Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2494/2019
tsr

Urteil vom18. Juni 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 /_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nennung Provinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und muslimischen Glaubens reichte am 4. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. März 2019 sowie am 3. Mai 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung führte er dabei an, er habe vor seiner Ausreise zuletzt respektive bis (...) in C._______ gewohnt und auch gearbeitet, wo er eine Ausbildung zum D._______ gemacht habe. Anschliessend habe er sich bis zu seiner Ausreise in E._______ bei der F._______ seiner älteren Schwester G._______ aufgehalten. Seine Probleme hätten wegen des Ehemannes seiner ältesten Schwester H._______ begonnen. Dieser sei in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen, im Jahre (...) von Armeeangehörigen in einem weissen Van entführt worden und seither verschollen. Nach dessen Verschwinden hätten sie Leute vom Criminal Investigation Department (CID) mehrmals zu Hause aufgesucht und seine Schwester H._______ befragt. Im (...) habe man seinen Halbbruder entführt und umgebracht, welcher gemäss den Angaben seiner Mutter und Schwester H._______ mit dem entführten Schwager zusammen kriminelle Taten verübt habe. Im (...) habe er eine (Nennung Dauer) Ausbildung an (Nennung Ausbildungsstätte) in I._______ begonnen und sei zirka zwei Mal im Monat nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe jeweils nicht gewollt, dass er lange im Elternhaus bleibe, da immer wieder grossgewachsene Personen zu ihr nach Hause gekommen seien, die so getan hätten, als ob sie von einer Behörde - von der Polizei oder der Armee - seien, dabei Kontrollen durchgeführt und H._______ mitgenommen hätten. Es sei ihm klar gewesen, dass es sich um dieselben Personen gehandelt habe, die seinen Schwager und Halbbruder entführt und getötet hätten und aus diesem Grund wieder vorbeigekommen seien, so letztmals im (...). Bei einem seiner Besuche im (...) habe seine Mutter plötzlich Gestalten an der Haustüre gesehen und ihn zum wegrennen aufgefordert. Dabei habe er sich beim Versuch, über die Mauer zu springen, mit (Nennung Hergang) verletzt. Nachdem er sich eine Woche bei einem Freund aufgehalten habe, sei er nach I._______ zurückgekehrt. Der Besuch dieser Personen habe jedoch nicht ihm, sondern H._______ gegolten. Im (...) sei er nach J._______ gegangen, wo er eine Lehre begonnen habe. Die Schwester H._______ habe im (...) Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gereist (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht; das Asylgesuch von H._______ [N_______] wurde mit Verfügung des SEM vom (...) mangels Asylrelevanz abgewiesen, die Wegweisung verfügt, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben). Im (...) habe er frei gehabt und sich wieder zuhause aufgehalten. Eines Nachts seien fünf bewaffnete Personen - vermutlich Armeeangehörige - zu ihnen nach Hause gekommen, hätten nach H._______ gefragt, ihn mit der Waffe bedroht und deren Geld verlangt und ihm mit dem Tod gedroht. Auf die Schreie seiner Mutter und seiner
Schwester G._______ seien viele Leute aus ihrer Nachbarschaft zu ihnen nach Hause gekommen, worauf die bewaffneten Leute weggegangen seien. In der Folge habe ihn seine Mutter für ein Jahr nach K._______ geschickt. Seine Schwester G._______ sei ihrerseits im (...) in die Schweiz gereist (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht; das Asylgesuch von G._______ [N_______] wurde mit Verfügung des SEM vom (...) mangels Asylrelevanz abgewiesen, die Wegweisung verfügt, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben). Sein Vater sei (Nennung Zeitpunkt und Umstände) ums Leben gekommen. Danach sei seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen zu ihrer Nichte in L._______ umgezogen, wo sie immer noch wohne. Nach dem einjährigen Aufenthalt in K._______ sei der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgereist, ohne bei der Einreise Probleme gehabt zu haben, und den ersten Monat nach seiner Rückkehr habe er bei der Mutter und seiner (Nennung Verwandte) gewohnt. Da seine Mutter fremde Fahrzeuge vor dem Haus habe parkieren und dann wieder wegfahren sehen, habe sie befürchtet, dass unbekannte Leute ihn beobachten würden, und habe ihn zu Verwandten nach E._______ geschickt. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten, bevor er im (...) nach C._______ gezogen sei, wo er keinerlei Probleme gehabt habe.

Am (...) habe er nach einem Besuch bei seiner Familie nach C._______ zurückkehren wollen und an der Strasse auf den Bus gewartet, als ein weisser Kleinbus angehalten habe. Zwei Personen seien ausgestiegen und hätten ihn nach seinem Ziel und dem Inhalt seiner Tasche gefragt und ihn schliesslich in den Van gezerrt und unter den Sitz gestossen. Man habe ihm die Augen verbunden und nach längerer Fahrt an einen unbekannten Ort gebracht, wo er in einem Raum festgehalten und während (Nennung Dauer) befragt worden sei. Man habe unter anderem über seine Aufenthaltsorte, sein Auskommen und die finanziellen Verhältnisse seiner Familie Informationen haben wollen. Ausserdem habe man Geld verlangt, das seine älteste Schwester der Familie vorenthalten würde. Da er keine Auskünfte habe geben können, sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und erst wieder im Spital aufgewacht. Nach zirka (...) Tagen Behandlung habe er mit Hilfe eines tamilischen Pflegers und Bezahlung von Geld das Spital unbehelligt verlassen können. Von Verwandten sei er direkt nach E._______ gebracht worden, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei.

Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

A.b Am 10. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer über seine vormalige Rechtsvertretung ([...]) der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Am 13. Mai 2019 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug bis zum 9. Juli 2019 an.

C.
Mit Erklärung vom 15. Mai 2019 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an.

D.
Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe.

Der Beschwerdeführer reichte zwei CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf den CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.

E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

2.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 23. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 27. Mai 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Zwar handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft, dem im Rahmen der materiellen Prüfung besonderes Augenmerk zu widmen ist. Von einer Unmöglichkeit der Sachverhaltsfeststellung in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/
Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

4.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zunächst dadurch verletzt, dass der angefochtene Entscheid nicht von den darauf vermerkten Personen signiert worden sei, was die Frage aufwerfe, inwiefern die beiden Personen tatsächlich ausreichend über den vorliegenden Fall im Bilde gewesen seien. Dies sei ihm zum Nachteil erwachsen. Zudem habe die Person mit dem Kürzel M._______ respektive die Mitarbeiterin N._______, welche die beiden Anhörungen durchgeführt habe, in Vertretung der Sektionschefin unterschrieben. Dies lasse die Vermutung zu, dass diese in Personalunion die Verfügung verfasst und danach selber abgesegnet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb abzuklären, wie die personellen Zuständigkeiten des SEM zur Behandlung des vorliegenden Verfahrens effektiv verteilt gewesen seien und wer die Personen seien, die am Fall mitgearbeitet hätten.

Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer damit, dass die Verfügung wegen Unklarheiten betreffend die Unterschriftsberechtigung an einem Formmangel leide. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Bstn. a bis c VwVG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Form der Verfügung finden sich im Wesentlichen in Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
- 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG. Eine Verfügung muss ihre Bezeichnung als Verfügung, die amtliche Bezeichnung der Verwaltungseinheit, von der sie ausgeht, den Adressaten, eine Begründung, die Verfügungsformel sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 29, Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des gerügten Formmangels anzumerken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfügungsform auseinanderzuhalten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und oben erwähnten) Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine mit Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfügung bleibt, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG vorliegen (abgesehen vom seltenen - und hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall der Nichtigkeit; vgl. Tschannen / Zimmerli / Müller, a.a.O., § 29, Rz. 3).

In casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, so insbesondere auch eine Unterschrift, enthält. Der Entscheid des SEM wurde vorliegend praxisgemäss von zwei verschiedenen Personen unterschrieben. Dabei kann es im Lichte obiger Ausführungen für die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung des SEM keine Rolle spielen, dass es sich bei den Unterzeichnenden jeweils um die Stellvertretung der auf dem Asylentscheid vermerkten Personen handelt. Das agieren in Stellvertretung ist im Verwaltungsbereich durchaus üblich und zulässig. Auf mangelnde Sachkenntnisse kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Zudem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten SEM-Mitarbeiterin N._______ in der Tat um diejenige Person, welche die beiden Anhörungen durchführte, weshalb schon aus diesem Grund ihre Kenntnisse des Falls nicht in Frage zu stellen sind. Der entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist daher als nicht stichhaltig zu erachten.

4.2.2 Ferner sei das rechtliche Gehör durch die Verwendung einer unangemessenen und herabsetzenden Sprache sowohl bei den Anhörungen als auch in der angefochtenen Verfügung verletzt worden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich die in Frage stehende SEM-Mitarbeiterin in unangemessener Weise geäussert und das Gericht eine Ermahnung ausgesprochen respektive die entsprechenden Verfügungen zurückgewiesen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 E. 4.2, E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2 und D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4). Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl die in den Anhörungen als auch die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl insgesamt eine der Sache angemessene Zurückhaltung nicht vermissen lässt, wenn auch die Wortwahl zum Teil als etwas salopp bezeichnet werden muss. Das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel der ersten Anhörung («Ich verstehe immer noch nicht ganz...» vgl. act. A14/22 S. 6 F59) lässt keinen Rückschluss auf eine allfällige Ungeduld oder Empfindlichkeit der SEM-Mitarbeiterin zu. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Sachbearbeiterin um die Klärung des Sachverhaltes bezüglich Wohnort im Zeitraum (...) bis (...) bemüht war. Der Hinweis auf die in der zweiten Anhörung angeblich schroffe und aggressive Bemerkung der SEM-Mitarbeiterin vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerdeführer anführte, seine ganze Familie sei von bewaffneten Personen, bei denen es sich vermutungsweise um Soldaten der Armee gehandelt habe, mit dem Tod bedroht worden, gab er danach auf die Frage, weshalb angesichts dieser Bedrohung seine ebenfalls bedrohte Mutter Sri Lanka nie verlassen habe, an, diese sei krank und vertrage das raue Klima in der Schweiz nicht (vgl. act. 20/25 S. 10 f. F86 ff. und insbesondere F90). Die im Anschluss daran geäusserte Bemerkung der SEM-Mitarbeiterin, wonach Leute, welche Todesdrohungen aussprechen würden, sich nicht um den Gesundheitszustand oder andere Befindlichkeiten der Bedrohten - in casu diejenigen seiner Mutter - scheren dürften (vgl. act. 20/25 S. 10 F91), lässt noch keinen Rückschluss auf eine wertende Äusserung oder gar eine ablehnende Haltung der Befragerin zu. Diese Äusserung erweist sich im vorliegenden Kontext als eine - wenn auch etwas salopp formulierte - Schlussfolgerung aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungssituation. Auch die Verwendung des in der deutschen Sprache gängigen Adjektivs doppelt «gemoppelt», was eine Häufung sinngleicher oder sinnähnlicher Ausdrücke darstellt (vgl. act. 20/25 S. 17 F143), kann vorliegend - auch wenn solche Adjektive eher in die Umgangssprache gehören und bei Anhörungen nur selten
gebraucht werden - nicht als herabsetzend oder als wertend bezeichnet werden. Im Weiteren lässt der alleinige Umstand, dass die Befragerin den Beschwerdeführer nach dem Grund fragte, weshalb es ihm nicht möglich sei, spontan einen Zeitraum zu benennen ohne zuvor Tage nach Ziffern und Daten zu zählen, ebenso wenig auf eine abwertende, die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers herabsetzende Einschätzung schliessen (vgl. act. 20/25 S. 19 F153). Der Beschwerdeführer erkennt schliesslich unangemessene Formulierungen in der angefochtenen Verfügung, indem darin unter anderem seine Aussage, «es sei ein Gottes Werk» als eine das Kriterium eines Realkennzeichens offensichtlich nicht erfüllende Angabe gewertet worden sei (vgl. act. 20/25 S. 17). So beschreibe er mit dieser, wie er als gläubiger Muslime mit dem Leben davongekommen sei. Seine sich zum Glauben bekennenden Aussagen seien aber in der Verfügung als Beispiel dafür missbraucht worden, dass seine Aussagen nicht authentisch und nicht lebensnah gewesen seien. Diese Rüge ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Weder wird mit der kritisierten Bezeichnung der Glaube des Beschwerdeführers noch dessen freie Ausübung in Frage gestellt. Auf die Frage, wie er die Entführung - welche die erste seines Lebens gewesen sei - persönlich erlebt habe, gab er zur Antwort, er habe grosse Angst gehabt und er vermute, dass seine Einlieferung ins Spital Gottes Werk gewesen sei (vgl. act. 20/25 S. 17 A144). Nachdem sich Realkennzeichen insbesondere durch Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten kennzeichnen, durfte beziehungsweise musste die Vorinstanz die entsprechende Aussage in Bezug auf Realkennzeichen prüfen. Für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich von der die Anhörung durchführenden Person vorverurteilt gefühlt, weil er ein Muslim sei, lassen sich in den entsprechenden Protokollen keine Anhaltspunkte erkennen. Schliesslich handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Redaktion einer Verfügung wie auch die korrekte Durchführung einer Anhörung enthält, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3).

4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die SEM-Mitarbeiterin hat im Sachverhalt auf die beiden Asylverfahren der Schwestern H._______ und G._______ hingewiesen und insbesondere auf die im Zusammenhang mit H._______ stehenden Sachverhaltselemente Bezug genommen sowie entsprechend gewürdigt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Die Behauptung, der Rechtsvertreter habe im Rahmen der zweiten Anhörung festgehalten, er habe ein Akteneinsichtsgesuch in die Dossiers der beiden Schwestern gestellt, ihm seien jedoch bis zu diesem Zeitpunkt die Dossiers nicht ediert worden, erweist sich angesichts der diesbezüglich interessierenden Protokollstelle als unzutreffend (vgl. act. 20/25 S. 16 F126). Der Rechtsvertreter hatte einzig moniert, die Asylentscheide der beiden Schwestern seien ihm nicht zugestellt worden, welche ihm aber in der Folge von der SEM-Mitarbeiterin im Anschluss an die Anhörung ausgehändigt wurden. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Dossiers der Schwestern nur selektiv konsultiert, stellt sich als unbelegte Parteibehauptung dar, die in den Akten keinerlei Stütze findet. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich des religiösen Profils des Beschwerdeführers, seiner familiären Verbindungen zur LTTE, des Reichtums der Familie, psychischer Probleme und dem Vorhandensein von Narben, der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung, die eine Vorbereitung für einen Background-Check sei, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, nicht abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3, S. 18 ff.). Zudem genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, seine familiären Verbindungen und die daraus resultierenden Probleme darzulegen (vgl. act. 14/22 S. 15 ff. und act. 20/25 S. 2 ff.). Er nahm dabei zu den Machenschaften sowie zum Schicksal seines Schwagers und Halbbruders Stellung und beschrieb ebenfalls, wie sich die verschiedenen - angeblich - behördlichen Vorsprachen auf seine Familie respektive seine zwei Schwestern H._______ und G._______ sowie auf ihn ausgewirkt hätten. Sodann fand die zweite Anhörung nach den in der Beschwerde ausführlich thematisierten, durch islamistische Terroristen durchgeführten Osteranschlägen statt, ohne dass der Beschwerdeführer, der wohlgemerkt bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten war, irgendeinen Bezug zu diesen herstellte. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, in diesem Zusammenhang Befürchtungen zu äussern, hätte er denn solche gehegt. Eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts kann auch in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keinerlei Verbindungen im Zusammenhang mit der LTTE vorbrachte, das SEM in seiner Verfügung Bezug auf die beiden Dossiers der Schwestern H._______ und G._______ sowie die Gründe der wiederholten Behelligungen der Familie nahm, sich explizit zu den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka und der möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur muslimischen Gemeinschaft äusserte und sich die Ausführungen zu einem psychischen Leiden und der Sichtbarkeit einer Narbe am (Nennung Körperteil) als spekulativ respektive als unzutreffend erwiesen, bestand seitens des SEM keine Veranlassung, weitere Untersuchungen zu einem diesbezüglich allenfalls vorhandenen
Gefährdungspotential vorzunehmen.

Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka wie auch der Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.

4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

5.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden drei Beweisanträge gestellt: Der Beschwerdeführer sei erneut zu seiner religiösen Zugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage anzuhören, es sei sein psychischer Gesundheitszustand, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche sexuelle Folter, abzuklären und es sei mitzuteilen, welche SEM-Mitarbeitenden für die Verfügung und die Bearbeitung des Falles zuständig gewesen seien.

Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylverfahren korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten formellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab sodann bei der ergänzenden Anhörung am 3. Mai 2019 auf Frage seines Rechtsvertreters zu Protokoll, er habe Kopfschmerzen und hätte gerne eine Tablette. Auf Nachfrage nach seinem (sonstigen) Gesundheitszustand führte er an, er bekomme Kopfschmerzen, wenn er über seine Probleme nachdenke (vgl. act. 20/25 S. 16 F126). Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er keine geltend. Auch im Rahmen der ersten Anhörung sah sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht veranlasst, Bemerkungen zu seinem Gesundheitszustand vorzubringen. Die in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach dem Rechtsvertreter klare Anzeichen einer tiefgreifenden Traumatisierung beim Beschwerdeführer aufgefallen seien und der Rechtsvertreter auch die Anwendung sexueller Gewalt nicht ausschliesse (Rechtsmitteleingabe S. 24 oben), beruhen ausschliesslich auf der subjektiven Wahrnehmung des Rechtsvertreters und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Rechtsmitteleingabe zufolge (vgl. S. 24 oben) habe der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage des Rechtsvertreters im Rahmen der Beschwerdeinstruktion die Anwendung sexueller Gewalt verneint. Dem Beschwerdeführer wäre es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG möglich und zuzumuten gewesen, allfällige medizinische Gründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu dokumentieren. Nachdem keine spezifischen Hinweise auf das Vorliegen eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen, ist eine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzunehmen oder eine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zu gewähren, zu verneinen. Die für den Asylentscheid zuständigen SEM-Mitarbeitenden ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung, sind sie dort doch namentlich erwähnt. Wie in E. 4.2.1 ausgeführt, ändert daran die Unterschrift in Vertretung nichts.

Die Beweisanträge sind deshalb gänzlich abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.

7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

Die Ereignisse des Jahres (...) hätten im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) bereits über (...) Jahre zurückgelegen, weshalb sie für seine Flucht weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal gewesen seien. Zudem seien dem Sachverhalt keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass er persönlich seitens der fraglichen Tätergruppe seit dem Jahre (...) konkrete Probleme erlitten habe. Auf explizite Nachfrage habe er angeführt, die Tätergruppe sei im (...) letztmals zu ihnen nach Hause gekommen. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er nach seiner Rückkehr aus K._______ im (...) vermutlich beobachtet worden sei, da unbekannte Fahrzeuge vor dem Haus seiner (Nennung Verwandte) parkiert und wieder weggefahren seien, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie der Umstand, weshalb die vom Beschwerdeführer genannte Tätergruppe - welche ausschliesslich am Geld seines verschollenen Schwagers interessiert gewesen sei - gerade an ihm ein solch ausgeprägtes Interesse gehaben haben soll, nicht aber an seiner Mutter oder seiner (Nennung Verwandte) und deren Familie, die aufgrund der Akten Sri Lanka nie verlassen hätten und noch immer unbehelligt dort leben würden.

Weiter habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Entführung im (...) in zahlreiche Unstimmigkeiten verwickelt. Über die Entführer habe er so gut wie nichts sagen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, authentisch und erlebnisgeprägt zu beschreiben, wie er die Entführung persönlich erlebt habe. Die Schilderung der Ereignisse während seiner mehrtägigen Gefangenschaft sei ebenfalls gänzlich substanzarm und ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen. Auf Nachfragen habe er vage, stereotyp und mit Allgemeinplätzen geantwortet. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Sodann habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wie er als Gefangener ohne jegliche Probleme aus dem Spital habe entkommen können und warum er Sri Lanka verlassen habe, obwohl er ausserhalb von B._______ beziehungsweise L._______ über Jahre hinweg nie Probleme gehabt habe und folglich auch in Zukunft von dieser Wohnsitzalternative hätte Gebrauch machen können. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten sei seine Flucht aus Sri Lanka aus den behaupteten Gründen nicht glaubhaft.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 sei festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4). Dies gelte auch für muslimische Asylgesuchstellende. Zwar sei davon auszugehen, dass die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka in Folge der durch extremistische Islamisten durchgeführten Anschläge in absehbarer Zeit einer verstärkten Kontrolle unterworfen würde. So seien denn auch Verhaftungen von verdächtigen Personen vorgenommen worden. Allerdings scheine es, als ob die sri-lankischen Behörden dabei gezielt vorgehen würden. Es fehlten Anzeichen für eine Verfolgung der muslimischen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit. Da der Beschwerdeführer keinerlei persönlichen Konnex zu den Anschlägen geltend gemacht habe, vermöge er alleine aufgrund seines Glaubens keine begründete Furcht vor Verfolgung herzuleiten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst, der Vorhalt unglaubhafter und substanzarmer Aussagen erstaune, zumal in der Stellungnahme zum Entwurf hervorgehoben worden sei, dass etliche Realkennzeichen vorhanden seien. So sei in diesem Zusammenhang auf seine mehrere Seiten umfassenden Aussagen in den Anhörungen hinzuweisen, die er mit vielen Details versehen habe und in freier Rede vorgetragen worden seien. Zudem habe die Befragerin anlässlich der ergänzenden Anhörung selber eingeräumt, dass er sehr wortreich über die Befragungen während der Entführung im (...) erzählt habe. Diese habe somit selber die Detailliertheit seiner Aussagen anerkannt, was ein klares Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei. Das SEM habe jedoch in seiner Verfügung diametral anders argumentiert, was merkwürdig erscheine.

Weiter legte der Beschwerdeführer ausführlich die allgemeine Lage in seiner Heimat dar und liess diesbezüglich durch seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten reichen, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Beschwerde, S. 69). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: So sei er Opfer wiederholter Reflexverfolgung geworden, da sein Schwager und sein Halbbruder in den Waffenhandel mit der LTTE verwickelt gewesen seien, weshalb ihm Verbindungen zur LTTE unterstellt würden und sowohl er als auch seine Familie deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und überdies für bestimmte Elemente des sri-lankischen Sicherheitsapparats erpressbar geworden seien. Ausserdem weise er Narben am (Nennung Körperteile) auf. Überdies führe seine Zugehörigkeit zur muslimischen Glaubensgemeinschaft zu einer stark erhöhten Gefährdungslage. Zudem gehöre er zu den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer sowie derjenigen der religiösen Minderheiten, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Beschwerde S. 55 2. Abschnitt).

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

8.2 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt unsubstanziierter Vorbringen hinsichtlich der Vorkommnisse im (...) einwendet, dass bereits in der Stellungnahme zum Entwurf auf das Vorhandensein diverser Realkennzeichen hingewiesen worden sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen, da er sich mit dem Inhalt der erwähnten Stellungnahme nicht in Übereinstimmung bringen lässt. So führte er darin im Wesentlichen an, alles erzählt zu haben, was geschehen sei und weitergehende Ausführungen würden daran scheitern, dass er infolge der grossen psychischen Belastung starke Kopfschmerzen bekomme, wenn er an die Ereignisse denke. Diese Belastung führe auch dazu, dass er sich nicht im Detail an die Entführer und an die Zeit in der Gefangenschaft erinnern könne (vgl. act. 22/2 S. 1). Zu letzterem Vorbringen ist anzuführen, dass dieses deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er am Schluss der ergänzenden Anhörung auch im Zusammenhang mit der Nennung seiner Kopfschmerzen auf keinerlei Schwierigkeiten, sich deswegen an Dinge oder Ereignisse erinnern zu können, hinwies (vgl. act. 20/25 S. 22) und dies im Übrigen auch an keiner anderen Stelle der ersten oder zweiten Anhörung tat. Wohl ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er einwendet, dass die Befragerin des SEM anlässlich der ergänzenden Anhörung selber eingeräumt habe, dass er in ausführlicher Weise über die Befragungen als solche während seiner Festhaltung im (...) habe erzählen können (vgl. act. 20/25 S. 19). Er war denn auch anlässlich der Anhörungen durchaus in der Lage, einige Details anzugeben, so beispielsweise Zeitangaben oder örtliche Begebenheiten (vgl. act. 14/22 S. 17 ff.; 20/25 S. 15 f.). Diese Feststellung vermag jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an Informationen zu seinen angeblichen Entführern sowie der weiteren Ereignisse während der mehrtägigen Gefangenschaft und insbesondere seine fehlende persönliche Betroffenheit durch diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht aus Sri Lanka bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die wortreichen Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Befragungen als solche vermögen die mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen - obwohl er genau danach gefragt wurde (vgl. act. 20/25 S. 17 F144 und S. 19 F154 ff.) - aufgesetzt und
konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und den Umständen der Haft, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung bei seinen Ausführungen zu den Befragungen während der kurzzeitigen Haft in logische Ungereimtheiten verstrickt. So gab er zunächst an, man habe ihn nach der Festnahme und der Fahrt an einen unbekannten Ort in ein Zimmer geführt, wo ihm seine Tasche, sein Portemonnaie und sein Telefon weggenommen worden seien. Später führte er aus, am ersten Tag der Befragung habe die Person die Kontonummer und die Bankkarte von ihm verlangt und diese dann mitgenommen (vgl. act. 14/22 S. 18). Da die Entführer zu diesem Zeitpunkt aber bereits im Besitz seiner Tasche und seines Portemonnaies gewesen sein sollen, stellt sich die Frage, wo sich die Bankkarte befunden haben soll. Ausserdem ist diesbezüglich nicht einsichtig, wie es diesen gelungen sein soll, allein mit der Bankkarte und der Kontonummer Kenntnis über dessen Kontostand zu erhalten. Sodann ist auch an den vom SEM geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Umstände, wie der Beschwerdeführer aus dem Spital entkommen konnte (keinerlei Wachen, da die Behörden nicht geglaubt hätten, dass er Dritte beziehungsweise das Spitalpersonal um Hilfe bitten könnte; vgl. act. 20/25 S. 21 unten), und der Gründe seiner Ausreise, obwohl er vorher jahrelang an diversen Orten im Land unbehelligt habe leben können, festzuhalten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe keinerlei Einwände vor, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, den geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfall im (...) glaubhaft zu machen.

8.3 Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung in zu bestätigender Weise dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse im Jahr (...) um eine gross gewachsene Tätergruppe, welche vorgegeben habe, Teil des sri-lankischen Sicherheitsapparats zu sein, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation darzutun. Die Vorfälle weisen keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zu der erst über (...) Jahre später geschehenen Ausreise des Beschwerdeführers auf. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er auf ausdrückliche Nachfrage angab, die fragliche Personengruppe sei letztmals im (...) bei seiner Familie zu Hause erschienen (vgl. act. 20/25 S. 7 A51).

Das Gleiche gilt auch für den bloss vermuteten Zusammenhang zwischen unbekannten Fahrzeugen, welche nach seiner Rückkehr aus K._______ im (...) vor dem Haus seiner (Nennung Verwandte) - bei welcher er im damaligen Zeitpunkt gewohnt habe - geparkt hätten und einer sich möglicherweise daraus ergebenden Gefährdung seiner Person. Zudem genügt es für die Annahme einer begründeten Furcht nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Hätte er tatsächlich im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden und zwar vermutlich bereits im Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr (...).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, wegen seines Schwagers und Halbbruders Opfer wiederholter Reflexverfolgung geworden zu sein, da diese in den Waffenhandel mit der LTTE verwickelt gewesen seien, ist festzustellen, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörungen keinerlei Hinweise auf diesbezügliche Verbindungen seiner Person oder anderer Familienangehöriger, namentlich seiner Schwestern H._______ und G._______, zu entnehmen sind. Er gab denn auch zu Protokoll, über die Tätigkeiten des Schwagers und des Halbbruders nichts gewusst respektive darüber Informationen von seiner älteren Schwester und seiner Mutter erhalten zu haben, wobei er in diesem Zusammenhang kriminelle Tätigkeiten, nicht aber Waffenhandel mit der LTTE anführte (vgl. act. 14/22 S. 4 f.). Insgesamt bleibt deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Wenn er respektive seine Familie im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hätte respektive der konkreten Unterstützung der LTTE wegen Waffenhandels oder anderer Aktivitäten bezichtigt worden wäre, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes behördliches Ermittlungsverfahren gegen ihn - und gegebenenfalls weitere Familienmitglieder - eingeleitet worden.

8.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.

9.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

9.2 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seines Schwagers gefährdet sein sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die nach wie vor in der Heimat lebenden Verwandten (so seine Mutter und seine [Nennung Verwandte] inkl. deren Familie), welche für die Behörden leicht greifbar wären, irgendwelche Nachteile erlitten hätten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine (...)jährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere (vgl. E. 8.5.2) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in einer «Stop List» aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Zudem ist auf dem von den Schweizer Asylbehörden erstellten Foto des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - beim (Nennung Körperteil) keine Narbe zu erkennen und die weitere Narbe findet sich an einer Stelle des Körpers, die sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

9.3 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.

Hinsichtlich der gewalttätigen Anschläge am Ostersonntag 2019 führt der Beschwerdeführer an, als Angehöriger der muslimischen Glaubensgemeinschaft sei er einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die sri-lankische Regierung als Folge der Anschläge auf der gesamten Insel vor allen Gotteshäusern und Tempeln Sicherheitskräfte postiert hat und zur Vermeidung weiterer Unruhen - insbesondere zwischen Christen und Muslimen - so zunächst vereinzelt, dann im gesamten Land nächtliche Ausgangssperren verhängte. Zudem wurde zur Verhinderung der Verbreitung von Hassbotschaften der Zugang zu sozialen Medien immer wieder unterbrochen. Trotzdem kam es in einzelnen Ortschaften im Westen des Landes zu gewalttätigen Übergriffen von aufgebrachten Anhängern der christlichen Glaubensgemeinschaft auf Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen. Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. Von einer durch Dritte ausgehenden konkreten Gefahr für alle Angehörige der muslimischen Minderheit ist angesichts der aktuellen Situation nicht auszugehen (vgl. Deutschlandfunk, Terror in Sri Lanka: Angst im Insel-Paradies, 28.05.2019, https://www.deutsch-landfunkkultur.de/terror-in-sri-lanka-angst-im-insel-paradies.979.de.html?dram:article_id=449848; Deutsche Welle (DW), Sri Lanka's Catholics and Muslims deeply divided by terror attacks, 27.05.2019, https://www.dw.com/en/sri-lankas-catholics-and-muslims-deeply-divided-by-terror-at-tacks/a-48899839; Al Jazeera, Sri Lanka president pardons hardline Buddhist monk, 22.05.2019, https://www.aljaze-era.com/news/2019/05/sri-lanka-president-pardons-hardline-buddhist-monk-190522192204588.html; Al Jazeera, In Sri Lanka, Muslims say Sinhala neighbours turned against them, 21.05.2019, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/sri-lanka-muslims-sinhala-neighbours-turned-190521064727363.html; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Sri Lankas Muslime - die Entfremdung begann im Bürgerkrieg, 18.05.2019, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-muslime-eine-vergessene-minderheitsteht-ploetzlich-im-zwielicht-ld.1482744; The Guardian, Sri Lanka imposes curfew after mobs target mosques, 13.05.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/may/13/sri-lanka-imposes-curfew-after-mobs-targetmosques; The New York Times, Sri Lanka Declares Curfew After Mobs Target Muslims, 13.05.2019, https://www.nytimes.com/
2019/05/13/world/asia/sri-lanka-curfew-mobs.html?searchResultPosition=2; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Liberale Kräfte geraten ins Kreuzfeuer: Islamismus in Sri Lanka, https://www.faz.net > Feuilleton > Debatten, alle abgerufen am 03.06.2019.). Im Zuge der Verhaftungen von Unterstützern des islamistischen Terrors und der andauernden Ermittlungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit Angehörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensivierten Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von Untersuchungsmassnahmen kommt jedoch noch keine Asylrelevanz zu. Dass die Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang konkret gegen den Beschwerdeführer vorgehen könnten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der muslimischen Gemeinschaft besonders engagiert hätten. Entsprechendes ergibt sich auch in keiner Weise aus den Akten. Die nun erstmals in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Behauptung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Anhänger der islamischen Sekte der Tablighi Jamaat, der Verbindungen zu islamistischen Kreisen und Terrororganisationen nachgesagt werde, lässt sich durch seine Aussagen im Rahmen der Anhörungen in keiner Weise bestätigen. Die Religion spielte im Rahmen seiner Aussagen vielmehr kaum je eine Rolle und es gibt keinerlei Anzeichen auf die behauptete Strenggläubigkeit der Familie. Daran ändert auch nicht, dass er im Jahr (...) ein (Nennung Dauer) Jamaat gemacht habe und wo ihm beigebracht worden sei, nach den muslimischen Regeln zu leben (vgl. act. 14/22 S. 5 und 15; 20/25 S. 4). Insbesondere führte er auch an keiner Stelle aus, sich dieser Sekte angeschlossen oder nach Abschluss des Jamaat irgendwelche Aktivitäten (so insbesondere eine missionarische Tätigkeit) für dieselbe entfaltet zu haben, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Entsprechende Befürchtungen bringt er ebenfalls an keiner Stelle vor, obwohl wie erwähnt die zweite Befragung bereits nach den Anschlägen erfolgte. Es muss daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass gerade seine Person infolge der genannten Anschläge einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt würde.

10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermag auch allein seine Religionszugehörigkeit nichts zu ändern, gehören dieser doch immerhin 10% der Bevölkerung und damit ca. 2 Mio. Personen an. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. E. 3 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

11.4.2 Der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______ im gleichnamigen Bezirk in der (Nennung Provinz), wo nach wie vor Familienangehörige wohnen. (Darlegung Ausbildung und Berufserfahrungen) (vgl. act. A14/22 S. 4 ff.). Zudem besitzt er auch in E._______ über eine entfernte Verwandte, bei welcher er sich vor seiner Ausreise über (Nennung Dauer) aufhielt (vgl. act. A14/22 S. 2 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2494/2019
Date : 18. Juni 2019
Published : 26. Juni 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 66  83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  29  34  38  48  52
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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