Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2006.28

Entscheid vom 18. Dezember 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien,

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der mutmasslichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz sowie dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weitervermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG i.V.m. Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), des Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. wird namentlich vorgeworfen, die Käufer von Telefonkarten über den Wert ihrer Gesprächsguthaben zu täuschen, verkaufte Telefonkarten nachträglich zu manipulieren, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, die illegalen Erträge bar auf Konti in der Schweiz zu deponieren und danach weiter zu transferieren.

Am 24. Oktober 2006 wurde A. auf der Bezirkswache der Kantonspolizei Bern in Langenthal/BE von der Bundeskriminalpolizei verhaftet. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte am 25. Oktober 2006 die von der Bundesanwaltschaft gegen A. angeordnete Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. A. stellte am 1. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch; zudem beantragte er die Herausgabe sichergestellter Computer und Laptops. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch an das zuständige Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) weiter und beantragte mit Stellungnahme vom 3. November 2006 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Bestätigung der Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Die Parteien hielten mit weiteren Stellungnahmen vom 7. und 10. November 2006 an ihren Anträgen fest, wobei die Bundesanwaltschaft ausführte, dass die sichergestellten Gegenstände am 15. November 2006 herausgegeben würden.

Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab, trat auf das Herausgabebegehren nicht ein und beliess die Kosten von Fr. 400.-- bei der Hauptsache (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 13. November 2006 (Postaufgabe: 14. November 2006) beantragt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Aufhebung des vorgenannten Entscheids und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 kostenfällige Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (recte: der Beschwerde; act. 4).

Die Parteien halten in ihren weiteren Rechtsschriften vom 22. und 28. November 2006 an den gestellten Anträgen fest (act. 5 und 9).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingaben vom 22. und 24. November 2006 auf eine Stellungnahme (act. 7 und 8) und reichte am 1. Dezember 2006 die Verfahrensakten ein (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 10. November 2006 vorab per Fax mitgeteilt. Die am 14. November 2006 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3.

3.1 Der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnte von den Ermittlungsbehörden bis heute nicht erhärtet werden und bildet daher gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestätigung an das Haftgericht vom 25. Oktober 2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Akten Untersuchungsrichteramt HE.2006.12 [nachfolgend: Akten URA] S. 2).

3.2 Der Untersuchungsrichter bejahte unter Hinweis auf den Entscheid des Haftgerichts einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die übrigen dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Straftatbestände und führte aus, dass aus der Überwachung des Telefonverkehrs hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Guthaben der von ihm verkauften Telefonkarten so manipuliert habe, dass die effektiven Gesprächsminuten nicht dem bezahlten Wert der Karte entsprechen würden. Auch habe der Beschwerdeführer potentielle Kunden mit korrekt funktionierenden Telefonkarten insofern getäuscht, als der Kunde die Mutation der Guthaben von später gekauften Telefonkarten nicht gemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies mehrere Geldkuriere beschäftigt, welche ihm aus Deutschland und Österreich regelmässig mehrstellige Summen Bargeld in die Schweiz gebracht hätten. Die zu seiner Entlastung gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnete der Untersuchungsrichter als gesuchte Interpretation der aufgezeichneten Gesprächsinhalte. Zudem handle es sich um blosse Behauptungen, welche mittels Auswertung der sichergestellten Unterlagen und weiterer Befragungen zu überprüfen seien.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der einzige geltend gemachte Verdachtsgrund auf „Manipulation von Telefonkarten“ laute. Die zu dessen Stütze aufgelegten Protokolle der Telefonüberwachung seien indessen nur übersetzte Gesprächszusammenfassungen. Da seinem Antrag, die Tonbandaufnahmen abzuhören und die wörtlichen Protokolle der Gespräche mit Übersetzungen einzusehen nicht stattgegeben worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Telefongesprächsprotokolle die wahren Inhalte der Gespräche nicht korrekt, sondern unrichtig wiedergeben würden. Der Betrugsverdacht lasse sich daher auf dieser Grundlage nicht belegen.

Die im Ermittlungsverfahren erhobene Rüge, wonach dem Beschwerdeführer zu Unrecht die beantragte vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden sei (vgl. Akten URA S. 153), braucht nicht geprüft zu werden, da eine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend nicht Beschwerdegegen­stand ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausführte, es sei „vorderhand einmal davon auszugehen, dass auch die Tonbandaufnahmen keine anderen Erkenntnisse über Gespräche ergeben als was in den Zusammenfassungen steht“ (Akten URA S. 148 und 155). Mithin geht er selber von der Richtigkeit der übersetzten Protokolle und deren Verwertbarkeit im Haftentlassungsverfahren aus. Hinsichtlich der Rüge, dass die Telefongespräche nur zusammengefasst wiedergegeben worden seien, ist festzuhalten, dass die Protokollierung zwar in Berichtsform erfolgte, die Aussagen der Gesprächsteilnehmer jedoch zumeist in indirekter Rede wiedergegeben wurden (Akten URA S. 10 ff.), was für deren Authentizität und Vollständigkeit spricht. Anlässlich der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 21. November 2006 wurden dem Beschwerdeführer zwei Gespräche vom 11. November und 27. Dezember 2005 vorgespielt; diese sind teilweise im Wortlaut protokolliert (act. 9.1). Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Replik vom 22. November 2006 weder Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Übersetzung noch der Vollständigkeit der beweisrelevanten Aussagen an. Im Übrigen besteht keine gesetzliche Pflicht zur umfassenden wörtlichen Protokollierung aufgezeichneter Gespräche; die Protokollierung hat sich vielmehr auf diejenigen Gesprächsteile zu beschränken, die für das Strafverfahren notwendig sind (Art. 8 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BÜPF; Hansjakob, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 190 f.). Die Gesprächsprotokolle sind demgemäss im vorliegenden Verfahren verwertbar.

3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe schon nach der Verhaftung zu seiner Entlastung sofort einlässliche und überzeugende Angaben gemacht und Beweise vorgelegt. Er habe jedoch bis heute nicht erfahren, worin die ihm angelastete Betrugshandlung, die Geldwäscherei und die Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestehe. Es werde ihm gegenüber einzig der Vorwurf erhoben, dass bei einzelnen Telefonkarten der Firma B. statt der „netto“-Gesprächsdauer, also der verbleibenden Gesprächsdauer nach Abzug der Einwahl-, Administrations- und Verbindungsgebühren, die verbleibende „brutto“-Gesprächsdauer angegeben werde, wenn Käufer (Abnehmer) sich nach der verbleibenden Gesprächsdauer erkundigten. Er habe jedoch nie bestritten, dass den Kunden Fixkosten (Gebühren, Anschlusskosten etc.) in Form von Abzügen an der Gesprächsdauer verrechnet würden. Dies sei ein üblicher ökonomischer Vorgang, nicht nur im Telecom-Bereich. Die Höhe der Abzüge von der Gesprächsdauer hange von verschiedensten Faktoren ab und unterliege der Marktkonkurrenz. Die Preisbedingungen mit den verrechneten Abzügen würden sowohl auf den Telefonkarten als auch auf Plakaten offen deklariert und seien in jedem Telecom-Geschäft der Firma B. auch mündlich erhältlich.

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass nach wie vor der dringende Tatverdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer, teilweise gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten, ungefähr seit dem Jahr 2003 Telefonkarten, die über eine Einwahlnummer das Führen von Telefongesprächen ermöglichten (sogenannte Calling Cards), anfertigen und anschliessend über ein weit verzweigtes Netz, in der Regel in speziellen Shops, vertreiben lasse. Den Endabnehmern würden beim Kauf der Karten bewusst wahrheitswidrige Angaben und Anpreisungen betreffend der Gesprächsdauer gemacht. Insbesondere werde ihnen verschwiegen, dass die Calling Cards regelmässig eine im Verhältnis zur angepriesenen lediglich deutlich kürzere Gesprächsdauer ermöglichten. In dieser Weise seien Calling Cards über diverse Firmen in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft und ein äusserst beachtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden. Es sei von einem damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen.

3.5 Auf die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich zu seiner Entlastung eingereichten Unterlagen betreffend die allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Telefonanbieter in der Schweiz braucht nicht eingegangen zu werden, da deren Geschäftspraktiken nicht Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens sind. Aus dem Umstand, dass die Tätigkeit dieser Anbieter nicht gesetzeswidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist für diesen ohnehin nichts gewonnen. Ob sich auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der ihm zuzuordnenden Firma B. im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, ist demgegenüber Gegenstand laufender Ermittlungen und vorliegend unter dem Blickwinkel von Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
bzw. 52
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP zu beurteilen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen (vgl. BGE 127 I 1 ff.; BGE 105 IV 7, 11 f.).

3.6 Der Beschwerdeführer deponierte an der Einvernahme vom 21. November 2006, dass er für die Festlegung des Verkaufspreises der von der Firma B. vertriebenen Telefonkarten mitverantwortlich sei. Anhand eines Beispiels erklärte er, dass man mit einer 5-Euro-Karte bei einem Minutenpreis von 10 Cents 50 Minuten telefonieren könne, wobei bei jedem Anruf eine Grundgebühr von beispielsweise 50 Cents abgezogen werde. Die Grundgebühr habe B. dem Anbieter für den Verbindungsaufbau zu vergüten. Die Ansage laute daher beim ersten Anruf, dass das Gesprächsguthaben bis zu 50 Minuten betrage (act. 9.1 S. 4). Gestützt auf diese Aussage ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Karte bei einem einmaligen Anruf effektiv ein Gespräch von 45 Minuten Dauer möglich ist, während bei zwei Anrufen effektiv insgesamt 40 Minuten, bei drei Anrufen 35 Minuten, bei vier Anrufen 30 Minuten und bei fünf Anrufen 25 Minuten Gesprächszeit zur Verfügung stehen, sich die gesamte Gesprächsdauer also pro zusätzlichen Anruf um fünf Minuten verkürzt. Mithin ermöglicht das Gesprächsguthaben einer Telefonkarte bei einem bestimmten Minutentarif je nach Anzahl der getätigten Anrufe aufgrund der dabei jeweils anfallenden Grundgebühr eine unterschiedlich hohe Anzahl Gesprächsminuten: Je mehr Anrufe mit einer Karte erfolgen, umso tiefer ist die effektive gesamte Gesprächszeit. Aufgrund der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten ist indes davon auszugehen, dass bei bestimmten Telefonkarten die gesamte effektive Gesprächszeit unabhängig von der Anzahl Anrufe zum Vorneherein erheblich tiefer festgelegt wird, als es dem Preis der Karte und dem anwendbaren Minutenpreis entsprechen würde. Aus dem bereits erwähnten Telefongespräch vom 11. November 2005 ergibt sich, dass die Telefonkarten für Deutschland bei einem Minutenpreis von 50 Cents offenbar so eingerichtet worden sind, dass die telefonische Auskunft lautet, es könne für 53 Minuten telefoniert werden, man aber nur 35 Minuten telefonieren kann; für Spanien lautet diese Ansage auf 77 Minuten für 6 Euro, die Gesprächszeit beträgt aber nur 48 Minuten (act. 9.1; Akten URA S. 10). An der Einvernahme vom 21. November 2006 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben (act. 9.1 S. 5). Bei einem Telefongespräch vom 27. Dezember 2005 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Ansage auf 80
Minuten laute, der Kunde jedoch 58 Minuten erhalte, wenn er ohne Unterbrechung telefoniere. Auch dies bestätigte der Beschwerdeführer an der vorerwähnten Einvernahme (act. 9.1 S. 6). Aus jenem Gespräch geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedene Varianten für Abzüge vom Gesprächsguthaben diskutierte, darunter eine automatische Unterbrechung nach 30 Minuten Gesprächsdauer oder ein Abzug von zwei Minuten nach einer Gesprächsdauer von mehr als fünf Minuten. An der Einvernahme vermochte er dazu indes keine nachvollziehbaren Erklärungen abzugeben, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Unterbrechung nur diskutiert, aber nicht vorgenommen worden sei. Bei einem Telefongespräch vom 15. November 2005 erwog der Beschwerdeführer, die Gesprächsminute auf 50 Sekunden herunterzusetzen, wobei für den Verkauf immer Karten bereit sein müssten, welche richtig abrechneten. Ein potentieller Kunde überprüfe mit der Uhr, ob die Karte gut sei. Sei dies der Fall, werde er viele Karten kaufen, worunter auch die manipulierten seien. Bei einer Reklamation könne man ihm sagen, er habe sicherlich länger telefoniert (Akten URA S. 14). Bei einem Telefongespräch vom 21. November 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass in Spanien 80 Minuten gegeben würden, aber nur für 60 Minuten telefoniert werden könne (Akten URA S. 11). Bei einem Telefongespräch vom 28. November 2005 wies der Beschwerdeführer an, dass die Telefonkarten so aktiviert werden sollen, dass bei der ersten Benützung genau die auf der Karte aufgeführten Minuten erhältlich seien, bei jedem weiteren Anruf aber etwas mehr abgezogen werde (Akten URA S. 12). Bei all diesen Gesprächen geht es offensichtlich um nachträgliche Abzüge vom bezahlten Gesprächsguthaben, welche nicht der effektiven Gesprächsdauer bzw. dem Abrechnungsmodus gemäss Telefonkarte entsprechen und welche der Benützer nicht ohne weiteres feststellen kann.

3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der dringende Verdacht des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (vgl. Arzt, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, Fiolka, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) ohne weiteres zu bejahen. Inwieweit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch ein dringender Tatverdacht mit Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB und der Zugehörigkeit zu oder Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB gegeben ist, kann hier offen bleiben. Mit Bezug auf letzteren Tatbestand ist immerhin festzuhalten, dass nach Aussage des Beschwerdeführers für die B. ausser in der Schweiz auch Personen in Italien und Deutschland in massgeblicher Funktion tätig sind (act. 9.1 S. 2 f.); mit diesen Personen führte der Beschwerdeführer die vorstehend erwähnten Telefongespräche. Damit bestehen gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Organisation.

4. Der Untersuchungsrichter bestätigte unter Hinweis auf den Entscheid des Haftgerichts das Bestehen von Kollusions- und Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 4).

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 3; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349). Das ist vorliegend der Fall. In den erwähnten Telefongesprächen erteilte der Beschwerdeführer wiederholt Anweisungen an Gesprächspartner darüber, in welcher Art und Weise beim Verkauf von Telefonkarten und der Abrechnung der Gesprächsminuten vorzugehen ist. Er hat mithin eine bestimmende Rolle und damit offensichtlich ein Interesse, seine Gesprächspartner und allfällige weitere involvierte Personen im Hinblick auf bevorstehende Einvernahmen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demgemäss zu bejahen.

4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass jener sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Nachdem der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestreitet, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bzw. im Entscheid des Haftgerichts verwiesen werden. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen.

5. Die Untersuchungshaft dauert seit 24. Oktober 2006, mithin weniger als zwei Monate, und erweist sich angesichts der Schwere des Tatvorwurfs als verhältnismässig. Sie liegt überdies im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Interesse.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt René Bussien

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2006.28
Date : 18. Dezember 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)


Legislation register
BStP: 44  52  214  217  245
BetmG: 19
BÜPF: 8
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 146  147  260ter  305bis
BGE-register
105-IV-7 • 117-IA-69 • 127-I-1
Weitere Urteile ab 2000
1P.430/2005 • 1S.25/2005 • 1S.3/2005
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