Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

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CH-3000 Bern 14
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Geschäfts-Nr. A-3768/2008 zis/scj
{T 0/2}

Zwischenverfügung vom 26. August 2008

In der Beschwerdesache

Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 4. Quartal 2002; Umsatzdifferenzen),

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Die X._______ ist seit dem 28. April 1998 im Handelsregister des Kantons A._______ eingetragen und bezweckt Entwicklung, Förderung und Management von Investitionsprojekten im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammen schliessen. Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1999 gestützt auf Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 12. September 2002 forderte die Verwaltung von der Gesellschaft einen Betrag von Fr. ... nach. Gleichzeitig verlangte die ESTV von der X._______ Unterlagen im Zusammenhang mit Vorsteuerkürzungen bei gemischter Verwendung. Mit der EA Nr. ... betreffend die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 forderte die ESTV einen weiteren Betrag von Fr. ... (nebst Verzugszins) nach. Begründet wurde diese Nachforderung mit Umsatzdifferenzen, Steuersatzdifferenzen, Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland, Vorsteuerkorrekturen, Vorsteuerkürzungen aufgrund gemischter Verwendung und Privatanteil an Fahrzeugen.
Da die X._______ innert Frist die geforderten Beträge nicht bezahlte, machte die ESTV mit Zahlungsbefehl vom 13. November 2003 bei der Gesellschaft den Betrag von Fr. ... nebst 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2002 geltend. Die X._______ erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 29. Januar 2004 bestätigte die Verwaltung die bestehende Forderung und verpflichtete die Gesellschaft zur Zahlung von Fr. ... (Fr. ... ./. Fr. ... aus Steuerguthaben betreffend das 3. Quartal 2003) nebst 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2002 sowie Fr. ... aufgelaufener Verzugszins. Per 11. Februar 2004 rechnete die ESTV einen Betrag von Fr. ... (Vorsteuerüberhang zu Gunsten der Gesellschaft betreffend das 4. Quartal 2003) an. Am 1. März 2004 erhob die X._______ gegen den Entscheid vom 29. Januar 2004 Einsprache und beantragte dessen Aufhebung.

B.
Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2008 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und hielt fest, die X._______ schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002) noch den Betrag von Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 16. April 2002 (Ziff. 1 Dispositiv). Zusätzlich wurde die Gesellschaft dazu verpflichtet einen weiteren Betrag von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 16. April 2002 an Mehrwertsteuer für denselben Zeitraum zu bezahlen (Ziff. 3 Dispositiv).

C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 bzw. Verbesserung vom 4. Juni 2008 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. ... bis zum 2. Juli 2008 auf. Für den Fall, dass dieser Betrag nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, wurde ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Diese Zwischenverfügung wurde am 16. Juni 2008 mit Rückschein an die Gesellschaft zugestellt. Am 12. Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht beim Bundesgericht "Beschwerde" gegen diesen Zwischenentscheid erhoben und beantragt, ihr sei "wegen Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung" zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Urteil vom 22. Juli 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil nicht dargelegt werde, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen soll, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. ... für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht wies in der Begründung zudem darauf hin, dass juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden kann (E. 2.2).

D.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2008 auf, den Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 21. August 2008 zu bezahlen und wies auf die Rechtsfolgen des Nichtbezahlens (Nichteintreten) hin.
Mit Eingabe vom 19. August 2008 (Postaufgabe 20. August 2008) stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege". Zur Begründung führte die Gesellschaft insbesondere aus, sie sei zwar vom Bundesgericht auf die Unmöglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für juristische Personen im Urteil vom 22. Juli 2008 hingewiesen worden, doch solle es einem mittellosen Laien ermöglicht werden, sich vor Gericht professionell verteidigen zu können. In jenen Fällen, in denen ein Laie von einem staatlichen Organ "unqualifiziert angegriffen" und in der Existenz gefährdet worden sei, müsse Hilfe von einem Gericht verlangt werden können. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine "1-Mann-AG", Y._______ halte 100 % der Aktien. In den Geschäftsjahren 2000 bis 2004/05 habe jeweils ein Verlust resultiert. Der Schuldenstand der Gesellschaft per 31. Dezember 2006 belaufe sich auf ca. Fr. ....

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Dies umfasst auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 1.1).

1.2 Die Regelung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist auf natürliche Personen zugeschnitten, juristische Personen können diese grundsätzlich nicht beanspruchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine juristische Person kann nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sein und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. BGE 119 Ia 339 E. 4b). Ausnahmsweise kann einer juristischen Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind; dazu zählen neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubiger (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, eine juristische Person. Der Umstand, dass es sich dabei offensichtlich um eine "1-Mann-AG" handelt, ändert nichts an dieser Beurteilung. Juristischen Personen kann jedoch gemäss der in E. 1.2 zitierten langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden. Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht noch bewiesen, dass es sich bei der fraglichen Mehrwertsteuerforderung um das einzige Aktivum der Gesellschaft handelt und dass ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.

2.2 Das Bundesgericht hat, wie im Sachverhalt unter A erwähnt, in diesem Urteil die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden kann. Trotzdem hat die Gesellschaft am 19. / 20. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ist als mutwillig zu bezeichnen und wird im Rahmen der Kostenverlegung anlässlich des vom Bundesverwaltungsgerichts in dieser Rechtssache zu erlassenden Urteils entsprechend zu würdigen sein (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Zwischenentscheid vom 30. Juli 2008 aufgefordert, den Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 21. August 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse einzubezahlen. Diese Frist ist der Gesellschaft vorläufig abzunehmen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung neu anzusetzen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch vom 19. / 20. August 2008 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.
Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses (21. August 2008) wird der Beschwerdeführerin abgenommen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheides neu angesetzt werden.

3.
Die Verfahrenskosten dieses Zwischenentscheides bleiben bei der Hauptsache.

4.
Diese Zwischenverfügung geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein)

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3768/2008
Datum : 26. August 2008
Publiziert : 02. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 4. Quartal 2002; Umsatzdifferenzen)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTV: 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGKE: 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG: 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
119-IA-337 • 131-II-306
Weitere Urteile ab 2000
2C_528/2008 • 2C_69/2007
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A-1529/2008 • A-3768/2008 • A-5588/2007
AS
AS 1994/1464