Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6032/2013
E-6033/2013
Urteil vom 18. März 2014
Richter Markus König (Vorsitz),
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
1. A._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin (E-6032/2013),
und
Parteien
2. B._______, Kosovo,
Beschwerdeführer (E-6033/2013),
beide vertreten durch Christian Hoffs,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Gegenstand
Verfügungen des BFM vom 2. und 9. Oktober 2013 /
N (...) und N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie - reisten am 4. September 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche.
B.
Am 6. September 2013 vorgenommene Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 sowie am 26. Juli 2013 und der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sowie am 7. August 2013 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten.
C.
Am 11. September 2013 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 stimmten die ungarischen Behörden einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu, wobei sie ausführten, ihr erstes Asylgesuch vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abgewiesen worden. Ein zweites, von ihr am 25. Juli 2013 gestelltes Gesuch sei noch hängig.
D.
Am 23. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden summarisch zu ihren Asylgesuchen befragt, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin bestätigte dabei insbesondere, dass sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern Ende April 2013 aus ihrem Heimatstaat ausgereist sei und sie einige Tage später an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn von ungarischen Polizeikräften angehalten und in ein Camp gebracht worden seien. Das von ihnen in Ungarn gestellte Asylgesuch sei abgewiesen worden. Nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten in Ungarn seien ihr Bruder (Beschwerdeführer) und sie per Zug via Österreich in die Schweiz weitergereist, während die übrigen Familienmitglieder in Ungarn geblieben seien. Sie möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da ihre Familie von Anfang an beabsichtigt habe, in die Schweiz zu reisen.
Der Beschwerdeführer führte aus, er sei zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 28. oder 29. April 2013 aus seinem Heimatland ausgereist, und sie seien am 1. oder 2. Mai 2013 an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn von ungarischen Polizeikräften angehalten und in ein Camp gebracht worden. Nach ein oder zwei Wochen hätten sie einen negativen Entscheid erhalten. Nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten in Ungarn seien seine Schwester (Beschwerdeführerin) und er per Zug via Österreich in die Schweiz weitergereist, während die übrigen Familienmitglieder in Ungarn geblieben seien. Er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da die Schweiz ihr eigentliches Ziel gewesen sei und die Zustände in Ungarn schlimm gewesen seien. Es habe dort häufig Schlägereien und Streit gegeben und ihre Lebensbedingungen seien schlecht gewesen. Im Weiteren wolle er ein eigenes, von den Eltern unabhängiges Leben führen, weil er mit seinem Vater Probleme gehabt habe.
E.
Am 26. September 2013 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO auch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stimmten die ungarischen Behörden einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers ebenfalls zu, wobei sie ausführten, ein erstes vom Beschwerdeführer und seiner Familie gestelltes Asylgesuch vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 17. Juli 2013 abgewiesen worden. Ein zweites von ihnen am 6. August 2013 gestelltes Gesuch sei mit Entscheid vom 6. September 2013 ebenfalls abgelehnt worden. Die gegen den zweiten Entscheid eingereichte Beschwerde sei noch hängig.
F.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Ungarn habe der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt. Die Dublin-II-VO regle die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz der Asylsuchenden normalerweise keine Beachtung finden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten somit die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
G.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Zur Begründung führte die Vorinstanz wie bei der Verfügung vom 2. Oktober 2013 aus, Ungarn habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und die Dublin-II-VO regle die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz der Asylsuchenden normalerweise keine Beachtung finden könne. Im Übrigen werde der minderjährige Beschwerdeführer in der Schweiz von seiner Schwester begleitet und habe Familienangehörige in Ungarn. Seine Ausführungen vermöchten somit die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Gehörs führte das BFM aus, Ungarn habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen durch die Europäische Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich somit mit seinen Anliegen an die ungarischen Behörden wenden. Im Übrigen seien diese schutzfähig und -willig, weshalb er auch im Falle einer allfälligen Bedrohung durch seinen Vater sowie in Bezug auf die geltend gemachte Kriminalität in Ungarn bei den ungarischen Polizeibehörden um Schutz ersuchen könne.
H.
Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die (damals noch nicht vertretenen) Beschwerdeführenden Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und beantragten, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich als für die vorliegenden Asylverfahren zuständig zu erklären respektive von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden zunächst auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hin. Ihre Eltern seien zwischenzeitlich nach Deutschland weitergereist, weshalb sie in Ungarn auf sich selber gestellt wären. Zudem sei die Situation in Ungarn sehr schlecht. Sie hätten dort eine schlimme Zeit erlebt und seien unmenschlich behandelt worden.
I.
Mit Telefax-Verfügungen vom 24. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
J.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 30. Oktober 2013 erkannte der Instruktionsrichter den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das Bundessamt zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Mit Eingaben vom 11. November 2013 beziehungsweise 18. November 2013 zeigte Christian Hoffs, (...), an, dass er von den Beschwerdeführenden mit ihrer Vertretung mandatiert worden sei, und reichte entsprechende Vollmachten zu den Akten.
L.
In seinen Vernehmlassungen vom 26. November 2013 hielt das BFM innert erstreckter Frist an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
Insbesondere führte es aus, angesichts des Anstiegs der Zahl der Asylgesuche hätten sich zwar die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren in Ungarn verschlechtert, jedoch hätten die ungarischen Behörden Massnahmen ergriffen, um die Situation zu entschärfen. Die Beschwerdeführenden seien gemäss Akten beide "jung und gesund" und hätten bereits mehrere Asylgesuche gestellt. Daher könne ihnen zugemutet werden, bei den ungarischen Behörden um eine angemessene Unterkunft und Unterstützung zu ersuchen. Es sei ihnen nicht gelungen, darzutun, inwiefern ihnen aufgrund der Mängel der Aufnahmebedingungen in Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret ausgeführt, inwiefern ihre Situation in Ungarn schlimm gewesen sei. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheiden festgehalten, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes Asylsystem verfüge. Es könne folglich nicht von einer systematischen Verletzung grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen werden. Diese Ansicht werde auch von den anderen Dublin-Staaten sowie der Europäischen Kommission geteilt. Die Umsetzung der für das Asylverfahren relevanten Richtlinien durch die ungarischen Behörden sei nicht beanstandet und es sei von der Kommission auch kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden. Bezüglich des Vorbringens, die Eltern der Beschwerdeführenden hätten Ungarn verlassen, führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei dank der Anwesenheit seiner Schwester nicht auf sich alleine gestellt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der summarischen Befragung erklärt habe, ein eigenes Leben führen zu wollen. Betreffend die Beschwerdeführerin führte es aus, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO sei der Begriff der Familienangehörigen auf die Kernfamilie beschränkt, wozu Ehegatten Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie bei unverheirateten minderjährigen Asylsuchenden die Eltern beziehungsweise der Vormund gehörten. Die Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin seien somit nicht Familienangehörige gemäss dieser Bestimmung. Das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes ausserhalb der Kernfamilie sei für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausschlaggebend.
M.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihm mit Verfügungen vom 11. Dezember 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Sie verwiesen dabei auf die Erwägungen im Urteil E-2093/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2013. Das Gericht habe darin festgestellt, dass die Asylunterkünfte in Ungarn häufig nicht den europäischen Standards entsprechen würden. Aufgrund des massiven Anstiegs der Asylgesuche hätten sich die Lebensbedingungen, namentlich für junge, alleinstehende Frauen, im vergangenen Jahr noch verschlechtert. Es sei deshalb bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, Ungarn gewährleiste die in der EMRK garantierten Rechte und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Das BFM habe verkannt, dass der Beschwerdeführer erst (...)-jährig und damit der Kategorie der besonders verwundbaren Personen zuzuordnen sei. Die ungarischen Behörden hätten es offensichtlich unterlassen, sich um ihn als unbegleiteten Minderjährigen in erforderlicher Weise zu kümmern. Es sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht seine Obliegenheit, seine Rechte einzufordern, sei er doch aufgrund seines Alters und der fehlenden Reife dazu gar nicht in der Lage. Zudem sei die Beschwerdeführerin eine knapp (...)-jährige, alleinstehende Frau. Demnach sei aus humanitären Überlegungen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
N.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2014 auf, innert Frist detaillierte Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern sowie deren Aufenthaltsstatus zu machen und diesbezügliche Beweismittel einzureichen.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm nicht bekannt, an welchem Ort in Deutschland und unter welchen Umständen sich seine Eltern aufhalten würden, und es sei ihm derzeit nicht möglich, Kontakt mit ihnen aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und wird über die beiden - im Wesentlichen identisch begründeten - Rechtsmittel in einem Urteil befunden.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren, ausser in den in den Absätzen 2-4 vorgesehenen Ausnahmefällen, das neue Recht Anwendung. Demnach ist im vorliegenden Fall das revidierte Asylgesetz (insbesondere Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
3.
3.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - mit Ausnahmen - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, sind die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
4.2 In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), abgelöst wurde, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet.
4.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht allerdings hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.
4.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. September 2013 um Asyl und die Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Rückübernahme erfolgten am 11. beziehungsweise 26. September 2013. Für das vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Staat ist nach den dort festgelegten Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2).
5.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie es vorliegend durchgeführt worden war - findet demgegenüber grundsätzlich keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-Verordnung statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, minderjährig zu sein, was vom BFM nicht bestritten wird. Die Familie der Beschwerdeführenden hatte sich bereits in den Jahren 1994 bis 1999 beziehungsweise 2000 in der Schweiz aufgehalten und war danach in den Kosovo zurückgekehrt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine (heute [...]-jährige) Schwester sind in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund des bei den Vorakten (N [...]) liegenden Geburtsregisterauszugs erstellt.
5.3.2 Die wiederholten Hinweise das BFM, es könne sich ja die volljährige Schwester um den (...)-jährigen Beschwerdeführer kümmern, mögen in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sein - juristisch ist dieses Argument
jedoch irrelevant: Gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als unbegleiteter Minderjähriger, weil seine Schwester nicht eine "nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht" für den Beschwerdeführer verantwortliche Erwachsene ist.
5.3.3 Bei Dublin-Verfahren unbegleiteter Minderjähriger ist das Wohl des Kindes ein von allen beteiligten Behörden vorrangig zu berücksichtigender Aspekt, was sich auch aus den sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention [KRK]) ergebenden Rechten und Pflichten ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/12 vom 5. Dezember 2013 E. 6.4 m.w.H ).
5.3.4 Der Europäische Gerichtshof geht in diesem Zusammenhang in seinem Grundsatzurteil zur Frage der Auslegung von Art. 6 Dublin II-VO einen Schritt weiter (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache
C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich): Er hielt in diesem Urteil fest, dass - unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls sowie des Hauptziels der Dublin-II-VO, den effektiven Zugang der Antragsteller zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten - die Dublin-II-VO dahingehend auszulegen sei, dass in Fällen, in denen unbegleitete Minderjähriger, die in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hätten und in keinem Mitgliedstaat über sich dort rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen verfügen würden, der Aufenthaltsstaat als "zuständiger Mitgliedstaat" gelten solle. Im Ergebnis läuft dies bei Vorliegen einer entsprechenden Konstellation darauf hinaus, dass die üblichen Dublin-Überstellungsregeln bei unbegleiteten Minderjährigen ausser Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 6.5).
5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar - im Interesse einer Vermeidung des Auseinanderklaffens der Dublin-spezifischen Rechtslage innerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten - grundsätzlich bestrebt, die einschlägige Rechtsprechung der EU so weit als möglich zu übernehmen (vgl. BVGE 2010/27 E. 5.3.2). Mit der Frage, ob die Schweiz der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH folgen muss oder soll, hatte das Gericht sich bisher nie zu befassen (vgl. dazu auch das Urteil
E-5220/2012, a.a.O., E. 5.8 m.w.H.). Dies kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenbleiben.
5.4
5.4.1 Gemäss Dublin-II-VO ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig, in dem sich sein Vater, seine Mutter oder sein Vormund rechtmässig aufhält, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. i Ziff. III Dublin-II-VO).
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Eltern würden sich gar nicht mehr in Ungarn, sondern in Deutschland aufhalten; er könne keine näheren Angaben zum konkreten Aufenthaltsort und zum Aufenthaltsstatus seiner Angehörigen machen, weil der Kontakt mit ihnen abgebrochen sei und auch nicht wieder hergestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 2 sowie Eingabe vom 3. Februar 2014). Letztere Aussage erscheint zwar angesichts der heutigen Verfügbarkeit kostengünstiger Telekommunikationsmittel als wenig plausibel. Der Kontaktabbruch und die Weiterreise der Eltern in einen anderen EU-Staat lassen sich bei der gegebenen Aktenlage aber auch nicht widerlegen. Es kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen rechtmässigen Aufenthalt der Eltern in Ungarn geschlossen werden, zumal beide Beschwerdeführenden übereinstimmend von einer Schwester berichtet hatten, die sich als Asylsuchende in Deutschland aufhalte (vgl. Protokolle der Befragungen zur Person B6 S. 5 und D9 S. 5). Dem BFM wäre es mit geringem Aufwand möglich, sich bei seinen Dublin-Partnern in Ungarn - und nötigenfalls in der Folge auch in Deutschland - nach dem aktuellen Ort und der Rechtmässigkeit des Aufenthalts der Eltern des Beschwerdeführers zu erkundigen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer hatte ferner bei seiner Summarbefragung vom 23. September 2013 Probleme mit seinem Vater erwähnt und ausgeführt, er würde deswegen lieber ein von den Eltern unabhängiges Leben führen (vgl. Protokoll S. 8 f.). Mangels vertiefter Befragung des Beschwerdeführers, nötigenfalls auch dessen Schwester, steht nicht fest, wie gravierend die angetönten familiären Probleme sind, respektive ob sie ein Ausmass erreichen, bei dem eine Überstellung des Beschwerdeführers zu seinem Vater - weil mit dem Kindeswohl nicht vereinbar -
völkerrechtlich unzulässig würde.
5.4.4 Die vorliegenden Akten lassen demnach keine Beurteilung gemäss Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO zu, weil ihnen bezüglich beider in dieser Bestimmung genannter Kriterien (rechtmässiger Aufenthalt eines Erziehungsberechtigten, Interesse des Minderjährigen an einer Familienvereinigung) keine hinreichenden Informationen zu entnehmen sind.
5.4.5 Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht hinreichend begründet ist: Der Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls zu entnehmen. Diese Feststellung wird durch die lapidare Erwägung bestätigt, nötigenfalls könne sich der Beschwerdeführer ja bei den ungarischen Behörden um Schutz vor dem ihn bedrohenden Vater bemühen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Das BFM setzt sich in seinem Nichteintretensentscheid zudem weder mit der spezifischen Situation von Angehörigen vulnerabler Asylsuchender in Ungarn noch mit der Problematik der diese betreffenden Haftanordnungen durch die ungarischen Behörden auseinander (vgl. hierzu die folgenden Erwägungen zu der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung, insbes. E. 6.4.2).
5.5 Nach dem Gesagten ist der entscheidwesentliche Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden. Diesem Mangel kann - da weitere Abklärungen erforderlich sein werden - nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getragen werden. Die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung ist somit aufzuheben und das BFM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden.
6.
Zum Verfahren der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen:
6.1 Gemäss Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO ist ein Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO - gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag durch den Mitgliedstaat abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.
6.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 und 26. Juli 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatte (vgl. Akten BFM D4/1 und D5/1). Die ersten Asylantragsstellungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgten in Ungarn, weshalb grundsätzlich dieses Land die Asylanträge der Beschwerdeführerin zu prüfen hat.
Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen ungarischen Behörden am 11. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht (vgl. act. B11/5)und diese stimmten am 18. September 2013 - und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist - einer Rückübernahme ausdrücklich zu (vgl. act. B13/1). Das BFM ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns aus.
6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Ungarn gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird auch von der Beschwerdeführerin nicht explizit bestritten. Hingegen machen sie geltend, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.
6.4
6.4.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29aAbs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2010,
K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 0.105).
6.4.2 Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik am ungarischen Asylsystem, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten, reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen, ihre Asylgründe werden geprüft und sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde). Diese positive Entwicklung hat in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der EGMR stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des UNHCR Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog neuer Haftgründe für Asylsuchende vorsehen (vgl. zum Ganzen Hungarian Helsinki
Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013). Von verschiedenen Stellen (vgl. UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of Certain Migration-Related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation vom 12. April 2013, S. 7 ff.; Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Hrsg. Pro Asyl, vom Oktober 2013, S. 8 ff. und 35) wird
moniert, dass diese Bedingungen für die Anordnung von Haft teilweise sehr weit und elastisch formuliert sind, und es wird befürchtet, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden.
6.4.3 In einem kürzlich ergangenen Leitentscheid hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. E-2093/2012 E. 8.2 m.w.H.). Die hohe Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn im Jahr 2013, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen und zu einer Überbelegung der Asylunterkünfte geführt hat, lässt befürchten, dass zwecks Abschreckung in gesteigertem Masse von den neuen Haftbestimmungen Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. E-2093/2012 E. 8.3). Aus diesen Gründen ist bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. E-2093/2012 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.
6.4.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau (die sich faktisch um ihren minderjährigen Bruder kümmert), weshalb eine besonders sorgfältige Prüfung dieser Fragen angezeigt ist. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Ungarn verhaftet - und unter mutmasslich prekären Bedingungen inhaftiert - würde, weil sie im Laufe des dort anhängig gemachten Asylverfahrens ausgereist ist und dies von den ungarischen Behörden als "Untertauchen oder andere Behinderung des Asylverfahrens" interpretiert werden könnte, was ein Haftgrund gemäss der neuen ungarischen Asylgesetzgebung darstellen würde.
6.4.5 Das BFM hat in seiner Verfügung formal keine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen; hingegen hat ich die Vorinstanz - mit einem einzigen textbausteinartigen Satz - zur Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegweisung nach Ungarn" geäussert,
obwohl diese Frage, wie in einem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010 festgestellt, im vorliegenden rechtlichen Kontext gar nicht interessieren kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
6.4.6 Zudem hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid auch inhaltlich nicht mit der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und keine individuelle Beurteilung der Risiken einer Überstellung nach Ungarn im Sinn der erwähnten Rechtsprechung vorgenommen.
6.4.7 Die Frage einer Heilung dieses Mangels - durch die etwas ausführlichere und einlässlichere Vernehmlassung - stellt sich schon deshalb nicht, weil das BFM sich auch in dieser Eingabe nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme eines Selbsteintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO äussert.
Hinzu kommt, dass eine allfällige Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem minderjährigen Bruder sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohles kaum rechtfertigen liesse.
6.5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten im Verfahren der Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
7.
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtenen Verfügungen vom 2. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 seien aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
8.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 2. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 werden aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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