biharische Herkunft und die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass das ursächlich auf das Verfolgungsmotiv seiner biharischen Ethnie gestützte erste Asylgesuch seitens der Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt wurde, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Das hier zu beurteilende zweite Asylgesuch stützt der Beschwerdeführer nunmehr auf eine behauptungsgemäss von den (vor allem schweizerischen) Vollzugsbehörden zwischenzeitlich verursachten Verfolgungs- und Gefährdungssituation, welche ihren Ursprung im Umstand habe, dass das BFM die biharische Herkunft und die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht glaube. Dieser Umstand ist aber nicht zwischenzeitlich eingetreten, sondern bereits im ersten Asylverfahren erkannt worden. Bezeichnenderweise liefert der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens keine zureichenden Hinweise oder gar Beweismittel, welche die Erkenntnisse aus dem Jahre 2000 umstossen könnten. Im Gegenteil zeichnet sich der Beschwerdeführer seither durch eine fortgesetzte Verletzung der ihm nach Art. 8 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: |
einerseits eine Gefährdung im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verneint worden war und der Beschwerdeführer anderseits im Vollzugsstadium kein Interesse an der Abwendung einer irgendwie gearteten Gefährdungssituation zeigt, andernfalls er seine Mitwirkung an der Darlegung einer solchen Gefährdungssituation manifestieren und die angeblich gefährdungsbegründenden Identitätsmerkmale richtigstellen und belegen würde. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts der Gesprächsnotiz vom (...) November 2007 betreffend das Eingestehen seiner nicht-biharischen Herkunft ist zunächst festzuhalten, dass im reinen Vollzugsstadium, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Asylverfahren, keine gesetzliche Befragung oder Anhörung mit den spezifischen formellen Anforderungen vorgesehen ist, da ja der Sachverhalt im ordentlichen Asylverfahren festzustellen war und die Vollzugsphase nur noch der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Dispositivs des Asyl- und Wegweisungsentscheides dienen kann. Eine abschliessende Beantwortung der Frage kann indessen unterbleiben, da es sich bei der fraglichen Gesprächsnotiz um eines von vielen Erwägungselementen im Hinblick auf die Erkenntnis einer Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers in der Vollzugsphase und einer nicht zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungssituation handelt, weshalb dem Dokument auch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der genannten Gesprächsnotiz ist jedoch Folgendes zu beachten: Wenn die angebliche biharische Herkunft beziehungsweise Ethnie und die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen offensichtlicher Mitwirkungsverweigerung nicht glaubhaft sind, kann auch die auf diesen Identitätselementen basierte neue Verfolgungs- und Gefährdungsfurcht nicht glaubhaft sein, und zwar unbesehen der Frage, ob die technischen Papierbeschaffungs- und Vollzugsvorbereitungsmassnahmen per se im konkreten Fall zu beanstanden wären. In diesem letzteren Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass seine auf mehrere Verfahren bezogene Kritik an systematischen Vorgehensweisen der involvierten Vollzugsbehörden ("Versuchsballon"; Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung) grundsätzlich nicht im Rahmen des materiellrechtlichen Asyl- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahrens rügbar ist, sondern er hierfür gegebenenfalls auf die in Art. 25

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
spezifischen aufsichtsrechtlichen Behelfe zurückzugreifen hätte. Solche sind vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.
Das gewonnene Ergebnis nicht bestehender Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die das Potenzial zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen, bestätigt sich durch das am 29. Juli 2011 ergangene, auf vollumfängliche Abweisung lautende Urteil D-2006/2011, ebenfalls betreffend eines zweiten Asylgesuchs. Dieses befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin durch (...) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" behauptungsgemäss ebenfalls eine asylrelevante Bedrohungslage für die betreffende Person geschaffen habe. In jenem Urteil kommt das Richtergremium zusammenfassend zum Schluss, dass durch das Verhalten der involvierten Vollzugsbehörden keine Verfolgungs- oder Gefährdungslage geschaffen worden und die neuen Asylgründe als haltlos zu bezeichnen seien, wogegen dem Beschwerdeführer Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung sowie Falschaussagen und Täuschungsabsicht betreffend seine Identität vorzuwerfen seien. Auf den detaillierten Inhalt des Urteils, (...), kann verwiesen werden.
8.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise nur schon Hinweise hierfür zu liefern, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den weiteren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zumutbar. Zwar weist dieser durchaus berechtigterweise auf die in die Würdigung mit einzubeziehende langjährige Landesabwesenheit bezüglich Bangladesch hin. Dabei verkennt er jedoch, dass er die langjährige Landesabwesenheit durch sein eigenes renitentes Verhalten (Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung) bewusst und gezielt herbeigeführt hat, zumal er seit dem Jahre 2000 rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet war. Die Berufung auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges müsste somit als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, wenn - rein hypothetisch - die lange Dauer der Landesabwesenheit als Unzumutbarkeitselement höher als die bestehenden Zumutbarkeitselemente in ihrer Gesamtheit zu gewichten wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Gemäss Praxis (vgl. zum Ganzen insb. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 sowie das Urteil E-3844/2008 E. 4, 7 und 8, mit umfassenden Ausführungen zur Auslegung der genannten Bestimmungen) setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind. Art. 83 Abs. 7 Bst. c

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Im vorliegenden Fall scheitern - wie oben gesehen - sowohl eine Zwangsausschaffung als auch eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers daran, dass er seine Mitwirkung verweigert und sich mit seinem Verhalten gegen die Ausreise stellt. Ihm ist es jedoch nicht objektiv unmöglich nach Bangladesch auszureisen. Es obliegt daher weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.
10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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