Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 746/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2014 des Betreibungsamtes Arbon in der Betreibung Nr. xxx betrieb die A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland die B.________ AG für den Betrag von Fr. 23'831.28 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 3. September 2013, Fr. 15'887.52 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 16. Oktober 2013, Fr. 47'662.56 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 2. Januar 2014 und Fr. 47'662.56 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 20. April 2014 - insgesamt Fr. 135'043.92 zuzüglich Zins. Die B.________ AG erhob am 17. Dezember 2014 Rechtsvorschlag.

B.
Am 10. April 2015 ersuchte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon um provisorische Rechtsöffnung und beantragte die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang von Fr. 42'197.75 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. Juni 2014, von Fr. 21'098.85 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. Juli 2014 und von Fr. 21'098.85 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. August 2014 - total Fr. 84'395.45 zuzüglich Zins. Die A.________ GmbH verwies dabei im Wesentlichen auf den Dienstleistungsvertrag der Parteien vom 5. August 2013 und die erfolgte Korrespondenz. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies der Einzelrichter das Gesuch ab. Zur Begründung führte er an, dass der Forderungsbetrag zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bestimmbar gewesen sei, weshalb es an einem Rechtsöffnungstitel fehle.

C.
Gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung gelangte die A.________ GmbH an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches ihre Beschwerde am 30. Juli 2015 teilweise guthiess. Das Obergericht erteilte provisorische Rechtsöffnung für Fr. 11'903.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2014 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen ab. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte es der Beschwerdeführerin zu 86% und der Beschwerdegegnerin zu 14%.

D.
Am 23. September 2015 hat die A.________ GmbH Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Entscheid vom 30. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als die provisorische Rechtsöffnung im Teilumfang von Fr. 72'414.55 verweigert wurde. Es sei der Rechtsvorschlag der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. xxx für den (weiteren) Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2014 zu beseitigen und für den Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zuzüglich Zins provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG).
Das anwendbare Vollstreckungsrecht richtet sich, unabhängig vom auf die Forderung anwendbaren Recht, nach dem Territorialitätsprinzip. Für die Frage, ob rein formal ein Titel vorliegt, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist somit ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 174 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629). Die Höhe des Betrags muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; Urteil 5A 206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.3).

3.

3.1. Streitgegenständlich ist vorliegend der zwischen den Parteien am 5. August 2013 abgeschlossene Dienstleistungsvertrag. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin darin zur Erbringung einzeln aufgelisteter Beratungsleistungen verpflichtet. Im Gegenzug hat sich die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3.1 des Vertrags zur Leistung einer monatlichen Vergütung verpflichtet, der die folgenden Tagessätze zugrunde liegen: " Management Consultants: EUR 1'700.-- pro Tag; Senior Project Manager EUR 900.-- pro Tag; Junior Project Manager EUR 500.-- pro Tag. " Auf dieser Basis vereinbarten die Parteien eine Vergütung gemäss der in Anlage 1 genannten Aufwandskalkulation. Gemäss Ziff. 2.2 des Vertrags hat die Beschwerdeführerin mindestens in dem in Anlage 1 dargestellten Aufwand pro Monat Beratungsleistungen zu erbringen. Nach Abschluss des ersten Events stimmen sich die Parteien gegebenenfalls über eine Anpassung des Umfangs der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beratungsleistungen ab. Gemäss Ziff. 1 des Vertrags findet der Motorsportevent erstmals vom 4. Oktober bis zum 6. Oktober 2013 statt. In der Anlage 1 mit dem Titel "Aufwandkalkulation" wird vermerkt: "Die Parteien gehen von folgendem
durchschnittlichen Aufwand pro Monat aus". Darunter werden die für Management Consultants, Senior Project Manager und Junior Project Manager regulären Tagessätze aus dem Dienstleistungsvertrag wiederholt. Zusätzlich werden in der Anlage 1 die Anzahl Tage pro Monat veranschlagt und diese mit den Tagessätzen multipliziert, woraus für jede Kategorie ein Total resultiert, das gesamthaft EUR 17'200.-- ergibt. Daneben finden sich auch noch tiefere Tagessätze "reduziert bei mind. 6 Monaten". Auch diese werden mit der gleichen Anzahl Tagen multipliziert, woraus sich ein Total von EUR 13'200.-- ergibt. Letzterer Betrag ist derjenige, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin monatlich in Rechnung stellte.

3.2. Die Vorinstanz hat zu dieser Aktenlage zusammengefasst erwogen, die Beschwerdegegnerin habe sich für die Zeit vom 1. September 2013 (Vertragsbeginn) bis 6. Oktober 2013 (Abschluss des ersten Motorsportevents) verpflichtet, mindestens den in der Anlage 1 vereinbarten Aufwand an Beratungsleistungen pro Monat zu erbringen. Für den September 2013 seien somit EUR 13'200.-- von der Beschwerdeführerin unterschriftlich anerkannt. Im Oktober 2013 seien zumindest für sechs weitere Tage Beratungsleistungen erbracht worden. Pro rata temporis ergebe dies einen Betrag von EUR 2'640.--, der ebenfalls unterschriftlich anerkannt sei. Der Dienstleistungsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 stelle somit eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG im Betrag von EUR 15'840.-- (EUR 13'200.-- + EUR 2'640.--) dar. Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz die zwischen den Parteien vereinbarte Stundungsabrede von 37.5% des geschuldeten Betrags anerkannt. Damit liege noch für EUR 9'900.-- (EUR 15'840.-- abzüglich EUR 5'940.--) eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Erbringung der vereinbarten
Dienstleistung im erstinstanzlichen Verfahren "in keiner Weise substantiiert oder spezifiziert" bestritten habe. Ihre Bestreitung sei somit haltlos und beeinflusse die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht. Diese rechtfertige sich insbesondere auch mit Blick auf den Email-Verkehr, in welchem die Beschwerdegegnerin namentlich die umgehende Begleichung der Rechnungen in Aussicht gestellt habe. Der Kurs des Euro in Schweizer Franken habe am 10. Dezember 2014 Fr. 1.2024 betragen. EUR 9'900.-- würden somit Fr. 11'903.75 ergeben. Für diesen Betrag sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Indes könne für die Zeit nach dem ersten Motorsportevent, mithin nach dem 6. Oktober 2013, der Dienstleistungsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 nicht ohne weiteres als unterschriftlich anerkannte Schuldanerkennung herangezogen werden, denn laut Ziff. 2.2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags würden sich die Parteien nach Abschluss des ersten Events gegebenenfalls über eine Anpassung des Umfangs der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beratungsleistungen abstimmen. Dieser Vorbehalt lasse eine Reduktion des Aufwandumfangs der Beschwerdeführerin und damit eine Reduktion der Vergütung unter die in der Anlage 1 genannten Beträge durchaus zu. Entsprechend könne für die Zeit nach dem ersten Motorsportevent (nach dem 6. Oktober 2013) nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe sich zur Bezahlung von mindestens EUR 13'200.-- pro Monat verpflichtet. Die Schuld sei somit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags nicht bestimmbar gewesen. Auf den E-Mail-Verkehr könne nicht abgestellt werden, da dieser im Gegensatz zur Anlage 1 keine mit dem Dienstleistungsvertrag zusammengesetzte Urkunde bilde.

4.
Strittig ist vorliegend, ob der vorgelegte Dienstleistungsvertrag auch für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen kann bzw. ob hierfür das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Betrags erfüllt ist.

4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, die provisorische Rechtsöffnung auch für den weiteren Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle der Dienstleistungsvertrag für dessen gesamte Laufzeit von neun Monaten einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR (Auslegung der Verträge), Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkür), Art. 82SchKG sowie Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO (Verhandlungsgrundsatz). Zur Begründung lässt sie zusammenfassend ausführen, die vorinstanzliche Annahme, dass der geplante Motorsportevent tatsächlich stattgefunden habe, sei willkürlich. Diese Annahme basiere einzig auf der im Dienstleistungsvertrag zum Ausdruck gebrachten Absicht, stehe aber im Widerspruch zu den übrigen Akten und einer im bundesgerichtlichen Verfahren als Novum eingereichten Email. Die Behebung des sachverhaltlichen Mangels sei für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich entscheidend, da bei Wegfallen dieser Annahme für die Anwendung von Ziff. 2.2, Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags kein Raum bleibe. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin weder auf diesen Passus berufen noch hätten sich die Parteien je effektiv abgestimmt.

4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, lassen sich dem Vertrag konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass die Parteien bei Vertragsschluss für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 von einem nach oben und unten variablen Umfang der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Dienstleistungen ausgegangen sind. Dafür spricht neben dem strittigen Passus in Ziff. 2.2 Abs. 2 auch, dass in der verwiesenen Anlage 1 lediglich von einem "durchschnittlichen Aufwand pro Monat" die Rede ist. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selbst fest, dass diesbezüglich eine Absichtserklärung vorgelegen habe, vom 4. bis 6. Oktober 2013 einen Motorsportevent durchzuführen und den Dienstleistungsumfang nach Abschluss dieses Events allenfalls anzupassen. Da der Dienstleistungsumfang gemäss dem Vertrag aber eine notwendige Berechnungsgrösse für die Vergütung darstellt, kann die Vergütung für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 nicht als bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestimmbar im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG qualifiziert werden.
Die Sachverhaltsrügen (inkl. Noven) und der Vorwurf der bundesrechtswidrigen Auslegung des Vertrags vermögen am Fehlen eines Rechtsöffnungstitels nichts zu ändern. Derartige Vorbringen können allenfalls im Rahmen einer Forderungsklage vorgebracht werden. Namentlich ist für die Frage der Bestimmbarkeit im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG nicht relevant, ob der erste Motorsportevent tatsächlich, wie beabsichtigt, stattgefunden hat oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorwirft, weil die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, dass eine Anpassung des Auftragsvolumens erfolgt sei, erweist sich die Rüge als unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen abzuklären (BGE 103 Ia 47 E. 2 S. 52; Urteil 5D 149/2008 vom 9. Januar 2009 E. 2.2.1).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_746/2015
Date : 18. Januar 2016
Published : 05. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9
OR: 18
SchKG: 82
ZPO: 55
BGE-register
103-IA-47 • 133-III-589 • 136-III-627 • 139-III-297
Weitere Urteile ab 2000
5A_206/2013 • 5A_746/2015 • 5D_149/2008
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