Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 57/2020

Urteil vom 18. Juni 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Assistenzbeitrag; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. Dezember 2019 (VG.2019.00096).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene A.________ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 11. Februar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus erstmals zum Bezug eines Assistenzbeitrags an. Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verfügung vom 19. November 2012 vorläufig ab, da der Versicherte noch in einem Heim wohnte. Am 26. Dezember 2016 erfolgte eine neue Anmeldung. Nach Abklärungen zum Hilfebedarf und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 26. April 2018 ab 1. Dezember 2017 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 4638.10 bzw. jährlich maximal Fr. 55'657.20 zu.

A.b. Am 22. November 2018 teilte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) der IV-Stelle telefonisch mit, sie übernehme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit 2017 zahlreiche Stunden für die Grundpflege von A.________. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 6. Mai 2019 eine Zwischenverfügung, mit der sie die Verfügung vom 26. April 2018 wegen Meldepflichtverletzung wiedererwägungsweise aufhob. Gleichentags erging ein Vorbescheid, gemäss welchem die IV-Stelle vorsah, den Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag ab 1. Dezember 2017 neu auf monatlich Fr. 1668.55 bzw. jährlich maximal Fr. 20'022.60 festzusetzen. A.________ liess gegen die Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben und gegen den Vorbescheid bei der IV-Stelle Einwand einreichen. Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung am 3. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 16. Juli 2019 als gegenstandslos geworden ab.

A.c. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 8. Juli 2019 die leistungszusprechende Verfügung vom 26. April 2018 mit geänderter Begründung erneut wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Versicherten unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 6. Mai 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 21. August 2019 sprach sie A.________ neu ab 1. Dezember 2017 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 1668.55 bzw. jährlich maximal Fr. 20'022.60 zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und sprach A.________ in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag (inkl. Nachtpauschale) von monatlich Fr. 2316.70 bzw. maximal Fr. 27'800.40 pro Jahr und ab 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 2338.80 bzw. maximal Fr. 28'065.60 pro Jahr zu.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei festzustellen, dass die IV-Stelle weder berechtigt war, mit Verfügung vom 21. August 2019 die am 26. April 2018 rechtskräftig verfügten Assistenzbeiträge wiedererwägungsweise aufzuheben und die ab 1. Dezember 2017 bezahlten Assistenzbeiträge zurückzufordern bzw. mit den zukünftigen Assistenzbeiträgen zu verrechnen, noch die Hilflosenentschädigung und die vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegestunden vom versicherten Assistenzbedarf von mindestens 240 Stunden pro Monat in Abzug zu bringen. Eventuell seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und ihre Verfügung vom 21. August 2019 sei dahingehend zu bestätigen, dass der mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) ermittelte Betrag bzw. die ermittelten Stunden für Grundpflegeleistungen der Krankenversicherung gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG jeweils im Gesamttotal in Abzug gebracht werden dürften, auch wenn der mit FAKT2 ermittelte Hilfebedarf im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen geringer sei als derjenige der KVG-Leistungen nach dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) Rz. 4109. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 21. August 2019.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 346 E. 2 S. 348). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Gibt die Vorinstanz - wie hier - beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu geben, kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, mit denen sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteil 8C 402/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 V 1). Vielmehr hat sich ein Beschwerdegegner in der Vernehmlassung auf seine Verteidigung zu beschränken und kann nur Nichteintreten oder vollumfängliche bzw. teilweise Abweisung des
Rechtsbegehrens beantragen (Urteil 8C 710/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Die Beschwerdegegnerin und das BSV haben darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innert der Beschwerdefrist anzufechten. Somit ist auf ihre Begehren nicht einzutreten, soweit sie über den Antrag auf Beschwerdeabweisung hinausgehen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Verfügung vom 26. April 2018 zugesprochenen Assistenzbeiträge bestätigte und dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 21. August 2019 ab 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag (inkl. Nachtpauschale) von monatlich Fr. 2316.70 bzw. maximal Fr. 27'800.40 pro Jahr und ab 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 2338.80 bzw. maximal Fr. 28'065.60 pro Jahr zusprach. Umstritten ist diesbezüglich vor allem, ob die Hilflosenentschädigung und die vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegestunden vom anerkannten Hilfebedarf in Abzug gebracht werden dürfen.

3.2. Da mangels eigener Beschwerde der IV-Stelle und des BSV auf deren über den Antrag auf Beschwerdeabweisung hinausgehende Vorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiervor), wird auf die Frage, ob die ermittelten Stunden für Grundpflegeleistungen der Krankenversicherung im Gesamttotal in Abzug gebracht werden dürfen oder - wie im vorinstanzlichen Entscheid festgestellt - nur bis zur Höhe des im FAKT2 ermittelten Hilfebedarfs bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, nicht näher eingegangen. Dasselbe gilt für die vom BSV in seiner Vernehmlassung vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz sei bei der Überwachungsbedürftigkeit in Abweichung von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Stufe 2 statt Stufe 1 ausgegangen, weshalb die Verfügung vom 21. August 2019 zu bestätigen sei.

3.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) sowie zum Umfang des Assistenzbeitrags (Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
und 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG i.V.m. Art. 39c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
und 39e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV), namentlich zum Leistungsabzug gemäss Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Beweiskraft eines Berichts über eine Abklärung an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) und zur grundsätzlichen Eignung des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543 E. 3.2.2 S. 547 ff.), sowie die wiedergegebenen Erläuterungen und Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung des Assistenzbedarfs im KSAB (insbesondere Rz. 4105 - 4109; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6394). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

4.2. In sorgfältiger Würdigung der bei Verfügungserlass bestehenden Sach- und Rechtslage bestätigte das kantonale Gericht die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2018 sowie die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz der klaren Gesetzesgrundlage in Art. 42sexies Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterlassen, die von der Krankenversicherung übernommenen Leistungen der Grundpflege vom anerkannten Hilfebedarf abzuziehen. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung rückwirkend per 1. Dezember 2017 korrigiert und die zu viel ausgerichteten Assistenzbeiträge in der neu erlassenen Verfügung mit dem zukünftigen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag verrechnet habe, so das kantonale Gericht, rechtfertige es sich, für die Frage des Vertrauensschutzes die Regeln über die Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG analog anzuwenden. Dem während des Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer müsse das Wissen seines Rechtsvertreters angerechnet werden, weshalb nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden könne, der einer Wiedererwägung der Verfügung mitsamt Verrechnung der Leistungen entgegenstehen
könnte.

4.3. Was in der Beschwerde in teilweiser Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen vorgebracht wird, lässt die Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

4.3.1. Bezüglich der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2018 rügt der Beschwerdeführer erneut ein falsches Verständnis sowie eine falsche Anwendung von Art. 42sexies Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG. Dabei beschränkt er sich weitgehend auf das Vorbringen appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und die Darlegung seiner eigenen Sicht der Dinge. Das kantonale Gericht zeigte unter Hinweis auf die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien überzeugend auf, dass es sowohl dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG als auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht und keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, die von der obligatorischen Krankenversicherung getragenen Leistungen der Grundpflege vom anerkannten Hilfebedarf, für den gemäss Art. 39e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV monatliche Höchstansätze gelten, abzuziehen. So entschied das Bundesgericht in BGE 140 V 543, dass die Zeit, die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a  von einer Pflegefachperson erbracht werden;
b  in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder
c  auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81
1bis    Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82
2    Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84
3    Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85
3bis    Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86
3ter    Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87
3quater    Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88
4    Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
5    Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89
KVG zu decken ist, vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV und nicht vom höheren Gesamtbedarf abzuziehen ist. Es räumte ein, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren
Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen - wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen - benachteiligt sein können, stellte indes klar, dass darin keine unzulässige Diskriminierung liegt. Einerseits sei dies Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages als auf den 1. Januar 2012 neu eingeführte Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten (vgl. BBl 2010 1872 Ziff. 1.3.4) und über den Bundesrat dafür u.a. zeitliche Höchstgrenzen festlegen zu lassen. Anderseits werde Unterschieden im Behinderungsgrad mit abgestuften Höchstansätzen Rechnung getragen (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV). Sodann trage das Vorgehen gemäss Rz. 4105 - 4109 KSAB dem Gleichbehandlungsgebot insofern besser Rechnung, als nebst der Hilflosenentschädigung auch Dienstleistungen Dritter und Grundpflege nach KVG zu berücksichtigen seien (E. 3.6.3). In BGE 141 V 642 sodann bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Darin liege keine Verletzung des Anspruchs auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK (E. 3.2.1). Für eine Auslegung von
Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG im Sinne des Beschwerdeführers, dass bei Versicherten, bei denen der versicherte Assistenzbedarf unterhalb des tatsächlichen Hilfebedarfs liege, auf einen Abzug der Hilflosenentschädigung und der vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegeleistungen abzusehen sei, besteht angesichts der klaren Gesetzesgrundlagen und dazu ergangenen Rechtsprechung, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, weder Raum noch Anlass. Nachdem die von der SWICA übernommenen Grundpflegeleistungen bei Erlass der Verfügung vom 26. April 2018 unbestrittenermassen nicht berücksichtigt worden waren, wurde die zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung zu Recht bejaht.

4.3.2. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung sodann ist in Anbetracht der in Frage stehenden periodischen Leistungen rechtsprechungsgemäss erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil 8C 670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.7; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 76 zu Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG), was nicht bestritten wird.

4.3.3. Soweit in der Beschwerde schliesslich wiederum geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben sei keine rückwirkende Aufhebung der - vielleicht - rechtsfehlerhaften Verfügung gerechtfertigt, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Das kantonale Gericht legte überzeugend dar, weshalb in Anbetracht der wiedererwägungsweise verfügten Verrechnung mit dem zukünftigen Anspruch auf Assistenzbeiträge die Regeln über die Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG analog anzuwenden sind und dass beim anwaltlich vertretenen Versicherten nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden kann. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander.

4.4. Zusammenfassend liegt in der vorinstanzlichen Bestätigung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der mit Verfügung vom 26. April 2018 zugesprochenen Assistenzbeiträge keine Verletzung von Bundesrecht.

5.

5.1. Das kantonale Gericht überprüfte sodann die Ermittlung der mit Verfügung vom 21. August 2019 ab 1. Dezember 2017 neu zugesprochenen Assistenzbeiträge und stellte dazu im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 29. Januar 2018 ab. Es qualifizierte einen über den durch FAKT2 für alltägliche Lebensverrichtungen auf 79,22 Stunden festgesetzten Hilfebedarf hinausgehenden Abzug für Leistungen des Krankenversicherers für Grundpflege als rechtswidrig. Zudem hob es den Bedarf an persönlicher Überwachung von Stufe 1 auf Stufe 2 an, wodurch sich der diesbezügliche Hilfebedarf von 8,67 auf 17,33 Stunden erhöhte und insgesamt ein anerkannter Hilfebedarf ohne Nacht von 156,06 Stunden ergab. Ausgehend von diesem Hilfebedarf zog die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 die Hilflosenentschädigung im Umfang von 57,14 Stunden und die vom Krankenversicherer übernommene Grundpflege im Umfang von 79,22 Stunden ab, woraus ein Anspruch auf Assistenzbeiträge von monatlich 19,7 Stunden à Fr. 32.90, somit Fr. 648.15, zuzüglich unbestrittene Nachtpauschale von Fr. 1668.55, insgesamt mithin monatlich Fr. 2316.70 bzw. maximal Fr. 27'800.40 pro Jahr resultierte. Unter Berücksichtigung diverser Erhöhungen zog das
kantonale Gericht für die Zeit ab 1. Januar 2019 vom anerkannten Hilfebedarf von 156,06 Stunden die Hilflosenentschädigung im Umfang von 57,11 Stunden und die Leistungen der Grundpflege der Krankenversicherung im Umfang von 79,22 Stunden ab, was einen Anspruch auf Assistenzbeiträge von monatlich 19,73 Stunden à Fr. 33.20, somit Fr. 655.05, zuzüglich Nachtpauschale von Fr. 1683.75, daher insgesamt monatlich Fr. 2338.80 bzw. maximal Fr. 28'065.60 pro Jahr ergab. Dementsprechend änderte die Vorinstanz die Verfügung vom 21. August 2019 ab.

5.2. Was der Beschwerdeführer - wiederum in teilweiser Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen - einwendet, verfängt nicht.

5.2.1. Soweit er erneut rügt, bei schwerst behinderten Menschen wie ihm habe die gesetzliche Ausgestaltung des Assistenzbeitrags eine erhebliche Unterdeckung zur Folge, weshalb es verfehlt sei, Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG wortgetreu anzuwenden, ist auf das unter E. 4.3.1 hiervor Ausgeführte zu verweisen. Für einen Verzicht auf den Abzug der Hilflosenentschädigung sowie der vom Krankenversicherer vergüteten Grundpflegeleistungen vom anerkannten Hilfebedarf besteht in Anbetracht der klaren Gesetzesgrundlagen und dazu ergangenen Rechtsprechung weder Raum noch Anlass.

5.2.2. Die Erforderlichkeit einer mindestens 23-stündigen Anwesenheit von Betreuungs- und Pflegepersonal sodann ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder aus dem Abklärungsbericht FAKT2 vom 29. Januar 2018 noch aus dem angefochtenen Entscheid und wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Wenn die Vorinstanz aus dem Abklärungsbericht entnimmt, dass der Beschwerdeführer, sofern er beschäftigt ist, eine Stunde allein zu Hause sein könne und alle ein bis zwei Stunden eine Kontrolle vorgenommen werden müsse, bedeutet dies nicht, dass er während 23 Stunden am Tag überwachungsbedürftig ist. Dies korrespondiert auch mit der Aussage im Abklärungsbericht, wonach der Versicherte dank dem Einsatz medizinischer Geräte die Zeit weitgehend allein verbringen könne und Kontrollen, jedoch nicht stündlich, erforderlich seien. Weitere Abklärungen dazu sind in Anbetracht des umfassenden Berichts nicht erforderlich. Eine höhere als die von der Vorinstanz eingesetzte Stufe 2 beim Bedarf an persönlicher Überwachung erweist sich bei gegebener Sachlage nicht als gerechtfertigt. Auf die Frage, ob gemäss Verfügung vom 21. August 2019 gar eine Situation der Stufe 1 vorliegen würde, ist mangels eigener Beschwerde der IV-Stelle oder
des BSV nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.2 hiervor).

5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch nicht zu folgen, wenn er rügt, die Festsetzung des anerkannten Hilfebedarfs für alltägliche Lebensverrichtungen auf 79,22 Stunden pro Monat, unterhalb des vom Krankenversicherer akzeptierten Grundpflegebedarfs von 83,66 Stunden, sei rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich. Die Vorinstanz übernahm den Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen im Umfang von 79,22 Stunden aus dem Abklärungsbericht FAKT2. Mit den einzelnen diesbezüglichen Positionen im Abklärungsbericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, weshalb dieser Hilfebedarf 120 bzw. 240 Stunden pro Monat betragen müsste. Soweit er diesbezüglich erneut mit der Notwendigkeit einer 23-stündigen Anwesenheit von Betreuungs- und Pflegepersonal argumentiert, ist auf E. 5.2.2 hiervor zu verweisen, wo dargelegt wurde, dass davon nicht ausgegangen werden kann. Dem Einwand schliesslich, der Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei niedriger angesetzt als bei der Grundpflegevergütung gemäss KVG, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um unterschiedliche Leistungen mit je eigener gesetzlicher Grundlage sowie verschiedenen Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen handelt, die
nicht gleich hoch ausfallen müssen.

5.2.4. Zusammenfassend lassen die Einwände des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Bemessung des Assistenzbeitrags nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Prozessausgang entsprechend haben der Beschwerdeführer und die IV-Stelle die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die Anschlussbeschwerden der IV-Stelle Glarus und des BSV wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_57/2020
Date : 18. Juni 2020
Published : 06. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag; Wiedererwägung)


Legislation register
ATSG: 25  53
BGG: 42  65  66  95  96  97  100  105  106  107
BV: 10
EMRK: 8  14
IVG: 42sexies
IVV: 39c  39e
KVG: 25a
BGE-register
119-V-475 • 135-II-384 • 138-V-106 • 138-V-324 • 140-V-543 • 140-V-77 • 141-V-642 • 144-I-103 • 146-V-1
Weitere Urteile ab 2000
8C_402/2019 • 8C_57/2020 • 8C_670/2019 • 8C_710/2019
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BBl
2010/1872