Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 431/2016

Urteil vom 18. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Glaubhaftigkeitsgutachten, Willkür, Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 11. September 2014 verurteilte das Kriminalgericht Luzern X.________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB und dem Versuch dazu, wegen mehrfacher sexueller Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB sowie wegen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 1 aStGB und mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
aStGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB an, ohne Aufschub des Strafvollzugs.

B.
X.________ legte Berufung ein gegen die Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB und dem Versuch dazu sowie wegen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 1 aStGB. Am 12. November 2015 bestätigte das Kantonsgericht Luzern das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch in Bezug auf die Freiheitsstrafe und die ambulante Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Aussagen des Opfers einzuholen. Die Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Urteils (Schuldsprüche, Strafe, Verweigerung des Strafaufschubs, Ersatzmassnahmen, Genugtuung und Schadenersatz) seien aufzuheben. Er sei hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz angefochtenen Vorwürfe freizusprechen und für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB anzuordnen und die Freiheitsstrafe zu deren Gunsten aufzuschieben. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens hinsichtlich sämtlicher Aussagen des Opfers (Beschwerde, S. 3) und wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil sie kein solches einholte (Beschwerde, S. 20). Zur Begründung führt er aus, die Opferaussagen seien bis heute nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft worden. Das gelte insbesondere für jene Aussagen, die das Opfer im Rahmen seiner Therapie bei einer Fachpsychologin gemacht habe. Diese sei vielmehr von Vornherein von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen, wobei sie fälschlicherweise von der Glaubwürdigkeit der Person auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen habe. Auf eine situationsbezogene Prüfung der Opferaussagen sei verzichtet worden, obwohl es ausreichend Hinweise auf eine seltsames Aussageverhalten des Kindes gegeben habe und die Vorwürfe gegen ihn schwer wögen. Eine aussagepsychologische Exploration erscheine vor diesem Hintergrund absolut notwendig.

1.2. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge durch Drittpersonen beeinflusst wird (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B 441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2 mit Hinweis).

1.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz eine differenzierte Würdigung der Opferaussagen vor und prüft diese ausführlich auf ihre Glaubhaftigkeit (vgl. nachfolgend E. 2.3). Die Äusserungen des Opfers seiner Psychologin gegenüber bilden lediglich insofern Teil der Beweislage, als sie der Polizei zur Kenntnis gebracht wurden und zu einer weiteren Opferbefragung führten. Die Aussagen anlässlich dieser zusätzlichen Einvernahme hat die Vorinstanz ebenso wie alle anderen eingehend geprüft (vgl. E. 2.3). Besondere Umstände, die ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nahe legen würden, sind keine erkennbar. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar ein "seltsames Aussageverhalten des Kindes", begründet aber nicht näher, worin dieses bestanden haben soll. Das Opfer war im Zeitpunkt seiner Befragungen 6 Jahre alt und vermochte sich verständlich auszudrücken. Die Beeinflussung durch eine Drittperson schliesst die Vorinstanz überzeugend aus (vgl. E. 2.3). Es sind folglich keinerlei Gründe ersichtlich oder vom Beschwerdeführer dargetan, welche die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens als notwendig erscheinen liessen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Demnach durfte auch die Vorinstanz ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichten, das vom Beschwerdeführer beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten erstellen zu lassen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des fairen Verfahrens.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 10 ff.), bei seiner ersten Befragung sei das Mädchen 6 Jahre und 3 Monate alt gewesen. In sämtlichen Befragungen habe es - teils nach längerem Zögern, häufig nach Erstellen von Zeichnungen - verständliche und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Anzeichen dafür, dass seine Aussageehrlichkeit gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sein könnte oder dass eine kognitive bzw. sprachliche Entwicklungsstörung vorliegen könnte, seien weder behauptet noch den Akten zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer der Beeinflussung durch Dritte ausgesetzt gewesen sein könnte, lägen ebenfalls keine vor. Die von ihm beschriebenen Interaktionen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer, die Beschreibung seiner eigenen psychischen Vorgänge sowie die besondere, altersentsprechende Ausdrucksweise sprächen eindeutig gegen eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit. Wesentlich sei weiter, dass soweit Sachbeweise vorlägen, diese die Opferaussagen bestätigten. Obschon die dritte Opferbefragung stattgefunden habe, nachdem das Mädchen vorgängig seiner Therapeutin über einen Vorfall mit Nutella berichtet habe, falle eine Drittbeeinflussung durch die Therapeutin ausser Betracht. Aus deren Aussagen ergebe sich unzweifelhaft,
dass sie keine detaillierte Kenntnis vom fraglichen Vorfall habe.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Aussagen des Opfers seien als glaubhaft zu qualifizieren (Urteil, S. 14 ff.). Angesprochen auf die Geschehnisse des vergangenen Wochenendes, habe das Kind von sich aus das "Blöde" erwähnt, das es lieber nicht erzählen wolle und schon seiner Mutter erzählt habe. Das Mädchen habe eine natürliche Scham gezeigt, und das Reden sei ihm mit Hilfe von Zeichnungen gelungen. So habe es während des Zeichnens, teils von sich aus, teils auf Nachfrage hin, mit Erklärungen begonnen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es vor den ersten Aussagen von jemandem instruiert oder beeinflusst worden sei. Das Mädchen habe auch geschildert, wie es sich gefühlt habe, während der Beschwerdeführer es ausgezogen und fotografiert habe. Ausserdem habe es die Grösse und Farbe des Fotoapparates beschreiben können. Den zweiten Vorfall habe es in altersangepasster Sprache geschildert und mit entsprechenden Gesten untermauert. Das Mädchen habe jeweils eingeräumt, wenn es etwas nicht mehr gewusst habe. Umgekehrt habe es klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wenn es etwas genau gewusst habe. Es habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet und klar festgehalten, wenn weiter nichts geschehen sei oder
es nicht mehr hatte machen müssen. Die Opferaussagen wiesen insgesamt zahlreiche Realkennzeichen auf, wie insbesondere Hinweise auf Gefühle, spontane Gesten, die Erwähnung von Gegenständen und Örtlichkeiten, und seien in einer altersgerechten Sprache erfolgt. Sie erwiesen sich über sämtliche Befragungen hin als konstant. Dass nicht bei allen Befragungen dasselbe gesagt und der gleiche Schwerpunkt in Bezug auf das Geschehene gesetzt worden sei, sei nicht verwunderlich und entspreche der Reihenfolge, wie die verschiedenen Vorfälle bekannt geworden seien. Dass ein Vorfall erst bei der dritten Befragung erstmals thematisiert worden sei, lasse mit Blick auf die konkreten Verhältnisse keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen aufkommen. Dies umso weniger, als es gemäss der Therapeutin des Mädchens sogenannte Trigger seien, welche die Vorfälle wieder an die Oberfläche gelangen liessen.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Opfers als glaubhaft einzustufen seien (Urteil, S. 16). In verschiedener Hinsicht würden sie durch Fotos bestätigt, die der Beschwerdeführer vom Opfer gemacht habe, und in Bezug auf einen Vorfall habe sich der Vater des Opfers in übereinstimmender Weise geäussert.

2.4. Damit nimmt die Vorinstanz eine differenzierte Würdigung der Opferaussagen vor und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie diese als glaubhaft erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Seine Ausführungen sind vorwiegend appellatorischer Natur und zeigen lediglich eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge auf. Darauf ist nicht einzutreten.
Wenn der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wiederholt "vehement bestreitet", belegt dies allein noch keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, und die von ihm geltend gemachte mögliche Beeinflussung des Opfers durch eine Drittperson wird von der Vorinstanz mit überzeugender Argumentation ausgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer in der persönlichen Betroffenheit des Opfervaters eine Motivation für wahrheitswidrige Aussagen sieht, lässt die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht willkürlich erscheinen.
Eine Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung oder des fairen Verfahrens ist damit weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als haltlos, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.

3.
Seinen Antrag auf Freispruch von den bestrittenen Anschuldigungen begründet der Beschwerdeführer allein mit der geltend gemachten willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Darüber hinausgehende Einwände rechtlicher Natur bringt er nicht vor. Da sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürfrei erweist (vgl. vorne E. 2), erübrigt sich ein Eingehen auf seine Ausführungen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung sowie den verweigerten Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme (Beschwerde, S. 20 ff.).

4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine kürzere Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, basiert seine Argumentation auf den beantragten Freisprüchen. Da er damit nicht durchdringt (vgl. vorne E. 3), ist auf die Höhe der Strafe nicht weiter einzugehen.

4.3.

4.3.1. In Bezug auf den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme führt der Beschwerdeführer aus (Beschwerde, S. 22), dass er sich bereits seit einiger Zeit einer ambulanten Therapie unterwerfe und seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht erneut straffällig geworden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig sei, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hinzu komme, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe die bereits erzielten Therapieerfolge zumindest kurzfristig gefährden könnte. Ausserdem habe er sich stets an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten und keinerlei Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben. Durch den Strafvollzug würden seine Zukunftspläne völlig vernichtet. Er habe seit einiger Zeit eine Beziehung und plane eine Zukunft mit dieser Frau. Wenn die unbedingte Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben würde, wäre dies ausreichend, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Auch habe die ausgestandene Untersuchungshaft eine abschreckende Wirkung gehabt.

4.3.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 24 f.), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe der Grundsatz, dass eine Strafe zu vollstrecken und eine ambulante Massnahme gleichzeitig durchzuführen sei, womit vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen sei. Ein solcher sei nur angezeigt, wenn der Strafvollzug die begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Heilbehandlung erheblich beeinträchtigen würde. Im vorliegenden Fall sei ein Strafaufschub nicht erforderlich. Dagegen spreche das psychiatrische Gutachten sowie der Verlaufsbericht der Therapeutin, die den Erfolg der ambulanten Massnahme bei einer vollzugsbegleitenden Durchführung grundsätzlich nicht in Frage stellten. Eine vorübergehende Beeinträchtigung sei hinzunehmen. Dass durch den Strafvollzug günstige Bewährungsaussichten zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden, sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

4.3.3. Die Verweigerung des Strafaufschubs durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge ein Strafaufschub anzuordnen ist, wenn die tatsächliche Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Das Gericht hat diesbezüglich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; 124 IV 246 E. 2b; je mit Hinweisen).
Da weder das psychiatrische Gutachten noch die behandelnde Therapeutin sich dahingehend äussern, dass der Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden könnte, erscheint ein Aufschub der Strafe nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Vollzug der Freiheitsstrafe könnte die bereits erzielten Therapieerfolge zumindest kurzfristig gefährden. Er legt jedoch nicht näher dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Dass er aktuell eine Beziehung führt und mit dieser Frau Zukunftspläne hat, genügt jedenfalls nicht, um eine drohende Beeinträchtigung seiner Behandlung zu begründen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_431/2016
Date : 18. August 2016
Published : 05. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Glaubhaftigkeitsgutachten, Willkür, Aufschub des Strafvollzugs


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  106
BV: 9
StGB: 63  187  197
BGE-register
124-IV-246 • 129-IV-161 • 129-IV-179 • 137-IV-1 • 138-I-225 • 138-I-49 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
6B_431/2016 • 6B_441/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • term of imprisonment • victim • federal court • reprieve • finding of facts by the court • illicit sexual practices with a child • judicature without remuneration • ambulant treatment • cantonal legal court • psychiatric expertise • therapy • presumption of innocence • language • sentencing • drawing • month • witness • question • remand
... Show all