Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7955/2010/mel
Urteil vom 30. April 2013
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______,geboren (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 5. September 2010 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 7. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. September 2010 wurde er summarisch befragt und am 28. September 2010 sowie am 5. Oktober 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe im Jahre 2007 an mehreren Demonstrationen, die durch B._______ organisiert worden seien, teilgenommen. Am (...) sei er von der Special Task Force (STF) entführt und befragt worden. Er sei geschlagen worden und hätte auf Fotografien Personen identifizieren müssen. Darunter seien auch einige seiner Kunden aus dem (...)laden gewesen, wo er gearbeitet habe. Nach einer Woche hätten sie ihn an einen anderen Ort gebracht, wo zwei Personen gewesen seien, mit denen er an den Demonstrationen gewesen sei. Zudem seien ihm zwei weitere Personen gezeigt worden, die er von den Demonstrationen gekannte habe. Er habe aber niemanden verraten, weshalb er noch mehr geschlagen worden sei. Dann habe B._______ gegen seine Entführung demonstriert und Menschenrechtsorganisationen informiert, sodass er schliesslich am (...) 2007 freigelassen worden sei. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Trotzdem habe er am (...) 2007 wieder an einer Demonstration teilgenommen. Daraufhin habe er Drohanrufe erhalten. Aber auch am (...) 2008, im (...) 2008 und im (...) 2008 habe er demonstriert. Am 1. März 2009 habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Leute von der STF ihr Haus durchsucht hätten, weil er in Colombo jemandem eine Wohnung vermittelt habe, in der am (...) 2009 eine Bombe explodiert sei. Daraufhin sei er am 14. April 2009 nach Batticaloa gereist. Nachdem am 16. Juni 2010 ein Kollege von ihm ermordet worden sei, der auch an den Demonstrationen teilgenommen habe und nach Batticaloa geflüchtet sei, habe er sich entschlossen auszureisen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens von B._______, Bilder von vier Personen, die er in der Haft gesehen aber nicht verraten habe und zwei Schreiben des Dorfvorstehers und des Friedensrichters ein, wonach er in Batticaloa gewohnt habe.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - gleichentags eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der Polizei vom (...) 2010 in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Einreichung des Originals des eingereichten Polizeiformulars gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Vorladung der Polizei vom (...) 2010 im Original sowie einen Brief seiner Mutter vom 18. November 2010 und seines Anwaltes vom 6. November 2010 ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der polizeilichen Vorladung vom (...) 2010 und des Briefes seiner Mutter zu den Akten. Seine Mutter schreibe ihm, sein Vater sei am (...) 2010 wegen ihm einen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten worden.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 reichte er eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2010 in Kopie samt Übersetzung zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 reichte er das Original der polizeilichen Vorladung vom (...) 2010 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 reichte er zwei Arztzeugnisse vom 15. und 18. März 2011 und einen weiteren Brief seiner Mutter vom 4. März 2011 samt Übersetzung zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original einer Gerichtsvorladung vom (...) 2010 für den (...) 2011 sowie eines Haftbefehls vom (...) 2011 samt Übersetzung zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 20. Dezember 2012 bezüglich einer kürzlich vorgenommenen Operation sowie zwei Zeitungsartikel zu den Akten, die belegten, dass der Mann, der ihm geholfen habe, Sri Lanka zu verlassen, entführt worden sei. Nach diesem Vorfall sei die Polizei bei ihnen zu Hause aufgetaucht und habe seinen Vater über die Verbindung zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und diesem Mann befragt.
M.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte er einen sri-lankischen Arztbericht vom 16. April 2007 zu den Akten.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2012 hielt das BFM an seiner Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Schreiben vom 15. November 2012 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.
P.
Mit Eingabe vom 29. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung und reichte zwei Arztzeugnisse vom 27. und 29. November 2012 zu den Akten, wonach er sich in psychiatrischer Behandlung befinde.
Q.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers.
R.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 zeigte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme für den vorliegenden Fall an und reichte einen ärztlichen Bericht vom 18. Januar 2013 zu den Akten.
S.
In ihrem Schreiben vom 18. Februar 2013 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen an das Bundesverwaltungsgericht.
T.
Mit Duplik vom 7. März 2013 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - zur Botschaftsanfrage und zur Botschaftsantwort schriftlich Stellung.
U.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, es werde in Betracht gezogen, auf den Entscheid um unentgeltliche Prozessführung vom 26. November 2010 zurückzukommen, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
V.
Mit Eingabe vom 17. April 2013 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung.
W.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Dokumente, darunter einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 19. Februar 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.1 In seiner Replik vom 29. November 2012 führte der Beschwerdeführer aus, es sei Aufgabe der sachverhaltsermittelnden Instanz, eine Prüfung der Echtheit der Dokumente bei der schweizerischen Vertretung in Colombo in Auftrag zu geben und allenfalls seinen Anwalt zu kontaktieren, da ihm ansonsten keine Beschwerdeinstanz mehr bleibe. Die Sache sei demnach zur erneuten Sachverhaltsabklärung ans BFM zurückzuweisen.
3.2 Die zu prüfenden Dokumente wurden erst auf Beschwerdeebene eingereicht, sodass dem BFM nicht vorgeworfen werden kann, es habe den Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Verfügung nicht rechtsgenüglich erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren weitere Abklärungen - darunter fallen auch allfällige Botschaftsanfragen - machen, wenn dies angezeigt erscheint (vgl. Art. 109 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 41 |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei es logisch nicht nachvollziehbar, warum die STF eine Person, die lediglich an einer legalen Demonstration einer legalen Partei teilgenommen habe, derart massiv verfolgen sollte. Auch sei nicht einzusehen, warum die Polizei andere Demonstrationsteilnehmer nicht gleich verhaftet habe beziehungsweise warum es so wichtig gewesen sei, diese einfachen Demonstranten zu identifizieren. Zudem sei es unverhältnismässig, dass gleich zehn Beamte an den Verhören des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, obwohl dieser nur ein einfacher Aktivist gewesen sei. Weiter sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer durch die Drohungen "motiviert" gewesen sei, ohne zu zögern weiter zu demonstrieren. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass die STF der Mutter gesagt habe, der Beschwerdeführer komme nie mehr frei, wenn er verhaftet würde, da dies nicht der Vorgehensweise der Polizei entspreche. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Weiteren unsubstantiiert. So könne er kaum Angaben zur Partei machen, bei der er sich engagiert habe. Ebenso wenig könne er Angaben zu seinem Transport während der Entführung machen und erwähne, nach seinem Aufenthaltsort gefragt, nur die Misshandlungen, ohne sich zu irgendwelchen anderen Umständen in der Haft zu äussern. Auch zu den Personen, mit denen er zu tun gehabt habe, mache er nur klischeehafte Aussagen ohne persönliche Beschreibungen. Überdies könne er kaum etwas zu den Umständen seiner Freilassung sagen, obwohl sogar Menschenrechtsorganisationen involviert gewesen seien. Auch seine Aussagen zu den angeblichen Telefondrohungen seien einsilbig und unsubstantiiert. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zur Explosion im Haus zu machen oder zu sagen, wie oft er gesucht worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Weiteren widersprüchlich. So sage er an der Anhörung erst, er sei nicht Mitglied der Partei von B._______ gewesen, um dann zu sagen, er sei Mitglied gewesen. Zudem erkläre er an der Befragung, er sei Mitglied einer Partei namens "D._______" gewesen, während er an der Anhörung sage, die Organisation habe "E._______" geheissen. Weiter deponiere er an der Befragung, er sei persönlich beim Eigentümer des Hauses gewesen, das explodiert sei, wohingegen er an der Anhörung angebe, er wisse nicht, in welchem Haus genau die Bombe explodiert sei. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch tatsachenwidrig. So habe es einen (...) 2009, an dem die Bombe explodiert sei, nicht gegeben. Zudem sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer einen Tag lang kopfüber gehangen sei, ohne daran schon viel früher zu
sterben.
Der Beschwerdeführer reiche als Beweismittel einen Zeitungsartikel ein, der aus mehreren Seiten von Vermissten bestehe. Seine Behauptung, er habe vier von ihnen identifizieren müssen, sei angesichts seiner unglaubhaften Aussagen haltlos, da es sich um vier beliebige Tamilen ohne Bezug zu ihm handeln könne. Die eingereichten drei Bestätigungen des Friedensrichters, des Dorfvorstehers und von B._______ müssten angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden, zumal aus ihnen nicht hervorgehe, dass die Schreibenden die Aussagen des Beschwerdeführers überprüft hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei verfolgt worden, weil man dachte, er sei ein Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Die Regierung versuche den Widerstand im Keim zu ersticken, deshalb gehe sie gegen jeglichen Widerstand vor, auch gegen die Demonstranten. Warum er gleich von zehn Beamten verhört worden sei, wisse er auch nicht, jedenfalls sei es so gewesen. Er sei immer von seiner Sache überzeugt gewesen und habe in Sri Lanka gegen die Ungerechtigkeit kämpfen wollen, deshalb habe er weiter gemacht. Und gerade mit den Drohungen hätten sie ihn einschüchtern wollen, was er jedoch nicht habe zulassen wollen. Warum die STF seiner Mutter gegenüber nicht hätte sagen sollen, er komme nie mehr frei, sei nicht einzusehen, denn die Gefahr, welche mit einer Festnahme einhergehe, sei einem ohnehin bekannt. Da er kein Mitglied der Partei gewesen sei und auch nicht in einer höheren Funktion gewesen sei, wisse er nicht jedes Detail über die Partei. Entscheidend sei für ihn gewesen, dass sich diese Partei für die Tamilen einsetze. Grobe Daten der Partei (wie die Entstehung, seine Bezugspersonen) habe er dem BFM denn auch angegeben. Ausserdem habe er dem BFM ausführlich erklärt, wie es zum Kontakt mit der Partei gekommen sei. Der Vorwurf, er habe keinerlei Angaben zu seinem Transport während der Entführung machen können, erstaune ihn. Er habe an der Anhörung sehr detailliert ausgeführt, wie die Entführung stattgefunden habe. Weiter habe er zur Person der Entführer gesagt, sie hätten nach Alkohol gerochen. In solchen Ausnahmesituationen könne man persönliches nicht wahrnehmen, denn er sei ja in grosser Angst gewesen. Zu den Umständen seiner Freilassung gebe er mit der Beschwerde ein Schreiben des Anwaltes der involvierten Menschenrechtsorganisation zu den Akten, worin seine Angaben bestätigt und sein Fall dargestellt würde. Die Drohanrufe habe er an der Anhörung beschrieben. Ausserdem hätten sich die Drohungen immer gleich gestaltet und er habe schnell aufgehängt. Bezüglich der Explosion könne er ein Bild einreichen, auf dem das zerstörte Haus zu sehen sei. Im Text seien die genauen Umstände seinen Aussagen entsprechend beschrieben. Die genaue Anzahl des Gesuchtwerdens könne er nicht angeben, weil er ja oft nicht zu Hause gewesen sei und nur von seiner Mutter davon erfahren habe. Weiter habe er an der Anhörung ausdrücklich gesagt, dass er nicht Mitglied der Partei sei, sondern bloss an ihren Protesten teilgenommen habe. Mit seiner Antwort "Ich trat aber erst 2006 bei" habe er nicht einen offiziellen Beitritt gemeint, sondern seine Teilnahme an den Demonstrationen. Wie er an der Anhörung gesagt habe, habe er in der Gegend verschiedene Häuser vermittelt, deshalb wisse er nicht
genau, in welchem Haus die Explosion stattgefunden habe. Das Haus sei jedoch nun auf dem erwähnten Bild klar ersichtlich. Das Datum des (...) 2009 habe er von seiner Mutter am Telefon erfahren. Wahrscheinlich habe er es falsch verstanden oder sie habe es falsch gesagt. In Wirklichkeit handle es sich um den (...) 2008, wie es aus dem Text zum Bild der Explosion auch ersichtlich sei. Dass es sich bei den eingereichten Bestätigungsschreiben um reine Gefälligkeitsschreiben handle, bestreite er. Hätte er keinerlei Beweismittel eingereicht, hätte man ihm auch nicht geglaubt. Um seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen, reiche er die Faxkopie (Original folge) eines Schreibens des Anwaltes ein, der ihn aus der Haft geholt habe, worin seine Situation genau beschrieben würde. Ausserdem sei der Beschwerde ein Rapport über Folter beigelegt, den er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Genf eingereicht habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Schreiben eines Menschenrechtsanwalts vom 6. November 2010, einen Internetbericht über die angebliche Bombenexplosion und eine Klage an den Sonderbeauftragten für Folter der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) zu den Akten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis aus Sri Lanka, die Briefe der Mutter und das Schreiben des Anwaltes müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert betrachtet werden. Der Arztbericht aus dem Jahre 2007 hätte zudem schon lange eingereicht werden können. Auch die schweizerischen Arztzeugnisse belegten nicht die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Was den Zeitungsartikel aus Sri Lanka angehe, so sei dazu festzuhalten, dass grundsätzlich möglich sei, dass die darin erwähnten Vorgänge in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden. Bezüglich der Vorladung der Polizei sei anzumerken, dass solche Vorladungen leicht käuflich erwerblich seien. Zum Haftbefehl sei festzuhalten, dass grundsätzlich nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument im Original besitzen könne, was bereits erhebliche Zweifel an seiner Echtheit wecke. Definitiven Aufschluss über seine Echtheit und auch die Echtheit der Gerichtsvorladung könne jedoch nur eine Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ergeben. Diese Massnahme würde jedoch in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts liegen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente.
5.4 In der Replik vom 29. November 2012 zeigte sich der Beschwerdeführer mit einer Prüfung der Echtheit der Dokumente bei der schweizerischen Vertretung in Colombo einverstanden. Auch könne sein Anwalt in Sri Lanka kontaktiert werden. Im Weiteren möchte er darüber informieren, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Seit gestern befinde er sich unter anderem wegen Suizidalität in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik C._______.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Arztzeugnisse vom 27. und 29. November 2012 zu den Akten, wonach er sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Später reichte er ausführliche Arztberichte vom 18. Januar 2013 und 19. Februar 2013 zu den Akten.
5.5 Die Botschaftsanfrage vom 5. Dezember 2012 ergab, dass am F._______ kein Gerichtsfall mit der Fallnummer (...) registriert sei. Die Gerichtsvorladung, der Haftbefehl und die Vorladungen der Polizei bezögen sich allesamt auf diese Fallnummer und somit auf einen inexistenten Gerichtsfall. Die eingereichten Dokumente müssten demnach als Fälschung betrachtet werden. Erfahrungsgemäss bleibe ein Haftbefehl im Original bei den Akten des Gerichts deponiert, eine Kopie werde der Polizei und (seltener) dem Angeschuldigten ausgehändigt. Im Weiteren sei zur erwähnten Bombenexplosion festzuhalten, dass die korrekte Adresse, an der die Explosion stattgefunden habe, heutzutage (...) heisse. Eine G._______ befinde sich gemäss Wissen der Botschaft nicht in der näheren Umgebung. Den Zeitungsartikeln jener Zeit sei zu entnehmen, dass die Explosion an der H._______ stattgefunden habe. Die Explosion habe nicht am (...) 2009 sondern am (...) 2008 stattgefunden. Zu jenem Zeitpunkt sei gemäss Kenntnissen der Botschaft kein Mr. I._______ an dieser Adresse wohnhaft gewesen. Nebst den Hausbesitzern, die bereits seit Jahren dort wohnhaft seien, hätten sich zum Zeitpunkt der Explosion lediglich ein Kader der LTTE und eine Familie zur Miete an der Adresse befunden. Der LTTE-Kader, der die Bombe gezündet haben solle, sei unter einem anderen Namen bekannt. Auch unter den Hausbesitzern und der eingemieteten Familie befinde sich kein Mr. I._______. Folglich käme lediglich der LTTE-Kader in Frage, der eventuell lediglich unter seinem Decknamen bekannt gewesen sei.
5.6 In der Duplik vom 7. März 2013 wurde dem entgegengehalten, es sei schwierig zu beurteilen, ob das Justizsystem in Sri Lanka so verlässlich sei wie dasjenige der Schweiz und demnach jeder Fall registriert sei und über mehrere Jahre gespeichert werde. Eventuell sei sein Anwalt besser in der Lage, dies zu erklären. Weiter entspreche es anscheinend der Praxis, dass den Angehörigen das Original eines Haftbefehls abgegeben werde, wenn die gesuchte Person nicht zuhause sei. In seinem Fall habe die Polizei nach mehrmaliger erfolgloser Zustellung der Kopie, das Original bei seiner Familie gelassen. Bezüglich der Adressangabe zur Bombenexplosion handle es sich beim Ausdruck G._______ um eine freie Übersetzung. Der Originalname sei J._______. Dies könne entweder als K._______ oder als G._______ übersetzt werden. Bei der Datumsangabe handle es sich nur um einen kleinen Irrtum hinsichtlich des Jahres. Schliesslich könne er sich nicht erklären, warum die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten, dass Herr I._______ nie dort wohnhaft beziehungsweise als Eigentümer aufgeführt gewesen sei. Dieser habe seinen Vater damit beauftragt, einen Vermieter für die oben genannte Adresse zu finden. Sein Vater habe dann üblicherweise ihn gefragt, ob er jemanden kenne. In diesem Fall habe er einen Bekannten namens L._______ und Herr I._______ zusammengeführt, die sich in der Folge auf ein Mietsverhältnis hätten einigen können. Später habe er mit den beiden keinen weiteren Kontakt gehabt.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend subszantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.2 Vorab gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen. So gibt er oft ausweichende Antworten (vgl. etwa Akten des BFM A9 F40/42). Erste Zweifel an seinen Vorbringen entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit seinem angeblichen Engagement für die Partei von B._______. So konnte er wie vom BFM richtig festgehalten, lediglich unsubstantiierte Angaben zur Partei machen (vgl. A9 F8ff.). Dass er, wie er in der Beschwerde angibt, kein Mitglied der Partei gewesen sei und auch nicht in einer höheren Funktion gewesen sei, vermag diesen Umstand nicht zu erklären. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer in der Frage zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei, indem er bei der Befragung behauptete, er sei nicht Mitglied, während er kurz darauf angab, er sei 2006 beigetreten (vgl. A9 F8 und F12). Seine diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, er habe damit nicht einen offiziellen Beitritt gemeint, sondern seine Teilnahme an den Demonstrationen, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Weiter fällt im Zusammenhang mit seinem ersten Kontakt zu B._______ auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe sich damals für eine Organisation namens "D._______" engagiert (vgl. A1 S. 5), während er an der Anhörung von der "E._______" sprach (vgl. A9 F21). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, merkte er unbehelflich an, er wisse nicht warum es an der Befragung so geschrieben worden sei. Und auch in der Beschwerde konnte er diesen auch in der Verfügung des BFM angesprochenen Widerspruch nicht weiter entkräften und schwieg sich dazu bezeichnenderweise aus.
6.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit seiner angeblichen Verhaftung vom (...) 2007. So konnte er zu seiner einwöchigen Haft und zur Folter nur unsubstantiierte Angaben machen, die auch ein unbeteiligter Dritter hätte nacherzählen können (vgl. A9 F24). Beispielsweise konnte er keine Angaben zu den Entführern machen und gab auf diese Frage einzig an, sie hätten nach Alkohol gerochen und seien robust gewesen (vgl. A9 F37ff.), was entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht als persönliches Detail zu werten ist. Auch kann er neben der Folter und den Schlägen keinen weiteren Zwischenfall aus seiner Haft erzählen und kommt auf diese Frage gleich wieder auf die Folter zu sprechen (vgl. A9 F40). Weiter machte er widersprüchliche Angaben dazu, wie viele der Mitgefangenen beziehungsweise der Personen, die er auf den Fotos hätte identifizieren müssen, er gekannt habe (vgl. A1 S. 5 und A9 F6). Zudem fällt in den Beschreibungen des Beschwerdeführers auf, dass er nebenbei erwähnte, sie hätten ihn kopfunter einen Tag hängen lassen. Wie das BFM richtig ausführt, ist davon auszugehen, dass eine solch lange Anwendung dieser Foltermethode zu schwerwiegenden Schädigungen wenn nicht zum Tode des Beschwerdeführers geführt hätte. Zudem ist anzunehmen, dass dies tiefere Spuren bei ihm hinterlassen hätte, als dass er diesen Umstand erst an der Anhörung und lediglich in einem Nebensatz erwähnen würde. Hinzu kommt, dass die Demonstrationen, an denen er teilgenommen haben will, öffentlich und legal waren und dazu von 1000 bis 1500 Leuten besucht wurden, sodass nicht ersichtlich ist, was für Informationen sich die Behörden von ihm über die anderen Teilnehmer erhofften. Somit erscheint der enorme Aufwand, der für den Beschwerdeführer betrieben wurde, insbesondere auch die Verhöre durch zehn Personen, nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer schliesslich auch zu seiner Freilassung keine substantiierten Aussagen machen (vgl. A9 F44). In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, B._______ habe öffentlich für seine Freilassung protestiert, sodass die Sache auch öffentlich bekanntgeworden sei, aber es gebe keine diesbezüglichen Dokumente (vgl. A9 F41ff.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch lediglich unsubstantiierte Angaben zu den angeblichen Drohanrufen, die er nach der Demonstration am (...) 2007 erhalten haben will (vgl. A9 F6 und A10 F1ff.).
Bestätigt werden diese Zweifel durch den Arztbericht vom 18. Januar 2013, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Behandlung angegeben hat, er sei im 2005 zwei und im 2008 eine Woche inhaftiert und gefoltert worden. Diese Angaben korrespondieren in keiner Weise mit den im Asylverfahren angegebenen Daten, wonach er im 2007 zwei Wochen inhaftiert gewesen sei.
6.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der jüngsten Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Bombenexplosion im Jahr 2008. So fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, die Explosion habe sich am (...) 2009 ereignet, obwohl es dieses Datum gar nicht gab. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, beteuerte er im erstinstanzlichen Verfahren, die STF habe seiner Mutter aber dieses Datum genannt (vgl. A1 S. 6 und A10 F14), während er in der Beschwerde erklärte, er habe seine Mutter am Telefon wohl falsch verstanden oder sie habe es falsch gesagt, in Wirklichkeit handle es sich um den (...) 2008, um in der Duplik anzugeben, bei der Datumsangabe handle es sich nur um einen kleinen Irrtum hinsichtlich des Jahres. Dass es sich bei der Verschätzung eines Vorfalls um ein Jahr um einen untergeordneten Irrtum handelt, kann vorliegend jedoch nicht bestätigt werden, zumal damit die ganze Chronologie der Abläufe, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, nicht mehr aufgeht. So gab er an, er habe im (...) 2008 zum letzten Mal demonstriert, sei aber erst ein halbes Jahr später wegen der Bombenexplosion gesucht worden, nachher sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe Colombo im (...) 2009 verlassen (vgl. A1 S. 1 und 6). Zudem sollte er wissen, ob er nach der Explosion noch ein oder zwei Jahre in Sri Lanka blieb. Zum Widerspruch in der Adressangabe - der Beschwerdeführer gab an, es habe sich um die G._______ gehandelt, während es aber die K._______ war - erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich um eine freie Übersetzung von ihm gehandelt. Dies vermag nicht zu überzeugen, steht doch auf dem Strassenschild laut dem Bild im Zeitungsbericht auch der englische Name K._______. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer indem er an der Befragung angab, er habe das Haus persönlich vermittelt (vgl. A1 S. 6), an der Anhörung zunächst sagte, er wisse nicht, ob er dieses Haus vermittelt habe, später dann aber wiederum den Namen des Eigentümers nennen konnte (vgl. A10 F19ff.). Weiter konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Explosion machen (vgl. A10 F15ff.), was angesichts der Tatsache, dass er in diesem Zusammenhang beschuldigt und gesucht worden sein will, doch zumindest erstaunt. Seine Ausrede, er habe keine Zeit für Nachforschungen gehabt, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal er nach dem Bombenanschlag noch ein beziehungsweise zwei Jahre im Land gewesen sein will. Zudem scheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dieser Beschuldigung noch eine derart lange Zeit in Sri Lanka blieb und nicht unmittelbar ausreiste. Dass er erst Angst bekommen habe, als ein Kollege, der auch an Demonstrationen teilgenommen und Probleme gehabt habe,
ermordet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn auch keine genauen Angaben machen, wie die anschliessende Suche nach ihm vor sich gegangen sei, und keine ungefähren Zeitangaben dazu machen. Auffallend ist auch, dass seit 2008 keine Vorladungen bei ihm zu Hause deponiert wurden und die Behörden es bei den Besuchen belassen hätten, während im 2010 kurz hintereinander diverse Vorladungen und ein Haftbefehl bei der Familie abgegeben wurden. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund auch nicht geglaubt werden, dass sein Vater in jüngster Zeit wegen ihm auf dem Polizeiposten festgehalten wurde, zumal er in der Eingabe vom 8. Dezember 2010 angab, sein Vater sei für einen Tag inhaftiert worden, während er laut Arztbericht vom 18. Januar 2013 angab, dieser sei für zwei Tage inhaftiert worden.
6.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern und bestätigen diese vielmehr. Die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von B._______, einem Dorfvorsteher, einem Friedensrichter, seiner Mutter und seines Anwaltes sind wie vom BFM richtig qualifiziert als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insbesondere fällt im Zusammenhang mit dem Schreiben des Anwaltes vom 6. November 2010 auf, dass dieser angibt, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Bombenexplosion am (...) 2008 verhaftet worden, er habe ihn in dieser Angelegenheit verteidigt und seine Freilassung erwirkt. Der Beschwerdeführer erwähnte diese erneute Verhaftung aber weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch während des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und sprach lediglich von einer Suche nach ihm, der er aber habe entgehen können. Erst im Arztbericht vom 18. Januar 2013 erwähnt der Beschwerdeführer diese erneute Verhaftung erstmals, was aber nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. Die eingereichten Arztzeugnisse vom 15. und 18. März 2011 vermögen die geltend gemachten Folterungen nicht zu belegen, sprechen sie doch nur von einem möglichen Zusammenhang. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann. Das gleiche muss für das Arztzeugnis vom 16. April 2007 aus Sri Lanka gelten.
Bei den eingereichten Vorladungen und dem Haftbefehl entstanden erste Zweifel an der Echtheit bereits aufgrund des Umstandes, dass die erste Vorladung unmittelbar aus der Zeit nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung stammt, während die Behörden es in den Jahren zuvor bei einfachen Besuchen belassen haben wollen. Darauf folgten in kurzen Abständen eine weitere polizeiliche Vorladung, eine Gerichtsvorladung und ein Haftbefehl. Danach und bis heute sind wiederum keine weiteren Dokumente ergangen. Ein derartige Flut von Beweismittel rund um den Erlass der Verfügung und die Beschwerdeeingabe ist auffallend. Weiter fiel auf, dass das Papier auf dem die Vorladungen und der Haftbefehl gedruckt waren, zwar Verschleissspuren aufwies, nicht aber die Schrift, vielmehr schien diese ganz frisch zu sein. Eine Botschaftsanfrage bei der schweizerischen Vertretung in Colombo bestätigte denn auch diesen Anfangsverdacht, indem der Vertrauensanwalt zum Schluss kam, die Fallnummer existiere beim F._______ nicht, sodass bei den eingereichten Dokumenten von Fälschungen auszugehen sei. An der Dokumentenanalyse der Botschaft gibt es vorliegend grundsätzlich keine Zweifel. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei nicht sicher, ob jeder Fall registriert sowie über mehrere Jahre gespeichert werde, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Fall gemäss Aussagen des Beschwerdeführers immer noch hängig ist - und somit auch noch registriert sein müsste - und er zudem angeblich im Jahre 2010 noch per Haftbefehl gesucht wurde, sodass es sich nicht um ein uraltes Verfahren handelt.
Aufgrund der gesamten Sachumstände sind die polizeilichen Vorladungen vom (...) 2010 und vom (...) 2010, die Gerichtsvorladung vom (...) 2010 und der Haftbefehl vom (...) 2011 als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29 |
6.6 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und der Bombenexplosion vom (...) 2008 persönlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet und im Jahr 2007 verhaftet beziehungsweise später gesucht wurde.
7.
Zur übrigen Gefährdungslage des Beschwerdeführers gilt es Folgendes festzuhalten.
7.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung verschiedener internationaler Organisationen bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
7.2 Vorliegend gilt es zwei der oben genannten Risikogruppen zu prüfen: die der Personen mit LTTE-Verbindungen und die der Rückkehrer aus der Schweiz, wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er sei verfolgt worden, weil man angenommen habe, er habe mit der LTTE zu tun, macht aber kein tatsächliches Engagement für die LTTE geltend, weder in Sri Lanka noch in der Schweiz. Nachdem ihm - wie festgestellt - nicht geglaubt werden kann, dass er in Sri Lanka ins Visier der Behörden geraten war und auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass rückkehrenden Tamilen in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2), ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vorliegend auszuschliessen.
8.
Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
10.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.6.1 In BVGE 2008/2 hielt das Gericht fest, dass abgewiesene sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt hätten und dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit hätten, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingen würde. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere Bekannte verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen (vgl. BVGE 2008/2E. 7.6.1 S. 20). Diese Wegweisungsvollzugspraxis hat bezüglich Colombo weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2011/42 E. 13.3 S. ).
10.6.2 Der Beschwerdeführer - ein junger und lediger Mann - stammt aus Colombo, wo er auch lebte. Gemäss eigenen Aussagen leben nach wie vor die Eltern und eine Schwester in Sri Lanka. Die Eltern seien begütert, lebten in einem eigenen grossen Haus mit Garten in einem vornehmen Viertel. Der Vater habe noch zwei weitere Häuser untervermietet. Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder integrieren kann. Er verfügt über eine Schulbildung und arbeitete in Sri Lanka im Geschäft seines Cousins und in einem (...)laden, was auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass er wieder ein gesichertes Auskommen erzielen kann. Dieser Beurteilung dürfte namentlich auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Zwar musste sich der Beschwerdeführer am 28. November 2012 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2013 ist aber die Behandlung gut verlaufen und der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2013 entlassen. Somit konnte die stationäre Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist lediglich noch auf eine medikamentöse Weiterbehandlung und eine ambulante Gesprächstherapie allenfalls eine spezifische Traumatherapie angewiesen. Diesbezüglich ist jedoch von einer adäquaten Behandelbarkeit im Heimatstaat, namentlich in Colombo, auszugehen, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Sri Lanka verfügt aber über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen und hat mit der Behandlung insbesondere traumatisierter Personen grosse Erfahrungen (vgl. Aerzte ohne Grenzen, Sri-Lanka: Ärzte ohne Grenzen übergibt letztes verbliebenes Projekt, 4. Oktober 2012). In Colombo und Umgebung gibt es drei grosse psychiatrische Kliniken, verschiedene Provinzspitäler gewähren ambulante Behandlungen, es werden verschiedene Privatpraxen von Psychiatern betrieben und diverse NGO's sind auf dem Gebiet aktiv (World Health Organisation [WHO], Working with countries: Mental health policy & service development projects, Sri Lanka, 2012, S. 35f.). Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2010 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
12.1 In seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 führte er hierzu aus, er habe nicht gewusst, dass die Dokumente gefälscht seien. Ob ein Begehren aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
12.2 Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf diesen Entscheid auch dann nicht zurückzukommen ist, wenn sich die Situation ändert und sich das Verfahren im Nachhinein als aussichtslos erweist. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgekommen werden, wenn missbräuchliches Verhalten vorliegt. Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn gefälschteBeweismittel eingereicht werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den von den Eltern organisierten Dokumenten um Fälschungen handelt, ist dabei nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Diesen Erwägungen gemäss ist die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben und zwar ab dem Zeitpunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage und nachdem durch die Abklärungen vor Ort, mit denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich einverstanden erklärte, zusätzliche Kosten entstanden sind, sind dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel werden eingezogen.
3.
Der Entscheid vom 26. November 2010 betreffend Erlass der Verfahrenskosten wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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