Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_578/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 14. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2007 wurde A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) in der gegen X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes S.________ für Fr. 10'611.25 nebst Zinsen und Kosten definitive Rechtsöffnung erteilt. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung abgewiesen
A.b Die Beschwerdegegner stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 1. März 2005, womit der Beschwerdeführer zu einer Prozessentschädigung von Fr. 8'031.50 an die Beschwerdegegner verpflichtet wurde, sowie auf das zweitinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 5. September 2005, womit der Beschwerdeführer zu einer Prozessentschädigung von Fr. 2'579.75 an die Beschwerdegegner verurteilt wurde. Die Berufung, welche der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts betreffend die Ungültigkeit eines Testaments beim Bundesgericht eingereicht hatte, wurde mit Urteil vom 26. September 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.95/2006).
A.c Die vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 14. August 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben, da die Betreibung der Beschwerdegegner nichtig im Sinne von Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG sei. Sodann stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Begehren um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2007 abgewiesen.

In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um einen solchen Entscheid.

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Gemäss dem angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert Fr.10'611.25 (E. 7h S. 7), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Entgegen seiner Meinung ist der Ausnahmegrund nach Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht gegeben, denn das Obergericht hat nicht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschieden, sondern als Kassationsinstanz nach § 281 ZPO/ZH (Beschluss, E. 6 S. 4/5). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann somit nur als Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG entgegengenommen werden.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Nach Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
in Verbindung mit Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, mit Hinweisen).
1.4.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).

2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde nach Erhalt seiner Eingabe mitgeteilt, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde. Inwiefern dadurch Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt worden sein soll, wird nicht hinreichend dargelegt (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
2.2
2.2.1 Abzuweisen ist der Antrag auf eine öffentliche und mündliche Parteiverhandlung nach Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
- 59
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG, denn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG), und bei Einstimmigkeit der Richter - wie vorliegend - wird auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden (Art. 58 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG).
2.2.2 Es trifft zu, dass vor Obergericht keine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Vorinstanz hat dazu bemerkt (E. 5 S. 4), eine öffentliche Verhandlung habe bereits vor Bezirksgericht stattgefunden, und vor Kassationsinstanz sei deshalb eine weitere öffentliche Verhandlung nicht notwendig gewesen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., N. 445). Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache bloss vor, es habe keine den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen entsprechende Verhandlung im Sinne des Gesetzes, der BV und des Völkerrechts stattgefunden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zur Beurteilung stehen, sondern deren Vollstreckung, so dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist auf diese bloss appellatorische Kritik nicht einzutreten (dazu: BGE 133 III 393 E. 6 S. 397).
2.2.3 Weiter hat das Obergericht in diesem Zusammenhang erwogen (E. 7f S. 7), der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung erfordere nicht, dass der Entscheid in einer öffentlichen Verhandlung verlesen werde. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und der Strassburger Rechtsprechung genüge es, wenn er öffentlich zugänglich gemacht werde, z.B. durch Hinterlegung bei der Gerichtskanzlei oder wenn sich Interessierte Kopien ausstellen lassen könnten. In der Beschwerdeschrift wird dazu unter anderem lediglich vorgetragen, eine kontradiktorische mündliche und öffentliche Verhandlung habe nicht stattgefunden und Aussenstehende könnten nicht zu einem erschwinglichen Preis Fotokopien erstellen; und diese Verfahrensmängel seien vom Obergericht nicht geheilt worden. Auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (dazu: BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
2.2.4 Ferner hat die Vorinstanz ausgeführt, daraus, dass der Vertreter der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen habe, könne nicht abgeleitet werden, dass keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe (E. 7e S. 6). Dagegen wird nur vorgetragen, gerügt worden sei nicht, dass keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern dass der Anspruch auf eine kontradiktorische mündliche und öffentliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei. Auch dieses Vorbringen kann mangels hinreichender Begründung nicht gehört werden (E. 2.2.2 hiervor).

3.
3.1
3.1.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, er habe in der Nichtigkeitsbeschwerde vom 12. Juli 2007 beantragt, es sei ihm vor dem Entscheid das Recht auf Einsicht in die von der Vorinstanz edierten Akten zu gewähren. Ohne dass er Einsicht in die Akten habe nehmen können, sei der obergerichtliche Beschluss vom 14. August 2007 ergangen. Auf sein Schreiben vom 26. August 2007 habe das Obergericht ihm mitgeteilt, dass das Bezirksgericht Bülach aufgefordert worden sei, die Akten noch nicht an die Beschwerdegegner zurückzusenden, damit er sie dort einsehen könne. Bei der Prüfung der Akten habe er festgestellt, dass die vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach in dessen Verfügung als act. 2 bezeichnete Vollmacht "in einer rechtsgenügenden Form gar nicht existiert".
3.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in dem sie betreffenden Verfahren darauf abgestellt wird (vgl. BGE 115 V 297 E. 2e S. 302; 129 I 85 E. 4.1 88). Der Einzelrichter hat erwogen (E. 2.3), der Beschwerdeführer mache geltend, die gegen ihn eröffnete Betreibung sei nichtig, da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner die Betreibung gegen ihn ohne deren Vollmacht eingereicht habe. Dieser Einwand des Beschwerdeführers gehe fehl, denn aus den Akten gehe eindeutig hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner über eine allgemein gehaltene Vollmacht zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung in Sachen "Erbschaft T.________" verfüge. Da das Aktenstück, für welches der Beschwerdeführer beim Obergericht das Begehren um Einsicht gestellt hatte, keinen Beweischarakter hat, wurde mit der ihm erst nachträglich ermöglichten Überprüfung der Vollmacht das rechtliche Gehör nicht verletzt.

3.2 Das Obergericht hat dazu im Weitern ausgeführt (S. 5 E. 7a), der Beschwerdeführer habe keinen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Das Betreibungsamt sei nicht verpflichtet, sich über die Vollmacht des Gläubiger-Vertreters zu vergewissern. Sei er der Auffassung gewesen, Rechtsanwalt Cahenzli habe das Betreibungsbegehren ohne Vollmacht gestellt, hätte der Beschwerdeführer nach Empfang des Zahlungsbefehls eine betreibungsrechtliche Beschwerde erheben müssen. Ein "Nachschieben von Vollmachten" wäre dann übrigens zulässig gewesen (vgl. dazu Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/ Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 23 zu Art. 67).
-:-
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ansicht der Vorinstanz sei unhaltbar. Kläger im Rechtsöffnungsverfahren könne nur sein, wer als Gläubiger eine Betreibung einleite. Es liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbringen sind unbegründet, und es kann offen gelassen werden, ob sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (E. 1.4.2 hiervor). Gemäss BGE 107 III 49 ist (sogar) das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Vorliegend ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner zur Wahrung von deren Interessen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung bevollmächtigt worden, und dazu gehört auch die Eintreibung der von den Gerichten den Beschwerdegegnern zugesprochenen Parteientschädigungen. Lag somit kein Nichtigkeitsgrund vor, hätte der Beschwerdeführer die Rüge nach Erhalt des Zahlungsbefehls im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG erheben müssen, was im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr nachgeholt werden kann. Auf den verspätet vorgebrachten Einwand ist somit nicht einzutreten.

4.
4.1 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG missachtet, denn die Forderung der Beschwerdegegner sei nicht fällig.
4.1.1 Im angefochtenen Beschluss wird dazu erwogen (E. 7b), mit Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 1. März 2005 sei die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Testamentsungültigkeitsklage abgewiesen worden. Das Kantonsgericht von Graubünden und das Bundesgericht hätten am 5. September 2005 bzw. 26. September 2006 die vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen abgewiesen. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um die Prozessentschädigungen, die den Beschwerdegegnern im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zugesprochen worden seien. Dass die 6-monatige Frist gemäss Art. 26
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 26 Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer - (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit 17 Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(recte: 35) EMRK bei Einleitung der Betreibung anscheinend noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe nichts daran geändert, dass die Forderung damals schon fällig gewesen sei, da die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt sei. Auch habe der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2007 um Anordnung von vorläufigen Massnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersucht habe, nicht dazu geführt, dass die Vollstreckbarkeit gehemmt worden sei.
4.1.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern trägt vor, es sei fraglich, ob das Urteil des Bundesgerichts 5C.95/2006 ein Urteil im Sinne des SchKG sei, denn es sei kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden. Mit diesen und den weiteren Argumenten kann nicht dargetan, dass die Vollstreckung der Forderung - insbesondere durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung - suspendiert worden ist. Darauf ist nicht einzutreten.

4.2 Zur Verrechnungseinrede hat die Vorinstanz bemerkt, der Beschwerdeführer weise mit dem vorgelegten Inventar keine fällige Gegenforderung von Fr. 31'550.-- nach (E. 7c). Der Einzelrichter habe daher seine Einrede zu Recht verworfen (E. 2.5).

Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese tatsächliche Feststellung gestützt auf das von ihm vorgelegte Beweismittel vor Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht Stand halten soll (E. 1.4.1 hiervor). Mit seinen Berechnungen zu den Ansprüchen der beiden Erbenstämme auf die Barschaft kann Willkür nicht dargetan werden. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass diese Zahlen noch "ungeprüft" seien und die Erbteilung noch nicht abgeschlossen sei, womit kein "völlig eindeutiger Urkundenbeweis" im Sinne von Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG erbracht werden kann (vgl. BGE 115 III 97 E. 4 S. 100). Der Verrechnungseinrede wurde somit zu Recht nicht stattgegeben.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weil das Obergericht ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe.

5.1 Im angefochtenen Beschluss wird dazu - zusammengefasst - ausgeführt, inwiefern sich rechtlich komplexe Fragen gestellt hätten, welche ein juristischer Laie ohne anwaltliche Vertretung und auf sich allein gestellt nicht habe bewältigen können, sei nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen könne aber nicht gesagt werden, dass im Sinne von § 87 ZPO/ZH zur gehörigen Führung des Prozesses die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erforderlich gewesen wäre. Weder Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, der u.a. das Recht auf den Zugang zu einem Gericht garantiere, wozu auch das Armenrecht gehöre, noch Art. 14 Ziff. 1 IPBPR gewährten dem Beschwerdeführer einen selbständigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der weiter gehe als derjenige von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. § 87 ZPO/ZH (E. 7d).

Die Vorinstanz hat dazu ferner bemerkt, der Einzelrichter habe den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Die Frage, ob dieser mittellos sei, habe daher nicht näher geprüft werden müssen (E. 7g).

5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege keine Aussichtslosigkeit vor. Er beruft sich dabei namentlich auf die Frage der Nichtigkeit gemäss Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG. Wie der E. 3.2 hiervor entnommen werden kann, hat das Obergericht klarerweise kein Bundesrecht verletzt, indem es das Vorliegen eines nichtigen Zahlungsbefehls verneint hat. Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz haben sich als unbegründet erwiesen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden konnte. Daraus folgt, dass die Prozessbegehren des Beschwerdeführers vom Obergericht als aussichtslos angesehen werden konnten, weil die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (dazu: BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Eine Missachtung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt demnach nicht vor.

6.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

6.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten und dem antragsgemäss entsprochen wurde, angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_578/2007
Date : 18. Dezember 2007
Published : 18. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsöffnung


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BGG: 57  58  59  64  66  68  72  74  106  113  116  117  118  132
BV: 9  29
EMRK: 6  13  26
SchKG: 17  22  81
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107-III-49 • 115-III-97 • 115-V-297 • 129-I-129 • 129-I-85 • 130-I-258 • 131-I-467 • 133-III-393
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5A_578/2007 • 5C.95/2006
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