Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1089/2013

Urteil vom 18. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten und Entschädigung (Einstellung des Verfahrens),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. August 2005 gegen X.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Am 21. Oktober 2005 und 24. November 2005 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei, des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Widerhandlung gegen das aANAG ausgeweitet. Am 24. April 2008 erfolgte die Ausdehnung auf die Straftatbestände des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs.

Am 8. November 2012 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen X.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, qualifizierter Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das aANAG ein. Die auf diesen Teil der Untersuchung entfallenden Kosten nahm die Bundesanwaltschaft auf die Bundeskasse und sprach X.________ für seinen Verteidigungsaufwand einen anteilsmässigen Betrag von Fr. 15'000.-- zu.

Am 17. April 2013 stellte die Bundesanwaltschaft auch die verbleibenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein. Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von Fr. 8'000.-- auf die Bundeskasse genommen und im Umfang von Fr. 151'199.20 X.________ auferlegt. Zu ihrer Deckung wurden verschiedene Vermögenswerte beschlagnahmt und eingezogen. X.________ erhielt weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

Auf Beschwerde von X.________ und dessen Verteidigerin, Fürsprecherin Eva Saluz, hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 15. Oktober 2013 die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.

X.________ reicht eine Beschwerde in Strafsachen sowie eventualiter eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde und eine Aufsichtsanzeige ein. Er beantragt insbesondere, der Beschluss des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Bundeskasse zu nehmen, und sämtliche beschlagnahmte Vermögenswerte seien freizugeben. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'169'835.-- zuzüglich einer Haftentschädigung von Fr. 52'000.-- auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).

Der Begriff der Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG bezieht sich gemäss Rechtsprechung auf im Verlaufe eines Strafverfahrens als Zwischenentscheid getroffene Untersuchungs- und Zwangsmassnahmen, wie die Verhaftung, die Haft, die Beschlagnahme, die Durchsuchung und die Hausdurchsuchung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstrafgericht gewollte Entlastungseffekt durch die systematische Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht zunichtegemacht werde. Es können nur die Zwangsmassnahmen wie die provisorische Inhaftierung oder die Beschlagnahme von Vermögen Gegenstand einer Beschwerde sein, weil es sich um schwerwiegende Massnahmen handelt, welche die Grundrechte berühren (BGE 136 IV 92 E. 2.1 S. 93 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 196
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
StPO).

Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 106'600.-- unter dem Titel Genugtuung und Haftentschädigung, was die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abwies. Die Verweigerung der Haftentschädigung im Beschluss vom 15. Oktober 2013 ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG. Die Frage nach einer Entschädigung ist mit einer Zwangsmassnahme nicht vergleichbar (Urteil 6B_917/2013 vom 6. November 2013 E. 1 mit Hinweis).

Im Übrigen ist auch die Anordnung, die im Einstellungsentscheid der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2013 verfügte Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte (Dispositiv-Ziffer 3) aufzuheben und die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, kein Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG. Bei den im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens erfolgten Beschlagnahmungen handelt es sich um Nebenpunkte eines Endentscheids. Diese sind als Bestandteile materieller Entscheide keine Entscheide über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG (siehe Urteil 1B_505/2011 vom 2. April 2012 E. 2; AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).

1.2. Ebenso fällt die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) ausser Betracht. Diese ist gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts nicht gegeben, sondern einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
- 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 14 Ziff. 5 IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) eine Verletzung der Rechtsmittelgarantie und macht geltend, das Bundesgericht müsse auch aufgrund dieses Prinzips auf die Beschwerde eintreten. Er verkennt, dass sich die Rechtsmittelgarantie ausschliesslich an den Verurteilten richtet (Urteil 1P.485/2001 vom 28. Januar 2002 E. 3). Zudem räumt sie kein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug ein (Urteil 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Überprüfung wird in Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV nicht spezifiziert, so dass eine reine Rechtskontrolle ausreicht (Hans Vest, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV). Die Überprüfung der Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz genügt den genannten verfassungsrechtlichen Ansprüchen.

1.3. Der Beschwerdeführer reicht für den Fall, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eintritt, eine Aufsichtsanzeige ein. Er rügt, ihm sei eine Entschädigung verweigert worden, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die Verweigerung einer Haftentschädigung seien willkürlich. Dass das Verfahren nach achtjähriger Dauer noch nicht abgeschlossen sei, verletze zudem das Beschleunigungsgebot.

Dabei handelt es sich nach der Bezeichnung in der Beschwerde um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG, Art. 3 lit. f
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 3 Aufsichtsinstrumente - Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a  Prüfung des Geschäftsberichts;
b  Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c  Finanzaufsicht;
cbis  Datenschutzaufsicht;
d  Untersuchungen;
e  Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f  Erledigung von Aufsichtseingaben.
des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 34 Aufsicht - 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
1    Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
2    Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3    Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71). Soweit darin eine formelle Rechtsverweigerung behauptet wird, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweis). Inwieweit die behauptete Rechtsverweigerung zudem auf organisatorische Mängel hinweist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Im Übrigen richtet sich die Aufsichtsanzeige in der Sache aber gegen die Rechtsprechung der Vorinstanz. Dies ist der Fall, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO und dem Vorwurf, mit der Werbung und dem Angebot der fraglichen Telefonkarten gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) verstossen zu haben, eine Gehörsverletzung rügt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich zur neuen rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu äussern. Grundsätzlich muss Betroffenen Gelegenheit zur Äusserung geboten werden, wenn eine Rechtsmittelbehörde eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen gedenkt, mit welcher nicht zu rechnen war (BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494 f.; 126 I 19 E. 2c S. 22 ff.; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt hingegen nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267). Ob die Vorinstanz ihre von der Einschätzung der Bundesanwaltschaft abweichende rechtliche Subsumtion dem Beschwerdeführer hätte ankündigen oder der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Diese ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
AufRBGer, Art. 34 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 34 Aufsicht - 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
1    Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
2    Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3    Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
StBOG). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid bestätigte Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte und den Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Haft. Ob dies rechtlich zu überzeugen vermag, hat nicht die administrative Aufsicht zu beurteilen. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer betreffend die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots einzig auf die Verfahrensdauer, ohne seine Rüge näher zu begründen. Im Rahmen der administrativen Aufsicht wäre einzig zu überprüfen, ob eine bestimmte Verfahrenslänge auf einen organisatorischen oder administrativen Mangel zurückzuführen ist, den es zu beheben gilt (Urteil 12T_3/
2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2). Dies macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (Orientierungskopie) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1089/2013
Datum : 18. Dezember 2014
Publiziert : 31. Dezember 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Kosten und Entschädigung (Einstellung des Verfahrens)


Gesetzesregister
AufRBGer: 2 
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
3
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 3 Aufsichtsinstrumente - Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a  Prüfung des Geschäftsberichts;
b  Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c  Finanzaufsicht;
cbis  Datenschutzaufsicht;
d  Untersuchungen;
e  Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f  Erledigung von Aufsichtseingaben.
BGG: 1 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
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79 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
StBOG: 34
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 34 Aufsicht - 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
1    Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
2    Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3    Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
StPO: 196 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
BGE Register
126-I-19 • 132-II-257 • 132-II-485 • 135-I-6 • 136-IV-92
Weitere Urteile ab 2000
1B_505/2011 • 1P.485/2001 • 6B_1089/2013 • 6B_917/2013 • 6B_945/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesstrafgericht • vorinstanz • beschwerdekammer • beschwerde in strafsachen • anspruch auf rechtliches gehör • sachverhalt • bundesgesetz gegen den unlauteren wettbewerb • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • genugtuung • missbrauch einer datenverarbeitungsanlage • gerichtsschreiber • beschleunigungsgebot • kriminelle organisation • wiese • betrug • frage • verfahrensbeteiligter
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