Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6209/2019

Urteil vom 18. Juni 2020

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand Radioempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______, geb. am (...), meldete sich am 21. November 2005 unter der Adresse «(Adresse X)» bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Empfangsgebühren, Billag AG, für den privaten Radioempfang per 30. Juni 2005 an. Mit Fragebogen vom 26. August 2009 präzisierte er, dass er die Wohnung als Wochenaufenthalter bewohne. Bis zum 30. September 2009 beglich A._______ die ihm zugesandten Gebührenrechnungen.

B.
Gemäss den Angaben der Billag AG blieben die Gebührenrechnungen resp. Mahnungen ab Oktober 2009 unbeglichen und konnten A._______, infolge «ungültiger Adresse» nicht mehr zugestellt werden.

C.
Am 12. Januar 2017 führte ein Aussendienst-Beauftragter der Billag AG eine Kontrolle bei B._______, wohnhaft am (Adresse Y), durch. Da sie ihre Geräte für den Empfang für Radio und Fernsehen nicht der Billag AG gemeldet hatte, erliess der Beauftragte zuhanden der Billag AG am 13. Januar 2017 eine Verdachtsmeldung bezüglich einer Widerhandlung gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung. Auf dem Meldeformular merkte er an, dass gemäss Anschrift eine weitere Person namens «A._______» an der betreffenden Adresse wohnhaft sei.

D.
Am 17. März 2017 erhob die Billag AG beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM Strafanzeige gegen B._______.

E.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 informierte das BAKOM die Billag AG dahingehend, dass die Behandlung des Falles ohne Folgen abgeschlossen worden sei. Zudem teilte es ihr mit, dass B._______ mit A._______ in einer Wohngemeinschaft lebe und letzterer seit dem 30. Juni 2005 für den Radioempfang angemeldet sei.

F.
Am 1. Mai 2017 stellte die Billag AG A._______ unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 einen Gebührennachbezug von Fr. 822.60 in Rechnung. A._______ teilte daraufhin der Billag AG mit E-Mail vom 12. Mai 2017 mit, dass er ab März 2013 in einer Wohngemeinschaft gelebt und dort die Billaggebühr bezahlt habe. Seit September 2016 sei er wieder in (Gemeinde S.) wohnhaft.

G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte die Billag AG fest, dass A._______ seit dem 1. Juli 2005 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mitteilung von A._______, wonach er in einem Haushalt gewohnt habe, in welchem bereits eine Drittperson die Radioempfangsgebühren bezahlt habe, erst am 12. Mai 2017 erfolgt sei. Nachdem eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei, sei er seit dem 30. Juni 2005 ohne Unterbruch gebührenpflichtig gewesen.

H.
A._______ erhob mit Schreiben vom 19. Juli 2017 beim BAKOM Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017 der Billag AG. Mit Stellungnahme vom 17. August 2017 beantragte die Billag AG die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie bei der Darlegung des Sachverhalts u. a. aus, dass sie von der neuen Adresse von A._______ aufgrund einer Strafanzeige einer Drittperson, welche mit ihm im gleichen Haushalt lebe, Kenntnis bekommen habe.

I.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 hiess das BAKOM die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 22. Juni 2017 der Billag AG auf und wies diese an, umgehend eine Leistungsverfügung zu erlassen. Zur Begründung führte das BAKOM aus, dass vorliegend der Erlass einer Feststellungsverfügung nicht zulässig sei, da die Billag AG rechtsprechungsgemäss bei Nachforderungen von Empfangsgebühren für einen verstrichenen Zeitraum eine Leistungsverfügung zu erlassen habe.

J.
In der Folge stellte die Billag AG mit Verfügung vom 27. November 2017 fest, dass A._______ seit dem 1. Juli 2005 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei und verpflichtete ihn gleichzeitig zur Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages von Fr. 822.60 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017.

K.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erhob A._______ Beschwerde beim BAKOM gegen die Verfügung vom 27. November 2017 der Billag AG. Mit Korrigenda vom 6. März 2018 stellte die Billag AG richtig, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und sie nicht durch eine Strafanzeige einer Drittperson, welche mit A._______ zusammenlebe, sondern aufgrund einer Strafanzeige einer ihrer Aussendienst-Beauftragten von seiner neuen Adresse Kenntnis erhalten habe.

L.
Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 ab.

M.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 22. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 des BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz). Darin fordert er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, da er seiner Pflicht zu jeder Zeit nachgekommen sei.

N.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in ihrer Verfügung.

O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Radio- und Fernsehempfangsge-bühren zuständig (Art. 99 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
., insb. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

3.
Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150).

4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz

4.1 Diesbezüglich macht er geltend, dass er der Behauptung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), wonach er von seiner Mitbewohnerin (B._______) angezeigt worden sei, widersprochen habe. Die Vorinstanz sei dieser Falschbehauptung nicht nachgegangen. Ferner stimme die Behauptung der Erstinstanz in deren Korrigenda vom 6. März 2018 nicht, wonach er von einem Aussendienst-Beauftragten angezeigt worden sei. Bei einer Strafanzeige sei immer der Beschuldigte zu informieren, was zu keiner Zeit stattgefunden habe.

4.2 Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Mit «Sachverhalt» sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. zudem oben E. 2.1). Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentliche Sachumstände berücksichtigt hat (Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteile BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 7.2 und A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1).

4.3 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Radioempfang vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017. Auf welche Weise die Erstinstanz vom neuen Wohnort des Beschwerdeführers erfuhr, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle. Die Vorinstanz musste deshalb nicht klären, ob und gegebenenfalls von wem gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erhoben worden war. Unbesehen davon ergibt sich aus den Akten, dass der Aussendienst-Beauftragteder Erstinstanz einen Verdacht einer Widerhandlung gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung bezüglich der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers meldete und die Erstinstanz nur gegen letztere Strafanzeige erhob. Auf dem Meldeformular, welches der Strafanzeige beigefügt wurde, war der Name des Beschwerdeführers bloss informationshalber aufgeführt, da sich dieser auf der Anschrift der Wohnung befand. Die Erstinstanz stellte denn auch mit ihrer Korrigenda vom 8. März 2018 richtig, dass sie aufgrund einer Strafanzeige (recte Verdachtsmeldung) ihres Aussendienst-Beauftragten von der neuen Adresse des Beschwerdeführers erfahren habe. Der Beschwerdeführer unterliegt einem Missverständnis, wenn er aufgrund der Formulierung (aufgrund einer Strafanzeige) von einer Strafanzeige gegen sich ausgeht, handelte es sich doch offensichtlich um jene gegen seine Mitbewohnerin.

4.4 Nach dem Gesagten liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor.

5.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensbestimmungen durch die Vorinstanz.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Korrigenda der Erstinstanz entgegengenommen habe, obwohl die ordentliche Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem habe ihm die Vorinstanz nicht die ordentliche Frist von 30 Tagen gewährt.

5.2 Die Dauer von behördlich angesetzten Fristen, wie z.B. die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen, wird von der Behörde im Einzelfall festgelegt und angesetzt (Urs Peter Cavelti, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 22
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG). Aus der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, folgt, dass die Behörde jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Das Nichteinhalten einer behördlichen Vernehmlassungsfrist hat daher keinen Rechtsverlust zur Folge (Auer/Binder, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt berücksichtigen kann, ist deren Entgegennahme der Korrigenda der Erstinstanz nicht zu beanstanden.

5.3 Weiter scheint sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die nicht durch die Vorinstanz ordentlich gewährte Frist von 30 Tagen auf deren Schreiben vom 7. März 2018 zu beziehen. In diesem räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Korrigenda der Vorinstanz bis zum 22. März 2018 ein. Es handelt sich dabei um eine behördliche Frist, deren Dauer die Behörde im Einzelfall festzusetzen hat und nicht von Gesetzes wegen 30 Tage beträgt. Aufgrund des kurzen Schreibens der Billag AG erweist sich die angesetzte Frist von fast zwei Wochen als angemessen.

5.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz keine Verfahrensbestimmungen verletzt.

6.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung, die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 bezahlen zu müssen.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Schreiben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst geltend, dass er von 2004 bis 2016 Wochenaufenthalter in (Stadt P.) gewesen sei. Sein Lebensmittelpunkt habe sich indes während der ganzen Zeit bei seiner Familie in (Gemeinde O.) befunden, über welche er ebenfalls seine Billaggebühren bezahlt habe. Da er während seinen Aufenthalten in (Stadt P.) vom Radio rege Gebrauch gemacht habe, sei ihm eine Diskussion über die Zahlungspflicht bezüglich der Radioempfangsgebühr an zwei Orten unnötig erschienen. Bei der Erstinstanz habe er sich in Bezug auf seinen Wochenaufenthaltssitz in (Stadt P.) im Februar 2014 ordentlich per Post abgemeldet. Danach sei er an der (Adresse Z), wohnhaft gewesen, wo die Billaggebühr durch C._______ bezahlt worden sei. Seit September 2016 lebe er mit seiner Partnerin zusammen in (Gemeinde S.). Somit sei er über den ganzen Zeitraum seiner Gebührenpflicht mehr als nachgekommen. Der Erstinstanz sei deshalb in keinem Zeitpunkt ein finanzieller Schaden erwachsen. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei es nicht an ihm zu beweisen, dass er sich bei der Erstinstanz abgemeldet habe. Vielmehr obliege der Erstinstanz der Beweis, dass ihr ein finanzieller Schaden entstanden sei.

6.2 Die Vorinstanz führt zur Entscheidbegründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. November 2005 per 30. Juni 2005 bei der Billag AG für den privaten Radioempfang angemeldet gewesen sei und seit jenem Datum grundsätzlich der Gebühren- und Meldepflicht unterstanden habe. Die Gebührenpflicht sei eine persönliche Pflicht, welche auch bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder beim Zusammenziehen mit einer anderen Person bestehen bleibe, sofern nicht die Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte oder das Zusammenziehen mit einer bereits gebührenpflichten Person der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt werde. Der beweisbelastete Beschwerdeführer habe den Beweis einer solchen schriftlichen Mitteilung nicht erbringen können. Demzufolge sei er seit dem 1. Juli 2005 ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterstellt gewesen, weshalb die diesbezüglich von der Billag AG geltend gemachte Forderung gerechtfertigt sei.

6.3

6.3.1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 4982 ff.). Art. 109b Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
und 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) bestimmt, dass die Ablösung der bisherigen Empfangsgebühr durch die neue Radio- und Fernsehabgabe, d.h. der Systemwechsel auf den 1. Januar 2019 erfolgt und bis dahin die Empfangsgebühr von der bisherigen Gebührenerhebungsstelle (Billag AG) nach bisherigem Recht erhoben wird (statt vieler Urteil BVGer A-5748/2019 vom 23. März 2020 E. 3). Es ist daher vorliegend auf das bisherige Recht abzustellen, um die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 zu beurteilen

6.3.2 Nach bisherigem Recht ist gebührenpflichtig, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet (Art. 68 Abs. 2 aRTVG). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 [aRTVV, AS 2007 787 ff.], statt vieler Urteil BVGer A-5748/2019 vom 15. April 2020 E. 4.1).

6.3.3 Eine einmal bestehende Gebührenpflicht kann ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe - zwingend schriftliche - Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden. Da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt, sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis relativ strenge Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der gebührenpflichtigen Person zu stellen; es wird eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. Urteile BGer 2C_724/2019 vom 19. September 2019 E. 3.3, 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile BVGer A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3 und A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.3). Darunter fällt auch die Meldung bezüglich der Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes mit einer anderen bereits gebührenpflichtigen Person. Ansonsten bleibt die Gebührenpflicht bestehen (vgl. Urteil BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1). Die schriftliche Abmeldung entfaltet keine rückwirkende Wirkung. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist (Urteile A-5749/2019 vom 15. April 2020 E. 4.3 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3). Die Beweislast für eine rechtzeitige schriftliche Abmeldung bzw. für die Meldung eines die Gebührenpflicht beendenden Sachverhalts liegt bei der gebührenpflichtigen Person. Misslingt ihr dieser Beweis, hat sie die Folgen zu tragen, d.h. sie gilt im strittigen Zeitraum als gebührenpflichtig (statt vieler Urteile BVGer A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 5.1 und A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2; vgl. auch oben E.3).

6.4

6.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im November 2005 per 30. Juni 2005 für den privaten Radioempfang bei der Billag AG angemeldet hatte und dadurch gebührenpflichtig wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass er am 12. Mai 2017 der Billag AG mitteilte, dass er mit einer Drittperson, welche bereits die Radioempfangsgebühr bezahle, zusammenlebe. Seine Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang dauerte somit grundsätzlich vom 30. Juni 2005 bis spätestens 31. Mai 2017 (vgl. oben E. 6.3.2). Strittig ist, ob die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bereits vor der in Rechnung gestellten Zeitperiode (1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017) endete.

6.4.2 Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radioempfang hätte einzig durch eine schriftliche Abmeldung früher beendet werden können (vgl. oben E. 6.3.3). Die Frage, ob der Billag AG ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist irrelevant. Mithin spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit generell Billaggebühren über seine Familie oder später durch C._______ bezahlte.

6.4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers obliegt es sodann ihm und nicht der Erstinstanz, den Beweis für eine frühere schriftliche Abmeldung zu erbringen (vgl. oben E. 6.3.3). Die Unschuldsvermutung im strafrechtlichen Sinne findet im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Anwendung (vgl. Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 132, 2019, S. 390 - 412, Rz. 1064). Eine frühere schriftliche Abmeldung des Beschwerdeführers findet sich nicht in den Akten. Letzterer legt auch keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine solche schliessen lassen würden. Die Folge dieser Beweislosigkeit hat der beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen. Mithin ist er bezüglich des in Rechnung gestellten Zeitraums vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 als gebührenpflichtig zu betrachten (vgl. oben E. 6.3.3).

6.4.4 Damit stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die in der Höhe unbestrittene Gebühr von Fr. 822.60 für den privaten Radioempfang für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 in Rechnung.

7.
Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz zu Recht bestätigt. Demzufolge ist die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

8.2 Als unterliegende und nicht vertretene Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000437557; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6209/2019
Date : 18. Juni 2020
Published : 29. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Radioempfangsgebühren


Legislation register
BGG: 42  48  82
RTVG: 68  99  109b
RTVV: 60  68  86
VGG: 31  37
VGKE: 7
VwVG: 12  13  22  32  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
130-III-321 • 133-I-270 • 133-V-205
Weitere Urteile ab 2000
2A.621/2004 • 2C_629/2007 • 2C_724/2019 • 4A_226/2019
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BVGE
2008/24
BVGer
A-1088/2018 • A-1749/2019 • A-2962/2013 • A-4304/2018 • A-4779/2019 • A-5748/2019 • A-5749/2019 • A-5927/2019 • A-6209/2019 • A-8174/2010
AS
AS 2016/2131 • AS 2007/737 • AS 2007/787
BBl
2014/4975