Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6783/2017

Urteil vom 18. März 2019

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

1. uberall GmbH,
Oranienburger Strasse 66, DE-10117 Berlin,

vertreten durch die Rechtsanwältin
Dr. iur. Simone Brauchbar Birkhäuser,
CMS von Erlach Poncet AG,
Dreikönigstrasse 7, Postfach 2991, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2

Parteien gegen

2. Uber Technologies, Inc.,
4th Floor, 1455 Market Street, US-CA 94103 San Francisco,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. iur. Conrad Weinmann und Dr. iur. Marco Handle,
Weinmann Zimmerli AG,
Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 15578
CH 646'087 UBER / CH 700'732 uberall (fig.).

Sachverhalt:

A.
Am 7. Januar 2013 hinterlegte die Beschwerdeführerin 2 die Schweizer Wortmarke Nr. 646'087 UBER, deren Eintragung am 12. Juli 2013 auf Swissreg publiziert wurde. Die Marke beansprucht Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9

Computersoftware für die Koordination von Transport-/Beförderungsdienstleistungen, nämlich Software für die automatische Disposition, Abfertigung und Entsendung von motorisierten Fahrzeugen; Computersoftware; Computerperipheriegeräte; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Klasse 38

Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Routing-Dienstleistungen, Übertragung von Kurzmitteilungen (SMS) und Push-Mitteilungen an Führer von motorisierten Fahrzeugen, die sich in der Umgebung des Senders, welcher ein Mobiltelefon benützt, befinden; Telekommunikation.

Klasse 39

Zurverfügungstellen von Informationen über Transport-/Beförderungsdienstleistungen und Buchung von Transport-/Beförderungsdienstleistungen über Online-Webseiten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 42

Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von Online-Software, nicht herunterladbar, für das Zurverfügungstellen von Transport-/Beförderungsdienstleistungen, Buchung von Transport-/Beförderungsdienstleistungen und für die Entsendung von motorisierten Fahrzeugen an Kunden; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

B.
Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Schweizer Wortbildmarke Nr. 700'732 uberall (fig.). Die Marke wurde am 2. Dezember 2016 hinterlegt und ihre Eintragung am 4. April 2017 auf Swissreg veröffentlicht.

Die Marke sieht folgendermassen aus:

und ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen registriert:

Klasse 9

Computer; Computersoftware.

Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung.

Klasse 42

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

C.
Gestützt auf ihre ältere Marke erhob die Beschwerdeführerin 2 am 3. Juli 2017 Widerspruch gegen die Marke der Beschwerdeführerin 1. Sie begründete diesen mit der Identität bzw. Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Zeichenähnlichkeit, woraus eine Verwechslungsgefahr resultiere. Sie brachte vor, aufgrund der grossen Bekanntheit handle es sich bei UBER um eine starke Marke mit erweitertem Schutzbereich.

D.
Mit Widerspruchsantwort vom 1. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des Widerspruchs mit der Begründung, es liege weder Warengleichartigkeit noch Zeichenähnlichkeit vor. Die Widerspruchsmarke sei in der Schweiz ausserdem nicht sonderlich bekannt. Eine Verwechslungsgefahr sei folglich ausgeschlossen.

E.
Die Vorinstanz hiess den Widerspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 (Ziff. 1 und 2), wobei sie die Parteikosten wettschlug und die Widerspruchsgegnerin verpflichtete, der Widersprechenden die Hälfte der Widerspruchsgebühr zu erstatten (Ziff. 3 - 5). Mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen in Kl. 9 und 42 stellte sie Identität fest, was vor dem Hintergrund der Zeichenähnlichkeit - bei integraler Übernahme der Widerspruchsmarke - und unter Annahme eines gewöhnlichen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führe. Mit Bezug auf die in Kl. 35 beanspruchten Dienstleistungen, die sie als nicht bzw. lediglich entfernt gleichartig wertete, wies sie den Widerspruch hingegen ab, wobei sie die Frage einer allfällig erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke offenliess. Eine solche sei mit Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen wohl zu verneinen und vermöge eine fehlende Gleichartigkeit ohnehin nicht zu heilen.

F.
Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Eingabe vom 30. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) vom 30. Oktober 2017 im Widerspruchsverfahren Nr. 15578 seien hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 aufzuheben.

2. Die Ziffern 3-5 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2017 im Widerspruchsverfahren Nr. 15578 seien aufzuheben.

3. Der Widerspruch sei hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 abzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sie bestritt zunächst eine, selbst entfernte, Gleichartigkeit mit Bezug auf die in Kl. 35 beanspruchten Dienstleistungen der angefochtenen Marke. Hinsichtlich der übrigen, als identisch beurteilten Waren und Dienstleistungen führte sie aus, die massgeblichen Verkehrskreise seien infolge erhöhter Aufmerksamkeit imstande, die Marken auseinanderzuhalten. Eine Zeichenähnlichkeit sei unter Berücksichtigung des kennzeichnungskräftigen Bildelements der angefochtenen Marke, das von der Vorinstanz beim Zeichenvergleich vernachlässigt worden sei, zu verneinen. Der Widerspruch hätte vollumfänglich abgewiesen werden müssen.

G.
Die Beschwerdeführerin 2 erhob mit Eingabe vom 30. November 2017 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, soweit der Widerspruch nicht gutgeheissen wurde, und die Eintragung der angefochtenen Marke auch für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 35 zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte sie mit Bezug auf die von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen in Kl. 35 Gleichartigkeit geltend. Zudem brachte sie vor, bei der Widerspruchsmarke handle es sich um eine starke Marke mit entsprechend erweitertem Schutzbereich, der sich auf den strittigen Dienstleistungsbereich erstrecke.

H.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer B-6783/2017 vereinigt.

I.
Mit Beschwerdeantworten vom 30. Januar bzw. 1. Februar 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen jeweils die Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen festhielten.

J.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.

K.
Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.

L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), haben die verlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet (Ar. 63 Abs. 4 VwVG) und ihre Beschwerden jeweils frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 "Gallo/Gallay). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und mit einem geringeren Unterscheidungsvermögen zu rechnen als bei Spezialprodukten bzw. Dienstleistungen, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Fachleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella/Apiella"; Urteil des BVGer B-234/2014 vom 4. Juli 2015 E. 3.4 "Juke/Jook Video [fig.]").

2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen ist anhand der Einträge im Markenregister zu beurteilen (Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"). Können die massgeblichen Abnehmerkreise annehmen, dass die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen in Anbetracht ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt werden, ist sie zu bejahen (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]", B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 5.1 "fünf Streifen [fig.]/fünf Streifen [fig.]"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 3 N. 117). Bei Dienstleistungen ist entscheidend, dass der Abnehmer sich vorstellt, dass die Dienstleistungen aus einer Hand als sinnvolles Leistungspaket erbracht werden (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 11. Dezember 2002 E. 4 "Visart/Visarte", in: sic! 2003 S. 343 ff.). Gleichartig heisst also nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (vgl. Gallus Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Bern 2000, S. 210). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (STÄDELI/BRAUCHBAR-BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 154).

2.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der massgeblichen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; BGE 119 II 473 E. 2c "Radion/Radomat"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N.41). Einschlägig hierfür ist die Eintragung, wie sie dem Register entnommen werden kann (Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ad-vista [fig.]"; B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 5 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"). Eine Zeichenähnlichkeit kann auch zwischen einer Wortmarke und einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke bestehen. Bei kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Für den Gesamteindruck ausschlaggebend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente eines Zeichens, während die lediglich kennzeichnungsschwachen Wort- oder Bildelemente diesen nur marginal tangieren. Für die Ähnlichkeit von Wortelementen sind der Wortklang, das Schriftbild und unter Umständen der Sinngehalt ausschlaggebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 872 ff.). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung, optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Radion/Radiomat"). Grundsätzlich genügt die Übereinstimmung auf einer Ebene, damit die Zeichenähnlichkeit bejaht werden kann (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana").

2.4 Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt unter anderem vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteil des BVGer B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "Plus/PlusPlus [fig.]"). Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Eine Marke gilt als stark, wenn sie aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffällt oder dank intensiven Gebrauchs eine überdurchschnittliche Bekanntheit geniesst (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer 7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"; Marbach, a.a.O., N. 979). Die Bekanntheit einer Marke führt in der Regel zu einem grösseren Schutzumfang, jedoch nicht zu einem erweiterten Gleichartigkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Eine fehlende Warengleichartigkeit lässt sich nicht mit der Bekanntheit der älteren Marke kompensieren, da anderenfalls das markenrechtliche Spezialitätsprinzip ausgehebelt würde (Urteil des BGer 4A_242/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 5.6 "Coolwater/Davidoff Cool Water [fig.]").

2.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Zeichenähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind. Unmittelbare Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr können die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern (BGE 102 II 122 E. 2 "Annabelle"; Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5 "Gallo/Gallay [fig.]").

3.
Zunächst sind, ausgehend vom Warenverzeichnis der älteren Marke, die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Diejenigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertrieben werden, sind aus Sicht der weniger markterfahreneren und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen (Urteile des BVGer B-2609/ 2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernsehen"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous").

Die von der Widerspruchsmarke in Klasse 9 beanspruchten Waren "Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte und Computer" sind insgesamt an eine mediengewöhnte und -konsumierende Letztabnehmerschaft gerichtet, werden aber ebenfalls von Fachkreisen zu geschäftlichen Zwecken erworben. Beim Erwerb dieser Waren ist von einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da es sich hierbei um aufwändigere Anschaffungen handelt, die auf ihre Funktion und Ausstattung überprüft werden (vgl. Urteile des BVGer B-3756/2015 vom 14. November 2016 E 4 "Moto/Motoma"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.2.1 "Intel Inside/Galdat Inside"). Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation wenden sich mehrheitlich an ein mediengewöhntes und -konsumierendes, privates Publikum, werden aber auch von Fachkreisen zu geschäftlichen Zwecken nachgefragt. Die Abnehmer werden bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in der Regel einen leicht erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten lassen (vgl. Urteile des BVGer B-203/2014 vom 5. Juni 2015 E. 3 "Swissix Swiss Internet Exchange [fig.]/IX SWISS"; B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 4.1 "Yello/Yellow Lounge"). In Klasse 39 beansprucht die Beschwerdeführerin 2 für das hinterlegte Zeichen Schutz für Reise-, Transport- und Logistikdienstleistungen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienlich sind. Diese richten sich einerseits an Privatpersonen, anderseits an Fachkreise der Speditions- und Logistikbranche. Während für Privatpersonen von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit auszugehen ist, kann für Fachkräfte mit einer höheren Aufmerksamkeit gerechnet werden. In Klasse 42 richtet sich die Widerspruchsmarke schliesslich an ein geschäftlich interessiertes, wenn auch breites, Publikum mit erhöhter Aufmerksamkeit.

4.

4.1 Die Vorinstanz geht von Identität hinsichtlich der in Klasse 9 und 42 beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus, was von den Parteien nicht bestritten wird. Strittig ist hingegen die Gleichartigkeit mit Bezug auf die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" in Klasse 35 der angefochtenen Marke.

4.2 Mit Bezug auf "Werbung" in Klasse 35 hat die Vorinstanz eine Gleichartigkeit zu den von der Widerspruchsmarke in den Klassen 38, 39 und 42 beanspruchten Dienstleistungen verneint. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 sind die Dienstleistungen "Werbung" und "Telekommunikation" gleichartig, da Telekommunikationskanäle in der Werbebranche eine zentrale Stellung einnähmen. Die Beschwerdeführerin 1 verneint dies, da es keine Gleichartigkeit bewirke, dass Werbung auch per Internet erfolgen könne.

Telekommunikation als Dienstleistung wird durch technische Übermittlungsleistungen erbracht. Sie werden weder nach der Art des verwendeten Inhalts noch nach der Auswahl der Empfänger näher charakterisiert (BVGer, Urteil B-6665/2010 vom 21. Juli 2011 "Home Box Office/Box Office", E. 7.3.1; Urteil B-203/2014 vom 5. Juni 2015, E. 4.2 "Swissix/Ix Swiss"; vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, "Telekommunikation"). Ihre Abnehmer sind sowohl Private als auch Geschäftskunden. Werbung hingegen wird allein von Geschäftskunden nachgefragt, die vor ihren Abnehmern auftreten, welche wiederum für Werbung empfänglich sind. Als Dienstleistung besteht Werbung hauptsächlich in der Wahl eines Inhalts, der wahrnehmbar und werblich wirkungsvoll dargestellt ist. Dieser Inhalt kann zwar auch als Teil der Leistung in geeigneter Form übermittelt werden. Bildet Telekommunikation insofern einen Bestandteil von Werbung, umfasst sie aber kaum die Übermittlungsleistung im technischen Sinn, sondern besteht sie in der Auswahl des richtigen Übermittlungswegs und Empfängerkreises, um eine maximale Wirkung mit minimalen Kosten zu erzielen. Die betrieblichen Voraussetzungen, um Telekommunikation anzubieten, überschneiden sich mit den betrieblichen Anforderungen an die Dienstleistung Werbung deshalb nicht. Dass die Erbringer von Werbung und von Telekommunikation übereinstimmen, wird vom Verkehr nicht erwartet. Die Dienstleistungen sind, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, nicht gleichartig.

4.3 Die Vorinstanz hat auch eine - entfernte - Gleichartigkeit zwischen "Geschäftsführung; Unternehmensführung" in Klasse 35 der angefochtenen Marke und "industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen" in Klasse 42 der Widerspruchsmarke festgestellt, da industriespezifische Analysen die Basis für Managemententscheidungen bilden könnten. Die Beschwerdeführerin 2 ist der Meinung, Analyse- und Managementdienstleistungen würden in der Regel aus einer Hand erbracht und stünden zu einander in einem sachlogischen Zusammenhang. Deshalb sei nicht bloss von einer entfernten, sondern von einer ausgeprägten Gleichartigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 verneint jede Gleichartigkeit mit der Begründung, industrielle Analysen würden in der Regel von Unternehmen extern eingekauft und setzten ein anderes Fachwissen als Geschäftsführung voraus.

In der Tat vermögen Analysen und Forschungen als Grundlagen einer Geschäfts- und Unternehmensführung zu dienen. Auch für die Gleichartigkeit von Dienstleistungen kommt es aber nicht auf deren innere Beschaffenheit an, auf welche die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Argumenten Bezug nehmen (vgl. E. 2.2). Industrielle Forschungs- und Analysedienstleistungen lassen sich vielmehr, im Gegensatz zu ökonomischen oder statistischen Analysen, nicht mit demselben Fachwissen wie Geschäfts- und Unternehmensführung erbringen, sondern setzen qualifizierte technische Kenntnisse über Fabrikation und Fertigung und industrielle Erfahrung voraus. Solches Wissen ist nach der Lebenserfahrung nicht in denselben Beratungsfirmen anzutreffen, wie in solchen, die Geschäftsführung anbieten. Entsprechend erwartet der Verkehr auch keine wirtschaftlich verbundene oder gemeinsame Herkunft solcher Dienstleistungen. Eine Gleichartigkeit ist zu verneinen.

5.
Sodann ist, beschränkt auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42, die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Der älteren Wortmarke UBER steht die Wort-/Bildmarke uberall (fig.) gegenüber. Die Vorinstanz bejaht eine Zeichenähnlichkeit auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene infolge Übernahme des Bestandteils "uber". Die Beschwerdeführerin 2 ergänzt, die angefochtene Marke lehne sich auch auf der Ebene des Sinngehalts an die Widerspruchsmarke an, da sie die Botschaft "UBER für alle" vermittle. Die Beschwerdeführerin 1 verneint hingegen eine Zeichenähnlichkeit mit der Begründung, ihre Marke hebe sich mit dem Bildelement hinreichend von der älteren Marke ab und werde als Einheit bzw. als Wort "überall" verstanden, das Zeichen "uber" sei nicht mehr erkennbar.

Die Wortmarke UBER besteht aus vier Buchstaben, wovon zwei Vokale (U-E) und zwei Konsonanten sind (B-R). Ausgesprochen wird das Wort "u b r". In der englischen Sprache wird es umgangssprachlich benutzt, um einen Superlativ von etwas auszudrücken und bedeutet übersetzt so viel wie "extrem" (www.pons.com). Es wird als Präfix verwendet und vor Adjektive gestellt, z.B. uber-billionaire (www.dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/learner-englisch/uber, abgerufen am 18. März 2019). Es ist indessen unwahrscheinlich, dass diese Bedeutung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, der Begriff findet sich auch nicht in Schulwörterbüchern. Auch die Fachkreise der Computerentwicklung, -handhabung und des Transportwesens, bei welchen erweiterte Englischkenntnisse in ihrem Fachbereich angenommen werden können, dürften die Bedeutung des Begriffs nicht verstehen, da es sich um keinen geläufigen Ausdruck oder Fachbegriff handelt. Auch die Nähe zum deutschen Wort "über" ergäbe im Kontext von Computerforschung und Transportwesen keinen verständlichen Sinn. Somit wird die Widerspruchsmarke als Fantasiezeichen verstanden.

Die Marke der Beschwerdeführerin 1 ist eine Wortbildmarke, die aus einem blau eingefärbten Symbol gefolgt vom in Kleinbuchstaben gehaltenen Wortelement "uberall" besteht. Das Symbol kombiniert zwei Kreise, wovon der eine nach unten leicht spitz zuläuft und der andere den ersten Kreis ringförmig umgibt. Die Buchstabenfolge UBER erscheint unverändert am Wortanfang der jüngeren Marke. Die grafische Ausgestaltung des Bildbestandteils, erinnert an einen Globus oder Pin zur Standortmarkierung, tritt allerdings bei der Gesamtbetrachtung des Zeichens hinter den Wortbestandteil zurück. Das Wortelement "uber" macht zwei der drei Silben der angefochtenen Marke aus und bleibt in ihr deutlich erkennbar, was auf schriftbildlicher und phonetischer Ebene zu Ähnlichkeiten beider Zeichen führt. Mit Bezug auf den Sinngehalt bestehen zumindest aus Sicht der deutschsprachigen Verkehrskreise Unterschiede, da diese die angefochtene Marke, trotz fehlender Umlaute, als "überall" lesen werden. Die Deutung "UBER für alle" erscheint indessen weit hergeholt und würde im Übrigen am unterschiedlichen Sinngehalt nichts ändern. Aufgrund der übereinstimmenden und prägenden Wortanfänge ist eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen.

6.

6.1 Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke ist vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. In der Tat kann dabei offen bleiben, ob die Bekanntheit der Widerspruchsmarke über ein durch Dritte erbrachtes Personenbeförderungsangebot hinausgeht. Zumal die identischen Dienstleistungen in Klasse 9 und 42 bereits einen strengen Beurteilungsmassstab nahelegen, bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zurecht bereits auf Grund der Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Auch das wenig auffällige Bildelement vermag diese Gefahr nicht aufzuheben, weshalb selbst unter Berücksichtigung einer allfällig erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu bejahen ist.

6.2 Im Ergebnis sind somit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und beide Beschwerden abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen beide Beschwerdeführerinnen vollumfänglich und sind in diesem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Schätzung des Streitwerts an Erfahrungswerte aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen, ist von diesem Erfahrungswert auszugehen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Sie sind von den Parteien je zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 2'250.- zu tragen und werden ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.- entnommen. Die Differenz von Fr. 2'250.- wird ihnen aus der Gerichtskasse erstattet.

7.2 Mangels Obsiegens wird keiner der Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin 1 und 2 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'500.- je im Umfang von Fr. 2'250.- auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'500.- entnommen. Der Betrag von je Fr. 2'250.- wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular sowie Beilagen zurück)

- die Beschwerdeführerin 2 (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular sowie Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 15578; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Versand: 18. März 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6783/2017
Date : 18. März 2019
Published : 25. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Widerspruchsverfahren Nr. 15578 CH 646'087 UBER / CH 700'732 uberall (fig.)


Legislation register
BGG: 73
MSchG: 3  31
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7  63
VwVG: 48  50  52  63  64
BGE-register
102-II-122 • 119-II-473 • 121-III-377 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 128-III-441 • 133-III-490
Weitere Urteile ab 2000
4A_242/2009
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BVGer
B-203/2014 • B-234/2014 • B-3541/2011 • B-3663/2011 • B-3756/2015 • B-5073/2011 • B-531/2013 • B-5325/2007 • B-5692/2012 • B-5830/2009 • B-6665/2010 • B-6732/2014 • B-6783/2017 • B-7017/2008 • B-7475/2006
sic!
2003 S.343