Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 534/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli,
Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. August 2019 (200 19 42 UV).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1973, ist gelernter Dekorationsgestalter. Er war seit September 2012 als stellvertretender Geschäftsführer der Filiale B.________ für die Firma C.________ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Während der Ferien in Italien zog er sich bei einem Fehltritt am 2. August 2013 einen Achillessehnenriss rechts zu. Die National übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach der operativen Primärversorgung mittels offener Achillessehnennaht am 9. August 2013 im Spital D.________ kam es zu Komplikationen, die weitere operative Eingriffe erforderten. Ab 1. Februar 2014 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig, während die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen war. Vom 1. April 2014 bis Ende Juni 2015 war er als Assistent der Geschäftsleitung der E.________ AG angestellt. Mit Kündigung vom 20. April stellte ihn die Arbeitgeberin bis Ende Juni 2015 von der Erfüllung der Arbeitspflicht frei.

Ab 29. April 2015 war A.________ wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: Helvetia) erbrachte als Rechtsnachfolgerin der National ab Sommer 2015 die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Insbesondere entrichtete sie ab 1. Juli 2015 ein Taggeld basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig bezog der Versicherte ab Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung. Am 8. Mai 2017 reichte die Helvetia Strafanzeige gegen den Versicherten wegen des Verdachts auf Betrug ein. Mit Verfügung vom 28. November 2017, bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018, verneinte die Helvetia rückwirkend einen Taggeldanspruch mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2015 bis 14. August 2016 sowie ab 14. Juli 2017. Vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 anerkannte sie einen Taggeldanspruch auf Grund einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 1. März bis 13. Juli 2017 einen solchen basierend auf einer 50%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig forderte sie Fr. 78'567.- an zu Unrecht erbrachten Taggeldern zurück.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 kündigte die Helvetia den Fallabschluss per 16. Januar 2018 an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. August 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019, fest. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie mangels einer unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 %.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 7. August 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides vom 3. Januar 2019 ab 16. Januar 2018 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie weitere Heilbehandlungen nach Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG auszurichten.

Während die Helvetia auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.1 S. 110), namentlich die Begriffe des Validen- und des Invalideneinkommens (BGE 144 I 103 E. 5.2 und E. 5.3 S. 110 f.; 143 V 295 E. 2 S. 296 f.; 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 bestätigte, womit die Helvetia eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10 % und damit einen Rentenanspruch verneinte.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer hat für die ihm dauerhaft verbleibende Unfallfolge (schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung am rechten Fuss) unbestritten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Insoweit erwuchs die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018 unangefochten in Teilrechtskraft (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).

4.2. Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäufer in einer Bijouterie mit einer saisonal abhängigen Stehbelastung von 30-40 % nicht mehr zumutbar. Demgegenüber ist er in Bezug auf eine vorwiegend sitzende oder auch wechselbelastende Verweistätigkeit mit einer maximalen Steh- und Gehbelastung von 10-20 % und der Möglichkeit, gelegentlich nach einer bis eineinhalb Stunden aufzustehen und kurze Distanzen zu gehen, unbestritten voll arbeitsfähig.

4.3. Ferner blieb unbestritten, dass Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2018 basierend auf dem statistischen Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - privater Sektor; Zeile 45-96; Kompetenzniveau 4) laut Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 von monatlich Fr. 9117.- ermittelt haben. Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Lohnentwicklung setzte die Helvetia das für das Jahr 2018 massgebende Valideneinkommen auf Fr. 116'467.- fest.

4.4. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 3. Januar 2019 war die damals aktuellste LSE 2016 bereits publiziert, weshalb Verwaltung und Vorinstanz grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätten abstellen müssen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f. mit Hinweisen; Urteil 8C 64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2.1). Statt von Fr. 9117.- gemäss LSE 2014 (Tabelle TA1, Zeile 45-96, Männerlöhne des Kompetenzniveaus 4) wäre demzufolge nach der massgebenden LSE 2016 praxisgemäss vom Referenzwert von Fr. 9175.- auszugehen gewesen. Umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst um die von 2016 bis 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne (Indexbasis 1939: Anstieg des Indexstandes von 2239 auf 2260 Zähler gemäss Tabelle T39 des BFS zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018) war demzufolge das massgebende Valideneinkommen bundesrechtskonform auf Fr. 115'848.- (= {[9175 x 12] : 40} x 41,7 x {2260/2239}) festzusetzen.

5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der unbestritten anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs bleibt einzig zu prüfen, ob das Invalideneinkommen - wie mit angefochtenem Entscheid bestätigt - gestützt auf den identischen Tabellenlohn-Ausgangswert wie das Valideneinkommen (E. 4.3 f.) zu bestimmen ist.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie unter den gegebenen Umständen den Invaliditätsgrad faktisch basierend auf einem Prozentvergleich ermittelt hätten. Statt von dem für das Valideneinkommen massgebenden Ausgangswert (E. 4.3 f.) auszugehen, sei in derselben Tabelle TA1 nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis auf den Durchschnittslohn der Männer in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Zeile "TOTAL") abzustellen.

5.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich im angefochtenen Entscheid keine Begründung dafür findet, weshalb ihm unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Restbeschwerden ausschliesslich eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor (Tabelle TA1, Zeile 45-96) zumutbar sein soll. Sein Leistungsprofil (vgl. E. 4.2 hievor) lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in anderen Wirtschaftsbereichen ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar sind. Es ist daher auch hier - wie üblich (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; SVR 2018 UV Nr. 32 S. 112, 8C 471/2017 E. 4.2, sowie Urteile 8C 811/2018 vom 10. April 2019 E. 5.3 und 9C 444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen) - bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes mit Blick auf die Festlegung des Invalideneinkommens vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss Zeile "TOTAL" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist hierzu allerdings anzumerken, dass allein daraus kein niedrigeres Invalideneinkommen und damit kein höherer Invaliditätsgrad resultiert.

5.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, Verwaltung und Vorinstanz hätten die praxisgemäss geltenden Grundsätze verletzt, indem sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne als Referenzwert den statistischen Durchschnittslohn des obersten Kompetenzniveaus 4 herangezogen hätten. Unter praxisgemässer Berücksichtigung der konkret massgebenden Verhältnisse des Versicherten nach Eintritt der Gesundheitsschädigung seien für die Bestimmung des Invalideneinkommens keinesfalls die statistischen Einkommen der am besten entlöhnten Funktionen des obersten Kompetenzniveaus 4 zu berücksichtigen. Bei bundesrechtskonformer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf dem tabellarischen Referenzlohn des Kompetenzniveaus 2 resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von rund 39 % und damit ein Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.

5.3.1. Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2016 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1: Urteil 8C 325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3: Urteil 8C 325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.

5.3.2. Laut Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat der Versicherte nach der Primar- und Sekundarschule ausschliesslich eine Berufsausbildung zum Dekorationsgestalter absolviert. Über zusätzliche Aus- und Weiterbildungen ist nichts bekannt. Seit 1994 verwertete er seine Arbeitskraft als Verkäufer von Versicherungs- und Finanzanlageprodukten und ab 2012 im Verkauf von Bijouterie-Artikeln. Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Verkäufer in einer Bijouterie mit einer saisonal abhängigen Stehbelastung von 30-40 % unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist (E. 4.2 hievor).

5.3.3. Soweit das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, auf Grund der spezifischen Kenntnisse des Versicherten sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das Abstellen auf das Total des Dienstleistungssektors im Kompetenzniveau 4 nicht zu beanstanden, ist dem angefochtenen Entscheid für die Zumutbarkeit des Kompetenzniveaus 4 keine (überzeugende) Begründung zu entnehmen.

5.3.3.1. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer im angestammten Verkaufsbereich, in welchem er über keine theoretischen Berufskenntnisse verfügt, über Jahre spezifische praktische Erfahrung aneignen. Ausserhalb dieses ihm nunmehr nicht mehr zumutbaren Verkaufsbereichs (E. 4.2) verfügt er jedoch - wie geltend gemacht - weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über komplexe Problemlösungskompetenzen und auch nicht über eine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung. Deshalb rechtfertigt es sich - entgegen Verwaltung und Vorinstanz - nicht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach den LSE-Tabellenlöhnen auf das oberste Kompetenzniveau 4 abzustellen.

5.3.3.2. Zu Recht macht der Versicherte andererseits nicht geltend, es seien die LSE-Tabellenlöhne des untersten Kompetenzniveaus 1 zu berücksichtigen. Denn trotz des Verweises auf das Urteil 8C 386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.3 f. vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Berufserfahrung lässt vielmehr darauf schliessen, dass er die erworbenen praktischen Fähigkeiten nicht ausschliesslich in einer vorwiegend stehend auszuübenden Verkaufstätigkeit (vgl. E. 4.2 hievor), sondern auch in einer wechselbelastenden Bürotätigkeit zum Beispiel im Bereich des Telemarketings verwerten kann.

5.3.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lässt nicht auf ein berufliches Profil mit Abschluss zusätzlicher Weiterbildungen nebst der absolvierten Ausbildung zum Dekorationsgestalter schliessen (vgl. zur Anwendung des Kompetenzniveaus 2 das Urteil 8C 624/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3). Zudem trifft zu, dass dem Beschwerdeführer für einen breiten Einsatzbereich in einer gesundheitlich grundsätzlich zumutbaren wechselbelastenden Bürotätigkeit eine kaufmännische Grundausbildung, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, fehlt (vgl. Urteil 9C 125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Auch unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung in teilweise leitender Funktion rechtfertigen die gegebenen Verhältnisse, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne praxisgemäss (Urteile 8C 732/2018 und 8C 742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 f. und 8C 192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2) auf das LSE-Kompetenzniveau 2 abzustellen.

5.3.4. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern im gesamten privaten Sektor betrug gemäss LSE 2016 (Basis des für die Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigten Referenzwertes: vgl. E. 4.4 hievor) auf dem massgebenden Kompetenzniveau 2 Fr. 5646.-. Daraus folgt nach der analogen Umrechnung und Anpassung des Ausgangswertes von Fr. 5646.- wie beim Valideneinkommen (vgl. E. 4.4 i.f.) für das Jahr 2018 ein hypothetisch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 71'303.-.

5.4. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Validenlohn (vgl. E. 4.4 hievor) resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 38 % (= {Fr. 115'848.- - Fr. 71'303.-} : {115'848.- : 100}). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der Versicherte ab 16. Januar 2018 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hat. Die Sache ist diesbezüglich zur Rentenfestsetzung an die Helvetia zu überweisen.

6.
Soweit der Beschwerdeführer seit dem am 15. August 2018 per 16. Januar 2018 verfügten - unbestrittenen - Heilbehandlungsabschluss nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG beantragt, ihm seien über den 16. Januar 2018 hinaus weitere Heilbehandlungen gemäss Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG auszurichten, haben Verwaltung und Vorinstanz bisher einen solchen Anspruch mangels eines Rentenanspruchs (vgl. dazu BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133 mit Hinweisen) nicht weiter geprüft. Die Helvetia, an welche die Sache zur Rentenfestsetzung zu überweisen ist, wird einen allfälligen Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG und gegebenenfalls dessen Umfang konkret zu prüfen und sodann darüber zu verfügen haben.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2019 und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 3. Januar 2019 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 16. Januar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 38 % auszurichten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_534/2019
Datum : 18. Dezember 2019
Publiziert : 27. Dezember 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG: 18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
19 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
BGE Register
134-V-322 • 135-V-58 • 139-V-592 • 140-V-130 • 143-V-295 • 144-I-103 • 144-V-354 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_192/2013 • 8C_325/2018 • 8C_386/2013 • 8C_471/2017 • 8C_534/2019 • 8C_624/2018 • 8C_64/2019 • 8C_732/2018 • 8C_742/2018 • 8C_811/2018 • 9C_125/2009 • 9C_444/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • invalideneinkommen • bundesgericht • valideneinkommen • einspracheentscheid • invalidenrente • statistik • wissen • weiterbildung • durchschnittslohn • monat • bundesamt für gesundheit • entscheid • uv • berufsausbildung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • sachverhalt • wirtschaftszweig • betrug • gerichtsschreiber
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