Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-8561/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Juni 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
N._______, Zustelldomizil: c/o B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisesperre.

Sachverhalt:
A.
Der tunesische Staatsangehörige N._______ (geb. [...], bis zu seiner Namensänderung im Oktober 2000: F._______, nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete im August 1990 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Im Oktober des gleichen Jahres reiste er in die Schweiz ein. Zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin erteilte ihm der Kanton St. Gallen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 17. April 1995 verlängert wurde. Am 17. Januar 1995 wurde die Ehe, aus welcher die gemeinsamen Kinder S._______ (geb. [...]) und E._______ (geb. [...]) hervorgegangen waren, geschieden. Die elterliche Sorge wurde dem Vater übertragen, ihm jedoch die Obhut entzogen. Die Kinder leben seither bei einer Pflegefamilie. Mit Entscheid vom 30. Oktober 1995 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute: Ausländeramt) ab, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Danach bemühte sich der Beschwerdeführer erfolglos um ein Anwesenheitsrecht im Kanton Thurgau, worauf er am 14. Juli 1996 in sein Heimatland zurückkehrte. Am 8. August 1996 verhängte die Vorinstanz über ihn eine dreijährige Einreisesperre.
B.
Mitte Dezember 1996 heiratete der Beschwerdeführer in Tunis erneut eine Schweizer Staatsangehörige. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein von der zweiten Ehefrau eingereichtes Gesuch um Familiennachzug mit Entscheid vom 25. Februar 1998 auf Beschwerde hin gutgeheissen hatte, reiste er am 8. April 1998 wiederum in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung. Im August 2000 wurde aus der zweiten Ehe der Sohn R._______ geboren. Im folgenden Jahr reichte die zweite Gattin die Scheidungsklage ein, welcher sich der Beschwerdeführer widersetzte. In diesem Zusammenhang trafen die Ehegatten am 24. Januar 2002 eine Vereinbarung, worin die Trennung der Ehe per 1. Dezember 2001 festgestellt und dem Vater in Bezug auf R._______ ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. In der Folge zog die Ex-Ehefrau das Scheidungsbegehren zurück, um es nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist am 31. Oktober 2005 zu erneuern. Am 18. Januar 2006 wurde die Ehe schliesslich vom Bezirksgericht Kreuzlingen geschieden, wobei die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Mutter zugeteilt wurde.
C.
Am 27. September 2005 verfügte die kantonale Migrationsbehörde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus dem Kanton weg. Dagegen beschwerte er sich ohne Erfolg beim kantonalen Departement für Justiz und Sicherheit und beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 17. Juli 2007 wies das Bundesgericht ein als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenes Rechtsmittel ab.
D.
Auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Thurgau dehnte das BFM die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 10. September 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 30. September 2007 zu verlassen. Am 12. Oktober 2007 gelangte er an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, das Land freiwillig verlassen zu wollen. Zugleich gab er seiner Hoffnung Ausdruck, später die Möglichkeit zu erhalten, jederzeit seine Kinder in der Schweiz besuchen zu können. Nach erfolgter Ausreise trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 auf die Eingabe mangels ausreichenden Rechtsschutzinteresses nicht ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten habe wegen Eingehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken, Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen und Schuldenmacherei zu Klagen Anlass gegegen. Sein Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht.
F.
Mit Beschwerde vom 12./14. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einreisesperre. Des Weiteren stellt er das Begehren, es sei ihm zu ermöglichen, zwei bis drei Mal jährlich ein Visum zum Besuche seiner Kinder in der Schweiz zu erhalten. Dabei macht er insbesondere geltend, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau habe in seinem Entscheid vom 6. Oktober 2006 festgehalten, er könne das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz ausüben. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau habe am 21. Februar 2007 erwogen, die Vater-Sohn-Beziehung könne auf diese Weise aufrecht erhalten werden. Mit seinem jüngsten Sohn R._______, der ihn sehr vermisse, telefoniere er oft. Der ältere Sohn E._______ befinde sich wegen Brandverletzungen derweil in der Kinderklinik in Zürich und habe eine erste schwere Operation hinter sich. Zwei weitere Operationen stünden noch bevor. Die Situation sei sowohl für die Kinder als auch für ihn belastend. Der Beschwerdeführer bestreite, eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen zu sein. Auch während der Trennung hätten er und seine zweite Gattin in regelmässigem Kontakt gestanden. Er sei oft bei ihr und R._______ gewesen und sie hätten die Wochenenden mit gemeinsamen kleineren Ausflügen verbracht. Ebenso hätte die Frau, welche er trotz allem immer noch liebe, immer wieder seine Hilfe beansprucht.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 22. April 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die Einreisesperre richtet (Art. 49 ff . VwVG). Nicht Verfahrensgegenstand bildet - da nicht Teil des Anfechtungsobjekts - das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren, zwei bis dreimal jährlich ein Besuchervisum für die Schweiz ausgestellt zu erhalten, was in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt (siehe dazu ebenfalls das in gleicher Angelegenheit im Ausdehnungsverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6942/2007 vom 25. Oktober 2007).
2.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 aANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländer ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 4, C-139/2006 vom 11. März 2008 E. 3.2, C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 3.3).
4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen. Eine solche "Ausländerrechtsehe" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG dar, weshalb eine ausländischen Person auch dann als unerwünscht zu betrachten ist, wenn sie eine Ehe aus sachfremden Gründen eingeht bzw. daran festhält (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die (zweite) Ehe aus ehefremden Motiven eingegangen zu sein. Hierzu erklärte er auf Beschwerdeebene, seine Gattin auch in der Phase der gerichtlichen Trennung immer wieder getroffen zu haben, beim gemeinsamen Kind R._______ sei dies sogar fast täglich der Fall gewesen. Im Jahre 2003 habe sich die Ex-Frau dahingehend geäussert, die 4-jährige Trennungsfrist bis zur Scheidung einhalten zu wollen. Auch sonst sei sie oft hilfesuchend an ihn gelangt.
5.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländer umgehen wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; Peter Kottusch, Scheinehe aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
5.3 Entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer sei die Ehe mit seiner zweiten Schweizer Ehegattin von Beginn weg nur zur Erlangung eines Anwesenheitsrechts eingegangen. Wohl soll ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Tunis im Vorfeld der am 9. Dezember 1996 in Tunesien erfolgten Eheschliessung den Verdacht geäussert haben, der Beschwerdeführer habe mit diesem Schritt lediglich beabsichtigt, wieder näher bei seinen beiden Kindern aus erster Ehe sein zu können. Besagtem Hinweis wurde jedoch nicht weiter nachgegangen (siehe hierzu den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007 E. 2b). Abgesehen davon sprechen sowohl der geringe Altersunterschied als auch die immerhin dreieinhalbjährige Wohngemeinschaft und das gemeinsame Kind gegen ehefremde Motive. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben die Behörden dem Beschwerdeführer denn auch nicht das Eingehen einer Scheinehe zum Vorwurf gemacht, sondern ihm vorgehalten, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine bloss noch formell bestehende Ehe zu berufen. Es kann zwar somit der (missverständlichen) Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe nicht gefolgt werden. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG führt und damit ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zu begründen vermag.
5.4 Wie angetönt, wurde im Aufenthaltsverfahren die Feststellung der kantonalen Migrationsbehörde, der Beschwerdeführer habe rechtsmissbräuchlich an einer gescheiterten Ehe festgehalten, von allen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht einlässlich geprüft und bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von der dabei vorgenommenen Sachverhaltswürdigung abzuweichen. Anzumerken wäre sodann, dass zwischen der eingetretenen und der drohenden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Identität bestehen muss. Die Störung der öffentlichen Ordnung in der Vergangenheit bildet einen Anhaltspunkt für die Art und das Mass drohender künftiger Störungen. Massgebend zur Beurteilung der Unerwünschtheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ist mithin, ob das Verhalten in der Vergangenheit auf eine Persönlichkeit schliessen lässt, die keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet (vgl. Ziff. 4.3 hiervor sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 5.2 und C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 8.3). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung fällt solcherart nicht bereits durch den Umstand dahin, dass der Kanton Thurgau dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat.
5.5 Mit Urteil C-53/2006 vom 30. August 2007 (E. 6.2) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer Ausländerin, die mit falschen Angaben versucht hatte, den Behörden vorzutäuschen, dass die eheliche Beziehung zu ihrem Schweizer Ehegatten wieder aufgenommen worden sei, obwohl die Ehe längst als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste. Wie das Eingehen einer Scheinehe, stellt auch die Verlängerung einer Ehe durch Vortäuschen einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung mit dem alleinigen Zweck fremdenpolizeiliche Massnahmen zu umgehen, ein Verhalten dar, welches den Wertentscheidungen zu Gunsten von Ehe und Familie sowie des Ausländerrechts entgegensteht. Ein derartiges Verhalten ist deshalb als ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu qualifizieren, was zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw. des Ausländers führt.
5.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im oben dargelegten Sinne zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher Massnahmen eine gelebte und intakte Ehe vortäuschte. Dafür spricht vorab sein Verhalten nach der ersten Scheidungsklage, welche die zweite Ehefrau im Jahre 2001 eingereicht hatte. Weil er sich der Scheidung widersetzte, schlossen die Parteien am 24. Januar 2002 eine Vereinbarung über das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit ab. Die inzwischen geschiedene Frau erklärte in dieser Vereinbarung, dass sie sich die Scheidung wünsche und führte am 11. Februar 2002 ergänzend aus, sie müsse die vierjährige Trennungsfrist abwarten (vgl. Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2006 E. 1b). Der Beschwerdeführer muss sich daher spätestens ab jenem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass an ein eheliches Zusammenleben nicht mehr zu denken war. Unter dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG steht allerdings weniger der Vorwurf im Raum, der Betroffene habe sich durch das volle Ausschöpfen der vierjährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; seit dem 1. Juni 2004 beträgt die Trennungsfrist zwei Jahre) der Scheidung einer nicht mehr gelebten Ehe widersetzt, um sich dadurch den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu sichern. Anzulasten ist ihm vielmehr seine in dieser Periode parallel dazu an den Tage gelegte Haltung. So ist er seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten seit der Trennung im Dezember 2001 nicht mehr nachgekommen, was die Alimentenschulden aus zweiter Ehe (die diesbezüglichen Ausstände beliefen sich per September 2006 auf rund Fr. 33'250.-) hinlänglich dokumentieren. Ebenso wenig bemühte sich der Beschwerdeführer in jener Zeit ernsthaft um eine geregelte Erwerbstätigkeit, um die erwähnten Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, was ex post betrachtet zur Folgerung berechtigt, dass letztlich auch aus seiner Sicht kein echter Wille zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden hat. Daran ändern seine gegenteiligen Behauptungen nichts, beschränken sie sich doch darauf, den Sachverhalt erneut und einseitig aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die zahlreichen Indizien einzugehen, welche die Instanzen im kantonalen Aufenthaltsverfahren zu ihren Beurteilungen herangezogen haben. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinen früheren wie heutigen (zum Teil aktenwidrigen) Ausführungen den Anschein einer noch nicht definitiv gescheiterten Beziehung erwecken und die Behörden zu falschen Annahmen verleiten wollte bzw. sie in dem Sinne zu täuschen versuchte. In diese Richtung zielt auch seine sich in keiner Weise mit den Aussagen der
übrigen Beteiligten deckende Darstellung des Verhältnisses zum Sohn R._______. Nicht hinzunehmen ist überdies, dass er auf seine Ex-Frau einen gewissen Druck ausgeübt hat, weil er das Land sonst hätte verlassen müssen (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007 E. 2b und Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2006 E. 1b). Die beschriebenen, ausschliesslich auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichteten Vorkehren bzw. Verhaltensweisen lassen demnach an einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers zweifeln.

Unter den dargelegten Begebenheiten sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG (Unerwünschtheit der ausländischen Person) erfüllt.
6.
6.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer sodann das Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen und Schuldenmacherei vor. Eng damit zusammen hängen die nach ständiger Praxis als Fernhaltegrund anerkannten vorsorglich armenrechtliche Gründe. Ausländerinnen und Ausländer, die mittellos sind, können als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG gelten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass sie auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sind oder versucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen (zum heutigen Recht vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Ihre Anwesenheit wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet. Mit dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin die Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber auch die Gefahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder von sonstigem strafbarem Verhalten (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 5.1, C-154/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.1, C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 6.1 oder C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 5.1 je mit Hinweisen).
6.2 Den herangezogenen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis im Februar 2007 Schulden in der Höhe von rund Fr. 176'900.- angehäuft hat. Es handelt sich um Alimentenschulden aus erster und zweiter Ehe - namentlich Alimentenbevorschussungen für die Kinder - sowie in den Kantonen St. Gallen und Thurgau bezogene Sozialhilfegelder. Rückzahlungen hat er bis anhin nicht getätigt. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit (der Betroffene vermochte seine Anstellungsverhältnisse regelmässig nur kurz zu halten und seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, liessen jeweils zu wünschen übrig) und der aktuellen Situation erscheint ein baldiger Abbau des Schuldenberges unrealistisch. Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt und in einem erheblichen Ausmasse nicht nachkam. Dadurch hat er sowohl Drittpersonen als auch das Gemeinwesen - zum Teil massiv - finanziell belastet. Das Bundesgericht wertet denn das Nichtbezahlen von Schulden in der Regel als einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (BGE 122 ll 385 E. 3b S. 390 f.). Negativ ins Gewicht fällt vor allem, dass seit 2001 die Unterhaltsbeiträge für alle drei Kinder von der öffentlichen Hand bevorschusst werden mussten. Abgesehen davon figuriert die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als Straftatbestand im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Der Beschwerdeführer ist folglich auch unter diesem Blickwinkel als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz beruflich nie Fuss zu fassen vermochte, musste während seiner Anwesenheit hierzulande massgeblich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die nicht erfüllten finanziellen Verpflichtungen haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, wobei sich der Verfügungsadressat nicht erkennbar darum bemühte, die eigenen Finanzen ins Lot zu bringen, geschweige denn die angehäuften Schulden mittels Rückzahlungen wieder abzubauen. Seine zweifelhafte Arbeitseinstellung und die diversen, vorzeitig abgebrochenen Anstellungsverhältnisse sprechen für sich. Auch seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei Kindern kommt der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr nach; diese waren und sind deshalb auf Alimentenbevorschussung angewiesen. Sein Verhalten und seine Handlungen vermitteln in dieser Hinsicht das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus General- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einer Einreisesperre zu belegen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer die Trennung von seinen Kindern beanstandet, die Schweizer Staatsangehörige sind, beruft er sich sinngemäss auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.).
7.4 In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, dem Beschwerdeführer wurde aber die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons Thurgau gerade erst rechtskräftig verweigert. Das Pflegen regelmässiger persönlicher Kontakte mit den Kindern scheitert mit anderen Worten bereits an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Die Wirkungen der Einreisesperre bestehen indessen nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während ihrer Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG; zum Ganzen siehe ebenfalls die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.3, C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4 oder C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 7.3). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Die Vorinstanz hat hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 in Aussicht gestellt, der Betroffene könne - klagloses Verhalten vorausgesetzt - damit rechnen, dass die Einreisesperre unter normalen Umständen zum Besuch seiner Kinder jeweils für kurze Dauer suspendiert werde. Die angefochtene Verfügung steht daher nicht in Widerspruch zu den in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2007 zitierten Entscheiden der Thurgauer Behörden. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm angeführten Beziehungen zu hier lebenden nächsten Angehörigen auch auf andere Weise als durch persönliche Besuche zu pflegen, beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg. Bezüglich der beiden älteren Kinder wiederum lässt sich festhalten, dass Besuchsreisen dieser Personen nach Tunesien wohl mit gewissen Kosten und Aufwand verbunden, aber grundsätzlich möglich wären.
7.5 Wird der Beschwerdeführer demnach durch die gegen ihn verhängte Einreisesperre in seiner Lebensführung nur geringfügig eingeschränkt, so kann die Anordnung dieser Massnahme angesichts der in Frage stehenden öffentlichen Fernhalteinteressen nicht als unverhältnismässig beanstandet werden.
7.6 Bei dieser Sachlage erweist sich die fünfjährige Einreisesperre unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt - im Ergebnis - richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. [...])

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-8561/2007
Datum : 18. Juni 2008
Publiziert : 27. Juni 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreisesperre


Gesetzesregister
AuG: 13  67  125  126
BGG: 83
BV: 13
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  34  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  49  62  63
ZGB: 114
BGE Register
119-IB-417 • 121-II-1 • 122-II-289 • 127-II-49 • 128-II-145 • 129-IV-246
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • altersunterschied • angewiesener • aufenthaltsbewilligung • aufschiebende wirkung • ausreise • beginn • begründung des entscheids • berufliche vorsorge • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • besuch • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • departement • druck • ehe • ehegatte • eheliche gemeinschaft • eheschliessung • ehetrennung • einsprache • emrk • entscheid • erfüllung der obligation • ermessen • erwerbseinkommen • falsche angabe • familie • familiennachzug • fernhaltemassnahme • frage • frist • gemeinsamer haushalt • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • getrenntleben • gewicht • grund • grundrechtseingriff • indiz • inkrafttreten • kantonale behörde • kantonales departement • kommunikation • kostenvorschuss • leben • maler • mass • mutter • obhut • persönliche verhältnisse • privates interesse • prognose • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • replik • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • sanktion • scheidungsklage • schutzmassnahme • schweizer bürgerrecht • sozialhilfe • tag • telefon • thurgau • tunesien • unterhaltspflicht • vater • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • verhältnismässigkeit • von amtes wegen • vorinstanz • vorleben • vorteil • weiler • weisung • wiese • wille • wohlverhalten • zivilgesetzbuch • öffentliche ordnung
BVGer
C-135/2006 • C-137/2006 • C-139/2006 • C-154/2006 • C-166/2006 • C-175/2006 • C-3912/2007 • C-50/2006 • C-53/2006 • C-593/2006 • C-6942/2007 • C-7543/2007 • C-8211/2007 • C-8561/2007