Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 538/2010

Urteil vom 18. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

Amt für Städtebau der Stadt Zürich, vertreten durch die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Bauverweigerung und Beseitigungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Januar 2006 verfügte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich die Beseitigung von mehreren an historischen Gebäuden in der Zürcher Altstadt angebrachten Reklameanlagen. Betroffen war nebst zwei weiteren historischen Gebäuden jenes an der Niederdorfstrasse 77 (Haus "Zum Brotkorb"). Bei den Anlagen handelte sich um in bestehenden Vitrinen angebrachte Flachbildschirme, die Reklamen für die in den Liegenschaften ansässigen Unternehmen als auch sogenannte Fremdreklamen zeigten. Die Reklamen hatten die Form von Standbildern, welche alle 10 Sekunden wechselten. Die X.________ AG als Betreiberin der Anlagen beging gegen die Beseitigungsverfügung den Rechtsmittelweg. In letzter Instanz schützte das Bundesgericht die Beseitigungsverfügung und wies die Beschwerde der X.________ AG ab (Urteil 1C 12/2007 vom 8. Januar 2008, in: URP 2008 S. 257).
In der Folge montierte die X.________ AG in zwei Vitrinen am Gebäude Niederdorfstrasse 77 je zwei 30 Zoll-Farbmonitore, insgesamt also vier. Diese ersetzen die aufgrund der Beseitigungsverfügung entfernten 50 Zoll-Monitore, welche die Vitrinen völlig ausgefüllt hatten. Die vier neuen Monitore sind schräg in die Vitrinen gestellt, so dass für die Passanten aus beiden Richtungen der Strasse jeweils die Bilder von zwei Monitoren gut erkennbar sind. Die Bilder wechseln mit einer Frequenz von drei bis vier Bildern pro Minute. Die Werbung ist zu einem kleineren Teil Eigenwerbung (das heisst Werbung für im Gebäude ansässige Unternehmen) und zu einem grösseren Teil Fremdwerbung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 befahl das Amt für Städtebau der Y.________ AG als Grundeigentümerin und der X.________ AG als Betreiberin die Beseitigung der Monitore. Einen gegen diesen Beseitigungsbefehl erhobenen Rekurs der X.________ AG wies die Baurekurskommission I des Kantons Zürich am 18. September 2009 ab. Daraufhin legte die X.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Nach Durchführung eines Augenscheins wies dieses das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. November 2010 beantragt die X.________ AG im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Städtebau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine baurechtliche Wiederherstellungsverfügung. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und von der Anordnung in schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie ist somit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein generelles Verbot von Flachbildschirmen würde dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie widersprechen. Sie führt weiter aus, eine ungleiche Behandlung von Vitrinen und Schaufenstern, also ein generelles Verbot von Flachbildschirmen in Vitrinen, lasse sich nicht halten.
Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid auf ein generelles Verbot von Flachbildschirmen hinauslaufen oder dass er eine generelle Unterscheidung zwischen Vitrinen und Schaufenstern treffen würde. Die Beschwerdeführerin behauptet dies eigentlich auch gar nicht. Auf ihr Vorbringen kann nicht eingetreten werden, da sie insofern nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid eingeht.

1.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Sony mache für seine Flachbildschirme am Rüdenplatz an prominenter Lage in der Altstadt von Zürich in einem Schaufenster Werbung. Diese Ungleichbehandlung verletze Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.
Mit ihrer Kritik zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Verwaltungsgericht erwähnte das Geschäft von Sony in keiner Weise. Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin die Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und hatte das Verwaltungsgericht deshalb auch keinen Anlass, eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Sony und der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Jedenfalls beruft sich letztere nicht darauf, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin reichte im bundesgerichtlichen Verfahren eine CD mit einem Film zu den Flachbildschirmen in den Schaufenstern des Niederdorfs ein. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu dem neuen Beweismittel Anlass gegeben hat. Das Beweismittel erweist sich als unzulässig.

1.6 Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C 412/2008 vom 24. März 2009 E. 2.1, in: URP 2009 S. 188; je mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung, die Schaufenster des Niederdorfs wiesen ansonsten keine Monitore auf, sei aktenwidrig. Sie bezieht sich offensichtlich auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach trotz der geringeren Frequenz der Bildwechsel die Monitore im betroffenen Strassenraum eine gewisse Irritation schaffen würden, die sie von Schaufensterauslagen oder Schaukästen mit stehenden Bildern und dergleichen abhebe. Mit dieser Erwägung vergleicht die Vorinstanz die umstrittenen Monitore mit Schaufenstern und Schaukästen, wo nur stehende Bilder und dergleichen sind. Dass die Schaufenster des Niederdorfs ansonsten keine Monitore aufweisen würden, behauptet sie jedoch nicht, auch wenn ein solcher Vergleich offenbar treffender gewesen wäre. An anderer Stelle geht die Vorinstanz denn auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein, es bestehe eine Ungleichbehandlung mit andernorts aufgestellten Bildschirmen (diesbezüglich hält sie fest, jene Bildschirme bildeten Teil der Auslage der jeweiligen Ladengeschäfte und keine selbständigen Reklameanlagen; es lägen deshalb keine vergleichbaren Sachverhalte vor). Auch das Amt für Städtebau der Stadt Zürich ist der Ansicht, der angefochtene Entscheid lasse sich nicht so verstehen, wie
dies die Beschwerdeführerin tut. Es betont indessen, dass es in der Altstadt nur einige wenige Monitore gebe.
Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2.3 Unter dem Gesichtspunkt der ästhetischen Einordnung gibt die Beschwerdeführerin eine eigene Beschreibung des Niederdorfs als Ausgeh- und Vergnügungsviertel ab. Davon ausgehend rügt sie, die Vorinstanz habe den tatsächlichen Quartiercharakter vollständig übergangen und es bei einem abstrakten Hinweis auf die Festsetzung einer Kernzone belassen. Auch insofern sei der massgebliche Sachverhalt nicht oder jedenfalls nur ungenügend abgeklärt worden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorbringen, das Niederdorf sei ein "äusserst pulsierendes Laden- und Vergnügungsviertel und kein Stadtquartier mit vorab musealem Charakter", für die Frage der ästhetischen Einordnung bedeutsam ist. Dasselbe gilt für die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
3.1 In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (LS 700.1; im Folgenden: PBG) bzw. von Art. 43 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100; im Folgenden: BZO).
Gemäss Abs. 1 von § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist. Art. 43 Abs. 1 BZO verlangt, dass Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Flachbildschirme könnten nicht per se als gestalterisch unbefriedigend bezeichnet werden. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz sei anachronistisch und weltfremd. Sowohl § 238 PBG wie auch Art. 43 Abs. 1 BZO würden einen konkreten Einordnungsmangel voraussetzen. Ein solcher sei nicht ersichtlich. Das Niederdorf sei das traditionelle Ausgeh- und Vergnügungsviertel der Stadt Zürich. Das Verwaltungsgericht störe sich offensichtlich an den Bildwechseln, doch habe es selber festgestellt, dass sich in den nahe gelegenen Schaufenstern der Geschäfte von Orange und von Waser ebenfalls Monitore befänden. Flachbildschirme gebe es auch noch in unzähligen weiteren Schaufenstern und Schaukästen des Niederdorfs. Dass Flachbildschirme in einem Schaufenster, worin noch andere Gegenstände stünden, ästhetisch befriedigender seien, könne nicht behauptet werden.
Von einer gestalterischen Irritation könne vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht sei denn diesbezüglich auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche lediglich von einer restriktiven und schematischen Bewilligungspraxis im Interesse des Ortsbildschutzes und der Vermeidung einer störenden Reklamedichte. Um was für eine Praxis es dabei gehe, werde auch nicht ansatzweise erklärt. Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich habe zudem keinen einzigen weiteren Fall anführen können, in dem ein Flachbildschirm verboten worden wäre. Gewiss sei das Gebäude an der Niederdorfstrasse 77 inventarisiert. Das treffe aber einerseits ohnehin auf die überwiegende Mehrzahl der Gebäude im Niederdorf zu und andererseits sei kein konkreter Schutzentscheid getroffen worden.

3.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird bezüglich der für die Einordnung massgeblichen Rechtsgrundlagen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts in den Entscheiden vom 17. Januar 2007 bzw. vom 8. Januar 2008 verwiesen (Verfahren 1C 12/2007). Die Prüfung könne sich im Wesentlichen auf die Frage beschränken, ob trotz der Verkleinerung der Formate, der anderen Anordnung der Bildschirme, der verringerten Lichtemissionen und der herabgesetzten Häufigkeit der Bildwechsel der Einordnungsentscheid der örtlichen Baubehörde noch als sachlich vertretbar erscheine.
Das Verwaltungsgericht fährt weiter, wie das Bundesgericht im seinem Entscheid vom 8. Januar 2008 festgehalten habe, verfüge das Amt für Städtebau für die Beurteilung von Werbeanlagen in der Kernzone Altstadt über eine hinreichend konkretisierte Gesamtbetrachtung. Diese vermöge im Interesse des Ortsbildschutzes und zur Vermeidung einer die kleinräumige Umgebung störenden Reklamedichte eine restriktive und schematische Bewilligungspraxis zu rechtfertigen.
Im Licht dieser schematischen und restriktiven Bewilligungspraxis fielen die von der Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Anlage vorgenommenen Änderungen nicht entscheidend ins Gewicht. Wie der Augenschein bestätigt habe, liege zwar die Helligkeit der Bildschirme im Bereich anderer Lichtquellen wie Schaufenster und dergleichen. Trotz der geringeren Frequenz der Bildwechsel würden die Monitore jedoch im dortigen Strassenraum eine gewisse Irritation schaffen, die sie von Schaufensterauslagen oder Schaukästen mit stehenden Bildern und dergleichen abhebe. Auch die geänderten Reklameanlagen könnten deshalb mit vertretbaren Gründen in der geschützten Altstadt und am schutzwürdigen Gebäude "Zum Brotkorb" als fremdes und gestalterisch unpassendes Element gewürdigt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Beschränkung von Helligkeit und Frequenz des Bildwechsels vermöchte daran nichts zu ändern. Angesichts der erhöhten Anforderungen, die sowohl § 238 Abs. 2 PBG als auch Art. 43 BZO an die Einordnung von Bauten und Anlagen in den baulichen Kontext der Kernzone stellten, vermöge bereits ein solcher relativ geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen; eine störende Wirkung werde nicht vorausgesetzt.
Auch die verkleinerten Bildschirme leisteten keinen positiven Beitrag zur Gesamtwirkung des Schutzobjekts "Zum Brotkorb" und zum geschützten Ortsbild. In Bezug auf das Ortsbild sei es sodann sachgerecht, nicht bloss die einzelne Anlage ins Auge zu fassen, sondern die gestalterische Wirkung zu berücksichtigen, welche die aus Gründen der Gleichbehandlung hinzunehmende Ausbreitung solcher neuer Formen der Werbung in der Altstadt insgesamt zur Folge hätte.
Was die Frage der Ungleichbehandlung gegenüber den in Schaufenstern an der Ecke Niederdorfstrasse/Mühlegasse und an der Oberdorfstrasse aufgestellten Bildschirmen betreffe, so lägen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Jene Bildschirme bildeten Teil der Auslage der jeweiligen Ladengeschäfte und keine selbständigen Reklameanlagen.

3.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, der pauschale Hinweis der Vorinstanz auf die restriktive und schematische Bewilligungspraxis genüge der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Baubewilligungsbehörde im Verfahren 2C 12/2007 bezieht, wonach grossformatige Werbebildschirme mit ihren wechselnden, beleuchteten Bildern die gestalterischen Anforderungen in der Altstadt nicht erfüllen würden. Die Baubewilligungsbehörde führte damals weiter aus, es habe bereits der legitime Bedarf an Eigenwerbung für das in der Altstadt ansässige Gewerbe zu einer hohen Reklamedichte in der kleinräumigen Umgebung geführt. Die restriktive Praxis gegenüber Fremdwerbung diene dazu, einer Überhandnahme von Reklameanlagen entgegenzuwirken.
Angesichts dieser Ausführungen anerkannte auch das Bundesgericht, dass die Baubewilligungsbehörde über eine hinreichend konkrete Gesamtbetrachtung für Plakatwerbung in der fraglichen Kernzone verfüge (a.a.O., E. 5.4-5.6). Sie habe sich deshalb darauf beschränken dürfen, die Bewilligungsfähigkeit der umstrittenen Reklameanlagen anhand der Kriterien ihrer Gesamtbetrachtung schematisch zu prüfen. Dagegen sei sie nicht gehalten gewesen, eine ins Detail gehende, einzelfallmässige Beurteilung an den drei unterschiedlichen Standorten vorzunehmen.
Mit den Verweisen auf die früheren Entscheide, welche ebenfalls die Beschwerdeführerin betrafen und welche nach dem Gesagten Ausführungen zur Bewilligungspraxis im betreffenden Altstadtbereich enthalten, ist das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nachgekommen. Die betreffende Rüge ist unbegründet. Ob diese Bewilligungspraxis inkonsistent oder rechtsungleich ist, wie die Beschwerdeführerin andeutet, hat nichts mit der Begründungspflicht zu tun.

3.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 12/2007 vom 8. Januar 2008 die Unterscheidung von Eigenwerbung und Fremdwerbung gebilligt (vgl. E. 5.4 und den dort zitierten Entscheid). Hinter dieser Unterscheidung und der strengeren Bewilligungspraxis gegenüber Fremdwerbung steht die Befürchtung, dass im Rahmen der Fremdwerbung eine zu permissive Praxis zu einer hohen Reklamedichte führen könnte. Mithin geht es um den Präjudizcharakter einer Bewilligung. Die unterschiedliche Behandlung von Eigenwerbung und Fremdwerbung beruht somit auf einem sachlichen Grund und ist im Prinzip nicht zu beanstanden (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).
Das zitierte Bundesgerichtsurteil ist indessen nicht dahingehend auszulegen, dass von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls abgesehen werden dürfte oder dass bei der Beurteilung der ästhetischen Wirkung Monitore zur Eigenwerbung von vornherein nicht mit Monitoren zur Fremdwerbung verglichen werden könnten. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass ein pauschaler Hinweis auf eine restriktive und schematische Bewilligungspraxis nicht ausreichend wäre. Nach dem Ausgeführten ist der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdeführerin jedoch unbegründet.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Anwendung von § 238 PBG oder Art. 43 BZO beruht. Das Bundesgericht auferlegt sich dabei Zurückhaltung, zumal die Beurteilung der Streitsache von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 136 I 265 E. 2.3 S. 270 mit Hinweis).

3.6 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass kein Schutzentscheid in Bezug auf das Haus "Zum Brotkorb" getroffen worden sei. Dabei übersieht sie, dass für die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kein Schutzentscheid notwendig ist (grundlegend: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 1982, in: BEZ 1981 Nr. 5). Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht geltend, es sei willkürlich, im vorliegenden Fall den strengeren Massstab von Abs. 2 von § 238 PBG anzulegen (zur Bedeutung der Inventarisierung im Hinblick auf § 238 Abs. 2 PBG siehe das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1986, in: BEZ 1987 Nr. 3). Die umstrittenen Monitore sind folglich anhand dieser Vorschrift zu beurteilen. Gesonderte Erwägungen zu Art. 43 BZO erübrigen sich, da nicht davon auszugehen ist, dass dieser Vorschrift ein noch strengerer Massstab zugrunde liegt; ihre Formulierung ist eher derjenigen von § 238 Abs. 1 PBG vergleichbar.

3.7 Zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes "Zum Brotkorb" sind dem angefochtenen Entscheid kaum Hinweise zu entnehmen. Das Amt für Städtebau erwog in seinem Beseitigungsbefehl vom 28. Oktober 2008, es sei vom bekannten Zürcher Architekten Wilhelm Waser (1811-1866) gebaut worden. Das einmalige Gebäude besitze eine schön ausformulierte Architektur und bilde den Abschluss der Häuserzeile des Limmatquais. Es stehe in der Zürcher Altstadt und sei Teil eines Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung. In seiner Vernehmlassung zuhanden des Bundesgerichts präzisiert und ergänzt das Amt für Städtebau, das Gebäude weise wohl mittelalterliche Bausubstanz auf. Es sei gleichsam die "Visitenkarte" des historischen Zentrums der Zürcher Altstadt. Diese ihrerseits sei ein bauhistorisch bedeutendes Ensemble mit grosser regionaler, nationaler und internationaler Ausstrahlung.
Aus den bei den Akten liegenden Fotos ist zudem ersichtlich, dass das Haus "Zum Brotkorb" in nächster Nähe zum Central, einem Verkehrsknotenpunkt der Stadt Zürich liegt. Die Vitrinen befinden sich jedoch auf jener Seite des Gebäudes, die schon stark von den kleinräumigen Verhältnissen der Niederdorfstrasse geprägt ist. Auf dieses denkmalpflegerisch sensible Umfeld nimmt die geplante Fremdwerbung in Form von vier Flachbildschirmen nicht hinreichend Rücksicht, insbesondere da es sich auch beim betroffenen Gebäude "Zum Brotkorb" um ein inventarisiertes Objekt handelt. In einer kleinräumigen Umgebung tritt jede Form von beleuchteter bzw. leuchtender Werbung stark in Erscheinung. Die Befürchtung der Baubehörden, dass bei der Bewilligung der vorliegend umstrittenen Monitore ein Präjudiz geschaffen würde, welches im Verlaufe der Zeit zu einer ästhetischen Beeinträchtigung der Altstadt führen könnte, erscheint vor diesem Hintergrund nicht unbegründet. Dies trifft nach dem Gesagten auch dann zu, wenn in der Umgebung der Eigenwerbung dienende Schaufenster ähnlich oder sogar noch auffälliger gestaltet sind (E. 3.5 hiervor). Eigenwerbung im Sinne des angefochtenen Entscheids steht in Verbindung mit dem an einem bestimmten Ort ansässigen
Gewerbe und ist damit lokal eng begrenzt. Ebenso begrenzt sind damit die ästhetischen Immissionen dieser Werbeform, was sich von der Fremdwerbung gerade nicht sagen lässt. Die Präjudizwirkung ist deshalb nicht die selbe.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der erhöhten ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erscheint der angefochtene Entscheid als verfassungsrechtlich haltbar. Die Rüge der Willkür ist unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Städtebau der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_538/2010
Date : 18. Mai 2011
Published : 05. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Bauverweigerung und Beseitigungsbefehl


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  89  95  97  99  105  106
BV: 8  29
BGE-register
133-II-249 • 134-II-244 • 134-V-223 • 135-III-127 • 136-I-265 • 136-I-316
Weitere Urteile ab 2000
1C_12/2007 • 1C_412/2008 • 1C_538/2010 • 2C_12/2007
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