Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-458/2020
Urteil vom 18. Mai 2020
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos,
Parteien
Rechtsanwalt, Advokatur Athanasopoulos,
Beschwerdeführer,
gegen
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung
für Steuerexperten,
Zustelladresse: c/o EXPERTsuisse AG,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG,
Vorinstanz.
Gegenstand Öffentlichkeitsgesetz; Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2018 legte A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) die schriftliche Diplomprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten 2018 ab. Mit Verfügung vom 26. September 2018 teilte ihm die Prüfungskommission der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfolgend: Trägerorganisation Steuerexperten) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) an.
B.
Mit separaten Schreiben vom 6. August 2019 ersuchte der Gesuchsteller die Trägerorganisation Steuerexperten und die EXPERTsuisse AG gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) um Zugang zu Unterlagen der schriftlichen Prüfung vom 23. August 2018, insb.:
1. Korrekturschemen inkl. Punkteverteilung für die einzelnen (Teil-) Aufgaben
2. Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-) Aufgaben;
3. Notenskala
4. Anonymisierte Übersicht der von sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Resultate beziehungsweise Statistik woraus ersichtlich ist, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten welche Noten erzielt haben
5. Anweisungen der Prüfungsautoren der einzelnen Prüfungsteile an die Korrigierenden, insbesondere an zehn namentlich genannte Expertinnen und Experten, betreffend das Korrekturschema und/oder die Musterlösung inklusive der Punkteverteilung bzw. Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Aufgaben sowie gegebenenfalls weitere Instruktionen
6. Reglemente und Richtlinien betreffend die Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfungsautor und Prüfungskorrektor/Experte, im Speziellen (betreffend) die unter Ziff. 5 genannten Personen und insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs von Informatikanlagen
7. Allfällige Geheimhaltungserklärungen, Geheimhaltungsverpflichtungen oder gleichartige Dokumente, welche von den Prüfungsautoren und Prüfungskorrektoren/Experten, insb. den unter Ziff. 5 genannten Personen abgegeben resp. unterzeichnet (wurden), oder zu deren Einhaltung diese sich verpflichtet haben beziehungsweise sind
8. Reglemente, Richtlinien und Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs von betrieblichen und privaten Informatikanlagen sowie Informatikanlagen von Dritten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfungsautor und Prüfungskorrektor/Experte, insbesondere die oben unter Ziff. 5 genannten Personen betreffend
C.
Am 2. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) zwei Schlichtungsanträge ein. Die Trägerorganisation Steuerexperten äusserte sich mit Stellungnahme vom 27. September 2019 dahingehend, dass sie vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst werde; die EXPERTsuisse AG führte aus, sie habe die Anfrage des Gesuchstellers am 17. September 2019 beantwortet. Der EDÖB vereinigte die beiden Schlichtungsverfahren. Mit Einschätzung vom 25. November 2019 kam er zum Schluss, dass die Prüfungskommission und die Trägerorganisation für Steuerexperten dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen würden und erliess die Empfehlung, den Zugang zu den verlangten Dokumenten entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu gewähren, allenfalls unter Anhörung von vom Zugangsgesuch betroffenen Dritten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 verweigerte die Trägerorganisation Steuerexperten den Zugang zu den geforderten Unterlagen. Begründet wurde dies damit, dass die Einsicht gemäss Öffentlichkeitsgesetz jener im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend das Nichtbestehen der Prüfung vor dem SBFI nachgehe und erst nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu prüfen wäre.
E.
Gegen die Verfügung der Trägerorganisation Steuerexperten (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Dezember 2019 erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
F.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 wies das SBFI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 betreffend das Nichtbestehen der Steuerexpertenprüfung ab. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Verfahren ist hängig (B-1183/2020).
G.
In der Vernehmlassung vom 11. März 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 8. April 2020 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung, mit der seinen Begehren nicht entsprochen wurde, beschwert, womit er ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.
Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Öffentlichkeitsgesetz bezweckt die Förderung der Transparenz über Auftrag, Organisation und Tätigkeit der Verwaltung (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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4.
4.1 Das BGÖ gilt - von vorliegend unbeachtlichen Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4.2 Die Trägerorganisation Steuerexperten bildet im Auftrag des Bundes die Trägerschaft für die eidgenössische höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und die von ihr gewählte Prüfungskommission führt die Prüfungen durch. Am 25. November 2009 erliess die Trägerorganisation gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
|
1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
5.
Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil die Vorinstanz ihre Empfehlung nicht innerhalb der 20-tägigen Frist erlassen habe. Die Empfehlung des EDÖB vom 25. November 2019 sei ihr am 27. November 2019 zugestellt worden (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5); die Verfügung datiere hingegen vom 20. Dezember 2019 und sei somit drei Tage zu spät erlassen worden.
5.2 Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen entgegen, bei der Frist gemäss Art. 15 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
5.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen. Zwar enthält das Öffentlichkeitsgesetz mit Bezug auf die einzelnen Verfahrensschritte klare Fristen, gestützt auf welche ein Gesuchsteller sowohl vom EDÖB als auch von der Behörde ein fristgerechtes Handeln verlangen kann (Urteile des BVGer A-7368/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.1, A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.1). Indes handelt es sich um Ordnungsfristen, die den geordneten Verfahrensgang gewährleisten sollen, aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden sind (BVGE 2014/6 E. 3.1.1 m.w.H.). Somit bewirkt ein Überschreiten der Frist nach Art. 15 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
6.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die geforderte Einsicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt.
6.1 Art. 3 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
Die Dokumente eineserstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens sind dem Öffentlichkeitsgesetz hingegen grundsätzlich unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
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SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
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SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
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6.2 Die Akten, zu welchen der Beschwerdeführer um Zugang ersucht, lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Zum einen betreffen die Begehren Akten, die vorhanden (Begehren 7 gemäss Sachverhalt Bst. B) resp. nach Art. 5 Abs. 2
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2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
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6.3
6.3.1 Hinsichtlich der ersten Kategorie (vorhandene Akten) stellt sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5
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6.3.2 Der Beschwerdeführer führt ebenfalls aus, dass betreffend das Begehren 4 die Einsicht erst nach Eintreten der Rechtskraft des verwaltungsrechtlichen Entscheids, der das erstinstanzliche Verfahren abschliesst, zu gewähren sei. Betreffend die Begehren 6-8 - und damit insb. auch hinsichtlich des Begehrens 7 - wendet er ein, es sei nicht ersichtlich, wie sie mit dem Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die Prüfungsverfügung vom 26. September 2018, wo es einzig und alleine um die Korrektur bzw. das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten gehe, in Zusammenhang stehen sollten. Diese Dokumente seien vom Themenkomplex der Prüfung völlig unabhängig. Sie seien weder Teil eines Verfahrens der Staats- und Verwaltungsrechtspflege im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
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6.3.3 Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt stehen die existierenden beziehungsweise erstellbaren Dokumente allesamt in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren in Sachen schriftliche Diplomprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten 2018. Dies gilt für die Übersicht der von sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Noten (Begehren 4) ebenso wie für die Geheimhaltungserklärungen der für die Prüfung «Steuern schriftlich 2018» zuständigen Prüfungsautoren und -korrektoren/Experten, zumal der Beschwerdeführer explizit die Erklärungen von zehn namentlich genannten Personen verlangt. Es handelt sich nicht lediglich um allgemeine Informationen, die nur im weiteren Sinn in einem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen (vgl. das Urteil des BVGer A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 3.2.1). Die begehrten Dokumente unterstehen somit grundsätzlich dem sachlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
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Indessen ist die Verfügung der Prüfungskommission vom 26. September 2018 betreffend Nichtbestehen der Steuerexpertenprüfung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer den Prüfungsentscheid beim SBFI an. Damit ging die Sache aufgrund des Devolutiveffekts in den Zuständigkeitsbereich des SBFI über, dem es sodann oblag, die dort beantragte Akteneinsicht zu gewähren und zu bestimmen, inwieweit Kenntnis zu geben ist, oder zu verweigern (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.3). In jenem Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes um Einsicht gemäss den Begehren 1 und 2 (vgl. Sachverhalt Bst. B) sowie um Edition einer Übersicht der von sämtlichen Kandidaten erzielten Resultate bzw. einer Statistik der Prüfung Steuern schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele Kandidaten in den Jahren 2014 bis 2018 welche Noten erzielt haben (enthält Begehren 4). Die Einsicht wurde vom SBFI im Entscheid vom 27. Januar 2020 mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um verwaltungsinterne Akten (Begehren 1 und 2) resp. es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Herausgabe von Notenstatistiken haben könnte (Begehren 4, vgl. Beilage 12 zur Vernehmlassung). Nunmehr liegt die Sache aufgrund der Beschwerde vom 26. Februar 2020 im Zuständigkeitsbereich der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren B-1183/2020). Die Akteneinsicht betreffend das Prüfungsverfahren ist damit zurzeit nach wie vor den Parteien des Verfahrens vorbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b
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Nach dem Gesagten ist der sachliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers derzeit nicht gegeben und es müsste auch jedem unabhängigen Dritten, der nach dem Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in diese Akten begehrt, der Zugang mit Verweis auf das laufende Rechtsmittelverfahren verweigert werden. Somit hat die Vorinstanz den Zugang zu den Akten gemäss den Begehren 4 und 7 zu Recht verweigert. Sobald die Rechtskraft eintritt, besteht - vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 bis
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2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
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SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
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6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen bereits im aktuellen Zeitpunkt eine Entscheidung hinsichtlich der künftigen Gewährung des Zugangs nach dem Öffentlichkeitsgesetz verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Eine entsprechende Prüfung ist auf neuen Antrag hin durch die Vorinstanz vorzunehmen.
6.4
6.4.1 Hinsichtlich der zweiten Kategorie der Begehren (nicht existierende Akten) führt die Vorinstanz aus, sie verfüge über ein differenziertes Korrektursystem, welches mündlich in fachspezifischen Korrekturgruppen zur Anwendung gelange und mittels welchem das Einhalten der Rechtsgleichheit gewährleistet werde. Es seien deshalb weder Korrekturschemen inklusive Punkteverteilung für die einzelnen (Teil-)Aufgaben (Begehren 1) vorhanden, noch gebe es Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Aufgaben (Begehren 2). Demzufolge seien auch keinerlei Anweisungen oder Instruktionen an die Korrigierenden beziehungsweise Experten betreffend ein Korrekturschema und/oder die Musterlösung inklusive der Punkteverteilung bzw. betreffend ein Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Aufgaben sowie weitere Instruktionen vorhanden (Begehren 5). Ebenfalls existierten weder Reglemente, Richtlinien und Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs von betrieblichen und privaten Informatikanlagen sowie Informatikanlagen von Dritten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfungsautorin und Prüfungskorrektorin/Expertin (Begehren 6) noch Reglemente und Richtlinien betreffend die Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfungsautorin und Prüfungskorrektorin/Expertin insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs von Informatikanlagen (Begehren 8). Diese Dokumente können somit auch nicht herausgegeben werden.
6.4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz bei 115 Prüfungen ohne jegliche schriftliche Dokumentation die Rechtsgleichheit der Geprüften sicherstellen wolle. Die hoheitliche Tätigkeit der Trägerorganisation unterliege überdies gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen, was entsprechende Nutzungsordnungen von Informatikanlagen erforderlich mache (Begehren 6 und 8). Sollten tatsächlich keine entsprechenden Dokumente vorhanden seien, sei ihm dies daher unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.4.3 Ob die durch den Beschwerdeführer zur Einsicht begehrten Akten vorhanden sein müssten oder die rechtsgleiche Behandlung der Prüfungskandidaten auch ohne diese Dokumente gewährleistet ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft werden, da diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Indessen ist aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz hinreichend erstellt, dass die fraglichen Dokumente weder existieren noch durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden können. Eine schriftliche Bestätigung dieses Umstands durch die Vorinstanz liegt mit der angefochtenen Verfügung und der Bestärkung anlässlich der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren bereits vor. Die Androhung einer Strafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
6.5 Zusammenfassend untersteht das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 aufgrund des derzeitigen Vorrangs der Einsichtnahme durch die Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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