Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1757/2013
Urteil vom 8. Mai 2013
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
A._______,geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Vavuniya), seinen Heimatstaat am 23. Oktober 2009, indem er mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg von Colombo über Frankreich nach Rom gelangte. Am 28. Oktober 2009 reiste er mit einem Personenwagen weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der der Befragung zur Person vom 2. November 2009 und der Anhörung vom 15. Dezember 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er habe von 1996 bis Ende 2002 als Chauffeur für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Ab September 2002 habe er mit seiner Familie in B._______ gewohnt und sei von 2003 bis 2006 in einem (...)geschäft angestellt gewesen. In jener Zeit habe er die LTTE in seiner Freizeit unterstützt. Seit Ende 2005 sei er von paramilitärischen Gruppen oder der Sri Lanka Army (SLA) verfolgt worden. So hätten zivil gekleidete Personen etwa fünfmal im Laden seines Arbeitgebers nach ihm gesucht. Ausserdem sei er zweimal durch Soldaten verprügelt worden, nachdem Landminen explodiert seien. Im Juli 2007 sei er, aufgrund der Suche nach ihm, ins Vanni-Gebiet gezogen. In jenem Jahr habe man ihn bei seinen Eltern zu Hause gesucht und aufgrund seiner Abwesenheit das Haus zerstört. Von August 2007 bis Ende 2008 beziehungsweise Anfang 2009 habe er wiederum als Chauffeur für die LTTE gearbeitet und monatlich 4'500 Sri-Lanka-Rupien verdient (damals rund Fr. 45.00). Seine Aufgabe habe im Wesentlichen darin bestanden, für die LTTE Lebensmittel zu transportieren und verwundete LTTE-Kämpfer von einem Treffpunkt hinter der Front aus zum Spital zu fahren. Er habe alles getan, was die LTTE von ihm verlangt hätten. So habe er auch grosse Pakete transportiert, deren Inhalt er nicht gekannt habe. Aufgrund seiner Tätigkeiten hätten ihm Nachteile durch ihm unbekannte, zivil gekleidete Personen gedroht, was ihn zur Flucht bewogen habe. Von März 2009 an bis kurz vor der Ausreise im Oktober jenes Jahres habe er sich bei seinem Onkel in C._______ bei Vavuniya versteckt gehalten. Dort sei er einmal beziehungsweise zweimal in der Stadt von zwei Personen angehalten worden, die sich seine Adresse aufgeschrieben hätten. Danach seien im Oktober 2009 zweimal Mitglieder der SLA beziehungsweise paramilitärischer Gruppierungen vorbeigekommen. Er sei aber beide Male nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich auf dem Feld hinter dem Haus aufgehalten. Am 20. Oktober 2009 sei er nach Colombo gereist und habe drei Tage später das Land verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er weiterhin gesucht worden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 - eröffnet am 2. März 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums, um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zum Beleg der finanziellen Verhältnisse sowie der Wohnsituation seiner Familienangehörigen, um Instruktionshandlungen betreffend die bei der vorinstanzlichen Anhörung übersetzende Dolmetscherin sowie um eine ergänzende Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel 63 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ins Recht.
D.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Gestützt auf Art. 111aAbs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
4.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er über drei Jahre vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids letztmals angehört worden sei (vgl. E. 4.1.1 nachfolgend). Des Weiteren sei das rechtliche Gehör durch den Einsatz einer ungeeigneten Dolmetscherin bei der eingehenden Anhörung verletzt worden (vgl. E. 4.1.2). Ferner habe das BFM entgegen den in BVGE 2011/24 für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genannten Voraussetzungen seine aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren in Sri Lanka nicht abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 4.1.3). Auf diese Rügen wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.
4.1.1 Die eingehende Anhörung im vorliegenden Asylverfahren fand am 15. Dezember 2009 statt; der vorinstanzliche Entscheid erging am 28. Februar 2013. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM, indem dieses es versäumt habe, ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung erneut anzuhören oder ihm zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben. Ob ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig oder zumutbar sei, müsse nämlich immer ausgehend vom aktuellen Sachverhalt und der aktuellen Gefährdungssituation beurteilt werden. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit der letzten Anhörung grundlegend gewandelt. Aktuell liege eine andere Verfolgungsstruktur vor als zur Zeit der Anhörung. Zudem habe er bei den vorinstanzlichen Befragungen darauf hingewiesen, dass nach seinem Verschwinden aus dem Distrikt Jaffna im Jahre 2006 dort nach ihm gesucht worden sei. Noch heute würden bei seinen Eltern regelmässig Angehörige der SLA sowie Mitglieder paramilitärischer Kräfte vorbeigehen und sich nach seinem Aufenthaltsort sowie dem Zeitpunkt seiner Rückkehr erkundigen. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der aktuellen asylrelevanten Verfolgung massgeblich und hätte vor Erlass der Verfügung zwingend durch das BFM abgeklärt werden müssen. Er habe den Behörden diesbezüglich jederzeit zur Verfügung gestanden und sei damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Hinsichtlich dieser Rüge ist festzuhalten, dass beim Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die Ordnungsfrist von Art. 37

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013109 zugestimmt hat. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt überdies die bei der Anhörung vom 15. Dezember 2009 bestandene Situation. So falle auf, dass das Protokoll der Befragung zur Person phasenweise eine grössere Dichte und mehr Informationsgehalt aufweise als das Anhörungsprotokoll, welches von extremer Oberflächlichkeit geprägt sei. Es entstehe fälschlicherweise der Eindruck, als habe er jeweils nur kurz auf die entsprechenden Fragen geantwortet. Dies liege daran, dass die bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscherin einen mutmasslich malaysisch tamilischen Dialekt gesprochen habe, welcher für ihn über weite Strecken nicht verständlich gewesen sei. Auch sie habe ihn nicht verstanden, weshalb es bei der Übersetzung viele Rückfragen gegeben habe. Da es sich bei der Dolmetscherin um eine ältere Frau gehandelt habe, habe er sich aus Respekt vor ihr nicht getraut, die Verständnisschwierigkeiten anzusprechen. Zudem verfüge er über lediglich geringe Schulbildung und sei in einem bäuerlichen Milieu sozialisiert worden, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Initiative zu ergreifen und auf den Mangel hinzuweisen. Die vom BFM bemängelte fehlende Konkretheit, Detailliertheit und Differenziertheit seiner Vorbringen lasse sich jedenfalls durch die ungeeignete Übersetzerin erklären, mit deren Einsatz die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es sei daher beim BFM zu erheben, welche Übersetzerin bei der Anhörung vom 15. Dezember 2009 eingesetzt worden sei, woher diese stamme, in welcher Zeitperiode sie beim BFM beschäftigt gewesen sei, welche Qualifikation ihr für ihre Übersetzungsleistung ausgestellt worden sei und wo sie sich heute aufhalte. Sodann sei sie einer Lingua-Analyse zu unterziehen, um die Qualität ihrer tamilischen Sprachkenntnisse, hinsichtlich eines speziellen Dialektes, abzuklären.
Nach Durchsicht des Protokolls der einlässlichen Anhörung (vgl. die vor-instanzliche Akte A6/15) kann das Bundesverwaltungsgericht die durch den Beschwerdeführer gerügten Mängel nicht bestätigen. Dieser gab zu Beginn der Anhörung an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A6/15 F1 S. 1) und machte zu deren Übersetzungsleistung weder während der Befragung noch danach negative Anmerkungen. Am Ende der Anhörung wurde er durch den Sachbearbeiter darüber informiert, dass aus der Sicht des BFM nun alle Fakten erhoben seien, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich seien. Darauf angesprochen, ob er (Beschwerdeführer) etwas beizufügen habe, gab er zur Antwort, die Fragen beantwortet zu haben, welche ihm gestellt worden seien. Auf die erneute Nachfrage des Sachbearbeiters hin sagte der Beschwerdeführer, er brauche Sicherheit, da er in Sri Lanka noch immer gesucht werde. Die abschliessende Frage, ob davon auszugehen sei, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, bejahte er. Schliesslich wurde er noch gefragt, ob es weitere als die erwähnten Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Hierzu brachte er (einzig) vor, er habe bisher mit seiner Familie keinen Kontakt gehabt (vgl. A6/15 F145-148 S. 13). Der Beschwerdeführer hatte somit hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen. Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der Übersetzerin sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich und er stellte auch keine Rückfragen. Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung scheinen auch durch die Hilfswerkvertretung (HWV) nicht beobachtet worden zu sein, ansonsten entsprechende Ausführungen in deren Protokoll zu erwarten gewesen wären. Die HWV verzichtete jedenfalls auf Anmerkungen. Überdies erscheinen die Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen durchgängig als relativ kurz und knapp. Allein daraus sind jedoch keine Übersetzungsmängel abzuleiten, zumal er sich auch anlässlich der Befragung zur Person nicht wesentlich ausführlicher äusserte (vgl. A1/9 Ziff. 15 S. 5). Sofern der Beschwerdeführer Einwände gegen die Dolmetscherin gehabt hätte, wäre er gehalten gewesen, diese bei der Anhörung vorzubringen. Das Vorbringen, es habe sich bei der Übersetzerin um eine ältere Frau gehandelt, weshalb er es nicht gewagt habe, Verständnisschwierigkeiten anzusprechen, ist unbehelflich. Dem Beschwerdeführer konnte, insbesondere angesichts der Wichtigkeit der Anhörung für die Beurteilung seines Asylgesuchs, ohne Weiteres und zwar auch unter Berücksichtigung seiner angeblich geringen Schulbildung, zugemutet werden, sich gegen den Einsatz der Dolmetscherin auszusprechen. Nachdem keine Hinweise für eine mangelhafte Übersetzung bestehen,
erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nachgeschoben; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und das Protokoll der Anhörung ist verwertbar. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Übersetzerin vollumfänglich abzuweisen.
4.1.3 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz zwar auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 und die dort festgehaltenen Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.) Bezug nehme, diese jedoch vorliegend nicht angewendet habe. Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweise, dass für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen sei, habe sie keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Zur Zeit der vor-instanzlichen Befragungen habe seine Familie noch im Vanni-Gebiet gelebt, erst heute würden sie wieder im notdürftig reparierten Haus in der Gegend von Jaffna leben und mit Gemüseanbau einen Teil des Einkommens erwirtschaften. Der wesentliche Teil ihrer finanziellen Mittel stamme von seinen (Beschwerdeführer) regelmässigen Geldzahlungen, ohne welche die Familie nicht überleben könnte. Bei seine Rückkehr würde dieser Geldfluss versiegen, womit für ihn kein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden wäre. Hätte die Vorinstanz entsprechend seinem Anspruch auf rechtliches Gehör den Sachverhalt abgeklärt, so wäre klar geworden, dass keinerlei begünstigende Faktoren vorliegen würden, welche einen Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen würden.
Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge erneut die fehlende nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des Entscheides bemängelt, ist auf die vorangehende Erwägung 4.1.1 zu verweisen. Demnach konnte sich das BFM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, ohne ihm ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hinsichtlich des Tatbestandselements, wonach seine Familie im Zeitpunkt des Entscheides noch im Vanni-Gebiet gelebt habe und nun wieder im Distrikt Jaffna ansässig sei, sowie betreffend die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation seiner Familie, ist auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen (vgl. E. 9.2.4). An dieser Stelle ist indes Folgendes anzumerken: Obgleich der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
4.2 Der Beschwerdeführer moniert sodann die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Begründet wird diese Rüge insbesondere damit, dass seine Aktivitäten zu Gunsten der LTTE von 1996 bis 2009 weder vollständig noch chronologisch geordnet abgeklärt worden seien und auch hinsichtlich seiner heutigen Gefährdungssituation sowie der individuellen Verhältnisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Abklärungen durch das BFM vorgenommen worden seien (vgl. E. 4.2.1 nachfolgend). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt dadurch unvollständig festgestellt, dass sie zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft keine länderspezifischen Informationen und Länderberichte beigezogen habe (vgl. E. 4.2.2).
4.2.1 Die Rüge der ungenügenden Abklärung der Aktivitäten zu Gunsten der LTTE in den Jahren 1996 bis 2009 sowie der aktuellen Gefährdung begründet dieser einerseits mit der mangelhaften Übersetzungsleistung, was angesichts obiger Ausführungen (vgl. E. 4.1.2) fehlschlägt. Zum Anderen führt er aus, die Frage, in welchem Rahmen und mit welcher Intensität er während mehr als 10 Jahren Hilfsleistungen für die LTTE erbracht habe, sei für die Beantwortung der Frage, ob er aktuell in Sri Lanka noch als Unterstützer der LTTE gesucht werde, von erheblicher Bedeutung. Das BFM habe es jedoch versäumt, die diesbezüglichen Fakten zu erheben; ebenso wenig habe es seine aktuelle Verfolgung abgeklärt. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass nach wie vor bei seinen Eltern regelmässig nach seinem Aufenthalt und dem Zeitpunkt der Rückkehr gefragt werde. Dieser Umstand sei ebenfalls noch vollständig abzuklären. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ungenügend erhoben. Es rechtfertige sich daher, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. Im Zuge der Neubeurteilung müsse er zwingend, insbesondere zur aktuellen Situation, durch die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht nochmals angehört werden.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Zwar gilt im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
4.2.2 Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das BFM erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft keine länderspezifischen Informationen beigezogen habe. Im Aktenverzeichnis würden sich keine Hinweise auf Länderberichte und auch keine Aktennotiz über die Berücksichtigung länderspezifischer Informationen befinden. Daraus müsse geschlossen werden, dass das BFM solche für seine Entscheidfindung nicht beigezogen habe. Ansonsten wäre bekannt, dass die sri-lankischen Behörden, die über beinahe den gesamten Aktenbestand der LTTE verfügen würden, ihnen bekannte Unterstützer der LTTE nach wie vor systematisch verfolgen würden, insbesondere wenn sie, wie er, über Jahre im Vanni-Gebiet gelebt hätten. Hinzu komme, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche aus Exilzentren der LTTE, wie der Schweiz, nach Sri Lanka zurückgeschafft würden, alleine aufgrund ihres Auslandaufenthalts systematisch durch die Behörden verfolgt würden und auch besonders gefährdet seien, durch paramilitärische Kräfte extralegal liquidiert zu werden. Zur Pflicht des BFM, den rechtserheblichen Hintergrund korrekt abzuklären und die dabei herangezogenen Länderinformationen und -berichte offenzulegen, habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 geäussert und sei zum Schluss gekommen, dass es nicht zulässig sei, wenn das BFM pauschal auf eine Einschätzung und einen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten Beweismittel zu benennen. Im Widerspruch dazu habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-980/2012 vom 11. März 2013 behauptet, Fachwissen als solches könne nicht ediert werden und die Begründungspflicht diene nicht der Offenlegung von Amtswissen. Es sei jedoch ohne Weiteres möglich und erforderlich, dass bei einer grundlegenden Einschätzung der Sicherheitslage die verwendeten Quellen offen gelegt würden, zumal nur so der Beweis (bzw. eine stringente Beweisführung) möglich sei. Er (Beschwerdeführer) sei jedenfalls in der Lage, die verfügbaren Informationen zu Sri Lanka offen zu legen und den Beweis für die bestehende Situation anzutreten. Die Weigerung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, sich mit der seit dem Erlass des Grundsatzentscheids BVGE 2011/24 eingetretenen sachverhaltsmässigen Änderung der Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und aktuelle Länderinformationen beizuziehen, stelle eine Rechtsverweigerung dar und bedeute, dass jeder Entscheid sowohl des BFM als auch des Gerichts zum Vorneherein mit einem Makel behaftet sei. Derartige Entscheide würden permanent das Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Urteil E-5688/2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumindest aber sei diese anzuweisen, die aufgestellten Behauptungen zu beweisen. Des Weiteren müsse ihm (Beschwerdeführer) eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse und der Wohnsituation seiner Familienangehörigen in B._______ angesetzt werden.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das BFM seine Vorbringen als unglaubhaft einschätzte und diese Beurteilung formell hinreichend begründete, weshalb der Beizug von länderspezifischen Informationen für die Beurteilung der individuellen Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nicht notwendig war. Die Berücksichtigung solcher Quellen wäre zur Beurteilung der Frage nach der generellen Verfolgung von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden angezeigt. Eine derartige Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer indes erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und ist nach gültiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff. und nachfolgend E. 7.4). Daher war das BFM nicht gehalten, sich in der angefochtenen Verfügung mit dieser Thematik zu befassen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auch die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz bemängelt, ist anzumerken, dass diese sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung (samt dazugehöriger Quellen) bezieht (vgl. E. II/1 und II/2 der angefochtenen Verfügung mit Verweisen auf BVGE 2011/24, E. 12 und 13 S. 509-514), worin keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Beweisführung erblickt werden kann. Dieser Beurteilung hält der Beschwerdeführer eine eigene Analyse entgegen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3 in fine). Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass alleine in einer von der Ansicht eines Beschwerdeführers abweichenden Beurteilung eines Sachverhalts durch eine Behörde keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann.
Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erweist sich im Übrigen nicht als erforderlich, da der Beschwerdeführer im Verlaufe des relativ langen vor-instanzlichen Verfahrens ausreichend Zeit hatte, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er angegeben, für die LTTE Verletzte transportiert zu haben. Bei der eingehenden Anhörung sei er zur Anzahl und zum genauen Ablauf dieser Transporte befragt worden, jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu nur annähernd konkrete Angaben zu machen. Seine Antworten seien stereotyp und nichtssagend ausgefallen. Hätte er die geltend gemachten Aufträge für die LTTE wirklich verrichtet, so wären genauere Angaben betreffend die Häufigkeit und den Ablauf der Transporte oder spezielle Vorkommnisse zu erwarten gewesen. Auch zur Frage, warum er gesucht worden sei und woher jene Personen von seiner Unterstützungstätigkeit gewusst hätten, habe er nichts Konkretes anzugeben vermocht. Selbst wenn er nur von Dritten erfahren habe, dass er gesucht worden sei, müsste er in der Lage sein, konkretere Angaben dazu zu machen. So wäre zu erwarten, dass er zumindest etwas über das von den Verfolgern bei den Eltern oder seinem Onkel Gesprochene oder zu von diesen ausgesprochenen Drohungen zu berichten wüsste. Im Weiteren habe er nichts über die Identität der ihn angeblich bedrohenden Personen zu berichten vermocht. Die diesbezüglichen Antworten seien äusserst diffus geblieben. Da er die geschilderten Kernvorbringen nicht hinreichend substanziiert habe, könnten ihm diese nachfolgenden Drohungen nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht einer Verfolgung im Sinne seiner Vorbringen ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe die LTTE von 1996 bis 2009 unterstützt, im Wesentlichen durch seine Anstellung als deren Chauffeur. Diese Tätigkeit sei den sri-lankischen Behörden aus der Auswertung der von den LTTE beschlagnahmten Akten ohne jeden Zweifel bekannt. Bei einer Rückkehr würde er daher verfolgt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er bis heute als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei davon auszugehen, dass er im Informationssystem erfasst worden sei und die Immigrationsbehörden am Flughafen darin Einsicht nehmen könnten. Bei Abruf dieser Daten würden sie unmittelbar über seine Vergangenheit informiert, was mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiteren Abklärungen zur Folge hätte, wobei die damit verbundene Haft für ihn mit der realen Gefahr von Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre. Auch für den Fall, dass er nach einiger Zeit entlassen würde, bestehe infolge der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in Zusammenarbeit mit den Behörden die unmittelbare Gefahr, dass er Opfer extralegaler Gewalt und Tötung würde. Zudem gehöre er, unabhängig von der dargelegten individuellen Verfolgungsgefahr, zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Personen, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten und habe deshalb begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter ausgesetzt zu werden (vgl. zur diesbezüglichen Argumentation nachfolgend E. 7.4).
7.
Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.
7.1 Der Beschwerdeführer nimmt auf Beschwerdeebene zur Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das BFM keine Stellung. Vielmehr bezieht er sich ausschliesslich auf die Asylrelevanz seiner anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gemachten Ausführungen sowie auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausging und deren Asylrelevanz daher nicht beurteilt werden muss. Sodann ist auf die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Kollektivgefährdung rückkehrender tamilischer Asylsuchender einzugehen.
7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen ausgegangen ist. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit als Chauffeur für die LTTE erweisen sich als sehr oberflächlich. So konnte er weder konkrete Angaben zu seinen Aufgaben, im Besonderen zu den angeblich durchgeführten Verletztentransporten und deren Ablauf (vgl. A6/15 F78-89 S. 7 f.), noch zu seinem letzten Arbeitstag machen (vgl. A6/15 F47 ff. S. 5). Auch die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Suche nach ihm überzeugen in keiner Weise, zumal er abgesehen von der mehrmaligen Erkundigung nach ihm durch Unbekannte in Jaffna und C._______ keine Probleme geltend machte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er zu Beginn der Anhörung vorbrachte, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz versucht, mit seinem Onkel in C._______ Kontakt aufzunehmen, was indes nicht geklappt habe (vgl. A6/15 F7 S. 2). Im Widerspruch dazu gab er im Verlauf der Befragung an, er sei auch nach seiner Flucht in die Schweiz bei seinem Onkel in C._______ von unbekannten Verfolgern gesucht worden; diese hätten gesagt, er müsse in ihrem Büro vorbeikommen. Er habe mit seinem Onkel gesprochen, der ihm dies erzählt habe (vgl. A6/15 F124 ff. S. 11). Auf Vorhalt des Befragers gab der Beschwerdeführer an, er sei nun 45 Tage in der Schweiz und habe nach 45 Tagen Kontakt zu seinem Onkel gehabt (vgl. A6/15 F128 S. 11). Damit vermag er die dargelegte Ungereimtheit indes nicht zu erklären. Bezeichnenderweise macht er auch auf Beschwerdeebene keine substanziierten Angaben zu seiner angeblich langjährigen Tätigkeit für die LTTE und die daraus erwachsene individuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise paramilitärische Gruppierungen. Stattdessen versucht er in unbehelflicher Weise, seine oberflächlichen Angaben anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren durch die angeblich mangelhafte Übersetzungsleistung der Dolmetscherin bei der einlässlichen Anhörung zu erklären (vgl. dazu bereits E. 4.1.2). Soweit er schliesslich eine regelmässige aktuelle Suche nach ihm durch die SLA sowie Angehörige paramilitärischer Kräfte geltend macht (vgl. die Beschwerdeschrift S. 5), ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um unsubstanziierte Ausführungen handelt.
Somit vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte langjährige Tätigkeit für die LTTE und eine damit zusammenhängende Suche nach ihm nicht glaubhaft zu machen. Es sind auch keine Hinweise vorhanden, wonach von den LTTE oder den sri-lankischen Behörden eine Akte über ihn angelegt worden wäre, aufgrund welcher ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen könnte. Deshalb erübrigt es sich, die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen und auf dessen diesbezügliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. S. 13-42 der Beschwerdeschrift inklusive dazugehörige Beilagen) einzugehen, da diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht überdies eine Zugehörigkeit geltend zur Gruppe von Personen, welche in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asylgesuch eingereicht hätten und bei der Rückkehr nach Sri Lanka aus diesem Grunde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien.
7.4.1 In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würden. Der Beschwerdeführer, welcher zu dieser sozialen Gruppe gehöre, erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was allenfalls eine konkrete Gefährdung bedeuten würde. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne aber nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher eine Person in das Umfeld der definierten Risikogruppen (vgl. dazu im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498) gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 an. Inwiefern er ins Umfeld der genannten Risikogruppen gelangt sein sollte, wird überdies weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, wie dies in der Beschwerde gefordert wird. Vielmehr ist die dort vorgenommene Lageeinschätzung weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR vom 21. Dezember 2012 (vgl. a.a.O.) betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. das Urteil D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1 m.w.H.). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert würden (vgl. SFH, a.a.O., S. 20 ff.). Die übrigen durch den Beschwerdeführer angeführten Quellen betreffen sodann im Wesentlichen Einzelfälle von nach Sri Lanka zurückgekehrten beziehungsweise zur zwangsweisen Rückführung vorgesehenen abgewiesenen Asylsuchenden aus Indien, Grossbritannien und Kanada (vgl. die Beilagen 11, 20, 44, 46, 50-58, 60 und 61). Insbesondere im Bericht von Human Rights Watch vom 15. September 2012 wird zwar auf zwei Fälle von freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen hingewiesen, deren Asylgesuche durch die schweizerischen Behörden abgewiesen worden waren. Ein Zusammenhang der erlittenen Verfolgung mit dem Aufenthalt in der Schweiz war indes lediglich bei einem der beiden Asylsuchenden ersichtlich; so sei diesem durch die sri-lankischen Behörden gesagt worden, man wisse über seine Aktivitäten in der Schweiz Bescheid (vgl. Beilage 45, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hingegen macht ein exilpolitisches Engagement nicht geltend. Die Berichte des Immigration and Refugee Board of Canada vom 22. August 2011 und vom 12. Februar 2013 (Beilagen 42 und 43) schliesslich weisen auf verschiedene Quellen hin, die von Fällen von Folter berichten, insbesondere betreffend aus Grossbritannien nach Sri Lanka zurückkehrende
abgewiesene Asylsuchende. Ebenso wird auf andere Berichte verwiesen, wonach Folter nur in seltenen Fällen und nicht in genereller Weise angewendet werde.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen (vgl. insbesondere die Beilagen 11, 20, 29, 42-48, 50-58, 60-62) rückkehrenden Tamilen gemäss geltender Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff. und E. 10.4.2 S. 503 f. sowie die kürzlich ergangenen Urteile D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3, D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1, D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 7.1).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet(vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. und anstelle vieler etwa das Urteil D-931/2013 vom 10. April 2013 E. 6.2.2). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist - wie bereits in Erwägung 7.4.2 festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.2.1 Gemäss Einschätzung in BVGE 2011/24 hat sich die Lage im Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar weitgehend normalisiert; esherrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Situation drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug dorthin eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit eines Vollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2 S. 510 f.).
9.2.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Distrikt Jaffna aufgrund der Entwicklung als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Mit seinen Angehörigen verfüge der Beschwerdeführer zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
9.2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es würden klare Hinweise bestehen, dass er im Falle einer Rückkehr jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppen werden könnte. Wie bereits erwähnt, würden zurückkehrenden Tamilen bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung drohen, verbunden mit der Gefahr der Misshandlung. Die Gefahr von Verfolgung durch die Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch im Zuge des Registrierungsprozesses (vgl. dazu die Beschwerdeschrift S. 19-22 und S. 28-30), der momentan im Norden und Osten des Landes durchgeführt werde. Ihn (Beschwerdeführer) betreffend komme hinzu, dass er bei einer Rückkehr über kein tragfähiges, soziales, wirtschaftliches und familiäres Netz verfüge, das ihn unterstützen könnte. So würden seine wieder in B._______ lebenden Familienangehörigen nur deshalb überleben, weil er hier erwerbstätig sei und seiner Familie regelmässig Geldzahlungen zukommen lasse. Vom Gemüseanbau und dem Ausführen von Transporten alleine könnte die Familie nicht überleben. Aufgrund des nur begrenzt vorhandenen Bodens sei es nicht möglich, den Gemüseanbau bei seiner Rückkehr auszubauen. Er könne somit nicht auf eine Unterstützung durch seine Familie zählen. Im Norden Sri Lankas sei zudem von einer grossen Verarmung der tamilischen Bevölkerung auszugehen. So seien gemäss dem Bericht der SFH vom 15. November 2012 (Adrian Schuster, Sri Lanka: Aktuelle Situation - Update) 55% der Personen nicht in der Lage, ihren Lebensmittelbedarf durch eigene Arbeit zu decken und müssten dementsprechend unterstützt werden. Daher sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
9.2.4 Zunächst ist - wie bereits in Erwägung 4.1.3 festgehalten - darauf hinzuweisen, dass von der Vorinstanz grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung mit den genannten Zumutbarkeitskriterien zu erwarten gewesen wäre. Zudem lebte die Familie des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der einlässlichen Anhörung im Vanni-Gebiet und nicht im Distrikt Jaffna (vgl. A6/15 F133 S. 12). Diesen Wissensstand legte das BFM seinem Urteil zu Grunde und stellte dennoch sinngemäss fest, der Beschwerdeführer verfüge im Distrikt Jaffna über ein tragfähiges Beziehungsnetz, was gemäss den Akten im Zeitpunkt der Anhörung jedoch nicht vorhanden gewesen zu sein scheint. Nachdem sich diese Einschätzung indes aktuell aufgrund der Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Familie heute wieder in B._______ lebe, nachträglich als zutreffend erweist, ist die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht nicht mehr zu beanstanden.
Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr der Festnahme, Verschleppung oder Tötung im Falle einer Rückkehr ist auf die Erwägungen 7.4 und 9.1.2 zu verweisen. Diese Einwendungen sowie die Ausführungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Registrierungspraxis der sri-lankischen Behörden vermögen angesichts der Feststellungen in BVGE 2011/24 (vgl. dort E. 13.2.1 S. 511) keine Situation allgemeiner Gewalt oder unzumutbare Bürgerkriegsfolgen glaubhaft zu machen. Sodann verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erst fünf Monate nach dem Ende des Krieges. Vor der Ausreise wohnte er während knapp acht Monaten bei seinem Onkel in C._______ bei Vavuniya. Mittlerweile leben seine Eltern und seine Schwester mit deren Familie wieder im angeblich notdürftig reparierten Haus der Familie in B._______ (Distrikt Jaffna), wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist (vgl. die Beschwerdeschrift S. 4). Auch sein Bruder und dessen Familie leben in derselben Ortschaft. Daher kann angenommen werden, dass er im Haus seiner Familie auf eine Wohnsituation zurückgreifen kann, die mit jener im Zeitpunkt der Ausreise gleichwertig ist. Er ist zudem mit seinen (...) Jahren noch relativ jungund gemäss Akten gesund. Seine Familie betreibt Gemüseanbau und führt Transporte aus, woran er sich nach der Rückkehr allenfalls wird beteiligen können. Zudem hat er in seiner Heimat im Dienstleistungssektor gearbeitet (vgl. A1/9 Ziff. 8 S. 2) und konnte in der Schweiz während gut zwei Jahren Berufserfahrung als Mitarbeiter in der Küche sowie als Allroundmann sammeln. Aufgrund dieser Erfahrungen bestehen reelle Chancen, dass er in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder wird Fuss fassen können, ohne länger als vorübergehend auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie angewiesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten wie beispielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 757; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Es ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit nicht gänzlich ohne finanzielle Mittel nach Sri Lanka zurückkehren wird.Sofern erforderlich wird er zunächst auch auf die Unterstützung seines in C._______ lebenden Onkels zählen können, welcher ihm gemeinsam mit einem weiteren Onkel bereits die Ausreise finanzierte (vgl. A10 F78 S. 9). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, welche aufgrund ausserordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.- zu erhöhen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: