Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1424/2012

spn/sts/kna/mel

Urteil vom 3. April 2013

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 28. September 2008 per Flugzeug via Qatar in Richtung Griechenland, wo er sich bis am 2. Februar 2009 aufgehalten habe. Am 2. Februar 2009 landete er am Flughafen Zürich, wo er am 3. Februar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2009 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 17. Februar 2009 eingehend angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo er zeitlebens auch gewohnt habe. Er sei im Mai 2006, als er noch die Schule besucht habe, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, mit seinen Klassenkameraden an einem fünftägigen Kampfhandlungstraining teilzunehmen. Darüber sei auch in einer Zeitung berichtet worden. Die sri-lankische Armee habe dies erfahren und ihn daraufhin im Juni 2006 aufgefordert, ins Camp zu kommen. Im Camp sei er zum Kampfhandlungstraining und zu dessen Teilnehmenden befragt worden. Als er nicht geantwortet habe, sei er geschlagen worden. Anschliessend hätten die Soldaten ihn freigelassen und ihn aufgefordert, am nächsten Tag wieder zu kommen. In den nächsten Tagen habe sich das Prozedere wiederholt. Danach hätten die Soldaten ihm auferlegt, sich einmal pro Woche im Camp zu melden. Während dieser Meldepflicht hätten ihn die Soldaten nicht mehr geschlagen oder gefoltert. Er sei aber gezwungen worden, Auskunft über zwei Kameraden zu geben, welche ebenfalls an diesem Kampfhandlungstraining teilgenommen hätten. Einer dieser beiden sei später wohl von der Armee umgebracht worden. Nach drei Monaten, im September 2006, hätten die Soldaten ihn von der Meldepflicht befreit und ihm gesagt, dass sie ihn holen würden, wenn sie ihn wieder bräuchten. In dieser Zeit habe er den LTTE geholfen, indem er beispielsweise Telefonkarten gekauft oder für sie gekocht habe. Zudem habe er auf dem Bauernhof seines Vaters gearbeitet. Im August 2008 hätte er sich wieder im Camp melden sollen. Er habe aber Angst gehabt und sei untergetaucht. Sein Vater habe Schmuck verkauft und mit Personen im Ausland Kontakt aufgenommen, um die Ausreise zu finanzieren. Da er einem Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) 50'000 Rupien Schmiergeld bezahlt habe, hätten seine Mutter und er ein "Clearance Certificate" erhalten und seien am 24. August 2008 nach Colombo geflogen. In Colombo hätten sie noch bis am 28. September 2008 in einer Lodge gewohnt, bevor er nach Athen geflogen sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie seines Geburtsscheins und seines Schulabschlusszeugnisses zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 - eröffnet am 9. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Verfügung des BFM betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel aus dem Internet, verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka, darunter die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die in Aussicht gestellten respektive die von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde ihm - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt.

E.
Am 2. April 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht einbezahlt.

F.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um den Totenschein seines Kameraden, dessen Namen er an die Armee verraten habe (inklusive deutsche Übersetzung), diverse Fotos, das Original des Abschlusszeugnisses, das Zustellcouvert, mit welchem diese Unterlagen in die Schweiz gelangt seien, eine Kopie des britischen Reisepasses des Bruders sowie Artikel aus dem Internet. Zudem wies er auf seine exilpolitische Tätigkeit hin.

G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz zu und ersuchte sie, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte die Instruktionsrichterin eine Kopie der Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

J.
Am 3. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und machte dabei auf seine neusten persönlichen Entwicklungen sowie auf die aktuelle Lage in Sri Lanka aufmerksam. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Berichte und Artikel, welche die aktuelle Lage von Tamilen in Sri Lanka und im Ausland beschreiben, sowie eine detaillierte Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.

K.
Mit Eingabe vom 14. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um vier Fotos, welche ihn anlässlich einer Demonstration vom (...) in B._______ zeigen sollen, einen Bericht aus dem Internet, welcher über diese Demonstration berichtet, inklusive dessen deutsche Übersetzung und diverse Bilder von den Demonstranten, sowie verschiedene weitere Berichte und Artikel über die allgemeine Lage in Sri Lanka.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.

3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG).

3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

3.4 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der seit der letzten Anhörung am 17. Februar 2009 veränderten Gefährdungssituation in Sri Lanka hätte er zudem vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört oder ihm zumindest die Gelegenheit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme gegeben werden müssen. Weiter habe das BFM zahlreiche Elemente, welche er vorgebracht habe, weder in den Sachverhaltsfeststellungen, noch in den rechtlichen Würdigungen erwähnt oder mit einbezogen und damit schlicht ignoriert. Namentlich handle es sich hierbei um seinen Bruder, welcher in London aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE um Asyl ersuche, die Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung, die Hilfsdienste für die LTTE, den Verrat zweier Kameraden während des Verhörs, worauf einer von beiden getötet worden sei, oder auch die Umstände seiner Ausreise. Zudem halte das BFM die eingereichten Beweismittel bei der Sachverhaltsfeststellung nur unvollständig fest oder ignoriere diese bewusst und erwähne zentrale Elemente der Asylvorbringen mit keinem Wort. Weiter habe das BFM keinerlei Abklärungen bezüglich der veränderten Situation unternommen, was sich auch daraus ergebe, dass sich keine Länderberichte oder spezifischen Länderinformationen in den Akten befänden und nicht ersichtlich werde, dass solche überhaupt beigezogen worden seien. Somit seien das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt worden sowie der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden.

3.5 Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Akten A15, S. 3). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A15, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG"). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Zudem bezieht sich das BFM in seiner Verfügung in Verbindung mit der Wegweisung klar auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich das BFM der aktuellen Lage in Sri Lanka bewusst ist. Ferner kann zudem auf die Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG), da dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit dem Jahr 2009 zu äussern. Bezüglich des angeblichen Ignorierens von zentralen Elementen ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Da der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch lediglich Dokumente einreichte, welche seine Identität darlegen sollten, und keine in der Sache wesentlichen Beweismittel, war das BFM nicht gehalten, diese explizit in seiner Verfügung zu erwähnen. Zudem handelt es sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, bei den von ihm erwähnten Elementen nicht um zentrale Punkte der Asylvorbringen, welchen entscheidende Bedeutung zukommt, weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte, diese explizit in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Auch wenn das BFM die vom Beschwerdeführer aufgezählten Elemente in seiner Verfügung nicht ausdrücklich nennt, geht aus der Verfügung insgesamt hervor, dass es sich deren bewusst zu sein scheint. In Bezug auf die Abklärungen des BFM bezüglich der veränderten Situation in Sri Lanka gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das
Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe, indem es insbesondere auf BVGE 2011/24 verweist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Es ist somit festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.

3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Akten seien keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätte, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt zu werden. Die sri-lankische Armee hätte ihn im Juni 2006 nicht aus der vorübergehenden Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Die vorübergehende Festnahme sei zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Immerhin habe er bis zu seiner Ausreise Ende September 2008 unbescholten im Heimatland gelebt und die Schule besucht respektive auf dem familieneigenen Bauernhof gearbeitet. Die Ausstellung eines "Clearance Certificate" durch die Armee für den Flug nach Colombo und die problemlose Registrierung in Colombo durch den Lodgebesitzer seien weitere Hinweise dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte Person handeln könne. Zudem kämen Massnahmen wie einer Meldepflicht bereits aufgrund ihrer Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus hätten die Personenkontrollen einzig darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen würde. So sei er nie Mitglied der LTTE gewesen und sei seit der Festnahme im Juni 2006 nicht mehr in die LTTE involviert gewesen. Ausserdem sei den sri-lankischen Behörden bekannt, dass Personen gezwungen worden seien, mit den LTTE zu kollaborieren. Solche Personen würden heute von den sri-lankischen Behörden in der Regel nicht mehr geahndet.

Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne drauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen zwar unverfälschten Reisepass abgegeben habe, er aber nicht der rechtmässige Inhaber dieses Reisepasses sein könne. Damit stehe seine Identität nicht fest. Unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifeln an seinen Asylvorbringen, da vermutet werden könne, dass der Beschwerdeführer bestimmte Informationen verheimliche, welche seine Asylvorbringen widerlegen oder in ein anderes Licht stellen würden.

5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es seien im Hinblick auf die Tatsache, dass die letzte Anhörung vor über drei Jahren stattgefunden habe, folgende Sachverhaltselemente zu beachten. Von den 15 Schülern der Klasse, welche alle bei dem Kampfhandlungstraining hätten teilnehmen müssen, seien mindestens drei im Jahr 2008 getötet worden. Einen der drei habe er anlässlich seines Verhöres verraten müssen. Die übrigen Schüler seien alle geflüchtet und würden nicht mehr im Heimatland leben. So wäre er der einzige aus dieser Gruppe, welcher bei einer allfälligen Rückkehr im Heimatdorf leben würde, was eine zusätzliche Gefährdung darstellen würde. Im Zeitungsbericht, in welchem über das Kampfhandlungstraining berichtet worden sei, sei auch ein Gruppenfoto mit entsprechender Namensangabe veröffentlicht worden. Ferner sei sein Bruder LTTE-Mitglied gewesen und habe dabei eine Ausbildung durchlaufen, was auch der Grund gewesen sei, weshalb dieser im Jahr 2000 nach Grossbritannien geflohen sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere er (der Beschwerdeführer) sich exilpolitisch, indem er regelmässig an Demonstrationen teilnehme. Er habe deswegen auch schon anonyme Drohanrufe erhalten, woraus zu schliessen sei, dass den paramilitärischen Gruppierungen sein Engagement bekannt sei. In Bezug auf den Reisepass habe er schon von Anfang an ausgeführt, dass er vom Schlepper einen falschen Pass erhalten habe, und seine richtige Identität sofort bekannt gegeben. Zudem habe er Kopien seiner Identitätskarte, der Geburtsurkunde und eines Schulabschlusszeugnisses eingereicht. Das Verwenden eines gefälschten Passes sei ein absolut gängiges Vorgehen bei der Flucht aus dem Heimatland und insofern sei daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der betroffenen Person zu schliessen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden, basiere auf Berichten aus dem Jahr 2010. Deshalb müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sache auch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt werden. (Es folgen allgemeine Ausführungen hierzu). Er selber sei verdächtigt mit den LTTE zusammenzuarbeiten, und wäre im Falle einer Wegweisung ein Rückkehrer aus der Schweiz. Somit erfülle er zwei der fünf Risikoprofile, welche in BVGE 2011/24 beschrieben würden. Er habe verschiedene Verbindungen zu den LTTE ausgewiesen. So habe er gemeinsam mit seinen Schulkameraden an einem Training der LTTE teilgenommen, was die Behörden wissen würden, sei an einer Demonstration in Sri Lanka gewesen und habe verschiedene Hilfstätigkeiten für die LTTE wahrgenommen. Ausserdem habe er einen Bruder, welcher bei den LTTE Mitglied gewesen sei, und habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Somit sei er auch nach Juni 2006 in die LTTE involviert gewesen, indem er verschiedene Unterstützungsleistungen getätigt habe. Weiter sei er nur mittels Bestechung eines EPDP-Mitgliedes an ein "Clearance Certificate" für die Reise nach Colombo gekommen und habe auch nur mithilfe von Bestechung der zuständigen Behörde einen Pass erhalten, mit welchem er anschliessend habe ausreisen können. Er habe auch ausgeführt, sich gegenüber dem Lodgebesitzer ausgewiesen zu haben, jedoch nie korrekt bei der Polizei registriert worden zu sein. Die Ausführungen des BFM seien insofern unbehelflich und schlicht falsch. Die Freilassung aus der Haft im Jahr 2006 könne nichts darüber aussagen, wie das aktuelle Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer aussehe. So würde der Umstand, dass er sich im Sommer 2008 nicht im Camp gemeldet habe, ihn bereits verdächtig machen. Auch die drei Klassenkameraden seien erst im Jahr 2008 getötet worden. Dass die Behörden ein aktuelles Interesse an ihm hätten, sei zudem daran ersichtlich, dass vor zwei Monaten seine Familie in Sri Lanka registriert und dabei intensiv über den Verbleib von ihm und seinem Bruder befragt worden sei. Dafür sei sein Vater einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Zusammenfassend weise er klar ein Profil auf, aus dem zu schliessen sei, dass er auch zum aktuellen Zeitpunkt der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werde. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen, verhört und inhaftiert werden würde. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung
Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen.

5.3 In der Beweismitteleingabe vom 26. April 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse über die Schicksale der Schulkameraden, welche mit ihm das Kampfhandlungstraining absolviert hätten. Einer dieser Kameraden, über welchen er habe Auskunft geben müssen, sei gemäss eingereichtem Todesschein am 7. August 2008 durch eine Schussverletzung, welche ihm durch die Armee zugefügt worden sei, verstorben. Zudem wies er darauf hin, dass er am (...) an einer Demonstration in B._______ teilgenommen habe und die sri-lankische Regierung exilpolitische Aktivitäten von Tamilen in der Schweiz systematisch überwache und auswerte. So sei er an dieser und anderen Kundgebungen durch Mitarbeiter des sri-lankischen Konsulates fotografisch festgehalten worden. Spätestens bei der Ersatzpapierbeschaffung müsste er damit rechnen, als exilpolitischer Aktivist zugunsten der LTTE identifiziert zu werden. Der Artikel, welcher nach dem Kampfhandlungstraining in der Zeitung erschienen sei, könne hingegen nicht mehr beschafft werden, da dieses Ereignis zu lange zurück liege.

5.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM fest, bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivtäten, namentlich an einer Kundgebung in B._______ am (...), sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis genommen hätten, da die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürfte, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden wecken würde.

5.5 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer umfangreich auf die Sicherheitslage in Sri Lanka hin, welche sich durch Ereignisse in der Gegend von Jaffna im November und Dezember 2012, wo es seit Studentenprotesten zu einer neuen Verhaftungswelle gekommen sei, erheblich verschlechtert habe. So sei festzuhalten, dass zwar die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern wolle, gegen diese aber noch keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln würde. In Anbetracht dessen und der neuen UNHCR-Richtlinie betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 sei festzuhalten, dass das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und die asylrelevante Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dringend überarbeitet werden müsse. Zu beachten sei zudem, dass er bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören würde, welche bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka gefährdet seien, und er deshalb in asylrelevanter Art und Weise bedroht wäre. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten beginnenden neuen Aufstand der Tamilen verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbesondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein.

Dazu komme, dass er seit der letzten Eingabe erneut mehrfach bei seiner Familie durch die Armee gesucht worden sei und diese sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Dies zeige, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE, seines Asylgesuches und seines Bruders in Grossbritannien in Sri Lanka verfolgt werden würde.

In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten würden entgegen der Behauptung des BFM die sri-lankischen Behörden unabhängig vom Mass eines öffentlich sichtbaren exilpolitischen Engagements versuchen, durch aktive (Bespitzelung und eigene Bild- und Videoaufnahmen) sowie passive Überwachungsmassnahmen (beispielsweise Auswertung öffentlicher Quellen im Internet) aufgrund der paranoiden Angst vor Wiedererstarkung einer tamilischen Bewegung möglichst alle Aktivisten zu erfassen. Nachdem im Dezember 2012 die sri-lankische Regierung gerade wieder die Aktivitäten von Exiltamilen für die neusten Unruhen in Jaffna verantwortlich gemacht habe, zeige sich auch hier der klare Fokus der Regierung auf die systematische Überwachung von Exiltamilen, unabhängig von deren Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten der LTTE. Die Behauptung des BFM in seiner Vernehmlassung, wonach ihm aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung keine Verfolgung drohe, sei somit unrichtig. Er habe bei Kundgebungen die spezielle Aufgaben inne, Fahnen der LTTE zu verkaufen. Daneben sei er politisch auf Facebook tätig und nehme regelmässig an Veranstaltungen der LTTE in C._______ teil, wobei er im Vorfeld aktiv bei in der Schweiz ansässigen Tamilen durch Hausbesuche Propaganda für die LTTE mache. Somit sei er in vielfältiger Weise als LTTE-Aktivist erkennbar.

6.
In der Beweismitteleingabe vom 14. März 2013 fügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die in dieser Eingabe eingereichten Fotos zeigten ihn mit Fahnen, welche er bei Demonstrationen öffentlich verkauft habe. Über diese Demonstration vom (...) sei auf D._______ berichtet worden, wobei die Fotos auch ihn anlässlich des Umzuges zeigen würden. Die eingereichten Bilder belegten, dass er sich in der Schweiz tatsächlich exilpolitisch engagiere. Wegen der bereits erwähnten Drohanrufe, welche er nach einer Demonstration im Frühjahr 2012 erhalten habe, und aufgrund des nun im Internet veröffentlichten Berichts, sowie des Umstands, dass er sich mittels der Fahnenverkäufe exponiert habe, sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über sein exilpolitisches Engagement Bescheid wüssten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der sri-lankischen Regierung, dass die Überwachung der Auslandaktivitäten der LTTE eine der wichtigsten Strategien des Verteidigungsministeriums sei. Daraus ergebe sich, dass sri-lankische Behörden mutmassliche LTTE-Unterstützer bereits im Ausland aufspüren und überwachen könnten und im Stande seien, diese bei der Rückkehr nach Sri Lanka gezielt abzufangen, zu überprüfen und zu inhaftieren. Weiter habe sich die Situation in Sri Lanka seit der letzten Eingabe am 3. Januar 2013 weiter verändert. Somit liege ein anderer rechtserheblicher länderspezifischer Sachverhalt vor als zum damaligen Zeitpunkt. Gemäss einem Bericht des UNHCR beschränke sich die militärische Präsenz nicht nur auf die offenkundige physische Präsenz, sondern komme besonders stark durch deren Einfluss auf zivile Institutionen zur Geltung. Weiter werde die anhaltende Überwachung der Rehabilitierten kritisiert und äusserst grosse Bedenken bezüglich des Rehabilitierungsprozesses ausgesprochen. Ferner bestätige der Bericht das nach wie vor existierende Phänomen des "Verschwindenlassens", welches in der Regel unaufgeklärt und straffrei bleibe, die extralegalen Tötungen und die mangelnde Politik der Versöhnung. Das im Länderupdate der SFH thematisierte Risiko, nach der Rückkehr entführt, verhaftet oder gefoltert zu werden, meist in Zusammenhang mit dem generellen Verdacht einer allfälligen exilpolitischen Betätigung zugunsten der LTTE, werde im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada erneut bestätigt. Überdies sei in Grossbritannien, als Reaktion auf einen Bericht von Human Rights Watch, am 27. Februar 2013 erneut eine Ausschaffung von mehreren dutzend Tamilen gestoppt worden. Das Gericht habe diese Massnahme damit begründet, dass in Grossbritannien die Länderinformationen und Richtlinien zu Sri Lanka gerade überarbeitet würden. Dies mache deutlich, dass bezüglich der Gefährdung von tamilischen
Rückkehrern und Rückkehrerinnen weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien. Zusammenfassend zeigten diese Ereignisse, dass tamilische Asylsuchende, die eine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hätten, deren Asylgründe aber nicht als glaubhaft qualifiziert und die folglich abgewiesen worden seien, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka trotzdem einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt seien. Einerseits dokumentierten sie das Versagen der aktuellen europäischen Asylpolitik bei der Identifizierung der gefährdeten Personen, da in einigen Fällen von erneut geflüchteten Tamilen, welche bei ihrer Rückkehr Folterspuren aufgewiesen hätten, nachträglich Asyl gewährt worden sei, andererseits hielten sie fest, dass die Kenntnis dieser Ereignisse zu einem Umdenken auf Stufe des britischen High Courts geführt habe. Dies müsse nun zwingend auch in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden.

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er heisse A._______ und sei am (...) geboren, was er unter anderem mit der Einreichung einer Kopie der Geburtsurkunde und eines Schulabschlusszeugnissen zu untermauern versucht. Dem widersprechend gab er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs einen fremden sri-lankischen Reisepass zu den Akten, bei dem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, diesen Pass in Griechenland von seinem Schlepper erhalten zu haben, wobei er gleichzeitig seinen eigenen ausgehändigt habe. Dieses Vorgehen erscheint durchaus logisch und plausibel. Zudem hat der Beschwerdeführer von Beginn weg angegeben, warum er in Besitz eines fremden Passes sei, und hat auch während des gesamten Verfahrens die angegebene Identität beibehalten. Somit erscheint seine Identität durchaus glaubhaft. Auch in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers kann insgesamt festgehalten werden, dass seine Vorbringen im Allgemeinen schlüssig und plausibel sind. Seine Vorbringen waren meist detailliert und weitgehend ohne grundlegende Widersprüche. Somit ergibt eine Durchsicht der Protokolle, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus zu genügen vermag.

8.

8.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

8.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

8.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall die neusten britischen Richtlinien abzuwarten, abgelehnt wird. Der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere in Hinblick auf die allgemeine Lage in Sri Lanka, ist nach der eingehenden Konsultation diverser - auch vom Beschwerdeführer eingereichter - Berichte genügend festgestellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. Weiter wird die Ansetzung einer Frist, innert welcher der Beschwerdeführer weitere Informationen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern und Rückkehrerinnen einreichen kann, ebenfalls abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, wie die Einreichung weiterer ähnlicher Beweismittel etwas an den nachfolgenden Schlussfolgerungen ändern könnte. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dem rechtlichen Gehör somit Genüge getan.

8.4

8.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei verschiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, und zum anderen sei er im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und E. 8.4), wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss.

8.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, im Mai 2006 von den LTTE gezwungen worden zu sein, an einem fünftägigen Kampfhandlungstraining teilzunehmen, von welchem die sri-lankischen Behörden per Zeitungsbericht erfahren hätten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers - die ganze Klasse gezwungen worden ist, an diesem Kampfhandlungstraining teilzunehmen, und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sich dabei speziell exponiert zu haben. Ferner sind seit diesem Training schon rund sieben Jahre vergangen, in welchen sich die Situation in Sri Lanka stark verändert hat. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach den Verhören im Camp im Jahr 2006 nach kurzer Zeit immer wieder freigelassen und zudem nach drei Monaten - im September 2006 - endgültig von der Meldepflicht befreit (vgl. A15 S. 4). Der Beschwerdeführer brachte weder vor, mit hochrangigen Personen der LTTE in Kontakt gekommen zu sein, noch machte er geltend, an Kriegshandlungen teilgenommen zu haben. Zu den vorgebrachten Tätigkeiten zwischen den Jahren 2006 und 2008, welche als untergeordnete Tätigkeiten betrachtet werden müssen, ist zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dessen Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Dass er im Jahr 2008 tatsächlich erneut von der Armee gesucht wurde, erscheint überdies fraglich. So brachte der Beschwerdeführer nicht vor, von der sri-lankischen Armee selber aufgefordert worden zu sein, sich im Camp zu melden, sondern machte lediglich geltend, von einem der zwei Kameraden, die er an die Armee verraten habe (vgl. A15 S. 8), respektive von Dorfbewohnern (vgl. A6 S. 11) dazu aufgefordert worden zu sein. Weiter gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Der Umstand, dass in der letzten Zeit die sri-lankische Armee den Beschwerdeführer gesucht und sich nach ihm erkundigt haben soll - was aufgrund der fehlenden Beweise eine Behauptung bleibt -, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. Aus den eingereichten Eingaben wird nicht ersichtlich, in welcher Angelegenheit, wie oft und wann genau sich die Armee nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben soll, was allerdings in Anbetracht der Relevanz dieser Tatsachen zu erwarten gewesen wäre. Weiter sprechen auch die Umstände seiner Ausreise gegen eine asylrelevante Verfolgung. So kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2008 die Ausreise organisiert hat, obschon die Verfolgungsgefahr im Jahr
2006 wesentlich grösser gewesen zu sein scheint. Im Hinblick darauf, dass er zu Protokoll gegeben hat, die finanzielle Lage seiner Familie im Jahr 2006 habe für eine Flucht nicht ausgereicht, erstaunt es, dass die Ausreise im Jahr 2008 derart schnell organisiert werden konnte, er zudem mit dem Flugzeug nach Colombo geflogen sei und ihn dabei auch noch seine Mutter begleiten konnte, obschon eine Reise mit dem Bus wesentlich kostengünstiger gewesen wäre. Somit vermögen diese Tätigkeiten für die LTTE sowie die gesamten Umstände keine asylrelevante Verbindung zu den LTTE aufzuzeigen.

8.4.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die genannten Quellen (vgl. E. 7.1) und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt.

8.4.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.

8.5 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung auf seinen Bruder oder auf die Schulkameraden verweist, ist Folgendes festzustellen: Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen seines Bruders mit Nachteilen zu rechnen, zumal sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass seit der Flucht des Bruders im Jahr 2000 der Beschwerdeführer oder seine im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Geschwister) deswegen irgendwelche Repressalien erlitten hätten. In Bezug auf die Schicksale der Schulkameraden liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergründen der von den Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor. Die Vorbringen betreffend diese Personen sind demnach ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.

8.6 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer neben dem (...) und dem (...) keine konkreten Daten vorbringen kann, an welchen er an Demonstrationen teilgenommen habe, weshalb davon auszugehen ist, sein politisches Engagement habe sich im Wesentlichen auf wenige Veranstaltungen beschränkt. Bei den beiden genannten Demonstrationen handelt es sich um Massenveranstaltungen mit mehr als tausend Teilnehmenden, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren. Und auch wenn er, wie vorgebracht, Fahnen der LTTE verkauft habe, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit nicht ausreicht, um sich in einer grösseren Masse von Menschen derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Auf dem Bild des am 14. März 2013 eingereichten Berichts ist das Gesicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, womit eine Verfolgung der sri-lankischen Behörden aufgrund dieses Berichts nicht möglich erscheint. Auch die übrigen eingereichten Fotos vom 26. April 2012 und vom 14. März 2013 zeigen ihn lediglich am Rande von Grossdemonstrationen. Was seine Tätigkeit auf Facebook, die Propaganda für die LTTE in C._______ und die Drohanrufe anbelangt, sind dies durch nichts belegte Behauptungen und zudem in den Eingaben äusserst unsubstanziiert ausgeführt. Somit sind auch diese nicht geeignet, ein Profil des Beschwerdeführers zu belegen, welches über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinausgeht, und so auf entsprechende Kontakte sowie auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lassen.

8.7 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.

10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.

10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.6

10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Jaffna - aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Eltern und drei Geschwister leben würden - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

10.6.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Distrikt Jaffna, wo er auch lebte. Gemäss eigenen Aussagen leben nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Sri Lanka. Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder integrieren kann. Vor der Ausreise aus Sri Lanka arbeitete er auf dem familieneigenen Bauernhof, wobei davon ausgegangen werden kann, dass dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein wird. Ferner ist der Beschwerdeführer ein junger, lediger und - soweit den Akten nichts anderes entnommen werden kann - gesunder Mann.

10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1424/2012
Datum : 03. April 2013
Publiziert : 18. April 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
30 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
126-I-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • vorinstanz • ausreise • beweismittel • leben • asylrecht • sachverhaltsfeststellung • festnahme • profil • kopie • richtigkeit • heimatstaat • flucht • wiese • meldepflicht • familie • kostenvorschuss • stelle
... Alle anzeigen
BVGE
2011/24 • 2009/41 • 2009/50 • 2009/51 • 2008/34 • 2008/2 • 2007/30
BVGer
D-1424/2012 • E-1858/2012 • E-2625/2011
BBl
2002/3818