Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_125/2009

Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Reeb,
Studer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 10. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene L.________, gelernter Heizungsmonteur, war ab Januar 2002 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf Ende Juli 2005 in der Firma K.________, Sanitär-Heizung-Spenglerei, tätig. Am 19. Juli 2006 meldete er sich aufgrund anhaltender Handgelenksbeschwerden (Status nach Ulna-Styloidektomie bei Ulnaimpactionssyndrom rechts am 23. Januar 2006 u.a. bei Status nach Verhebetrauma rechte Hand am 28. Februar 2005) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen, Umschulung). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die beruflichen Verhältnisse ab, holte diverse Arztberichte insbesondere des Spitals X.________, Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), in Auftrag, welches am 25. April 2008 erstellt wurde. Gestützt darauf gewährte die Verwaltung Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 20. Mai 2008); dagegen verneinte sie mit Verfügung vom 5. August 2008 einen Anspruch auf Umschulung aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 3 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des L.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 5. August 2008 seien ihm die ihm zustehenden Invalidenleistungen, insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Letztinstanzlich umstritten ist der Anspruch auf Umschulung. Die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen, namentlich die leistungsspezifische Voraussetzung eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Invaliditätsgrades von rund 20 %, werden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und Art. 6 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV; BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Hinsichtlich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz von den - gestützt auf das ABI-Gutachten vom 25. April 2008 getroffenen - Feststellungen in der Verwaltungsverfügung vom 5. August 2008 abgewichen: Danach ist dem Versicherten eine Arbeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur aufgrund fortbestehender Handgelenksbeschwerden unzumutbar, besteht aber für angepasste Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne Schlagbewegungen und Vibrationen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hielt dagegen, die im ABI-Gutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit in manuell belastenden Tätigkeiten, einschliesslich in jener als Heizungsmonteur, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Gutachter die Schmerzen am Handgelenk weder klinisch noch radiologisch hätten erklären können und von einer psychischen Überlagerung ausgegangen seien; letztere aber sei invalidenversicherungsrechtlich unerheblich, nachdem im ABI-Gutachten keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbstätigkeit gestellt worden sei und keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise unüberwindbare "Somatisierungsstörung" gemäss den rechtsprechungsgemässen Kriterien bestünden (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 131 V 49
E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f., ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1). Fehle es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, falle die Kostenübernahme für allfällige Umschulungsmassnahmen von vornherein ausser Betracht und erübrige sich ein Einkommensvergleich.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur sei Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtig (zur Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
3.3
3.3.1 Der Bericht des Spitals X.________ vom 19. Januar 2007 hält fest, klinisch und radiologisch könnten die "jetzigen Schmerzen" nicht erklärt werden. In der abschliessenden Beurteilung im ABI-Gutachten (S. 12) wird dagegen lediglich vermerkt, die Handgelenksbeschwerden liessen sich aus klinischer und radiologischer Sicht nicht "ausreichend" erklären (Gutachten, S. 12). Tatsache ist ferner, dass im Gutachten - wie auch in den Berichten der behandelnden Ärzte aus somatisch-handchirurgischer Sicht ein Status nach Ulna-Stylodektomie bei Ulnaimpactionssyndrom rechts am 23. Januar 2006 u.a. bei Metallentfernung am 7. Juli 2006 und bei Status nach Verhebetrauma rechte Hand am 28. Februar 2005 (vgl. auch Operationsbericht des Spitals X.________ vom 7. Juli 2006: Ulnastyloidverkürzungs-Osteomie mit Draht-Cerclage) diagnostiziert wird; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine daraus oder aus einem andern psychiatrischen Leiden resultierende Arbeitsunfähigkeit haben die Gutachter dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten, S. 13). Beim erwähnten, operativ behandelten Ulnaimpactionssyndrom handelt es sich um ein Krankheitsbild aus dem Fachbereich der Handchirurgie; seine typischen Symptome sind chronische, ulnarseitige
Handgelenksschmerzen in Verbindung mit einer lokalen Schwellung, schmerzhafter Bewe-gungseinschränkung und Kraftminderung (M. Tränkle/J. van Schoon-hoven/H. Krimmer/U. Lanz, Indikation und Ergebnisse der Ulnaverkürzungsosteotomie bei ulnakarpalem Handgelenkschmerz, in: Der Unfallchirurg 3/2000, S. 197). Aufgrund dieses Syndroms, das sich nach Angaben der Fachärzte beim Beschwerdeführer (wohl nur) durch eine arthroskopische Synovektomie (Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) verifizieren liesse, "indem das Ausmass des Knorpelschadens am Lunatum sichtbar würde" (Gutachten, S. 11), gelangten die Gutachter in Übereinstimmung mit praktisch sämtlichen fachärztlichen Berichten des Spitals X.________ (zuletzt vom 12. März 2007 und vom 19. Januar 2007; ebenso Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 29. August 2006) zum Schluss, es bestehe "keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr für manuell stark belastende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur". Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestierten die Gutachter auch "aus Sicherheitsgründen (...) für die mitarbeitenden Kollegen" (Gutachten, S. 12), nachdem der Versicherte über unerwartet einschiessende, stechende Schmerzen
im ulnaren Handgelenkskompartiment unter Belastung des Handgelenks berichtet hatte, unter welchen er jeweils Lasten fallen lasse und damit sich selbst wie die Arbeitskollegen in Gefahr bringen könne (Gutachten, S. 10; vgl. auch Bericht des Dr. med. G.________ vom 29. August 2006, S. 2 D./3.). Wie bereits in früheren Berichten der behandelnden Ärzte wurde auch im ABI-Gutachten "aus handchirurgischer Sicht" empfohlen, Massnahmen zur Umschulung auf eine andere Tätigkeit zu ergreifen (Gutachten, S. 13).
3.3.2 Indem sich die Vorinstanz über die vorangehend dargelegte medizinische Sachlage, insbesondere über die widerspruchsfrei begründete und allseits geteilte fachärztliche Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit hinweggesetzt und unter alleinigem Hinweis auf die iv-rechtlich unerhebliche psychische Überlagerung eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur bejaht hat, hat sie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung klar missachtet (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 132 V 393 E. 4 S. 400). Mit der Verweisung des Beschwerdeführers auf die bisherige, unstrittig auch schwere, handgelenksbelastende Arbeiten umfassende Tätigkeit hat sie namentlich auch die damit verbundene Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands und die ärztlicherseits hervorgehobenen Unfallrisiken mit Schadensgefahren für den Versicherten und seine Arbeitskollegen gänzlich ausgeblendet und damit den Rechtsbegriff der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG falsch angewendet (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1). Die vorinstanzliche Feststellung zur verwertbaren Arbeitsfähigkeit beruht mithin auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG und ist letztinstanzlich dahingehend zu
korrigieren (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar ist.

4.
4.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erleidet (vgl. vorne E. 2). Dabei stellt die Feststellung der - für den vorzunehmenden Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG massgebenden - hypothetischen Vergleichseinkommen eine letztinstanzlich unter dem Blickwinkel von Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbare Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, frei zu prüfende Rechtsfrage hingegen, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob statistische Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; in BGE 134 V 322 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008; ferner SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C_24/2009 E. 1.2; SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11, 9C_189/2008 E. 1 und 4).

4.2 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere gestützt auf das (insoweit allseits als beweiskräftig erachtete) ABI-Gutachten vom 25. April 2008 steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte für angepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne repetitive Schlagbewegungen und Vibrationen 100 % arbeitsfähig ist. In Bezug auf die konkrete Höhe des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz mangels Bejahung eines iv-rechtlich relevanten Gesundheitsschadens keine Beweiswürdigung vorgenommen und keine verbindlichen Feststellungen getroffen (vorne E. 3.1). Die Frage ist daher letztinstanzlich unter allen Aspekten (vgl. vorne E. 4.1) frei zu prüfen.
4.3
4.3.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte die Realschule besucht hat, über einen Fähigkeitsausweis als Heizungsmonteur verfügt und diesen Beruf seit dem Lehrabschluss (1991) auch tatsächlich bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2005 ausübte. Obwohl er über keinen kaufmännischen Abschluss verfügt, fand er offenbar im Mai 2008 - mithin bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. August 2008 - eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter (auf Erfolgsbasis) bei der Firma A.________. Im Jahre 2008 gab er gegenüber der IV-Stelle an, er habe schon früher "im Nebenamt Versicherungen verkauft"; da er seit Anstellungsbeginn "in der Schulung" sei, habe er noch keine Verkaufsabschlüsse machen können, und während der Einarbeitungszeit, die noch bis ca. November 2008 laufe, erhalte er keinen Lohn (Case-Report IV-Stelle, S. 4 f.). Ein Arbeitgeberbericht liegt nicht in den Akten. Die Vorinstanz erachtete Abklärungen zum ihr bekannten Arbeitsverhältnis als nicht notwendig, da der Umschulungsanspruch bereits mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen sei. Letztinstanzlich hat der Versicherte nunmehr von sich aus Lohnabrechnungen eingereicht, gemäss welchen er im Mai 2008 ein Brutto-Einkommen von Fr. 1'396.55,
im Juni Fr. 1'738.95, im Juli Fr. 7'337.80 und im August Fr. 298.10 erzielte, mithin im Durchschnitt Fr. 2'692.80.
4.3.3 Würde der bei der Firma A.________ bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt im August 2008 erzielte, auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Verdienst als Invalideneinkommen angerechnet und dem unbestrittenen - nach Lage der Akten und im Lichte des branchenüblichen Lohnes von Heizungsmonteuren mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht offensichtlich unrichtigen - hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von jährlich Fr. 72'621.-- (gemäss Verfügung vom 5. August 2008) gegenübergestellt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von über 50 %. Auf die zwischen Mai und August 2008 tatsächlich erzielten Löhne kann indessen nicht abgestellt werden: Sie lassen nicht auf ein stabiles Arbeitsverhältnis mit einem regelmässigen Einkommen schliessen und sind namentlich nicht unter voller Ausschöpfung der zumutbarerweise verwertbaren 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erzielt worden. Das massgebende Invalideneinkommen ist daher aufgrund der statistischen Durschnittslöhne gemäss LSE zu ermitteln (vgl. vorne E. 4.3.1), wovon zutreffend auch die Verwaltung in der Verfügung vom 5. August 2008 ausgegangen ist.
4.4
4.4.1 Die IV-Stelle erwog in ihrer Verfügung vom 5. August 2008, der Beschwerdeführer habe während seiner letzten Anstellung gemäss Arbeitgeberfragebogen auch Büroarbeiten im Offert- und Bestellwesen sowie im Bereich Planungen und Rechnungserstellung verrichtet. Aufgrund dieser Erfahrungen dürfe davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Aus-/Weiterbildung bei einem anderen Arbeitgeber eine Bürostelle erhalten könnte, was auch der zuständige Stellenvermittler der IV im Verlaufsbericht (Case Report) vom 10. Juli 2008 bestätige; dass er bloss die Realschule besucht habe, sei irrelevant. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen gestützt auf den LSE-Tabellenlohn von Männern im gesamten Privatsektor auf dem Anforderungsniveau 3, welches "Berufs- und Fachkenntnisse" voraussetzt, zu ermitteln. Für das Jahr 2006 ergebe dies einen Betrag von Fr. 70'156.08 (Fr. 5'608.-- [=LSE 2006/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 3/Männer] x 41.7/40 x 12). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'621.12, das er als Gesunder beim letzten Arbeitgeber im gleichen Jahr hätte erzielen können (13 x 5'520.-- [Jahr 2005; Arbeitgeberfragebogen] x 1.012 [Lohnentwicklung 2006]), resultiere ein den Umschulungsanspruch ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 3
%.
4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der statistischen Durchschnittslöhne des Anforderungsniveau 3 sei rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 4.1); dass er allein mit Realschulabschluss und einem Fähigkeitsausweis als Heizungsmonteur das entsprechende Lohnniveau erreichen könne, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
4.4.3 Zutreffend ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass bei der Wahl des statistischen Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend sind (TA1/TOTAL/ Männer; vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484), zumal sowohl der Dienstleistungs- als auch der Produktionssektor eine Vielzahl von leichten, das Handgelenk nicht übermässig belastenden Tätigkeiten bietet. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, welches die Beschwerdegegnerin mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers im Bürobereich begründet hat, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Der Versicherte verfügt über keine kaufmännische Ausbildung. Nach seinen glaubhaften Angaben stellte die Verrichtung von Bürotätigkeiten beim letzten Arbeitgeber eine gesundheitsbedingte (auf das vertraute Geschäftsfeld "Sanitär-Heizung-Spenglerei" beschränkte) Notlösung dar, wobei in den Akten kein Zeugnis des Arbeitgebers vorliegt, welches sich zur inhaltlichen Qualität der vom Versicherten ausgeführten Büro-Arbeiten äussert. Bei dieser Sachlage kann die beim letzten Arbeitgeber über relativ kurze Zeit und nur teilweise - nebst leichter Montagearbeit - ausgeübte Tätigkeit im Bürobereich allein nicht mit dem Besitz jener "Berufs- und
Fachkenntnisse" gemäss Anforderungsniveau 3 der LSE-Tabelle TA1 (TOTAL/Männer) gleichgesetzt werden; entsprechende Stellen umfassen erfahrungsgemäss mehr als blosse Hilfstätigkeiten (wie im Bürobereich beispielsweise Kopierarbeiten, Postgänge, einfache Schreib-, Aufräum-/Einordnungsarbeiten) und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre. Fraglich bleibt, ob die vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (Sommer 2006) offenbar besuchten zwei "PC-Kurse", ferner ein absolviertes dreimonatiges Aussendienst- und Büropraktikum in der Lebensmittelbranche sowie ein weiteres, mehrmonatiges Praktikum im Bürobereich an der pädagogischen Hochschule Y.________ (Angaben der zuständigen Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse gegenüber der IV vom 23. November 2007 sowie eigene Angaben des Versicherten gegenüber den ABI-Gutachtern) ihn im Verfügungszeitpunkt hinreichend qualifizierten, um in irgendeiner (Büro-)Tätigkeit auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Anforderungsniveau 3 entsprechendes Einkommen erzielen zu können. Dies ist zu verneinen: Die betreffenden Kurse/Praktika haben wohl gewisse Fertigkeiten vermittelt, vermögen aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt das Fehlen einer abgeschlossenen
kaufmännischen Grundausbildung, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, nicht aufzuwiegen. Die im Mai 2008 begonnene, durch keinen Arbeitgeberbericht dokumentierte Tätigkeit bei der Firma A.________ führt zu keinem andern Schluss, zumal der Versicherte dort im Verfügungszeitpunkt erst kurze Zeit mit höchst divergierenden Einkommen gearbeitet hatte und sich zudem erst in der Einarbeitungszeit befand; dass er ohne jegliche fachspezifische Ausbildung dort oder bei einem vergleichbaren Arbeitgeber auf Dauer bestehen würde, konnte im Verfügungszeitpunkt nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 ist auch insofern nicht sachgerecht, als der entsprechende, von der Verwaltung herangezogene Durchschnittslohn nicht etwa nur die Bürobranche, sondern sämtliche Tätigkeitsfelder berücksichtigt (vgl. auch vorne E. 4.1.4 in fine), mithin auch solche, in welchen der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügt.
4.4.4 Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen nicht aufgrund des von Männern im Privatsektor erzielten Durchschnittslohnes in Tätigkeiten der Anforderungsstufe 3, sondern der Anforderungsstufe 4 zu ermitteln. Das im Jahr 2006 hypothetisch erzielbare Einkommen beträgt damit Fr. 59'197.32 (Fr. 4'732.-- [=LSE 2006/TA1/TOTAL/ Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.7/40 x 12).

4.5 Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5 mit Hinweisen) von 10 % verlangt, was verfügungsweise mit der Begründung abgelehnt worden war, er habe als Heizungsmonteur wohl eine schwere, nicht aber eine Schwerstarbeit verrichtet. Die - vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfbare (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs kann nicht ohne Weiteres bestätigt werden: Die Rechtsprechung macht den leidensbedingten Abzug im engeren Sinne nicht davon abhängig, ob vor Eintritt des Gesundheitsschadens "Schwerstarbeit" oder aber nur "Schwerarbeit" verrichtet wurde. Es genügt unter anderem, dass eine versicherte Person, die in ihrer letzten Tätigkeit körperlich schwere Arbeit verrichtet hat, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig ist und sie daher das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter in der Regel nicht erreichen kann (BGE 134 V 322 E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers erscheint dies naheliegend: Die ärztlich geforderte Schonung des rechten Handgelenks mit Verzicht auf repetitives Anheben von Traggewichten über 5 kg in Hilfstätigkeiten des
Privat- und insbesondere des Produktionssektors stellt eine nicht unerhebliche Limitierung dar, die sich lohnmässig im Vergleich zu gesunden Hilfsarbeitern negativ auswirken kann und daher einen leidensbedingten Abzug von bis maximal 10 % zu rechtfertigen vermöchte. Das Invalideneinkommen würde damit für das Jahr 2006 maximal Fr. 56'237.45 (59'197.32 minus 5 %) betragen. Letztlich braucht aber die Frage der Gebotenheit eines Abzugs nicht entschieden zu werden. Denn selbst ohne Gewährung eines solchen wird bei einem Invalideneinkommen von diesfalls Fr. 59'197.32 und einem Valideneinkommen von Fr. 72'621.-- - in Anbetracht der konkreten Umstände wie des Alters des Versicherten (Verfügungszeitpunkt: knapp 36 Jahre) - der rechtsprechungsgemäss erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % (SVR IV Nr. 15 S. 52, I 18/05; Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweisen ["Richtwert"]) erreicht (18.5 %; vgl. Urteile I 665/99 vom 18. Oktober 2000 [E. 4b in fine: 18.52 %], I 188/01 vom 7. November 2001 [E. 2c], I 322 vom 22. März 2004 [E. 4.3 in fine], I 747/03 vom 22. Dezember 2004 [E. 3.2]). Die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung/Männer bis ins Jahr 2008 (Verfügungserlass; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 445; 129 V
1
E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) ergibt keine wesentliche Änderung (siehe Nominallohnindex/Männer 2006-2008; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/data/02.html).

5.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die erforderliche Erwerbseinbusse von rund 20 % nicht nur aktuell im Sinne einer Momentaufnahme, sondern voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen bleibt und die Umschulung auch tatsächlich geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern zu können (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
in Verbindung mit Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen beim Beschwerdeführer erfüllt sind, liess sich im Verfügungszeitpunkt aufgrund der vorhandenen Akten nicht verlässlich beurteilen; ebensowenig bieten die aktuell verfügbaren Unterlagen eine hinreichende Beweisgrundlage. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist insbesondere, ob im August 2008 objektiv mit einer längerdauernden Anstellung bei der Firma A.________ gerechnet werden konnte und durfte, und welches durchschnittliche Einkommen der Versicherte dort nach der Einarbeitungszeit bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit auch ohne die beantragte Umschulung zum Kaufmann voraussichtlich hätte realisieren können. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie entsprechende Beweisvorkehren treffe, gestützt darauf - sowie unter Berücksichtigung der seit August 2008 eingetretenen Anstellungs- und
Einkommensverhältnisse und der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Umstände (BGE 124 V 108) - die Eignung und Notwendigkeit einer Umschulung im Hinblick auf Erhalt oder Verbesserung der derzeitigen Erwerbsfähigkeit beurteile und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2008 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. August 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_125/2009
Datum : 19. März 2010
Publiziert : 19. April 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVG: 8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVV: 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
BGE Register
124-V-108 • 129-V-1 • 129-V-472 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-445 • 130-V-488 • 131-V-49 • 132-V-393 • 132-V-65 • 134-V-322 • 135-V-201
Weitere Urteile ab 2000
8C_255/2007 • 9C_125/2009 • 9C_189/2008 • 9C_24/2009 • 9C_547/2009 • I_176/06 • I_18/05 • I_188/01 • I_210/05 • I_665/99 • I_747/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesundheitsschaden • invalideneinkommen • umschulung • vorinstanz • thurgau • iv-stelle • arbeitgeber • bundesgericht • dauer • statistik • schmerz • rechtsverletzung • frage • valideneinkommen • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gerichtskosten • durchschnittslohn • hilfsarbeit • sachverhalt • stelle
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