Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-74/2020

Urteil vom 18. Mai 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). September 2016 und gelangte mit dem Flugzeug nach B._______. Auf dem Landweg reiste er über C._______ und verschiedene ihm unbekannte Staaten weiter und erreichte am 20. Dezember 2016 die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 29. Dezember 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen und zum Reiseweg befragt wurde.

B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 trat das SEM gestützt auf das Dublin-Abkommen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2018 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

C.

C.a Am 12. Oktober 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er stamme aus E._______ (Distrikt F._______) und habe bis 1995 dort gelebt. Danach sei er mit seiner Familie auf der Flucht gewesen und ins sogenannte Vanni-Gebiet gegangen, wo sie sich schliesslich in G._______ (H._______) niedergelassen hätten. Ab dem Jahr 2005 sei er als Chauffeur für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Neben verschiedensten Gütern habe er auch Kämpfer zur Front transportiert sowie Leichen und Verletzte von dort weggebracht. Im Mai 2009 sei er in I._______ durch Bombensplitter schwer verletzt worden, wobei er viel Blut verloren habe und ohnmächtig geworden sei. Im Spital von J._______ sei er wieder aufgewacht, ohne zu wissen, wie er dorthin gekommen sei. Nach etwa drei Monaten sei er vom Spital abgeholt und in ein Gefängnis gebracht worden, in welchem er massive Folterungen erlebt habe. Sie hätten ihn nackt ausgezogen, vergewaltigt und alles Mögliche mit ihm gemacht. An (...) habe er Narben bis (...) und die Zehennägel seien ihm ausgerissen worden. Zudem sei er an den (...) mit einer glühenden Eisenstange verbrannt worden; die entsprechenden Brandnarben seien noch heute ersichtlich. Sie hätten auch Benzin auf seine Verletzungen gegossen, ihn geschlagen und an den Füssen aufgehängt. Schliesslich sei ein Mithäftling durch seine Angehörigen aus dem Gefängnis geholt worden und dessen Familie habe seinen Vater darüber informiert, wo er (der Beschwerdeführer) sich befinde. Durch eine Geldzahlung an einen Offizier des CID (Criminal Investigation Department) sei es seinem Vater gelungen, ihn ebenfalls aus dem Gefängnis zu holen, nachdem er etwa sechs Monate in Haft verbracht habe. Zurück in E._______ habe er sich davor gefürchtet, in ein Spital - wo er wiederum hätte festgenommen werden können - zu gehen, weshalb ihn seine Mutter mit "Hausmedizin" versorgt habe. Verschiedene Leute, wahrscheinlich Angehörige des Militärs oder des CID, seien in der Folge zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Aufgrund dieser Probleme sei er nach K._______ gegangen und habe bei einem Pfarrer gelebt. Aber auch dort seien sie vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und sei etwa ein halbes Jahr in Ruhe gelassen worden. Danach hätten sie wieder angefangen, ihn zu Hause aufzusuchen. Aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse habe er Angst gehabt und sich deshalb jeweils für einige Zeit an verschiedenen Orten - in J._______, L._______, E._______ und K._______ - aufgehalten. Als seine Frau mit ihrem ersten Kind schwanger gewesen sei, sei er in E._______ einmal erwischt, zu einem Haus gebracht und befragt worden. Sie
hätten ihm vorgeworfen, bis zum Schluss für die LTTE tätig gewesen zu sein und daher über Verstecke von Waffen und Geld Bescheid zu wissen. Bei diesem Verhör hätten sie ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn bedroht. Nach einem Tag hätten sie ihn freigelassen, woraufhin er seine Frau abgeholt habe und nach K._______ gegangen sei. Er habe nirgendwo bleiben können und sei stets auf der Flucht gewesen. Schliesslich habe er im Jahr 2016 mit seinem Vater gesprochen, welcher einen Schlepper kontaktiert und die Ausreise organisiert habe. Auch aktuell werde er immer noch gesucht, weshalb seine Familie zwischen F._______ und K._______ hin- und herpendle.

C.b Als Beweismittel wurden beim SEM folgende Unterlagen eingereicht:

- Identitätskarte, ausgestellt am (...) (Kopie);

- Schreiben des Bischofs (...) vom 2. Dezember 2016 (Original);

- "Report on Security" von M._______, Human Rights Unit, (...) (Original);

- Arztbericht des (...) vom 8. Oktober 2018 sowie zwei handschriftlich ausgefüllte "Überweisungsformulare" mit medizinischen Informationen vom 21. Februar 2017 und 24. Februar 2017 inklusive Labordaten und Röntgenbild;

- "Certify of Resident" (betreffend G._______, H._______);

- Relief and Recovery Assistance Card (Kopie);

- Temporäre Identitätskarten der Eltern (Kopie);

- Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder (englische Übersetzungen; Originale);

- Heiratsurkunde (englische Übersetzung; Original).

D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung - eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, eine Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019 sowie eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 eingereicht.

F.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 9. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei.

G.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seines Gesundheitszustands und reichte einen ärztlichen Bericht des (...) vom 9. Januar 2020 zu den Akten.

H.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen.

I.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr 2009 und die dabei erlittenen massiven Misshandlungen und sexuellen Übergriffe hätten im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Daran vermöge auch der Umstand, dass es sich dabei um ein sehr belastendes Ereignis gehandelt habe, nichts zu ändern. Eine Anerkennung als Flüchtling diene nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern setze voraus, dass eine Person im Zeitpunkt des Entscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht und somit schutzbedürftig sei.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während seiner Haft nicht verhört worden sei. Später sei er einmal in E._______ erwischt worden, wobei man ihn nach Waffen- und Geldverstecken der LTTE gefragt habe. Nach der Haftentlassung im Jahr 2009 sei er lediglich von diesem einen Verhör betroffen gewesen, wobei aus den Akten nicht hervorgehe, dass diese Befragung weiterreichende Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte. Seinen Aussagen zufolge habe er anlässlich des Verhörs gesagt, er müsse seine schwangere Frau an einen sicheren Ort bringen und würde den Behörden dann die Ortschaften zeigen, zu welchen er als Chauffeur der LTTE Sachen transportiert habe. Zwar hätten sie eine Person mit ihm mitschicken wollen, er habe aber dennoch alleine nach Hause gehen können. Daraufhin habe er seine Frau abgeholt und sei mit ihr weggegangen. Der Umstand, dass er nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, lasse nicht darauf schliessen, dass die Behörden an ihm persönlich interessiert gewesen seien. Bei einem konkreten Verdacht gegen ihn wäre es wohl weder bei einem Verhör geblieben noch hätten sie ihn nach einem Tag wieder gehen lassen. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass er kurz nach dem Krieg bereits in Haft gewesen sei, ohne dass es die Behörden als nötig erachtet hätten, ihn bezüglich einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft zu befragen oder ihn einem Rehabilitationsprogramm zu unterziehen. Das Verhör müsse folglich vor dem Hintergrund der damals herrschenden Situation im Norden Sri Lankas betrachtet werden, in welcher eine umfassende Überwachung der Zivilbevölkerung durch die Sicherheitskräfte stattgefunden habe. Die dabei durchgeführten Kontrollen seien von ihrer Art und Intensität her aber nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Ähnliches gelte auch für die Suche nach dem Beschwerdeführer, die sich über Jahre hinweggezogen habe. Aus dieser lasse sich keine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses für ihn persönlich ableiten. Mit Nachdruck sei festzuhalten, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn mit Sicherheit gefasst hätten, wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass es einer Person, die im Visier der Behörden stehe, gelingen würde, sich über Jahre hinweg einer Verhaftung zu entziehen. Ein angeblich derart lang andauerndes Verfolgungsinteresse lasse sich auch aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht zwingend herleiten. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass man ihm ausdrücklich Verbindungen zu den LTTE oder eine Beteiligung an Kampfhandlungen vorgeworfen habe. Eine jahrelange erfolglose Suche - allein aus dem Grund, um mit seiner Hilfe Geld- und Waffenverstecke zu finden - ergebe wenig Sinn.
Bezeichnenderweise seien die Aussagen betreffend die Suche nach seiner Person vage und unbestimmt ausgefallen. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, wer genau ihn gesucht habe. Zudem sei er oft umhergereist und hätte - wäre er ernsthaft gesucht worden - die Checkpoints, die in den Jahren nach dem Krieg noch bestanden hätten, kaum problemlos passieren können. Abschliessend sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelinge, eine aktuelle Verfolgungssituation geltend respektive glaubhaft zu machen. Es fehlten konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage, er sei nach seiner Ausreise aus Sri Lanka weiterhin gesucht worden, weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, wobei die entsprechende Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen sei. Vor der Ausreise sei er jedoch keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die Präsidentschaftswahl vom November 2019 vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da kein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis vorliege. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus E._______ stamme und in den Jahren vor der Ausreise vorwiegend in K._______ gelebt habe. Er verfüge sowohl in der Nord- als auch in der Ostprovinz über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Nach dem Krieg habe er zwar nur für kurze Zeit gearbeitet; er habe jedoch Fahrten mit einem Van durchgeführt und ein eigenes Tuk-Tuk gehabt. Es sei folglich davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einen Weg finden werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er das auch schon vor seiner Ausreise gemacht habe. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei in psychiatrischer Behandlung - spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sri Lanka habe ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und es seien Medikamente zur Behandlung von psychischen Problemen verfügbar. Seine Beschwerden könnten auch im Heimatstaat behandelt werden, weshalb eine Rückkehr nicht zu einer medizinischen Notlage führen würde.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass die angefochtene Verfügung keine Glaubhaftigkeitsanalyse enthalte. Im Rahmen der Prüfung der Asylrelevanz halte die Vorinstanz lediglich in einem kurzen Abschnitt fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien vage und unbestimmt ausgefallen. Danach stelle sie zusammenfassend fest, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand. Es fänden sich jedoch keine konkreten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit. Anhand der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sei es unmöglich nachzuvollziehen, weshalb die Aussagen nicht glaubhaft sein sollen. Entweder sei dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken oder aber die Verfügung müsse aufgehoben und für eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Nachdem das SEM die Vorbringen aber ohnehin nicht als flüchtlingsrelevant erachte, könne auf eine Rückweisung verzichtet werden. Es sei von einem erstellten Sachverhalt auszugehen und es stelle sich nur die Frage, ob die Ereignisse asylrelevant seien.

Zutreffend sei, dass die Haft und die erlittene Folter im Zeitpunkt der Ausreise bereits einige Jahre zurückgelegen hätten. Es sei jedoch stossend, daraus den Schluss zu ziehen, diese Ereignisse hätten mit dem Anlass der Flucht nichts zu tun. Der Beschwerdeführer sei für sein Leben geprägt von den Folterungen, befinde sich in einem psychisch angeschlagenen Zustand und könne aufgrund der Verletzungen bis heute - wie sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen lasse - nicht für längere Zeit auf einem Stuhl sitzen. Die Folterhaft dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden mit dem Argument, der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise sei nicht gegeben. Vielmehr handle es sich dabei um den Beginn einer langen Verfolgungsperiode. Das SEM führe aus, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden ihn verdächtigten, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Dies werde damit begründet, dass die Verfolgungsmomente nach der Haftentlassung kein derart drastisches Ausmass erreicht und "nur" darin bestanden hätten, dass er regelmässig aufgesucht, bedroht und bedrängt worden sei. Werde jedoch die geltend gemachte Folter in Haft als glaubhaft erachtet, könne nicht daran gezweifelt werden, dass die Behörden dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt hätten. Es sei bekannt, dass die sri-lankische Regierung auch Jahre nach Kriegsende noch Verdächtige im Visier habe, solche Personen schikaniere, verhafte und auch foltere. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch eine frühere Verhaftung - üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE - als massgeblichen Risikofaktor gewertet. Verhaftungen würden in Sri Lanka seit längerem systematisch aufgezeichnet und die betroffenen Personen seien in einer zentralen Datenbank vermerkt. Weitere Risikofaktoren seien das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka sowie Narben am Körper. Da der Beschwerdeführer über keine gültigen Identitätspapiere verfüge oder allenfalls eine zwangsweise Rückkehr stattfinde, würde er mit Sicherheit von den Behörden eingehend kontrolliert werden. Dabei würden sie feststellen, dass er früher bereits einmal inhaftiert gewesen sei und verschiedene Narben am Körper habe.

Sodann habe sich die politische Situation für die tamilische Minderheit nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka in kurzer Zeit verschlechtert. Der neu gewählte Präsident Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher das Land zwischen 2005 und 2015 äusserst autoritär regiert habe. Menschenrechtsorganisationen befürchteten eine Rückkehr der autoritären Regierungsführung mit einem sehr repressiven Sicherheitsapparat. Das SEM schreibe in seiner Verfügung, es gebe trotz des Machtwechsels keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen nun kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei aber während sechs Monaten in einem Gefängnis in Sri Lanka brutal gefoltert worden und leide bis heute psychisch und physisch darunter. Es handle sich bei ihm nicht einfach um einen Angehörigen einer Volksgruppe; sein persönliches Profil gehe weit darüber hinaus. Die äusserst optimistische Einschätzung des SEM sei vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka als unvorsichtig, oberflächlich und wenig differenziert anzusehen. Die Vorinstanz habe eine Untersuchungspflicht, weshalb sie sich ernsthaft mit dem Machtwechsel hätte auseinandersetzen müssen.

Es sei dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Haft mehrheitlich gelungen, sich den CID-Leuten und einer weiteren Verhaftung zu entziehen, indem er sich bei einem Pfarrer versteckt, geheiratet und immer wieder den Wohnort gewechselt habe. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass ihn die sri-lankischen Behörden bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse mit Sicherheit gefasst hätten, da es ihm kaum gelungen wäre, sich über Jahre einer Verhaftung zu entziehen. Würde dieser Argumentation gefolgt, gäbe es heute keine sri-lankischen Staatsangehörigen, welche erfolgreich in der Schweiz um Asyl ersuchen, da der Staat längst alle Verdächtigen festgenommen und beseitigt hätte; gegen alle anderen würde folglich kein Verdacht bestehen. Es brauche nicht erläutert zu werden, dass dies nicht der Realität entspreche. Die Ereignisse nach der Freilassung - denen man für sich allein genommen allenfalls die Asylrelevanz absprechen könnte - dürften nicht von der im Jahr 2009 erlittenen Haft und Folter abgespalten und separat betrachtet werden. Die Furcht davor, erneut grundlos festgenommen und gefoltert zu werden, erweise sich als begründet. Es sei dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren.

Im Jahr 2013 seien zwei abgewiesene Asylsuchende in Sri Lanka verhaftet und gefoltert worden. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) habe untersuchen lassen, weshalb es dazu gekommen sei, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung nicht richtig eingeschätzt worden sei. Die dabei festgestellten Mängel in jenen Verfahren fänden sich auch im vorliegenden Fall wieder. So habe das Verfahren mit drei Jahren lange gedauert und der Entscheid sei nicht von derselben Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Ebenso habe sich das SEM mit der Einführung des beschleunigten Asylverfahrens in einem grossen Systemwechsel befunden und vieles habe sich noch nicht eingependelt. Es dürfe nicht sein, dass die Vorinstanz nun dieselben Fehler mache, welche das damalige BFM begangen habe. Es wäre verheerend, wenn der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet würde, weil bei der Bearbeitung seines Asylgesuchs nicht die nötige Sorgfalt angewendet worden sei.

Schliesslich habe es das SEM unterlassen, bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorzunehmen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 Opfer von grausamer Folter durch die sri-lankischen Behörden geworden sei. Es lägen bei ihm zudem verschiedene Risikofaktoren vor, welche eine Verhaftung bei der Einreise als wahrscheinlich erscheinen liessen.

4.3 Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (...) vom 9. Januar 2020 nach. Dieser zeige auf, dass eine gute Prognose von seiner Behandlung in der Schweiz abhängig sei und ihn eine Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich retraumatisieren würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar.

4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine aktuelle Verfolgungssituation, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genüge, geltend zu machen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift werde vor allem eine davon abweichende Einschätzung und eine andere Würdigung der Fakten vorgenommen. Zwar bezweifle das SEM nicht, dass die Behörden auch Jahre nach Kriegsende noch Verdächtige im Visier haben könnten. Dennoch sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren einer Festnahme hätte entziehen können. Sodann sei der Machtwechsel in Sri Lanka bereits in der angefochtenen Verfügung thematisiert worden. Das Risiko einer Verfolgung sei stets im Einzelfall zu prüfen und die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom November 2019 setze voraus, dass ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis vorliege. Dies sei vorliegend aber nicht dargetan worden.

4.5 In der Replik wurde erneut bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert gewesen sei und nicht nur vom Krieg, sondern auch von der erlittenen Folter Narben trage sowie das Land illegal verlassen habe. Er erfülle damit mehrere Risikofaktoren, auf welche das SEM in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort eingehe. Vielmehr versuche die Vorinstanz, eine aktuelle Verfolgungssituation in Abrede zu stellen, indem sie sich auf den Standpunkt stelle, dass die Ereignisse schon länger zurücklägen. Im Länderkontext von Sri Lanka würden die Ursachen für Narben und Gefängnisaufenthalte zeitlich jedoch oft länger zurückliegen, nachdem der Krieg, mit welchem diese meist zusammenhingen, im Jahr 2009 offiziell geendet habe. Leider habe die Verfolgung von verdächtigen Tamilen bis heute nicht aufgehört.

Sodann werde nicht geltend gemacht, dass der Machtwechsel ganze Volksgruppen einer Kollektivverfolgung aussetze. Vielmehr habe die Verfolgung von verdächtigen Personen zugenommen und werde mutmasslich noch weiter zunehmen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht einfach um einen sri-lankischen Tamilen, sondern um eine Person, die mehrere Monate in Haft gewesen und dabei schwer gefoltert worden sei, so dass er heute mit Narben gezeichnet und in psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung sei.

5.
Auf Beschwerdeebene wurde gerügt, das SEM wiederhole im vorliegenden Fall die Fehler, welche beim damaligen BFM zu fatalen Fehleinschätzungen geführt hätten. Zwar trifft es zu, dass die Asylverfahren idealerweise nicht zu lange dauern und möglichst wenig verschiedene Personen mit der Bearbeitung eines Gesuchs betraut sind. Diese Massnahmen, welche das SEM im Nachgang der Festnahme von zwei zurückgekehrten sri-lankischen Asylsuchenden im Jahr 2013 ergriffen hat, lassen sich jedoch nicht in jedem Fall umsetzen. Ebenso wenig lässt sich vermeiden, dass auch während respektive im Anschluss an einen Systemwechsel - wie beispielsweise dem Übergang zu den beschleunigten Verfahren - weiterhin Entscheide gefällt werden. Diese Umstände stellen jedoch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz bei der Bearbeitung des Gesuchs die nötige Sorgfalt hätte vermissen lassen. Entsprechend besteht kein Anlass, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer aus guten - mithin von Dritten nachvollziehbaren - Gründen befürchtet, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/50 E. 3.1.1, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass es als glaubhaft anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 bis zum Kriegsende für die LTTE gearbeitet hat. In dieser Funktion habe er Güter und Personen sowie zu einem späteren Zeitpunkt auch Verletzte und Leichen transportiert (vgl. A32, F118 ff.). Er sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen, sondern habe gegen Bezahlung gearbeitet (vgl. A32, F135). Es ist auch davon auszugehen, dass er im Jahr 2009 in ein Gefängnis gekommen und dabei schwer gefoltert worden ist. Der Beschwerdeführer beschrieb die erlittenen Misshandlungen anlässlich der Anhörung ausführlich und zeigte die entsprechenden Narben vor (vgl. A32, F51). Das SEM scheint in der angefochtenen Verfügung ebenfalls davon auszugehen, dass er im Jahr 2009 inhaftiert worden und Opfer von Folter geworden ist.

6.3 Demgegenüber lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht klar entnehmen, was genau sich in den rund sechs Jahren zwischen der Freilassung aus der Haft und der Ausreise alles ereignet haben soll. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass er von verschiedenen Leuten ständig gesucht worden sei. Die Vorinstanz erachtete die betreffenden Ausführungen als vage und unbestimmt, äusserte sich darüber hinausgehend jedoch kaum zu deren Glaubhaftigkeit, da es die Vorbringen nicht für asylrelevant hielt. Nach Aussage des Beschwerdeführers wurde er bereits kurz nach seiner Rückkehr nach E._______, als er von seiner Mutter gepflegt worden sei, gesucht. Er wisse nicht, ob es Leute vom CID oder Militärpersonen gewesen seien (vgl. A32, F77). Etwa einen Monat lang seien sie zweimal täglich gekommen, hätten jeweils mit seiner Mutter gesprochen und manchmal Hauskontrollen gemacht, wobei er sich jeweils versteckt habe. Anschliessend seien sie einige Zeit nicht mehr gekommen und dann wieder sporadisch (vgl. A32, F72 ff.). Er sei aufgrund dieser Probleme nach K._______ zu einem Pfarrer gegangen, wo er etwa zwei Jahre lang gelebt habe. Auch dort sei er gesucht worden, wobei sie jeweils mit dem Pfarrer gesprochen hätten und wieder gegangen seien. Einmal hätten sie die Kirche und deren Umgebung kontrolliert, wobei er sich im Wassertank versteckt habe (vgl. A32, F78 ff.). In der Folge habe er geheiratet, und sei für einige Monate in Ruhe gelassen worden, bevor sie wiederum angefangen hätten, zu ihm nach Hause zu kommen (vgl. A32, F66 S. 10).

Tatsächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der anhaltenden Suche nach ihm eher vage. Er sprach bezüglich der Zeit nach seiner Heirat davon, jeweils gespürt zu haben, dass er gesucht worden sei, weshalb er sich an verschiedenen Orten in K._______ aufgehalten habe und schliesslich etwa Anfang 2013 nach J._______ gegangen sei (vgl. A32, F91 ff.). Wenn sie vorbeigekommen seien, habe er jeweils - während sie durch die vordere Türe reingekommen seien oder mit seinen Angehörigen gesprochen hätten - durch die Hintertür flüchten und weglaufen können (vgl. A32, F96). Weiter erzählte der Beschwerdeführer, er habe sich stets an verschiedenen Orten - in J._______, E._______ und L._______ - aufgehalten sowie zeitweise mit seiner Familie in K._______ gelebt. An keinem Ort habe er lange bleiben können, weshalb er im August 2016 mit seinem Vater gesprochen habe, welcher dann die Ausreise organisiert habe (vgl. A32, F100 f.).

Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2013 einmal erwischt worden sei (vgl. A32, F107). Dabei sei er einen Tag festgehalten und nach Waffen- und Geldverstecken der LTTE gefragt sowie mit einer Pistole bedroht worden. Nachdem er den Befragenden gesagt habe, er müsse seine schwangere Frau erst an einen sicheren Ort bringen, bevor er ihnen die Ortschaften zeigen würde, zu denen er für die LTTE Sachen transportiert habe, hätten sie ihn gehen lassen. Er habe seine Frau abgeholt und sei mit ihr weggegangen (vgl. A32, F66 und F108).

6.4 Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer über Jahre hinweg gesucht haben sollen, sich aber oft damit begnügt hätten, beim Pfarrer oder seinen Angehörigen nach ihm zu fragen. Im Falle von Kontrollen soll es ihm jeweils gelungen sein, den Sicherheitskräften durch das rechtzeitige Verstecken oder Verlassen des Hauses zu entgehen. Es sei daher in einem Zeitraum von sechs Jahren nur zu einem einzigen Zusammentreffen mit den Behörden gekommen, bei welchem diese ihn überdies nach einem Tag wieder hätten gehen lassen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht als allzu ernsthaft angesehen werden kann. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass tatsächlich Personen nach ihm gefragt haben, zumal in den Jahren nach dem Bürgerkrieg in der Nord- und Ostprovinz eine hohe Militärpräsenz herrschte und eine weitreichende Überwachung der Zivilbevölkerung stattfand (vgl. etwa UNO-Menschenrechtsrat (OHCHR), Genf. Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka (OISL), A/HRC/30/CRP.2, 16.09.2015, Art. 98 und 1112). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt und ihn gezielt gesucht hätten. Einerseits wurde er während seiner mehrmonatigen Haft im Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt befragt (vgl. A32, F55). Dies lässt darauf schliessen, dass die Behörden ihn nicht als LTTE-Mitglied ansahen, von welchem sie wichtige Informationen hätten erhalten können. Zwar wurde er bei einer späteren Festnahme offenbar nach Waffen- und Geldverstecken der LTTE gefragt, konnte dann aber ohne Begleitung seine Ehefrau abholen und mit dieser an einen anderen Ort gehen (vgl. A32, F66 S. 10 und F108). Wäre er zuvor bereits unzählige Male erfolglos gesucht worden, hätten die Behörden ihn wohl kaum auf diese Art entweichen lassen.

6.5 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung bedeutet der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und gefoltert worden ist, noch nicht, dass ihm enge Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden sind. Vielmehr lässt sich aus der Tatsache, dass er eigenen Angaben zufolge von betrunkenen Beamten verhaftet, ohne jegliche Verhöre mehrere Monate im Gefängnis festgehalten und gegen eine Geldzahlung entlassen worden sei (vgl. A32, F55, F61 und F64), schliessen, dass er Opfer von extralegal operierenden Sicherheitskräften geworden ist. Für diese scheint es keine Rolle gespielt zu haben, ob respektive welche konkreten Verbindungen der Beschwerdeführer zu den LTTE aufwies; andernfalls hätten sie ihn mit Sicherheit danach gefragt und versucht, über ihn an weitere Informationen zu gelangen.

6.6 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen, die er in Haft erlittenen habe, sind zweifellos als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Die Ereignisse lagen im Zeitpunkt der Ausreise jedoch mehr als sechs Jahre zurück, womit der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen ist. Nach Ablauf einer derart langen Zeitdauer kann nicht mehr davon ausgegangen werde, dass diese Vorfälle auslösend für das spätere Verlassen des Heimatstaates waren. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, führte er doch aus, er sei ausgereist, weil er "immer am Rennen" gewesen sei und "wie ein Nomade" gelebt habe (vgl. A32, F114). Damit sollen die erlittenen Misshandlungen keineswegs verharmlost oder für unerheblich erklärt werden. Für die Beurteilung des Asylgesuchs ist es jedoch massgebend, ob im Zeitpunkt der Ausreise respektive des Entscheids eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorlag beziehungsweise vorliegt. Eine solche lässt sich aber allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in Haft war und dabei gefoltert wurde, nicht ableiten.

6.7 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zumindest sporadisch von unbekannten Behördenvertretern gesucht worden ist. Zu einer Festnahme kam es lediglich einmal im Jahr 2013, wobei er einen Tag festgehalten und anschliessend freigelassen worden sei. Das Vorgehen der Behörden lässt jedoch insgesamt nicht auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person schliessen. So soll sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre bei einem Pfarrer in K._______ aufgehalten haben und von den Behörden gesucht worden sein, ohne dass sie ihn erwischt hätten (vgl. A32, F81). Zudem sei er nach der Heirat eine gewisse Zeit lang in Ruhe gelassen worden (vgl. A32, F68). Während seines Aufenthalts bei den Schwiegereltern respektive dem Bruder des Schwiegervaters habe er "gespürt", dass sie kommen würden, weshalb er nach J._______ gegangen sei (vgl. A32, F91 ff.). Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass die Behörden zwar sporadisch nach dem Beschwerdeführer gefragt haben, aber keine systematische Suche nach ihm stattfand. Auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Haft und der dabei erlittenen Folter im Jahr 2009 erreichen diese gelegentlichen Nachfragen der Behörden keine ausreichende Intensität, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer
E-2610/2017 vom 17. September 2018 E. 6.1 und D-8209/2015 vom 21. November 2017 E. 4.1, 4.3 und 5.4.2 f.). Es ist gerade nicht von einer fortgesetzten Verfolgung über Jahre hinweg auszugehen. Vielmehr stellt die Haft ein in sich abgeschlossenes Ereignis dar, welches keine unmittelbaren Konsequenzen nach sich zog. Der Beschwerdeführer konnte sich Ende 2010 eine Identitätskarte ausstellen lassen und im Jahr 2012 heiraten, wobei er offenbar Kontakt mit - wenn auch zivilen - sri-lankischen Behörden hatte. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass er zu diesen Zeitpunkten keiner offiziellen behördlichen Suche ausgesetzt war. Auch der Umstand, dass er während der sechs Jahre nur sporadisch gesucht wurde und die einzige Befragung durch die Behörden im Jahr 2013 stattfand, wobei er nach einem Tag laufengelassen wurde, deutet nicht darauf hin, dass er als ehemaliges LTTE-Mitglied oder als Bedrohung für den sri-lankischen Staat wahrgenommen worden wäre. Die Ereignisse im Zeitraum zwischen der Haft und der Ausreise können daher nicht als erhebliche Nachteile angesehen werden.

6.8 Nachdem keine systematische Suche nach dem Beschwerdeführer stattfand, welche auf ein massgebliches Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden schliessen lassen würde, erscheint seine subjektive Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung nicht als objektiv begründet. Zu keiner anderen Einschätzung vermögen die eingereichten Schreiben des Bischofs von K._______ und der Human Rights Unit der (...), K._______, zu führen, welche festhalten, dass der Beschwerdeführer oft von unbekannten Gruppierungen gesucht und bedroht worden sei. Aus diesen vagen Angaben lässt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ableiten, zumal die beiden Schreiben - wie das SEM richtigerweise festgestellt hat - den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen.

6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen respektive eine begründete Furcht vor solchen im Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).

7.2 Der Beschwerdeführer wurde nach Kriegsende für mehrere Monate inhaftiert, wobei der Grund für die Haft unklar bleibt. Er wurde damals weder zu einem konkreten Vorwurf noch zu seinen Verbindungen zu den LTTE oder seiner Tätigkeiten für diese befragt. Im Jahr 2013 wurde er einmal mitgenommen und verhört, wobei die ihm gestellten Fragen darauf schliessen lassen, dass den Behörden bekannt war, dass er für die LTTE gearbeitet hatte (vgl. A32, F66 S. 10). Mit der früheren Verhaftung und den Verbindungen zu den LTTE ist zu prüfen ob beim Beschwerdeführer ein stark risikobegründender Faktor vorliegt. Unabhängig des Ergebnisses bedeutet dies nicht, dass er zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Weder war er selbst Mitglied bei den LTTE noch nahm er an Kampfhandlungen teil. Die Behörden scheinen ihm dies denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen zu haben. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er sich jemals - sei es im Heimatstaat oder in der Schweiz - (exil-)politisch betätigt hätte. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass nahe Familienangehörige bei den LTTE gewesen wären, was darauf hindeutet, dass er nicht aus einer der LTTE nahestehenden Familie stammt und deshalb als Unterstützer des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden wäre. Obwohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE den Behörden offenbar bekannt war, haben sie lediglich sporadisch nach ihm gesucht und es kam über einen Zeitraum von rund sechs Jahren zu einer einzigen Festnahme. Dies lässt darauf schliessen, dass von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte kein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden hat. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre, liegen nicht vor. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieses Vorgehen ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse gibt es - angesichts des Umstands, dass ein solches vor der Ausreise nicht bestand und der Beschwerdeführer über kein massgebliches politisches Profil verfügt - keine genügenden Anhaltspunkte. Weiter ist der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie, hat verschiedene Narben am Körper, verfügt nicht über gültige Identitätsdokumente und hielt sich mehrere Jahre im Ausland auf. Diese Umstände
sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Er weist kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

7.3

7.3.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia /sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 28.04.20). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren.

7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht.

7.3.3 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka einer massgeblichen behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Trotz seiner früheren Inhaftierung verfügt er - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht über ein Profil, aufgrund dessen er in den Fokus des sri-lankischen Staatsapparates geraten könnte. Der Umstand, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg lediglich sporadisch gesucht und ein einziges Mal verhört worden war, deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht als engagierter Unterstützer des tamilischen Separatismus respektive als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen worden war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka ändern könnte und er zukünftig mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte, liegen nicht vor, zumal kein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen oder ein Zusammenhang zwischen seiner Situation und der neuen Regierung Sri Lankas ersichtlich ist.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelang ihm angesichts der obenstehenden Erwägungen jedoch nicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

9.4.3 Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, stammt aus E._______ (Distrikt F._______), hielt sich zwischen 1995 und 2009 im Vanni-Gebiet auf und lebte längere Zeit in K._______. Er hat fünf Jahre die Schule besucht und war mehrere Jahre lang als Chauffeur für die LTTE tätig (vgl. A32, F43 ff.). Nach dem Krieg arbeitete er lediglich für eine kurze Zeit, wobei er mit einem Van Fahrten ausgeführt und über ein eigenes Tuk-Tuk verfügt habe. Letzteres befinde sich zurzeit bei seinem Schwiegervater, welcher ihn auch unterstützt habe, als er nicht mehr arbeitstätig gewesen sei (vgl. A32, F35 ff.). Neben der Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers leben zahlreiche Verwandte von ihm nach wie vor in Sri Lanka, darunter seine Eltern, Geschwister, die Schwiegereltern und weitere Onkel und Tanten (vgl. A32, F15 und F28 ff.; A8, Ziff. 3.01). Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn auch vor seiner Ausreise bereits unterstützt hat. Es ist davon auszugehen, dass es ihm mithilfe seiner Angehörigen gelingen wird, sich im Heimatstaat auch wirtschaftlich zu reintegrieren und beispielsweise seine berufliche Tätigkeit als Fahrer wiederaufzunehmen.

Dem eingereichten Bericht des (...) vom 9. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer posttraumatische Symptome bestehen. Er befinde sich in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer Konsultationsfrequenz von einmal pro Monat. Durch die Behandlung habe sich sein Zustand stabilisiert und die Depressivität sei rückläufig. Eine Fortführung sei dringend indiziert, da ein Abbruch der Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der posttraumatischen und depressiven Symptomatik führen würde. Zudem würde ihn eine Rückkehr nach Sri Lanka retraumatisieren, da er befürchte, dort sofort inhaftiert und vermutlich getötet zu werden. Demgegenüber sei die Reisefähigkeit aktuell gegeben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind zwar bedauerlich, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage und damit verbunden die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es gibt in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen behandeln zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Bei einer weiterhin bestehenden posttraumatischen und depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten die psychischen Probleme des Beschwerdeführers somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Januar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb das Honorar für das vorliegende Verfahren gestützt auf die Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter, lic.iur. Dominik Löhrer, wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 750.- (inklusive Auslagen) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-74/2020
Date : 18. Mai 2020
Published : 27. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  8
VwVG: 5  48  49  52  63
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