Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4518/2012

Urteil vom18. Dezember 2014

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) gelangte erstmals im September 1995 als Asylbewerber in die Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. März 1996 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Im April 1996 verliess er die Schweiz. Am 23. September 1997 stellte er wiederum ein Asylgesuch, welches in erster Instanz erneut abgewiesen wurde. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens heiratete er am 21. Oktober 2003 in Bern die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1975). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 31. März 2005 erstmals um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Nachdem dieses Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war, da die für die erleichterte Einbürgerung erforderliche Dauer der Ehe nicht gegeben war, reichte er am 28. Juli 2006 ein weiteres Gesuch ein.

Die Ehegatten unterzeichneten am 5. Oktober 2007 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 24. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Uzwil.

C.
Am 20. April 2008 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Zürich. Dieses wurde in der Folge abgeschrieben und in ein Eheschutzverfahren umgewandelt. Am 10. Juni 2008 schlossen sie dann eine Trennungsvereinbarung. Am 10. November 2008 wurde erneut eine Scheidungskonvention beim Bezirksgericht Dietikon eingereicht. Seit dem 23. Mai 2009 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 9. Juli 2009 verlobte sich der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen (geb. 1984), die er am 15. Januar 2010 heiratete. Am 11. Februar 2012 kam ein gemeinsames Kind zur Welt.

D.
Nach dem Bekanntwerden der Scheidung vom 23. Mai 2009 leitete die Vorinstanz am 7. Juli 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er nach mehrmaliger Fristverlängerung am 28. Februar 2011 Gebrauch machte. Ergänzend dazu zog die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens bei und ersuchte die geschiedene Schweizer Ehefrau am 30. März 2011 um eine Stellungnahme, die trotz zweimaliger Mahnung im Juli 2011 innert nützlicher Frist nicht erfolgte, hingegen mehr als ein Jahr später - am 28. August 2012 - doch noch eintraf. Am 31. Oktober 2011 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme ein, wovon dieser mit Eingaben vom 25. August 2011 und 13. März 2012 Gebrauch machte.

E.
Am 24. Juli 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem Heimatkanton des Beschwerdeführers die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 5. Oktober 2007, die Einbürgerungsverfügung vom 24. Oktober 2007 sowie den Entwurf der Verfügung und ersuchte um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Einen Tag später (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2012) erteilte der dafür zuständige Kanton St. Gallen die entsprechende Zustimmung.

F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2012 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Wiederholung des kantonalen Zustimmungsverfahrens sowie zu neuem Entscheid. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. Dabei wird insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit dem Grund des Scheiterns der Ehe nach der Einbürgerung (Seitensprung vom März 2008) auseinandergesetzt und die betreffenden Personen dazu nicht befragt habe. Auch sei das Zustimmungsverfahren fehlerhaft und unter Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durchgeführt worden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut.

I.
Die Vorinstanz schliesst - unter gleichzeitiger Nachreichung der schriftlichen Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 27. August 2012 - in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Replik vom 3. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die am 18. Februar 2013 eingereichte Stellungnahme der Frau, mit der der Beschwerdeführer im März 2008 fremd ging) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).

3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz gleich in zweifacher Hinsicht verletzt worden: Einerseits habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Grund des Scheiterns der Ehe nach der Einbürgerung befasst (Verletzung der Begründungspflicht) und die betreffenden Personen dazu nicht befragt. Andererseits sei das Verfahren um Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung fehlerhaft und unter Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durchgeführt worden (keine Gelegenheit, sich zum Gesuch um Erteilung der Zustimmung zu äussern; Zustimmung des Kantons nicht begründet).

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich gegenüber der verfügenden Behörde zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern. Daraus kann aber - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht das Recht abgeleitet werden, an der Willensbildung des Heimatkantons mitzuwirken. Da die kantonale Zustimmungserklärung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nicht als Verfügung gilt - sie vermag für sich allein keine Nichtigerklärung der Einbürgerung zu bewirken - war das BFM nicht verpflichtet, diese dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist aber auch die Rüge nicht zu hören, der Kanton habe seine Zustimmung nicht begründet und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Urteil des BGer 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2 und Urteil des BVGer C 1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2 Ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Grund des Scheiterns der Ehe nach der Einbürgerung befasste und die betreffenden Personen dazu nicht befragte, kann im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.

5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie dient der Beweiserleichterung, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

6.

6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4. mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des BGer 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).

6.2 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist in Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

7.
In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:

7.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits 1995 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hatte und er 1996 nach Abweisung des Asylgesuches aus der Schweiz weggewiesen worden war, gelangte er im September 1997 wiederum in die Schweiz und stellte eine weiteres Asylgesuch, welches Ende Januar 1998 in erster Instanz erneut abgewiesen wurde. Noch während seines bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängigen Beschwerdeverfahrens lernte er eine Schweizer Bürgerin kennen. Nach der Heirat am 21. Oktober 2003 erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau kam der Anstoss zur Eheschliessung von ihr. Gestützt auf diese Heirat, das am 28. Juli 2006 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 5. Oktober 2007 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 erleichtert eingebürgert. Nachdem der Beschwerdeführer im März 2008 eine Affäre mit einer anderen Frau hatte, stellten die Ehegatten am 20. April 2008 ein gemeinsames Scheidungsbegehren, welches in der Folge abgeschrieben und in ein Eheschutzverfahren umgewandelt wurde. Am 10. Juni 2008 schlossen sie dann eine Trennungsvereinbarung und am 10. November 2008 reichten sie eine Scheidungskonvention ein. Im Januar 2009 verliess die Ex-Ehefrau die eheliche Wohnung und am 9. April 2009 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 23. Mai 2009).

7.2 Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Indem er nur fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung eine Affäre mit einer anderen Frau gehabt habe, habe er den Grund zum Scheitern der Ehe selbst herbeigeführt bzw. verschuldet, weshalb dieser Seitensprung nicht als ausserordentliches Ereignis für den nachträglichen Zerfall der Ehe angeführt werden könne. Es wäre nämlich in seiner Macht gestanden, sich in jenem Augenblick anders zu verhalten und auf ein sexuelles Abenteuer zu verzichten bzw. an der Treue zu seiner Ehefrau festzuhalten. Der gegenüber seiner Ehefrau begangene Treuebruch kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung lasse darauf schliessen, dass sein Ehewille bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung nicht mehr stabil gewesen sei.

8.

8.1 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt - wie bereits erwähnt - nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).

8.2 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der seinen Aufenthalt in der Schweiz erst durch die Heirat mit einer Schweizerin sichern konnte, und die zeitliche Abfolge (Heirat im Oktober 2003, erleichterte Einbürgerung im Oktober 2007, Affäre mit einer anderen Frau im März 2008, Einreichung des Scheidungsbegehrens im April 2008, Scheidung im April 2009, Heirat einer türkischen Staatsangehörigen im Januar 2010) lassen auf den ersten Blick tatsächlich vermuten, dass die Ehe bereits zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Andererseits bestätigt die Ex-Ehefrau, dass die Ehe beidseitig aus Liebe geschlossen worden sei und sie den Beschwerdeführer nicht zur Sicherung seines Aufenthaltes geheiratet habe. Zwar geht aus den Akten nicht klar hervor, wann sich die beiden kennen lernten. So gab die Ex-Ehefrau an, sie hätten sich drei Jahre vor der Heirat kennen gelernt, sprach aber gleichzeitig vom Sommer 2003, also ca. drei Monate vor der Heirat. Auf jeden Fall ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass es in der Ehe bis zum Frühling 2008 Schwierigkeiten gab. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe von vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe bezweckt. Dafür, dass im massgeblichen Zeitpunkt eine echte, auf Gegenseitigkeit beruhende eheliche Beziehung bestanden hat, sprechen sodann das Vorhandensein gemeinsamer Interessen (Besuch gemeinsamer Freunde, Besuch von Restaurants, gemeinsame Ausflüge). Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die am 13. März 2012 bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel verwiesen werden. Nicht gegen eine intakte Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt spricht ferner die inzwischen erfolgte Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, zumal die Verlobung am 2. Juli 2009 durch "Arrangement" seiner Verwandten in der Türkei stattgefunden habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2011). Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor.

9.

9.1 Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung begründete, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, vermag der Beschwerdeführer - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - die vorgenannte tatsächliche Vermutung mit einem besonderen Ereignis umzustossen.

9.2 Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Frage ist der Grund, weshalb die Ehe fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche ging. Nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten war es einzig die Affäre, die der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau im März 2008 hatte. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2012 gab die Ex-Ehefrau an, dass die Ehe bis Frühling 2008 gut verlaufen sei. Schwierigkeiten seien erst aufgetreten, als er mit einer anderen Frau während etwa einer Woche eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Dies habe sie ihm nicht verzeihen können. Zwar habe sie ihm nach dem Rückzug des Scheidungsbegehrens im April 2008 nochmals eine Chance geben wollen, habe es aber letztlich nicht ertragen, dass er sie betrogen habe. Auch gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers bestand bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. bis zum März 2008 eine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft. Nach der besagten Affäre habe er selber der Ex-Ehefrau von seiner Verfehlung berichtet und sie um Verzeihung gebeten. Auch habe er die Scheidung unbedingt vermeiden wollen. Die Frau, mit welcher der Beschwerdeführer im März 2008 fremdging, bestätigt schliesslich (vgl. ihr Schreiben vom 4. Januar 2013), dass sie sich damals zufällig in einem Restaurant begegnet seien und sie, die wegen ehelicher Probleme in einem schlechten seelischen und psychischen Zustand gewesen sei, sich mit ihm unterhalten habe. Sie habe ihn, als er schon etwas betrunken gewesen sei, zu sich nach Hause eingeladen, mit ihm geflirtet und geschlafen. Später habe sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie weiterhin mit ihm in Kontakt bleiben wolle. Er habe ihr aber zur Antwort gegeben, dass er seine Frau liebe und einen Fehler begangen habe.

9.3 Sowohl die Umstände dieser Affäre (Seitensprung) als auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach lassen - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz - keine negativen Rückschlüsse in Bezug auf Stabilität und Intaktheit der Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu. Bei diesem Seitensprung handelte es sich eindeutig um einen intimen Kontakt aufgrund einer zufälligen Begegnung und nicht um eine eigentliche aussereheliche Beziehung bei einer schon vorher instabilen Ehe. So ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 1C_552/2010 vom 15. Februar 2011 zu vergleichen, wo der von der Nichtigerklärung Betroffene drei Monate nach der Einbürgerung mit der langjährigen Betreuerin seiner drei vorehelichen Kinder ein Kind zeugte und sie dann später auch heiratete (vgl. E. 2.3.1 ff. des vorzitierten Urteils). Auch nicht zu vergleichen ist der vorliegende Sachverhalt mit den Umständen, unter denen das Bundesgericht ebenfalls die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bei nachträglichen Affären bestätigte. Abgesehen von anderen Besonderheiten handelte es sich um eigentliche aussereheliche Beziehungen, wobei den Betroffenen bewusst gewesen sein musste, dass die Aufnahme dieser Beziehungen unter Preisgabe ihrer bisherigen Ehe erfolgte (vgl. Urteile des BGer 1C_167/2010 vom 21. Juni 2010 E. 4 und 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2). Nochmals anders war die Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008, wo die Ehe trotz nachträglich erfolgtem Seitensprung schon aufgrund längerer Belastung im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt war und dies dem Betroffenen bewusst war (vgl. E. 2.3.2 des vorzitierten Urteils).

Auf der anderen Seite ist ein Seitensprung - auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine einmalige Verfehlung handelt - ein derart schwerwiegender Verstoss gegen die eheliche Treue, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine vorher noch stabile und intakte Ehe in die Brüche gehen kann und auch mit ehetherapeutischen Massnahmen nicht mehr zu retten ist. Dass der Beschwerdeführer selbst den Grund zum Scheitern der Ehe herbeiführte bzw. verschuldete, hat im Übrigen nicht den Ausschluss als ausserordentliches Ereignis für den nachträglichen Zerfall der Ehe zur Folge. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn er mit dem Seitensprung seine Ehe bewusst zerstören wollte, was aber nicht der Aktenlage (insbesondere den Umständen der Affäre und seinem Verhalten danach) entspricht.

9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis anzuführen, welches die Ehe zum Scheitern brachte. Dadurch hat er die von der Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Verhältnisse der Ereignisabläufe aufgestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen ist, umgestossen. Dementsprechend kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen.

10.
Sowohl aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege als auch gestützt auf den Ausgang des Verfahrens sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen und notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellt in der am 18. Februar 2013 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 3'512.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 268.50 und MwSt. von Fr. 302.50, total Fr. 4'083.50 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
, 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Da mit der Ausrichtung der Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Honorar für den amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer C-5331/2009 vom 3. August 2012 E. 6 mit Hinweisen).

Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4518/2012
Date : 18. Dezember 2014
Published : 30. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 7  8  9  10  14
VwVG: 1  2  12  13  19  48  49  62  63  64  65
BGE-register
130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_167/2010 • 1C_324/2009 • 1C_340/2008 • 1C_516/2012 • 1C_52/2009 • 1C_552/2010
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access • actual intention • address • adult • answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • application of the law • asylum seeker • beginning • behavior • burdon of proof • cantonal administration • clerk • coming into effect • communication • complaint to the federal administrative court • cooperation obligation • costs of the proceedings • counterplea • counterstatement • day • decision • discretion • dismissal • doubt • duration • engagement • evidence • ex officio • experience • experience principle • federal administrational court • federal court • federal law on the federal civil proceedings • first instance • fixed day • foreign spouse • good faith • innovation • instructions about a person's right to appeal • intention • judicature without remuneration • knowledge • knowledge • language • lausanne • lawyer • legal representation • life • lower instance • marital companionship • marital status • marriage • marriage • meadow • misstatement • month • municipality • nullity • number • officialese • person concerned • petitioner • position • presumption • proof • question • remarriage • remedies • remuneration • repetition • request to an authority • restaurant • reversion of the burden of proof • right to be heard • season • signature • simplified naturalization • simplified proof • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss citizenship • time limit • voting suggestion of the authority • writ
BVGE
2014/1
BVGer
C-1469/2007 • C-4518/2012 • C-476/2012 • C-5331/2009
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310