Tribunal federal
{T 0/2}
2A.353/2001 /leb
Urteil vom 11. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Guy Emmenegger, Elfenstrasse 19, 3000 Bern 16,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzugskürzung bei Ausfuhrbeiträgen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die X.________ SA ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie stellt u.a. aus einheimischen landwirtschaftlichen Grundstoffen Produkte her, die sie anschliessend exportiert und für die sie gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz", SR 632.111.72) Ausfuhrbeiträge erhält.
Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 7012151 vom 13. Dezember 1999 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung von der X.________ SA für die Perioden
1. Quartal 1995 - 4. Quartal 1998 Fr. ***.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins nach. Diese Steuerforderung beruht auf Korrekturen beim Vorsteuerabzug. Nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung handelt es sich bei den Ausfuhrbeiträgen, welche die Steuerpflichtige gemäss "Schoggigesetz" erhält, um Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
ordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (nachfolgend: MWSTV;
SR 641.201), weshalb der Vorsteuerabzug nach Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
Mit förmlichem Entscheid vom 1. März 2000 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Steuerforderung gemäss Ergänzungsabrechnung. Eine Einsprache wies sie am 30. Oktober 2000 ab.
B.
Die X.________ SA führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese wies mit Entscheid vom 14. Juni 2001 die Beschwerde ab. Sie bestätigte die Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach es sich bei den fraglichen Ausfuhrbeiträgen um Zuwendungen handle, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als "Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand" anzusprechen seien (Art. 26 Abs. 6 lit. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
C.
Die X.________ SA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei der volle Vorsteuerabzug ab 1. Januar 1995 zu gewähren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 26

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Nach Art. 29 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
Gemäss dieser Ordnung sind somit "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand" nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, das heisst sie unterliegen der Steuer nicht. Sie geben jedoch andererseits auch keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, weshalb das Vorsteuerabzugsrecht verhältnismässig zu kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger solche Beiträge erhält.
1.2 In BGE 126 II 443 E. 6 nahm das Bundesgericht zum Begriff der Subventionen und zu deren Behandlung im Mehrwertsteuerrecht in grundsätzlicher Hinsicht Stellung. Es erwog, gemäss Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
Dieser enge Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sei bei der Subvention nicht gegeben. Subventionen seien Beiträge der öffentlichen Hand, die ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet würden. Der Subventionsgeber wolle damit beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung eines bestimmten Zieles als geeignet erscheine. Diese Zielsetzung müsse im öffentlichen Interesse liegen und werde mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgten die Beiträge aber ohne Gegenleistung, das heisst, eine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung sei für die Subvention nicht zu entrichten. Aus diesen Gründen sei es richtig, dass der Verordnungsgeber die Subventionen vom steuerbaren Entgelt ausgenommen habe (Art. 26 Abs. 6 lit. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Nach diesen Kriterien hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil geprüft, ob Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an ein Behindertenheim als Subventionen vom steuerbaren Entgelt ausgenommen seien, und die Frage bejaht (BGE 126 II 443 E. 7). In einem weiteren Urteil 2A.233/2000 vom 25. August 2000 (StR 56/2001 S. 55) hatte es zu befinden, inwieweit Beiträge der öffentlichen Hand an einen Kurverein als Subventionen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu behandeln sind. Im vorliegenden Fall geht es um Ausfuhrbeiträge, welche der Beschwerdeführerin gemäss dem Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz") ausgerichtet wurden. Über den Subventionscharakter dieser Beiträge ist hier zu entscheiden.
1.3 Beiträge nach dem genannten Gesetz werden ausschliesslich für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten sowie für gewisse Waren, die aus Zucker oder Melassen hergestellt sind, gewährt (Art. 3). Damit soll die Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen Weltmarktpreisen ausgeglichen werden. Der finanzielle Nachteil, den die inländische Nahrungsmittelindustrie dadurch erleidet, dass sie landwirtschaftliche Grundstoffe zu den höheren Inlandpreisen und nicht zu den tieferen Weltmarktpreisen einkaufen kann, wird dadurch ausgeglichen. Eigentlich geht es aber um eine agrarpolitische Massnahme zur Unterstützung der schweizerischen Landwirtschaft (vgl. Botschaft vom 9. Juli 1974, BBl 1974 II 265 ff. 269 f., 275 f.). Die Beiträge gemäss diesem Gesetz sind denn auch ausschliesslich zur Förderung des Exports von Nahrungsmitteln aus Landwirtschaftsprodukten bestimmt. Sie sind nicht mit spezifischen Leistungen verknüpft, welche der Beitragsempfänger gegenüber der öffentlichen Hand zu erbringen hätte. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes werden die Ausfuhrbeiträge periodisch berechnet einzig aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und den Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe. Das deutet auf
Subventionen hin, die der Bund
erbringt, weil die Förderung des Exports von Erzeugnissen der Nahrungs- mittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten als im öffentlichen Interessen liegend betrachtet wird. Es geht um Beiträge an ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen, denen kein Leistungsaustauschverhältnis zugrunde liegt und die als Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass bei "flüchtiger" Betrachtung - bei wörtlicher Interpretation - von Art. 26 Abs. 6 lit. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
2.1 Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
Dem stimmt auch die Beschwerdeführerin im Prinzip zu. Sie macht indessen geltend, zu einer doppelten Subventionierung könne es in ihrem Falle gar nicht kommen, weil die fraglichen Ausfuhrbeiträge nur beim Export ausgerichtet würden und Ausfuhrlieferungen bereits aufgrund von Art. 15

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
verschaffen könne. Die Kürzung des Vorsteuerabzugsrechts nach Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
2.2 Dem Bestimmungslandprinzip folgend, werden auch in der Schweiz Güter und Dienstleistungen, welche ins Ausland exportiert werden, von der Inlandsteuer entlastet. Die Lieferung eines Gegenstandes gegen Entgelt ins Ausland ist grundsätzlich zunächst einmal eine steuerbare Inlandlieferung (vgl. Art. 4 lit. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 11 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Befreit werden kann aber nur, was der Steuer unterliegt. Subventionen sind nicht Entgelt für eine mehrwertsteuerrechtliche Leistung. Sie fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und bewirken keinen steuerbaren Umsatz. Das gilt auch für Lieferungen ins Ausland. Soweit solche Lieferungen subventioniert worden sind, können sie folglich von der Steuer nicht befreit werden und ist die Vorsteuer im Umfang jener Beiträge verhältnismässig zu kürzen. Es verbleibt damit eine Steuerbelastung, eine taxe occulte, die auf dem Weg des Vorsteuerabzuges nicht beseitigt werden kann. Das ist aber bedingt durch das System der Mehrwertsteuer, die den Endverbrauch belasten soll. Von der Steuer echt befreit sind Lieferungen von Gegenständen ins Ausland und nicht die Ausfuhrbeiträge, die in keinem unmittelbaren mehrwertsteuerrechtlichen Zusammenhang stehen. Auch bei den reinen Inlandlieferungen werden nur steuerbare Umsätze von der Vorsteuer entlastet und verbleibt eine Steuerbelastung, soweit der Preis des Produkts durch die nicht steuerbare Subvention verbilligt und der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist. Ausfuhrlieferungen werden damit gleich behandelt wie die übrigen Umsätze, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat.
2.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die hier in Frage stehenden Exportbeiträge eng mit dem ausgeführten Produkt verbunden seien und lediglich die landwirtschaftlichen Grundstoffe verbilligen sollen. Das trifft zu. Mit den Ausfuhrbeiträgen soll die Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen Weltmarktpreisen ausgeglichen werden; subventioniert wird einzig die Beschaffung der Rohstoffe und nicht die Warenherstellung.
Daraus kann dennoch nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen werden: Die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs, wie er für Subventionen in Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die fraglichen Ausfuhrbeiträge auf der Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen Weltmarktpreisen oder nach anderen Faktoren bemessen werden, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht bemerkt. Das Produkt bleibt durch die staatlichen Beiträge verbilligt, auch wenn nur die Beschaffung des Rohstoffes und nicht die Warenherstellung subventioniert wird. Exportsubventionen werden im Übrigen nicht nur aufgrund des hier in Frage stehenden Gesetzes ausgerichtet, sondern fliessen auch in anderen Bereichen, z.B. gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1). Für die Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
3.
Die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei den fraglichen Ausfuhrbeiträgen verletzt nach Ansicht der Beschwerdeführerin "diverse Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts" wie namentlich den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer (Vermeidung einer taxe occulte), das Bestimmungslandprinzip und das Verbrauchssteuerprinzip.
Die Prinzipen, wie sie der gesetzlichen Ausgestaltung der Mehrwertsteuer zugrunde liegen und jetzt in Art. 1 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
|
1 | Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2 | Als Mehrwertsteuer erhebt er: |
a | eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); |
b | eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer); |
c | eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). |
3 | Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: |
a | der Wettbewerbsneutralität; |
b | der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; |
c | der Überwälzbarkeit. |
Voraussetzungen, wie sie in Art. 29 ff

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
zutreffen, hätten die exportierten Waren schon unter dem Recht der Warenumsatzsteuer von der Steuer entlastet werden müssen, zumal das Bestimmungslandprinzip schon damals galt (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1992, Rz. 2).
Auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer lässt sich nicht voll verwirklichen (BGE 125 II 326 E. 6a S. 333 f.). Ein wichtiger Grund für den Gesetzgeber, den Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer zu vollziehen, lag darin, die den Investitionsmitteln und Hilfsmitteln für die Produktion und Verteilung anhaftenden Steuern, die so genannte taxe occulte, zu beseitigen. Auch wenn das Motiv - die Beseitigung dieser Schattensteuer - seinen Niederschlag in verschiedenen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzugsrecht bereits auf Verfassungsstufe gefunden hat, handelt es sich nicht um einen Verfassungsgrundsatz, dem gegenüber den anderen Prinzipien zwingend Vorrang zukäme (BGE 123 II 433 E. 10 S. 450 f., mit Nachweisen). Im Falle der fraglichen Ausfuhrbeiträge wird das Prinzip der vollen Anrechenbarkeit der Vorsteuer relativiert durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die bezogenen Gegenstände für "steuerbare Umsätze" verwendet werden müssen, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |
4.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die zitierte Verfassungsbestimmung sich einzig zur Frage äussert, wie die Steuer zu bemessen ist. Diese wird vom Entgelt berechnet oder - beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr - vom Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
Zudem wäre der mit Art. 196 Ziff. 14 lit. h

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |
5.
Das neue Recht sieht in Art. 38 Abs. 8

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren |
|
1 | Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
a | bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG69; |
b | bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200371 geregelten Rechtsgeschäfts. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. |
3 | Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. |
4 | Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. |
5 | Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen |
|
1 | Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2 | Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). |
3 | Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. |
4 | Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen |
|
1 | Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2 | Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). |
3 | Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. |
4 | Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. |
Art. 36 Abs. 7 des Entwurfs zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, wie er von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates ausgearbeitet worden war, noch nicht enthalten (vgl. BBl 1996 V 908). Sie wurde erst im Rahmen der ständerätlichen Beratung in das Gesetz eingefügt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Auslegungsregel zum allgemeinen Grundsatz, wonach bei Subventionen die Vorsteuer zu kürzen sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Vielmehr geht es - auch nach der im Parlament vertretenen Ansicht - um eine "Sonderreglung", welche die allgemeine Regel einschränkt (vgl. AB 1998 S 1000, Votum Brändli; s. auch Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, a.a.O., N 17 zu Art. 38

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren |
|
1 | Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
a | bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG69; |
b | bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200371 geregelten Rechtsgeschäfts. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. |
3 | Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. |
4 | Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. |
5 | Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren |
|
1 | Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
a | bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG69; |
b | bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200371 geregelten Rechtsgeschäfts. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. |
3 | Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. |
4 | Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. |
5 | Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. |
6.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ein Vergleich mit dem EU-Recht die von ihr vertretene Auslegung von Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
Diese Ansicht ist verfehlt. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung im Bereich der Subventionen eine
eigenständige, vom EU-Recht abweichende Lösung getroffen hat (vgl. vorn
E. 4). Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |
linie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
Abl. 1977 L 145/1). Vor allem aber unterscheidet das schweizerische Mehrwertsteuerrecht nicht zwischen Subventionen, die mit dem Preis der Umsätze zusammenhängen, und solchen, die mit dem Preis der Umsätze nicht zusammenhängen. Im Übrigen sieht auch die EU-Richtlinienregelung vor, dass die Mitgliedstaaten die nicht unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängenden Subventionen von der Bemessungsgrundlage ausnehmen und für diese Subventionen den Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen dürfen (Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, a contrario, und Art. 19 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie). Demnach ist das EU-Recht zur Beurteilung der hier sich stellenden Fragen nur beschränkt tauglich. Auch wenn der schweizerische Gesetzgeber ein Mehrwertsteuerrecht anstrebte, das mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht vereinbar ist, kann für den vorliegenden Fall aus dem europäischen Recht nichts abgeleitet werden.
7.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 30 Abs. 6

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. |
2 | Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
Der Einwand ist unbegründet. Zwischen den inländischen Herstellern findet keine Ungleichbehandlung statt: Alle inländischen Produzenten haben in gleicher Weise Anspruch auf die fraglichen Ausfuhrbeiträge, wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerde S. 6) zu Recht ausführte. Dementsprechend haben alle Hersteller, die Ausfuhrbeiträge erhalten, den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass einheimische Produzenten, die Rohstoffe im aktiven Veredelungsverkehr aus dem Ausland beziehen, weder die Einfuhrsteuer noch Zollabgaben entrichten müssten, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 3

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 |
|
1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
im Einspracheentscheid (S. 10) zu Recht bemerkte, bezwecken die fraglichen Ausfuhrbeiträge nicht die Gleichstellung der inländischen Anbieter untereinander, sondern vielmehr deren Gleichstellung mit der ausländischen Konkurrenz. Die Kürzung des Vorsteuerabzuges für diese Beiträge wirkt sich im Verhältnis der inländischen Konkurrenten untereinander somit nicht aus. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin (und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung) zur Veranschaulichung gewählten Rechenbeispiele zutreffen oder nicht.
8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des bundes-gerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 17 |
|
1 | Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen. |
1bis | In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13 |
2 | Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14 |
3 | Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: