Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7197/2006

{T 0/2}

Urteil vom 18. Juli 2008

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.

Parteien
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2001 / N______.

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Bagdad stammender irakischer Araber christlichen Glaubens, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 27. Januar 1999 und gelangte via die Türkei und weitere Länder am 9. Februar 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 11. Februar 1999 und der Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 14. April 1999 machte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
In den Jahren 1988/89 habe er als gewöhnlicher Soldat insgesamt sechs Monate Militärdienst geleistet. Danach sei er zur Arbeit in verschiedene Industriebetriebe eingeteilt worden, die zum Militär gehörten und militärische Produkte herstellten. In der Rüstungsfabrik, in welcher er ab 1993 gearbeitet habe, hätten die Sicherheitskräfte immer wieder die Mitarbeiter belästigt; auch er sei einmal grundlos zusammengeschlagen worden. Ende 1993 habe er von sich aus seine Arbeitsstelle verlassen, obwohl er eigentlich verpflichtet gewesen wäre, während zehn Jahren in der Rüstungsindustrie zu arbeiten. Deswegen sei er in den folgenden sechs Monaten vom Sicherheitsdienst bei ihm zu Hause mehr als 15 Mal gesucht worden; er habe sich jedoch bei verschiedenen Freunden in Bagdad versteckt gehalten. Danach habe die Suche nach ihm aufgehört. Er habe sich jedoch weiterhin vorsichtig verhalten und niemandem gesagt, wo er wohne. Er habe Angst gehabt, von der Volksmiliz eingezogen zu werden oder wieder an seinen Arbeitsplatz in der Rüstungsindustrie zurückkehren zu müssen. In den drei Jahren nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle habe er von den Einkünften seines Schwagers gelebt, dem er ein Taxi gekauft habe. Von 1996 bis 1998 habe er als Schuhverkäufer einen Stand betrieben. Ende 1998 seien er und ein Freund von drei Männern kontrolliert worden; er sei mit ins Büro eines Offiziers genommen und dort zwei Nächte festgehalten worden; bei dieser Gelegenheit sei er gefesselt und mehrmals geohrfeigt worden. Ein höherer Offizier habe ihm gesagt, er sei ein freier Mensch, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten sich dann mehrmals alle paar Tage getroffen. Der Offizier habe ihn dann aufgefordert, in einem sudanesischen Zentrum Kontakte zu knüpfen und Freunde zu gewinnen. Mit ihm sei er dann auch mehrmals bei diesem Zentrum vorbeigegangen. Eines Tages habe er im Auto des Offiziers einen Zettel entdeckt, aus dem hervorgegangen sei, dass der Offizier Kontakte zu einer Frau habe, die auf der sudanesischen Botschaft arbeitete. Aus Furcht, zu Spionagezwecken eingesetzt zu werden, habe er daraufhin Bagdad und den Irak verlassen. Weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien auch gewesen, dass er einerseits gehört habe, dass Saddam Hussein direkt die Führung der Rüstungsindustrie habe übernehmen und ehemalige Mitarbeiter wieder einziehen wollen, und dass andererseits die Lebenssituation im Irak sehr schlecht und die Sicherheit nicht gewährleistet gewesen seien. An eine Ausreise aus dem Irak habe er schon seit 1990 - seit dem Angriff auf Kuwait - gedacht; er habe jedoch gewartet in der Hoffnung, dass Saddam vielleicht sterben und sich die Situation im Land verbessern würde. Ausserdem sei er so lang wegen seiner Mutter
und seiner behinderten Schwester dort geblieben.
Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte und zwei Arbeitsausweise des irakischen Militärs zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Das BFF führte im Wesentlichen aus, ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand; die weiteren Vorbringen seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2001 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Der Beschwerde waren ein Austrittsschreiben des Kantonsspitals (...) sowie ein Unterstützungsschreiben des Seelsorgers des Pfarramts (...) beigelegt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen - über das erstinstanzliche Verfahren hinausgehend - geltend, er habe bis zur summarischen Befragung, die zwei Tage nach seiner Einreise stattgefunden habe, noch nicht genügend Vertrauen in die Schweizer Behörden aufbauen können, um alle seine Fluchtgründe umfassend schildern zu können. Ausserdem machte er auf die schwierige Situation der Minderheit der Christen im Irak aufmerksam. Schliesslich hätten rückkehrende Dienstverweigerer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - sehr wohl mit staatlicher Verfolgung bis hin zur Exekution zu rechnen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 verzichtete die ARK angesichts des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2001 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2002 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2002 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Beweismittel in Aussicht und bat um etwas Zeit. Mit Eingabe vom 15. April 2002 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Vorladung des Sicherheitsdienstes Amel mit Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2002 nahm das BFF Stellung zum nachgereichten Dokument und beantragte abermals die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt, welches er mit Eingabe vom 4. Juli 2002 (Poststempel) wahrnahm.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2003 reichte der mit Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen auf die Nachteile, denen der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seines christlichen Glaubens ausgesetzt gewesen sei, aufmerksam gemacht.
J.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten (UNHCR-Bericht, Zeitungsausschnitte, ECRE-Guidelines, Arztbericht von Dr. med. S._______). Er machte im Wesentlichen geltend, durch den inzwischen herbeigeführten Sturz des Saddam-Regimes sei die Sicherheitssituation für religiöse Minderheiten und für Mitarbeiter der ausländischen Koalition prekär geworden. Sein in Bagdad verbliebener Bruder habe inzwischen untertauchen müssen, weil er als Dolmetscher für die US-Armee gearbeitet habe. Bei einer Rückkehr werde er - der Beschwerdeführer - als Bruder eines sogenannten Kollaborateurs Zielscheibe von Angriffen werden.
K.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokuments zu den Akten, das die Tätigkeit seines Bruders für die US-Armee im Irak belegen soll.
L.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 wies sich der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus. Als weiteres Beweismittel wurde ein Schreiben der M._______-Kirche in Bagdad (mit Zustellcouvert) eingereicht, aus dem hervorgeht, dass auf den Bruder des Beschwerdeführers ein Attentat verübt und sein Haus zerstört worden sei. Weiter lag der Eingabe ein Arztbericht von Dr. med. S._______, bei, wonach der Beschwerdeführer einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe.
M.
Am 10. Mai 2007 wandte sich Herr W._______, Pfarramt (...), an das Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem teilte er mit, die Neuigkeiten aus der Heimat des Beschwerdeführers seien ernüchternd: Die Frauen der Familie müssten sich inzwischen - obwohl sie Christinnen seien - verschleiern. Andernfalls drohe ihnen die Vertreibung aus dem Quartier. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gezwungen, jede Nacht vom Dach des Gebäudes aus die Umgebung zu beobachten.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 bekräftigte Herr W._______ die telefonisch mitgeteilten Vorbringen.
N.
Mit Fax vom 8. Mai 2008 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um Mitteilung eines verbindlichen Termins, bis wann der Fall behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Eingabe mit Brief desselben Tages.
O.
Am 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 In ihrer ablehnenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer seine zweitägige Verhaftung, verbunden mit Fessel und Schlägen, und die anschliessende Aufforderung des höheren Offiziers zur Zusammenarbeit sowie seine Angst, zu Spionagezwecken eingesetzt zu werden, an der Empfangsstellenbefragung mit keinem Wort erwähnt. Da es sich dabei um zentrale Elemente seines Asylgesuchs handle und diese erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht worden seien, seien diese als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu werten.
4.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche nach wie vor Gültigkeit beansprucht, kommt den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise genannt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.).
4.3 Aus den Protokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der Empfangsstellenbefragung als Asylgründe angegeben hat, er habe von 1989 bis 1993 bei militärischen Projekten mitgearbeitet. Er habe befürchtet, dass man ihn wieder einziehen werde; einem solchen Befehl könne sich niemand widersetzen. Ausserdem sei die Lebenslage im Irak sehr schlecht; die Sicherheit sei nicht gewährleistet. Er befürchte auch, von der Volksmiliz in den Dienst eingezogen zu werden. Bis anhin habe er das immer verhindern können. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er mit einer lebenslänglichen Haft oder oder seiner Exekution rechnen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, die soeben geschilderten seien alle seine Asylgründe. Ausserdem verneinte er explizit die Fragen, ob er je Probleme mit irgendwelchen Behörden oder Organisationen im Heimatland gehabt habe, und ob er je in Haft, auf einem Polizeiposten oder vor Gericht gewesen sei.
In der Tat erwähnte der Beschwerdeführer die Vorfälle von Ende 1998 (Ausweiskontrolle, Mit- und zweitägige Festnahme, Schläge und Fessel, Aufforderung zur Zusammenarbeit, welche bei ihm zur Furcht vor Spionageeinsätzen geführt habe) an der summarischen Befragung an der Empfangsstelle nicht, räumte ihr jedoch an der kantonalen Anhörung einen relativ prominenten Platz ein, indem er die (ausführliche) freie Schilderung seiner Asylgründe auf dieses Vorbringen beschränkte (A3 S. 6, Fragen 35 und 36). Zum Abschluss der Anhörung darauf angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei zum Zeitpunkt der ersten Befragung erst seit vier Tagen in der Schweiz gewesen; er habe Angst gehabt, alles zu erzählen und er habe noch nicht gewusst, "was die Schweiz sei" (A3 S. 12, Frage 92).
In die gleiche Richtung argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift: Nach all dem Erlebten und seiner Flucht habe er kurz nach seiner Einreise noch kein Vertrauen in die Schweizer Behörden aufbauen können und habe noch keinen freien Kopf gehabt. Alles Wesentliche zu erzählen sei für ihn auch schwierig gewesen, weil in seinem Heimatland die freie Meinungsäusserung nicht existiere (BVGer act. 1 S. 3).
4.4 In Beachtung der zitierten Rechtsprechung muss der Vorinstanz Recht gegeben werden, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung entgegehielt, es stelle keine Unrechtmässigkeit dar, die Angaben des Empfangsstellenprotokolls zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Asylvorbringen heranzuziehen. So werde ein Asylsuchender auch im Rahmen der Kurzeinvernahme aufgefordert, seine Asylgründe darzulegen. Insoweit könne berechtigterweise erwartet werden, dass dieser seine wesentlichen Asylgründe zumindest erwähne. Die Tatsache, dass in der Empfangsstelle die behaupteten Ereignisse im Heimatland in aller Regel nicht tiefgreifend ermittelt würden, stelle keine Rechtfertigung für die im weiteren Verlaufe des Verfahrens abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache dar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermöchten nicht zu erklären, warum er die an der kantonalen Anhörung als zentral dargestellten Verfolgungsmotive an der Empfangsstelle vollständig unerwähnt gelassen habe (BVGer act. 5).
Nach dem Gesagten kann der Verdacht des Nachschiebens von Asylgründen nicht von der Hand gewiesen werden; dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer während der betreffenden Befragung zweimal die Gelegenheit gegeben wurde, weitere Asylgründe zu Protokoll zu geben. Schliesslich unterzeichnete der Beschwerdeführer das Protokoll als der Wahrheit entsprechend; darauf ist er zu behaften. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe bis zur Befragung in der Empfangsstelle noch nicht genügend Vertrauen in die Schweizer Behörden aufbauen können, kann vorliegend ebenfalls nicht gehört werden, da nicht nachvollziehbar wird, weshalb der Beschwerdeführer seine späteren Vorbringen an der Empfangsstelle nicht hätte zumindest ansatzweise erwähnen können.
Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung des Sicherheitszentrums Amel vom 4. März 1999 ein, worin er aufgefordert werde, sich wegen eines wichtigen Anliegens innert drei Tagen bei ihnen zu melden. Andernfalls würden Massnahmen gegen ihn durchgesetzt (BVGer act. 7). Die Vorinstanz bezweifelte in ihrer Vernehmlassung die Echtheit des Schreibens, ausserdem sei der darauf aufgeführte Name nicht identisch mit dem Namen des Beschwerdeführers. Schliesslich könne aus dem Schreiben kein Verfolgungsgrund abgelesen werden, da der blosse Meldetermin bei der Sicherheitsdirektion im Zentralirak nichts Ungewöhnliches darstelle (BVGer act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im letzten Punkt der Vorinstanz an: Auch wenn das Papier echt sein sollte (was vorliegend offen gelassen werden kann), lässt sich daraus nichts Verfolgungsrelevantes ableiten. Der blosse Hinweis auf ein "wichtiges Anliegen" ist zu vage. Dem Beschwerdeführer muss aber Recht gegeben werden, wenn er in der Replik (BVGer act. 13) festhält, das Schreiben sei sehr wohl auf seinen Namen ausgestellt (den er von seinem Vater übernommen habe). Ein Vergleich mit dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt der Empfangsstelle (A2 S. 7) zeigt, dass der Beschwerdeführer beim ersten Behördenkontakt in der Schweiz mit diesem Namen aufgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
5.
5.1 Damit stellt sich im Folgenden die Frage nach der Asylrelevanz der übrigen, von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten und in der angefochtenen Verfügung geprüften Fluchtgründe.
5.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Am 20. März 2003 griffen amerikanische und britische Truppen und ihre Alliierten den Irak an. Erklärtes und erreichtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators Saddam Hussein. Folge der Invasion war unter anderem der Zusammenbruch der staatlichen Verwaltungsstruktur im Irak und eine von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägte Übergangsphase, die bis zum heutigen Tag anhält und je nach Region verschiedene Ausprägungen erfährt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008, E. 6.3).
5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.5 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hatte oder er eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann. Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob der Beschwerdeführer einer solchen allenfalls hätte innerstaatlich ausweichen können.

6.
6.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geprüften Vorbringen kann festgehalten werden, dass diese in Übereinstimmung mit dem Bundesamt auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylrelevanz entfalten.
So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die damalige prekäre Lebens- und Sicherheitslage im Irak zwar bekannt gewesen sei, dass daraus jedoch keine zielgerichtete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers habe abgeleitet werden können. Ausserdem seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse aus dem Jahre 1993 in den militärnahen Industriebetrieben, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, zu weit zurückliegend, um asylbeachtlich zu sein; so stehe auch die Flucht im Jahre 1999 nicht in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit diesen Ereignissen.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Volksmiliz wieder eingezogen zu werden oder wieder an seinen Arbeitsplatz in der Rüstungsindustrie zurückkehren zu müssen, da er seinen dortigen Arbeitsplatz von sich aus vor Ablauf der obligatorischen zehn Jahre verlassen habe. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass das irakische Regime (noch unter Saddam Hussein) regelmässig Amnestien für Deserteure und Refraktäre erlasse. Wenig überzeugend fuhr das Bundesamt fort, dass zwar auf die bisherigen Amnestien keineswegs durchwegs Verlass gewesen sei, dass gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz jedoch zahlreiche amnestierte Deserteure nach ihrer Rückkehr zur Truppe keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt worden seien. Da der Beschwerdeführer keine politischen Gründe für die Quittierung des Dienstes angegeben habe, habe er umso weniger mit einer Verfolgung wegen Desertion oder oppositioneller Anschauungen zu rechnen. Ausserdem sei er wegen seiner Dienstverweigerung seit 1993 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 nicht mehr belangt worden. Seine Befürchtungen, erneut in militärische Projekte eingezogen zu werden, seien daher asylrechtlich nicht relevant.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer heute, nach dem Sturz des Saddam-Regimes, in keiner Art und Weise strafrechtliche oder politisch motivierte Verfolgung wegen allfälliger Dienstverweigerung zu befürchten: Einerseits basiert die Dienstleistung in der Armee seither auf Freiwilligkeit, und andererseits verfügt die irakische Armee nicht über eine entsprechende Militärjustiz zur Verfolgung von Dienstverweigerung (vgl. British Home Office, Country of Origin Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, S. 82, Z. 11.01 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der wie Hunderttausende anderer Männer das Land verlassen hat, umso weniger für seine Desertion im Jahre 1993 Sanktionen zu befürchten hat.
6.2
6.2.1 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer wiederholt auf die schwierige Situation der Christen im Irak allgemein und spezifisch auf ihn und seine Familie bezogen aufmerksam. Insbesondere seit dem Sturz des Saddam-Regimes habe sich die Lage für religiöse Minderheiten im Irak dramatisch verschlechtert.
Im Detail machte er geltend, unter dem Saddam-Regime sei das Leben als Christ im Irak nicht einfach (gewesen). Jede Widerrede als Angehöriger einer Minderheit bringe einen in eine kritische Situation; deshalb sei man gezwungen, gewisse Sachen - wie zum Beispiel die Dienstleistung in einem Rüstungsbetrieb - zu akzeptieren, auch wenn sie einen anekelten (BVGer act. 1). In der Munitionsfabrik sei er von seinen muslimischen Mitarbeitern tagtäglich beschimpft und bedroht worden. Regelmässig habe er auch Ohrfeigen erhalten und sei anderen physischen Schikanen ausgesetzt gewesen, nur weil er Christ sei (BVGer act. 16). Mit dem Ausbruch des zweiten Irak-Krieges habe sich die politische und soziale Situation in seinem Herkunftsland grundlegend verändert, allerdings nicht zu seinen Gunsten. Islamistische Extremistengruppen griffen die Interimsregierung und Mitglieder und Mitarbeiter der ausländischen Koalition an. Angriffe auf religiöse Minderheiten hätten erheblich zugenommen. In den Augen der Islamisten würden insbesondere die Christen als Kollaborateure der Amerikaner und deren Verbündeter sowie als Träger westlicher Werte gelten. Religionsstätten und Häuser von Christen würden zerstört und diese selbst mit Folter und Tod bedroht. Bei einer Rückkehr hätte er - der Beschwerdeführer -, anders noch als zur Zeit seiner Flucht, mit Verfolgung aus religiösen Gründen zu rechnen. Ausserdem habe sein in Bagdad verbliebener Bruder untertauchen müssen, weil er als Dolmetscher in den Diensten der US-Armee gestanden sei. Aus Angst vor den ununterbrochenen Angriffen auf Iraker, die mit den USA kooperierten, habe er seine Stelle bei der US-Armee verlassen. Da er um sein Leben fürchte, halte er sich versteckt. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr als Bruder eines sogenannten Kollaborateurs auch deswegen Zielscheibe von Angriffen (BVGer act. 18 und 20). Aus einem Schreiben eines Priesters der M._______-Kirche in Bagdad geht hervor, dass "terroristische Elemente" die Familie des Beschwerdeführers ausgeraubt hätten, nachdem ein Mordversuch an dessen Bruder gescheitert sei. Zwei Monate später sei ihr Haus bombardiert worden - glücklicherweise sei niemand verletzt worden, die Familie sei jedoch aus Furcht um das Leben der Kinder an einen anderen Ort gezogen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihm gemäss der Schutztheorie Asyl zu gewähren sei (BVGer act. 22). Im Mai 2007 informierte der Seelsorger der Pfarrei des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über den sich verschlechternden gesundheitlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Ausserdem teilte er mit, die Neuigkeiten aus der Heimat des Beschwerdeführers seien ernüchternd: Die Frauen der Familie müssten sich inzwischen - auch als
Christinnen - verschleiern; andernfalls drohe ihnen die die Vertreibung aus dem Quartier. Der Bruder sei gezwungen worden, jede Nacht vom Dach des Gebäudes aus die Umgebung zu beobachten (BVGer act. 29).
6.2.2 Bezüglich nichtmuslimischer Religionsangehöriger wie beispielsweise Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Lageanalyse zum Zentralirak im Grundsatzurteil BVGE D-4404/2006 fest, diese seien in der Vergangenheit in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden. Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erlitten auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehörige der genannten Religionsgemeinschaften, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamistischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und die einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit unterlägen (E. 6.4.3, mit weiteren Hinweisen).
6.2.3 Im selben Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, fest, diese seien ebenfalls potenzielle Opfer und zum Teil schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt. Zum betroffenen Personenkreis zählten vor allem Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländischen Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig seien. Regierungsbeamte und andere Personen, die mit der gegenwärtigen irakischen Verwaltung und deren Institutionen in Verbindung stünden, gehörten ebenso zum Kreis der Gefährdeten (a.a.O., E. 6.4.2, mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Schliesslich stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Sicherheitslage und die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der irakischen Behörden Folgendes fest:
Die Sicherheitslage in den zentralirakischen Provinzen, darunter auch Bagdad, ist trotz einzelner Verbesserungen von einer weitverbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet, wobei insbesondere die folgenden Gruppierungen potenzielle Opfer der Gewalt sind: Regierungsbeamte, Unterstützende der multinationalen Truppen, Mitarbeitende bei humanitären Organisationen, nicht muslimische Religionsangehörige, Angehörige ethnischer Minderheiten, Unterstützende des alten Regimes, Unterstützende des sunnitischen Widerstandes, Angehörige bestimmter Berufsgruppen und Personen, die sich nicht dem islamischen Verhaltenskodex unterwerfen (a.a.O., E. 6.4 - 6.5).
Es ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (a.a.O., E. 6.6 - 6.8).
6.2.5 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Eine Kumulation der verschiedenen Gefährdungspotenziale - die jede für sich genommen nicht ausreichen dürften - führt zum Schluss, dass eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen ist. Als Bruder eines sogenannten Kollaborateurs mit der US-Armee (was im Übrigen mit einem Schreiben von dessen vorgesetzten Kommandanten der US-Armee als belegt gilt [BVGer act. 20]), auf den selber sowie auf dessen Familie schon Anschläge verübt wurden, und deren Aktionsradius, Bewegungsfreiheit und persönliche Freiheiten (beispielsweise Schleierzwang für die Frauen) massiv eingeschränkt sind, könnte der Beschwerdeführer als bekennender und praktizierender Christ (Belege ebenfalls in den Akten [BVGer act. 22, 29 und 32]) durchaus zur Zielscheibe von Angriffen islamistischer Extremisten werden. Mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil vorgenommene Lageanalyse kann der Beschwerdeführer keine Schutzgewährung durch die zentralirakischen Behörden erwarten, da im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden muss (s.o. E. 6.2.4). Demzufolge ist im vorliegenden Einzelfall von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in Bagdad auszugehen.
6.2.6 Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden: Die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass von einer landesweiten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Christen und Unterstützer der alliierten Truppen (vorliegend im Sinne einer abgeleiteten Reflexverfolgung) sind im gesamten Zentralirak unter Bedrängnis und haben mit Übergriffen von islamistischen Fundamentalisten zu rechnen. Von einer Kollektivverfolgung von Christen kann im Irak nicht gesprochen werden. Die vorliegende mehrschichtige Konstellation - Christ, Bruder eines "Kollaborateurs" sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wenn auch gezwungenermassen, in Rüstungsbetrieben gearbeitet hatte - vermag jedoch vorliegend ein landesweites Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zu begründen. Die Behörden sind gemäss den vorausgehenden Erwägungen im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren.
Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, im kurdisch verwalteten Nordirak Schutz zu finden. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (E. 6). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden - trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak - jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere für Männer) kann jedoch nicht automatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht (E. 6.6.1).
Aus den Akten geht nichts hervor, wonach der Beschwerdeführer ausser in Bagdad über Familien- oder andere Beziehungen verfügen würde. Daher erscheint es als unwahrscheinlich, dass er eine Person im kurdischen Norden würde finden können, die sich für ihn als Gewährsperson zur Verfügung stellen würde. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer legal in den Nordirak einreisen könnte, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative im gesamten Irak verneint werden muss.
6.2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Er ist als Flüchtling anzuerkennen.
7.
Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2001 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der aktuelle Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Mai 2008 einen Aufwand von 6.58 Stunden und Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 37.60 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer für die aktuelle Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 1'810.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Von der vorherigen Rechtsvertretung (bis zum 23. März 2006) liegt keine Kostennote bei den Akten. Die Parteientschädigung kann jedoch aufgrund der Akten festgesetzt werden (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze von Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Die vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung beläuft sich ingesamt auf Fr. 2'411.--.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2001 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'411.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Andreas Felder

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7197/2006
Date : 18. Juli 2008
Published : 29. Juli 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2001 /


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 7  14
VwVG: 5  48  50  52  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
iraq • federal administrational court • lower instance • receiving agency • family • question • day • minority • life • position • entry • asylum legislation • home country • [noenglish] • fall • hamlet • departure • evidence • refusal of service • victim
... Show all
BVGE
2008/4
BVGer
D-4404/2006 • E-7197/2006
EMARK
1993/3 • 1994/24 • 2000/2 • 2006/18