Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3202/2022
Urteil vom 18. Juli 2023
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emanuel Ruedin,
Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
A._______ GmbH,
Parteien (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Taubenstrasse 16,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherstellungsverfügung.
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH mit Sitz in [Ort] und Zweigniederlassungen in [Ort] und [Ort] bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons (...) u.a. [Zweck]. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist B._______, [ausländischer] Staatsangehöriger, wohnhaft in [Ort].
B.
B.a Am 4. Januar 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) gegen den Geschäftsführer der A._______ GmbH sowie gegen unbekannte Personen, welche im Namen der A._______ GmbH gehandelt haben sollen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) infolge Durchführung von unzulässigen Inlandtransporten mit ausländischen Fahrzeugen (sog. Kabotage) sowie Nichtanmeldung von im Ausland vorgenommenen Fahrzeugreparaturen bei der Wiedereinfuhr von Unfallfahrzeugen in die Schweiz.
B.b Am 12. Januar 2022 ordnete das BAZG eine Durchsuchung der sich an derselben Adresse in (...) befindenden Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten der A._______ GmbH bzw. deren Geschäftsführers an und beschlagnahmte gestützt auf Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
|
1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
B.c Gegen die Beschlagnahme der EUR 10'000.-- als Beweismittel erhoben die A._______ GmbH sowie eine ihrer Angestellten Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Letzteres hiess die Beschwerden mit Beschluss vom 12. Mai 2022 gut und hob die Beschlagnameverfügung in Bezug auf das Bargeld im Wert von EUR 10'000.-- auf. Zugleich wies das Bundesstraf-gericht das BAZG an, das beschlagnahmte Bargeld der A._______ GmbH zurückzugeben (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses der Beschwerdekammer des BStGer BV.2022.3, BV.2022.4, BP.2022.10 vom 12. Mai 2022). Dieser Beschluss blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 23. Juni 2022 erliess das BAZG in Anwendung von Art. 76
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 209 Inhalt - (Art. 81 ZG) |
|
a | Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; |
b | Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; |
c | Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; |
d | Rechtsgrund der Sicherstellung; |
e | Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist; |
f | genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); |
g | Frist zur Leistung der Sicherheit; |
h | für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; |
i | Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958137 richten; |
j | Rechtsmittelbelehrung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
|
1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
«[1.] Am 28. Januar 2021 wurde bei der Zollstelle in 8262 Ramsen ein [ausländisch] immatrikulierter Autotransporter auf der Ausreise nach Deutschland kontrolliert, welcher im Auftrag der A._______ GmbH (nachfolgend A._______) mehrere Unfallfahrzeuge exportierte. Diese Fahrzeuge wurden vorgängig auf einem sogenannten Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] auf den Autotransporter geladen. Am 20. August 2021 wurde sodann ein Inlandtransport mit einem [ausländisch] immatrikulierten 3.5t Autotransporter mit Anhänger geahndet, welcher Gebrauchtwagen von [anderer Ort in der Schweiz] zu diesem Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] verbrachte. Aufgrund der Abklärungen wurde ein Sammelplatz von Gebrauchtwagen festgestellt, welcher der A._______ in [Ort 1 in der Schweiz], Inhaber B._______, zugeordnet werden konnte.
Es besteht der dringende Verdacht einer qualifizierten Zollwiderhandlung gemäss Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
Gestützt auf den hiervor erwähnten Sachverhalt machte das BAZG in der Sicherstellungsverfügung die folgenden Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend:
«Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) für sechs Autotransporter mit ca. (...) kg bis zu (...) kg Gewicht und einem Warenwert von ca. Fr. (...) bis Fr. (...), zollpflichtig nach der Tarifnummer 8704.2130 Fr. (...)
Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) für zwölf Anhänger mit ca. (...) kg bis zu (...) kg Gewicht und einem Warenwert von ca. Fr. (...) pro Anhänger, zollpflichtig nach der Tarifnummer 8716.3900 Fr. (...)
Verzugszinsen vom (...) bis (...) [Fr.] (...)
Total Fr. (...)»
Zur Begründung führte das BAZG aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass «die A._______ GmbH die Importe und Exporte sowie die Transporte innerhalb der Schweiz der ausländisch immatrikulierten Autotransporter und Anhänger organisiert und deren Einfuhr in die Schweiz» als Zollschuldnerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
Im Dispositiv der Sicherstellungsverfügung verfügte das BAZG gegenüber der A._______ GmbH die Sicherstellung für die hiervor genannten Forderungen von insgesamt Fr. (...) (Ziff. 1). Sie ordnete an, dass die A._______ GmbH Sicherheit in Form von Geld für die Forderungen im genannten Umfang zu leisten habe (Ziff. 2); die Sicherstellungsverfügung sei sofort vollstreckbar (Ziff. 4) und die Sicherheit innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto des BAZG zu leisten (Ziff. 5). Zudem belegte das BAZG die zuvor beschlagnahmten EUR 10'000.-- mit Arrest (Ziff. 3) und hielt fest, dass gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne (Ziff. 6) sowie, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) richten (Ziff. 7).
D.
D.a Am 24. Juni 2022 erstattete das BAZG dem zuständigen Betreibungsamt (...) Meldung über den Erlass der Sicherstellungsverfügung und wies dieses an, den Arrest zu vollziehen (vgl. Beschwerdebeilage 2, Schreiben vom 24. Juni 2022 des BAZG an das Betreibungsamt [...]).
D.b Am 27. Juni 2022 verarrestierte das Betreibungsamt das Bargeld in der Höhe von EUR 10'000.--. Der Barbetrag wurde daraufhin im Safe des Betreibungsamtes deponiert und die Arresturkunde am 4. Juli 2022 ausgestellt (vgl. Beschwerdebeilage 6).
D.c Am 8. Juli 2022 leitete das BAZG die Betreibung auf Leistung der Sicherheit in der Höhe von insgesamt Fr. (...) zzgl. Zins sowie für die Arrestkosten in der Höhe von Fr. (...) gegen die A._______ GmbH ein, woraufhin das Betreibungsamt die Betreibung eröffnete (vgl. act. 2, Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung vom 8. Juli 2022).
D.d Am 15. Juli 2022 ging auf dem in Ziffer 5 des Dispositivs der Sicherstellungsverfügung bezeichneten Konto des BAZG eine Zahlung der A._______ GmbH in der Höhe von Fr. (...) mit dem Vermerk «Sicherheit» ein (vgl. act. 4, Kontoauszug vom 15. Juli 2022).
D.e Am 8. August 2022 wurde der A._______ GmbH der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 3, Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2022).
E.
E.a Am 21. Juli 2022 (eingegangen am 25. Juli 2022) erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde «gegen die Handlungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit im Beisein der Kantonspolizei (...), das am 12. Januar 2022 die Geschäfts- und meine [gemeint ist der Geschäftsführer der A._______ GmbH] Wohnräumlichkeiten, die sich an derselben Adresse in (...) befinden, durchsucht hatte» sowie gegen «Ziff. 1 [der Sicherstellungsverfügung] - wonach die Firma A._______ die Sicherheitsleistung im Betrag (...) CHF einlegen müsste».
Die Beschwerdeführerin beantragt die «Rückforderung der geforderten - und laut Anordnung einbezahlten - Sicherheitsleistung im Betrag von [Fr.] (...)».
In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bestellung eines «Verteidigers von Amts wegen».
E.b Mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter Kostenfolge.
In ihrer Begründung ergänzte die Vorinstanz zudem ihre Erwägungen betreffend die angefochtenen Sicherstellungsverfügung.
E.c Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (eingegangen am 17. Oktober 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Sie bringt vor, sie könne die gegen sie geltend gemachten Forderungen erst nach der Vernehmlassung der Vorinstanz anfechten, da diese erst in der Vernehmlassung konkretisiert worden seien. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit Kosten zu belasten, eventualiter, dass sie von den Kosten zu befreien sei.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
1.3
1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
1.3.2 In vorliegendem Fall hat die Beschwerdeführerin für die Forderung in der Höhe von Fr. (...) vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Sicherstellungsverfügung eine Sicherheit in Form von Geld (Barhinterlage) in derselben Höhe an das BAZG geleistet und in der Überweisungsanzeige den Vermerk «Sicherheit» angebracht (vgl. act. 4, Kontoauszug vom 16. Juli 2022 des BAZG mit Überweisungsanzeige vom 15. Juli 2022 [nicht paginiert]; vgl. auch Sachverhalt, Bst. D.d). Dies ist unbestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Umstand sich auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auswirkt.
1.3.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, durch die «vorbehaltlose Zahlung der Forderung in der Höhe von Fr. (...)» habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles (und damit auch kein praktisches) Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung und allfälligen Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Infolge der Zahlung über Fr. (...) werde nämlich gemäss Art. 211 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
|
1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
1.3.4 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Betrag dient als Sicherheit, weshalb die Sicherstellung gerade aufrechterhalten bleibt. Sinn und Zweck der Sicherstellung sind damit zwar erreicht, jedoch kann der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung aufgrund derer sie die Zahlung leistete, nicht abgesprochen werden. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass die Zahlung, welche innert zehn Tagen zu leisten war (Ziff. 5 der angefochtenen Sicherstellungsverfügung), in der Regel vor der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht (30 Tage; Ziff. 6 der angefochtene Sicherstellungsverfügung) stattfindet (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
Präzisierend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Umstand, dass die Zahlung der Sicherheitsleistung ohne ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt ist, nichts daran ändert. Sofern die Vorinstanz allenfalls davon ausgehen sollte, Art. 211 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
|
1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
|
1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
Am hiervor Gesagten ändert schliesslich auch die Erklärung der Vorinstanz in der Vernehmlassung nichts, wonach die Sicherstellung und der Arrest infolge Zahlung der Fr. (...) vom BAZG «nicht mehr aufrechterhalten» werden würden. Dazu ist zu bemerken, dass sich weder aus den Akten noch aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, dass das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibungsverfahren auf Sicherheitsleistung (vgl. Sachverhalt Bst. D.c und D.e) tatsächlich zurückgezogen worden wäre bzw. dass diese nicht mehr hängig ist.
1.3.5 Somit ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet folglich die Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2022. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Replik ist sinngemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Sicherstellungsverfügung vollumfänglich anficht.
Die Sicherstellungsverfügung gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 m.w.H.).
1.7
1.7.1 Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung («Regelbeweismass»). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
|
1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
1.7.2 Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer «gewissen Wahrscheinlichkeit» feststeht. Die Möglichkeit, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten, muss nicht ausgeschlossen sein. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). Was sodann im Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen ist, darf die Beschwerdeinstanz ebenso zulässigerweise einer reinen prima-facie-Würdigung unterziehen (zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.2; 2C_523/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
2.2 Die Zollzahlungspflicht, respektive die Pflicht, die Zollschuld auf Verlangen hin sicherzustellen, obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
Zollschuldner nach Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
2.4
2.4.1 Wird für eine Zollforderung keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, kann das BAZG gemäss Art. 76 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
|
1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
2.4.2 Als Zwangsmittel der Zollverwaltung bezweckt die Sicherstellungsverfügung das überfallartige Festhalten von Vermögensstücken, um sie einer zukünftigen Pfändung zuzuführen (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft Zollgesetz], 649 Ziff. 2.3.2.3); sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
|
1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens |
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1 | Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. |
2 | Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin. |
2.4.3 Vom Begriff «Zollforderung» im Sinne von Art. 76
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
|
1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
2.5 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
|
1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
2.5.1 Erstens muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (E. 1.7.2), das Bestehen einer Zollforderung angenommen werden können. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf den Bestand als auch auf den Umfang bzw. die Höhe der Zollforderung. Die Zollforderung muss dabei noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein (Art. 76 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
2.5.2 Zweitens darf die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn keine freiwillige Sicherheit geleistet wird oder die Bezahlung der Zollforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht (Art. 76 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
Eine Zahlung kann nach Art. 76 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
2.5.3 Drittens muss der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bzw. die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen. Dies gilt im Wesentlichen für die Höhe der verlangten Sicherheit, welche der voraussichtlichen Schuld Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteil des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 3.2.4). Bei Sicherstellungsverfügungen hat die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4.2; 2C_1057/2020 vom 17. August 2021 E. 3.1; BVGE 2017 III/2 E. 3.4.1). Dabei ist zu beachten, dass Verhältnismässigkeitsüberlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
2.6 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 81 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
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1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
2.7
2.7.1 Sicherstellungsverfügungen sind aufgrund der aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
2.7.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen - (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) |
|
1 | Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: |
a | Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; |
b | Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
2 | Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 209 Inhalt - (Art. 81 ZG) |
|
a | Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; |
b | Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; |
c | Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; |
d | Rechtsgrund der Sicherstellung; |
e | Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist; |
f | genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); |
g | Frist zur Leistung der Sicherheit; |
h | für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; |
i | Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958137 richten; |
j | Rechtsmittelbelehrung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 209 Inhalt - (Art. 81 ZG) |
|
a | Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; |
b | Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; |
c | Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; |
d | Rechtsgrund der Sicherstellung; |
e | Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist; |
f | genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); |
g | Frist zur Leistung der Sicherheit; |
h | für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; |
i | Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958137 richten; |
j | Rechtsmittelbelehrung. |
2.7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Eine mangelhaft begründete Verfügung wäre somit zu kassieren und zur Ergänzung der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch wenn aufgrund der Akten klar erschiene, dass der angefochtene Entscheid in der Sache korrekt war (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Art. 29 Rz. 17 und 19; Kneubühler/Pedretti, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 21). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung «nachschiebt» und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1; 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; Kneubühler/Pedretti, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 22; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2).
2.7.4 Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Da die betroffene Person nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Begründung gelangt, sind ihr keine oder - falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt - bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.114a).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.1), und ob sie zum Erlass der Sicherstellungsverfügung (noch) befugt war (E. 3.2). Es ist zudem bestritten, ob die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu Recht (E. 4.1 ff.) erlassen wurde, und damit einher gehend, ob die Beschwerdeführerin Zollschuldnerin (E. 4.2) ist. Diesbezüglich ist der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen für die Sicherstellung, welche im Zusammenhang mit den Einfuhrabgaben (Zoll und MWST) für die streitbetroffenen Autotransporter und Anhänger in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (zzgl. Verzugszinsen) stehen (vgl. Sachverhalt Bst. C), im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung erfüllt waren (E. 4.1 ff.) und aktuell noch erfüllt sind (E. 4.5).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Schlussverfügung weder die betroffenen Kraftfahrzeuge bzw. Autotransporter bzw. Anhänger konkret bezeichnet noch habe sie begründet, auf welcher Grundlage sie davon ausgehe, dass zwischen den betroffenen Fahrzeugen und Anhängern eine Verbindung zu ihr (der Beschwerdeführerin) bestünden; unklar sei auch, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) für die geltend gemachte Forderung haften soll.
3.1.1 Mit ihren Vorbringen (E. 3.1) rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine ungenügende Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die vorliegend zu beurteilende Sicherstellungsverfügung ist knapp zwei Seiten lang, wobei das Dispositiv eine halbe Seite in Anspruch nimmt. Die Vor-instanz umschreibt kurz den Sachverhalt und nennt die Rechtsnormen, auf welche sie sich stützt bzw. die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Widerhandlungen (Kabotage und das Nichtanmelden von Fahrzeugen). Eine rudimentäre Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen ist ebenfalls auszumachen. Die Vorinstanz umreisst sodann den Bestand und den Umfang der streitbetroffenen Zollforderung. Hierbei spricht sie jedoch tatsächlich nur von «sechs Autotransportern» und «zwölf Anhängern», auf welchen Einfuhrabgaben von Fr. (...) bzw. Fr. (...) und Verzugszinsen von Fr. (...) lasten würden. Wie sie auf diese Anzahl Transporter und Anhänger kommt, und um welche es sich konkret handelt, respektive wann bzw. in welchem Zeitraum die mutmasslichen Widerhandlungen begangen worden sein sollen, erschliesst sich aus der Verfügung nicht. Schliesslich geht die Vorinstanz kurz auf die Gefährdung der Zollforderungen ein.
3.1.2 Insgesamt erlaubt die Begründung der Vorinstanz nicht, dass sich die Beschwerdeführerin über die streitgegenständlichen Einfuhren, respektive Inlandtransporte ein Bild machen und die Sicherstellungsverfügung sachgerecht anfechten konnte. Die angefochtene Verfügung ist daher als ungenügend begründet zu bezeichnen und darin grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken (vgl. E. 2.7). Die konkreten Umstände, welche die Vorinstanz zum Erlass der Sicherstellungsverfügung bewogen haben, waren dann jedoch immerhin der Vernehmlassung zu entnehmen. Die Vorinstanz äussert sich darin namentlich zur Grundlage, auf welcher die geltend gemachte Nachforderung basiert und begründet näher, weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin Zollschuldnerin sei. Zudem bezeichnet die Vorinstanz nun die einzelnen Autotransporter und Anhänger, mit welchen die vermuteten Inlandtransporte erfolgt seien und erklärt anhand der eingereichten Akten, wann diese Inlandtransporte mutmasslich durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik zu diesen Beweggründen der Vorinstanz Stellung genommen. Sie erklärt ausdrücklich, sich erst nach Kenntnis der Ausführungen in der Vernehmlassung zu den nunmehr konkreten Ausführungen der Vorinstanz äussern und diese anfechten zu können. Rechtsprechungsgemäss kann die Gehörsverletzung daher als geheilt betrachtet werden (vgl. E. 2.7.3). Der festgestellten Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. E. 6.1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz sei aufgrund des von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ergangenen Beschlusses vom 12. Mai 2022 nicht (mehr) befugt gewesen, die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des betreffenden Beschlusses habe das Bundesstrafgericht verfügt, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf die EUR 10'000.-- aufgehoben und das BAZG angewiesen werde, diese der Beschwerdeführerin zurückzugeben.
3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass «neben der Frage, ob die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung zulässig [sei]», «[die] Beschlagnahme als Beweismittel auch im Hinblick auf den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 81
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
|
1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
3.2.3 Der (teilweise aufgehobenen) Beschlagnahmeverfügung vom 12. Januar 2022 lässt sich - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht entnehmen, dass die streitgegenständlichen EUR 10'000.-- nicht nur als Beweismittel nach Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
|
1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
Das Bundesstrafgericht untersagte mit Beschluss vom 12. Mai 2022 die Beschlagnahme der EUR 10'000.-- gestützt auf Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
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1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
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1 | Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. |
2 | Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren. |
3 | Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 209 Inhalt - (Art. 81 ZG) |
|
a | Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; |
b | Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; |
c | Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; |
d | Rechtsgrund der Sicherstellung; |
e | Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist; |
f | genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); |
g | Frist zur Leistung der Sicherheit; |
h | für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; |
i | Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958137 richten; |
j | Rechtsmittelbelehrung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme - (Art. 83 ZG) |
|
1 | Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen: |
a | für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder |
b | die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden. |
2 | Sind die Dritten bekannt, so setzt das BAZG sie von der Beschlagnahme in Kenntnis. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
|
1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
4.
Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu Recht erlassen wurde.
4.1 Als Erstes ist zu beurteilen, ob Bestand und Umfang der streitbetroffenen Zollforderungen im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zollforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sein muss (vgl. E. 2.5.1).
4.1.1 Hinsichtlich des Bestandes der Forderung erklärt die Vorinstanz, dass eine Abgabeforderung wahrscheinlich erscheine. Die Auswertung der Datenbanken und Bewegungsbilder für die Autotransporter [Kennzeichen 1], [Kennzeichen 2], [Kennzeichen 3], [Kennzeichen 4] und Kennzeichen 5] sowie die «Business Objects» Abfragen für die Anhänger [Kennzeichen 6], [Kennzeichen 7] und [Kennzeichen 8] hätten ergeben, dass Inlandtransporte durchgeführt worden seien. Dabei hätten für die Transporter und Anhänger keine entsprechenden Zollanmeldungen im System vorgefunden werden können; auch eine Bewilligung für die Benutzung eines unverzollten Fahrzeuges würde jeweils nicht vorliegen. Weitere Hinweise und «Business Objects» Abfragen für den Autotransporter [Kennzeichen 9] sowie für die Anhänger [Kennzeichen 10], [Kennzeichen 11], [Kennzeichen 12]. [Kennzeichen 13], Kennzeichen 14], [Kennzeichen 15], [Kennzeichen 16] und [Kennzeichen 17] hätten gezeigt, dass diese ebenfalls wiederholt für Kabotagefahrten genutzt worden seien. Zudem werde vermutet, dass in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge zur Reparatur nach [Ausland] transportiert und ohne Zollanmeldung wieder in die Schweiz übergeführt worden seien. Insgesamt ergebe sich somit, dass für die hiervor genannten Autotransporter und Anhänger keine Zollanmeldungen vorgenommen und auch keine Abgaben entrichtet worden seien. Sie (die Vorinstanz) werde daher gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Was die Höhe der streitbetroffenen Zollforderungen anbelangt, so begründet die Vorinstanz diese damit, dass sie gestützt auf die aktuellsten Erkenntnisse in der Untersuchung das Gewicht der sechs Autotransporter mit ca. (...) kg und (...) kg, zollpflichtig nach der Tarifnummer 8704.2130 (Automobile zum Befördern von Waren im Stückgewicht von mehr als 1'600 kg), beziffern könne und von einem geschätzten Warenwert von jeweils ca. Fr. (...) ausgehe. Bei den zwölf Anhängern gehe sie (die Vor-
instanz) vorläufig von einem Gewicht von jeweils ca. (...) kg bis (...) kg aus, zollpflichtig nach der Tarifnummer 8716.3900 (andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon), wobei dies für gewisse Anhänger einer gestützt auf Erfahrungswerten vorgenommenen Schätzung entspräche. Für die Anhänger stelle sie (die Vorinstanz) auf einen geschätzten Wert von jeweils ca. Fr. (...) ab. Gestützt auf diese Werte macht die Vorinstanz für die Autotransporter insgesamt Fr. (...) Zoll und Fr. (...) Einfuhrmehrwertsteuer sowie für die Anhänger insgesamt Fr. (...) Zoll und Fr. (...) Einfuhrmehrwertsteuer, total ausmachend Fr. (...) Zoll und Fr. (...) Einfuhrmehrwertsteuer geltend.
4.1.2 Die von der Vorinstanz hiervor wiedergegebenen Ausführungen spiegeln sich - zumindest teilweise - in den eingereichten Untersuchungsakten wider. Jedenfalls lässt sich für die Autotransporter [Kennzeichen 2] und [Kennzeichen 5] sowie die Anhänger [Kennzeichen 7] und [Kennzeichen 14] anhand der Akten in gewissem Masse nachvollziehen, inwiefern damit Inlandtransporte durchgeführt worden sein sollen. Die Vorinstanz beschreibt für die hiervor genannten, ausländisch immatrikulierten Autotransporter und Anhänger, wann diese bei der Ein- und Ausreise sowie bei der Durchfahrt von verschiedenen LSVA-Kontrollanlagen innerhalb der Schweiz registriert worden seien. Sie schildert zudem, dass dabei Fahrten ohne Ladung sowie Fahrten mit Ladung innerhalb der Schweiz festgestellt worden seien. Beispielsweise sei der Autotransporter [Kennzeichen 2] am 18. Juli 2020 um 08:40 Uhr beim Grenzübergang Buch bei der Einreise ohne Anhänger registriert worden. Am 20. Juli 2020 sei derselbe Autotransporter um 20:30 Uhr mit angehängtem Anhänger und mit Bootsanhänger sowie anderer geladener Ware bei der LSVA Kontrollanlage Grauholz registriert worden. Am 21. Juli 2020 sei auf demselben Anhänger ein [Personenfahrzeug] fotografiert worden, während am 4. August 2020 der Anhänger um 10:15 Uhr ohne Ladung bei der Kontrollanlage Grauholz registriert worden sei (vgl. act. 8, pag. 01.01.01/015 f., zudem act. 10, pag. 01.01.01/006 f., «Aktennotiz Binnentransporte» jeweils vom 22. Februar 2021). Für die übrigen streitgegenständlichen Autotransporter und Anhänger sind den von der Vorinstanz eingereichten Akten zwar keine derart konkreten Beschreibungen für Inlandtransporte zu entnehmen. Dennoch besteht zwischen den hiervor genannten und den übrigen streitgegenständlichen, ausländisch immatrikulierten Autotransportern und Anhängern ein Zusammenhang, da diese gemäss den aktenkundigen Fahrzeugausweisen teilweise vom gleichen Halter gehalten werden (vgl. act. 6, S. 1-11). Zudem lassen immerhin die Angaben in den aktenkundigen Ausdrucken aus den Datenbanken des BAZG auf ein Bewegungsmuster dieser Fahrzeuge bzw. Autotransporter zwischen verschiedenen Punkten innerhalb der Schweiz schliessen (vgl. act. 6, pag. 01.01.01/061-155 [AFV Durchfahrtsberichte] und pag. 01.01.01/156-174 sowie act. 9 [Einträge in den LSVA Kontrollanlagen]). Folglich sprechen gewisse Elemente dafür, dass auch diese Autotransporter und Anhänger für Inlandtransporte benutzt worden sind. Überdies konnten im System des BAZG weder Zollanmeldungen noch Bewilligungen der Vorinstanz für die vorübergehende Verwendung der streitgegenständlichen, ausländisch immatrikulierten Autotransporter und Anhänger festgestellt werden.
Den Vorbringen der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten entgegenzuhalten. Damit hat die Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Autotransporter und Anhänger mutmasslich für Inlandtransporte benutzt worden sind. Auch konnte sie dadurch begründete Zweifel äussern, dass Zollanmeldungen tatsächlich nicht vorgenommen und Abgaben nicht entrichtet worden sind.
4.1.3 Da der Vorinstanz der Aufenthaltsort der streitbetroffenen Autotransporter und Anhänger nicht bekannt ist und sie nur teilweise über die konkreten Gewichts- und Wertangaben verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umfang der Zollforderung, mithin die auf den streitbetroffenen Autotransportern und Anhängern mutmasslich lastenden Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuern, vorläufig teilweise basierend auf Schätzungen der Bemessungsgrundlagen ermittelt hat (vgl. E. 4.1.1). Die Gewichts- und Wertangaben für die Autotransporter [Kennzeichen 1], [Kennzeichen 2], [Kennzeichen 3], [Kennzeichen 4], [Kennzeichen 9] sowie für die Anhänger [Kennzeichen 18], [Kennzeichen 6], [Kennzeichen 10], [Kennzeichen 11], [Kennzeichen 7] sind den aktenkundigen Fahrzeugausweisen zu entnehmen (vgl. act. 6, pag. 01.01.01/050-60). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin gegen die zahlen- und betragsmässige Ermittlung des sicherzustellenden Betrags keine Einwände, weshalb die Berechnungen vorliegend nicht weiter zu prüfen sind.
4.1.4 Aufgrund des hiervor Gesagten erscheinen die mit der Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2022 erhobenen Forderungen (inkl. verfügten und aufgelaufenen Verzugszinsen) im sichergestellten Gesamtbetrag von Fr. (...), bestehend aus Einfuhrabgaben (Zoll und MWST) in Höhe von Fr. (...) und Verzugszinsen von Fr. (...), im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet.
4.2 Die Sicherstellungsverfügung ist gegenüber der Zollschuldnerin zu erlassen (vgl. E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet, Schuldnerin der vom BAZG mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung geltend gemachten Zollforderungen zu sein. Deshalb ist als nächstes zu prüfen, ob das BAZG die Sicherstellungsverfügung zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus der Sicherstellungsverfügung nicht hervorgehe, dass die (ausländisch immatrikulierten und schweizerisch nicht verzollten/versteuerten) Autotransporter und Anhänger ihr gehörten oder dass diese in ihrem Auftrag für die streitbetroffenen Transporte eingesetzt worden wären. Im Rahmen ihrer Replik erklärt die Beschwerdeführerin weiter, ihr Gesellschaftszweck sei [Zweck]. Sie kaufe [Fahzeuge] in der Schweiz ein und verkaufe sie [ausländischen] oder schweizerischen Käufern weiter. Mit dem Transport über die Grenze habe sie nichts zu tun. Sie lasse die gekauften Fahrzeuge in [Ausland] reparieren und führe diese im bewilligten Verfahren der aktiven Veredelung wieder in die Schweiz ein (mittels Zollanmeldung). Sie wisse nicht, wem die in [Ausland] immatrikulierten und von der Vorinstanz genannten Autotransporter und Anhänger gehören und habe deren Eigentümer auch nicht mit dem Transport beauftragt. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin Mieterin eines Teils des Sammelplatzes in [Ort 1 in der Schweiz] sei, jedoch sei dieser nicht eingezäunt und werde auch von anderen, der Beschwerdeführerin unbekannten Personen, genutzt.
4.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Zweck des Unternehmens der Beschwerdeführerin liege im [Zweck]. Diese [Fahrzeuge] würden in der Schweiz zu einem billigen Preis eingeführt, nach [Ausland] transportiert, repariert und anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt. Die Beschwerdeführerin beauftrage hierfür direkt einen ihrer Chauffeure, den Wagen in der Schweiz mit einem Fahrzeug abzuholen, zu einem Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] zu fahren, auf einen LKW zu laden und nach [Ausland] zu verbringen. Ebenso beauftrage die Beschwerdeführerin auch ausländische Transportunternehmen aus [Ausland], die Gebraucht- und Unfallwagen direkt beim Verkäufer in der Schweiz abzuholen. Es bestehe der Verdacht, dass für diese Transporte ausländisch immatrikulierte und schweizerisch nicht verzollte/versteuerte Autotransporter und Anhänger eingesetzt würden. Die Transportaufträge würden von Angestellten der Beschwerdeführerin erteilt. Die Transportkosten würden dem Kunden in der Schweiz oder dem [ausländischen] Transportunternehmen C._______ gestellt. Die Angestellten würden nicht für sich, sondern für die Beschwerdeführerin tätig werden und in deren Namen Rechnung stellen. Sie (die Vorinstanz) stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe die Einfuhr der Autotransporter und Anhänger sowie deren Einsatz für Transporte innerhalb der Schweiz veranlasst und gelte folglich als Auftraggeberin gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.2.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass für die Qualifikation als nachleistungspflichtige Person gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 210 Verfahren - (Art. 81 ZG) |
|
1 | Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: |
a | die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; |
b | das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. |
3 | Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. |
4 | Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG138 sind anwendbar. |
5 | In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. |
der Beschwerdeführerin in der Schweiz gekauft wurden, durchgeführt wurden. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Inlandtransporte durch die Beschwerdeführerin rechtlich oder tatsächlich veranlasst wurden. Damit gelingt es der Vorinstanz, glaubhaft darzulegen, dass die Beschwerdeführerin Zollschuldnerin für die sichergestellten Zollforderungen ist, respektive sein kann (vgl. E. 1.7). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die angefochtene Sicherstellungsverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin als möglicher Zollschuldnerin erlassen hat.
4.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Bezahlung der streitbetroffenen Zollforderungen als gefährdet erschien und ob diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 2.5.2).
4.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Sicherstellungsverfügung die Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen folgendermassen begründet: Die Autotransporter und Anhänger seien ausländisch immatrikuliert und in der Schweiz unauffindbar. Diese hätten auch nicht auf dem Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] oder bei den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin angetroffen werden können und befänden sich vermutlich in [Ausland]. An dieser Gefährdungslage habe sich nichts geändert. Damit verfüge sie (die Vorinstanz) in Bezug auf die betreffenden Forderungen über kein Zollpfand bzw. könne kein solches erheben. Für die streitbetroffenen Autotransporter und Anhänger hätten im System - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - gerade keine Zollanmeldungen vorgefunden werden können. Sofern dies aber tatsächlich zutreffen sollte, würde es der Beschwerdeführerin obliegen, diese einzureichen.
4.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ihren Sitz in der Schweiz (...). Es besteht aber unbestrittenermassen kein Zollpfand. Daher ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2022 die streitbetroffenen Zollforderungen als gefährdet erschienen. Von einer Gefährdung ist sodann trotz erfolgter Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin auch weiterhin auszugehen (vgl. hierzu E. 4.5).
4.4 Es bleibt im Folgenden zu untersuchen, ob mit dem Erlass der Sicherstellungsverfügungen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wurde, respektive ob die Höhe der verfügten und geleisteten Sicherheit verhältnismässig ist (vgl. E. 2.5.3).
4.4.1 Diesbezüglich argumentiert die Vorinstanz, die Höhe der verlangten Sicherheit decke die nach ersten Erkenntnissen voraussichtlich geschuldeten Abgaben; dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei Genüge getan.
4.4.2 Vorliegend kann die Vorinstanz in Bezug auf die betreffenden Forderungen kein Zollpfand erheben (vgl. E. 4.2.2). Daher stand ihr von Vornherein keine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg zur Verfügung. Zudem entspricht der sichergestellte Betrag mindestens der voraussichtlich noch zu erhebenden Nachforderung, weshalb er nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. E. 2.5.3). Die geforderte Sicherheit ist somit nicht einschneidender als erforderlich und deshalb nicht zu beanstanden.
4.4.3 Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung (vgl. E. 2.5) in vorliegendem Fall im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung als erfüllt gelten.
4.5 Abschliessend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten Sicherheit einzugehen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückgabe der Barhinterlage in der Höhe von Fr. (...). Sie führt aus, es bestünden keine Bedenken, dass die Firma (also die Beschwerdeführerin) den Aufforderungen des BAZG und auch anderer staatlicher Institutionen nicht Folge leisten würde. So sei denn auch die verlangte Sicherheitsleistung anordnungsgemäss einbezahlt worden.
Die unbestrittenermassen erfolgte Leistung der Sicherheit durch die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. D.d) führt aufgrund der Einhaltung der Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügung (vgl. E. 4.1 ff.) nicht dazu, dass diese der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen wäre. Die Erfüllung der Pflichten aus Verfügung bedeuten nämlich nicht den Wegfall der Gefährdung der Zollforderung. Die Barhinterlage ist gerade deshalb geschuldet, weil die Zollforderung ansonsten gefährdet erscheint (vgl. E. 4.3.2). Zwar verfügt das BAZG im Umfang der geleisteten Barhinterlage über eine Sicherheit für die geltend gemachte Zollforderung, diese Sicherheit besteht jedoch angesichts der dargelegten Sachverhaltsumstände nur solange die Barhinterlage geleistet bleibt. Mit anderen Worten würde eine Rückzahlung der Barhinterlage die Gefährdungslage wieder hervorrufen. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Sicherheit nicht innert der ihr vom BAZG angesetzten Frist von 10 Tagen geleistet. Vielmehr erfolgte sie Sicherheitsleistung erst, nachdem das BAZG die mit der Sicherstellungsverfügung einhergehenden Vollzugsmassnahmen (Arrestlegung auf den EUR 10'000.--) eingeleitet hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D). Folglich hat die Beschwerdeführerin die Sicherheit in Form der Barhinterlage erst unter Zwang geleistet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie für die Zollforderungen - welche sie gerade bestreitet - freiwillige eine Sicherheit leisten würde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten Sicherheit ist deshalb abzuweisen.
4.6 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung der glaubhaft gemachten Zollforderungen im Umfang von Fr. (...) gesamthaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die angefochtenen Sicherstellungsverfügung zu Recht erlassen hat (vgl. E. 4.1 ff.).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu bestätigen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
6.2 Insoweit die Beschwerdeführerin die Bestellung einer amtlichen Verteidigung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren ausserhalb des vom BAZG geführten Strafverfahrens liegt, es sich mithin vorliegend nicht um einen Straffall handelt. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
6.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
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