Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 472/02
Urteil vom 10. Februar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
D._______, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
D.________, geboren am 15. September 1978, stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und wohnt seit 1994 in der Schweiz. Am 9. März 1995 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich eine Commotio cerebri sowie multiple Verletzungen im Bereich des Beckens zuzog. Im Zeitpunkt des Unfalls besuchte sie die Integrationsklasse für ausländische Kinder in S.________ und ab Dezember 1995 die Berufswahlschule L.________, wo sie ein Berufseinstiegsjahr mit gleichzeitigem Praktikum in einem Restaurantbetrieb absolvierte. Vom 30. September 1996 bis zum 31. Dezember 1998 arbeitete sie als Aushilfe im Lager der Firma X.________ AG. Seit dem 1. Januar 1999 ist sie als Festangestellte im gleichen Betrieb tätig. Im September 1999 meldete sie sich mit dem Begehren um berufliche Massnahmen und Zusprechung einer Rente zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm nähere Abklärungen vor und schrieb das Begehren um berufliche Massnahmen als erledigt ab, weil die Versicherte als Lagermitarbeiterin zu einem marktüblichen Lohn angestellt sei, sich für keine andere Tätigkeit und Berufsbildung entscheiden könne und von einer behinderungsangepassten Berufsausbildung keine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei (Verfügung vom 7. März 2001). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. April 2001 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad lediglich 30 % betrage. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, weshalb das Invalideneinkommen auf Grund des gemäss Art. 26
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
B.
D.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und geltend machen, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie eine Lehre als Krankenschwester (oder eine kaufmännische Lehre) absolviert und damit ein Einkommen von mindestens Fr. 64'000.- erzielt, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte bei der Schule für Berufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich und bei der Berufsschule für Pflege - N.________, Auskünfte ein. Mit Entscheid vom 29. Mai 2002 wies es die Beschwerde ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei ihr eine Viertelsrente der IV auszurichten.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 28 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
2 | ...207 |
![](media/link.gif)
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
2 | ...207 |
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
1.2 In der bis Ende 1976 gültig gewesenen Fassung bestimmte Art. 26 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
Grund eindeutiger Anhaltspunkte anzunehmen, dass die invalide Person ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte, so kann zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität auf diesen Beruf abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 217).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eine gute Schülerin gewesen und habe eine qualifizierte Ausbildung angestrebt. Ohne den Unfall hätte sie eine Lehre als Krankenschwester absolviert und damit ein Einkommen von mindestens Fr. 65'000.- erzielt.
2.1 Aus dem Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle vom 29. November 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Ex-Jugoslawien geboren wurde und dort während acht Jahren die Grundschule durchlief. Im Jahr 1994 kam sie in die Schweiz zu ihrem seit 1976 hier arbeitenden Vater und besuchte die Integrationsklasse in S.________. Nach Auskunft des damaligen Klassenlehrers war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. März 1995 ein Praktikum (Schnupperlehre) im Pflegebereich in einem Spital vorgesehen gewesen. Ihren Angaben zufolge hatte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Tätigkeit angestrebt, was mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet werden kann. Das kantonale Gericht weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt im Stadium der Berufswahl befand und das Berufsziel somit noch offen war. In der erstinstanzlichen Beschwerde wurde denn auch lediglich geltend gemacht, ohne den Unfall hätte die Beschwerdeführerin einen Lehrabschluss angestrebt, wobei es sich um eine Lehre als Krankenschwester, eine kaufmännische Lehre oder eine ähnliche Ausbildung gehandelt hätte. Zudem ist fraglich, ob das Berufsziel innerhalb des Pflegebereichs effektiv dasjenige einer Krankenschwester gewesen wäre. Auf
Anfrage der IV-Stelle konnte sich der ehemalige Klassenlehrer der Beschwerdeführerin an das vorgesehene Berufspraktikum nicht mehr genau erinnern. Er vermutete jedoch, dass es sich um eine Tätigkeit als Pflegeassistentin gehandelt hatte, was auch im Einklang mit den berufsberaterischen Angaben steht. In einer Aktennotiz vom 24. Februar 2000 bezeichnete der Berufsberater der IV-Stelle es aus sprachlichen und schulischen Gründen als wenig realistisch, dass die Versicherte nach Absolvierung des Berufsfindungsjahres eine Berufslehre als Krankenschwester hätte absolvieren können. Im Abschlussbericht der Berufsberatung vom 29. November 2000 wird ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Versicherte nach acht Schuljahren in Ex-Jugoslawien und einem Integrationsjahr in der Schweiz über die nötigen Schul- und Sprachkenntnisse verfügt habe, um diesen Beruf zu erlernen; als realistischer sei eine Ausbildung zur Pflegeassistentin zu betrachten.
2.2 Die Vorinstanz hat bei zwei Schulen im Pflegebereich nähere Auskünfte eingeholt und unter anderem um Beantwortung der Fragen ersucht, ob der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Vorbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester möglich gewesen wäre, welches Ausbildungsziel (Diplom I oder II) in Betracht gefallen wäre und welches allenfalls die zusätzlichen Anforderungen für eine entsprechende Ausbildung gewesen wären. In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2001 führt die Berufsschule für Pflege - N.________, aus, die Schulleistungen der Beschwerdeführerin in Ex-Jugoslawien und die Verbesserung der Deutschnote im Berufseinstiegsjahr deuteten darauf hin, dass sie über das geforderte Bildungsniveau zumindest für eine Diplomniveau I (DN I) - Ausbildung verfüge. Grundsätzlich hätten die Bewerberinnen die kantonale Selektionsprüfung zu bestehen, welche einen Intelligenztest, eine Gruppenarbeit, eine Bildbeschreibung sowie ein zweitägiges Praktikum umfasse. Beim Intelligenztest und der Bildbeschreibung seien die sprachlichen Anforderungen für Fremdsprachige, die nicht die letzten fünf Schuljahre in der deutschsprachigen Schweiz absolviert hätten, in der Regel ein sehr hohes Hindernis. Bei Bestehen der Prüfung hätte die Bewerberin
mindestens einen einjährigen Vorkurs für Pflegeberufe (DN I) besuchen müssen. Die praktische Eignung müsse in einem drei- bis sechsmonatigen Praktikum in einer Pflegeinstitution nachgewiesen werden. Die Schule für Berufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich (SGZ) berichtete am 11. Oktober 2001, dass DN I-Kandidatinnen und Kandidaten mindestens drei Jahre Realschule als Vorbildung mitbringen müssten. Weil D.________ nur acht Jahre Grundschule absolviert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Realschulabschluss hätte nachholen müssen. Zudem werde in der Regel auch ein 10. Schuljahr empfohlen; die Integrationsschule und das Berufseinstiegsjahr würden nicht als gleichwertig erachtet. Unbedingt erforderlich sei zudem, dass die deutsche Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich gut beherrscht werde. Neben dem geforderten Realschulabschluss müssten sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten die zentrale Selektionsprüfung für Pflegeberufe erfolgreich absolvieren.
2.3 Die Stellungnahmen der angefragten Fachschulen stimmen nicht völlig überein. Nach den Angaben der Berufsschule für Pflege - N.________ hätte die Versicherte die Lehre als Krankenschwester offenbar ohne weitere Vorbildung antreten können, wobei jedoch insbesondere wegen mangelnder Sprachkenntnisse fraglich gewesen wäre, ob sie die Selektionsprüfung bestanden hätte. Demgegenüber hätte sie nach Angaben der SGZ den Realschulabschluss nachholen und wahrscheinlich auch ein 10. Schuljahr absolvieren müssen. Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Merkblatt der Berufsschule N.________ ist allerdings zu entnehmen, dass für die DN I-Ausbildung auch an dieser Schule ein Realschulabschluss mit Zusatzjahr, eine bestandene Aufnahmeprüfung, ein absolviertes Eignungspraktikum, gute Deutschkenntnisse (mündlich und schriftlich) sowie Kenntnisse einer Fremdsprache vorausgesetzt sind. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine Ausbildung zur Krankenschwester selbst auf dem tieferen Diplomniveau I nicht erfüllte, womit die berufsberaterische Annahme bestätigt wird. Die Beschwerdeführerin hätte nicht nur ihre Deutschkenntnisse wesentlich verbessern, sondern zusätzlich die Schulbildung ergänzen müssen, um
die Selektionsprüfung zu bestehen und zur Ausbildung als (diplomierte) Krankenschwester zugelassen zu werden. Auch wenn sie ansprechende Schulzeugnisse aus der Grundschule in Ex-Jugoslawien vorzuweisen vermag und in der Integrationsschule im Durchschnitt gute Leistungen zeigte, steht keineswegs fest, dass sie diese Anforderungen ohne weiteres erfüllt hätte. Ihre guten Leistungen in der Integrationsklasse und ihre überdurchschnittlichen Leistungen im Fach Deutsch schriftlich sind insofern zu relativieren, als sich diese Beurteilung ausdrücklich auf den Bildungsstand an der Integrationsklasse bezog und die Deutschnote das erste Sprachlehrjahr betraf. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hatte sie bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Es ist zwar möglich, dass sie die ausbildungsmässigen Voraussetzungen für eine Lehre als Krankenschwester in der Zeit nach dem Unfall erfüllt hätte. Unter Würdigung aller Umstände fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie ohne den Gesundheitsschaden effektiv eine Ausbildung zur Krankenschwester angetreten und erfolgreich abgeschlossen hätte. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass kein Anlass besteht, das
Valideneinkommen abweichend von der Regel von Art. 26 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
|
1 | Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
a | jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; |
b | jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; |
c | Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; |
d | Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; |
e | Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; |
f | Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; |
g | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. |
2 | Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. |
3 | Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. |
4 | Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
|
1 | Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
a | den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
b | das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; |
c | die Arbeitsvermittlung; |
d | die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. |
2 | Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. |
3 | Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. |
Kinderrechte in der Schweiz geschützt? in: Jenni/Hausammann, Die Rechte des Kindes, Basel/Genf/München 2001, S. 25 ff.). Art. 26
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
![](media/link.gif)
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
3.
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der beruflichen Eingliederung ist schliesslich zu bemerken, dass die Akten bezüglich der Unfallfolgen lediglich einen Bericht des Neurologen Dr. med. H.________, vom 26. Oktober 1998, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussert, sowie einen Bericht des Neuropsychologischen Ambulatoriums A.________ (Dr. phil. O.________) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1999, worin eine Arbeitsfähigkeit an der gegenwärtigen Arbeitsstelle von 70 % angegeben wird, enthalten. Diese Unterlagen genügen weder für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin am bisherigen Arbeitsplatz hinreichend eingegliedert ist. Dies ist nach dem Gesagten für den Rentenanspruch zwar nicht von Belang. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Wie in der Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2001 ausdrücklich festgehalten wurde, bleibt es ihr unbenommen, sich wieder bei der Invalidenversicherung zu melden, falls sie an solchen Massnahmen interessiert ist. Es wird alsdann Sache der Verwaltung sein, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen näher
zu prüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Musik und Radio, Schlieren und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: