Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 19/2013

Urteil vom 18. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialkommission X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Fürsorge),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 16. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1958 geborene, seit Oktober 2008 geschiedene B.________, diplomierte Krankenschwester und Mutter einer im Jahr 2000 geborenen, an einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) leidenden Tochter, begann 2007 ein Studium an der Universität. Ab März 2009 wurde der Tochter eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades zugesprochen. Nach dem Umzug von Bern in den Kanton Freiburg im Oktober 2009 bezog B.________ ab Februar 2010 für sich und ihre Tochter wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 25. Juni 2010 wurde sie durch die Sozialkommission X.________ (nachfolgend: Sozialkommission) angewiesen, bis Ende August 2010 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Rente und/oder anderweitige Unterstützung einzureichen sowie auf ihr Fahrzeug zu verzichten. Eine dagegen erhobene Einsprache beschied die Sozialkommission am 12. Oktober 2010 abschlägig. Sie hielt insbesondere fest, dass auf die Forderung, bei der Invalidenversicherung vorstellig zu werden, verzichtet werde, dass die wirtschaftliche Hilfe bis Ende November 2010 beschränkt werde, dass die Auszahlung der minimalen Integrationszulage ausgesetzt werde, dass für den Monat August 2010 keine Unterstützung gewährt und dass ab dem 1. September 2010 die Unterstützung
um Fr. 400.- gekürzt werde, weil die Kontrollschilder des Fahrzeugs nicht abgegeben worden seien; ferner wurde B.________ dazu verpflichtet, ihre Ärzte anzuhalten, die Sozialkommission über ihren Gesundheitszustand, ihre Wiedereingliederung und die Möglichkeit, ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung zu stellen, zu informieren, und die ihrer Tochter gewährte Hilflosenentschädigung der Sozialkommission abzutreten. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Situation per Dezember 2010 erneut geprüft werde und, falls die Weisungen bis dahin nicht erfüllt seien, mit weiteren Leistungskürzungen bzw. -verweigerungen zu rechnen sei.

A.b. Am 3. Dezember 2010 beschloss die Sozialkommission, die bisher ausgerichtete Sozialhilfe ab 1. Dezember 2010 auszusetzen. Deren Wiederaufnahme (ohne rückwirkenden Effekt) wurde an folgende kumulativen Bedingungen geknüpft: Unterzeichnung einer schriftlichen Abtretung der an die Leistungsansprecherin oder ihr Kind erstatteten Sozialleistungen, auf denen Sozialhilfevorschüsse gezahlt wurden oder werden (namentlich Leistungen der Invalidenversicherung), zwecks Inkasso durch das Sozialamt X.________; Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht, welche das Sozialamt ermächtige, jede Auskunft über B.________ und ihre Situation bei den freiburgischen und bernischen Organen der Invalidenversicherung einzuholen; Wiederanmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Arbeitssuchende zu 80 % ab 1. Januar 2011 für jede Art von Tätigkeit (einschliesslich Pflegebereich), es sei denn, der Gesuchstellerin sei es auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft verunmöglicht, einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. Daran hielt die Sozialkommission auf Einsprache hin mit Entscheid vom 4. März 2011 fest.

B.
B.________ liess gegen beide Entscheide Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht Freiburg vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rechtsvorkehren nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab (Entscheid vom 16. November 2012). Die in beiden Prozessen gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege waren durch das Gericht vorgängig rechtskräftig abgewiesen worden (Entscheide vom 25. Mai 2011 und 31. Mai 2012).

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2012 betreffend die Abweisung des Ersuchens um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben. Ferner sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vorinstanz und Sozialkommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Urteil 8C 294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 113; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen; Urteil 8C 787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1).

2.2. Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, die geradezu in die Augen
springen (Urteile 8C 294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 I 113, und 8C 787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich geltend, die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene und durch das kantonale Gericht geschützte vollständige Aussetzung der Sozialhilfeleistungen ab Dezember 2010 verletze Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV und Art. 24 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Freiburg vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1).

3.2. Gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind (vgl. dazu BGE 121 I 367 E. 2c S. 373 mit Hinweisen). Wer materielle Hilfe beantragt, muss gestützt auf Art. 24 SHG dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 1). Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (Abs. 2). Der Hilfeempfänger hat dem Sozialdienst jegliche Änderung in seinen Verhältnissen unverzüglich zu melden (Abs. 3). Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Zweckmässigkeit kann der zuständige Sozialdienst die um Sozialhilfe ersuchende Person eine Vollmacht unterzeichnen lassen, die ihn berechtigt, bei Gemeinden, Dienststellen des Staats, Sozial- und Privatversicherungen sowie Dritten die nötigen Informationen, insbesondere über die finanziellen Mittel der Person, ihre
laufenden Ausgaben, ihren Zivilstand und ihre häusliche Situation sowie ihre Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten selber einzuholen (Abs. 4). Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskünfte, welche die um Sozialhilfe ersuchende Person über ihre persönliche und finanzielle Situation erteilt hat, so muss diese die namentlich bezeichneten Dienste oder Dritte vom Amtsgeheimnis entbinden, damit die Sozialhilfebehörden die Informationen einholen können, die notwendig sind, um den Anspruch auf materielle Hilfe bestimmen zu können. Auf Antrag der Sozialhilfebehörde müssen insbesondere das Bank- und das Steuergeheimnis aufgehoben werden (Abs. 5).

3.2.1. Die Vorinstanz hat die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflichten und die daraus resultierende Einstellung der Sozialhilfeleistungen ab Dezember 2010 gestützt auf die dargelegten Rechtsgrundlagen mit folgender Begründung bestätigt: Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2009 infolge Fehlens einer gesundheitlich bedingten Einschränkung des erwerblichen Leistungsvermögens verneint worden. Der Hausarzt Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, habe mit Zeugnis vom 16. Juni 2010 demgegenüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (auf Grund chronischer organisch bedingter Erschöpfungszustände, wechselnder Gelenks-/Muskelschmerzen bei vorzeitiger Menopause und weiterer antihormoneller Behandlung, der Folge einer am 6. Oktober 2009 erlittenen Vorderarmfraktur sowie der zusätzlichen Belastung durch die Betreuung der Tochter) bescheinigt. Die daraufhin ergangene Anfrage der Sozialbehörde um Einsichtnahme in die Krankenakten sei durch die involvierten Ärzte wie auch die beteiligten IV-Stellen mangels Vorliegens einer Patientenvollmacht abgelehnt worden. In der Folge habe sich die
Beschwerdeführerin geweigert, eine solche beizubringen.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich letztinstanzlich auf den allgemein gehaltenen Einwand, sie sei lediglich verpflichtet gewesen, zu ihrem aktuellen, hinsichtlich ihrer Eingliederungsfähigkeit erheblichen Gesundheitszustand Auskunft zu geben, nicht aber eine Blankovollmacht in Bezug auf sämtliche medizinischen Unterlagen zuhanden der Sozialbehörden auszustellen. Sie unterlässt es damit, in der prozessual erforderlichen Dichte darzulegen (vgl. E. 2.1 und 2.2 hievor), inwiefern die Aufforderung zur Vollmachtserteilung eine widerrechtliche Anwendung von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV oder Art. 24 SHG (und den darin stipulierten Mitwirkungspflichten) darstellen soll. Auch geht aus der Eingabe nicht in genügender Form hervor, worin die beanstandete "krasse Verletzung" von Verfassungsrecht bzw. der qualifizierte und offensichtliche Mangel der vorinstanzlichen Erwägungen besteht. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

4.

4.1. In der Beschwerde wird sodann eine willkürliche Vorgehensweise des kantonalen Gerichts gerügt, indem dieses die Rechtmässigkeit der Abtretung der an die Tochter der Beschwerdeführerin ausgerichteten Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin bejaht hat.

4.2. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach dem in Art. 5 SHG statuierten Grundsatz der Subsidiarität von Fürsorgeleistungen Unterstützungen nur gewährt würden, wenn die zumutbare Selbsthilfe die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie namentlich die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichten oder nicht rechtzeitig erhältlich seien. Gemäss Art. 29 Abs. 4 SHG trete der Sozialdienst, der eine materielle Hilfe als Vorschuss auf Leistungen leistungspflichtiger Versicherungen oder Dritter gewähre, bis zur Höhe der erteilten materiellen Hilfe in die Ansprüche des Hilfeempfängers ein. Bei der Berechnung des Budgets für die materielle Hilfe würden sämtliche Einkünfte und Vermögen der unterstützten Person und aller Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben, berücksichtigt (Art. 13 der Verordnung des Kantons Freiburg vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz [Verordnung; SGF 831.0.12]). Die Hilflosenentschädigung verfolge mithin, so die Vorinstanz im Weiteren, den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt würden demnach die behinderungsbedingt
anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung komme somit schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stelle, anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienten, nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung werde der hilflosen Person demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und sei in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelange, so bemesse sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG in Verbindung mit Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolge eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen.

4.2.1. Soweit allfällige behinderungsbedingte Mehrkosten durch eine Hilflosenentschädigung gedeckt werden, wird dafür nach Auffassung des kantonalen Gerichts - dem Subsidiaritätsgedanken folgend - keine Sozialhilfe gewährt. Da die Beschwerdeführerin den entsprechenden Mehraufwand leiste und von einer Unterstützungseinheit mit der Tochter im Sinne von Art. 13 der Verordnung auszugehen sei, könne ihr die Hilflosenentschädigung angerechnet werden. Gemäss dem Grundsatz der Grundbedarfsdeckung hätte die Beschwerdeführerin zusätzliche notwendige Auslagen, welche die im SHG vorgesehene Unterhaltspauschale übersteigen, bei den anerkannten Aufwendungen berücksichtigen lassen können. Ein derartiger durch die Behinderung der Tochter bedingter finanzieller Mehrbedarf sei indessen nicht geltend gemacht worden.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt auch bezüglich dieses Punktes nicht in formell korrekter, den erhöhten Anforderungen an eine Verfassungsrüge genügender Weise auf, worin die ihrer Meinung nach willkürliche Handhabe kantonalen Rechts durch die Vorinstanz bestehen soll. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Hilflosenentschädigung stehe ihrer Tochter zu und stelle kein Einkommen aus Sozialversicherung dar. Dadurch würde der krankheitsbedingte Mehraufwand für die Hilfe und Überwachung der alltäglichen Lebensverrichtungen (Erziehung, Arztbesuche, Schulweg, Fahrkosten) finanziell abgegolten bzw. entschädigt. Solange die Beschwerdegegnerin die invaliditätsbedingten Mehrausgaben für die Tochter nicht berücksichtige, müsse die Hilflosenentschädigung weder abgetreten noch angerechnet werden. Es handelt sich dabei um eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid selber, welcher es an der vorliegend geforderten Begründungsqualität mangelt. Insoweit ist auf die Eingabe ebenfalls nicht einzutreten.

5.
Als gegen Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV verstossend wird ferner die Feststellung des kantonalen Gerichts eingestuft, die Anrechnung einer monatlichen Motorfahrzeugpauschale ab 1. September 2010 sei rechtens.

5.1. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind in der materiellen Grundsicherung die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr und den Unterhalt für ein Velo resp. Mofa enthalten. Anrecht auf weitergehende finanzielle Unterstützung im Rahmen des sozialhilferechtlichen Existenzminimus existiert grundsätzlich nicht. Wird das Auto aus gesundheitlichen Gründen oder zur Erzielung eines Erwerbs benötigt, stellen die Betriebskosten (Steuern, Unterhalt, Benzinkosten) Erwerbsunkosten oder krankheitsbedingte Mehrkosten dar und sind als situationsbedingte Leistungen zusätzlich ins Unterstützungsbudget einzurechnen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat die unterstützte Person die Betriebskosten des Autos selber zu übernehmen, was sie in der Regel durch Einsparungen im Grundbedarf tun wird.

5.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erschöpft sich hier ebenfalls in blossen abweichenden Sachverhaltsdarstellungen sowie in der nicht substanziiert begründeten Behauptung, Art. 12
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss - 1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
1    Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
2    In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
BVG (richtig wohl BV) sei verletzt. Daraus ist nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen. Ebenso wenig vermag sie einen anderweitigen offenkundigen Mangel darzutun. Die Eintretenserfordernisse sind mithin nicht erfüllt.

6.

6.1. Schliesslich opponiert die Beschwerdeführerin der am 31. Mai 2012 entschiedenen Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2011 gerichteten Beschwerdeprozesses.

6.2. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Mai 2012 (Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2011) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der im Anschluss daran geforderte Kostenvorschuss wurde bezahlt. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat es damit sein Bewenden.

7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann und diese somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_19/2013
Date : 18. März 2014
Published : 05. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (Fürsorge)


Legislation register
BGG: 64  66  82  95  97  105  106
BV: 12
BVG: 12
IVG: 42
IVV: 37
BGE-register
121-I-367 • 129-I-113 • 130-I-258 • 133-II-249 • 136-I-49 • 138-I-113
Weitere Urteile ab 2000
8C_19/2013 • 8C_294/2011 • 8C_787/2011
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