Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1441/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. September 2008
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo, Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000); Exportbeiträge, Entgelt, Vorsteuerabzugskürzung.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist seit dem 1. Juli 1997 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie bezweckt laut Handelsregisterauszug namentlich die Fabrikation und den Vertrieb von Schmelzkäse sowie anderer Produkte der Lebensmittel- und Genussmittelbranche. Auf Grund eines Fusionsvertrags im Jahr 1997 hat die X._______ AG die Firma Y._______ & Co. AG, welche vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 im Mehrwertsteuerregister eingetragen war, mit Aktiven und Passiven übernommen.
An diversen Tagen im September 2000 erfolgte bei der X._______ AG eine Kontrolle der Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000 (Zeit vom 1.1.1995 bis zum 31.8.2000). Diese ergab folgende Ergänzungsabrechnungen (EA) bzw. Gutschriftsanzeigen (GS), welche die ESTV in der Folge geltend machte:
· EA Nr. ...30 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 1'079'112.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Oktober 1999 (mittlerer Verfall), · EA Nr. ...31 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 20'044.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 1998 (mittlerer Verfall),
· EA Nr. ...32 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 60'433.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. März 1996 (mittlerer Verfall), · EA Nr. ...33 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 4'913.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. März 1996 (mittlerer Verfall), · EA Nr. ...89 vom 19. Juni 2002 im Umfang von Fr. 8'336.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 1998 (mittlerer Verfall), · GS Nr. ...77 vom 19. Juni 2002 im Umfang von Fr. 265'819.--. B.
Am 10. April 2001 und 29. Juli 2002 bestritt die X._______ AG einige Teilbereiche der besagten Nachforderungen bzw. der Gutschrift und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid. Daraufhin bestätigte die ESTV mit förmlichem Entscheid vom 11. November 2002 ihre
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Rechtsauffassung für die (noch) bestrittenen Bereiche gemäss EA Nr. ...30, EA Nr. ...32, EA Nr. ...89 sowie der GS Nr. ...77 und machte gleichzeitig ihre Steuernachforderung von insgesamt Fr. 882'062.-(1'079'112.-- + 60'433.-- + 8'336.-- ./. 265'819.--) geltend. Zusätzlich wurde ein Verzugszins von gesamthaft Fr. 65'536.-- in Rechnung gestellt. Die angeblich von der X._______ AG geschuldeten Beträge wurden von der ESTV mit ausstehenden Vorsteuerguthaben verrechnet.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ AG am 9. Dezember 2002 Einsprache erheben und beantragen, der förmliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid zu erlassen, der verschiedene (einzeln aufgezählte) Konti nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs beiziehe. Ausserdem beantragte sie die Ausrichtung von Vergütungszinsen auf zu Unrecht verrechneten Beträgen. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie der X._______ AG einen Vergütungszins von Fr. 14'247.-- zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und hielt an der Nachforderung von Fr. 882'062.-- sowie an der Verzugszinsforderung (ab dem jeweiligen Verfalldatum) von Fr. 65'536.-- fest. Die ESTV erwog in Bezug auf Beiträge für Exportlieferungen, die der Beschwerdeführerin von verschiedenen Käsemarktorganisationen ausgerichtet worden waren, "dass (jeweils) kein zwischen den Parteien stattgefundener Leistungsaustausch ersichtlich (sei)". Bezüglich der Beschwerdeführerin ebenfalls zugeflossener Verbilligungsbeiträge für Schmelzrohware (zur Herstellung von Schmelzkäse) erwog die ESTV zudem, dass es sich dabei für den Fall, dass zwischen den Käsemarktorganisationen und der Beschwerdeführerin ein Leistungsaustausch stattgefunden hätte "um eine Entgeltsminderung (...handle), die vorsteuerseitig (wiederum) durch eine entsprechende Korrektur zu berücksichtigen wäre". Gestützt auf diese Erwägungen stellte die ESTV schliesslich fest, dass die fraglichen Beträge (aufgrund ihrer Qualifikation als Subventionen und der damit verbundenen verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung) zu Recht mit den (Vorsteuer-)Guthaben der X._______ AG verrechnet worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2005 liess die X._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Einspracheentscheid
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Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verwaltungsbeschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Hauptabteilung Mehrwertsteuer vom 3. März 2005 i.S. X._______ AG betreffend Nachbelastung von CHF 882'062.-- nebst Zins ab jeweiligem Verfalldatum von CHF 65'536.-- sei in Bezug auf die nachfolgenden Posten aufzuheben, und es sei ein neuer Entscheid zu erlassen, welcher diese nicht mehr enthält:
- CHF
377.40
- CHF 15'058.40
- CHF 2'907.70
- CHF 7'263.60
- CHF 24'851.40
CHF 50'458.50
aus Konto 10681 (Exportbeiträge Tilsiter)
aus Konto 10682 (Exportbeiträge Appenzeller)
aus Konto 10683 (Exportbeiträge SGWH)
aus Konto 34230 (Tilsiter Schmelzrohware für Export) aus Konto 34210/34240 (Appenzeller Schmelzrohware für Export)
TOTAL
2. Der X._______ AG sei auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund der EA ...30 und ...32 zu Unrecht verrechneten Betrag vom Tage dieser Verrechnung an bis zur Auszahlung dieses Betrags gemäss Ziff. 1 ein Zins zu 5% auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass bereits der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) die Leistung des Entgelts nicht bloss durch den Empfänger der Leistung, sondern auch durch einen Dritten ausdrücklich vorsehe. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Beiträgen (Export- bzw. Verbilligungsbeiträge) der entsprechenden Marktorganisationen für Käse an die Beschwerdeführerin handle es sich um solche (private) Drittentgelte. Denn unter Verweis auf das höchstrichterliche Urteil 2A.450/2001 vom 27. Mai 2003 sei bei privaten Zuwendungen Dritter stets zu untersuchen, "ob diese Teil des Entgelts und damit als sogenannte Entgeltsauffüllung Teil des eigentlichen (zwischen den beiden Parteien erbrachten) Leistungsaustauschs bilden". In Bezug auf die streitigen Exportbeiträge, wofür die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von (Abrechnungs-)Belegen (für die Konti Nr. 10681, 10682 und 10683) ins Recht legte, hielt sie namentlich betreffend die Sortenorganisation Tilsiter (und gleichermassen für weitere Sortenorganisationen) fest, dass diese als zuständige Marktorganisation ihrerseits Bundesbeiträge erhalten habe, um den Export zu fördern. Die Tätigkeit der Sortenorganisation sei jedoch über ein blosses Weiterleiten der Beiträge hinausgegangen; diese habe selbständig eine eigentliche Marktsteuerung vorgenommen resp. die Höhe der Beiträge in gewissen Schranken
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selbst festgelegt. Subventionsempfängerin sei sowohl faktisch als auch gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Geschäftsstelle Tilsiter gewesen; diese hätte in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung die Subvention zu deklarieren und die Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen gehabt. Entgegen dem "ökonomischen Subventionsbegriff" habe sie so die Beschwerdeführerin weiter mit ihren Exportverkäufen keine im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben wahrgenommen, sondern ihr eigenes betriebswirtschaftliches Interesse, ein möglichst gutes Jahresergebnis zu erzielen. Insgesamt handle es sich bei den Zahlungen der Käsemarktorganisationen um Beiträge einer privaten Organisation, welche keinen Subventionscharakter, sondern den Charakter als sog. "Entgeltsauffüllung" hätten. Im Inland würden solche Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen; beim Export seien sie demgegenüber von der Mehrwertsteuer echt befreit (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1
MWSTV [recte: Art. 15 Abs. 2 Bst. a
MWSTV]). Entsprechend argumentierte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die aus den Konti Nr. 34230 bzw. 34210/34240 ersichtlichen "Verbilligungsbeiträge" für Tilsiter- bzw. Appenzeller-Schmelzrohware. Auch dort handle es sich nicht um Subventionen, sondern um private Leistungen Dritter, welche als Entgeltauffüllung dem jeweiligen (Export-)Geschäft konkret zugewiesen werden könnten und infolgedessen von der Steuer echt befreit seien.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2005 beantragte die ESTV vorab die Feststellung, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2000 im Umfang von Fr. 831'603.50 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es durchaus einem auf Bundesebene gängigen System entspreche, dass Subventionen ausgerichtet würden, um dann an die eigentlichen Nutzniesser der Subvention (sog. "Zweitempfänger") weitergeleitet zu werden. Das System, das den streitigen Zahlungen der verschiedenen privaten (Sorten-)Organisationen zugrunde liege, habe seinen Ursprung im Bundesrecht, der Export- und Absatzförderung und der Milch- und Käsemarktpolitik. Die Eidgenossenschaft leiste unbestrittenermassen Subventionen an die Sortenorganisationen, die jedoch nicht diese selber, sondern beispielsweise die Beschwerdeführerin begünstigten und so den höheren und vermehrten Absatz und die bessere Vermarktung des Schweizer Käses im Ausland erreichen sollen und damit auch direkt den innerstaatlichen volkswirtschaftlichen Interessen dienen würden. Dass im vorliegenden Fall die
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(Käse-)Sortenorganisationen (Erst-)Empfänger der Bundessubventionen seien und diese zu geringem Teil auch selber "bewirtschaften" würden, bevor sie die erhaltenen Subventionen u.a. an die Beschwerdeführerin weiterleiten würden, könne keine Rolle spielen bzw. keinen Einfluss auf die "Qualifizierung" der Beiträge als Subvention haben. F.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33
Bst. d VGG). 1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93
und 94
MWSTG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht aus-
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schliesslich an die Parteibegehren gebunden. Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden; sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall nicht den gesamten Einspracheentscheid, sondern lediglich einzelne aufgerechnete Beträge im Zusammenhang mit den Kontonummern 10681, 10682, 10683, 34230 sowie 34210/34240, welche insgesamt Fr. 50'458.50 ausmachen.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Art. 4 Bst. a
MWSTV). Damit ein steuerbarer Umsatz überhaupt vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Der Leistung steht eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerordnung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1430/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc). 2.1.1 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst, mithin zwischen diesen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BGE 126 II 249 E. 4a, 132 II 353 E. 4.1;
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vgl. zum Ganzen ferner: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.1 bis 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 Nach Art. 26 Abs. 1
MWSTV wird die Steuer vom Entgelt berechnet; dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Dazu gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2
MWSTV). Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist somit auf das, was der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Was Entgelt ist, bestimmt sich aus der Sicht des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 792 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
MWSTV "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand". Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der Steuer nicht.
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28
MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
und 2
MWSTV). Unter der Marginale "Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht" bestimmt Art. 30 Abs. 6
MWSTV, dass der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält. Das Bundesgericht hat die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung bestätigt (BGE 126 II 443 E. 6b und c mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid der SRK 2003-080 vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 2.b/aa). Dieser Ordnung entsprechend sind somit "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand" nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, das heisst, sie unterliegen der Steuer nicht. Andererseits geben sie jedoch auch keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, weshalb das Vorsteuerabzugsrecht verhältnismässig zu kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger solche Beiträge erhält.
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2.3 Eine allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es im schweizerischen Recht allerdings nicht; auch die MWSTV bzw. das MWSTG definieren den Begriff der Subvention nicht. Das Bundesgericht nahm in BGE 126 II 443 in grundsätzlicher Hinsicht zum Begriff der Subvention und zu deren Behandlung im Mehrwertsteuerrecht Stellung. Es umschrieb Subventionen allgemein als Beiträge der öffentlichen Hand, die ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistungen ausgerichtet würden. Der Subventionsgeber wolle damit beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung eines bestimmten Ziels als geeignet erscheine. Diese Zielsetzung müsse im öffentlichen Interesse liegen und werde mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgten die Beiträge aber ohne Gegenleistung, das heisst, eine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung sei für die Subvention nicht zu entrichten. Aus diesen Gründen sei es richtig, dass der Verordnungsgeber die Subventionen vom steuerbaren Entgelt ausgenommen habe (E. 6; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 147 E. 1.2). 2.4 Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen werden von der Rechtsprechung den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt, welche gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
MWSTV (grundsätzlich) nicht zum Entgelt zählen. Wie bei der öffentlichrechtlichen Subvention wird mit einer zweckgebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leistungsempfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt, die jedoch im einen wie im anderen Fall nicht eine konkrete Gegenleistung darstellt. Der private Spender will wie auch ein Subventionsgeber die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern (BGE 126 II 443 E. 8; Urteile des Bundesgerichts
2A.650/2005
vom
15. August
2006
E. 3.1,
2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1, vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 563 E. 4.3, 4.5). Solche unentgeltliche Zuwendungen von Privaten werden als sogenannte Nichtumsätze bezeichnet, welche (wie Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand) nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3). Allerdings ist bei freiwilli-
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gen privaten Zuwendungen im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine solche vorliegt oder ob eine konkrete Leistung abgegolten wird (BGE 126 II 443 E. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.450/2001 vom 27. Mai 2003 E. 4.2).
2.5 Gewisse Umsätze sind von der Steuer befreit. Dazu gehören gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. a
MWSTV u.a. Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden. 2.6
2.6.1 Für den hier massgebenden zeitlichen Anwendungsbereich der (alten) Mehrwertsteuerverordnung gelten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 Bst. b
MWSTV (entspricht Art. 33 Abs. 6 Bst. b
MWSTG) insbesondere auch Ausfuhrbeiträge, welche als agrarpolitische Massnahme im Bereich der Unterstützung der schweizerischen Landwirtschaft geleistet werden und die Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tiefen Weltpreisen ausgleichen sollen. Konkret werde so das Bundesgericht mit der Subvention der Export von Erzeugnissen der Nahrungsmittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten gezielt gefördert. Diesfalls seien sie nicht mit spezifischen Leistungen verknüpft, welche der Beitragsempfänger gegenüber der öffentlichen Hand zu erbringen hätte. Vielmehr gehe es um die Förderung des Exportes von Erzeugnissen der Nahrungsmittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten als öffentliches Interesse. Somit liege den Beiträgen kein Leistungsaustauschverhältnis zu Grunde. Nicht entscheidend sei dabei, ob die fraglichen Ausfuhrbeiträge auf der Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen Weltmarktpreisen oder nach anderen Faktoren bemessen würden. Im Übrigen würden Exportsubventionen aufgrund verschiedener Gesetze ausgerichtet, so beispielsweise auch gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.0). Soweit also derartige Lieferungen ins Ausland subventioniert worden seien, sei die Vorsteuer im Umfang der erhaltenen Beiträge verhältnismässig zu kürzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 150 ff. E. 1.3, 2.1 und 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.6.3; ferner auch Entscheid der SRK 2003-080 vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 2a/bb).
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2.6.2 Im Unterschied zur soeben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Mehrwertsteuerverordnung gelten im Anwendungsbereich des seit 1. Januar 2001 gültigen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren Umsätze befreit sind, nicht mehr als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 38 Abs. 8
letzter Satz MWSTG), welche eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge hätten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.6.3, 2. Absatz). Laut Bundesgericht handelt es sich dabei nicht um eine Auslegungsregel zum allgemeinen Grundsatz, wonach bei Subventionen die Vorsteuer zu kürzen sei. Vielmehr gehe es und dies auch nach der im Parlament vertretenen Ansicht (vgl. Votum Brändli, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1998 S 1000) um eine "Sonderregelung", welche die allgemeine Regel einschränke. Somit lasse Art. 38 Abs. 8
MWSTG den Schluss nicht zu, Exportbeiträge seien keine Subventionen im Sinne der Mehrwertsteuerverordnung oder ein allgemeiner Grundsatz verbiete, bei Subventionen in Form von Exportbeiträgen den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Dem würde die Rechtslage gemäss der Mehrwertsteuerverordnung entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 147 E. 5). 2.6.3 Im Hinblick auf eine allfällige Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes will der Bundesrat den soeben wiedergegebenen Status quo bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen gemäss der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 (BBl 2008 6885) beibehalten: Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand stellten Nicht-Entgelt dar und würden demzufolge nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (vgl. Art. 6 Abs. 2 E
-MWSTG). Im Gegenzug habe der steuerpflichtige Empfänger seinen Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 E
-MWSTG; Botschaft S. 7124 in fine). Dabei sollen (entsprechend der heutigen "Sonderregelung" in Art. 38 Abs. 8
MWSTG in fine) "Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1
(E-MWSTG) von der Steuer befreit sind", mangels Leistung nicht als Entgelt, sondern als Nichtleistungen gelten, die allerdings von der verhältnismässigen Vorsteuerkürzung ausgenommen sein sollen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. k
i.V.m. Art. 34 Abs. 2 E
-MWSTG).
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3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der besagten Konti (oben E. 1.3) in der Höhe von Fr. 50'458.50 infolge Vorsteuerabzugskürzungen im Zusammenhang mit Subventionen. 3.1 Unbestritten ist zunächst, dass der Bund (vertreten durch das Bundesamt für Landwirtschaft) den (Inland-)Verkauf bzw. den Export von Käse mittels Beiträgen u.a. an die Beschwerdeführerin selbst resp. über privatrechtlich organisierte Käsemarktorganisationen (wie z.B. Sortenorganisation Tilsiter bzw. Appenzeller) unterstützte. Diese wiederum entrichteten Gelder an Leistungserbringer (Exporteure) wie beispielsweise die Beschwerdeführerin. Einzig die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation dieser letzteren Beiträge (d.h. von den Sortenorganisationen an die Beschwerdeführerin) ist hier umstritten. Die ESTV hält dafür, es handle sich dabei um (lediglich weitergeleitete) Subventionen, die ihrer Meinung nach kein (Dritt-)Entgelt darstellen können. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass nicht sie, sondern die fraglichen (privatrechtlich organisierten) Sortenorganisationen Subventionsempfängerinnen gewesen seien. Infolgedessen stellten die Exportbeiträge der entsprechenden Marktorganisationen an sie als Exporteurin keine direkten staatlichen Subventionen mehr dar und seien als "Beiträge privater Organisationen" und aufgrund des direkten Zusammenhangs mit konkreten (Export-)Lieferungen als "steuerbefreite Entgeltauffüllung" (im Sinne von Drittentgelt) zu werten. Im Folgenden stellt sich somit zunächst und insbesondere die Frage nach der rechtlichen Qualifikation dieser "Exportbeiträge". 3.2 Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall ist u.a. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (altes Landwirtschaftsgesetz, aLwG, AS 1953 1073 und nachfolgende Revisionen, BBl 1951 III 129), wonach der Bund "die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren, von Erzeugnissen der Vieh- und Milchwirtschaft und des Obst- und Weinbaus" förderte. Als Massnahmen im Bereich der Milchwirtschaft konnte der Bund u.a. "die Erhebung von Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trockenund Kondensmilch, ferner von Speiseöhlen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate anordnen; die Erträgnisse dieser Abgaben (...waren) zur Senkung der Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten und
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zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden (...)" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b aLwG). Namentlich gestützt auf die beiden vorerwähnten Bestimmungen erliess der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom 26. April 1993 zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988 (MKMV, AS 1993 1669 und nachfolgende Revisionen; aufgehoben am 7. Dezember 1998). Gemäss deren Art. 1 war der Milchgrundpreis auf den 1. September 1993 um 10 Rappen gesenkt und auf 97 Rappen je Kilo festgesetzt worden. Aus (dem im Speziellen für den Käsemarkt einschlägigen) Art. 3 geht des weiteren (im Wesentlichen) hervor, dass der Verbilligungsbeitrag (namentlich) für Tilsiter Käse umgerechnet und der zuständigen Marktorganisation [d.h. wohl der Sortenorganisation Tilsiter] ausgerichtet wurde. Für Appenzeller Käse wurde ein Verbilligungsbeitrag je Kilo verkäste Milch gewährt [dies wohl wiederum an die zuständige Marktorganisation, d.h. der Sortenorganisation Appenzeller] (Abs. 3). Gemäss Abs. 5 der vorgenannten Bestimmung konnte das besagte Bundesamt zur Verbilligung der Schmelzrohwahre, die nicht an die (damalige) Schweizerische Käseunion (SK) abzuliefern war (sog. "Nicht-SK-Schmelzrohware"), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Beiträge gewähren, welche unter Berücksichtigung der für die Unionssorten geltenden Rohwarenpreise den Marktverhältnissen anzupassen und nach Gehalt und Qualität abzustufen waren. Schliesslich konnte das Bundesamt gestützt auf Abs. 6 der besagten einschlägigen Bestimmung "für die nicht von der SK bewirtschafteten Exportkäse mit mindestens 35 Prozent Fett in der Trockenmasse sowie für exportierten Schabziger (...), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung, einen Verbilligungsbeitrag (Inlandverbilligung zuzüglich Exportbeitrag) von höchstens 5 Franken und für Tilsiter von höchstens 6.50 Franken je Kilo Käse gewähren. Für Appenzeller, (... [konnten]) zusätzlich zum erwähnten Höchstbetrag vorübergehende Beiträge zur Absicherung von Währungsschwankungen gewährt werden". Aus den erwähnten gesetzlichen Grundlagen geht klar hervor, dass der Bund den Absatz sowie Export von Erzeugnissen namentlich der Milchwirtschaft fördern wollte. Dabei steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Frage, dass die Exportbeiträge und Inlandverbilligungen (letztendlich) den Exporteuren für deren Ausfuhrlieferungen bzw. zur Beschaffung von Rohstoffen zu Gute kommen sollten. Demnach wurde nicht die Tätigkeit der Exportförderung mittels Ausfuhrbeiträgen subventioniert, sondern die Ausfuhrlieferungen als solche. Infolgedessen
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ist davon auszugehen, dass die Auszahlung der Ausfuhrbeiträge lediglich aus praktischen Gründen (d.h. aus Gründen der Firmennähe) und zur besseren Koordination resp. Kontrolle über die jeweiligen Sortenorganisationen erfolgte. Diese erhielten die Beiträge, um an Stelle des Bundes u.a. mittels Ausfuhrbeiträgen an ihre Mitglieder (Exportfirmen) den Export zu fördern.
3.3 Die für den konkreten Fall streitigen Beiträge zielen einerseits mittels "Exportbeiträgen" auf die (direkte) Förderung des Exports von Tilsiter, Appenzeller und der übrigen Weich-, Halbhart- und Spezialkäse (Nicht-SK-Käse) und andererseits auf die Verbilligung von Tilsiterbzw. Appenzeller-Schmelzrohware (abzüglich eines zurückzuerstattenden Betrags auf dem Inlandverbrauch) hin. Es handelt sich dabei somit klarerweise um ("direkte" bzw. was die Inlandverbilligungen angeht um "indirekte") Exportförderungsbeiträge, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.6; damals indes gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [sog. "Schoggigesetz", SR 632.111.72]) als Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne des Mehrwertsteuerrechts mit der Folge einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung zu gelten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 4.2): Denn sowohl in jenem wie auch im vorliegenden Fall geht es um die Förderung des Exports von Erzeugnissen der Nahrungsmittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten als (eigenständiges) öffentliches Interesse. Ziel ist mithin die Förderung von Exporten an sich. Folglich erfolgten die fraglichen (Export-)Beiträge aus wirtschaftspolitischen Überlegungen und somit zum Selbstzweck bzw. lagen diese im öffentlichen Interesse begründet. Demgegenüber sind die Beiträge weder mit speziellen Leistungen verknüpft, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Hand zu erbringen gehabt hätte, noch liegen ihnen anderweitige Leistungsaustauschverhältnisse zugrunde. Mit anderen Worten stellt sich für den hier streitigen Fall die Frage des "ursächlichen Zusammenhangs" mit einzelnen (Export-)Lieferungen nicht, zumal wie gesagt genau diese Exporte mittels Beiträgen der öffentlichen Hand gefördert werden sollten. Aus diesem Grund erübrigt sich die eingehende Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verknüpfung der Beiträge mit einzelnen, konkret ausgewiesenen und belegten (Export-)Lieferungen. Wesentlich ist für den hier zu beurteilenden Fall einzig, dass die Ex-
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portförderung (mittels Exportbeiträgen und Inlandverbilligungen) den (einzelnen) Exportfirmen zu Gute kommen sollte (vgl. oben E. 3.2). Insofern kann auch der Umstand keine Rolle spielen, dass die streitigen Gelder über die Käsemarktorganisationen ausgerichtet wurden, welche die Beiträge in der Folge (wenn auch mit "erheblichen Ermessensspielraum", wie die Beschwerdeführerin ausführte) gestützt auf Abrechnungen den einzelnen Exportfirmen ausbezahlten bzw. die Überweisung durch eine andere Stelle (wie z.B. durch den Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten [ZVSM], welcher heute dem Verband Schweizer Milchproduzenten [SMP] entspricht) koordinierten. Die fraglichen Käsemarktorganisationen müssen somit als (typische) Branchenorganisationen verstanden werden, die zum einen ihre Mitglieder beraten sowie in der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele unterstützen und zum andern die vom Bund ausgerichteten (Export-)Beiträge verwalten bzw. aufgrund ihrer Firmennähe deren Auszahlung an die Exporteure koordinieren. In Anbetracht dessen hat auch die Beschwerdeführerin, soweit sie solche Beiträge erhalten hat, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ihre Vorsteuerabzüge verhältnismässig zu kürzen. An diesem Ergebnis und somit an der Rechtslage im zeitlichen Geltungsbereich der (alten) Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; vgl. oben E. 2.6.1) vermag weder der heute gültige Art. 38 Abs. 8
MWSTG noch die (im Ergebnis gleichlautende) beabsichtigte Gesetzesänderung (Art. 18 Abs. 2 Bst. k
i.V.m. Art. 34 Abs. 2 E
-MWSTG) etwas zu ändern. Vielmehr ging mit dem neuen Recht in Art. 38 Abs. 8
MWSTG eine Neuausrichtung im Sinne einer "Sonderregelung" zur allgemeinen Regel einher, welche für den hier anwendbaren Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung noch nicht galt (vgl. oben E. 2.6.2 in fine). 3.4 Damit ist die ESTV wenn auch aus teilweise unzutreffenden Gründen (vgl. oben Bst. C) zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beschwerdeführerin zugeflossenen Beträge als Subventionen zu qualifizieren sind, die nach der hier noch massgebenden Rechtslage zur Mehrwertsteuerverordnung im konkreten Fall nicht (steuerbefreite) Drittentgelte darstellen können. Die im Zusammenhang mit diesen Subventionen (mittels Verrechnung) vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV erweist sich somit als rechtens, weshalb der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag auch kein Vergütungszins zusteht.
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4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann
Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1441/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. September 2008
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo, Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000); Exportbeiträge, Entgelt, Vorsteuerabzugskürzung.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist seit dem 1. Juli 1997 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie bezweckt laut Handelsregisterauszug namentlich die Fabrikation und den Vertrieb von Schmelzkäse sowie anderer Produkte der Lebensmittel- und Genussmittelbranche. Auf Grund eines Fusionsvertrags im Jahr 1997 hat die X._______ AG die Firma Y._______ & Co. AG, welche vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 im Mehrwertsteuerregister eingetragen war, mit Aktiven und Passiven übernommen.
An diversen Tagen im September 2000 erfolgte bei der X._______ AG eine Kontrolle der Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000 (Zeit vom 1.1.1995 bis zum 31.8.2000). Diese ergab folgende Ergänzungsabrechnungen (EA) bzw. Gutschriftsanzeigen (GS), welche die ESTV in der Folge geltend machte:
· EA Nr. ...30 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 1'079'112.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Oktober 1999 (mittlerer Verfall), · EA Nr. ...31 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 20'044.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 1998 (mittlerer Verfall),
· EA Nr. ...32 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 60'433.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. März 1996 (mittlerer Verfall), · EA Nr. ...33 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 4'913.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. März 1996 (mittlerer Verfall), · EA Nr. ...89 vom 19. Juni 2002 im Umfang von Fr. 8'336.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 1998 (mittlerer Verfall), · GS Nr. ...77 vom 19. Juni 2002 im Umfang von Fr. 265'819.--. B.
Am 10. April 2001 und 29. Juli 2002 bestritt die X._______ AG einige Teilbereiche der besagten Nachforderungen bzw. der Gutschrift und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid. Daraufhin bestätigte die ESTV mit förmlichem Entscheid vom 11. November 2002 ihre
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Rechtsauffassung für die (noch) bestrittenen Bereiche gemäss EA Nr. ...30, EA Nr. ...32, EA Nr. ...89 sowie der GS Nr. ...77 und machte gleichzeitig ihre Steuernachforderung von insgesamt Fr. 882'062.-(1'079'112.-- + 60'433.-- + 8'336.-- ./. 265'819.--) geltend. Zusätzlich wurde ein Verzugszins von gesamthaft Fr. 65'536.-- in Rechnung gestellt. Die angeblich von der X._______ AG geschuldeten Beträge wurden von der ESTV mit ausstehenden Vorsteuerguthaben verrechnet.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ AG am 9. Dezember 2002 Einsprache erheben und beantragen, der förmliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid zu erlassen, der verschiedene (einzeln aufgezählte) Konti nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs beiziehe. Ausserdem beantragte sie die Ausrichtung von Vergütungszinsen auf zu Unrecht verrechneten Beträgen. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie der X._______ AG einen Vergütungszins von Fr. 14'247.-- zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und hielt an der Nachforderung von Fr. 882'062.-- sowie an der Verzugszinsforderung (ab dem jeweiligen Verfalldatum) von Fr. 65'536.-- fest. Die ESTV erwog in Bezug auf Beiträge für Exportlieferungen, die der Beschwerdeführerin von verschiedenen Käsemarktorganisationen ausgerichtet worden waren, "dass (jeweils) kein zwischen den Parteien stattgefundener Leistungsaustausch ersichtlich (sei)". Bezüglich der Beschwerdeführerin ebenfalls zugeflossener Verbilligungsbeiträge für Schmelzrohware (zur Herstellung von Schmelzkäse) erwog die ESTV zudem, dass es sich dabei für den Fall, dass zwischen den Käsemarktorganisationen und der Beschwerdeführerin ein Leistungsaustausch stattgefunden hätte "um eine Entgeltsminderung (...handle), die vorsteuerseitig (wiederum) durch eine entsprechende Korrektur zu berücksichtigen wäre". Gestützt auf diese Erwägungen stellte die ESTV schliesslich fest, dass die fraglichen Beträge (aufgrund ihrer Qualifikation als Subventionen und der damit verbundenen verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung) zu Recht mit den (Vorsteuer-)Guthaben der X._______ AG verrechnet worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2005 liess die X._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Einspracheentscheid
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Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verwaltungsbeschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Hauptabteilung Mehrwertsteuer vom 3. März 2005 i.S. X._______ AG betreffend Nachbelastung von CHF 882'062.-- nebst Zins ab jeweiligem Verfalldatum von CHF 65'536.-- sei in Bezug auf die nachfolgenden Posten aufzuheben, und es sei ein neuer Entscheid zu erlassen, welcher diese nicht mehr enthält:
- CHF
377.40
- CHF 15'058.40
- CHF 2'907.70
- CHF 7'263.60
- CHF 24'851.40
CHF 50'458.50
aus Konto 10681 (Exportbeiträge Tilsiter)
aus Konto 10682 (Exportbeiträge Appenzeller)
aus Konto 10683 (Exportbeiträge SGWH)
aus Konto 34230 (Tilsiter Schmelzrohware für Export) aus Konto 34210/34240 (Appenzeller Schmelzrohware für Export)
TOTAL
2. Der X._______ AG sei auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund der EA ...30 und ...32 zu Unrecht verrechneten Betrag vom Tage dieser Verrechnung an bis zur Auszahlung dieses Betrags gemäss Ziff. 1 ein Zins zu 5% auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass bereits der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
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selbst festgelegt. Subventionsempfängerin sei sowohl faktisch als auch gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Geschäftsstelle Tilsiter gewesen; diese hätte in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung die Subvention zu deklarieren und die Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen gehabt. Entgegen dem "ökonomischen Subventionsbegriff" habe sie so die Beschwerdeführerin weiter mit ihren Exportverkäufen keine im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben wahrgenommen, sondern ihr eigenes betriebswirtschaftliches Interesse, ein möglichst gutes Jahresergebnis zu erzielen. Insgesamt handle es sich bei den Zahlungen der Käsemarktorganisationen um Beiträge einer privaten Organisation, welche keinen Subventionscharakter, sondern den Charakter als sog. "Entgeltsauffüllung" hätten. Im Inland würden solche Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen; beim Export seien sie demgegenüber von der Mehrwertsteuer echt befreit (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden. [1] | ||||||
| Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen. [2] | ||||||
| Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2005 beantragte die ESTV vorab die Feststellung, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2000 im Umfang von Fr. 831'603.50 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es durchaus einem auf Bundesebene gängigen System entspreche, dass Subventionen ausgerichtet würden, um dann an die eigentlichen Nutzniesser der Subvention (sog. "Zweitempfänger") weitergeleitet zu werden. Das System, das den streitigen Zahlungen der verschiedenen privaten (Sorten-)Organisationen zugrunde liege, habe seinen Ursprung im Bundesrecht, der Export- und Absatzförderung und der Milch- und Käsemarktpolitik. Die Eidgenossenschaft leiste unbestrittenermassen Subventionen an die Sortenorganisationen, die jedoch nicht diese selber, sondern beispielsweise die Beschwerdeführerin begünstigten und so den höheren und vermehrten Absatz und die bessere Vermarktung des Schweizer Käses im Ausland erreichen sollen und damit auch direkt den innerstaatlichen volkswirtschaftlichen Interessen dienen würden. Dass im vorliegenden Fall die
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(Käse-)Sortenorganisationen (Erst-)Empfänger der Bundessubventionen seien und diese zu geringem Teil auch selber "bewirtschaften" würden, bevor sie die erhaltenen Subventionen u.a. an die Beschwerdeführerin weiterleiten würden, könne keine Rolle spielen bzw. keinen Einfluss auf die "Qualifizierung" der Beiträge als Subvention haben. F.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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schliesslich an die Parteibegehren gebunden. Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden; sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall nicht den gesamten Einspracheentscheid, sondern lediglich einzelne aufgerechnete Beträge im Zusammenhang mit den Kontonummern 10681, 10682, 10683, 34230 sowie 34210/34240, welche insgesamt Fr. 50'458.50 ausmachen.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Art. 4 Bst. a
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
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vgl. zum Ganzen ferner: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.1 bis 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 Nach Art. 26 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
2.1.3 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
||||||
| Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn: | ||||||
| ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; | ||||||
| der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und | ||||||
| die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
||||||
| Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: [1] | ||||||
| Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [2] (SuG); | ||||||
| Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; | ||||||
| Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; | ||||||
| mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. | ||||||
| Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). [2] SR 616.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
||||||
| Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. | ||||||
| Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. | ||||||
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2.3 Eine allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es im schweizerischen Recht allerdings nicht; auch die MWSTV bzw. das MWSTG definieren den Begriff der Subvention nicht. Das Bundesgericht nahm in BGE 126 II 443 in grundsätzlicher Hinsicht zum Begriff der Subvention und zu deren Behandlung im Mehrwertsteuerrecht Stellung. Es umschrieb Subventionen allgemein als Beiträge der öffentlichen Hand, die ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistungen ausgerichtet würden. Der Subventionsgeber wolle damit beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung eines bestimmten Ziels als geeignet erscheine. Diese Zielsetzung müsse im öffentlichen Interesse liegen und werde mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgten die Beiträge aber ohne Gegenleistung, das heisst, eine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung sei für die Subvention nicht zu entrichten. Aus diesen Gründen sei es richtig, dass der Verordnungsgeber die Subventionen vom steuerbaren Entgelt ausgenommen habe (E. 6; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 147 E. 1.2). 2.4 Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen werden von der Rechtsprechung den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt, welche gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
2A.650/2005
vom
15. August
2006
E. 3.1,
2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1, vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 563 E. 4.3, 4.5). Solche unentgeltliche Zuwendungen von Privaten werden als sogenannte Nichtumsätze bezeichnet, welche (wie Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand) nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3). Allerdings ist bei freiwilli-
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gen privaten Zuwendungen im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine solche vorliegt oder ob eine konkrete Leistung abgegolten wird (BGE 126 II 443 E. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.450/2001 vom 27. Mai 2003 E. 4.2).
2.5 Gewisse Umsätze sind von der Steuer befreit. Dazu gehören gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. a
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
2.6.1 Für den hier massgebenden zeitlichen Anwendungsbereich der (alten) Mehrwertsteuerverordnung gelten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 Bst. b
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs |
||||||
| Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. | ||||||
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2.6.2 Im Unterschied zur soeben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Mehrwertsteuerverordnung gelten im Anwendungsbereich des seit 1. Januar 2001 gültigen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren Umsätze befreit sind, nicht mehr als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 38 Abs. 8
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
||||||
| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
||||||
| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 6 Steuerüberwälzung |
||||||
| Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. | ||||||
| Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 34 Steuerperiode |
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| Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. | ||||||
| Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1] | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
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| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen |
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| Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. | ||||||
| Von der Steuer sind befreit: | ||||||
| die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden; | ||||||
| in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt; | ||||||
| die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende; | ||||||
| die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden:Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900 [8],gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers odergestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke,Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott,Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen; | ||||||
| staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900 [8], | ||||||
| Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von: | ||||||
| Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, | ||||||
| Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott, | ||||||
| Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen; | ||||||
| gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder | ||||||
| gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke, | ||||||
| die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer oder eine Verkäuferin, die mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird, sofern die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. | ||||||
| die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden; | ||||||
| die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG [3]), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde; | ||||||
| die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben; | ||||||
| das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht; | ||||||
| das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss; | ||||||
| das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen; | ||||||
| Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden; | ||||||
| bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder | ||||||
| die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden; | ||||||
| die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind; | ||||||
| die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt; | ||||||
| Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien. | ||||||
| Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest. Die Nachweise können in elektronischer Form erbracht werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). [3] SR 631.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll-freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] SR 632.10Anhang [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [10] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
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| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 34 Steuerperiode |
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| Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. | ||||||
| Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1] | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). | ||||||
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3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der besagten Konti (oben E. 1.3) in der Höhe von Fr. 50'458.50 infolge Vorsteuerabzugskürzungen im Zusammenhang mit Subventionen. 3.1 Unbestritten ist zunächst, dass der Bund (vertreten durch das Bundesamt für Landwirtschaft) den (Inland-)Verkauf bzw. den Export von Käse mittels Beiträgen u.a. an die Beschwerdeführerin selbst resp. über privatrechtlich organisierte Käsemarktorganisationen (wie z.B. Sortenorganisation Tilsiter bzw. Appenzeller) unterstützte. Diese wiederum entrichteten Gelder an Leistungserbringer (Exporteure) wie beispielsweise die Beschwerdeführerin. Einzig die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation dieser letzteren Beiträge (d.h. von den Sortenorganisationen an die Beschwerdeführerin) ist hier umstritten. Die ESTV hält dafür, es handle sich dabei um (lediglich weitergeleitete) Subventionen, die ihrer Meinung nach kein (Dritt-)Entgelt darstellen können. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass nicht sie, sondern die fraglichen (privatrechtlich organisierten) Sortenorganisationen Subventionsempfängerinnen gewesen seien. Infolgedessen stellten die Exportbeiträge der entsprechenden Marktorganisationen an sie als Exporteurin keine direkten staatlichen Subventionen mehr dar und seien als "Beiträge privater Organisationen" und aufgrund des direkten Zusammenhangs mit konkreten (Export-)Lieferungen als "steuerbefreite Entgeltauffüllung" (im Sinne von Drittentgelt) zu werten. Im Folgenden stellt sich somit zunächst und insbesondere die Frage nach der rechtlichen Qualifikation dieser "Exportbeiträge". 3.2 Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall ist u.a. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (altes Landwirtschaftsgesetz, aLwG, AS 1953 1073 und nachfolgende Revisionen, BBl 1951 III 129), wonach der Bund "die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren, von Erzeugnissen der Vieh- und Milchwirtschaft und des Obst- und Weinbaus" förderte. Als Massnahmen im Bereich der Milchwirtschaft konnte der Bund u.a. "die Erhebung von Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trockenund Kondensmilch, ferner von Speiseöhlen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate anordnen; die Erträgnisse dieser Abgaben (...waren) zur Senkung der Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten und
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zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden (...)" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b aLwG). Namentlich gestützt auf die beiden vorerwähnten Bestimmungen erliess der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom 26. April 1993 zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988 (MKMV, AS 1993 1669 und nachfolgende Revisionen; aufgehoben am 7. Dezember 1998). Gemäss deren Art. 1 war der Milchgrundpreis auf den 1. September 1993 um 10 Rappen gesenkt und auf 97 Rappen je Kilo festgesetzt worden. Aus (dem im Speziellen für den Käsemarkt einschlägigen) Art. 3 geht des weiteren (im Wesentlichen) hervor, dass der Verbilligungsbeitrag (namentlich) für Tilsiter Käse umgerechnet und der zuständigen Marktorganisation [d.h. wohl der Sortenorganisation Tilsiter] ausgerichtet wurde. Für Appenzeller Käse wurde ein Verbilligungsbeitrag je Kilo verkäste Milch gewährt [dies wohl wiederum an die zuständige Marktorganisation, d.h. der Sortenorganisation Appenzeller] (Abs. 3). Gemäss Abs. 5 der vorgenannten Bestimmung konnte das besagte Bundesamt zur Verbilligung der Schmelzrohwahre, die nicht an die (damalige) Schweizerische Käseunion (SK) abzuliefern war (sog. "Nicht-SK-Schmelzrohware"), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Beiträge gewähren, welche unter Berücksichtigung der für die Unionssorten geltenden Rohwarenpreise den Marktverhältnissen anzupassen und nach Gehalt und Qualität abzustufen waren. Schliesslich konnte das Bundesamt gestützt auf Abs. 6 der besagten einschlägigen Bestimmung "für die nicht von der SK bewirtschafteten Exportkäse mit mindestens 35 Prozent Fett in der Trockenmasse sowie für exportierten Schabziger (...), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung, einen Verbilligungsbeitrag (Inlandverbilligung zuzüglich Exportbeitrag) von höchstens 5 Franken und für Tilsiter von höchstens 6.50 Franken je Kilo Käse gewähren. Für Appenzeller, (... [konnten]) zusätzlich zum erwähnten Höchstbetrag vorübergehende Beiträge zur Absicherung von Währungsschwankungen gewährt werden". Aus den erwähnten gesetzlichen Grundlagen geht klar hervor, dass der Bund den Absatz sowie Export von Erzeugnissen namentlich der Milchwirtschaft fördern wollte. Dabei steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Frage, dass die Exportbeiträge und Inlandverbilligungen (letztendlich) den Exporteuren für deren Ausfuhrlieferungen bzw. zur Beschaffung von Rohstoffen zu Gute kommen sollten. Demnach wurde nicht die Tätigkeit der Exportförderung mittels Ausfuhrbeiträgen subventioniert, sondern die Ausfuhrlieferungen als solche. Infolgedessen
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ist davon auszugehen, dass die Auszahlung der Ausfuhrbeiträge lediglich aus praktischen Gründen (d.h. aus Gründen der Firmennähe) und zur besseren Koordination resp. Kontrolle über die jeweiligen Sortenorganisationen erfolgte. Diese erhielten die Beiträge, um an Stelle des Bundes u.a. mittels Ausfuhrbeiträgen an ihre Mitglieder (Exportfirmen) den Export zu fördern.
3.3 Die für den konkreten Fall streitigen Beiträge zielen einerseits mittels "Exportbeiträgen" auf die (direkte) Förderung des Exports von Tilsiter, Appenzeller und der übrigen Weich-, Halbhart- und Spezialkäse (Nicht-SK-Käse) und andererseits auf die Verbilligung von Tilsiterbzw. Appenzeller-Schmelzrohware (abzüglich eines zurückzuerstattenden Betrags auf dem Inlandverbrauch) hin. Es handelt sich dabei somit klarerweise um ("direkte" bzw. was die Inlandverbilligungen angeht um "indirekte") Exportförderungsbeiträge, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.6; damals indes gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [sog. "Schoggigesetz", SR 632.111.72]) als Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne des Mehrwertsteuerrechts mit der Folge einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung zu gelten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 4.2): Denn sowohl in jenem wie auch im vorliegenden Fall geht es um die Förderung des Exports von Erzeugnissen der Nahrungsmittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten als (eigenständiges) öffentliches Interesse. Ziel ist mithin die Förderung von Exporten an sich. Folglich erfolgten die fraglichen (Export-)Beiträge aus wirtschaftspolitischen Überlegungen und somit zum Selbstzweck bzw. lagen diese im öffentlichen Interesse begründet. Demgegenüber sind die Beiträge weder mit speziellen Leistungen verknüpft, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Hand zu erbringen gehabt hätte, noch liegen ihnen anderweitige Leistungsaustauschverhältnisse zugrunde. Mit anderen Worten stellt sich für den hier streitigen Fall die Frage des "ursächlichen Zusammenhangs" mit einzelnen (Export-)Lieferungen nicht, zumal wie gesagt genau diese Exporte mittels Beiträgen der öffentlichen Hand gefördert werden sollten. Aus diesem Grund erübrigt sich die eingehende Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verknüpfung der Beiträge mit einzelnen, konkret ausgewiesenen und belegten (Export-)Lieferungen. Wesentlich ist für den hier zu beurteilenden Fall einzig, dass die Ex-
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portförderung (mittels Exportbeiträgen und Inlandverbilligungen) den (einzelnen) Exportfirmen zu Gute kommen sollte (vgl. oben E. 3.2). Insofern kann auch der Umstand keine Rolle spielen, dass die streitigen Gelder über die Käsemarktorganisationen ausgerichtet wurden, welche die Beiträge in der Folge (wenn auch mit "erheblichen Ermessensspielraum", wie die Beschwerdeführerin ausführte) gestützt auf Abrechnungen den einzelnen Exportfirmen ausbezahlten bzw. die Überweisung durch eine andere Stelle (wie z.B. durch den Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten [ZVSM], welcher heute dem Verband Schweizer Milchproduzenten [SMP] entspricht) koordinierten. Die fraglichen Käsemarktorganisationen müssen somit als (typische) Branchenorganisationen verstanden werden, die zum einen ihre Mitglieder beraten sowie in der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele unterstützen und zum andern die vom Bund ausgerichteten (Export-)Beiträge verwalten bzw. aufgrund ihrer Firmennähe deren Auszahlung an die Exporteure koordinieren. In Anbetracht dessen hat auch die Beschwerdeführerin, soweit sie solche Beiträge erhalten hat, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ihre Vorsteuerabzüge verhältnismässig zu kürzen. An diesem Ergebnis und somit an der Rechtslage im zeitlichen Geltungsbereich der (alten) Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; vgl. oben E. 2.6.1) vermag weder der heute gültige Art. 38 Abs. 8
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
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| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
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| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 34 Steuerperiode |
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| Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. | ||||||
| Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1] | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 38 Meldeverfahren |
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| Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: | ||||||
| bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG [2]; | ||||||
| bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 [4] geregelten Rechtsgeschäfts. | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. | ||||||
| Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. | ||||||
| Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. | ||||||
| Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] SR 221.301 | ||||||
Seite 15
A-1441/2006
4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann
Keita Mutombo
Seite 16
A-1441/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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