Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2016/2020

Urteil vom18. September 2020

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. März 2020 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 21. Dezember 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der aus B._______ im C._______-Distrikt (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer aus, er habe bis (Nennung Stufe) die Schule besucht und ab dem Jahr (...) bis (...) bei einer Firma als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Anschliessend sei er während (Nennung Dauer) in einem anderen Betrieb als (Nennung Funktion) tätig gewesen. Zuletzt beziehungsweise bis zu seiner Rückkehr von D._______ nach Sri Lanka im Jahr (...) habe bei einer Firma in (Nennung Funktion) gearbeitet. Er habe im Jahr (...) seine Heimat verlassen, weil ihn kurz nach dem Tsunami ein Mann namens E._______ für die F._______ habe rekrutieren wollen. Auf Anraten eines (Nennung Verwandter) habe er sich dagegen ausgesprochen, sei jedoch in der Folge gezwungen worden, gewisse Arbeiten für die F._______ auszuführen. So habe die F._______ bei den Leuten Steuern eingetrieben und er habe (Nennung Tätigkeit) müssen. Auch habe er von den F._______ (Nennung Tätigkeit) organisiert. Damals habe er unter E._______ und einem weiteren Mann namens G._______ gearbeitet, welche beide beim Geheimdienst der F._______ und auf der Seite von H._______ gewesen seien. Als es zwischen H._______ und I._______ zu Problemen gekommen sei, sei auf G._______ geschossen worden. G._______ habe trotz einer Verletzung flüchten können und sich zum Haus eines seiner Freunde begeben, wo G._______ ohnmächtig hingefallen sei. Sein Freund habe ihn (den Beschwerdeführer) benachrichtigt, worauf sie G._______ in der Folge gemeinsam ins Spital gebracht hätten. Die Special Task Force (STF) respektive die I._______-Gruppe habe davon erfahren und ihn deswegen gesucht. Er sei nicht mehr im Dorf geblieben, sondern habe sich nach J._______ begeben, wo er sich im Haus seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Im (...) sei er nach D._______ gereist, wo er eine Aufenthaltserlaubnis bis (Nennung Zeitpunkt) besessen habe. Im (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ein (Nennung Geschäft) in K._______ zu führen, zumal der Krieg schon lange vorbei gewesen sei, er bei seinen regelmässigen früheren Besuchen seiner Heimat, die jeweils (Nennung Dauer), keine Probleme bekommen habe, seine Eltern krank gewesen seien und er in Sri Lanka habe leben wollen. Am (...) sei er von Angehörigen des Terrorist Investigation Department (TID) zuhause festgenommen und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man habe ihn über E._______, G._______ und weitere Personen befragt und ihn beschuldigt, Waffen zu besitzen, welche er herauszugeben habe. Auch sei ihm vorgeworfen worden, eine Organisation von Auslandtamilen mit Geld unterstützt zu haben. Er sei in dieser Zeit geschlagen und mit Zigaretten misshandelt worden. Ausserdem sei es zu einem sexuellen
Übergriff gekommen. Man habe ihn gezwungen, ein in singhalesischer Sprache gehaltenes Schreiben zu unterzeichnen, worauf er nach einiger Zeit freigelassen worden sei. Man habe ihn nach L._______ gebracht und dort am Bahnhof freigelassen, wo ihn ein (Nennung Verwandter) beziehungsweise ein (Nennung Verwandter) abgeholt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass für seine Freilassung ein Schmiergeld bezahlt worden sei. Der Verwandte habe ihn an einen sicheren Ort in K._______ gebracht. In den folgenden (Nennung Zeitraum) seien keine Probleme aufgetaucht. Im (...) sei er dann aber zuhause in B._______ wiederholt von unbekannten Personen gesucht worden, worauf ihn der (Nennung Verwandter) nach M._______ gebracht habe. Danach habe man ihn noch zwei Mal gesucht und auch nach seiner Ausreise noch einmal. Da es keinen Sinn mehr gemacht habe, in seiner Heimat zu bleiben, habe er mittels eines Agenten seine Ausreise organisiert. Am (...) habe er seine Heimat legal mit seinem ordnungsgemäss erhaltenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen. Der Schlepper habe dabei - um Probleme zu vermeiden - die zuständigen Beamten bestochen.

Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 11. März 2020 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des Botschaftsasylverfahrens von G._______, geboren (...), Sri Lanka, ORBIS Nr. (...), zu gewähren, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht. Ferner sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.

Der Beschwerde lagen bei: (Aufzählung Beweismittel).

D.
Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.

E.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2020 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Sodann forderte sie das SEM auf, das Gesuch um Akteneinsicht im Verfahren von G._______ betreffend Auslandverfahren respektive Erteilung eines humanitären Visums zu behandeln.

F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Nennung Dokumente) ins Recht.

G.
In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.

H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Juni 2020, welcher er zusätzliche Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) beilegte. Zudem führte er an, trotz der Anordnung in der Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 sei bislang durch das SEM keine Akteneinsicht in das Dossier von G._______ gewährt worden.

I.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, das Gesuch um Akteneinsicht im Verfahren von G._______ betreffend Auslandverfahren respektive Erteilung eines humanitären Visums ohne Verzug entweder zu behandeln oder darzulegen, dass das Gesuch bereits geprüft worden sei.

J.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Antwortschreibens des SEM betreffend das Gesuch um Akteneinsicht hinsichtlich G._______ vom (...) zukommen, worin das SEM im Wesentlichen festhielt, weder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), noch im nationalen Visumsystem (ORBIS) noch aus einem Asylverfahren über Akten zur betreffenden Person zu verfügen. Gleichzeitig bemängelte er die Richtigkeit der darin festgehaltenen Tatsachen, stellte diesbezüglich in Frage, dass das SEM sorgfältig gearbeitet habe und ersuchte um besonderes Augenmerk des Gerichts in dieser Sache.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist - soweit diesem nicht bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 entsprochen wurde - mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der bei der Anhörung befragende Mitarbeiter des SEM in deutlicher Weise voreingenommen gewesen sei. So habe dieser die systemische Machtasymmetrie zwischen Befrager und ihm ausgenutzt und damit eine erniedrigende Wirkung auf ihn erzielt anstatt sich geduldig, respektvoll, empathisch und neugierig zu zeigen, wie dies im Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM in Artikel C7 stipuliert werde. Die Voreingenommenheit und Ungläubigkeit gegenüber seinen Vorbringen zeige sich ab Frage 28, und werde in den folgenden Fragen (F37, F39) deutlicher. Zudem habe er sich nicht frei und mit der notwendigen Detaildichte äussern können, da er bei Frage 25 unterbrochen worden sei, als er seine Probleme der Jahre (...) habe schildern wollen. Die verfehlte Arbeitsweise werde sodann in den Fragen 89, 119 und 125 offenkundig. Weiter sei der Themenkomplex der sexuellen Misshandlung ohne jegliches Einfühlungsvermögen erarbeitet worden, wodurch kein Vertrauensverhältnis habe entstehen können, was jedoch Voraussetzung gewesen wäre, um nicht eine Retraumatisierung zu provozieren. Der Befrager verfüge weder über die notwendige soziale Kompetenz noch über ausreichende Kenntnisse des länderspezifischen Kontextes, um traumatisierte Folter- und Vergewaltigungsopfer zu befragen. Der Befrager sei denn auch nicht ausreichend auf seinen Gesundheitszustand eingegangen und habe bezüglich seiner Narben subjektive Werturteile gefällt. Auch seien seine familiären Verbindungen zur F._______ sowie die Rolle und Biographie seines Freundes, der (Nennung Zeitpunkt) den Tod gefunden habe, nicht vollständig abgeklärt worden. So habe der Befrager die Nachreichung des (Nennung Beweismittel) dieses Freundes mit der Begründung abgelehnt, dass dieses Beweismittel nichts über seine Schilderungen aussage und keinen Beleg darstelle, dass er diesen Freund kenne, was jedoch angesichts der eingereichten Übersetzung des (Nennung Beweismittel) falsch sei und ein weiterer Beleg für die Voreingenommenheit des Befragers und dessen fachliche Inkompetenz darstelle. Das Anhörungsprotokoll und somit das Kernstück des Asylverfahrens sei deshalb infolge einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung unbrauchbar. Deshalb müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur Durchführung einer korrekten Anhörung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Weiter sei angesichts der (durch seinen Rechtsvertreter) bereits in anderen Fällen dokumentierten mangelnden Sach- und Sozialkompetenz und unangebrachten Verhaltensweise des Befragers das SEM anzuweisen, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, zumal die Eignung desselben zur Befragung von Asylsuchenden
grundsätzlich zu bezweifeln sei.

4.2.2 Die Vorinstanz liess sich zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Arbeit und der fachlichen Kompetenz des SEM-Mitarbeiters, welcher die Anhörung durchführte, in ihrer Vernehmlassung nicht vernehmen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass weder der angefochtene Entscheid noch die Vernehmlassung durch den für die Anhörung zuständigen Befrager, sondern durch eine andere Mitarbeiterin des SEM abgefasst wurde. Weiter zeigt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass die anwesende Hilfswerksvertretung am Schluss der Anhörung keine Fragen stellen liess und an derselben weder Einwände anzumelden noch weitere Abklärungen anzuregen hatte (vgl. act. A17/21, S. 19 sowie Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG). Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers, der SEM-Mitarbeiter habe seine Stellung als Befrager ausgenutzt und ihn dadurch erniedrigt, stützen könnten. Offenbar sah sich der Beschwerdeführer weder veranlasst, während der Anhörung einen solchen Einwand zur Sprache zu bringen, noch lassen sich aus seinen Antworten Hinweise entnehmen, welche darauf hindeuteten, dass er sich im Rahmen der in der Beschwerdeschrift zitierten Fragen (F28, F33, F37, F39) erniedrigt oder in anderer Weise unangemessen behandelt gefühlt hätte. Wohl enthält Frage 39 eine kritische Nachfrage, ohne dass aber daraus auf eine Voreingenommenheit des Befragers geschlossen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich aus dieser, wie auch aus den Fragen 28, 33 und 37 eine Ungläubigkeit gegenüber seinen Schilderungen herleiten, auch wenn anzumerken ist, dass Fragen etwa zur Motivation Dritter kaum zielführend erscheinen. Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung enthalte, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Weiter moniert der Beschwerdeführer, er sei in seinem freien Erzählvortrag zu den Gründen, die ihn zu seinem Weggang nach D._______ im Jahr (...) bewogen hätten, vom Befrager unterbrochen worden. Daher habe er sich nicht frei und mit der notwendigen Detaildichte zu seinen damaligen Problemen äussern können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befrager die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A17/21, S. 1, 1. Abschnitt). Demzufolge obliegt es ihm auch, die Anhörung entsprechend zu gliedern sowie zu lenken und dabei den Asylgesuchsteller bei abschweifenden
Weiterungen zu belehren oder bei unzusammenhängenden Ausführungen oder thematisch abweichenden oder unwesentlichen Äusserungen zu unterbrechen. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer denn auch zu Beginn der Anhörung explizit aufmerksam gemacht (vgl. act. A17/21, S. 1, 1. Abschnitt letzter Satz). Im Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Erzählvortrag unterbrochen und aufgefordert wurde, die (...) Jahre zurückliegenden Ereignisse in zusammengefasster Form darzulegen, manifestiert sich noch keine Voreingenommenheit des Befragers. Überdies stellte der Befrager in Aussicht, Fragen zu diesen Ereignissen zu stellen, falls er solche haben werde (vgl. act. A17/21, F25). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.

Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich die verfehlte Arbeitsweise des Befragers insbesondere in den Fragen 89, 119 und 125 manifestiere. Aus der Frage 89 lässt sich jedoch ebenfalls keine Voreingenommenheit des Befragers erkennen. Darin nimmt dieser die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Antwort zu Frage 88 auf, verweist auf die generelle Selbstständigkeit des Beschwerdeführers und fragt nach, warum er eine Verhaftung in J._______ befürchte. Es ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dadurch vom Befrager erniedrigt worden wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich der ihm gestellten Fragen 119 und 125 daran stört, dass der Befrager seine Verwunderung zu gewissen Antworten zum Ausdruck gebracht habe, was dessen Befangenheit aufzeige und erkennen lasse, dass ihm der Befrager nicht geglaubt habe, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Anhörung prinzipiell ein klarer, sachlicher und zielgerichteter Befragungsstil zu befürworten ist. Vorliegend legte der Befrager - so insbesondere in Frage 125 - in unerwünscht salopper Weise sein Erstaunen über den Umstand dar, dass der Beschwerdeführer in seinen vorgängigen Antworten (F121 ff.) wohl Ausführungen zu G._______ macht, letztlich aber angibt, zur zeitlichen Einordnung der Vorgänge, die sich teilweise auf Auskünfte von Dritten stützt, keinerlei Angaben machen zu können (vgl. act. A17/21, S. 17 f.). Auch wenn eine sachlichere Formulierung teilweise wünschenswert gewesen wäre, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der in den erwähnten Punkten verwendete Befragungsstil einen massgeblichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hatte, insbesondere dass es den Beschwerdeführer in seinem Aussagen behindert hätte; solches wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht konkret dargelegt. Aus dem Umstand, dass der Befrager sein Erstaunen oder ein gewisses Unverständnis bezüglich spezifischer Vorbringen des Beschwerdeführers kundtat, ist nicht bereits auf dessen fehlende Objektivität zu schliessen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer dadurch unter Umständen auch Anlass und Möglichkeit, Aussagen zu verdeutlichen oder allfällige Missverständnisse auszuräumen.

4.2.3 Zum gleichen Schluss kommt das Gericht im Resultat auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffs. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dieser Themenkomplex sei ohne jegliches Einfühlungsvermögen erarbeitet worden, wodurch kein Vertrauensverhältnis habe entstehen können, zumal der Befrager auch die Zusicherung, gemäss welcher alle Aussagen vertraulich behandelt würden, nicht gegeben habe, obwohl er sich in Frage 53 nochmals habe versichern wollen, dass seine Erzählungen zum sexuellen Übergriff auch wirklich niemand erfahren werde. Diesbezüglich ist aus dem Protokoll zu ersehen, dass der Befrager zu Beginn der Anhörung den Beschwerdeführer explizit auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden aufmerksam machte, weshalb er ohne Furcht erzählen könne. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, diese Ausführungen verstanden zu haben (vgl. act. A17/21, S. 2). Auch wenn es für den Befrager bei der Frage 54 möglich und angebracht gewesen wäre, dem Beschwerdeführer erneut zu versichern, dass seine Angaben vertraulich behandelt würden, stellt die vorliegende Unterlassung oder die Aufforderung in der Frage 55 "Dann erzählen Sie bitte." noch keinen Hinweis auf fehlendes Einfühlungsvermögen dar. Auch die Nachfragen in den Fragen 56-58 sowie 60-66 vermögen eine Voreingenommenheit des Befragers nicht zu begründen, zumal die Äusserung seiner Verwunderung zu einzelnen Vorbringen oder kritischer Nachfragen dazu noch nicht genügt. Wohl ist insbesondere hinsichtlich der Fragen 59 und 62 festzustellen, dass diese im vorliegenden Kontext als unangebracht, wenig zielführend und von wenig Empathie zeugend zu erachten sind. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer unter anderem deswegen einer psychischen Tortur ausgesetzt worden wäre oder dies zu einer krassen Verschlimmerung der von ihm geltend gemachten Traumatisierung geführt haben soll, findet in den Akten jedoch keine Stütze. Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, dass die Art der Fragen das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in erheblicher Weise beeinflusst hätte. Aus seinen Antworten auf die Fragen 57-66 lässt sich nämlich ersehen, dass er sich von den Fragen kaum - wenn überhaupt - irritieren liess und auf diese mehr oder weniger ausführlich antwortete, ohne an irgendeinem Punkt der Anhörung die Art der gestellten Fragen oder den Befragungsstil des SEM-Mitarbeiters zu kritisieren oder auch nur zu kommentieren (vgl. act. A17/21, S. 8 f.).

4.2.4 Auch wenn aufgrund des Ausgeführten anlässlich der Anhörung stellenweise ein sachlicherer Ton oder bei einer einzelnen Frage mehr Einfühlungsvermögen angebracht gewesen wäre, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufgrund der Art und Weise der Anhörung durch die Vorinstanz im Ergebnis zu verneinen.

4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, als logische Konsequenz der beschriebenen Voreingenommenheit des Befragers und/oder der methodischen Unzulässigkeit der Befragungsweise liege eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vor. Dieser Rüge kann nicht beigepflichtet werden. In E. 4.2.2 wurde dargelegt, dass vorliegend keine Voreingenommenheit des Befragers anzunehmen ist und die Art und Weise der Durchführung der Anhörung keinen formellen Mangel darstellt. Alleine der Umstand, dass der Befrager in Frage 112 dem Beschwerdeführer eine klärende Nachfrage zu seiner Antwort in Frage 111 stellte, lässt in keiner Weise den Rückschluss einer fehlenden Kenntnis des sri-lankischen Länderkontextes zu. Sodann erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen gesundheitlichen Beschwerden zu äussern und dem Befrager seine Verletzungen respektive seine Narben zu zeigen (vgl. act. A17/21, F131 f.). Nachdem er kurz darauf verneinte, weitere Gründe zu haben, die er noch nicht habe vorbringen können, ist darin keine ungenügende Feststellung des Sachverhalts zu erkennen (vgl. act. A17/21, F137). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aus der Klammerbemerkung des Befragers zu Frage 132 ebenfalls nicht auf dessen Voreingenommenheit oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu schliessen, zumal der Befrager darin im Wesentlichen lediglich anführt, dass die Ursache für die gezeigten Hautläsionen nicht klar sei und auch von Akne stammen könne. Dieser allgemein gehaltene Eindruck des Befragers ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil - wie der Beschwerdeführer selber anführt - der Befrager über kein medizinisches Fachwissen verfügen dürfte. Zudem entscheiden nach den Erkenntnissen des Gerichts verschiedene Faktoren über die Art und Optik einer Narbe (so die Art und die Schwere einer Verletzung, das Alter, die betroffene Körperstelle, die Wundhygiene, die persönliche Veranlagung sowie der Hauttyp) und die Narbenbildung kann bis zu zwei Jahre andauern. Der Beschwerdeführer soll eigenen Angaben zufolge im (Nennung Zeitpunkt) mit Zigaretten malträtiert worden sein (vgl. act. A17/21, F53) und die Beobachtung seiner Hautläsionen fand (erst) über (...) Jahre später im Rahmen der am 21. Dezember 2018 durchgeführten Anhörung statt, weshalb vorliegend die Narbenbildung bereits abgeschlossen sein dürfte. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung denn auch selber die Möglichkeit an, dass diese Narben mittlerweile wieder verschwunden sein könnten (vgl. act. A17/21, F132). Soweit er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der familiären F._______-Verbindungen rügt, sind der zitierten Frage 20 des Anhörungsprotokolls - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinerlei Hinweise
über direkte Verbindungen des (Nennung Verwandter) zur F._______ zu entnehmen, weshalb es nicht der Vor-instanz anzulasten ist, dass sie diesbezüglich keine weiteren Anschlussfragen gestellt hat. Der in Frage 24 erwähnte (Nennung Verwandter), der damals (Nennung Jahr) die F._______ unterstützt habe, wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch aufgeführt und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Handlungen zugunsten der F._______ geprüft und gewürdigt. Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) in D._______ lebte und im weiteren Verlauf seiner Asylbegründung für die Zeit nach seiner Rückkehr sowohl den (Nennung Verwandter) als auch den (Nennung Verwandter) wie auch irgendwelche Verbindungen von diesen oder anderen Familienangehörigen zur F._______ gänzlich unerwähnt liess, erweist sich die Kritik, die Sache sei diesbezüglich nicht weiter abgeklärt worden, als unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, dass die Rolle und die Biographie des zwei Monate nach seiner (ersten) Ausreise respektive am (...) erschossenen Freundes nicht vollständig abgeklärt worden sei, gab der Befrager in der Anhörung eine ausführliche Begründung ab, warum er die Beweisofferte des Beschwerdeführers (Erläuterung Beweisofferte) ablehnte beziehungsweise die Nachreichung dieses Dokuments für die Abklärung des Sachverhalts als unwesentlich erachtete (vgl. act. A17/21, S. 15, F107). Zwar nahm der Befrager in diesem Zusammenhang eine Vorabwürdigung des angebotenen Beweismittels vor. Da jedoch - wie in E. 4.2.2 oben - bereits ausgeführt, die Anhörung das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A17/21, S. 1, 1. Abschnitt), verfügt der Befrager bei der Beurteilung, ob Fakten und damit allenfalls zusammenhängende Beweismittel als wesentlich oder als unwesentlich einzuschätzen sind, über einen gewissen Spielraum. Daher stellt die Vorgehensweise des Befragers vorliegend nach Ansicht des Gerichts noch keinen Mangel in der Abklärung des Sachverhalts dar. Auch lässt sich daraus - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - ebenfalls keine Voreingenommenheit des Befragers oder eine fachliche Inkompetenz desselben erkennen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kritisiert, dass der Befrager die Nachreichung des (Nennung Beweismittel) dieses Freundes mit der Begründung abgelehnt habe, das fragliche Beweismittel enthalte keine Hinweise zu seinen Schilderungen und stelle auch keinen Beleg dar, dass er diesen Freund kenne, was allerdings angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzung des (Nennung Beweismittel) falsch sei, erweist sich diese Kritik nach einer Konsultation des nachgereichten Beweismittels und dessen Übersetzung als unzutreffend. Wohl kann dem fraglichen (Nennung Beweismittel) entnommen werden, dass die betreffende Person an dem vom Beschwerdeführer angeführten Datum erschossen wurde. Das Dokument enthält jedoch in der Tat keinerlei Hinweise, in welchem Zusammenhang dies geschehen sei und es lassen sich daraus auch keine Verbindungen irgendwelcher Art zu den Vorbringen des Beschwerdeführers herleiten.

Angesichts obiger Ausführungen besteht für das Gericht keine Veranlassung, das SEM - wie vom Beschwerdeführer beantragt - anzuweisen, Massnahmen gegen den vorliegend zuständigen Befrager wegen mangelnder Sach- und Sozialkompetenz und unangebrachtem Verhalten zu ergreifen.

4.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - so hinsichtlich des aktuellen Länderkontextes, der familiären Verbindungen zu ehemaligen F._______-Unterstützern und -Mitgliedern sowie seiner von Folter stammenden Brandnarben unberücksichtigt gelassen habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 21, Ziff. 5.2).

4.4.1 Im zitierten Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den F._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den F._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

4.4.2 In seiner Verfügung hat das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einem Wegweisungsvollzug in die (Nennung Provinz) zwar das Urteil E-1866/2015 erwähnt und festgehalten, dass ein solcher Vollzug beim Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Jedoch wurde im Asylentscheid keine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil
E-1866/2015 durchgeführt. Im Sachverhalt wurde zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer angab, man habe ihn für die F._______ rekrutieren wollen. Ein (Nennung Verwandter) habe dies verhindert - dass dieser (Nennung Verwandter) zu diesem Zeitpunkt die F._______ selber unterstützte, blieb von der Vorinstanz jedoch unerwähnt (vgl. act. A17/21, F24; A19/8, S. 2, Ziff. 2.) -, er habe aber in der Folge gewisse Arbeiten für die F._______ ausführen müssen. Auch habe er einen seiner Vorgesetzten, G._______, nach dessen Schussverletzung ins Spital gebracht, worauf er von der STF gesucht worden sei. Deshalb sei er nach D._______ umgezogen. Nach seiner Rückkehr sei er vom TID festgenommen und unter anderem mit Zigaretten gefoltert sowie (erneut) zu G._______ befragt worden (vgl. zum Ganzen Bst. A.b oben). Eine Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente (so insbesondere die persönlichen und verwandtschaftlichen Verbindungen zur F._______ wie auch die Narben, ebenso die mehrmaligen langjährigen Landesabwesenheiten) unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne des erwähnten Referenzurteils hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gänzlich unterlassen und auf Vernehmlassungsstufe höchstens ansatzweise vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist von einer schweren Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs auszugehen.

5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

5.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem Gesagten wurde die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.

6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Rechtsbegehren Ziffn. 3 und 4) beantragt wird. Die Verfügung vom 11. März 2020 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Angesichts des Verfahrensausgangs kann offengelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vor-instanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2016/2020
Date : 18. September 2020
Published : 30. September 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2020


Legislation register
AsylG: 3  30  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  37
VGKE: 7  8  9  14
VwVG: 5  29  48  49  52  61  63  64
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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BVGE
2014/22 • 2014/26 • 2012/21 • 2009/35
BVGer
D-1549/2017 • D-2016/2020 • E-1866/2015 • E-7803/2016
AS
AS 2016/3101