Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3600/2011

law/fes

Urteil vom 18. Juli 2013

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat am 18. Mai 2009 Richtung Italien. Am 20. Juni 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2009 ein Asylgesuch.

B.
Am 26. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 17. Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.

Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe das D._______ College besucht. Im April oder Mai 2006 seien 32 Schüler und Schülerinnen zu einer eintägigen Versammlung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden. Bei der Rückfahrt sei der Bus vom Militär am E._______ Checkpoint angehalten worden und sie seien ein bis zwei Stunden befragt worden. Am nächsten Tag sei der Rektor ins F._______-Camp mitgenommen worden. Später sei der Busfahrer und der "Cleaner" erschossen worden. Zwei bis drei Monate später sei das Militär morgens bei ihm vorbeigekommen, habe ihn geschlagen und mitgenommen. Im Camp hätten sie ihn zur LTTE-Veranstaltung befragt, ihm den Handknöchel mit einem Holzstück gebrochen, am Hals gewürgt und sie hätten ihn Knien lassen und mit den Füssen gegen seinen Rücken getreten. Im Zeitraum von Sommer 2006 bis April 2009 sei er insgesamt zwei Mal zuhause von Soldaten geschlagen und sieben bis acht Mal ins Nachrichtendienst-Camp gebracht worden, wo sich neben Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) auch Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aufgehalten hätten. Dort sei er jeweils verhört, als Schul-Tiger bezeichnet und geschlagen worden, weil er ihnen Namen von LTTE-Leuten und von Personen vom Studentenverein hätte verraten sollen. Weil seine Schule im Verdacht gestanden habe, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, habe ihn seine Mutter im April 2007 auf eine andere Schule geschickt, wo er ungefähr zwei bis drei Monate geblieben sei. Danach habe er ganz mit der Schule aufgehört. Tagsüber habe er sich bei der Mutter und nachts abwechselnd bei seiner Tante und Grossmutter aufgehalten. Nachdem Mitte 2007 in der Nähe ihres Hauses eine Bombe explodiert und dort ein Telefon gefunden worden sei, auf dem seine Nummer gespeichert gewesen sei, habe er eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt bekommen. Am 2. Mai 2009 habe er den letzten Kontakt mit den Behörden gehabt. Seine Mutter beziehungsweise sein Onkel hätten gegen Geld einen Passierschein (Clearance) besorgt beziehungsweise die Ausreise organisiert. Mit einem Schlepper und einem gefälschten Pass habe er Sri Lanka illegal verlassen.

C.
Am 6. August 2009 gingen beim BFM die heimatliche Geburtsurkunde und die Identitätskarte des Beschwerdeführers ein.

D.
Am 21. August 2009 reichte der Beschwerdeführer via die kantonalen Behörden beim BFM zusammen mit einem Begleitschreiben zwei Kopien von Schulentlassungsschreiben, je eine Kopie einer Bestätigung des Grama Niladhari's Office vom 3. August 2009 betreffend Schulaustritt und eines Anwaltsschreibens vom 10. Juli 2009 betreffend Festnahme ein. Am 21. September 2009 lieferte er die Originale dieser Dokumente nach und zusätzlich ein Schreiben von G._______ von Justice of Peace vom 22. August 2009.

E.
Am 31. März 2011 liess der Beschwerdeführer via die kantonalen Behörden dem BFM eine Visitenkarte und ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 20. Mai 2009, zwei Schulzeugnisse und fünf Internetausdrucke in tamilischer Sprache vom 20. und 24. Oktober 2010 sowie vom 13. März 2011 zukommen.

F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 - eröffnet am 23. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm vollständig Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und ebenso in den im Entscheid vom 19. Mai 2011 zitierten Dienstreisebericht des BFM sowie allfälligen weiteren verwendeten Länderinformationen und es sei ihm zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Schliesslich ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers. Der Beschwerde lagen 24 Beilagen bei.

H.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche von ihm eingereichten Eingaben und Beweismittel zu gewähren. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit nach Erhalt der BFM-Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

I.
Am 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung einreichen und beantragen, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Anzeige seines Vaters bei der HRC anzusetzen. Dieser Ergänzung lagen Kopien derjenigen Beweismittel bei, die bereits beim BFM eingereicht worden waren.

J.
Mit Verfügung vom 26. August vom 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Anzeige seines Vaters bei der HRC ab und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und deren Ergänzung einzureichen.

K.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 12. September 2011 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 14. September 2011 zur Kenntnisnahme zu.

L.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen, ergänzende Bemerkungen insbesondere zu Risikoprofilen und der Situation in Sri Lanka anbringen und dazu elf Beilagen einreichen.

M.
Am 21. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer ein Beschwerdeformular der HRC vom 20. Mai 2009 inklusive Übersetzung einreichen. Dazu liess er ausführen, dass nicht sein Vater, sondern sein Onkel H._______, welcher auch sein Schwiegervater sei, am 20. Mai 2009 eine Beschwerde bei der HRC eingereicht habe und dabei die Bombenexplosion in der Nähe des Hauses sowie die andauernden Behelligungen durch das Militär bestätigt habe. Weiter berichte er von einer Hausdurchsuchung, bei der nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei und Morddrohungen ausgesprochen worden seien. Ferner wurden allgemeine Ausführungen zur Situation in Sri Lanka angebracht und 13 Berichte zur Lage in Sri Lanka eingereicht.

N.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend. Er gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Zur ausführlichen Beschreibung der aktuellen Lage in Sri Lanka liess er 66 Beilagen einreichen. Gleichzeitig wurde beantragt, es seien die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

O.
Am 21. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei mit einem Urteil die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten und das Bundesverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrer und Rückkehrerinnen weitere Abklärungen zu tätigen, zumindest aber sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um zusätzliche diesbezügliche Informationen einzureichen. Der Eingabe lagen sechs Berichte zur Lage in Sri Lanka bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.

3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM sei mit Schreiben vom 2. Juni 2011 darum ersucht worden, vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten sowie in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen zu gewähren, welche vom Beschwerdeführer bereits eingereicht worden seien. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 habe das BFM zwar Akteneinsicht gewährt, wobei diese aber die eingereichten Beweismittel nicht umfasst habe, welche in der Verfügung aber erwähnt worden und deshalb entscheidrelevant seien. Der vom BFM im Zusammenhang mit einer Dienstreise erstellte Bericht sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Damit habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte sich das BFM neben dem Dienstreisebericht und den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 auf weitere Country of Origin Informationen (COI) gestützt haben, unterlägen auch diese dem Akteneinsichtsrecht. In der Beschwerdeergänzung wird sodann gerügt, die Aktenordnung des BFM sei ungenügend. Die Beweismittel seien nicht nummeriert und das Eingangsdatum der Beweismittel könne nicht stimmen.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

Gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 5b; Stefan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 28 Rz 2 und 5; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 28 Rz 3).

3.3 In den Akten der Vorinstanz ist das kantonale Schreiben (Akte A20/1) mit dem Datum des Eingangsstempels vom 1. April 2011 fälschlicherweise vor den anderen beiden kantonalen Begleitschreiben mit den Eingangstempeln vom 24. August 2009 (A21/3) und 22. September 2009 (A22/3) im Aktenverzeichnis aufgenommen und entsprechend abgelebt worden. Aus dem Umstand, dass ein Aktenstück chronologisch falsch abgelegt worden ist, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Betreffend die Vorwürfe zu den beim BFM eingegangenen Beweismittel ist festzustellen, dass diese auf der Frontseite eines speziell für Beweismittel gekennzeichneten Briefumschlags nummeriert, beschrieben und mit dem Datum, an welchem die Beweismittel im Original beim BFM eingegangen sind, vermerkt sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden die Beweismittel mit einem entsprechenden Post-it nummeriert und im Umschlag abgelegt. Selbst wenn die Post-it mit der Nummer für die Anfertigung der Kopien für den Beschwerdeführer entfernt worden sind, ist es aufgrund der Beschreibung der Beweismittel auf der Frontseite des Beweismittelumschlags ohne Weiteres möglich, diese richtig zuzuordnen. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte.

3.4 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel handelt es sich um Akten gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG die dem Einsichtsrecht unterstehen (vgl. Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Indem das BFM keine Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährte, verletzte es das Recht auf Akteneinsicht.

Hinsichtlich des Dienstreiseberichts und weiteren Quellen mit Länderinformationen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihres Asylentscheides, so insbesondere auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka, einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat oder - wie hier interessierend - die Erkenntnisse einer Dienstreise, abstützt. Bezüglich der öffentlichen Quellen (vorliegend die vom BFM zitierten UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010) besteht seitens der Vorinstanz keine Offenbarungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den wesentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch die genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend wird ersichtlich, dass sich das BFM vorliegend sowohl auf öffentlich zugängliche Quellen als auch auf eigene Abklärungen abstützte. Das BFM hat es jedoch versäumt, dem Beschwerdeführer zumindest den wesentlichen Inhalt der Erkenntnisse seiner Dienstreise offen zu legen.

3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

3.6 Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 das BFM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche von ihm eingereichten Eingaben und Beweismittel zu gewähren und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen. Eine Kopie der Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise des BFM im Herbst 2010 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 im Beschwerdeverfahren D-3747/2011 und danach in zahlreichen anderen ähnlichen gelagerten Verfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter reichte im vorliegenden Verfahren namens des Beschwerdeführers am 21. Februar 2012, am 22. Februar 2013 und am 21. Mai 2013 Ergänzungen zur Beschwerde ein, ohne dabei explizit auf die ihm bekannte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise des BFM Bezug zu nehmen. Nichtsdestotrotz wäre es dem Beschwerdeführer - der sich das Wissen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss - möglich gewesen, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu der vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise zu äussern. Der Umstand, dass diese Möglichkeit in den erwähnten Ergänzungen zur Beschwerde nicht ergriffen wurde, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung sah, im Zusammenhang mit der Dienstreise Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand, dass das BFM im Zusammenhang mit der Dienstreise der Pflicht zur Aktenführung und Aktenedition nicht nachkam, ist dem Beschwerdeführer, der durch einen mit den entsprechenden Kenntnissen verfügenden Rechtsanwalt vertreten wird, mithin kein Rechtsnachteil erwachsen. Die vorinstanzlichen Verfahrensmängel sind deshalb als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.

3.7 Mit der Beschwerdeschrift und in weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und auf die Begründungspflicht des Wegweisungsvollzugs beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen einzugehen (vgl. nachfolgend E. 7).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E.5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

5.

5.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die geltend gemachten Vorbringen wie die Festnahmen bei Round Up's, die Schläge während den Verhören und die Meldepflicht vermöchten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG objektiv zu begründen.

Im Einzelnen führte es aus, dass der Beschwerdeführer zwar während rund drei Jahren von der Armee - wie zahlreiche andere Tamilen auch - im Rahmen von Round Up's vorübergehend festgenommen und bei den Verhören geschlagen worden sei; auch habe er sich während zwei Jahren regelmässig in einem Armeecamp melden müssen. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu. Denn in der Vergangenheit erlittene physische und psychische Beeinträchtigungen, wie die geltend gemachten Übergriffe während den Verhören durch die Sicherheitskräfte, seien unabhängig von der Frage der Intensität des gemachten Übergriffs, nicht asylrelevant, wenn keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka aber grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch in manchen Bereichen nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich, aber die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisationen zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Aber nicht nur von dieser Seite sei keine Bedrohung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei zwar der Nähe zu den LTTE verdächtigt und deshalb von der Armee vorübergehend festgenommen und es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, aber den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über ein Profil verfüge, das ihn verdächtig mache. So sei der Beschwerdeführer nie bei den LTTE gewesen und sei - abgesehen von der einmaligen Teilnahme an einer Propagandaveranstaltung der LTTE im Rahmen eines Schulbesuchs - sonst nie irgendwie bei den LTTE aktiv gewesen. Ohne weitere Ausführungen könne deshalb festgestellt werden, dass die Aktualität der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu verneinen sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände bezögen, deren Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen würden.

5.2

5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM ziehe zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel, argumentiere aber, dass diese im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien und die Verfolgungsmassnahmen deshalb kein Verfolgungscharakter begründen würden. Der Logik des BFM folgend, würde dies heissen, dass rund 1,8 Millionen tamilische Bürger aus dem Norden und Osten, im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus der LTTE während dieser Zeit jede Woche unter eine Meldepflicht gestanden haben müssten, mehrere Male von der sri-lankischen Armee inhaftiert und geschlagen worden und der LTTE- Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung verdächtigt hätten werden müssen. Die sri-lankische Armee mit rund 200'000 Soldaten würde aber objektiv nicht in der Lage sein, die tamilische Minderheit in dieser Art und Weise zu kontrollieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden vielmehr zeigen, dass konkrete Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen haben müssen. Dies zeige sich nicht zuletzt an der Eingriffsintensität und der rund drei Jahre andauernden Verfolgung durch die sri-lankische Armee. Gemäss UNHCR-Richtlinien und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) genüge ein Verdacht auf Verbindungen zur LTTE, um eine Person präventiv in Haft zu nehmen. Diese Administrativhaft untergrabe die sri-lankischen Verfassungsgrundsätze sowie die darin garantierten Bürger- und Menschenrechte. Dies bedeute für die Häftlinge unter Umständen jahrelange Haft ohne die Möglichkeit auf juristischen Beistand beziehungsweise auf ein faires Strafverfahren. Damit drohe ihnen eine ernsthafte, asylrelevante Gefährdung. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausbildung durch die LTTE registriert worden. Er sei von einem hochrangigen Kadermitglied namens I._______ trainiert worden, der heute eng mit den sri-lankischen Behörden zusammen arbeite und verantwortlich für die Kontrollen der Personen am Flughafen Colombo sei. Schon nur aufgrund den sri-lankischen Behörden durch die Verhöre bekannten Kontakte mit einem hochrangigen ehemaligen Kadermitglied der LTTE sei der Beschwerdeführer heute bei den Behörden als LTTE-Unterstützer bekannt. Die Behörden hätten ein Mobiltelefon an einem Bombenexplosionsort aufgefunden, auf welchem die Telefonnummer des Beschwerdeführers gespeichert gewesen sei, weshalb sie ihn verdächtigt hätten, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein und ihm einem wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei. Es ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden als LTTE-Unterstützer gegolten habe und deshalb wiederholt von der SLA festgenommen und geschlagen worden sei. Damit entspreche der Beschwerdeführer
eindeutig einem Hauptgefährdungsprofil gemäss der UNHCR-Richtlinie. Die Gefährdung für Personen mit Verbindungen zur LTTE habe seit dem Kriegsende im Mai 2009 keineswegs abgenommen; im Gegenteil: Trotz der insgesamt verbesserten Sicherheitslage bestehe ein höheres Risiko einer Festnahme durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden als vorher. Sie würden sich bemühen verdächtige Personen direkt bei der Einreise ins Land abzufangen und mittels Fahndungslisten und Registrierungsdateien zu überprüfen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer als Hochverdächtiger gelte, seien seine Daten auf einer Fahndungsliste angelegt und es könne mit Bestimmtheit gesagt werden, dass er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen rechnen müsste. Rückkehrer aus einem Land wie die Schweiz, wo die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei, würden die sri-lankischen Behörden grundsätzlich grossem Misstrauen und der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, begegnen. Es sei auch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Colombo vom dort tätigen I._______ erkannt werden würde. Die im Norden und Osten wieder eingeführte Registrierungspraxis der Sicherheitskräfte gehe einher mit dem Einholen von Informationen über einzelne Familienmitglieder, die dazu diene, flüchtige LTTE-Leute im Ausland zu ermitteln. Der unterzeichnende Anwalt habe im Fall D-3042/2011 ein solches Registrierungsformular als Beweismittel mit der Beschwerde zusammen eingereicht, was nötigenfalls beizuziehen sei. Das Militär sei auch wiederholt bei seiner Familie erschienen, hätte diese eingeschüchtert und bedroht, sowie nach seinem Aufenthaltsort und seiner Situation gefragt.

5.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 11. August 2011 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass aus der eingereichten Bestätigung der HRC hervorgehe, dass der Vater beziehungsweise wie später korrigiert wurde, der Schwiegervater des Beschwerdeführers dort eine Beschwerde eingereicht habe. Auf dem dritten Blatt des Studentenbuches befänden sich fünf Eintragungen. Beim vierten Eintrag sei als Grund für die Abwesenheit eine Befragung durch die Armee angegeben sowie auch beim letzten vom 3. bis zum 5. Juli 2007, wobei hierzu angefügt worden sei, dass der Beschwerdeführer dort Gewalt ausgesetzt und am Hals gewürgt worden sei. Der örtlich zuständige Friedensrichter G._______ sei früher selber Schulleiter gewesen und habe den Beschwerdeführer und dessen Probleme gekannt. Dementsprechend habe er dessen Schwierigkeiten in vorsichtiger Form dokumentiert. Das Schreiben des Anwaltes vom 10. Juli 2009 dokumentiere eine besonders dramatische Situation der Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Armee. Der Gemeindepräsident, von welchem die Bestätigung vom 3. August 2009 sei, habe die Situation des Beschwerdeführers selber gekannt und zusätzlich die Unterschrift seines Vorgesetzten J._______ eingeholt. Der Gemeindepräsident habe aus Angst, er könnte selber Probleme mit der Armee bekommen, abgelehnt, die ihm bekannten Vorfälle und die Probleme des Beschwerdeführers genau zu beschreiben. Das Schreiben sei von Relevanz, da es erst im August 2009 verfasst wurde, zu einem Zeitpunkt, als die kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee bereits beendet war; die Probleme des Beschwerdeführers aber dennoch als so gewichtig angeschaut worden, dass die Bestätigung damals ausgestellt worden sei. Die Internetausdrucke von Oktober 2010 bis März 2011 beträfen die Rolle des früheren LTTE-K._______, der nur durch das Liefern von massgeblichen Informationen und die Bekanntgabe der Personen, mit welchen er in Kontakt gestanden sei, in Sri Lanka habe erreichen können, dass er nicht inhaftiert und bestraft worden sei.

6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind insgesamt glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer im Frühling 2006 mit der Schule einen Tag an einer LTTE-Versammlung zugegen war, registriert wurde und zwei drei Monate später im Rahmen von Round-Up's mehrmals in ein Camp mitgenommen und misshandelt worden ist, um von ihm Namen von LTTE-Leuten zu erfahren, ist angesichts der damaligen Verhältnisse in Sri Lanka plausibel. Nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ermittlungen nach der Bombenexplosion Mitte 2007 verhört, misshandelt und ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden ist, zumal dies auch mit dem Eintrag im Studentenbuch übereinstimmt.

6.2 Hinsichtlich des LTTE-Trainings, das der Beschwerdeführer beim ehemaligen LTTE-Kader K._______ absolviert haben soll, ist vorweg relativierend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur einen Tag an einem LTTE-Meeting teilgenommen hat, zu welchem er von der Schule mitgenommen worden ist (vgl. A12/19 F82-91). Schon am ersten Tag seien sie auf der Rückfahrt im Bus erwischt worden (vgl. A12/19 F84). Weiter erklärte er, er habe nur von diesem einen Meeting bzw. Training gehört, ob mit anderen Schulklassen weitere durchgeführt worden seien, wisse er nicht (vgl. A12/19 F92 f.). Er wisse auch nicht, ob andere Schüler, die auch an dieser LTTE-Versammlung gewesen seien, geschlagen worden seien oder auch die Schule gewechselt hätten (vgl. A12/19 F95 ff). Angesichts dieses kurzen einmaligen Aufenthalts bei den LTTE ist, selbst wenn der Beschwerdeführer auf der Rückfahrt von der SLA befragt und seine Personalien aufgenommen worden sind, nicht davon auszugehen, dass er ernsthaft in Verdacht geraten ist, Mitglied der LTTE zu sein bzw. diese zu unterstützen, ansonsten wäre er nicht bereits nach ein bis zwei Stunden Befragung entlassen worden. Insofern bestand für das BFM kein Anlass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit jenem eintägigen Aufenthalt mit der Schulklasse in einem LTTE-Camp ergänzend zu befragen.

6.3 Das BFM hat sodann zu Recht ausgeführt, dass den Festnahmen, Verhören, Schlägen und der Meldepflicht im Zeitraum von Juli/August 2006 bis April 2009 (vgl. A12/19 F117) kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zukommt. Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer zwei Mal zu Hause geschlagen und sieben bis acht Mal ins Nachrichtendienst-Camp mitgenommen. Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2006 während eines Verhörs zwar misshandelt worden. Er hielt sich in der Folge allerdings noch fast drei Jahre an seinem Wohnort auf, weshalb die während des Verhörs erlittenen Misshandlungen in keinem Kausalzusammenhang zur Flucht im April 2009 stehen und daher asylrechtlich keine Relevanz entfalten. Hinsichtlich der übrigen Festnahmen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als junger Mann tamilischer Ethnie aus dem Norden angesichts der damaligen Situation einer unter zahllosen jungen Männern gewesen ist, die im Zusammenhang mit Round-Up's und Kontrollen von der SLA zur Überprüfung festgenommen worden sind. Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst, als er erklärte, dass die SLA nicht nur ihn mitgenommen habe, sondern auch andere Leute und diese nach Heldenfamilien befragt hätten; insbesondere Burschen in einem gewissen Alter seien mitgenommen und verhört worden (vgl. A12/19 F133 f.). Auch bei einer Vorführung vor einen Kopfnicker habe dieser bei ihm nicht genickt (vgl. A12/19 F136). Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer jeweils umgehend wieder aus dem Camp entlassen wurde, ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein konkreter Verdacht bestanden hat, die LTTE zu unterstützen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm ab Mitte 2007 eine Meldepflicht im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion auferlegt worden war. Denn wenn die Ermittlungen der sri-lankischen Behörden eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Attentat ergeben hätten, wäre ihm nicht nur eine Meldepflicht auferlegt worden. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer nicht noch zwei Jahre dort aufgehalten, wenn er sich tatsächlich vor einer konkreten Verfolgung der sri-lankischen Behörden gefürchtet hätte. Gegen eine konkrete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden spricht auch, dass der Beschwerdeführer angab, tagsüber keine Probleme gehabt zu haben. Nur nachts seien die Häuser kontrolliert worden (vgl. A12/19 S. 8 F70). Wäre er tatsächlich gezielt von der SLA gesucht worden, wäre er unter solchen Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenommen worden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer konkreten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden Sri Lanka verlassen hat.

6.4 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Im Gegenteil: Die Schreiben, welche auf Wunsch der Mutter ausgestellt worden sind, bestätigen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka wegen des Krieges beziehungsweise wegen der allgemeinen Probleme im Land verlassen hatte. Im Schreiben des Anwalts vom 10. Juli 2009 wird zwar dessen Intervention für eine Haftentlassung im Jahre 2007 bestätigt. Da der Beschwerdeführer nach einem Tag freigelassen wurde und er anschliessend bis Januar 2009 am bisherigen Wohnort weitgelebt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei diesem Vorfall - wie in der Beschwerdeergänzung ausgeführt - um "eine besonders dramatische Situation der Festhaltung des Beschwerdeführers" gehandelt haben soll.

6.5 Betreffend die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel von der HRC sind alsdann Unstimmigkeiten festzustellen. In der Eingabe vom 11. August 2011 hat der Beschwerdeführer erstmals angegeben, sein Vater habe am 20. Mai 2009 bei der HRC wegen Behelligung des Beschwerdeführers durch die Armee Beschwerde eingereicht. Allerdings verstarb der Vater gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2007 (vgl. A1/12 S. 3). Später in der Eingabe vom 21. Februar 2012 wurde ein weiteres Beschwerdeformular der HRC mit Übersetzung eingereicht und korrigierend ausgeführt, dass nicht der Vater, sondern der Onkel, der zugleich Schwiegervater des Beschwerdeführers sei, am 20. Mai 2009 Beschwerde eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er sei ledig (vgl. A1/12 S. 2), womit sein Onkel nicht zugleich sein Schwiegervater sein kann. Angesichts dieser Ungereimtheit bleibt unklar, wer beim HRC den Beschwerdeführer betreffend Beschwerde erhoben haben soll. Ferner ist festzustellen, dass zwei unterschiedliche Formen von Beschwerdeformularen der HRC eingereicht wurden. Auf einem Formular ist kein Grund für die Beschwerdeeinreichung verzeichnet, während im anderen eine "Morddrohung nach Hausdurchsuchung" erwähnt wird. Auffällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung bzw. Morddrohungen, welche sich vor der Beschwerdeeinreichung beim HRC vom 20. Mai 2009 zugetragen haben müssen, weder an der Befragung im EVZ am 26. Juni 2009 noch bei der Anhörung am 17. Juli 2009 erwähnte. Im Gegenteil: Anlässlich der Anhörung erklärte er, dass er bei einem Telefongespräch aus der Schweiz am 16. Juli 2009 mit der Mutter nur darüber gesprochen habe, wie es gehe, aber nichts Asylrelevantes thematisiert worden sei, wie insbesondere, ob die Suche nach ihm anhalte, ob die Familie wegen ihm Repressalien ausgesetzt sei oder ob die Beschwerde beim HRC etwas gebracht habe. Wenn die angebliche Hausdurchsuchung tatsächlich stattgefunden haben sollten, erscheint ein derartiges Verhalten nicht plausibel. Insgesamt erscheint die erst auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers sei vom Militär aufgesucht, eingeschüchtert und bedroht worden als nachgeschoben und muss infolgedessen als unglaubhaft beurteilt werden.

6.6 Schliesslich wird im Beschwerdeverfahren mit zahlreichen Berichten von Medien und nationalen und internationalen Organisationen zu belegen versucht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorbringen, insbesondere der Registrierung nach dem Besuch des LTTE-Meeting und der Bombenexplosion zum heutigen Zeitpunkt, nach Beendigung des Bürgerkriegs, gefährdet sei. Aus den Berichten geht hervor, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Allerdings ist gestützt auf die unterschiedlichen Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Namentlich bildet allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der von den LTTE in den von ihr ehemals kontrollierten Gebieten aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung mit den LTTE in Kontakt kam. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt jedoch ein besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteile D-7955/2010 vom 30. April 2013 E. 7.1, E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Einschätzung steht mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang und wird auch durch die jüngsten Berichte bestätigt (vgl. anstelle vieler etwa UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 f., AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Der Beschwerdeführer weist jedoch kein Profil auf, aufgrund dessen er einer Risikogruppe zugeordnet werden müsste. Entgegen der in den Eingaben vom 22. Februar 2013 und 21.
Mai 2013 vertretenen Auffassung sind aus dem Norden Sir Lankas stammende Personen tamilischer Ethnie nicht schon deshalb in asylrelevanter Weise gefährdet, weil sie nach abgewiesenem Asylgesuch aus dem Ausland in die Heimat zurückkehren (vgl. Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 7.4). Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er aufgrund der Registrierung im Zusammenhang mit der Festnahme im Schulbus im Jahre 2006 und der Bombenexplosion im Jahre 2007 konkret der LTTE-Unterstützung verdächtigt wurde. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass er als "Hochverdächtiger" auf den in der Beschwerde erwähnten Fahndungslisten aufgeführt ist. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte oder Familienangehörige bei der LTTE gehabt hätte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Dass der ehemalige K._______ der LTTE, den Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka wiedererkennen könnte, ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vor sieben Jahren im Frühjahr 2006 mit seiner Klasse als einer von 32 Schülern und Schülerinnen einen Tag ein Meeting der LTTE besucht hat, unwahrscheinlich. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Internetausdrucke zu K._______ nichts, weshalb es sich erübrigt auf diese weiter einzugehen. Schliesslich kann angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte, weil er dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt.

6.7 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, aufgrund deren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten zahlreichen Berichte, die sich zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen bleiben. Auch die jüngsten vorliegenden Berichte - etwa das Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK Border Agency vom März 2013 lässt keine anderen Schlüsse zu. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist mit Blick auf die allgemeine Lage in Sri Lanka hinreichend erstellt. Die Gesuche, welche darauf abzielen, weitere Abklärungen zu tätigen, weitere Berichte einzureichen oder solche abzuwarten sind daher abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass sich dergestalt Erkenntnisse gewinnen lassen, die in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zu anderen Schlussfolgerungen führen könnten.

7.

7.1 Im Zusammenhang mit den soeben beurteilten Sachverhaltselementen wird in der Beschwerde gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Zusammenhang mit der Rekrutierungsaktion und den Tätigkeiten der LTTE im D._______ College und den Verfolgungsperspektiven der sri-lankischen Behörden unvollständig erhoben worden. Es hätte abgeklärt werden müssen, ob und inwieweit sich die Verfolgung nach dieser militärischen Ausbildung und der anschliessenden behördlichen Registrierung verschlimmert habe und inwiefern eine damalige Registrierung als LTTE-Unterstützer heute allenfalls ein spezifisches Gefährdungsprofil ergebe. Weiter wird geltend gemacht, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, da die vorinstanzliche Verfügung kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka darlege, insbesondere nicht zur Gefährdungssituation spezifischer Personengruppen. Schliesslich wird eingewendet, das BFM habe diverse als Beweismittel eingereichte, Tamilisch verfasste Internetauszüge nicht übersetzt, weshalb davon auszugehen sei, dass das BFM vom Inhalt keine Kenntnisse habe und die entsprechenden Vorbringen weder geprüft noch in der Entscheidfindung berücksichtigt habe. Da das BFM die Relevanz dieser Beweismittel nicht erkannt und es darauf verzichtet habe, die notwendige Anhörung durchzuführen, rechtfertige es die Rückweisung der Sache an das BFM.

7.2 Diese Kritik erweist sich in Anbetracht der Ausführungen des BFM zur Situation in Sri Lanka im Allgemeinen und den weiteren Erwägungen, aus denen hervorgeht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Profil zu bescheinigen ist, welches ihn als gefährdet erscheinen lässt, als unbegründet. Das BFM hat in seinen Erwägungen ausserdem darauf hingewiesen, dass es die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge. Aus dem Umstand, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden und in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, lässt sich nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend und verständlich mit der Sicherheitslage in Sri Lanka und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers befasst. Es war ihm denn auch möglich, sich in der Beschwerde mit den Erwägungen des BFM sachbezogen auseinanderzusetzen. Das BFM hat darüber hinaus klargestellt, dass an seiner Einschätzung die eingereichten Beweismittel - mithin auch die in der Sachverhaltsfeststellung erwähnten diversen Ausdrucke aus dem Internet in Tamilisch - nichts zu ändern vermöchten, zumal sich diese auf Umstände beziehen würden, deren Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Auch wenn sich in den Akten keine Übersetzungen der nämlichen Internetauszüge befinden, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, das BFM habe sich über den Inhalt der Internetauszüge kein Bild verschafft bzw. es habe diese bei seiner Beurteilung schlechterdings ausser Acht gelassen. Das BFM war zudem ohnehin nicht gehalten, allein aufgrund der vom Beschwerdeführer ohne Erläuterungen am 31. März 2011 beim Migrationsamt L._______ zuhanden der Vorinstanz eingereichten Internetauszügen, weitere Abklärungen im Hinblick auf hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen erfolgte Beurteilung, besteht - wie bereits erwähnt - auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011 E. 10.2 S. 502).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Distrikt Jaffna, wo er auch grösstenteils bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 lebte. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511).

10.3.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben in C._______ seine Mutter und drei Geschwister (vgl. A1/12 S. 3). Zudem verfügt er über eine Tante und eine Grossmutter (vgl. A12/19 F67). Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten. Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und er sich auch nach vierjähriger Abwesenheit wieder wird integrieren können. Aufgrund seiner zwölfjährigen Schulbildung (vgl. A1/12 S. 3) und des vorhandenen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe - möglich sein wird. Anlässlich der Anhörung führte er aus, dass er heutzutage aufgrund der widerfahrenen Misshandlungen Rückenschmerzen sowie ein Zittern habe und nicht lange schreiben könne, wegen Schmerzen in den Fingern (vgl. A12/19 F106, F140 ff.). Dabei handelt es sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offenbar nicht relevant sind, zumal sie auch in Sri Lanka behandelt werden können, sofern dies nötig wäre. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12.

12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar unterlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abgesehen worden, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Beschwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war und diese deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

12.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde vom 22. Juni 2011 wurde beantragt, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Gemäss Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Mit Einreichen der Replik hatte der Rechtsvertreter Gelegenheit, seine Kostennote zu den Akten zu reichen. Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist daher abzuweisen.

Angesichts dessen, dass der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka mit der im Beschwerdeverfahren D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zugesprochenen Parteientschädigung für alle weiteren Verfahren mit dem selben Antrag bereits abgegolten wurde, ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3600/2011
Datum : 18. Juli 2013
Publiziert : 07. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011


Gesetzesregister
ANAG: 14a
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
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VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
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VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
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VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
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VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
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VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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