Urteilskopf

2008/2

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i. S. R. gegen Bundesamt für Migration
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008


Regeste Deutsch

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Lageanalyse Sri Lanka. Grundsatzurteil.
Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG.
1. Die von der Schweizerischen Asylrekurskommission festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar ist, wird bestätigt und fortgesetzt (Aktualisierung der Lagebeurteilung, vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
2. Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ist ebenfalls unzumutbar.
3. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
4. Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen.


Regeste en français

Exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation au Sri Lanka. Arrêt de principe.
Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Confirmation et maintien de la pratique établie par la Commission suisse de recours en matière d'asile, selon laquelle l'exécution d'un renvoi dans la province du Nord (districts de Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu et Jaffna) est inexigible (actualisation de l'analyse de la situation, cf. JICRA 2006 n ° 6).
2. L'exécution du renvoi dans la province de l'Est (districts de Trincomalee, Batticaloa et Ampara) est aussi inexigible.
3. Pour les requérants d'asile sri lankais d'ethnie tamoule provenant de la province du Nord ou de celle de l'Est, une possibilité de refuge interne dans le sud du pays, notamment dans l'agglomération de Colombo, ne peut être reconnue qu'en présence de facteurs particulièrement favorables, surtout d'un réseau familial ou social capable de leur apporter son soutien et de perspectives concrètes permettant de conclure avec certitude à la possibilité d'obtention d'un revenu et d'un logement.
4. Pour les requérants d'asile sri lankais d'ethnie tamoule provenant de l'agglomération de Colombo ou de ses alentours, qui y disposent d'un réseau familial ou social capable de leur apporter leur soutien et qui peuvent compter sur une possibilité d'hébergement concrète, l'exigibilité de l'exécution du renvoi dans cette région peut en principe être admise.


Regesto in italiano

Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Analisi della situazione nello Sri Lanka. Sentenza di principio.
Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. È confermata e mantenuta la prassi della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo secondo la quale l'esecuzione dell'allontanamento nella provincia del Nord (distretti di Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu e Jaffna) è inesigibile (aggiornamento dell'analisi della situazione, v. GICRA 2006 n. 6).
2. L'esecuzione dell'allontanamento è pure inesigibile verso la provincia dell'Est (distretti di Trincomalee, Batticaloa e Ampara).
3. Per i richiedenti l'asilo d'etnia tamil originari delle province del Nord o dell'Est l'esistenza di un'alternativa di soggiorno interna nel sud del Paese, segnatamente nella regione di Colombo, può essere ammessa solo se sono dati dei fattori particolarmente favorevoli, quali l'esistenza di una solida rete familiare o sociale, suscettibile d'apportare loro il necessario sostegno, nonché di concrete garanzie d'alloggio e di reddito.
4. Per i richiedenti l'asilo dello Sri Lanka d'etnia tamil che provengono dalla regione di Colombo o dintorni, che dispongono di una solida rete familiare o sociale, suscettibile d'apportare loro il necessario sostegno, e che possono contare su una concreta possibilità d'alloggio, può di principio essere ammessa l'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.


Sachverhalt

Der aus Jaffna (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer stellte am 11. September 2001 ein Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Wohnort in der Region Jaffna aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen mehrmals wechseln müssen. Sein Wohnhaus sowie das Geschäftslokal seiner Familie sei beschädigt worden. Er selbst sei mehrfach von Soldaten mitgenommen und geschlagen worden. Aufgrund dieser Vorfälle in der Nordprovinz sei er im Juli 2001 nach Colombo gereist. Dort sei er nach einem Bombenanschlag von Beamten der CID-Polizei (Criminal Investigation Division) kurz verhaftet, während zwei Wochen festgehalten und dabei gefoltert worden.
Das Bundesamt (Vorinstanz) lehnte mit Verfügung vom 11. Juni 2002 das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Urteil vom 8. Januar 2003 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2002 erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2002 ab.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine Ausreisefrist bis zum 12. März 2003 zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und verweist auf die seit Erlass der Wegweisungsverfügung der Vorinstanz respektive deren Bestätigung durch das Urteil der ARK veränderte Lage, namentlich im Norden Sri Lankas.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab.
Am 19. April 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens hielt der Instruktionsrichter des BVGer fest, dass das Wiedererwägungsgesuch und die angefochtene Verfügung sich auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkten, weshalb auf die Beschwerdeanträge, soweit sie darüber hinaus die Gewährung des Asyls und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht einzutreten sei.
Das BVGer heisst die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, gut.
Die unter Ziffer 7 aufgeführte Erwägung bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) getroffenen Entscheides.


Aus den Erwägungen:

7.

7.1 Die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylbeschwerdeverfahren zuständig gewesene ARK hatte bereits mehrere Lagebeurteilungen betreffend Sri Lanka vorgenommen (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2006 Nr. 6 mit weiteren Hinweisen). Anlässlich ihrer letzten, Ende 2005 vorgenommenen Situationsanalyse hat sie die Ereignisse ab dem Jahr 2000, die die politische Lage in Sri Lanka mitbeeinflusst haben, ausführlich dargelegt.
Namentlich wurden die von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Ende 2000 zunächst einseitig verkündete Waffenruhe, das Wiederaufflammen der Konflikte durch die von der sri-lankischen Armee lancierte Operation « Feuerball », der im Februar 2002 zwischen dem damaligen Premierminister Ranil Wickremesinghe und dem LTTE-Führer Velupillai Prabhakaran vereinbarte, zeitlich unbegrenzte Waffenstillstand und die darauf folgenden Friedensgespräche unter norwegischer Vermittlung erörtert. Dazu wurde ausgeführt, im Rahmen dieser Friedensgespräche hätten die LTTE auf ihre Forderung nach einem separaten Staat verzichtet und die Regierung ihrerseits habe das Verbot der LTTE als terroristische Organisation aufgehoben. Die Regierung habe weiter einen Teil des Staatsgebietes als Herrschaftsgebiet der Rebellenorganisation anerkannt, wobei sich beide Seiten auf einen föderalen Staatsaufbau geeinigt hätten. Weiter wurde dargelegt, dass die damalige Staatspräsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga im Februar 2004 das Parlament aufgelöst, die Regierung entlassen sowie Neuwahlen für April 2004 angesetzt habe. Anlässlich dieser Neuwahlen hätten die ethnisch-nationalistischen Kräfte an Einfluss gewonnen. Die SLFP (Sri Lanka Freedom Party) stellte
mit Mahinda Rajapakse den neuen Premierminister.
Ebenfalls im Jahr 2004 kam es im Nordosten des Landes zum Bruch zwischen dem LTTE-Führer Prabhakaran und seinem wichtigsten Kommandanten im Osten, Vinayagamoorthi Muralitharan alias Oberst Karuna. Diese Abspaltung der Karuna-Faktion führte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, einem Anstieg von politisch motivierten Tötungen und damit zu einer erheblichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im Nordosten der Insel. Ende 2004 löste ein Erdbeben im Indischen Ozean eine Flutkatastrophe aus, den Tsunami, welche namentlich an den Ost- und Westküsten Sri Lankas erhebliche Verwüstungen anrichtete und mehr als 30'000 Menschenleben forderte. Der Grossraum von Colombo wurde demgegenüber von der Flutwelle nur geringfügig betroffen und es gab dort keine Zerstörungen grösseren Ausmasses. Obwohl sich die Regierung mit den LTTE auf ein Abkommen über die Verteilung der international zur Verfügung gestellten Wiederaufbauhilfe zunächst geeinigt hatte, kam es zum Bruch der Regierungskoalition und die erhoffte Annäherung der Kriegsparteien kam nicht zustande. Vielmehr sind die Konflikte zwischen den Tamilen und den Singhalesen erneut aufgeflammt.
Im November 2005 fanden Neuwahlen statt. Mahinda Rajapakse, bisheriger Premierminister, wurde für die SLFP als neuer Staatspräsident gewählt. Bereits im Wahlkampf hatte sich Rajapakse dafür ausgesprochen, am zentralistischen Staatsmodell festzuhalten und hat sich damit vom föderalen Modell abgewendet. Er schloss ausserdem mit der radikalen marxistisch-nationalistischen Janatha Vimukthi Peramuna (JVP) einen Wahlpakt. Schliesslich wurde die neue Gangart durch die Wahl des als Hardliner bezeichneten Ratnasiri Wickremanayake als Regierungschef untermauert. Nachdem der LTTE-Führer Prabhakaran in der Folge der Regierung ein Ultimatum zum Vorschlag einer Lösung des ethnischen Konflikts stellte und dabei die Wiederaufnahme des bewaffneten Konflikts angedroht hatte, beteuerte Rajapakse, von seinem Konzept des singhalesisch dominierten Einheitsstaates nicht abzuweichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.2. ff. mit weiteren Hinweisen).
Anlässlich dieser Ende 2005 vorgenommenen Lageanalyse kam die ARK zum Schluss, die baldige Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen erscheine aufgrund der gesamten Entwicklung unwahrscheinlich. Trotz starkem internationalem Druck und entsprechenden Vereinbarungen im Rahmen der Friedensverhandlungen sei es bspw. nicht gelungen, die Rekrutierung von Kindersoldaten zu unterbinden. Ein beträchtliches Risiko gehe zudem von den nach wie vor vorhandenen Landminen und Blindgängern aus. Im Weiteren habe sich die humanitäre Situation in Sri Lanka durch die vom Tsunami verursachte weitgehende Zerstörung der bereits vorher mangelhaften Infrastruktur (Strassen, Schulen, Krankenhäuser etc.) verschärft. Die grössten Schäden seien dabei in Jaffna, Kilinochchi, und Mullaitivu im Norden, in Trincomalee, Batticaloa und Ampara im Osten sowie in Mambantota, Matara und Galle im Süden, entstanden. In den übrigen von der Regierung kontrollierten Gebieten, namentlich im Grossraum Colombo, hätten sich demgegenüber einige Erleichterungen für die Zivilbevölkerung ergeben. So sei die Bewegungsfreiheit durch die vielerorts durchgeführte Aufhebung der Strassensperren und Kontrollen wieder ermöglicht worden. Auch die für die Migration aus den Nordwesten in den
Süden das Landes erforderlichen Passierscheine seien abgeschafft worden. Die Emergency Regulations seien ausser Kraft gesetzt und die Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) ausgesetzt worden, auch wenn das Gesetz als solches weiterhin in Kraft geblieben sei.
In ihrer Gesamtwürdigung schloss die ARK auf eine deutliche Verbesserung der politischen Entwicklung im Vergleich zur Zeit vor den Friedensverhandlungen, und hielt dabei an der bisherigen Praxis zum Vollzug der Wegweisung fest. Dabei kam die ARK zum Schluss, dass eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna als unzumutbar einzustufen sei. Auch der schwierigen Situation im Osten des Landes und im gesamten vom Tsunami betroffenen Küstengebiet müsse im Einzelfall gebührend Rechnung getragen werden. Gleichzeitig stufte die ARK die Rückführung in die übrigen Provinzen, namentlich in den Grossraum Colombo, als grundsätzlich zumutbar ein. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Ansiedlung in diesem Gebiet könne nicht ausgegangen werden.

7.2 Das BVGer, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat, beobachtet die Lage in Sri Lanka ständig. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es angebracht, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der letzten Lageanalyse der ARK von Ende 2005 sich zugetragenen Ereignisse näher einzugehen. Im Anschluss an die Lageanalyse ist weiter zu prüfen, ob die von der ARK festgelegte Wegweisungsvollzugspraxis beizubehalten oder zu ändern ist.
Für die Zusammenstellung der Entwicklungen seit Ende 2005 und die Darstellung und Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten internationaler, ausländischer und schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten konsultiert. Namentlich erwähnt seien hier folgende Quellen:
- Human Rights Watch (HRW):

- World Report 2008, Januar 2008,

- Return to War, August 2007, S. 65-69, vgl. http://www.colombopage.com und http://www.lankanews.com, beide besucht am 04. Dezember 2007,

- Press Release: Karuna Group and LTTE Continue Abducting and Recruiting Children, 29. März 2007,

- Complicit in Crime - State Collusion in Abductions and Child Recruitment by the Karuna Group, Januar 2007,

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Sri Lanka, 21. Dezember 2007,
- Minority Rights Group International (MRGI), One year on: counter-terrorism sparks human rights crisis for Sri Lanka's minorities, 13. Dezember 2007,
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH):

- Sri Lanka unter Notstandsrecht, Dezember 2007,

- Tamilische Akteure in Sri Lanka, Dezember 2007,

- Asylsuchende aus Sri Lanka, 1. Februar 2007,

- United Kingdom Home Office: Country of Origin Information Report Sri Lanka, 15. November 2007,
- United Nations Special Rapporteur on Torture, Press Release, 29. Oktober 2007, http://www.unhchr.ch/, besucht am 04. Dezember 2007,
- International Independent Group of Eminent Persons (IIGEP):

- Public Statement on the first (second) Interim Report to the President's Commission on Inquiry to Investigate, 11. Juni 2007, http://www.iigep.org, besucht am 04. Dezember 2007,

- Inquire into Alleged Serious Violations of Human Rights, 19. September 2007, http://www.iigep.org, besucht am 04. Dezember 2007,

- Civil Monitoring Commission, Free Media Movement und Law & Society Trust, Second submission to the Presidential Commission of Inquiry and public on human rights violations in Sri Lanka: January - August 2007, 31. Oktober 2007, http://www.lawandsocietytrusto.org, besucht am 04. Dezember 2007,
- Centre for Policy Alternatives (CPA), Supreme Court grants leave to proceed to case filed by CPA on the eviction of Tamils from Colombo, 26. Juli 2007, http://www.cpalanka.org, besucht am 02. November 2007,
- International Crisis Group (ICG):

- Sri Lanka's Human Rights Crisis, 14. Juni 2007,

- Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire, Asia Report No 134, 29. Mai 2007,

- United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR Position on the international protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, Dezember 2006,
- Asian Human Rights Commission (AHRC), Human Rights Report 2006: Sri Lanka: The Situation of Human Rights in 2006, 21. Dezember 2006, http://www.srilankahr.net, besucht am 04. Dezember 2007,
- Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Sri Lanka: escalation of conflict leaves tens of thousands of IDPs without protection and assistance, 15. November 2006.

7.2.1 Seit Januar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert. Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Als Höhepunkt der Verstösse in dieser Phase gilt der von den LTTE verübte Selbstmordanschlag auf ein Armeehauptquartier in Colombo, welcher mit schweren Luftangriffen auf Gebiete der Tamil Tigers erwidert wurde. Im Sommer 2006 blockierten die LTTE eine wichtige Wasserschleuse im Osten des Landes und lösten dadurch im Bezirk Trincomalee die erste grosse Bodenoffensive der Armee aus. Die Kampffront weitete sich zusehends der Küstenstrasse entlang Richtung Süden nach Batticaloa aus. Von den 50'000 aus dem Bezirk
Trincomalee vertriebenen Personen konnten vor allem die Muslime rasch in ihre Dörfer zurückkehren, während viele Tamilen weiterhin gezwungen werden, in Flüchtlingslagern zu leben, zumal ihre früheren Wohngebiete vom Militär zu Hochsicherheitszonen erklärt wurden.
Im August 2006 wurde auch der Norden Schauplatz von heftigen Gefechten. Nachdem die Armee im Osten vorgerückt war, griffen die LTTE Regierungsgebiete auf der Halbinsel Jaffna an. Dort konnten sie zwar von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen werden, doch die Kämpfe trafen auch hier die Zivilbevölkerung hart. Über 150'000 Personen wurden vertrieben und die humanitäre Hilfe lief nur spärlich an. Obwohl weder die Regierung noch die LTTE das Waffenstillstandsabkommen offiziell widerrufen hatten, liessen die Auseinandersetzungen im Jahr 2006 nicht nach. Angesichts der militärischen Überlegenheit der Sicherheitskräfte verstärkten die LTTE ihre Guerilla-Taktik; im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der PTA wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen.

7.2.2 Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben (bspw. Ende Februar 2007: Angriff auf ausländische Diplomaten und Regierungsvertreter auf einem Flugplatz im Bezirk Batticaloa), und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo.
Anfangs Juni 2007 kam es in Colombo zu einem Grossaufgebot von sri-lankischen Polizeikräften. Dabei wurden gegen 400 ohne festen Wohnsitz in Colombo sich aufhaltende Tamilen zwangsweise in tamilische Gebiete im Osten und Norden des Landes verbracht. Die Betroffenen hielten sich aus unterschiedlichen Gründen (medizinische Abklärungen, Behördenangelegenheiten) in der Hauptstadt auf und logierten in Billighotels. Der Aktion gingen zwei LTTE-Sprengstoffanschläge voraus. Diese Deportationsaktion wurde seitens der Regierung als Schutzmassnahme vor weiteren Übergriffen der LTTE gerechtfertigt, nachdem gemäss Angaben eines Regierungssprechers gerade Billighotels für die Planung der LTTE-Attentate benutzt worden waren. Unter den deportierten Personen befanden sich auch Kranke und Betagte. Sie wurden in Bussen in die Kriegsgebiete im Norden und Osten des Landes verbracht. Nachdem diese Zwangsrückführungen seitens der Opposition und zahlreicher Nichtregierungsorganisationen (NGO) heftige Kritik hervorriefen, sah sich das Oberste Gericht Sri Lankas zum Einschreiten veranlasst. Nachdem der Supreme Court die Regierung aufgefordert hatte, die Abschiebung der Tamilen sofort zu stoppen, wurden die meisten der Deportierten von der Polizei wieder
nach Colombo zurückgebracht. Am 26. Juli 2007 liess der Supreme Court eine Klage diverser NGO zu und kündigte an, Ende November 2007 über Entschädigungsansprüche zu entscheiden. Anlässlich dieser Gerichtsverhandlung des Supreme Court von Ende November 2007 wurde die gerichtliche Untersuchung dieser Klage auf den 10. März 2008 vertagt, nachdem das Gericht den Parteien einen Kompromissvorschlag unterbreitet haben soll.
Mitte August 2007 wurden in einer Lodge in Wellawatta Landminen und Handgranaten entdeckt. Nachdem bekannt wurde, dass sich unter den in der Unterkunft logierenden Personen sieben Personen befanden, die für die Einreichung der Klage beim Supreme Court verantwortlich waren, ist in den sri-lankischen Medien, bei NGO's und bei Vertretern der oppositionellen Partei United National Party (UNP) der Verdacht laut geworden, dieser Waffenfund sei inszeniert worden, um die Kläger einzuschüchtern und sie zum Rückzug ihrer Eingabe beim Gericht zu bewegen.
Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Norden verbleiben jedoch weite Landesteile in Rebellenhand, wo die Tiger einen de-facto-Staat führen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala Festung kündigten sie landesweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an.
Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Vorläufiger Höhepunkt dieser Eskalation sind einerseits ein LTTE-Angriff auf die wichtigste Luftwaffenbasis im Norden Sri Lankas, andererseits der Tod des politischen Führers der LTTE, S.P. Thamilchelvan, während eines Luftangriffs des sri-lankischen Militärs. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und
sprach danach von einer weiteren Verschärfung der Lage.

7.2.3 Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) und Tamilen - betroffen. Die Zivilbevölkerung wird zudem durch die von den 1,5 Mio. Landminen und Blindgängern, die vor allem in den zehn Distrikten im Norden und Osten der Insel, namentlich in Jaffna, vergraben sind, bedroht. In Colombo sind vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen.
Ende Oktober 2007 haben mehrere sri-lankische NGO's ein Dokument über die im Jahr 2007 registrierten Tötungen und Verschleppungen veröffentlicht, aus welchem hervorgeht, dass in den ersten acht Monaten dieses Jahres insgesamt 662 Personen getötet wurden und 540 Personen als verschwunden gelten. Über die Hälfte der verschwundenen Personen stammt aus dem Distrikt Jaffna, gefolgt von den Distrikten Colombo (14 %) und Mannar sowie Batticaloa (je 7 %). Bei den Tötungen wurden 28 % dem Distrikt Jaffna respektive 20 % bzw. 18 % den Distrikten Batticaloa und Vavuniya zugeordnet. Obwohl die Tamilen nur 16 % der Gesamtbevölkerung ausmachen, gehörten 78 % der getöteten und 84 % der entführen Personen der tamilischen Ethnie an. Die Mehrheit der Opfer waren männlich und jünger als 30 Jahre.

7.2.4 Gleichzeitig mit der gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen tritt ein seit Ende der 80er-Jahre im ganzen Land gefürchtetes Phänomen wieder in Erscheinung: die plötzlich und zu jeder Tageszeit auftauchenden, ungekennzeichneten weissen Minibusse, welchen bewaffnete Personen entsteigen und Zivilpersonen entführen. Diese sogenannten « White Vans » waren früher vor allem im Süden bekannt. Im neu aufkeimenden Bürgerkrieg tauchen diese Minibusse jedoch sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle, als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten auf. Längst nicht nur die Tigers bedienen sich dieser Terrortaktik. Die von Oberst Karuna geleiteten Milizen haben diese Methode übernommen und dürfen offensichtlich auf die Hilfe des sri-lankischen Militärs zählen, zumal Soldaten den Guerillakämpfern bei der Ortung und späteren Entführung der potentiellen Opfer Unterstützung bieten. Viele Entführungen lassen sich auch dem innertamilischen Konflikt zuordnen: mit der Abspaltung der Karuna-Faktion ist ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE sind dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen. Die Karuna-Gruppe steht ihnen jedoch in der Terroranwendung
und der Beseitigung von Kritikern in nichts nach. Nicht in jedem Entführungsfall ist das politische Profil ausschlaggebend, auch eine Anzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die Karuna-Gruppe entführt, offenbar um ihre Kriegskassen zu füllen. Die Entführungen werden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet; zum Teil werden sie sogar selber für Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gibt es nicht und die entsprechenden Taten werden so gut wie nie aufgeklärt. Die ICG hält in ihrem Bericht fest, dass angesichts der starken Zunahme der politischen Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen die Rechtsinstanzen und das ganze Justizsystem beinahe vollkommen versagt haben. Es fehle an glaubwürdigen Untersuchungen und nur sehr selten sei es in den letzten Jahren zu Inhaftierungen oder Verurteilungen in Fällen von Tötungen, Verschwindenlassen und Entführungen gekommen. Auch die AHRC weist seit mehreren Jahren auf den mangelhaften Willen der sri-lankischen Justizbehörden hin, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verfolgen.

7.2.5 Die von Präsident Rajapakse im November 2006 eingesetzte Kommission mit dem Auftrag, die gravierenden Menschenrechtsverletzungen näher zu ermitteln, hat keine wirklichen Fortschritte bei der Untersuchung der eingegangenen Anklagen erzielt. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieses Gremiums als höchst zweifelhaft angesehen. Andererseits wird bemängelt, dass diese Kommission ihre Arbeit nur zögerlich aufgenommen hat, nur über ein limitiertes Mandat verfügt und zudem massgebliche Stellen noch nicht besetzt hat.
Folterpraktiken sind in Sri Lanka nicht nur weit verbreitet, sondern drohen, so die Wortwahl des UN-Sonderbeauftragten für Folter im Oktober 2007, im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung gar zur Routine zu verkommen.

7.2.6 Obwohl sich der Bürgerkrieg in Sri Lanka namentlich auf die sich bekämpfenden singhalesischen und tamilischen Bevölkerungsgruppen konzentriert, sind auch die Muslime von den entsprechenden Kriegsereignissen stark betroffen und sind Ziel von Diskriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden. Namentlich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst seitens der LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von den LTTE abgespaltet hatte, hat sich als politische Partei (Timileela Makkal Viduthailai Puligal [TMVP]) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007 kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und den TMVP. Jüngsten Meldungen zufolge gibt es nun auch bewaffnete Gruppierungen von Muslimen.

7.2.7 Sowohl die Karuna-Faktion als auch die LTTE sind dafür bekannt, Kinder und Jugendliche für Kampfhandlungen oder Selbstmordanschläge zu rekrutieren. Die sri-lankische Regierung ihrerseits wird beschuldigt, der Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen durch die TMVP-Karuna-Faktion nicht entgegenzutreten und sie teilweise sogar zu unterstützen. Von diesen Zwangsrekrutierungen sind vor allem arme Familien betroffen, namentlich jene, bei denen bereits früher ein Kind von den LTTE eingezogen worden war. Die entsprechenden Militärlager befinden sich in Gebieten, welche unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehen, womit die zumindest passive Duldung respektive die Verwicklung der Staatsmacht in diese Praktiken aufgezeigt wird. In diesem Zusammenhang ist auch feststelltbar, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht willens sind, Beschwerden von betroffenen Familien entgegenzunehmen respektive diesen nicht nachgehen.

7.2.8 Die Ermordung von 17 lokalen Angestellten der französischen Nichtregierungsorganisation « Action contre la Faim » im August 2006 war Auslöser für die Einsetzung der oben erwähnten, von Präsident Rajapakse eingesetzten Untersuchungskommission. Diese und andere Tötungen von Hilfswerksmitarbeitenden zeigt die Gefahr dieser Einsätze auf. John Holmes, United Nations Emergency Relief Coordinator, bezeichnete im Sommer 2007 in einem Medieninterview Sri Lanka als einen der gefährlichsten Orte für Mitarbeitende von Hilfswerken.

7.2.9 In Sri Lanka sind auch Journalisten im besonderen Masse Opfer von Morden, Bedrohungen und Entführungen geworden. Die Arbeit von Medienschaffenden ist zudem mehrfach von Regierungsstellen behindert oder verhindert worden. So wurde im Juni 2007 der Zugriff auf die englischsprachige Nachrichtenseite TamilNet blockiert bzw. Ende Oktober 2007 eine Zensur für die Kriegsberichterstattung beschlossen, zwei Tage später indessen wieder aufgehoben. Die Medienschaffenden geraten zwischen die Fronten der regierungsnahen Kreise und den LTTE. Auch die Mordtaten gegenüber Journalisten bleiben gemäss der Organisation Reporters Sans Frontières in den meisten Fällen ungestraft, bzw. Untersuchungen werden oft sogar von den Behörden abgeblockt, wie der Fall des im Jahr 2005 getöteten Redaktors der Newsseite TamilNet aufzeigt, was Sri Lanka für die Presse zu einer der gefährlichsten Regionen der Welt gemacht habe.

7.3 Die humanitäre Situation im Tamilengebiet im Norden und Osten des Landes wird von unabhängigen Beobachtern übereinstimmend als schlecht bis katastrophal beurteilt. Die SFH sprach anfangs 2007 von einer humanitären Krise. Die dargelegten Bürgerkriegszustände haben viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. Mittlerweile werde in der Hauptstadt von knapp zwei Dritteln der Einwohner Tamil gesprochen. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse. So ist es ihnen bspw. erlaubt, verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten.
Tamilen sind generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Zu diesen Massnahmen gehören Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen.
Für Tamilen gilt die obligatorische Pflicht zur Registrierung bei der Polizei. Auf der einen Seite birgt die Vorsprache auf dem Polizeiposten zur Registrierung das Risiko in sich, sofort in Haft genommen zu werden. Andererseits laufen nicht behördlich registrierte Tamilen Gefahr, an den zahlreichen Checkpoints verhaftet zu werden. Können sie ihre Anwesenheit in Colombo nicht rechtfertigen bzw. haben sie keine Wohnadresse in der Hauptstadt, ist das Verhaftungsrisiko sehr gross. Es sollen auch seit langem in Colombo wohnhafte Tamilen, oder solche, die dort geboren wurden, an den Checkpoints verhaftet worden sein. Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind, sind wesentlich stärker von den willkürlichen Polizeimassnahmen betroffen. Sollten sie zudem aus Gebieten stammen, die von den LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potentielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht. Es muss in diesem Zusammenhang von einem Generalverdacht gegen Tamilen, die aus dem Norden und Osten stammen, ausgegangen werden.
Mehreren Medienberichten zufolge hat anfangs Dezember 2007 in Colombo eine Massenfestnahme von Tamilen stattgefunden. Im Rahmen dieser 48 Stunden dauernden « Operation carpet arrest » sollen 1'000 bis 1'500 Tamilen festgenommen und ohne Verpflegung inhaftiert worden sein. Unter den Verhafteten sollen sich auch Frauen und Jugendliche befunden haben. Die Festnahmen und Razzien seien auch bei Personen erfolgt, die sich mit ihrer nationalen Identitätskarte ausgewiesen hätten respektive behördlich registriert worden seien.
Es muss davon ausgegangen werden, dass für die Tamilen in Colombo ein Verfolgungsrisiko seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden besteht. Angesichts des oben bereits Ausgeführten spricht das UNHCR auch von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So ist die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt werden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gelten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen.

7.4 Nachdem während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung Sri Lankas mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von beiden Konfliktparten nicht mehr beachtet wurde, hat es die Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt; die Vereinbarung endete per 16. Januar 2008. Die « Sri Lanka Monitoring Mission » ist aus dem Land abgezogen. Die srilankische Armee hat eine neue, gross angelegte Offensive gegen die LTTE, namentlich mit Bombenangriffen auf deren « Hauptstadt » Kilinochchi, gestartet.

7.5 Wie oben dargelegt, hat sich die allgemeine Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verändert bzw. verschlechtert; ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen den LTTE, der Karuna-Gruppe und den sri-lankischen Sicherheitskräften erweisen sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt. Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unterkünfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben können, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den « einheimischen » und den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden.
Bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka ist deshalb eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünstigender, d. h. positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylgesuchstellenden in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das BVGer namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist davon auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren.

7.6

7.6.1 Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen.
Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen.

7.6.2 Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich schwieriger dar.
Angesichts der dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum bzw. höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine
Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

7.7 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das BVGer zum Schluss, dass betreffend der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beim Beschwerdeführer von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu qualifizieren ist.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) alle in B. (Nordprovinz) aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Zudem hat er sich während den vergangenen sechs Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Seine Existenzsicherung und die Wohnsituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008/2
Datum : 14. Februar 2008
Publiziert : 01. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/2
Sachgebiet : Abteilung V (Asylrecht)
Gegenstand : Verfügung vom 19. März 2007 in Sachen Vollzug der ...


Gesetzesregister
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
VGG: 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • report • familie • ethnie • region • frage • vorinstanz • zahl • leben • nation • opfer • festnahme • bezirk • journalist • stelle • vorläufige aufnahme • wille • mass • presse • sprache
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BVGer
E-2775/2007
EMARK
2006/6