Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 571/2012; 4A 579/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
4A 571/2012
Personalfürsorgestiftung der X.________-Stiftung, vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,
und Advokat Dr. Thomas Weibel,
Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof Dr. Moritz W. Kuhn und Dr. Jonatan Baier,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,

und

4A 579/2012
Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof Dr. Moritz W. Kuhn und Dr. Jonatan Baier,
Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Personalfürsorgestiftung der X.________-Stiftung, vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,
und Advokat Dr. Thomas Weibel,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Personalfürsorgestiftung der X.________-Stiftung (Klägerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG. Sie führt die berufliche Vorsorge der Mitarbeiter und Rentenbezüger der X.Y.________ durch. Seit 1976 hatte sie die von ihr im Rahmen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu tragenden Risiken (Alter, Tod, Invalidität) ihrer Destinatäre bei der Z.________ AG (Beklagte) versichert, letztmals mit dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag vom 19./30. Mai 1999, der am 1. Januar 1999 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2003 dauerte, mit Verlängerung um jeweils ein Jahr bei nicht erfolgter Kündigung. Mit Schreiben vom 11. November 2003 kündigte die Klägerin diesen Vertrag per 31. Dezember 2003. Nach der Kündigung nahm die Klägerin vorerst an, sie werde lediglich die aktiven Versicherten wieder übernehmen, während jene Versicherten, die bereits Renten bezogen, bei der Beklagten verbleiben und weiterhin von dieser die Renten beziehen würden. In der Folge gingen aber beide Parteien davon aus, die Kündigung bewirke eine Befreiung der Beklagten von allen vertraglichen Pflichten und diese müsse im Gegenzug eine Barzahlung an die Klägerin leisten. Die Beklagte überwies ein Deckungskapital von Fr.
6'816'043.--, das die Klägerin aber als zu tief erachtete.

B.
Am 11. September 2007 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein und verlangte von der Beklagten Fr. 1'587'722.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2004. Davon betrafen Fr. 309'712.-- die Altrenten bzw. den Altbestand (Pensionierung der Versicherten vor dem 1. Januar 1999) und Fr. 1'278'010.-- die Neurenten bzw. den Neubestand (Pensionierung nach dem 1. Januar 1999). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
B.a Die Klägerin machte geltend, Zweck des streitgegenständlichen Vertrages sei eine Vollversicherung gewesen; sie habe ihre sämtlichen Risiken auf die Beklagte übertragen, das heisst eine kongruente Deckung zu der von ihr gegenüber den Destinatären bestehenden Verpflichtung erreichen wollen. Bei einer Kündigung müsse die Beklagte daher Nachdeckung für die laufenden Renten in dem Umfang leisten, dass die Klägerin oder eine neue Versicherungsgesellschaft die Leistungen gemäss Vorsorgereglement weiterhin vollumfänglich erbringen können. Gemäss Ziff. 1 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages sei das Vorsorgereglement integrierender Bestandteil gewesen, welches einen Rentenumwandlungssatz von 7,2 % garantiert habe. Für die Berechnung sei vom aktuell gültigen Kollektivversicherungstarif "KT95/3,5 %" auszugehen.
B.b Die Beklagte machte geltend, der von ihr zurückzuerstattende Wert entspreche gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b AVB dem sog. Inventardeckungskapital. Dieses berechne sich aufgrund der jeweils gültigen Kollektivversicherungstarife. Dabei sei zu unterscheiden zwischen dem Alt- und dem Neubestand. Der Altbestand habe auf mehrjährigen Tarifen beruht. Bei diesen werde zu einem bestimmten Zeitpunkt eine im Voraus genau definierte Altersleistung zu einem bestimmten Tarif fix versichert (sog. Leistungsprimat), der dann bis zur Pensionierung unverändert bleibe. Die spätere Leistung werde beim mehrjährigen Tarif also bereits beim Abschluss definiert und sei daher auch nicht mehr abhängig von einem Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung. Entsprechend müsse der Altbestand aufgrund der jeweils gültigen Kollektivversicherungstarife im Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses mit den damals jeweils gültigen technischen Zinssätzen abgerechnet werden. Mit dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag vom 19./30. Mai 1999 habe die Klägerin vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat gewechselt. Dieses beruhe auf einem sog. einjährigen Tarif. Bei diesem sei nicht für einen Lohnbestandteil fix eine Leistung versichert, sondern es erfolge zum jeweils
gerade aktuellen Tarif ein jährliches Alterssparen. Bei der Pensionierung werde das gesamte angesparte Altersguthaben zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen einjährigen Tarif in die Altersleistung umgewandelt. Hier komme also nur eine Tarifgeneration zur Anwendung, im vorliegenden Fall der KT95. Diese von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarife garantierten eine Rente (nachfolgend: Tarifrente) nach dem tariflichen Umwandlungssatz von 5,835 % für Männer und 5,471 % für Frauen. Soweit eine höhere Rente gewährt werde, wie es hier gemäss Vorsorgereglement der Fall sei (7,2 % für Männer und 7,31 % für Frauen) werde diese aus dem Überschuss in Form einer Überschussrente erbracht. Anspruch auf einen Überschuss und somit auch auf eine Überschussrente bestehe aber nur während der Kollektivversicherungsvertrag laufe. Weitere Verpflichtungen als die Erstattung des Inventardeckungskapitals bestünden nicht, insbesondere keine Verpflichtung, die Renten der bei Vertragsauflösung bereits eine Rente beziehenden Versicherten weiterhin zu bezahlen oder die diesbezügliche Zahlungspflicht der Klägerin als Personalfürsorgestiftung durch Reservebildung sicherzustellen.
B.c Das Zivilgericht Basel-Stadt beschränkte das Verfahren auf die Grundsatzfrage der Berechnungsweise unter Ausklammerung der quantitativen Berechnung der Nachzahlungssumme, welche in einem späteren Beweisverfahren erfolgen soll. Mit Zwischenurteil vom 20. Mai 2010 schützte es die Klage grundsätzlich hinsichtlich der Ansprüche betreffend die Neurenten und wies sie im weitergehenden Umfang (Altrenten) "grundsätzlich" ab. Da kein Entscheid im Quantitativen erging, wurde der Kostenentscheid vorbehalten. Das Gericht legte den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip aus, da kein übereinstimmender gemeinsamer Wille feststellbar sei. Es nahm an, auf den Rückkauf aller Versicherungen, wozu es auch die bereits entstandenen Rentenverhältnisse zählte, gelange Art. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) zur Anwendung. Zurückzuerstatten sei somit das Inventardeckungskapital, das gemäss Art. 4 AVB stets nach den technischen Grundlagen bestimmt werde, nach denen die Prämien oder Einmaleinlagen der betreffenden Versicherung berechnet worden seien. Die Berechnungsweise der Beklagten für die Altrenten entspreche daher Art. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 AVB, da sich daraus eine gestaffelte Anwendung der mehrjährigen Tarife
ergebe. Entsprechend schützte es den Standpunkt der Beklagten bezüglich der Berechnung der Altrenten. In Bezug auf die Neurenten hielt das Zivilgericht fest, es sei zwar möglich, dass die Vorsorgeeinrichtung den Destinatären reglementarisch etwas anderes verspreche, als sie bei der Versicherungsgesellschaft versichert habe. Die Beklagte sei jedoch gestützt auf Art. 1 des Kollekiv-Lebensversicherungsvertrages gleichermassen wie die Klägerin an das Vorsorgereglement gebunden. Daher sei das von der Klägerin berechnete Deckungskapital im Bereich der Neurenten dem Grundsatz nach korrekt.

C.
Gegen das Urteil des Zivilgerichts appellierte die Beklagte, und die Klägerin erhob Anschlussappellation. Beide Parteien hielten an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 23. Mai 2012 Appellation und Anschlussappellation unter Kostenfolge ab. Im Gegensatz zur Erstinstanz nahm es an, was mit den laufenden Rentenverpflichtungen geschehen soll, sei im Vertrag nicht geregelt; dieser betreffe nur die aktiv Versicherten. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, die bereits entstandenen Rentenverhältnisse weiter zu führen. In diesem Fall hätte sie die Alt- und Neurenten ungekürzt weiterzahlen müssen. Indem die Klägerin aber einverstanden gewesen sei, auch die Rentner zurückzunehmen, hätten die Parteien einen Übernahmevertrag geschlossen, sich indessen nicht auf den Übernahmepreis geeinigt. Somit müsse die Preisfestlegung in richterlicher Lückenfüllung erfolgen. Hinsichtlich der Altrenten wendete es dann wie die Erstinstanz Art. 4 AVB (analog) an und schützte daher wie diese den Standpunkt der Beklagten. Hinsichtlich der Neurenten sei der Preis, da keine Übung existiere, nach Billigkeit zu bestimmen. Die Berechnung der Beklagten entspreche keinem angemessenen
Preis, da diese im Fall ihrer grundsätzlich bejahten, weiterdauernden Zahlungsverpflichtung keine Möglichkeit gehabt hätte, die zugesicherten Renten wegen fehlender Überschüsse zu kürzen und da auch die Klägerin gegenüber ihren Destinatären eine derartige Kürzung nicht vornehmen könne.

D.
Beide Parteien haben gegen den Entscheid des Appellationsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A 571/2012, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt im Verfahren 4A 579/2012 die Aufhebung der Absätze 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Eventualiter seien die Absätze 1, 3 und 4 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Ausserdem stellt sie das Prozessbegehren, die beiden Verfahren seien zu vereinigen. Die Beklagte beantragt ihrerseits, die Beschwerde der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verweist auf das angefochtene Urteil und beantragt die Abweisung beider Beschwerden.
Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, hat die Klägerin unaufgefordert eine Replik eingereicht. Zu dieser und der klägerischen Beschwerdeantwort hat die Beklagte Bemerkungen angebracht.

Erwägungen:

1.
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden Beschwerdeverfahren 4A 571/2012 und 4A 579/2012 zu vereinigen.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 138 III 46 E. 1 S. 46 mit Hinweis).
Im kantonalen Verfahren wurde der Deckungskapitalanspruch betreffend die Altrenten abgewiesen, jener betreffend die Neurenten grundsätzlich gutgeheissen, wobei die Höhe des Anspruchs einem Beweisverfahren vorbehalten blieb. In Bezug auf die Abweisung handelt es sich um einen anfechtbaren Teilentscheid (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; BGE 135 III 212 E. 2 S. 217 f.; 135 V 141 E. 1.4.6 S. 147 f.) in Bezug auf jenen Teil, der die Neurenten betrifft, um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen). Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Das Erfordernis des sofortigen Endentscheids ist nur erfüllt, wenn das Bundesgericht selbst den Prozess mit seinem Entscheid beenden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es die Sache zu neuer Entscheidung zurückweisen muss, wenn es also nicht gemäss Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG selbst reformatorisch entscheidet (BGE 133 III 634 E. 1.1 S. 636 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Neurenten festgehalten, dass Berechnungsdifferenzen, die nicht auf das
Problem der Überschussrenten zurückzuführen seien, nicht geltend gemacht worden und daher nicht zu berücksichtigen seien. Das bedeutet, dass das Bundesgericht, wenn es betreffend Nicht-Abgeltung einer Überschussrente den Standpunkt der Beklagten schützt, deren Beschwerde gutheissen und die diesbezügliche Klage ohne Weiterungen in einem Endentscheid abweisen kann. Angesichts des von den kantonalen Instanzen in Aussicht genommenen Beweisverfahrens ist offensichtlich auch die zweite Voraussetzung, dass bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart wird, erfüllt.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - auf die Beschwerden einzutreten.

3.
3.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Nicht zu den in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden kann (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Das kantonale Verfahren richtete sich noch nach der nunmehr aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1875 (aZPO/BS, aSG 221.100; Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
und Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO).

3.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Beschwerde der Beklagten (4A 579/2012)

4.
Umstritten ist, ob beim Deckungskapital für die Neurenten die gesamte Rente zu berücksichtigen ist, wie sie von der Beklagten bis zur Vertragsauflösung geleistet wurde, oder nur ein Teil davon (sog. "garantierte Rente" oder Tarifrente, die von der "Überschussrente" zu unterscheiden ist). Das hängt vorerst mit der Frage zusammen, ob die Beklagte gemäss Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag verpflichtet gewesen wäre, die Rentenbezüger zu behalten bzw. deren Leistungen wie während der Laufzeit des Vertrages weiterhin auszurichten. Die Vorinstanz erachtete ein Deckungskapital (bzw. nach ihrer Begründung einen "Preis") ohne Berücksichtigung der Überschussrente namentlich deshalb als unbillig, weil sie zum Schluss kam, die Beklagte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Rentner zu behalten und ihnen weiterhin die vollen bisherigen Leistungen zu erbringen.

4.1 Die Vorsorgeeinrichtung, die mittels Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber dessen Sicherstellung der beruflichen Vorsorge übernommen hat und im Vorsorgereglement ihre zu erbringenden Leistungen zuhanden der Destinatäre (Arbeitnehmer und Rentner) umschreibt, kann diese Risiken selber tragen oder sie ganz oder teilweise mit einem Versicherungsvertrag einer Versicherungseinrichtung übertragen (Art. 67
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 67 Deckung der Risiken - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
2    Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
BVG [SR 831.40]; BGE 130 II 258 E. 2.1 S. 260; ROMOLO MOLO, in: BVG und FZG, Schneider und andere [Hrsg.], 2010, N. 27 ff. zu Art. 67
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 67 Deckung der Risiken - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
2    Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
BVG; HANSJÖRG SEILER, Der Anschlussvertrag an eine Personalvorsorgeeinrichtung, in: Versicherungsbranche im Wandel; Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, 2009, S. 375 ff., S. 378).
Bis zur 1. BVG-Revision, die mit Bezug auf den hier interessierenden Art. 53e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt wurde, war die Auflösung von Anschlussverträgen und von Kollektivversicherungsverträgen im BVG nicht geregelt; namentlich fehlte es an einer Regelung darüber, was in einem solchen Fall für die Rentenbezüger gilt (BGE 135 V 261 E. 4.1 S. 263; 127 V 377 E. 5b S. 383; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 545 ff. Rz. 1467 und 1471; UELI KIESER, BVG und FZG, a.a.O., N. 1 zu Art. 53e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG). Während ältere Vertragsbedingungen meistens vorsahen, dass die laufenden Renten auch nach der Kündigung bei der bisherigen Einrichtung blieben, bürgerten sich im Laufe der Zeit Regelungen ein, wonach bei Kündigung eines Kollektivversicherungs- oder Anschlussvertrages auch die laufenden Renten als gekündigt galten. Der Arbeitgeber musste somit eine neue Vorsorge- bzw. Versicherungseinrichtung suchen, die bereit war, die laufenden Rentenfälle zu übernehmen. Weil das zu überweisende Deckungskapital aufgrund unterschiedlicher Tarifgrundlagen häufig tiefer war als das vom neuen Versicherer geforderte, hatte die Vorsorgeeinrichtung oft nur die Wahl, auf die Kündigung zu verzichten. Die Revision sollte diese
goldenen Fesseln beseitigen (SEILER, a.a.O, S. 390 f.). Mit der Revision wurde in Art. 53e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG die Auflösung solcher Verträge ausdrücklich geregelt, in den Absätzen 1 bis 3 die Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, danach jene des Anschlussvertrages (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmungen: BGE 135 V 261 E. 4.3 S. 264 ff.; KIESER, a.a.O., N. 1 zu Art. 53e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG). Bei der Auflösung eines Versicherungsvertrages gilt als Grundsatz, dass ein Anspruch auf das Deckungskapital (Art. 53e Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG) und auf eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen des Versicherungsverlaufs (Art. 53e Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG) besteht. Für die Berechnung des Deckungskapitals gilt das sog. "Drehtürprinzip", wonach eine Versicherung der Vorsorgeeinrichtung soviel Deckungskapital mitgeben muss, wie sie von ihr im Falle eines Neuabschlusses im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen verlangen würde. Das Drehtürprinzip gilt auch für die Rentnerbestände (Art. 16a Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals - (Art. 53e Abs. 8 BVG)
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 FZV57.
2    Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht58 genehmigen lassen.
3    Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1); STAUFFER, a.a.O., S. 549 f. Rz. 1477; KIESER,
a.a.O., N. 11 zu Art. 53e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG), sofern solche übergehen.
Die Auffassung der Klägerin zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages entspricht dem "Drehtürprinzip". Sie macht denn auch in diesem Sinn geltend, die beklagtische Auslegung würde eine "übermässige Vertragsbindung bedeuten, indem der Rückdeckungsvertrag faktisch unkündbar wäre". Nachdem der Kollektivversicherungsvertrag vor dem 1. April 2004 gekündigt wurde, sind die revidierten Bestimmungen von Art. 53a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53a Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b  die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
BVG nicht anwendbar (SEILER, a.a.O, S. 391). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vertraglichen Regelung eine vergleichbare Verpflichtung der Beklagten abgeleitet werden kann.

4.2 Der Kollektivversicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag; er ist daher nach den privatrechtlichen Regeln auszulegen.
4.2.1 Der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen bestimmt sich in erster Linie nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Kann eine tatsächliche Einigung nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Während das Bundesgericht die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Auslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f. mit Hinweis).
4.2.2 Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausführungen der Vorinstanz zum Inhalt des Vertrages, insbesondere dass dieser die laufenden Renten nicht erfasse, hielten eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden sei.
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid namentlich auf das in Art. 7 AVB enthaltene Wort "Versicherung", das "üblicherweise" für bereits laufende Leistungen nicht verwendet werde. Auch der in der gleichen Bestimmung sowie in Art. 4 AVB benutzte Begriff "Inventardeckungskapital" sei "auf Versicherungsverhältnisse zugeschnitten", deren Versicherungsfall noch nicht eingetreten sei. Es stelle sich daher die Frage, ob ein "qualifiziertes Schweigen" angenommen werden müsse und die bereits entstandenen Rentenzahlungspflichten nicht auszukaufen seien, sondern weiterliefen. Es liege nahe, "diese Frage im Sinne des bei der Kündigung von Versicherungsverträgen Üblichen zu bejahen". Die Vorinstanz gelangte mithin nicht aufgrund der Würdigung von Beweisen zu einer subjektiven Auslegung des Vertrages, sondern legte diesen aufgrund eines allgemeinen Begriffsverständnisses objektivierend aus. Selbst wenn die Vorinstanz aber von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung ausgegangen sein sollte, hätte sie ihre Schlüsse ausschliesslich aus Umständen gezogen, die bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind. Diesfalls kann sie aber ohne Willkür nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden
tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche Parteiverhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A 156/2008 vom 8. Juli 2008 E. 1.3). Die Auslegung durch die Vorinstanz kann somit auf jeden Fall vom Bundesgericht überprüft werden.
4.2.3 Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat der Erklärungsempfänger für ihn erkennbare branchenspezifische Fachausdrücke oder Bezeichnungen in der Regel so zu verstehen, wie sie in der jeweiligen Branche üblicherweise verstanden werden (BGE 131 III 606 E. 4.2 S. 612 mit Hinweis). Wenn beide Vertragsparteien in derselben Branche tätig und fachkundig sind, obliegt es nach Treu und Glauben jeder Partei selbst, sich über die Tragweite von Fachausdrücken in den unterzeichneten Vertragsbestimmungen kundig zu machen (BGE 125 III 263 E. 4b/bb S. 267 f.). Zu den branchenspezifischen Begriffen gehören im Rahmen der beruflichen Vorsorge auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 282 mit Hinweis).
Die Klägerin hat vom Arbeitgeber dessen Sicherstellung der beruflichen Vorsorge übernommen. Solches hätte sie bereits aus allgemeinen Sorgfaltsüberlegungen nicht tun dürfen, wenn ihr die in diesem Bereich branchenspezifischen Bedingungen nicht geläufig waren. Hinzu kommt, dass sie nach ihren eigenen Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren bei den Vertragsverhandlungen Dr. B.________ als begleitenden Pensionskassenexperten beigezogen hatte. Sie hat daher als branchen- und fachkundig im Sinn der dargelegten Praxis zu gelten.
4.2.4 Der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag umfasst lediglich vier Artikel. Im Übrigen verweist er in Art. 1 auf die (fünfzehn Artikel umfassenden) AVB der Beklagten. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6, 410 E. 3.2 S. 412).
Die Klägerin macht geltend, auf die AVB und den diesen unterliegenden KT95, der ebenfalls seitens der Beklagten vorformulierte Regeln beinhalte, sei die Ungewöhnlichkeitsregel anzuwenden. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f). Nachdem die Klägerin als branchen- und fachkundig zu gelten hat und im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages auch kein entscheidendes Machtgefälle zwischen ihr und der Beklagten bestand, fehlt es bereits an den subjektiven Voraussetzungen zur Anwendung dieser Regel.

4.3 Art. 7 Abs. 1 AVB unter dem Titel "Vertragsauflösung" lautet: "Bei der Kündigung des Versicherungsvertrages werden auf Verlangen der Versicherungsnehmerin alle Versicherungen - oder im Einverständnis mit der Z.________ AG nur die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen - zurückgekauft oder in prämienfreie Versicherungen umgewandelt".
4.3.1 Die Vorinstanz bezog den Begriff "Versicherungen" nur auf die aktiv Versicherten. Es trifft zu, dass der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch und soweit er das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherer betrifft, das aktive Versicherungsverhältnis meint, also nicht die Leistungen, die auch nach einem gekündeten Versicherungsvertrag noch erbracht werden müssen. Auch im BVG wird der Begriff Versicherung (die "obligatorische Versicherung" im Sinn der Versicherungspflicht) auf den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters bezogen (Art. 10 Abs. 2 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG; vgl. auch BGE 138 V 227 E. 5 S. 231 ff.). Die Streitsache betrifft jedoch nicht das Verhältnis zum Versicherten bzw. dem Begünstigten; entscheidend ist, wie nach dem Vertrauensprinzip die vertragliche Regelung zwischen den Parteien auszulegen ist.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Frage durch BGE 127 V 377 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C 128/2011 vom 16. November 2011 E. 4.3.2, publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 17 S. 73) bereits entschieden wurde, da sich dieser Entscheid u.a. ebenfalls auf den hier auszulegenden Art. 7 Abs. 1 der AVB (gültig ab 1. Januar 1996) der Beklagten bezog. Wie beide kantonalen Instanzen zutreffend erkannt haben, ist dies zu verneinen. Vorerst bezog sich jene Streitigkeit auf den Anschlussvertrag, betraf also das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung, wobei es sich bei der Vorsorgeeinrichtung um eine vom (Kollektiv-)Versicherer betriebene Sammelstiftung handelte. Vor allem war in BGE 127 V 377 aber massgebend, die Interessen der mit der Vorsorgeeinrichtung vertraglich verbundenen Rentner zu berücksichtigen. Diese sollten nicht dazu gezwungen werden, einer anderen Vorsorgeeinrichtung anzugehören als die aktiv Versicherten. Hier sind die aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer vor und nach der Kündigung des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages mit der gleichen Vorsorgeeinrichtung vertraglich verbunden. Es geht lediglich um die Frage der Rückdeckung, welche die Destinatäre nicht betrifft. Zu Recht hat sich die
Vorinstanz daher auch nicht zur Kritik an diesem Entscheid in der Lehre (HANS-ULRICH STAUFFER, Das Rentenschicksal bei der Auflösung eines Anschlussvertrages, in: SZS 2004 S. 69 ff.; MONICA SCHIESSER, Die Übertragung laufender (Alters-)Renten bei Auflösung von Anschlussverträgen mit Sammelstiftungen, in: HAVE 2003, S. 306 ff.) geäussert. Der Entscheid zeigt aber, dass der Ausdruck "Versicherungen" in Art. 7 Abs. 1 AVB jedenfalls nicht ohne weiteres in dem engen, von der Vorinstanz vertretenen Sinn verstanden werden muss (vgl. BGE 127 V 377 E. 5c/cc S. 387 f.).
Art. 1 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages behandelt die "Grundlagen" des Vertrages. Abs. 3 lautet wie folgt: "Den Versicherungen liegen die vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigten Kollektiv-Lebensversicherungs-Tarife zugrunde". Im KT95 wird die Vertragsauflösung in Ziff. 8.2 geregelt, und heisst es im Ingress: "Wird der Kollektivvertrag aufgelöst, so wird auch die Gesamtheit der bestehenden Versicherungen aufgelöst und dem Versicherungsnehmer der Rückerstattungswert bei Vertragsauflösung ausbezahlt". In Ziff. 8.2.1 werden dann die einzelnen Rückerstattungswerte definiert, wobei Ziff. 8.2.1.3 auch eine Bestimmung des Rückerstattungswerts "für Bezüger von Altersleistungen" enthält. Die Vorinstanz nahm an, der KT95 sei ohne Bedeutung, "weil die technischen Grundlagen nicht Vertragsinhalt, sondern nur Hilfsmittel zur Berechnung von aufgrund des Vertragsinhaltes geschuldeten Leistungen sein sollten". Sie begründet dies nicht weiter und es ist unklar, wie ein Dokument zwar nicht Vertragsinhalt, aber doch Hilfsmittel für die Berechnung eines Anspruchs sein soll. Der ausdrückliche Verweis in Art. 1 Abs. 3 des Vertrages unter dem Titel Vertragsgrundlagen kann nur so verstanden werden, dass für die "Versicherungen",
das heisst einerseits die Prämien und andererseits die Leistungen, die Tarife massgeblich sind. Sofern in dem allgemein gehaltenen Basisvertrag und den AVB Begriffe versicherungstechnischer Art verwendet werden, ist für deren Auslegung auf den Tarif zurückzugreifen. Somit ist davon auszugehen, dass "Versicherungen" in Art. 7 Abs. 1 AVB im gleichen Sinn zu verstehen ist wie in Ziff. 8.2 des KT95, wo der Begriff zweifellos auch die Rentenverhältnisse umfasst. Daran ändert nichts, dass der Verweis auf die Tarife lediglich in Art. 1 Abs. 3 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages erfolgt und nicht in dessen Absatz 1. Entgegen der Klägerin und der Vorinstanz ergibt sich schliesslich auch daraus, dass gemäss Art. 7 AVB alternativ zum Rückkauf die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung möglich ist, nichts anderes. Es trifft zwar zu, dass eine solche nur vor Eintritt der Pensionierung möglich ist (solange noch Prämien bezahlt werden), also bei aktiven Versicherungsverhältnissen; jedoch bezieht sich Art. 7 AVB eben sowohl auf die aktiven wie die passiven Versicherungsverhältnisse. Eine Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass auch die Rentenverhältnisse erfasst sind.
4.3.2 Was die Klägerin dagegen einwendet, ist nicht geeignet, diese Auslegung in Frage zu stellen. Sie rügt mit Aktenhinweis, die Beklagte selbst habe sich ausschliesslich auf Art. 4 und 7 AVB berufen. Darin besteht indessen kein Widerspruch, denn die Beklagte ging offensichtlich davon aus, Art. 4 und 7 AVB seien für sich genügend klar, ohne dass für deren Auslegung auf den Tarif zurückgegriffen werden muss. Insbesondere macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, dass die Klägerin den nicht allgemeingültigen Inhalt der KT95 weder kannte noch kennen konnte und dieser sogar vor ihr geheimgehalten worden sei. Dies trifft nicht zu; am angegebenen Ort hat die Vorinstanz lediglich eine entsprechende Behauptung der Klägerin im Hinblick auf die Beurteilung des Novenverbots wiedergegeben. Im Übrigen wäre es der Klägerin oblegen (vgl. E. 4.2.3 hiervor), sich nach den im Vertrag explizit erwähnten Tarif-Grundlagen zu erkundigen, wenn sie bzw. der von ihr beigezogene Experte diese tatsächlich nicht gekannt hätte. Schliesslich ist auch nicht substanziiert, was mit dem "nicht allgemein gültigen Inhalt" gemeint ist.

5.
Entgegen der Vorinstanz ist somit die Frage, welches Deckungskapital die Beklagte für die Neurenten leisten muss, nicht aufgrund richterlicher Lückenfüllung betreffend einen nicht vereinbarten Preis zu beantworten, sondern aufgrund der Vertragsauslegung, entsprechend dem Vorgehen der Erstinstanz.

5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages vereinbarten die Parteien, "den im Vorsorgereglement umschriebenen Personenkreis zu versichern" nach Massgabe unter anderem des Vorsorgereglements. Das Vorsorgereglement gewährt eine lebenslängliche Altersrente. Gemäss Art. 13 Ziffer 2 Abs. 1 beträgt der "Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuzüglich Ergänzung aus Überschussanteilen) z.Z. 7,2 %". Die Klägerin leitet daraus ab, dass auch die Beklagte an das Vorsorgereglement gebunden ist und daher jene Renten, die während der Vertragsdauer (zum Umwandlungssatz von 7,2 %) entstanden sind, abzugelten hat. Die Berechnungsweise der Beklagten führe demgegenüber zu einer Kürzung von Verpflichtungen, die bereits unwiderruflich entstanden seien.
Es trifft zu, dass die Beklagte durch Art. 1 Abs. 1 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages an das Vorsorgereglement gebunden wurde. Sie war somit (gegenüber der Klägerin) verpflichtet, während der Vertragsdauer jene Leistungen zu erbringen, die seitens der Klägerin den Destinatären im Reglement versprochen worden waren. Diese Verpflichtung entfiel jedoch im Zeitpunkt der Vertragsauflösung, denn sie ergab sich einzig aus dem (hinfälligen) Versicherungsvertrag und nicht unmittelbar gestützt auf das Reglement.
Nachdem die Beklagte nicht verpflichtet war, die während der Vertragsdauer entstandenen Rentenverhältnisse zu behalten und entsprechende (unveränderliche) Renten (inkl. Überschussanteil) lebenslang zu leisten (vgl. E. 4.3 hiervor), kommt es einzig darauf an, welche Abfindungsparameter im Vertrag für die Übernahme durch die Klägerin festgelegt sind.

5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b AVB entspricht der Rückerstattungswert dem Inventardeckungskapital. Art. 4 AVB definiert dieses wie folgt: "Das Inventardeckungskapital wird stets nach den technischen Grundlagen bestimmt, nach denen die Prämien oder Einmaleinlagen der betreffenden Versicherung berechnet worden sind. Das Inventardeckungskapital für eine von der Risikoversicherung getrennt geführte Sparversicherung entspricht dem Altersguthaben bzw. dem Alterskapital".
Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei fraglich, ob aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne, dass sich der Rückerstattungswert in jedem Fall nur auf Berechnungen abstützen lasse, die mit den technischen Grundlagen vereinbar seien. Die Frage könne allerdings offen gelassen werden. Es sei nämlich nicht zu übersehen, dass eine Rente, die durch Umwandlung eines Altersguthabens mit einem Umwandlungssatz von 7,2 % ermittelt werde, in Übereinstimmung mit dem KT95 gebildet worden sei. Zwar werde in den Bestimmungen des KT95 darauf verwiesen, dass es bei der Verwendung des Umwandlungssatzes von 7,2 % notwendig werde, einen Teil der Rente als sog. "Überschussrente" anzusehen (Ziff. 3.4.2.2.1). In Ziffer A.2.2 werde aber auch festgehalten, dass "der Umwandlungssatz nach den Grundlagen des KT95 mit den Zinssätzen ... bzw. ... genau dem BVG-Mindestumwandlungssatz ... entspricht". Daher lasse sich aus den vertraglichen Regeln über die Berechnung des Rückerstattungswerts (Art. 7 und 4 AVB) nicht entnehmen, ob es zulässig oder erforderlich sei, den ganzen Rentenbetrag oder nur einen Teil zu berücksichtigen.
Dem ist nicht zu folgen. Vorerst spricht Art. 5 Abs. 2 AVB, wonach die Überschussberechtigung im Zeitpunkt der Vertragsauflösung endet, für die beklagtische Auslegung; ebenso, dass der Überschuss (Art. 5 AVB) und das Inventardeckungskapital (Art. 4 AVB) in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt sind. Entscheidend ist aber vor allem die Formulierung in Art. 4 AVB selbst. Der Begriff "technische Grundlagen" hat im Versicherungsgeschäft eine bestimmte branchenspezifische Bedeutung und schliesst die Berücksichtigung von Überschussanteilen aus. Die Berechnung der Leistungen, der Beiträge sowie der Vorsorgeverpflichtungen erfolgt bei der Kollektivversicherung anhand von versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen. Elemente dieser "versicherungstechnischen Grundlagen" sind die Wahrscheinlichkeitstafeln (Sterblichkeit, Invalidität, Verheiratung u.a.), der technische Zinsfuss und die Verwaltungskostensätze sowie die technischen Grundlagenelemente des BVG, nämlich biometrische Rechnungsgrundlagen, demographische Rechnungsgrundlagen und wirtschaftliche Schätzungselemente. Es handelt sich somit um Soll-Kosten (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 375 f.). Die Überschussanteile ergeben sich demgegenüber aus einer Ist-
Betrachtung. Im Wesentlichen handelt es sich um Zinsgewinn (Differenz zwischen der effektiv auf den Aktiven erzielten Nettoverzinsung und dem technischen Zinsfuss), um Verwaltungskostengewinn und um Risikogewinn (Differenz zwischen den nach Tarifgrundlagen erwarteten und den effektiv ausbezahlten Versicherungsleistungen (HELBLING, a.a.O., S. 167 f.). In diesem Sinn wird der Begriff denn auch im KT95 verwendet (vgl. Kapitel 10 i.V.m. A.3 Prämienberechnung). Selbst wenn man davon ausginge, Art. 4 AVB sei für sich allein betrachtet nicht genügend klar (so wohl Urteil des Bundesgerichts 9C 128/2011 vom 16. November 2011 E. 5.2), ergibt sich jedenfalls durch die Präzisierung aufgrund des KT95, dass bei der Berechnung des Deckungskapitals die Überschüsse nicht zu berücksichtigen sind. Die von der Vorinstanz zitierte Formulierung in Ziff. A.2.2 des KT95, dass "der Umwandlungssatz nach den Grundlagen des KT95 mit den Zinssätzen ... bzw. ... genau dem BVG-Mindestumwandlungssatz ... entspricht" hat damit nichts zu tun. Massgeblich sind nach Art. 4 AVB und der damit übereinstimmenden Grundregel in Ziff. 23.1 des KT95 die technischen Grundlagen, "nach denen die Prämien ... berechnet worden sind". Der Umwandlungssatz betrifft nicht die
Prämienberechnung. Es ist unbestritten, dass im Hinblick auf die Leistungen durch Berücksichtigung von Überschüssen ein höherer Umwandlungssatz erreicht werden konnte als es allein aufgrund der nach den technischen Grundlagen berechneten Prämien der Fall gewesen wäre, wie sich auch aus Ziff. 3.4.2.2.1 und 2.5 des KT95 (zur Berechnung vgl. Ziff. A 2.2., S. 111/112) ergibt (7,2 % statt 5,8 %).
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C 741/2010 vom 12. Mai 2011 eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, das an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisende Deckungskapital ("réserve mathématique") inklusive der Überschussanteile festzulegen. Entscheidend war hier aber, dass die technischen Unterlagen, auf die im Anschlussvertrag verwiesen wurde, ausdrücklich festhielten, das Deckungskapital sei jener Betrag, der es erlaube, die Zahlung der versicherten Leistungen zu garantieren ("La réserve mathématique est le montant devant être mis à disposition à un moment donné pour permettre, compte tenu des primes encore dues en application du contrat, de garantir le paiement des prestations assurées"). Diese im Vertrag selbst enthaltene Garantie der Leistungen war entscheidend (zit. Urteil 9C 741/2010 E. 3.3 i.V.m. E. 3.1). Im zu beurteilenden Fall fehlt es aber wie dargelegt an einer solchen Garantie.

5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten somit gutzuheissen.
Beschwerde der Klägerin (4A 571/2012)

6.
Die Klägerin ficht die Berechnung des Deckungskapitals für die Altrenten an, wie sie von Erst- und Vorinstanz vorgenommen wurde. Umstritten ist der Barwertfaktor. Nach dem Vorgehen der Beklagten wurde bei den Altrenten das Deckungskapital in Anwendung derjenigen Tarife berechnet (KT70 bzw. KT80 bzw. KT95), die für die verschiedenen Lohnbestandteile galten. Die Klägerin will lediglich den KT95 anwenden.

6.1 Das Deckungskapital und damit der Rückerstattungswert berechnet sich gemäss Art. 4
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung
ABV-FINMA Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die FINMA erteilt der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:
1    Die FINMA erteilt der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:
a  die ausländische Bank hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;
b  die ausländische Bank einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst;
c  die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben;
d  die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Gläubiger ernsthaft gefährden könnten;
e  die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der FINMA Amtshilfe zu leisten;
f  die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 3bis Absatz 1 des BankG erfüllt sind;
g  die Zweigniederlassung die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d des BankG erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; und
h  die ausländische Bank nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.
2    Bildet die ausländische Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass sie einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
ABV nach den Tarifen, nach denen die Prämien bestimmt wurden. Betreffend Änderungen der Tarife bestimmt Art. 13 AVB, dass bei einer Änderung von dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden einjährigen Tarifen, für die betroffenen Versicherungen die geänderten Grundlagen gelten (Abs. 1). Bei einer Änderung von dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden mehrjährigen Tarifen werden alle später hinzukommenden Leistungen oder Leistungserhöhungen nach den geänderten Grundlagen abgeschlossen (Abs. 2). Vorinstanz und Erstinstanz gingen gestützt auf diese Regelungen zu Recht davon aus, dass nicht der letzte Tarif KT95, sondern die im jeweiligen Zeitpunkt massgeblichen Tarife entsprechend der Berechnungsweise der Beklagten zu Anwendung gelangen.

6.2 Soweit die Klägerin argumentiert, Art. 4 AVB erfasse nicht die Abgeltung laufender Rentenleistungen, wird auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3) verwiesen.
Die Klägerin macht sodann geltend, die Vorinstanz verletze namentlich Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB in Verbindung mit Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR, indem sie einerseits (im Hinblick auf die Neurenten) annehme, der Vertrag regle die Übernahme der Renten nicht, enthalte also eine Lücke, dann jedoch hinsichtlich der Altrenten trotzdem den Vertrag anwende. Ausserdem ergebe sich aus dieser unterschiedlichen Behandlung von Neu- und Altrenten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Die Unterscheidung sei zudem willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), weil die kantonalen Vorinstanzen innerhalb der Gruppe der Rentenverpflichtungen, nämlich zwischen Alt- und Neurenten, eine unsachgemässe Unterscheidung (nach dem Primat des Sparprozesses) getroffen hätten. Erst diese unsachgemässe Unterscheidung habe dazu geführt, dass die (ebenfalls unsachgemässe) Regelung nach Art. 7 i.V.m. Art. 4 AVB überhaupt zur Anwendung gelangt sei, während die Vorinstanz bei den Neurenten (im Ergebnis zu Recht) eine von Art. 7 i.V.m. Art. 4 AVB abweichende Regelung angewendet habe. Auf die diesbezüglichen Rügen braucht indessen, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind, nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, da sie insgesamt darauf beruhen, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Neurenten
der Auffassung war, diese würden vom Vertrag nicht erfasst, während sie Art. 7 i.V.m. Art. 4 AVB auf die Altrenten anwandte. Nachdem, wie dargelegt, der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag auch die Rentenverhältnisse erfasst und der Rückerstattungswert für die Neurenten ebenfalls gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag zu ermitteln ist, wird die Rüge, es werde in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes willkürlich zwischen Alt- und Neurenten unterschieden gegenstandslos. Demzufolge ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Damit ist in Gutheissung der Beschwerde der Beklagten die Klage abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Appellation (Dispositiv Abs. 4). Bezüglich der Anschlussappellation (Dispositiv Abs. 2 und 5) beleibt es beim angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz wird schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu regeln haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren A 571/2012 und 4A 579/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Klägerin (4A 571/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde der Beklagten (4A 579/2012) wird gutgeheissen, die Absätze 1, 3 und 4 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2012 werden aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 22'000.-- werden der Klägerin auferlegt.

5.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 24'000.-- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Appellation der Beklagten.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_571/2012
Date : 18. März 2013
Published : 05. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Versicherungsvertrag


Legislation register
ABV: 4
BGG: 29  42  66  68  91  93  95  97  99  105  106  107
BV: 8  9
BVG: 10  53a  53e  67
BVV 2: 16a
OR: 18
ZGB: 4
ZPO: 404  405
BGE-register
125-III-263 • 127-V-377 • 130-II-258 • 131-III-384 • 131-III-606 • 132-V-278 • 133-II-396 • 133-III-634 • 133-V-477 • 134-III-102 • 134-III-379 • 135-III-1 • 135-III-212 • 135-III-397 • 135-III-410 • 135-V-141 • 135-V-261 • 136-I-241 • 138-III-411 • 138-III-46 • 138-V-227
Weitere Urteile ab 2000
4A_156/2008 • 4A_571/2012 • 4A_579/2012 • 9C_128/2011 • 9C_741/2010
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BVGer
A-571/2012
HAVE
2003 S.306
SZS
2004 S.69