Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2008.5

Entscheid vom 18. Juli 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit insgesamt sieben zwischen dem 29. September 2002 und dem 22./23. Januar 2007 in Z. und Y. verübten Sprengstoffanschlägen führt die Bundesanwaltschaft gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; act. 1 S. 1 f). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2008 unter anderem bei A. – dem Ehegatten von B. – eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.1). B. und A. sind verheiratet, leben aber in unterschiedlichen Wohnungen in Z.. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte A. die Versiegelung von Disketten, CD’s sowie eines Couverts mit verschiedenen Unterlagen (vgl. act. 1.7 S. 2). Für die detaillierte Auflistung der sichergestellten Papiere, Datenträger und sonstigen Gegenstände kann auf das entsprechende Verzeichnis der Bundeskriminalpolizei verwiesen werden (act. 1.1).

B. Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 13. Mai 2008 erhob A. Einsprache gegen die erkennungsdienstliche Behandlung und verlangte zudem die sofortige Rückgabe aller beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter deren Versiegelung (act. 1.9). In ihrer schriftlichen Antwort an A. vom 16. Mai 2008 lehnte die Bundesanwaltschaft dessen Forderungen ab (act. 1.10).

C. Mit Gesuch vom 6. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die am 6. Mai 2008 in der Wohnung von A. in Z., sichergestellten und versiegelten Papiere und Datenträger gemäss Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

In seiner Gesuchsantwort vom 9. Juli 2008 beantragte A. was folgt (act. 4):

1. Es seien die Anträge Ziff. 1 und 2 des Antrages der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung/Wohnung von A. vom 6. Juni 2008 abzuweisen,

2. Es seien dem Gesuchsgegner sämtliche versiegelten Papiere und Datenträger sofort herauszugeben;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (inkl. MwSt.)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von dem bei der Durchsuchung anwesenden Inhaber zu erwarten, dass sich dieser der Durchsuchung unmittelbar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (vgl. dazu TPF 2005 190 E. 4.1 S. 196 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 357 E. 4 S. 360). Wurde aber rechtzeitig Einsprache erhoben und anschliessend gesiegelt, entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und elektronischen Daten und war somit berechtigt, anlässlich der Hausdurchsuchung Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei

Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
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1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass seit insgesamt zehn Jahren durch eine bisher unbekannte Täterschaft in unregelmässigen Zeitabständen Anschläge mit zu unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) umfunktionierter Pyrotechnik erfolgen. Diese Anschläge würden immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiebekennungen verbunden. Gemeinsamkeit der Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt werden. Anlässlich der Durchsuchung der von B. mitbewohnten Wohnung in Z. vom 12. Februar 2007 – in Ausführung eines italienischen Rechtshilfeersuchens – sei der E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens betreffend einen der Gegenstand der Untersuchung bildenden Sprengstoffanschläge sichergestellt worden (act. 1 S. 2). Sowohl Inhalte der Bekennerschreiben wie auch die Veröffentlichungen auf einschlägigen Internetplattformen liessen vermuten, dass die Täterschaft im Umfeld des C. bzw. D. zu suchen sei. DNA-Spuren auf Tatmitteln bei einigen der fraglichen Sprengstoffanschläge wiesen dabei konkret auf eine Tatbeteiligung der Ehegattin des Gesuchsgegners hin. So hätten bei zwei Anschlägen in Z. sichergestellte DNA-Spuren einem mutmasslichen Führungsmitglied des C./D., der Ehegattin des Gesuchsgegners, zugeordnet werden können. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Ehegattin an allen Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Sprengstoffanschlägen beteiligt sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f). Diese verweigert bis zum heutigen Zeitpunkt jegliche Aussage. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sowie die eingereichten Akten begründen einen hinreichenden Tatverdacht, wonach die Ehegattin des Gesuchsgegners an den fraglichen Sprengstoffanschlägen beteiligt war.

Der Gesuchsgegner und die Beschuldigte sind wie schon erwähnt verheiratet, leben zwar in verschiedenen Wohnungen, stehen aber nach wie vor in engem Kontakt zueinander (act. 1 S. 2 und 3). Dieses Näheverhältnis rechtfertigt denn auch die Annahme, dass sich für das Ermittlungsverfahren gegen B. relevante Beweisgegenstände in der Wohnung des Gesuchsgegners befinden. Gemäss Art. 67 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP ist eine Durchsuchung nicht nur beim Beschuldigten sondern auch bei einem Dritten möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich dort Beweisgegenstände oder Spuren des Vergehens befinden. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine Drittperson im obigen Sinne, was auch von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2008 schriftlich bestätigt wurde (act. 1.10). Insofern erweisen sich die Bemerkungen im Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Nähe des Gesuchsgegners zum C./D., die diesen implizit nicht mehr als Drittperson, sondern als möglichen Verdächtigten darstellen, als irrelevant (act. 1 S. 3).

3.3 Für die Zulässigkeit der Untersuchung ist neben der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts weiter die begründete Annahme erforderlich, dass sich unter den Papieren und elektronischen Datenträgern Schriften bzw. elektronische Daten befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP). Diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, die Gesuchstellerin führe keine sachdienlichen Hinweise an, sondern begnüge sich mit nicht stichhaltigen allgemeinen, aus der Luft gegriffenen Spekulationen und Floskeln (act. 4 S. 6 und 7). Der Antrag der Gesuchstellerin komme vielmehr einer sogenannten fishing expedition gleich (act. 4 S. 7).

Wie oben bereits ausgeführt, besteht zwischen den beiden Ehegatten trotz getrennten Wohnungen mutmasslich ein relativ enges Verhältnis. Es ist deshalb anzunehmen, dass die versiegelten Schriften (Couvert mit verschiedenen Unterlagen) und Datenträger (Disketten und CD’s) sachrelevante Hinweise zu den erwähnten Sprengstoffdelikten und allenfalls weiteren solchen Taten liefern können.

3.4 Die Durchsuchung der versiegelten Papiere und Datenträger erweist sich aus den genannten Gründen als grundsätzlich zulässig.

4.

4.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse (Art. 69 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP) und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP durchzuführen. Art. 69 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP verleiht dem Betroffenen jedoch keinen absoluten Schutz gegen eine Durchsuchung. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Durchsuchung von einer Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung ab. So dürfen Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden, wenn die Interessen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delikten (vgl. hierzu Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 355 N. 25 sowie S. 340 f N. 2 ff m.w.H.).

4.2 Vorliegend wurde der Gesuchsgegner von einem Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei vorgängig auf das Siegelungsrecht aufmerksam gemacht. Der Gesuchsgegner war während der gesamten Hausdurchsuchung anwesend und verlangte für die Disketten und CD’s sowie für das Couvert mit den Unterlagen die Siegelung (vgl. act. 1.1 S. 1-2). Dabei hat derjenige, der die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, die Obliegenheit die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Der Gesuchsgegner verlangte am 6. Mai 2008 explizit die Siegelung, äusserte sich jedoch in keiner Weise zum Inhalt der versiegelten Unterlagen bzw. inwiefern dadurch seine höchstpersönliche Sphäre tangiert sein könnte (act. 1 S. 3). In Bezug auf das versiegelte Couvert rechtfertigt der Gesuchsgegner im Rahmen der Gesuchsantwort seine Weigerung schliesslich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht zwischen Ehegatten gemäss Art. 75 lit. a
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1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP (act. 4 S. 7). Seiner Ansicht nach wirke sich dies im Sinne eines Beschlagnahmeverbots hinsichtlich aller Dokumente und Datenträgern aus, welche den jeweiligen Ehegatten betreffen.

Zur Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 75
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1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP einer Entsiegelung und Durchsuchung entgegenstehe, äussert sich die BStP selber nicht direkt. Die Frage ist denn auch kontrovers und deren Beantwortung hängt davon ab, ob man das Zeugnisverweigerungsrecht naher Verwandter als ein Mittel zum Schutz der Familiensphäre oder bloss als ein Mittel zur Vermeidung des Konflikts des Zeugen zwischen seiner Wahrheitspflicht und der familiären Loyalität betrachtet. Im letztgenannten Fall drängt es sich nicht auf, objektive Beweismassnahmen wie beispielsweise die Beschlagnahme von Gegenständen als unzulässig auszuschliessen, weil bei diesen Massnahmen der Betroffene nicht durch Aussagen aktiv an der Untersuchung mitwirken muss, sodass ein Konflikt zwischen seiner Wahrheitspflicht und der verwandtschaftlichen Verbundenheit gar nicht entstehen kann (vgl. hierzu Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 342 f N. 12). Diesbezüglich scheint es, dass der Gesetzgeber sich bei der Formulierung der Einschränkungen der Beschlagnahme in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten für die zweite, der Beschlagnahme weniger weit entgegenstehende Lösung entschieden hat, steht doch laut Art. 264 Abs. 1 lit. c der neuen Schweizerischen Prozessordnung vom 5. Oktober 2007 das Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten und nahen Verwandten gemäss Art. 168
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
einer Beschlagnahme ausdrücklich nicht entgegen.

Anhand des Textes des aktuell in Kraft stehenden Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP kann dem Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach Art. 75
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen grösste Schonung entgegen gebracht werden soll, Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Papiere vor diesem Hintergrund ebenfalls von einer Interessenabwägung abhängt und nicht absolut ausgeschlossen ist (vgl. hierzu TPF BE.2007.4+5 vom 23. Juli 2007 E. 4.5).

4.3 In Anbetracht der schwerwiegenden Tatvorwürfe (mehrere Sprengstoffdelikte) ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu gewichten als die Geheimhaltungsinteressen des mit der Beschuldigten verheirateten Gesuchsgegners. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Disketten und CD’s sowie des Couverts durch die Gesuchstellerin steht somit nichts entgegen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der schriftlichen Unterlagen sowie der elektronischen Datenträger gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die beim Gesuchsgegner am 6. Mai 2008 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

An die obsiegende Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. Mai 2008 sichergestellten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird A. auferlegt.

Bellinzona, 21. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Bernard Rambert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2008.5
Date : 18. Juli 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2008 99
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)


Legislation register
BGG: 66  68  103
BStP: 67  69  75  77  168  245
SGG: 28
StGB: 224
BGE-register
114-IB-357
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1B_200/2007 • 1S.52/2005
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