Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 784/2020

Urteil vom 18. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. November 2020 (IV.2019.00117).

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 11. Januar 2002 ein Begehren der 1989 geborenen A.________ um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form einer Sprachheilbehandlung ab. Am 22. Februar 2005 erlitt A.________ bei einem Schlittelunfall ein schweres Schädelhirntrauma. Ein erneutes Begehren um Sonderschulmassnahmen lehnte die IV-Stelle am 26. September 2005 verfügungsweise ab. Nach Erhalt eines weiteren Gesuchs leistete sie mit Verfügung vom 24. November 2005 und Mitteilung vom 24. November 2006 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilbehandlung). Am 21. April 2009 beantragte A.________ Massnahmen für die berufliche Eingliederung im Zusammenhang mit der Erstausbildung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. A.________ erneuerte ihr Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen am 19. Dezember 2011. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für die Berufsvorbereitung in der Kindertagesstätte (Kita) B.________ und am 16. August 2012 für die erstmalige berufliche Ausbildung als Fachfrau Betreuung in der Kita. Die beruflichen Massnahmen wurden am 16. August 2012 erfolgreich abgeschlossen und A.________ mit Verfügung vom 27. Mai 2016 bei
einem Invaliditätsgrad vom 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Der Invaliditätsbemessung legte die IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens die Annahme zugrunde, dass A.________ ohne den Unfall ein Medizinstudium abgeschlossen hätte und als Assistenzärztin tätig wäre. Anlässlich einer im Mai 2017 eingeleiteten Revision vom Amtes wegen liess die IV-Stelle A.________ durch die MediCore AG, Bad Ragaz, begutachten (Expertise vom 20. Juni 2018). Daraufhin reduzierte sie die bisherigen Rentenleistungen und gewährte nurmehr eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 9. Januar 2019; Invaliditätsgrad: 51 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. November 2020 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Rentenfestsetzung gemäss Verfügung vom 9. Januar 2019 vor Bundesrecht standhält.

2.2. In Frage steht insbesondere, ob ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 27. Mai 2016 unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG rechtens ist (vgl. Urteile 8C 471/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.4; 8C 405/2017 vom 7. November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Danach kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C 766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C 994/2010 E. 3.2.1; Urteil 9C 309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.2 Abs. 2). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (Urteil 9C 819/2017 vom 13. Februar 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (E. 1 hiervor). Dagegen ist die Auslegung und Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 9C 309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.3. Nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV erfolgt eine Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dieses ist in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert) festzulegen, prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Eine sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziffer 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung.
Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abzustellen. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteile 9C 742/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 3, I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2 und 9C 555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2).
Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C 85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151).

3.

3.1. Gemäss angefochtenem Entscheid leidet die Beschwerdeführerin an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) aufgrund eines Schlittelunfalls am 22. Februar 2005 mit schwerer traumatischer Hirnverletzung und hämorrhagischen Shearing Injuries in multiplen Territorien, leichten Koordinationsstörungen, multimodalen kognitiven Beeinträchtigungen sowie an posttraumatischen Kopfschmerzen. Eine Dyslexie und eine Lese-Rechtschreibschwäche sind vorbestehend (Gutachten der MediCore AG vom 20. Juni 2018). Die Beschwerdeführerin könne, so die Vorinstanz, in der bisherigen wie in einer anderen angepassten Tätigkeit fünf Stunden pro Tag arbeiten. Dies sei ebenso unbestritten wie der Umstand, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Mai 2016 nicht verändert habe, sodass eine Revision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ausser Betracht falle.

3.2. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG erachtete die Vorinstanz hingegen als gegeben. Mit Blick auf das Valideneinkommen habe es unter Würdigung aller Umstände offenkundig an hinreichenden Anhaltspunkten dafür gefehlt, dass die Beschwerdeführerin ohne das erlittene Schädelhirntrauma tatsächlich ein Medizinstudium abgeschlossen und danach als Assistenzärztin gearbeitet hätte. So habe sie im Unfallzeitpunkt noch kein Gymnasium besucht. Um Ärztin zu werden, hätte sie zuerst ein Kurzzeitgymnasium von drei bis vier Jahren absolvieren, die Maturität erlangen und den Eignungstest für die Zulassung zum Medizinstudium bestehen müssen, welches sie überdies frühestens im Herbst 2016 hätte abschliessen können. Daher habe die Verwaltung das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) offensichtlich unrichtig zu hoch festgesetzt, indem sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) einen Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzstufe 4 von Fr. 7007.- monatlich herangezogen habe.
Die Vorinstanz erachtete ferner die Anwendung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV grundsätzlich als gerechtfertigt, da es eindeutige Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht die gleiche Ausbildung absolviert hätte, sondern eine ihren intellektuellen Fähigkeiten angemessenere als jene zur Fachfrau Betreuung. Mit einem auf dieser Grundlage (vgl. E. 2.3 hiervor) angenommenen Valideneinkommen von Fr. 74'000.- im Jahr und dem Invalideneinkommen, welches dem Einkommen als Co-Gruppenleiterin in der Kita B.________ von jährlich Fr. 36'084.- bei einem Pensum von 60 % entsprach, ergab sich gemäss Vorinstanz ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bloss eine andere Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen. Es könne nicht bejaht werden, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung vom 27. Mai 2016 bestanden habe. Unter Verweis auf das Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 bringt sie vor, im angefochtenen Entscheid sei als wichtiges Indiz unbeachtet gelassen worden, dass ihr Bruder sein Medizinstudium erfolgreich absolviert habe und auch die Eltern Akademiker seien. Die Rechtsbeständigkeit verbiete es, eine gemäss Verfügung vom 27. Mai 2016 vertretbare Rechtsanwendung in Wiedererwägung zu ziehen.

4.

4.1. Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein. Etwas anderes lässt sich auch dem in SZS 2004 S. 67 auszugsweise wiedergegebenen Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 nicht entnehmen (Urteil 8C 550/2009 vom 12. November 2009), wonach die berufliche Positionierung der Eltern und Geschwister als Indizien für eine hypothetische berufliche Validenlaufbahn berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz liess denn auch nicht ausser Acht, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin Akademiker sind. In Würdigung des gesamten Kontextes erwog sie jedoch, es bestünden zu viele Hypothesen über den beruflichen Werdegang der im Alter von 15 Jahren als Sekundarschülerin verunfallten Beschwerdeführerin, sodass es offenkundig an hinreichenden Anhaltspunkten für das erfolgreiche Absolvieren eines Medizinstudiums mit anschliessender Tätigkeit als Assistenzärztin fehle. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere der hieraus gezogene Schluss, es mangle an eindeutigen Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführerin ohne das erlittene Schädelhirntrauma tatsächlich Medizin studiert
hätte und anschliessend als Assistenzärztin tätig wäre, sind nicht willkürlich oder sonstwie Bundesrecht verletzend. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor).

4.2. Das in der Verfügung vom 27. Mai 2016 auf der Grundlage eines Tabellenlohns für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzstufe 4, festgesetzte Valideneinkommen lässt sich demnach mit den offenkundigen Verhältnissen in tatsächlicher Hinsicht gemäss angefochtenem Entscheid nicht vereinbaren.
Es trifft zwar zu, dass einer einmal in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden muss, weshalb ein späteres Zurückkommen auf früher gefällte Entscheide von vornherein nur bei Vorliegen triftiger Gründe in Betracht fallen darf (vgl. E. 2.2 hiervor). Hier vermag die Vorinstanz jedoch in nicht zu beanstandender Weise aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der Verfügung gegeben sind, da klarerweise keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, um das Valideneinkommen auf der Grundlage eines abgeschlossenen Medizinstudiums mit anschliessender Tätigkeit als Assistenzärztin anzunehmen. Eine auf fehlenden, eindeutigen Anhaltspunkten beruhende Festlegung eines Vergleichseinkommens kann nicht mehr als vertretbare Ermessensausübung bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 27. Mai 2016 ausging und - nachdem das weitere Kriterium der erheblichen Bedeutung bei Dauerleistungen ohne Weiteres erfüllt ist - die von der IV-Stelle vorgenommene Wiedererwägung demnach schützte, verstiess sie nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fand demnach keine
voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Erfordernisse statt.

4.3. Liegt ein Rückkommenstitel vor, gilt es für die Zukunft einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
, Art. 88bis Abs. 1 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; SZS 2015 S. 562, 9C 173/2015 E. 2.2; Urteile 8C 802/2018 vom 2. April 2019 und 9C 11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
Nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände in Bezug auf das von der IV-Stelle neu ermittelte und von der Vorinstanz bestätigte Valideneinkommen von Fr. 74'000.- erhebt, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid geschützten wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2019.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_784/2020
Date : 18. Februar 2021
Published : 08. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung)


Legislation register
ATSG: 17  53
BGG: 66  95  97  105
IVV: 26  85  88bis
BGE-register
138-V-324 • 141-V-405 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_405/2017 • 8C_471/2018 • 8C_550/2009 • 8C_784/2020 • 8C_802/2018 • 9C_11/2008 • 9C_173/2015 • 9C_309/2017 • 9C_555/2011 • 9C_742/2016 • 9C_766/2016 • 9C_819/2017 • 9C_85/2009 • 9C_994/2010 • B_55/02 • I_472/02
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SZS
2004 S.67 • 2015 S.562