Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 155/05

Urteil vom 18. Juli 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
H.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. März 2005)

Sachverhalt:
Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 22. März 2005 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die von H.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit(AWA) des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 (betreffend Erlass der Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung) erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.

H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 22. März 2005 sei die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Prozesserledigung durch Nichteintretensentscheid. Da die Streitigkeit somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren massgebenden Bestimmungen über die Beschwerdefrist im Allgemeinen (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG) sowie deren Berechnung und Erstreckung im Besonderen (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
in Verbindung mit Art. 39
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
und Art. 40 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
3    Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der zu Art. 32 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
3    Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
OG ergangenen, auf Art. 39 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG analog anwendbaren Rechtsprechung der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten der Übergabe an eine Poststelle grundsätzlich gleichwertig ist, falls er bewiesen werden kann. Dieser Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (vgl. BGE 109 Ia 184; Urteil B. vom 3. Mai 2005 [K 77/03] Erw. 1.4, mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteil M. vom 29. April 1997, E 2/96).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliesst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - auch die Pflicht der Behörden zur Beweisabnahme, soweit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung nicht erfüllt sind (dazu siehe SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen). Die Behörde verletzt indessen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch, dass sie es unterlässt, in einem Verfahren, in welchem - wie im Sozialversicherungsrecht - der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, vom Betroffenen nicht beantragte Beweise zu erheben (Urteil F. vom 26. Juli 2002, U 62/01, Erw. 1.2; unveröffentlichtes Urteil A. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1988, 2P.156/1988).
2.3 Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 3b mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. BGE 92 I 257 Erw. 3, 114 III 55 Erw. 4; siehe etwa auch Urteile L. vom 28. April 2005, C 91/05, Erw. 2.2, B.Z. vom 13. September 2001, U 500/00, Erw. 4c, I. vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/cc [vgl. SVZ 68 (2000) S. 203], Q. vom 29. September 1998, C 405/97, Erw. 3, S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2d; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 284; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 91 B II, S. 560).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid des AWA vom 10. Januar 2005 unbestritten am 17. Januar 2005 aus seinem Postfach entgegengenommen hat, fällt der Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG) nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf den 18. Januar und deren Ende auf den 16. Februar 2005. Gemäss Poststempel wurde die - nach den Angaben des Beschwerdeführers uneingeschrieben und mit B-Post-Frankierung versendete - Beschwerde der Post erst am 18. Februar 2005 übergeben, womit ihre Einreichung nach Auffassung des kantonalen Gerichts verspätet erfolgte.
3.2
3.3 Der Beschwerdeführer wendet letztinstanzlich ein, er habe die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 10. Januar 2005 am Freitag, 11. Februar 2005, abends um ca. 19 Uhr (vor dem Gang an eine Sitzung) in den offiziellen Quartier-Postbriefkasten an der Bushaltestelle X.________ in O.________, nahe seiner damaligen Wohnstätte, eingeworfen. Es sei für ihn nicht nachkonstruierbar, weshalb die Sendung erst am 18. Februar 2005 "auf der Amtsstelle" (recte: Poststelle) eingetroffen sei.
3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden weder Beweismittel angegeben, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu untermauern vermöchten, noch Beweisanträge gestellt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu weiteren Beweisvorkehren (Erw. 2.2 hievor) und ist von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (Erw. 2.3 hievor). Aus dem Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 dem Beschwerdeführer nicht als "lettre signature" zugestellt wurde, vermag er mit Blick auf den hier umstrittenen Sachverhaltspunkt beweisrechtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; insbesondere liegen keine Gründe für eine Umkehr der Beweislast im Sinne der unter Erw. 2.3 hievor in fine dargelegten Rechtsprechung vor. Damit hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die gemäss Poststempel erst am 18. Februar 2005 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 verspätet eingereicht wurde und darauf nicht einzutreten ist, vor Bundesrecht stand.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_155/05
Date : 18. Juli 2005
Published : 05. August 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 38  39  40  60
BV: 29
OG: 32  104  105  132  134
BGE-register
109-IA-183 • 114-III-55 • 117-V-261 • 122-V-157 • 124-V-90 • 92-I-253
Weitere Urteile ab 2000
2P.156/1988 • C_12/89 • C_155/05 • C_405/97 • C_91/05 • E_2/96 • K_77/03 • U_500/00 • U_54/99 • U_62/01
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