Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2020.6 Nebenverfahren: BP.2020.57

Beschluss vom 18. Juni 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
1    Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2    Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3    Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.
5    Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 wurde A. festgenommen. Am 28. Januar 2017 wurde er durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») mehrmals um drei bzw. sechs Monate verlängert, das letzte Mal bis zum 25. Juli 2020 (KZM 20 58, nicht paginiert, Entscheid vom 28. Januar 2020).

B. Am 22. April 2020 liess A. bei der BA ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Die BA leitete das Haftentlassungsgesuch am 27. April 2020 an das ZMG BE weiter mit dem Antrag, es sei abzuweisen. A. liess am 4. Mai 2020 replizieren. Am 11. Mai 2020 fand die Verhandlung statt. Das ZMG BE entschied gleichentags, dass das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die bestehende Untersuchungshaft fortgeführt wird. Die schriftliche Begründung erging am 12. Mai 2020 (KZM 20 500, nicht paginiert).

C. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 22. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et nommer à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné ;

2. Indiquer au recourant quel est l’état du dossier dont dispose la Cour de céans pour statuer sur le présent recours.

Au fond

3. Annuler l’Ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contraintes, du 12 mai 2020, notifiée le 13 mai 2020, sous référence KZM 20 500 ;

4. Ordonner la libération immédiate de A. ;

5. Condamner le Ministère public de la confédération en tous les frais et dépens de l’instance ;

D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 17 540, KZM 17 1006, KZM 17 1391, KZM 17 1643, KZM 18 103, KZM 18 1032, KZM 18 1055, KZM 19 86, KZM 19 95, KZM 19 858, KZM 20 58, KZM 20 149, KZM 20 296 und KZM 20 500. Es weist auf zwei formelle Punkte hin und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde (act. 3).

E. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Darüber hinaus verzichtet sie auf eine Stellungnahme. Bezüglich der Akten verweist sie auf das Schreiben des ZMG BE vom 26. Mai 2020, mit welchem der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bereits die relevanten Haftakten übermittelt worden seien (act. 4).

F. Innert Frist zur allfälligen Replik und bis heute liess sich A. nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
, Art. 65 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
und Abs. 3 StBOG). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mit freier Kognition.

2. Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Stand der Akten mitzuteilen, über die die Beschwerdekammer für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde verfüge. Mit Schreiben des ZMG BE vom 26. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Akten das ZMG BE einreichte. Mit Beschwerdeantwort der BA vom 29. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Akten die BA einreichte.

4. Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn einerseits die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und andererseits ein besonderer Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und 212
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (act. 1 S. 7 ff.).

5.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
–4 BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen BGE 143 IV 316 mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

5.3 Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, als ehemaliger Generalinspektor der gambischen Polizei bzw. als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime des ehemaligen Staatspräsidenten Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency» [NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich zu sein.

5.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f) oder eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere nötigt (vgl. lit. g).

Gemäss Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat unter anderem nach Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft.

5.5 Das Bundesgericht erachtete das letzte Mal in seinem Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, E. 4, insbesondere E. 4.6, die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2019.9 vom 4. September 2019, E. 5, nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, worauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 134; Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO N. 6 Fn. 35).

Das ZMG BE kam in seinem Entscheid vom 28. Januar 2020 (KZM 20 58, nicht paginiert), mit welchem die Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2020 verlängert wurde, zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiterhin bejaht werden könne (a.a.O., E. 4), worauf ebenfalls verwiesen wird.

5.6 Im angefochtenen Entscheid legt das ZMG BE dar, insbesondere gestützt auf welche Anhaltspunkte es in seinen bisherigen Entscheiden den dringenden Tatverdacht bejahte (a.a.O., E. 5.3):

5.6.1 UN-Sonderberichterstattungen, Juan E. Méndez und Christof Heyns

Der Tatverdacht stütze sich zunächst auf den Bericht des unabhängigen UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) und auf den Bericht des unabhängigen UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015.

Aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Daraus, so auch das Bundesgericht, ergäben sich konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yayha Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidet habe, sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nicht gar naheliegend, dass er Einfluss auf die Folterhandlungen der NIA und der «Junglers» habe nehmen können (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 IV 316 E. 5 und E. 6.1–6.4 S. 324 ff.)

Die BA habe Juan E. Méndez, den Autor des UN-Folterberichts, sodann am 14. April 2018 als Zeugen befragt. Juan E. Méndez habe betont, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder insbesondere wegen ihrer sexuellen Orientierung («LGBTI») verhaftet worden seien, Folter und Misshandlungen mutmasslich weit verbreitet oder systematisch gewesen seien («widespread or systematic»). Leute, die während ihrer Haft bei der NIA befragt worden seien, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge sowie Verbrennungen durch Zigaretten. Das seien die Techniken, an die er sich im Moment erinnere.

5.6.2 Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers

Aus den Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers hätten sich (1.) Hinweise zu Direktiven des Präsidenten an den Beschwerdeführer und (2.) Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen der (damals dem Beschwerdeführer unterstellten) Polizei und der NIA ergeben. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet worden seien und dass die Polizei die Verhafteten [darunter die Privatklägerinnen B., C. und D.] an die NIA übergeben habe. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers seien diese Personen anschliessend bei der NIA durch die «Black Black» bzw. die «Junglers» gefoltert worden.

5.6.3 Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer habe auf seinem privaten Mobiltelefon Kontakte mit dem Zusatz «Nia» und «SG» (vermutlich: State Guard) gespeichert. Darunter befinde sich auch «Dgd Nia E.», wobei es sich mutmasslich um den damaligen «Director General» der NIA, E., handle, der früher die Position des Deputy Director General (daher dgd) der NIA bekleidet habe.

Auf dem gleichen Mobiltelefon sei ein Kontakt unter «Gen F.» gespeichert. Dabei könnte es sich um General F. handeln, zeitweise Kommandant der «Presidential Guard», der «Junglers» und der «State Guard». Am Tag der Demonstrationen für die Freilassung von G., am 16. April 2016, sei der Beschwerdeführer mit dieser Nummer in Kontakt gestanden.

Aus einer Unterhaltung (Chat) des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Ehefrau (Journalistin) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer um das Erwirken von Medienartikeln gebeten habe, mit dem Inhalt, dass ihm die NIA und die «Black Black» nie unterstellt gewesen seien, sondern dass der Präsident direkt für deren Handeln rechenschaftspflichtig sei.

Aus den Auswertungsberichten der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») vom 27. August 2018, 5. November 2018 und dem Nachtragsbericht vom 19. November 2019 ergebe sich sodann insbesondere, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Enthebung aus dem Amt des Innenministers (am 17. September 2016) bzw. am Tag darauf versucht habe, ranghöchste Beamte der gambischen Sicherheitsbehörden zu kontaktieren, darunter mutmasslich den «Director General» der NIA, eine weitere Person aus den Reihen der NIA (KK.) und General F., den zeitweisen Kommandanten der «Presidential Guard», der «Junglers» und der «State Guard». Diese Kontaktaufnahmen umgehend nach der Amtsenthebung mittels seines privaten Mobiltelefons würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer zu diesen Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis unterhalten habe.

5.6.4 Aussagen von H. (hoher Offizier der gambischen Armee)

H. sei am 10. und 11. April 2017 parteiöffentlich als Zeuge befragt worden. Er habe geltend gemacht, am 2. Januar 2015, im Anschluss an den Putschversuch vom 30. Dezember 2014, von den «Junglers» verhaftet, ins Hauptquartier der NIA gebracht und dort von Agenten der NIA mehrmals (u.a. mit Schlägen und Elektroschocks; Schmelzen von Nylon auf die Hoden) gefoltert worden zu sein, bis er seine Beteiligung am Putschversuch zugegeben habe. Nach seiner Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei er in das Gefängnis «Mile 2») verbracht worden. Dort habe er von sechs Mitgefangenen erfahren, dass auch sie mit Schlägen gefoltert worden seien. Einer der Mitgefangenen sei gar an den Folgen verstorben. Gemäss H. seien diese Folterhandlungen im staatlichen Gefängnis «Mile 2» durch den stellvertretenden Gefängnisdirektor I. koordiniert worden. Dieser habe H. in einem informellen Gespräch gesagt, dass sämtliche Handlungen im Gefängnis auf einer Führungsdirektive beruhen würden. I. nehme die Befehle vom Gefängnisdirektor entgegen, und dieser seinerseits vom Innenminister.

Gestützt auf diese Aussagen sei davon auszugehen, dass die Folter- respektive Misshandlungen in den dem Beschwerdeführer unterstellten Gefängnissen begangen wurden. H. sei zudem rechtsmedizinisch untersucht worden. Im Befund werde festgehalten, dass H. am Rücken, am rechten Oberarm, am rechten Unterschenkel sowie an beiden Sprunggelenken Vernarbungen aufweise.

5.6.5 Aussagen von J., K. und L.

J. sei vom 19. bis am 21. Juni 2017, K. vom 5. bis am 7. Juli 2017 und L. am 20. Juli 2017 befragt worden. Aus den Schilderungen, insbesondere von K., würden sich weitere Hinweise auf Folterhandlungen entnehmen lassen, mit denen der Beschuldigten in Verbindung gebracht werde.

5.6.6 Aussagen von M.

M. habe mehrere Jahre mit dem Beschwerdeführer bei den gambischen Streitkräften gedient. Er sei am 6., 7. und 8. Dezember 2017 von der BA als Zeuge einvernommen worden. Den Schilderungen würden sich Hinweise auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den paramilitärischen Einheiten der vorerwähnten «Junglers» bzw. deren Nachfolgeeinheit, dem sog. «Patrol Team», entnehmen lassen, welche dem damaligen Präsidenten Gambias, Yahya Jammeh, als Werkzeug zur Beseitigung politischer Gegner sowie zur persönlichen Bereicherung gedient hätten. Des Weiteren habe M. ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort eines gambischen Journalisten namens N. weitergegeben habe, der sodann von Angehörigen des «Patrol Teams» ermordet worden sei.

5.6.7 Aussagen von O.

O. sei am 16. und am 17. Januar 2018 von der BA als Auskunftsperson befragt worden. Bei ihm handle es sich um einen regimekritischen Journalisten, der angab, im März 2006 durch Polizeibeamte verhaftet und der NIA übergeben worden zu sein, wo er zusammen mit weiteren Kollegen Folter ausgesetzt gewesen sei, welche ihm bis zum heutigen Tage zu schaffen mache. Bei seiner Entlassung aus der Haft sei er im NIA-Konferenzsaal auf den Beschwerdeführer getroffen. Dieser sei ihm gegenüber gesessen und habe die Anwesenden in einer Ansprache darüber aufgeklärt, dass man sie nicht als Journalisten, sondern als normale Bürger zu einem Zeitpunkt festgenommen habe, als die Sicherheit des Staates bedroht gewesen sei, und dass das, was mit ihnen geschehe, auf dem Willen Gottes beruhe. O., der Gambia im Mai 2006 endgültig verlassen habe, habe für die erlittene Folter vom Gerichtshof der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) einen Geldbetrag in der Höhe von USD 200'000.– zugesprochen erhalten, den er bisher allerdings nicht ausbezahlt erhalten habe.

5.6.8 Aussagen von P.

Der Journalist P. sei am 5. Februar 2018 von der BA einvernommen worden. Seinen Aussagen zufolge sei er am 28. März 2006 im Verlagsgebäude der «The Independent» von Polizeikräften verhaftet, auf das Quartier der «Police Intervention Unit» (PIU) in Kanifing und dann zu einem Gebäudekomplex der NIA gebracht worden, wo er auf O. gestossen sei. Im Anschluss seien beide während ca. einer Woche in dem Polizeihauptquartier in Banjul inhaftiert gewesen, bevor sie zurück ins Hauptquartier der NIA gebracht worden seien. In Übereinstimmung mit den Aussagen von O. habe P. weiter ausgesagt, während der Festhaltung im Hauptquartier der NIA zwei Mal schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen und bei seiner Haftentlassung in einem Konferenzsaal der NIA auf den Beschwerdeführer getroffen zu sein. Der Beschwerdeführer, der als IGP [Inspector General of Police] anwesend gewesen sei, habe ihnen mitgeteilt, dass sie die Regierung als Partner sehen und nicht in ihren Zeitungsartikeln deren Image beschmutzen sollten. Ebenso wenig dürften sie über das, was mit ihnen geschehen war, berichten, da sie ansonsten mit den gleichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

Die von P. geschilderten Ereignisse, die sich mit den Schilderungen weiterer Privatkläger deckten, würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer von den Inhaftierungen und Misshandlungen durch die NIA Kenntnis hatte und bestätigten nicht nur das horizontale Zusammenwirken der verschiedenen gambischen Sicherheitsbehörden, sondern auch, dass die Transporte zwischen der PIU, dem Polizeihauptquartier und der NIA jeweils durch die Polizei ausgeführt worden sei.

5.6.9 Aussagen von B.

B. sei von der BA am 23./24./25. April 2018 als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) einvernommen worden. Aufgrund ihrer Aussagen ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde. Ausserdem fänden sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener gambischer Sicherheitsbehörden. B. habe ausgesagt, als politische Oppositionelle am 14. April 2016 festgenommen worden zu sein. In Gewahrsam sei sie von mehreren Männern an Händen und Füssen festgehalten und gleichzeitig geschlagen worden. Zwischendurch seien die Männer mit einem Wasserschlauch gekommen und hätten sie mit kaltem Wasser abgespritzt. Sie habe in der Folge weder richtig atmen, noch sich bewegen können. Nach einer ersten «Misshandlungsrunde» habe sie gar nicht mehr gehen können.

5.6.10 Aussagen einer anonymen Zeugin (im Zeugenschutz)

Die BA habe eine Zeugin befragt und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Die Zeugin habe ausgesagt, dass sie von 2013 bis Ende Mai 2016 für die NIA als Krankenpflegerin tätig gewesen sei. Ihre Hauptaufgabe habe darin bestanden, sich in Zellen bzw. im Hauptquartier der NIA um kranke und misshandelte inhaftierte Personen zu kümmern. Die von der Zeugin geschilderten jahrelangen Folterungen und schweren Misshandlungen seien durch Dokumente der Krankenstation (u.a. das «NIA Medical Clinic Record Book») untermauert. Aus den Befragungen hätten sich Hinweise ergeben auf im Jahr 2016 an C., B. und D. begangene Folterhandlungen bzw. Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität von C. und B. Die Zeugin habe sodann ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer persönlich bei der NIA gesehen habe, zusammen mit dem Director General E. und dem Director of Operations Q. Dies erhärte den Verdacht einer de facto Verantwortlichkeit des Innenministers (des Beschwerdeführers) für die Tätigkeit der NIA und der durch sie begangenen Verbrechen.

5.6.11 Aussagen von R. und S.

Aus den Einvernahmen der Auskunftspersonen R. und S. würden sich handfeste Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch eine Intrige (Verrat eines Putschversuchs) seinen damaligen Vorgesetzten, den Kommandanten des «State Guard Batallion», T., habe absetzen und verhaften lassen. Im Zuge dieser Aktion habe der Beschwerdeführer einen Komplizen des Putschversuchs, einen Leutnant namens AA. (den Ehemann von S.) in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2000 getötet bzw. töten lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge als Kommandant des «State Guard Battalion» nachgerückt.

R. habe sodann ausgesagt, dass er selbst später des Staatsstreichs verdächtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in seine Verhaftung involviert gewesen. R. sei durch NIA-Agenten befragt und in das «Mile 2» Gefängnis verbracht worden, wo er unter prekären Bedingungen inhaftiert worden sei.

S. werfe dem Beschwerdeführer vor, dass er sie bestohlen, im Zeitraum 2000 bis 2003 regelmässig und im Januar 2005 erneut und wiederholt misshandelt und sexuell missbraucht (vergewaltigt) habe. Die resultierenden zwei Schwangerschaften habe der Beschwerdeführer gegen ihren Willen abbrechen lassen. Sie sei schliesslich ins Ausland geflohen. Im Jahr 2007, anlässlich ihrer zweiten Rückkehr nach Gambia, habe der Beschwerdeführer Agenten der NIA geschickt, um sie verhaften zu lassen. Sie habe sich aber verstecken und fliehen können.

Das ZMG BE räumt ein, dass sich diese Sachverhalte mehrheitlich vor 2006 ereignet hätten. Sie würden daher nicht in die Periode fallen, auf welche sich die bisher erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer konzentriert hätten. Für das Verfahren sei jedoch relevant, dass sich daraus der Verdacht ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits vor 2006 zum Machterhalt des Jammeh-Regimes sowie der Förderung des eigenen Fortkommens massive körperliche und sexuelle Gewalt angewendet und sich in diesem Zusammenhang auch der Sicherheitskräfte bzw. der NIA bedient habe.

5.6.12 Aussagen von BB.

BB. habe ausgesagt, er habe als parteiloser für ein Amt (Counselor) kandidiert und dabei öffentlich das Regime kritisiert. Am 23. März 2013 sei er von Geheimagenten der NIA verhaftet worden. Er sei geschlagen und im Gefängnis misshandelt worden. Die Narben und die Verbrennungen seien heute noch sichtbar. Die Aussagen von BB. seien gemäss der BA ein weiterer Hinweis auf das systematische Vorgehen des gambischen Sicherheitsapparats gegen die Zivilbevölkerung.

5.6.13 Aussagen von CC.

CC. habe ausgesagt, sich ab 2014 politisch gegen die Unterdrückung durch das Regime in Gambia engagiert zu haben. Er sei von NIA-Agenten festgenommen und ins Polizeihauptquartier in Banjul gebracht worden, habe nach einer Bestechung aber fliehen können. Gemäss BA erhärteten die Aussagen von CC. das in früheren Haftverlängerungsgesuchen geschilderte Vorgehen gegen Regimekritiker sowie auch das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbehörden in Gambia im tatverdachtsrelevanten Zeitraum.

5.6.14 Informationen aus einem Radiointerview mit DD.

DD. habe in einem Radiointerview erzählt, dass der Präsident (Yama [recte: Yahya] Jammeh) eine Liste von zu tötenden Personen erstellt habe. Der Beschwerdeführer habe die nachfolgenden Tötungsoperationen koordiniert und die zur Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet. So sei dies auch betreffend N. geschehen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch den Mordversuch an Rechtsanwalt EE. koordiniert.

Bei der offiziellen Befragung habe DD. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

5.6.15 Strafanzeige und Aussagen der Privatklägerin FF.

FF. habe am 13. März 2018 Strafanzeige erstattet. Sie beteilige sich am Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin. Die Privatklägerin mache den Beschwerdeführer für den Tod ihres Vaters verantwortlich. Sie sei am 28./29. Oktober 2019 befragt worden. Gemäss ihrer Schilderung habe ihr Vater, G., am 14. April 2016 an einem Protestmarsch teilgenommen. Er sei eine zentrale Figur der Opposition gewesen. Er sei von gambischen Polizeikräften verhaftet und an die NIA übergeben worden. Dort sei er durch die «Junglers» gefoltert worden. An den Folgen sei er gestorben.

Der Beschwerdeführer sei als Innenminister für die «Police Intervention Unit (PIU)» und sämtliche Haftanstalten zuständig gewesen. Er habe auch Einfluss genommen auf die NIA, die «State Guard» und die paramilitärischen Einheiten der «Junglers» (auch genannt: «Black Black»). Der Präsident habe unbeschränkte Macht gehabt und der Beschwerdeführer sei seine «rechte Hand» gewesen.

5.7 Das ZMG BE kommt im angefochtenen Entscheid (a.a.O., E. 5.4.4) sodann – nachdem es sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt (a.a.O., E. 5.4.2–5.4.3) – zum Schluss, die Gesamtheit der bislang erhobenen Beweismittel erlaubten klare Rückschlüsse auf ein generelles und systematisches Vorgehen der gambischen Behörden gegen die Bevölkerung (Unterdrückung und Folter). Die Schilderungen der Zeugen bestätigten sodann ein Zusammenwirken der verschiedenen Sicherheitsbehörden, darunter auch solcher, die in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fielen (Polizei, Gefängnisbehörden). Verschiedene Zeugen hätten den Beschwerdeführer sodann in direktem zeitlichem Zusammenhang mit den angeblich erlittenen Folterhandlungen gesehen (insbesondere mehrfach im Konferenzraum der NIA). Deshalb – und überdies aufgrund der Presseberichterstattung, der ECOWAS-Urteile, der Rückmeldungen im UPR-Verfahren [Universal Periodic Review Verfahren des UN-Menschenrechtsrats] und des persönlichen Kontakts mit den UN-Sonderberichterstattern – erscheine es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nichts von den mutmasslichen Folterhandlungen durch die NIA/«Junglers» wusste. Der Beschwerdeführer weise zudem selbst darauf hin, dass Gambia ein kleines Land sei, und dass die Menschen sich kennen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Folterhandlungen nicht persönlich begangen haben sollte, so sei der Verdacht dringend, dass er sie entweder anordnete, koordinierte oder sie in seiner Funktion als Innenminister zumindest zuliess (d.h. die Übergabe an die Folterer tolerierte, nichts Konkretes dagegen unternahm und keine Strafuntersuchungen einleitete). In diese Richtung deuteten auch die telefonischen Kontakte. Ohnehin riskiere, wer längere Zeit in einem verbrecherischen System aktiv ist, sich als Täter bzw. Mittäter in die strafbaren Handlungen zu verstricken. Dass dies auch vorliegend der Fall gewesen sein könnte, zeigten auch die Zeitungsartikel, welche den Beschwerdeführer als «rechte Hand» bzw. «Fixer» des Präsidenten bezeichneten.

Ergänzend zu den bereits erwähnten Verdachtsmomenten weist das ZMG BE auf die Aussagen von J. (Privatklägerin) und K. (Privatkläger) hin (a.a.O., E. 5.4.5):

J. habe ausgesagt, dass sie Ende März 2006 von einer paramilitärischen Einheit verhaftet und ins «Mile 2» Gefängnis gebracht worden sei. Am 6. Tag der Isolationshaft sei sie ins Hauptquartier der NIA gebracht worden. Im Konferenzraum seien viele Personen anwesend gewesen, darunter der Beschwerdeführer. Dieser habe zusammen mit GG. (Chef der Streitkräfte) und HH. (Direktor der NIA) die Befragung geleitet. Es seien ihr viele Fragen gestellt worden. Anschliessend sei sie in einen anderen Raum gebracht worden, wo sie körperlich und sexuell massiv misshandelt/vergewaltigt worden sei. Ende April 2006 sei sie erneut ins Hauptquartier der NIA verlegt worden, wo sie wiederum auf diverse Personen, unter anderem den Beschwerdeführer, getroffen sei. Von dort aus sei sie durch den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden. Ende Oktober 2006 sei sie erneut verhaftet worden. Nach fünf Tagen Einzelhaft im «Mile 2» Gefängnis sei sie erneut ins Hauptquartier der NIA gefahren worden, wo wiederum der Beschwerdeführer und HH. anwesend gewesen seien. Sie sei erneut befragt worden. Bevor sie ins Gefängnis «Mile 2» gebracht worden sei, sei sie erneut gefoltert worden.

K. habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen, als er im März 2016 im Hauptquartier der NIA zwischen Mitternacht und morgens um 6 Uhr befragt und misshandelt worden sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass das Vorgehen ganz im Sinne des Beschwerdeführers gewesen sei. Die «Kommission» habe ihm nahegelegt, sich den Anweisungen nicht zu widersetzen und zu kooperieren, um weiteren Folterhandlungen und Erniedrigungen zu entgehen. Anfangs April sei er erneut vom Gefängnis «Mile 2» zur NIA gebracht und misshandelt worden. K. habe auch die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden geschildert (regelmässige Transfers vom Gefängnis «Mile 2» zum Hauptquartier der NIA durch die «Junglers»). K. habe angegeben, an verschiedenen Tagen, d.h. mehrfach, im Konferenzraum im Hauptquartier der NIA auf den Beschwerdeführer getroffen zu sein. K. habe auch die Zustände im Gefängnis «Mile 2» beschrieben; er habe mehrfach von Folterungen und Auspeitschungen erfahren und die Leute schreien gehört. Während seiner Haftzeit seien Personen an mangelnder medizinischer Versorgung gestorben.

Diese beiden Aussagen, so das ZMG BE im angefochtenen Entscheid, belasteten den Beschwerdeführer schwer. Sie stünden im Einklang mit den Aussagen von P. und O., welche den Beschwerdeführer ebenfalls im NIA-Konferenzraum angetroffen haben wollen. Auch die befragte ehemalige NIA-Krankenpflegerin habe den Beschwerdeführer im NIA-Hauptquartier gesehen. M. habe sodann angegeben, dass der Beschwerdeführer, als ehemaliger Kommandant der State Guards, habe wissen müssen, dass es die «Junglers» (Nachfolgebezeichnung: «Patrol Team») gegeben habe.

Schliesslich hält das ZMG BE im angefochtenen Entscheid fest (a.a.O., E. 5.5), der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sei somit weiterhin dringend. Was der Beschwerdeführer dagegen einwende, verfange nicht.

5.8 Bevor auf einzelne Einwendungen einzugehen ist, ist vorab auf Einwendungen einzugehen, die der Beschwerdeführer mehrfach vorbringt:

Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, er werde wegen einzelner Sachverhalte, die im angefochtenen Entscheid enthalten seien, nicht beschuldigt. Das Vorbringen verfängt nicht. Einerseits berücksichtigte das ZMG BE im angefochtenen Entscheid, dass einzelne Sachverhalte teilweise nicht in die Periode fallen, auf welche sich die bisher erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer konzentrieren (vgl. vorn E. 5.6.11). Andererseits müssen im Rahmen der Strafuntersuchung, ob der Beschwerdeführer u.a. den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB erfüllt haben könnte, nicht nur allfällige einzelne Taten abgeklärt werden, die der Beschwerdeführer persönlich begangen, angeordnet, koordiniert, zugelassen oder nicht verhindert haben könnte, sondern es muss insbesondere auch abgeklärt werden, ob ein ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung vorlag. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Verfahren nicht ausreichend über die Gründe seines Freiheitsentzugs und über seine Rechte unterrichtet worden wäre oder nicht die Möglichkeit hätte, seine Rechte geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer macht sodann wiederholt geltend, es stehe ohne jeden Zweifel fest, dass er nie Autorität oder tatsächliche Kontrolle über die NIA und seine Agenten ausgeübt habe. Diese wie auch die «Junglers» hätten unter der exklusiven Autorität und tatsächlichen Kontrolle des gambischen Präsidenten operiert. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es sei an dieser Stelle auf die (überzeugende) Erwägung 5.4.4 im angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die Aussagen von J. und K. verwiesen, die bereits das ZMG BE im angefochtenen Entscheid hervorgehoben hat (vgl. vorn E. 5.7).

5.8.1 Weiter macht der Beschwerdeführer namentlich geltend (act. 1 S. 9), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, dass sich aus dem UN-Folterbericht konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh ergäben (vgl. vorn E. 5.6.1).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus dem UN-Folterbericht ergibt sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum haben operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 316 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

5.8.2 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 10), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, aus den Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers hätten sich (1.) Hinweise zu Direktiven des Präsidenten an den Beschwerdeführer und (2.) Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen der (damals dem Beschwerdeführer unterstellten) Polizei und der NIA ergeben. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet worden seien und dass die Polizei die Verhafteten [darunter die Privatklägerinnen B., C. und D.] an die NIA übergeben habe. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers seien diese Personen anschliessend bei der NIA durch die «Black Black» bzw. die «Junglers» gefoltert worden (vgl. vorn E. 5.6.2). Er wisse nicht, worauf sich diese Aussage stütze.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die BA führte im Haftverlängerungsgesuch vom 21. Januar 2019 (KZM 19 86, nicht paginiert) aus, es seien die sichergestellten persönlichen Effekte des Beschwerdeführers durchgesehen worden. Dabei seien Unterlagen und handschriftliche Notizen des Beschwerdeführers zu Ereignissen gefunden worden, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden würden, insbesondere zu gewaltsam niedergeschlagenen Studentendemonstrationen im Jahr 2000, zur Tötung von N. im Jahr 2004, zur Tötung von ghanaischen Flüchtlingen im Juli 2005, zum Verschwinden des Journalisten II. im Jahr 2006, zur Tötung von Inhaftierten im Gefängnis «Mile 2» im August 2012 und zur Verhaftung von UDP-Anhängern anlässlich den Demonstrationen vom April 2016, insbesondere der Privatklägerinnen B., C. und D.. Diese Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 29. August 2018 vorgehalten (KZM 19 86, Ordner Beilagen, Beilage 2, pag. 13-001-0613 ff.).

5.8.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 10 f.), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, am Tag der Demonstrationen für die Freilassung von G., am 16. April 2016, sei der Beschwerdeführer mit dieser Nummer [mutmasslich jener des Generals F., zeitweise Kommandant der «Presidential Guard», der «Junglers» und der «State Guard»] in Kontakt gestanden (vgl. vorn E. 5.6.3). Er wisse nicht, worauf sich diese Aussage stütze.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die BA führte im Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2019 (KZM 19 858, nicht paginiert) aus, auf einem sichergestellten Mobiltelefon sei ein Kontakt «Gen F.» gespeichert. Gemäss damaligem Kenntnisstand handle es sich dabei um den General F., zweitweise Kommandant der «Presidential Guard», der «Junglers» und der «State Guard». Aus der Auswertung des erwähnten Mobiltelefons gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, an dem Tag an welchem Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von G. demonstriert hätten, mit dieser Person in Kontakt gestanden habe. Diese Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 vorgehalten (KZM 19 858, Ordner Beilagen, Beilage 5, pag. 13-001-0708).

5.8.4 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 11), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, die Kontaktaufnahmen umgehend nach der Amtsenthebung mittels seines privaten Mobiltelefons würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer zu diesen Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis unterhalten habe (vgl. vorn E. 5.6.3).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Schluss des ZMG BE, Kontaktaufnahmen in zeitlicher Nähe zu einem für den Beschwerdeführer einschneidenden Ereignis liessen auf ein mutmasslich besonderes Vertrauensverhältnis zu den betreffenden Personen schliessen, verdient Zustimmung.

5.8.5 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 11), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, gestützt auf diese Aussagen [von H.] sei davon auszugehen, dass die Folter- resp. Misshandlungen in den dem Beschwerdeführer unterstellten Gefängnissen begangen wurden (vgl. vorn E. 5.6.4).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen von H. sind im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegeben. Inwiefern der daraus gezogene Schluss, dass mutmasslich Folter- bzw. Misshandlungen in den dem Beschwerdeführer unterstellten Gefängnissen begangen wurden, unzutreffend sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

5.8.6 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 11 f.), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, aus den Schilderungen, insbesondere von K., würden sich weitere Hinweise auf Folterhandlungen entnehmen lassen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde (vgl. vorn E. 5.6.5).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer kam bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.6 vom 29. August 2017, E. 4.3.3, zum Schluss, dass sich den Schilderungen von K. Hinweise auf Folterhandlungen entnehmen lassen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

5.8.7 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 12), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf Aussagen von M. abstelle (vgl. vorn E. 5.6.6). Die Verfahrensleitung der BA habe am 1. März 2018 Folgendes festgehalten: «Wir erachten die Zeugeneinvernahmen zu Lasten von M. daher als unverwertbar.» Das ZMG BE sei daher mit der Berücksichtigung der Aussagen von M. in Willkür verfallen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wenn die Verfahrensleitung der BA am 1. März 2018 festgehalten hat, dass sie die Zeugeneinvernahmen zu Lasten von M. als unverwertbar erachte, heisst das nicht, dass sie sie zu Lasten des Beschwerdeführers als unverwertbar erachtet. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen nicht darzutun, dass das ZMG BE mit der Berücksichtigung der Aussagen von M. in Willkür verfallen sei.

5.8.8 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 12), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf Aussagen von O. abstelle (vgl. vorn E. 5.6.7). Mangels Informationen sei er nicht in der Lage gewesen, O. Fragen zu stellen. Er habe die Wiederholung der betreffenden Einvernahme beantragt, was die BA abgelehnt habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen (KZM 18 103, Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 12-009-0005 ff.) geht hervor, dass die Einvernahme in Gegenwart des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung durchgeführt wurde. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen, worauf verzichtet wurde. Gründe, auf die Aussagen von O. nicht abzustellen, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht darzutun und sind nicht ersichtlich.

5.8.9 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 12 f.), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, die von P. geschilderten Ereignisse, die sich mit den Schilderungen weiterer Privatkläger deckten, würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer von den Inhaftierungen und Misshandlungen durch die NIA Kenntnis hatte und bestätigten nicht nur das horizontale Zusammenwirken der verschiedenen gambischen Sicherheitsbehörden, sondern auch, dass die Transporte zwischen der PIU, dem Polizeihauptquartier und der NIA jeweils durch die Polizei ausgeführt worden sei (vgl. vorn E. 5.6.8).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer kam bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018, E. 5.4 und E. 5.6.2, zum Schluss, dass sich den Schilderungen von P. Hinweise u.a. auf begangene Folterhandlungen entnehmen lassen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird, wie auch Hinweise des Zusammenwirkens verschiedener gambischer Sicherheitsbehörden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

5.8.10 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 13), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, aufgrund der Aussagen von B. ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde (vgl. vorn E. 5.6.9).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer kam bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018, E. 5.4 und E. 5.6.2 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.6.2 f. und E. 3.7), zum Schluss, dass sich den Schilderungen von B. Hinweise u.a. auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entnehmen lassen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird, wie auch Hinweise des Zusammenwirkens verschiedener gambischer Sicherheitsbehörden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

5.8.11 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 13), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf Aussagen einer anonymen Zeugin abstelle und festhalte, die Zeugin habe sodann ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer persönlich bei der NIA gesehen habe, zusammen mit dem Director General E. und dem Director of Operations Q., was den Verdacht einer de facto Verantwortlichkeit des Innenministers (des Beschwerdeführers) für die Tätigkeit der NIA und der durch sie begangenen Verbrechen erhärte (vgl. vorn E. 5.6.10). Er wisse nicht, worauf sich diese Aussage stütze.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die BA führte im Haftverlängerungsgesuch vom 21. Januar 2019 (KZM 19 86, nicht paginiert) aus, seit der letztmaligen Verlängerung der Untersuchungshaft durch das ZMG BE sei insbesondere die Fortsetzung der Einvernahme einer Zeugin erfolgt, die von 2013 bis Ende Mai 2016 bei der NIA als Krankenpflegerin tätig gewesen sei. Diese Zeugin habe der BA umfangreiches Beweismaterial übergeben, zu welchem die Zeugin mittlerweile habe einvernommen werden können. Der Name der Zeugin sei aktenkundig, im Haftverlängerungsgesuch werde jedoch auf eine erneute Wiedergabe des Namens verzichtet, da die Zeugin in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei. Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen (KZM 19 86, Ordner Beilagen, Beilage 1, pag. 12-012-0015 ff.) geht hervor, dass die Einvernahme in Gegenwart des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung durchgeführt wurde. Gründe, auf die Aussagen der Zeugin nicht abzustellen, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht darzutun und sind nicht ersichtlich.

5.8.12 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 14), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf die Aussagen von R. und S. abstelle und festhalte, aus deren Einvernahmen würden sich handfeste Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch eine Intrige (Verrat eines Putschversuchs) seinen damaligen Vorgesetzten, den Kommandanten des «State Guard Batallion», T., habe absetzen und verhaften lassen, und dass im Zuge dieser Aktion der Beschwerdeführer einen Komplizen des Putschversuchs, einen Leutnant namens AA. (den Ehemann von S.) in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2000 getötet habe bzw. habe töten lassen, und dass der Beschwerdeführer in der Folge als Kommandant des «State Guard Battalion» nachgerückt sei (vgl. vorn E. 5.6.11). Mangels Informationen sei er nicht in der Lage gewesen, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Er habe die Wiederholung der betreffenden Einvernahmen beantragt, was die BA abgelehnt habe. Er sei quasi während der ganzen Zeit der von S. beschriebenen Ereignisse aktenkundig nicht in Gambia gewesen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das ZMG BE setzte sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers bereits in seinem Entscheid KZM 19 858 vom 31. Juli 2019 auseinander (a.a.O., E. 4.3.4 und E. 4.3.9). Die Beschwerdekammer erwog ihrerseits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019, E. 5.6, auf die überzeugenden Erwägungen des ZMG BE könne ohne Weiteres verwiesen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

5.8.13 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 14 f.), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf Aussagen von BB. abstelle und festhalte, die Narben und die Verbrennungen [an BB.] seien heute noch sichtbar, die Aussagen von BB. seien gemäss BA ein weiterer Hinweis auf das systematische Vorgehen des gambischen Sicherheitsapparats gegen die Zivilbevölkerung (vgl. vorn E. 5.6.12). Mangels Informationen sei er nicht in der Lage gewesen, BB. Fragen zu stellen. Er habe die Wiederholung der betreffenden Einvernahme beantragt, was die BA abgelehnt habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll (KZM 19 858, Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 12-019-0008 ff.) geht hervor, dass die Einvernahme in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung durchgeführt wurde. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen, worauf verzichtet wurde. Gründe, auf die Aussagen von BB. nicht abzustellen, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht darzutun und sind nicht ersichtlich.

5.8.14 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 15), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf Aussagen von CC. abstelle und festhalte, gemäss BA erhärteten die Aussagen von CC. das in früheren Haftverlängerungsgesuchen geschilderte Vorgehen gegen Regimekritiker sowie auch das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbehörden in Gambia im tatverdachtsrelevanten Zeitraum (vgl. vorn E. 5.6.13). Gemäss Aussagen von CC. habe dieser bloss im Jahr 1993 in Gambia gearbeitet, also vor der Machtübernahme durch Präsident Jammeh. In der Folge habe er sein ganzes Leben in Senegal verbracht, bevor er als Flüchtling in die Schweiz gekommen sei. Er erwähne, im Jahr 2014 von der NIA festgenommen worden zu sein und weder misshandelt noch geschlagen worden zu sein. Der Einvernommene verfüge also über keinerlei eigene Kenntnis dessen, was der angefochtene Entscheid festhalte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. CC. sagte zusammengefasst aus, sich insbesondere ab 2014 politisch gegen die Unterdrückung des Regimes in Gambia engagiert zu haben. Er habe unter anderem auch Kontakt mit Mitgliedern der damaligen Oppositions-Partei UDP gepflegt. Als er im Oktober 2014 zwecks Teilnahme an einer Feier nach Gambia gereist sei, hätten ihn am Abend des 7. Oktober 2014 zwei schwarz gekleidete Agenten, welche sich als NIA-Beamte identifiziert hätten, in seinem Haus aufgesucht und anschliessend in einem schwarzen Allradantrieb-Wagen mit verdunkelten Scheiben, in welchem sich eine dritte Person als Fahrer befunden habe, in das «Gambia Police Headquarters» in Banjul gebracht. Die NIA-Agenten hätten ihm mitgeteilt, dass sein Name auf einer Liste von Personen stünde, welche gegen die Regierung protestieren würden, und ihn daraufhin befragt. Dank einer Bestechungszahlung sei er kurz darauf entlassen worden, woraufhin er das Land umgehend verlassen habe (zum Ganzen KZM 19 858, Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 12-020-0010 ff.). Inwiefern der daraus gezogene Schluss, dass die Aussagen von CC. das in früheren Haftverlängerungsgesuchen geschilderte Vorgehen gegen Regimekritiker sowie auch das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbehörden in Gambia im tatverdachtsrelevanten Zeitraum erhärteten, unzutreffend sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

5.8.15 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 15 f.), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid auf Informationen aus einem Radiointerview mit DD. abstelle, wonach der Beschwerdeführer die nachfolgenden Tötungsoperationen koordiniert und die zur Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet habe, so wie dies auch betreffend N. geschehen sei, und wie der Beschwerdeführer auch den Mordversuch an Rechtsanwalt EE. koordiniert habe (vgl. vorn E. 5.6.14). Dem DD. zugeschriebenen Interview fehle es an jeglichem Beweiswert. Bei seiner Befragung habe DD. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass sich die Informationen aus dem Radiointerview nicht verifizieren liessen. Im Rahmen einer Aussage vor der «Truth, Reconciliation and Reparations Commission» (TRRC) habe JJ. genau die gleichen Ereignisse geschildert, an denen er persönlich beteiligt gewesen sei. Dieser nenne sämtliche an den Ereignissen beteiligten Personen. Weder DD. noch der Beschwerdeführer seien darunter.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das ZMG BE hat die Einwendung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid angemessen berücksichtigt, wenn es erwägt, die Aussagen von JJ. gegenüber der TRRC, wonach der Beschwerdeführer an der Aktion betreffend den Mord an N. nicht teilgenommen habe, werden durch die Strafverfolgungsbehörden noch zu analysieren sein. Sie vermöchten indessen die bisher konkret untersuchten Vorwürfe nicht zu entkräften. Es könne zudem auf die Aussagen von M. verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer lediglich (aber immerhin) den Aufenthaltsort von N. weitergegeben habe (vgl. vorn E. 5.6.3). Zu Details der Beweiswürdigung, die dem Sachrichter vorbehalten bleibt (vgl. vorn E. 5.2), hat sich weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdekammer vorgreifend und verfrüht zu äussern.

5.8.16 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 16), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, FF. mache den Beschwerdeführer für den Tod ihres Vaters verantwortlich (vgl. vorn E. 5.6.15). Sie habe ausgesagt: «Die Polizei untersteht dem Innenministerium und wenn er die Befehlsgewalt innehatte, war er indirekt in die Taten gegen meinen Vater involviert.»

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Inwiefern der Schluss, FF. mache den Beschwerdeführer für den Tod ihres Vaters verantwortlich, angesichts der vom Beschwerdeführer zitierten Aussage von FF. unzutreffend sein soll, erschliesst sich nicht. Liest man die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage im Zusammenhang, ist klar, dass mit «er» der Beschwerdeführer gemeint ist (vgl. KZM 20 58, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 12-022-0023, Randziffern 22 ff.). Abgesehen davon geht aus den (weiteren) Aussagen von FF. klar hervor, dass sie den Beschwerdeführer für den Tod ihres Vaters verantwortlich macht (vgl. KZM 20 58, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 12-022-0019 ff., passim). Dieser Vorwurf ist denn auch Gegenstand ihrer Strafanzeige (vgl. KZM 20 58, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 05-009-0001 ff.).

5.8.17 Der Beschwerdeführer macht namentlich Folgendes geltend (act. 1 S. 16): «Dans le même considérant, l’Ordonnance querellée retient à tort que ‹ Er [G.] sei von gambischen Polizeikräften verhaftet ›. Cette affirmation est également fausse. Il ressort des informations disponibles comme de celles publiées par la famille de G., notamment sur une page Facebook qui lui est consacrée, qu’il n’a pas été arrêté par des forces de police.»

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle ist im angefochtenen Entscheid im folgenden Zusammenhang zu lesen (vgl. vorn E. 4.6.15):

«Strafanzeige und Aussagen der Privatklägerin FF.

FF. habe am 13. März 2018 Strafanzeige erstattet. Sie beteilige sich am Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin. Die Privatklägerin mache den Beschuldigten für den Tod ihres Vaters verantwortlich. Sie sei am 28./28 [recte: 28./29.] Oktober 2019 befragt worden. Gemäss ihrer Schilderung habe ihr Vater, G., am 14. April 2016 an einem Protestmarsch teilgenommen. Er sei eine zentrale Figur der Opposition gewesen. Er sei von gambischen Polizeikräften verhaftet und an die ‹NIA› übergeben worden. Dort sei er durch die ‹Junglers› gefoltert worden. An den Folgen sei er gestorben.

Der Beschuldigte sei als Innenminister für die ‹Police Intervention Unit (PIU)› und sämtliche Haftanstalten zuständig gewesen. Er habe auch Einfluss genommen auf die NIA, die ‹State Guard› und die paramilitärischen Einheiten der ‹Junglers› (auch genannt: ‹Black Black›). Der Präsident habe unbeschränkte Macht gehabt und der Beschuldigte sei seine ‹rechte Hand› gewesen.»

Daraus geht hervor, dass das ZMG BE in der betreffenden Erwägung die Strafanzeige und Aussagen der Privatklägerin zusammengefasst wiedergibt. In der Strafanzeige, die sowohl in englischer als auch in französischer Sprache eingereicht wurde, ist namentlich zu lesen (KZM 20 58, Ordner Beilagen, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 05-009-0001 ff.): «On 14 April 2016, my father led a peaceful protest march near Z. (an important intersection), in relation to the upcoming presidential elections. Despite the fact that this was a peaceful event, police officers put a violent end to the protest and arrested many participants, including my father, B., D. and C.». Im betreffenden Einvernahmeprotokoll ist namentlich zu lesen (KZM 20 58, Ordner Beilagen, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch, pag. 12-022-0019 ff.): «Er [der Beschwerdeführer] war in seiner Position verantwortlich für die Polizei, welche meinen Vater verhaftete.»

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen den Erklärungen der Privatklägerin in ihrer Strafanzeige und ihren Aussagen in ihrer Einvernahme abweichende Behauptungen und Informationen gegenüberstellt (act. 1 S. 16 f.), ist er daran zu erinnern, dass bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen ist und zu Details der Beweiswürdigung, die dem Sachrichter vorbehalten bleibt (vgl. vorn E. 5.2), sich weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdekammer vorgreifend und verfrüht zu äussern hat.

5.8.18 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend (act. 1 S. 18), das ZMG BE gehe fehl, wenn es im angefochtenen Entscheid festhalte, vorliegend erlaube die Gesamtheit der bislang erhobenen Beweismittel (unabhängig von der Frage, ob sie Handlungen betreffen, welche Gegenstand der Untersuchung bilden) klare Rückschlüsse auf ein generelles und systematisches Vorgehen der gambischen Behörden gegen die Bevölkerung (Unterdrückung und Folter) und die Schilderungen der Zeugen bestätigten sodann ein Zusammenwirken der verschiedenen Sicherheitsbehörden, darunter auch solcher, die in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fielen (Polizei, Gefängnisbehörden) (vgl. vorn E. 5.7).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Nicht nur erscheint es aus den vom ZMG BE angeführten Gründen als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nichts von den mutmasslichen Folterhandlungen durch die NIA bzw. «Junglers» wusste. Mit Blick auf die hohen Funktionen, welche der Beschwerdeführer als Generalinspektor der gambischen Polizei bzw. Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidet hat, liegt es nahe, dass er nicht nur Einfluss auf die Handlungen der Polizei und der Gefängnisbehörden hat nehmen können, sondern auch auf die Handlungen der NIA und der «Junglers». In diesem Zusammenhang können etwa die Aussagen von S. angeführt werden, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2007 NIA Beamte zu ihr geschickt habe, um sie festzunehmen (KZM 19 858, Beilageordner, Beilage 7, pag. 12-021-0112 f.). Mit dem ZMG BE ist festzuhalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer persönlich keine Folterhandlungen begangen haben sollte, der Verdacht dringend ist, dass er Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität durch Polizeibeamte, Gefängnispersonal oder Angehörige der NIA bzw. der «Junglers», wenn nicht anordnete oder koordinierte, dann zumindest zuliess.

Soweit der Beschwerdeführer noch einmal kritisiert (act. 1 S. 19 ff.), der Schluss des ZMG BE stehe im Widerspruch zu den Aussagen von Juan E. Méndez, ist mit dem ZMG BE noch einmal festzuhalten, dass sich aus dem UN-Folterbericht ergibt, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum haben operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen ist. Bei der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Aussage von Juan E. Méndez übersieht der Beschwerdeführer, dass sich dieser dabei spezifisch auf Verhaftungen im Zusammenhang mit allgemeinen Verbrechen bezog. Im Übrigen ist auf die zutreffende Erwägung des ZMG BE hierzu im angefochtenen Entscheid zu verweisen (a.a.O., E. 5.5 Aufzählungszeichen 11).

5.9 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6. Das ZMG BE bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen sowohl der Flucht- als auch der Kollusionsgefahr (a.a.O., E. 6 und E. 7). Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Flucht- oder die Kollusionsgefahr anders zu würdigen.

7.

7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. 264a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer befinde sich nun seit mehr als drei Jahren und drei Monaten in Untersuchungshaft. Es drohe ihm noch keine Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen seien zurzeit keine ersichtlich. Die Akten liessen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, das die Haftentlassung zur Folge haben müsste. Die Untersuchungshaft sei fortzuführen (a.a.O., E. 8.2–8.4).

7.3 Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft anders zu beurteilen.

8. Die Fortführung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2020.57, act. 1 S. 2, 4).

9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

9.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus der Verweisung auf das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert (BP.2020.57, act. 1.2), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten aufzukommen (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 6).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2020.6
Datum : 18. Juni 2020
Publiziert : 02. Juli 2020
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).


Gesetzesregister
BGG: 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BV: 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
65 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 264a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
264k
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 5 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
212 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
221 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
222 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
227 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
228 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
1    Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2    Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3    Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.
5    Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
143-IV-316 • 144-IV-113
Weitere Urteile ab 2000
1B_139/2007 • 1B_176/2018 • 1B_322/2017 • 1B_465/2018 • 1B_47/2009 • 1B_499/2018 • 1B_501/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • amtliche verteidigung • angabe • angemessene frist • anhörung oder verhör • aufenthaltsort • aufhebung • ausführung • auskunftsperson • aussageverweigerungsrecht • aussichtslosigkeit • bedingte entlassung • bedingung • beginn • begründung des entscheids • beilage • bellinzona • bereicherung • bern • bescheinigung • beschleunigungsgebot • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdekammer • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • beweis • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesstrafgericht • dauer • definitive freilassung • duldung • ehegatte • einwendung • englisch • entscheid • ermessen • examen périodique universel • festnahme • flucht • folterverbot • form und inhalt • frage • freiheitsstrafe • frist • funktion • gambia • gefangener • gerichtskosten • gerichtsschreiber • geschlecht • gesuch an eine behörde • haftentlassung des ausländers • haftgrund • haftprüfung • innerhalb • interview • isolationshaft • journalist • jura • kenntnis • kollusionsgefahr • kommunikation • koordination • kopie • leben • leder • leiter • maler • meinung • mobiltelefon • monat • mord • nacht • persönliche effekten • präsident • rechtsanwalt • rechtsmedizin • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • replik • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • räumungsbefehl • sachrichter • sachverhalt • sanktion • schriftstück • schwangerschaft • schweizerische strafprozessordnung • senegal • sexuelle handlung • sexuelle integrität • sicherheitshaft • sprache • stelle • strafanstalt • strafanzeige • strafbare handlung • strafuntersuchung • tag • telefon • tod • uhr • unentgeltliche rechtspflege • unterhaltspflicht • untersuchungshaft • vater • veranstaltung • verbrechen gegen die menschlichkeit • verdacht • verhalten • verhandlung • verkehr mit dem verteidiger • verlängerung • vermutung • verurteilung • verwaltungsverordnung • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige freilassung • wasser • weiler • weisung • werkzeug • wiederholung • wille • willkürverbot • wirkung • wissen • zahl • zeitlicher zusammenhang • zelle • zeuge • zigarette • zwangsmassnahmengericht • zweifel • überprüfungsbefugnis
Entscheide BstGer
BH.2020.6 • BH.2018.5 • BH.2019.9 • BP.2020.57 • BH.2018.6 • BH.2017.6